27 August 2010

Sicherungsverwahrung: Einsperren, aber nicht bestrafen

Der Kompromiss zur Sicherungsverwahrung ist fertig – und offenbar hat sich die Streiterei gelohnt.

Die Idee, gefährliche Verbrecher, die ihre Strafe abgebüßt haben, in geschlossenen Anstalten unterzubringen, trifft den Kern des Problems, und der ist die mit dem Konzept der Sicherungsverwahrung implizierte Vermengung von Strafvollzug und Gefahrenabwehr.

Die Leute dürfen einerseits nicht frei herumlaufen, weil sie zu gefährlich sind. Andererseits gehören sie nicht ins Gefängnis, weil es nichts gibt, wofür man eine Gefängnisstrafe gegen sie verhängen könnte. Das ist das Dilemma. Also sperrt man sie ein, aber eben nicht in ein Gefängnis.

Damit müsste man, was die Altfälle betrifft, den EGMR doch eigentlich zufriedenstellen können.

Natürlich ist es ein heikles Gelände, auf das man sich begibt, wenn Psychiatrie und Strafvollzug zu nahe aneinander rücken. Die sowjetischen Psychiatrien waren voll von Menschen mit politischen Ansichten, die die orthodoxe Doktrin für verrückt zu erklären versuchte, aus naheliegenden Gründen.

Aber die Gefahr, dass die geplante Unterbringung dazu missbraucht wird, politisch Andersdenkende zu unterdrücken, halte ich ehrlich gesagt für beherrschbar.

Eine andere Frage: Wie steht es eigentlich um die Zuständigkeit des Bundes? Gefahrenabwehr ist Ländersache, die Unterbringung psychisch Kranker auch. Wie kommt der Bund da ran? Wenn es nicht mehr über Art. 74 I Nr. 1 GG geht (Strafrecht), dann fällt mir höchstens Nr. 19 ein: “Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren”. Seuchenschutz? Nicht im Ernst, oder?


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Sicherungsverwahrung: Einsperren, aber nicht bestrafen, VerfBlog, 2010/8/27, https://verfassungsblog.de/sicherungsverwahrung-einsperren-aber-nicht-bestrafen/, DOI: 10.17176/20181008-132406-0.

7 Comments

  1. Jens Fri 27 Aug 2010 at 10:20 - Reply

    War man also mal wieder zu blöd und träge, gleichzeitig in den Ländern geeignete Gesetzesänderungen auf den Weg zu bringen?

    Wobei die PsychKGs ja wohl durchaus gerne mal zum Wegsperren unbequemer Leute eingesetzt werden.

  2. Uwe Fri 27 Aug 2010 at 15:51 - Reply

    Das Problem an dieser Lösung sehe ich anderswo: Es gibt Täter, die sind geisteskrank. Für die existiert aber schon seit eh und je die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

    In der Sicherungsverwahrung befinden sich Leute, die gerade nicht krank oder zumindest “austherapiert” sind, aber trotzdem so gefährlich, dass man sie nicht auf die Allgemeinheit loslassen kann. Es ergibt keinen Sinn, diese Leute in – wie auch immer gelagerte – psychiatrische Einrichtungen abzuschieben.

  3. egal Fri 27 Aug 2010 at 22:46 - Reply

    Das BVerfG hat vor Jahren bereits darauf hingewiesen, dass die Sicherungsverwahrung nicht dem Gefängnis gleichstehen darf. Die Konsequenz der Bundesländer war darauf größere Zellen mit mehr Privilegien einzurichten. Dass das dem Abstandsgebot nicht entsprochen hat, war offensichtlich, interessierte aber keinen. Schließlich reden wir ja hier von “Bestien” (O-Ton Steinhöfel letztens) ohne Lobby.

    Die jetzige Regelung zielt wohl darauf ab, auch die entlassenen Straftäter wieder einzufangen und einzusperren, obwohl man erst im Nachhinein die gesetzliche Grundlage geschaffen hat.

    Gerade das hatte vor dem EGMR ja überhaupt erst das Problem gemacht, das Nachschieben der gesetzlichen Grundlage. Nulla poena sine lege. Der Trick der Deutschen einfach die Sicherungsverwahrung nicht als Strafhaft zu verstehen überzeugte wohl nicht jeden in Europa.

    Dass jetzt das Gleiche nochmal versucht wird mit besseren Haftbedingungen, ist doch recht verräterisch. Menschen einfach wegsperren ist doch nicht die Lösung des Rechtstaates.

    Nachdem die Bundesrepublik jahrelang nicht die ordnungsgemäßen Haftbedingungen mit Therapiemöglichkeiten angeboten hat, Menschen nach Meinung des EGMR unrechtmäßig eingesperrt hat, solls jetzt wieder weiter mit dem Einsperren auch bei bereits Freigelassenen gehen?

    Normalerweise lässt man die Menschen frei, wenn der Staat in diesem Ausmaße nicht für eine gesetzes- und grundgesetzkonforme Behandlung sorgen kann. Aber irgendwie kommt das in keiner Erörterung als Lösungsmöglichkeit vor. Man biegt sich lieber das Recht soweit hin bis es passt. Vermutlich im gesellschaftlichen Konsens, denn es geht ja um Bestien und nicht um Menschen…

  4. Christian Rath Sat 28 Aug 2010 at 21:31 - Reply

    Zur Zuständigkeit des Bundes:
    Die wird wohl weiter auf Art 74 I Nr. 1 GG (Strafrecht) gestützt. Die neue Gestörten-Unterbringung soll sich nur auf Menschen beziehen, die vorher eine Straftat begangen haben und ist damit Teil der Maßregel-Spur im zweispurigen deutschen Strafrechtssystem. Solche Gesetze muss der Bund beschließen, BVerfG vom 10. 2. 2004, 2 BvR 1588/02 – nachträgliche Sicherungsverwahrung.

  5. Dante Mon 30 Aug 2010 at 17:18 - Reply

    Ich wage die Prophezeiung, dass sich der EGMR nicht durch diese “Lösung” besänftigen lassen wird.

    Um eine Freiheitsentziehung, die an eine Straftat anknüpft, nicht als Strafe aufzufassen, muss man wohl im schizophrenen zweispurigen deutschen Strafrechtssystem juristisch sozialisiert worden sein.

    Das können wir vom EGMR nicht erwarten.

  6. […] ich mich hiermit in Widerspruch zu mancher früheren Äußerung stelle, ist mir […]

  7. […] ich mich hiermit in Widerspruch zu mancher früheren Äußerung stelle, ist mir […]

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
EGMR, Föderalismus, Gefahrenabwehr, Gesetzgebung, Strafrecht, Unterbringung, Zuständigkeit


Other posts about this region:
Deutschland