14 March 2022

Über die Grenzen des Rechts

Diskriminierung und institutioneller Rassismus im Umgang mit Geflüchteten

Der Angriffskrieg Putins gegen die Ukraine hat in den vergangenen Tagen eine Welle der Empathie und Solidarität ausgelöst. Die Reaktionen haben aber auch deutlich gemacht, dass es Hierarchien darin gibt, wem solche Empathie und Solidarität entgegengebracht wird – und wem eher nicht. Diese Hierarchien sind Ausdruck von strukturellen und institutionellen Rassismen. Das Recht hat in diesem Zusammenhang eine ambivalente Rolle, indem es zugleich rassistische Strukturen (re)produziert und dazu einlädt, eben diese zu hinterfragen und zu überwinden. Das Recht produziert rassistische Hierarchien, indem es kolonial und rassistisch geprägte Grenzregime formalisiert. Es reproduziert diese Hierarchien weiter, indem es formal-technische Rechtfertigungsmöglichkeiten für Ungleichbehandlungen bietet, die Rassismus de-thematisieren. Das Recht lässt sich aber nicht auf seine technisch-formalen Aspekte reduzieren. Gerade das grund- und menschenrechtliche Gebot menschlicher Gleichheit gebietet es, von Rassismus geprägte Realitäten auch dann nicht hinzunehmen, wenn das geltende Recht in seiner allgemein anerkannten Auslegung sie zulässt.

Nicht alle Geflüchteten werden willkommen geheißen

Es ist eine Debatte in Gang gekommen um die unterschiedliche Behandlung der Menschen, die jetzt aus der Ukraine fliehen und mit offenen Armen empfangen werden, einerseits und der Menschen, die noch immer an der polnisch-belarussischen Grenze verharren andererseits. Selbst innerhalb der Gruppe von Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, wird unterschieden zwischen weißen Ukrainer:innen einerseits und andererseits asiatisch oder Schwarz gelesenen Menschen. Schwarze Flüchtende berichteten unter #AfricansinUkraine davon, dass andere Flüchtende sie aus Zügen schubsten. Helfer:innen berichteten, die Bundespolizei habe Schwarzen und asiatisch gelesene Menschen die Weiterreise aus Polen nach Deutschland verwehrt und Geflüchtete mit ukrainischem Pass und vietnamesischer Herkunft am Münchener Flughafen von anderen ukrainischen Geflüchteten getrennt und über Nacht festgehalten. Unverhohlen wurde in den vergangenen Tagen in deutschen und internationalen Medien eine Hierarchie zwischen sog. zivilisierten, relativ zivilisierten und unzivilisierten Orten gemacht. Ebenso unverhohlen wurde etwa in der Sendung „Hart aber fair“ unterschieden zwischen „guten“ und „schlechten“ Geflüchteten. Zurecht mehren sich die Stimmen, die diese doppelten Standards als rassistisch benennen (siehe etwa hier, hier und hier). Daniel Thym kommt in einem jüngst veröffentlichten Spiegel-Interview zu einer anderen Einschätzung: „Ukrainern bevorzugt zu helfen ist aus meiner Sicht kein Rassismus“.

Aus dem Interview mit Daniel Thym ist folgende Passage hervorzuheben: „Unsere Rechtsordnung geht davon aus, dass die Welt in Staaten unterteilt ist – und dass wir nicht zu allen Staaten die gleichen rechtlichen Beziehungen haben. […] Ein Italiener darf heute ohne Weiteres nach Deutschland kommen und hier arbeiten. Ein Ägypter dagegen nicht. Manche bewerten das als Diskriminierung, sogar als Rassismus. Diesen Vorwurf kann man auch ethisch begründen. Dann muss man aber zugleich ablehnen, dass die Welt in Staaten geordnet ist, was de facto zu unterschiedlichen Lebenschancen führt. Doch das ist einfach die Realität.“

Einige Aspekte fallen in dieser Passage besonders auf: Von Rassismus zu sprechen wird als „Vorwurf“ verstanden. Begründen ließe sich dieser Vorwurf „ethisch“ – also jedenfalls nicht mit dem positiven Recht. Das Recht, so wie es nun einmal ist, gehe von der Unterteilung der Welt in Staaten aus, von „unterschiedlichen Lebenschancen“ und unterschiedlichen zwischenstaatlichen Beziehungen, die einfach zur Realität gehörten.

Der „Rassismusvorwurf“

Doris Liebscher und andere haben bereits ausführlich erörtert, wie das Zusammenspiel aus einem engen Rassismusverständnis, bewährten Abwehrtechniken und einer als objektiv gesetzten weißen Norm institutionellen Rassismus im deutschen Rechtssystem (re)produziert (prägnant zusammengefasst hier). Dass es als „Vorwurf“ verstanden wird, wenn Menschen Rassismus thematisieren, ist ein gängiger Abwehrmechanismus, der in der rassismuskritischen Forschung bereits ausführlich beleuchtet wurde. Mark Terkessidis und Iman Attia beispielsweise beschreiben, wie im deutschen Bewusstsein Rassismus gleichgesetzt wird mit Rechtsextremismus. Rassismus wird verstanden als Abweichung von einer Normalität, die sich in Abgrenzung zum Nationalsozialismus versteht. Der „Rassismusvorwurf“ trifft weiße Deutsche besonders hart, weil es ihre in Abkehr von Nationalsozialismus und Rechtsextremismus definierte Identität in Frage stellt. Anschließend geht es oft nur noch um diese Befindlichkeiten der mit dem „Rassismusvorwurf“ Konfrontierten und nicht um die Menschen, die von Rassismus betroffen sind. Allein durch das Framing als „Vorwurf“ wird damit der Rassismus selbst de-thematisiert, was dieses Framing zu einer wirksamen Abwehrstrategie macht.

Einen Vorwurf richten wir üblicherweise an Individuen – Jurist:innen denken vielleicht zuerst an den strafrechtlichen Schuldvorwurf, der grundsätzlich vorsätzliches Handeln voraussetzt und der erst dann wirklich erhoben werden darf, wenn die Unschuldsvermutung widerlegt ist. Von „Vorwurf“ zu sprechen, wenn Rassismus benannt und aufgezeigt wird, verschleiert, dass es eben nicht darum geht, ob eine bestimmte Person verantwortlich gemacht werden kann, ob vorsätzliches Handeln gegeben ist und ob dieses lückenlos auf eine Weise bewiesen werden muss, die vernünftigen Zweifeln das Schweigen gebietet. Rassismus ist ganz überwiegend kein individuelles Problem und auch individuelles eindeutig und vorsätzlich rassistisches Handeln ist eingebettet in rassistische Strukturen, die dieses Handeln ermöglichen und legitimieren. In der Individualisierung des Problems und in der Erwartung, dass die Person, die einen „Vorwurf“ erhebt, erhöhten Beweis- und Begründungsanforderungen unterliegt, liegt eine weitere Abwehrstrategie.

Positives Recht und rassialisierte Grenzregime

Womit lässt sich das Benennen von Rassismus begründen? In der eingangs zitierten Passage erwähnt Daniel Thym, es ließen sich „ethische“ Begründungen finden. Damit impliziert er, dass es jedenfalls keine Anhaltspunkte im positiven Recht gebe. Dieses sei vielmehr geprägt von der Realität unterschiedlicher Staaten, „zu denen wir unterschiedliche Beziehungen haben“.

Ja, das geltende Recht lässt Unterscheidungen anhand der Staatsangehörigkeit grundsätzlich zu. Die International Convention on the Elimination of all forms of Racial Discrimination (ICERD) enthält sogar in Artikel 1 Absatz 2 eine entsprechende Ausnahmevorschrift. Technisch einwandfrei erklärt Thym zudem den Unterschied zwischen einer gerechtfertigten und einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Hervorzuheben ist, dass die Ungleichbehandlung nur zulässig ist, wenn dabei Mindeststandards eingehalten werden und wenn die Ungleichbehandlung nicht unmittelbar Ausdruck rassistischer Zuschreibungen ist. Die Mindeststandards des Asylrechts werden an den europäischen Außengrenzen seit Jahren systematisch missachtet. Maßnahmen der Bundespolizei, die allein oder überwiegend an rassistische Zuschreibungen anknüpfen, indem sie etwa die Hautfarbe oder andere phänotypische Merkmale zum Anlass für Kontrollen nehmen, verstoßen eindeutig gegen Art. 3 Abs. 3 GG.

Was bei einer technischen Normanwendung, die allein danach fragt, welche Unterscheidungen das geltende Recht in seiner anerkannten Auslegung zulässt, zusätzlich fehlt ist eine Auseinandersetzung mit dem Kontext, in dem die „unterschiedlichen“ Beziehungen entstanden sind, die „wir“ zu anderen Staaten pflegen. Es ist nicht einfach Zufall, dass es nicht nur für Menschen aus europäischen Ländern, sondern auch aus Kanada, Australien und den USA einfacher ist nach Deutschland einzureisen als für Menschen aus Ländern, deren Mehrheitsbevölkerung nicht weiß ist. Allen voran E. Tendayi Achiume, Professorin an der UCLA und UN-Sonderberichterstatterin zu Rassismus und Xenophobie, zeigt eindrücklich auf, was es bedeutet, von rassialisierten Grenzregimen zu sprechen. Zum einen lassen sich die heute bestehenden Grenz- und Migrationsregime nur vor dem Hintergrund ihrer kolonialen und rassistischen Prägung verstehen und zum anderen ist Rassismus selbst durch die Konstruktion scheinbar voneinander abgrenzbarer und in sich homogener Gruppen Teil der Grenzinfrastruktur. Wenn eine Analyse allein auf der Ebene des positiven Rechts verharrt und den Kontext historisch gewachsener und weiter fortwirkender Gewaltverhältnisse ausblendet, lassen sich strukturelle und institutionelle Aspekte des Rassismus im Recht nicht, oder jedenfalls nicht ausreichend, adressieren.

Institutioneller Rassismus und die Utopie der menschenrechtlichen Gleichheit

Gerade struktureller und institutioneller Rassismus lassen sich mit dem rechtlichen Diskriminierungsbegriff kaum fassen, denn es ist das alltägliche Zusammenspiel von gesellschaftlichen Machtverhältnissen einerseits und Normen und verinnerlichten Verhaltensweisen andererseits, die institutionellen Rassismus als Teil der Normalität erscheinen lassen. Stokely Carmichael (Kwame Ture) und Charles V. Hamilton gehen in ihrem Buch Black Power ebenfalls darauf ein, dass institutioneller Rassismus seinen Ursprung in dem Wirken anerkannter und etablierter gesellschaftlicher Kräfte hat – anders als Rassismus, der von Individuen ausgeht und offen als solcher zu Tage tritt. Robert Miles identifiziert im Wesentlichen zwei Wirkmechanismen, die entscheidend sind für die Institutionalisierung von Rassismus: Erstens wird im Diskurs nicht explizit an „Rasse“ oder an phänotypische Merkmale angeknüpft, die einen deutlichen Bezug zu biologistischen Rassismen haben, sondern der Diskurs wird verschoben, hin zu Begriffen wie „Ethnie“, „Kultur“ oder „Religion“. Zweitens wird Rassismus de-thematisiert. Die De-Thematisierung funktioniert im Recht am besten mit einer möglichst technisch-objektiv-neutral daherkommenden Normanwendung.

Es gibt aber nicht nur derart technische Normen und Normverständnisse. Gerade die Grund- und Menschenrechte sind auch eine Brücke zwischen dem positiven Recht und Utopien. Das gilt besonders für Gleichheitssätze, wie sie in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz, in Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Art. 2 Abs. 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und in Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthalten sind.

Den grund- und menschenrechtlichen Gleichheitsanspruch ernst zu nehmen muss auch heißen, rassistische Strukturen im Recht und durch Recht gestützten institutionellen Rassismus zu benennen und abzubauen – jenseits eines allzu formell-technischen Diskriminierungsverständnisses.


SUGGESTED CITATION  González Hauck, Sué: Über die Grenzen des Rechts: Diskriminierung und institutioneller Rassismus im Umgang mit Geflüchteten, VerfBlog, 2022/3/14, https://verfassungsblog.de/uber-die-grenzen-des-rechts/, DOI: 10.17176/20220314-121115-0.

6 Comments

  1. Andreas Funke Mon 14 Mar 2022 at 14:05 - Reply

    Schade – der Titel macht neugierig auf eine substantielle Auseinandersetzung mit einem schwierigen Problem. Aber der Beitrag lässt mich einmal mehr zweifeln, ob „struktureller Rassismus“ ein sinnvolles Konzept ist. Es soll, wie es in dem Beitrag heißt, nicht um Vorwürfe, sondern um Analyse gehen. Aber trotz mehrfachen Lesens ist mir nicht klar geworden, was es bedeuten soll, wenn die – westliche oder europäische – „Grenzinfrastruktur“ als rassistisch bezeichnet wird. Dann wäre Recht per se rassistisch, dann wären Menschenrechte rassistisch. Das ist doch völlig unterkomplex. Ich sehe keinerlei analytischen Wert. Im Übrigen: Jede Hilfe kommt von Menschen, mit und ohne Struktur.

    • Sué González Hauck Wed 16 Mar 2022 at 07:41 - Reply

      Sehr geehrter Herr Professor Funke,
      es freut mich, dass Sie sich die Zeit genommen haben, meinen Text sogar mehrfach zu lesen und einen Kommentar zu verfassen. Mein Anspruch war es, wie es der Titel andeutet, über die Grenzen des positiven Rechts hinaus über Strukturen zu schreiben, die im und durch Recht aufrecht erhalten werden und über die Rolle von Rassismus und Recht bei der Aufrechterhaltung von Grenzregimen zu schreiben. Dass ich die komplexen Debatten dabei nur andeuten kann, liegt in der Natur des Formats. Ich kann zur weiteren Lektüre beispielsweise den in meinem Beitrag verlinkten Aufsatz von Professorin Tendayi Achiume empfehlen, die sehr eindrücklich erklärt, was es mit dem Begriff “racial borders” auf sich hat. Zur zusätzlichen Erläuterung des Begriffs der “Grenzinfrastruktur” und der Rolle rassistischer Konstruktionen darin vielleicht so viel: Wie auch Professor Towfigh gestern schrieb, sind Grenzen keine Naturgesetze, sondern rechtlich sanktionierte, menschliche Fiktionen. Wie kommt es nun, dass diese Grenzen, deren Sanktionierung unterschiedlich rassifizierte Menschen offensichtlich so unterschiedlich treffen, “uns” so natürlich