Ungeduldiges aus Karlsruhe zur Bundespräsidentenwahl
Pünktlich zur Wahl des neuen Bundespräsidenten ist der 3. Kammer des Zweiten Senats mal so richtig der Kragen geplatzt.
Ein gewisser Dr. M. hatte sich aus irgendeinem Grund auf den Standpunkt gestellt, die Art und Weise, wie das Staatsoberhaupt gewählt wird, verstoße gegen das Grundgesetz: Unter anderem war er nicht damit einverstanden, dass Bürgerinnen und Bürger des Freistaats Bayern an der Wahl teilnehmen. Womöglich, weil Bayern damals dem Grundgesetz nicht zugestimmt hat oder was.
Wie immer die Verschwörungstheorie des Dr. M. genau beschaffen war, jedenfalls bestand er darauf, das Bundesverfassungsgericht mit ihr zu beschäftigen. Ein Drang, von dem er auch nicht abließ, als ihn der Präsidialrat darauf aufmerksam machte, dass ihm jegliche Beschwerdebefugnis fehlt: Verfassungsbeschwerden sind dazu da, Grundrechte zu schützen, und nicht, jedem Bürger die Möglichkeit in die Hand zu geben, die Staatsorganisation zu zwingen, nach irgendwelchen abenteuerlichen Theorien zu funktionieren.
Jetzt brummt die Kammer dem Dr. M. 200 Euro Missbrauchsgebühr auf und schreibt knapp und verletzend:
Jeder Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine richterliche Entscheidung. Mit einem Hinweis des Präsidialrats muss er sich nicht zufriedengeben. Es ist ihm aber, besonders wenn es bereits an der Beschwerdebefugnis fehlt und er vom Präsidialrat auf die daraus folgende Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde, zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann
Kurz, bündig und auf den Punkt gebracht.
Ich hoffe ich belästige niemanden mit meiner unmaßgeblichen Meinung, aber wäre für den Fall nicht bereits relevant gewesen, dass gemäß BPräsWahlG nur Teilnehmer an der Wahl ein Widerspruchsrecht dafür haben?
[…] Gefunden hier […]
Woher wird denn die Information gezogen, dass der Bf. sich darauf stützt, dass bayerische Mitbürger an der Wahl teilnehmen? Weder aus der PM noch aus dem Beschluss geht diese hervor.
@ElGraf: noch mal die PM genau lesen
@Max Steinbeis: Done. Entweder ich stehe aufm Schlauch oder da steht nach wie vor nix über bayerische Staatsbürger drin.
tschuldigung, ich meinte nicht die PM, sondern den Beschluss. Ganz oben bei den Beschwerdeanträgen.
Aaaah, jetzt! Danke!
Dass es das Bundesverfassungsgericht doch noch schaffen würde, mein Herz zu erquicken, hätte ich nie und nimmer gedacht.
Dr. M. hätte die 200 Euro besser in einen Kurztrip ins schönste Bundesland investiert, in dem übrigens seit einer Woche fast ununterbrochen die Sonne scheint.
Noch besser die Mißbrauchsgebühr von heute: “und behindert das Bundesverfassungsgericht durch diese sinnentleerte Belastung seiner Arbeitskapazitäten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.”
“sinnentleert” …