19 November 2022

Sie dürfen wählen, sie dürfen nicht, sie dürfen wählen…

Zur aktuellen Situation rund um das Wahlalter in Deutschland

Die vergangene Woche war zweifellos eine gute Woche für alle Verfechter:innen von Absenkungen des Wahlalters: Der Landtag in Mecklenburg-Vorpommern hat mit den Stimmen von SPD, Linken, Grünen und FDP (und gegen die Stimmen von CDU und AfD) beschlossen, dass 16- und 17-Jährige dort künftig auch bei Landtagswahlen wahlberechtigt sein werden, was sie bei dortigen Kommunalwahlen ohnehin schon sind. Im Bund haben SPD, Grüne, FDP und Linke (ebenfalls gegen die Stimmen von Union und AfD) eine Änderung des Europawahlgesetzes beschlossen. Auch für künftige Europawahlen gilt nun „Wählen ab 16“ – und damit erstmals für eine deutschlandweite Wahl.1)

Ob diese Reformwoche auch für die betroffenen jungen Menschen eine gute Woche war, ist dagegen eine ganz andere Frage. Intuitiv könnte man sagen: „Ja, klar.“ Jede Wahl, bei der junge Menschen wählen dürfen, ist für sie eine gute Wahl, und in der vergangenen Woche sind mit den Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern und den Europawahlen in Deutschland zwei weitere hinzugekommen. Allerdings haben solche Reformen aktuell auch einen bitteren Beigeschmack. Schuld daran ist der „föderale Flickenteppich“ im Wahlrecht: in sechs Bundesländern dürfen 16- und 17-Jährige nun an Landtags- und Kommunalwahlen teilnehmen, in fünf weiteren zumindest an den Kommunalwahlen, und in nur noch fünf Bundesländern gilt weiterhin wie bei Bundestagswahlen ein Wahlalter von 18 Jahren bei allen landesweiten Wahlen.

Föderaler Flickenteppich und der Blick in die Zukunft

Dieser Flickenteppich schafft ein Problem, gerade durch die Absenkung des Wahlalters bei Europawahlen, wie ein Blick in die Zukunft zeigt. Rund 1,5 Millionen Menschen im Alter von dann 16 oder 17 Jahren werden bei der Europawahl 2024 in Deutschland erstmals wahlberechtigt sein, so wie es in unserem Nachbarland Österreich übrigens schon seit längerem der Fall ist. Dort wurde aber auch gleichzeitig das Wahlalter für die Nationalratswahlen gesenkt. In Deutschland wird, wenn sich am Wahlalter zur Bundestagswahl nichts ändert, ein erheblicher Anteil dieser 1,5 Millionen jungen Menschen bei einer Bundestagswahl, die voraussichtlich im September 2025 und damit rund 16 Monate später als die Europawahl stattfinden wird, nicht wahlberechtigt sein – nämlich alle jene, die erst zwischen Oktober 2025 und Mai 2026 18 Jahre alt werden. Rund eine halbe Million junger Menschen werden das sein.

Nun könnte man schulterzuckend sagen: „Das ist dann eben so.“ Aber das wäre vielleicht doch etwas zu einfach. Denn es wäre naiv zu glauben, dass solche Muster eines „temporären Wahlrechtsverlusts“ spurlos an den Betroffenen vorübergingen. Denn als solchen empfinden junge Menschen diese Situation. Die deutsche Konstellation – Europawahl 2024 gefolgt von der Bundestagswahl 2025 – ist insofern neu, als hier bundesweit Menschen betroffen sein werden. An sich hat es solche Situationen aber auch früher schon gegeben. Eine davon haben wir mit wissenschaftlichen Befragungen junger Menschen begleiten können. In Schleswig-Holstein durften im Mai 2017 Menschen ab 16 Jahren an den dortigen Landtagswahlen teilnehmen. Wenige Monate später, bei der Bundestagswahl im September 2017, durften sie es allerdings nicht. Dafür aber durften sie wieder im Mai 2018 bei den Kommunalwahlen wählen, bei denen erneut ein Wahlalter ab 16 Jahren galt.

Die Argumente gegen eine Absenkung des Wahlalters laufen ins Leere

Wir haben damals einen identischen Kreis junger Menschen im Nachgang zu allen drei Wahlen befragt, die sich in zwei Gruppen unterteilen lassen. Jungen Menschen, die bei allen drei Wahlen wahlberechtigt waren, stehen jene gegenüber, die bei der Bundestagswahl die Grenze fürs Wählen von 18 Jahren (knapp) verpasst haben. In unserem in der Fachzeitschrift American Political Science Review erschienenen Artikel „Temporary Disenfranchisement: Negative Side Effects of Lowering the Voting Age” (open access!) zeigen wir, dass die Erfahrung, zur Bundestagswahl nicht wahlberechtigt zu sein, nachdem man zuvor noch an einer Landtagswahl teilnehmen konnte, dazu führt, dass junge Menschen das politische System als weniger responsiv gegenüber ihren Interessen wahrnehmen und auch mit der Demokratie insgesamt weniger zufrieden sind als Menschen, die bei allen drei Wahlen wahlberechtigt waren. Mit der „Wiedererlangung“ des Wahlrechts bei den Kommunalwahlen wird zwar ein Teil dieses Unterschieds wieder kompensiert, aber eben nicht alles. Es bleibt – wie wir es durchaus auch aus anderen, einschneidenden Lebensumständen kennen – eine Narbe zurück, gerade bezogen auf die Wahrnehmung der Responsivität des politischen Systems. Allererste Wahlerfahrungen sollten jedoch mit Freude, nicht mit Frust verbunden sein – aber ein solcher Frust kann sich einstellen, gerade wenn sich die Erfahrung einer Nicht-Wahlberechtigung auf die wichtigsten Wahlen in Deutschland, nämlich Bundestagswahlen, beziehen. Dem stehen übrigens Muster bezogen auf das politische Interesse oder auch das eigene politische Selbstbewusstsein gegenüber, die keine Unterschiede zwischen 16-, 17- oder 18-Jährigen bei allen drei Wahlen an den Tag legen.

Der föderale Flickenteppich des Wahlalters, der mit den politischen Entscheidungen in Mecklenburg-Vorpommern und im Deutschen Bundestag in der vergangenen Woche nochmals bunter geworden ist, produziert auch andere Stilblüten, die wir ebenfalls wissenschaftlich begleitet haben. Am 1. September 2019 etwa waren 16- und 17-Jährige bei den Landtagswahlen in Brandenburg wahlberechtigt. Ausweislich der repräsentativen Wahlstatistik lag die Wahlbeteiligung bei den 16- und 17-Jährigen bei stattlichen 58 Prozent und damit deutlich höher als bei 18- bis 20-Jährigen (48%), 21- bis 24-Jährigen (42%), 25- bis 29-Jährigen (45%) und sogar noch 30- bis 34-Jährigen (53%). Im unmittelbar angrenzende Sachsen fanden ebenfalls an diesem Tag Landtagswahlen statt – allerdings mangels Wahlberechtigung ohne 16- und 17-Jährige. Wie erklärt man das jungen Menschen in diesem Alter, dass sie in einem Bundesland wählen dürfen, in einem anderen aber nicht?

Auch diese besondere Situation haben wir mit Umfragen begleitet und insgesamt knapp 7000 junge Menschen zwischen 15 und 24 Jahren in beiden Bundesländern befragt. In unserem Bericht „Wählen mit 16? Ein empirischer Beitrag zur Debatte um die Absenkung des Wahlalters“ zeigen wir, dass sich das politische Interesse, das politische Wissen und das politische Selbstbewusstsein zwischen 15-, 16-, 17-, 18-, 19- und 20-Jährigen nicht unterscheidet, auch nicht zwischen Brandenburg und Sachsen. Argumente gegen eine Absenkung des Wahlalters, die auf solche Faktoren (und damit im weitesten Sinne auf „politische Reife“) abzielen, laufen offenkundig ins Leere.

Ein einheitliches Wahlalter in Deutschland wäre aus unserer Sicht wünschenswert. Der Trend geht auch eindeutig in diese Richtung – und damit in Richtung Wahlalter 16. Jüngst hat auch die grün-schwarze Landesregierung in Baden-Württemberg das Wahlalter bei Landtagswahlen abgesenkt, in Nordrhein-Westfalen steht eine solche Reform im schwarz-grünen Koalitionsvertrag. Mitunter ist die CDU also durchaus bereit, Wahlaltersabsenkungen mitzutragen, bislang aber nur punktuell. Und solange es dabei bleibt, bleibt wohl auch der Flickenteppich, nicht zuletzt aufgrund des höheren Wahlalters bei Bundestagswahlen.

Wir brauchen ein einheitliches Wahlalter in Deutschland

In Berlin hatten sich übrigens SPD, Grüne, Linke und FDP ebenfalls auf eine Absenkung des Wahlalters für Landtagswahlen – auch hier gilt für Kommunalwahlen schon Wahlalter 16 – verständigt und einen entsprechenden Gesetzgebungsprozess erfolgversprechend initiiert. Aktuell haben sie die nötige Zweidrittel-Mehrheit im Abgeordnetenhaus, um die in Berlin notwendige Verfassungsänderung auf den Weg zu bringen – aber diese liegt nun auf Halt. Mindestens für die anstehende Wiederholungswahl im Februar und – je nach Kräfteverhältnissen nach dieser Wahl – auch darüber hinaus, gibt es in Berlin damit eine andere Form der Stilblüte. 16- und 17-Jährige werden am 12. Februar 2023 nur einen Stimmzettel im Wahllokal bekommen, nämlich jenen für die Kommunalwahlen. An der Wahl zum Abgeordnetenhaus dürfen nur „die Großen“ (ab 18) mitmachen. Ältere Freund:innen oder Eltern, die minderjährige Erstwähler:innen bei ihrer ersten Wahl begleiten, bekommen mehr Wahlzettel. Auch das schafft Frust wie auch Verwirrung und Verunsicherung bei den jungen Menschen, wie wir in einer in Kürze erscheinenden Studie zeigen werden. Das kann niemand wirklich wollen.

Vieles spricht also aus empirischer politikwissenschaftlicher Sicht dafür, das Wahlalter in allen Ländern auf allen politischen Ebenen zu vereinheitlichen. Angesichts dessen, dass 16- und 17-Jährige mittlerweile in elf von 16 Bundesländern und nun auch bundesweit bei Europawahlen wählen dürfen, wäre der naheliegende Schritt eine Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre in den verbleibenden Bundesländern und auch für die Bundestagswahl. Vor diesem Hintergrund und den empirischen Erkenntnissen der Politikwissenschaft zu Partizipationswillen und -fähigkeit junger Menschen sehen wir mittlerweile eher jene in der Rechtfertigungspflicht, die weiterhin darauf beharren, das Wahlalter an das Volljährigkeitsalter von 18 Jahren zu knüpfen.

References

References
1 Gemeint ist hier und im Folgenden immer das Mindestalter für die Wahrnehmung des aktiven Wahlrechts. Bei allen bisherigen Reformen des Mindestwahlalters blieb das passive Wahlrecht, also das Recht gewählt zu werden, davon unberührt; es ist typischerweise an die Volljährigkeitsalter geknüpft.

SUGGESTED CITATION  Faas, Thorsten; Leininger, Arndt: Sie dürfen wählen, sie dürfen nicht, sie dürfen wählen…: Zur aktuellen Situation rund um das Wahlalter in Deutschland, VerfBlog, 2022/11/19, https://verfassungsblog.de/sie-durfen-wahlen-sie-durfen-nicht-sie-durfen-wahlen/, DOI: 10.17176/20221120-001545-0.

4 Comments

  1. Andreas Moser Tue 22 Nov 2022 at 11:47 - Reply

    Dieses Hin-und-Her zwischen Wählen und Nichtwählendürfen kennen Bürger aus anderen EU-Staaten (bzw. Deutsche im EU-Ausland) genauso.

    Bei den Jugendlichen ist es wenigstens nur ein einmaliges Problem.

    • ZehÜberQuh Fri 25 Nov 2022 at 13:22 - Reply

      Im Fall der EU-Ausländer ist das aber (leider) verfassungs- und EU-rechtlich unvermeidlich. Das Bundesverfassungsgericht hat nun einmal klargemacht, dass zur Bundestagswahl nur Mitglieder des “Staatsvolkes” wahlberechtigt sein können und unterlegt dies mit dem Demokratieprinzip (BVerfGE 83, 27 Ls. 2f.; BVerfGE 83, 60 Ls. 2).
      Diese Problemstellung fällt im Falle der Jugendlichen vollständig weg – in rechtlicher Hinsicht besteht wohl Einigkeit darüber, dass es hier mit einer völlig unproblematischen Verfassungsänderung (statt aller Schmahl, DVBl 2022, 958 [963]) sein Bewenden hätte. Entsprechend darf man die Abgeordneten als Vertreter des ganzen Volkes (Art. 38 I 2 GG) – und eben auch der Jugendlichen – durchaus dazu aufrufen, dem im Beitrag dargelegten problematischen Zustand mit einer Stärkung der Demokratie und des politischen Engagements junger Leute abzuhelfen.

      • Hako Sat 3 Dec 2022 at 06:55 - Reply

        “Diese Problemstellung fällt im Falle der Jugendlichen vollständig weg – in rechtlicher Hinsicht besteht wohl Einigkeit darüber, dass es hier mit einer völlig unproblematischen Verfassungsänderung (statt aller Schmahl, DVBl 2022, 958 [963]) sein Bewenden hätte.”

        Völlig unproblematisch ist eine solche Verfassungsänderung eben gerade nicht.
        In Brandenburg hat sich der Landtag eine solche Verfassungsänderung angemaßt.
        Ein Blick in die Präambel und Art. 2 Abs. 4 bbg LV zeigt jedoch, daß eine solche Änderung wohl eines Volksentscheides bedurft hätte.
        Art. 79 bbg LV muß unter diesen Einschränkungen ausgelegt werden.
        Problematisch ist also schon, wer eine solche Verfassungsänderung hätte veranlassen dürfen.

        Verfassung des Landes Brandenburg:
        Präambel:
        “Wir, die Bürgerinnen und Bürger des Landes Brandenburg, haben uns in freier Entscheidung diese Verfassung gegeben, …”
        – also nicht eine aus maximal 88 Personen bestehende Gruppe (der Landtag) hat den Bürgerinnen und Bürgern diese Verfassung gegeben.

        Art. 2 Abs. 4 Satz 1:
        “Die Gesetzgebung wird durch Volksentscheid und durch den Landtag ausgeübt.”
        – also in 1. Linie durch Volksentscheid und erst dann durch den Landtag, nicht andersherum.

        • Florian Meier Wed 18 Jan 2023 at 02:10 - Reply

          Auch wenn man über die direktdemokratische Intention der Landesverfassung sicher diskutieren kann, ist es doch erschreckend, dass selbst auf einer solchen Expertenseite eine doch gravierende Verfassungsänderung dermaßen trivialisiert wird. Dabei stellt doch die Verfassung schon vom Namen her die Grundverfasstheit des Landes dar und sollte mithin niemals nur Gegenstand aktueller Moden und populistischer Anbiederung sein. Meiner Ansicht nach ist dieser Unernst im Umgang mit den Regeln, die nicht zuletzt politischen Mißbrauch verhindern sollen viel schädlicher als ein tatsächlicher oder vermeintlicher temporärer Wählerfrust eines halben Einzeljahrgangs.

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