02 December 2009

Schweiz: a blessing in disguise?

Kurzfristig ist das Schweizer Minarett-Referendum zweifellos eine furchtbare Sache – vor allem für die Schweizer Muslime sowie all jene zahlreichen Schweizer, die sich für das Ergebnis schämen und nun in der ganzen Welt – mitgefangen-mitgehangen – genauso als xenophobe Vierkantschädel dastehen wie ihre majoritären Mitbürger.

Aber längerfristig könnte der Vorgang das europäische Verfassungsverständnis revolutionieren: Wir sind immer noch gewohnt, unsere nationale Verfassung als den Schlussstein der Normenpyramide zu betrachten, als den obersten Haken, an dem alles Recht aufgehängt ist und aufgehängt sein muss, sonst gilt es für uns nicht.

Der Fall der Schweiz eignet sich wie kaum ein zweiter als Demonstrationsobjekt, um zu zeigen, dass das so nicht funktioniert. Und dass man mit euroskeptischen Verschwörungstheorien nicht weit kommt, um diesen Tatbestand zu erklären.

Die Schweiz ist kein EU-Mitglied; das haben die Schweizer Bürger ebenfalls mit großer Mehrheit so gewollt und so entschieden. Die Schweiz ist aber Mitglied zahlreicher völkerrechtlicher Verträge, deren Institutionen vielfach ihren Sitz in der Schweiz haben: Genf ist geradezu die Heimatstadt des Völkerrechts (und im übrigen einer der wenigen Kantone, die mehrheitlich gegen das Minarett-Verbot gestimmt haben). Dazu gehört auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), über deren Einhaltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg wacht.

Das Minarett-Verbot steht künftig in der Schweizer Verfassung und ist nach traditioneller demokratietheoretischer Betrachtungsweise mit den höchsten Legitimationsweihen gesalbt, die man sich denken kann. Und ist doch rechtswidrig. Nicht nur politisch dumm und ethisch fragwürdig. Nein, rechtswidrig.

Wenn der EGMR einen Verstoß gegen die EMRK feststellt – wofür wahrhaftig viel spricht -, dann kommt es zum Schwur: Werden die Schweizer tatsächlich sagen, ist uns doch egal, wenn wir unsere völkerrechtlichen Verpflichtungen brechen und weltweit als verurteilte Menschenrechtsverletzer dastehen? Werden sie im Ernstfall bereit sein, sich aus dem Europarat zu verabschieden und aus dem UN-Zivilpakt auch? Wollen sie wirklich den Weg in eine isolationistische Enver-Hodscha-Autarkieexistenz antreten? Die Regierung schon mal bestimmt nicht. Und für die Bürger wird zumindest klar, welchen Preis sie für ihren atavistischen Demokratiebegriff zu entrichten haben.

Update: Ralf Grahn macht in seinem Blog darauf aufmerksam, dass die Schweiz seit 11. November den Vorsitz des Ministerausschusses des Europarats innehat und dort u.a. “protection of human rights” zu einem der Schwerpunkte seiner Amtszeit erkoren hat. Da wünschen wir doch von Herzen viel Erfolg dabei.

Update: Eine ausführliche und sehr lesenswerte Analyse von Anne Peters zum Minarett-Verbot, der EMRK und den Folgen hier.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Schweiz: a blessing in disguise?, VerfBlog, 2009/12/02, https://verfassungsblog.de/schweiz-a-blessing-in-disguise/, DOI: 10.17176/20181008-151940-0.

3 Comments

  1. egal Wed 2 Dec 2009 at 10:42 - Reply

    … und ewig brennen sie in der Hölle.

  2. Tom Thu 3 Dec 2009 at 11:54 - Reply

    Ich kenne die verfassungsrechtliche Situation in der Schweiz nicht, aber auf Dtld. übertragen, führt kein Weg an der Feststellung vorbei, daß Verfassungsrecht über dem Völkerrecht steht. Völkerrecht hat in Dtld. grundsätzlich nur den Rang einfachen Gesetzesrechts, gemäß Art. 25 GG stehen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts über den einfachen Gesetzen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber (in Dtld. das Parlament, in der Schweiz auch das Staatsvolk) muß nur die Grenzen des Art. 79 GG einhalten. Von Völkerrecht steht da zunächst einmal nichts. Entsprechend wäre auch das Urteil des EGMR nicht verbindlich, weil eine Befolgung des Urteils verfassungswidrig wäre.

    In Dtld. ist eine entsprechende Verfassungsänderung rechtlich freilich trotzdem unwirksam, weil das EU-Recht die Grundrechte-Charta enthält, welche die EMRK quasi inkorporiert. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts würde sich die GrCh durchsetzen und die geänderte Verfassung insoweit nicht anwendbar sein.

    • Max Steinbeis Thu 3 Dec 2009 at 13:01 - Reply

      Mit Art. 25 kriegt man den Konflikt nicht aufgelöst: Völkerrechtlich sind Schweiz und Deutschland verpflichtet, die EMRK zu beachten, und diese Verpflichtung bezieht sich auch auf das Verfassungsrecht. Verfassungsrechtlich dagegen wäre Deutschland, wenn es im Grundgesetz ein Minarett-Verbot gäbe, verpflichtet, die EMRK zu verletzen. Aus dem Dilemma kommt man so einfach nicht raus.
      Das war im übrigen der Grund für den jüngsten heftigen Streit unter den Staatsrechtlern, wie man mit dem Lissabon-Urteil umgehen soll: Das Urteil verpflichtet verfassungsrechtlich dazu, Ultra-Vires-Akte von EU-Institutionen für unanwendbar zu erklären; genau das wäre aber eine Verletzung der europäischen Verträge. Verfassungsrecht clasht mit Völkerrecht. Die konservativen Staatsrechtler wollten den Konflikt mit einem Verfassungs-Vorbehalt zum Lissabon-Vertrag lösen; die Europarechtler mit einer Verpflichtung des BVerfG, ultra-vires-Urteile vorher dem EuGH vorzulegen.
      Noch ein Beispiel: Görgülü, gerade heute nach dem Sorgerechtsurteil des EGMR wieder hoch aktuell. Das BVerfG hatte damals einen, wie ich finde, verunglückten Versuch unternommen, das Dilemma aufzulösen: Einerseits seien die deutschen Gerichte verpflichtet, EGMR-Rechtssprechung zu beachten. Andererseits dürften sie dieselbe aber auch nicht “schematisch” anwenden, weil sonst das Primat des Verfassungsrecht in Gefahr gerät. Die Souveränitäts-Argumentation des 2. Senats in dem Beschluss liegt in der gleichen Linie wie die des Lissabon-Urteils.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
Demokratie, ECJ, EGMR, Internationales Recht, Mehrebenensystem, Schweiz, Verfassungsvergleichung


Other posts about this region:
Deutschland, USA