04 January 2019

Unitäres Volk oder Parität? Für eine materiale Perspektive auf die Demokratie

Im Deutschen Bundestag liegt der Frauenanteil nach der letzten Wahl bei nur noch 30 Prozent. Bei den Fraktionen der AfD, CDU/CSU und FDP, also den Parteien ohne eine parteiinterne Quote, beträgt er gar nur 10 bis 20 Prozent. Bundesjustizministerin Barley fordert daher eine Wahlrechtsreform, um das „Meer von grauen Anzügen“ zugunsten von mehr Frauen im Parlament zu pluralisieren. Dafür wird es einer Regelung bedürfen, die die Parteien verpflichtet, eine gleiche Anzahl von Frauen und Männern bei Wahlen aufzustellen. Von Staatsrechtlern werden jedoch verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet, jüngst etwa von Udo Di Fabio in einem Interview im Spiegel. Eine solche Reform verstoße gegen die Parteifreiheit und die Wahlrechtsgleichheit. Und: Demokratie kenne nur ein Volk, kein geteiltes. Dies überrascht wenig, denn im gegenwärtigen verfassungsrechtlichen Diskurs wird die fehlende Repräsentation von Frauen schlicht nicht als demokratisches Problem verstanden. Wirft man einen Blick in die verfassungsrechtliche Literatur zum Demokratieprinzip und zum Wahlrecht, dann werden dort allerhand aktuelle Probleme und Herausforderungen der deutschen Demokratie diskutiert – vom Einfluss der sozialen Medien über die Krise der Parteiendemokratie bis hin zum negativen Stimmengewicht. Dass nach über 70 Jahren Grundgesetz in keinem deutschen Parlament Frauen nur annähernd hälftig vertreten sind, auf kommunaler Ebene Frauen oftmals sogar nur einen Anteil von 15 bis 25 Prozent erreichen, scheint dagegen niemand für ein aktuelles demokratisches Defizit zu halten – und dies obwohl Art. 3 Abs. 2 GG die Gleichberechtigung der Geschlechter sowie deren tatsächliche Durchsetzung ausdrücklich fordert. 

Formale Gleichheit kennt keine tatsächliche Ungleichheit

Woran aber liegt es, dass die fehlende Geschlechtergerechtigkeit in den Parlamenten nicht als demokratisches Problem erkannt und thematisiert wird? Ich meine: an einem unitär-abstrakten Verständnis von Volkssouveränität. Dieses wurzelt in einem liberalen Repräsentationsmodell, das sich gegen die Unfreiheit des Feudalismus richtete und daher eine formale Perspektive der abstrakt Freien und Gleichen verfolgt, bei der es auf die konkrete soziale Verortung der Rechtssubjekte bzw. der Mandatsträger nicht ankommt. Vor dem historischen Hintergrund des Zensus- und Pluralwahlrechts wird die staatsbürgerliche Gleichheit vor allem im formal gleichen aktiven und passiven Wahlrecht, insbesondere im numerischen Prinzip der Stimmgleichheit, verortet. Diese Gleichheit der Staatsbürger als Stimmgleichheit gilt als Grundlage der demokratischen Ordnung (z. B. BVerfG 131, 316 (334)). Folglich wird die Wahlrechtsgleichheit als striktes Differenzierungsverbot verstanden: »Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können. Er ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (…).« (BVerfGE 121, 266 (295)).

Diese formale staatsbürgerliche Gleichheit sichert nicht nur den einzelnen Bürger*innen ihr Wahlrecht, sondern konstituiert darüber hinaus die staatliche Sphäre als eine der Gleichheit, in der Ungleichheitsverhältnisse, die in der gesellschaftlichen Sphäre existieren – z. B. die Ungleichheit der Geschlechter –, in den Hintergrund treten. Dementsprechend genügen „neutrale“ Wahlrechtsgesetze, um der Gleichheit der Staatsbürger*innen bei der unmittelbaren Teilhabe an der Staatsgewalt gerecht zu werden. Auf ein gerechtes Wahlergebniskommt es nicht an. 

Darüber hinaus ist das unitäre Verständnis von Volkssouveränität wesentlich durch das freie Mandat geprägt. Danach sind Abgeordnete Vertreter des gesamten Volkes und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG). Abgeordnete sollen also weder Repräsentanten bestimmter Gruppen noch in imperativer Art und Weise an die Interessen bestimmter Kollektive gebunden sein. In der Rechtsprechung des BVerfG wird mit dem freien Mandat daher die Vorstellung verbunden, dass die Gesamtheit der Abgeordneten eine Gesamtrepräsentation des demokratischen Volkes erreicht (z. B. BVerfGE 130, 318 (342)). Wenn die Gesamtheit der Abgeordneten die Gesamtheit des Volkes repräsentiert, dann kann es auch zu keinen Repräsentationsdefiziten kommen. Der Demos wird also als ein unitärer konstruiert, als eine homogene Einheit, die nicht wesentlich durch Ungleichheitsverhältnisse geprägt ist. 

Es fehlt ein Maßstab für gerechte Staatlichkeit

Dieses unitäre Verständnis von Volkssouveränität führt dazu, dass Demokratie unabhängig vom konkreten gesellschaftlichen Kontext und insbesondere unabhängig von den ungleichen Geschlechterbeziehungen existiert. Ein Maßstab für gerechte Staatlichkeit fehlt ebenso wie eine verfassungsrechtliche Sprache für die Thematisierung von geschlechtergerechter Demokratie. Auch gab es bisher keinen Rechtsfall vor dem BVerfG, der Anlass gegeben hätte, eine solche zu entwickeln. Aus diesem Grund sind auch die gängigen Einwände wenig verwunderlich (siehe auch VerfGH RhPf v. 13.6.2014, VGH N 14/14; BayVerfGH 26.3.2018, Vf. 15-VII-16 zu Aktionsbündnis Parité in den Parlamenten). Sie übersehen aber, dass die formale Gleichheit eine historische ist, die als Maßstab für die Gleichberechtigung der Geschlechter unzureichend ist. Für die Gleichberechtigung bedarf es einer materialen Perspektive, die genau hinschaut und die strukturellen Ursachen für die anhaltende Ungleichheit untersucht. Eine materiale Gleichheitsperspektive legt das BVerfG in seinen Entscheidungen zur Gleichberechtigung der Geschlechter gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 GG regelmäßig zugrunde. Diese kann daher für die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer paritätischen Wahlrechtsreform nicht einfach ignoriert werden. Das Schweigen von Di Fabio im Spiegel-Interview zur Dogmatik von Art. 3 Abs. 2 und 3 GG scheint für den gegenwärtigen Verfassungsdiskurs jedoch symptomatisch zu sein.

Eine materiale Perspektive auf Demokratie und Repräsentation 

Wie kann also eine materiale Perspektive auf Demokratie und Repräsentation aussehen? Historisch sind die staatliche Ordnung, die Öffentlichkeit und das Wahlrecht konstitutiv mit dem Ausschluss von Frauen verbunden. Die Frauenbewegung musste sich die politische Inklusion erst erkämpfen. Ein materiales Verständnis von Demokratie, das den historischen Ausschluss von Frauen aus den staatlichen Institutionen reflektiert, muss daher auf die Transformation exklusiver staatlicher Strukturen gerichtet sein. Die „Gruppe der Frauen“ muss dabei nicht als eine homogene verstanden werden, die über einen vermeintlich authentischen Willen verfügt. Vielmehr ist von einem schwachen Gruppenbegriff auszugehen, der sich über ein potentiell geteiltes Erfahrungswissen und einen historisch umkämpften Ausschluss definiert. In diesem Sinne geht es in einer materialen Perspektive nicht darum, ein Spiegelbild der Gesellschaft oder eine vormoderne ständische Repräsentation in den Parlamenten zu erreichen, sondern darum, historisch exklusive Strukturen in inklusive zu transformieren. Dabei ist die Gewährleistung einer gleichberechtigten Präsenz zuvor ausgeschlossener Subjekte selbst ein demokratisches Prinzip, sie bringt als symbolische Repräsentation die Anerkennung zuvor Ungleicher als Gleiche zum Ausdruck (dazu Phillips, The Politics of Presence, 1995).

Eine materiale Perspektive kann an die BVerfG-Rechtsprechung zum Wahlrecht unmittelbar anschließen (dazu Laskowski, djbZ 2014). Volkssouveränität bedeutet nach dieser die Rückbindung der Staatsgewalt an den demokratischen Volkswillen. Sie garantiert den Bürger*innen das »Recht auf freie und gleiche Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung« (z. B. BVerfGE 131, 316 (336)). Für die gleichberechtigte Teilhabe an der Herrschaftsausübung bedarf es einer gleichberechtigten Präsenz von Frauen in den Parlamenten. Dass sich diese nicht notwendigerweise in eine Politik für Frauen übersetzen muss, ist dabei nicht erheblich, da schon die gleichberechtigte Teilhabe ein demokratisches Prinzip ist.

Eine materiale Perspektive kann sich dogmatisch auf drei Gründe stützen: 

(1.) Der Gleichstellungsauftrag gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG beschränkt sich nicht auf den gesellschaftlichen, sondern erstreckt sich auch auf den staatlichen Bereich und erfordert daher, dass die Gleichstellung in den Parlamenten Wirklichkeit wird. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG ist also ernst zu nehmen: der Staat wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 

(2.) Bei Rechtsfällen zu geschlechtergerechter Demokratie geht die Wahlrechtsgleichheit entsprechend der Dogmatik von Art. 3 Abs. 2 und 3 GG von einer asymmetrischen Realität aus, also nicht von abstrakten Gleichen, sondern von anhaltenden ungleichen Geschlechterbeziehungen, die sich in „neutralen“ politischen Prozessen in eine (mittelbare) Diskriminierung von Frauen übersetzten.

(3.) Das Demokratieprinzip ist auch darauf gerichtet, den historischen Ausschluss von Frauen aus den staatlichen Institutionen zu überwinden und eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an der Herrschaftsgewalt in Gestalt einer gleichberechtigten Präsenz zu gewährleisten. Parallel zur grundrechtlichen Dogmatik ist das Demokratieprinzip also dahingehend weiterzuentwickeln, dass es eine gewährleistende Dimension aufweist, die die gleiche demokratische Teilhabe an der Staatsgewalt für die bisher unzureichend repräsentierte Gruppe der Frauen sicherstellt. 

Von den gängigen Einwänden gegen eine Wahlrechtsreform, die Parität in den Parlamenten ernst nimmt, bleibt damit wenig übrig. Die Wahlrechtsgleichheit steht einer solchen nicht entgegen. Denn auch nach einer Wahlrechtsreform, die verlangt, dass Frauen und Männer in gleicher Anzahl gewählt werden müssen, liegt aus streng formaler Perspektive keine Benachteiligung einer Genusgruppe vor. Aber selbst wenn man darin eine die Wahlrechtsgleichheit beeinträchtigende Differenzierung sähe, kann diese durch Gründe gerechtfertigt werden, die von der Verfassung legitimiert und von solchem Gewicht sind, dass sie der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten können (z. B. BVerfGE 121, 266 (297)). Die Durchsetzung der Geschlechtergleichheit stellt einen solchen Grund dar. 

Die Beschränkung der Freiheit der Parteien, frei über die Aufstellung von Kandidat*innen zu entscheiden, ist ebenso durch eine materiale Perspektive gerechtfertigt. Die Parteien haben die Aufgabe, als Bindeglied zwischen Staat und Gesellschaft das politische Personal zu rekrutieren und politischen Nachwuchs zu fördern. Sie hatten nun über 70 Jahre Zeit, Frauen dabei „freiwillig“ angemessen zu berücksichtigen. Dies ist ihnen unzureichend gelungen. Es ist daher an der Zeit, sie dazu gesetzlich zu verpflichten. Andere Länder haben gezeigt, dass die Einführung eines auf Parität gerichteten Wahlrechts erfolgreich zu einer gerechten Repräsentation führen kann (zu Frankreich z. B. Laskowski, S. 101 und EU-Kommission, S. 27). Der Gleichstellungsauftrag, eine materiale Wahlrechtsgleichheit und ein gewährleistendes Demokratieprinzip liefern dafür eine ausreichende verfassungsrechtliche Begründung. Eine Ausnahmeregelung wäre für solche Parteien denkbar, die programmatisch nur die Interessen einer Genusgruppe vertreten. In einer gesetzlichen Verpflichtung auf Parität liegt schließlich keine Bevormundung der Wählerschaft, wie dies etwa von Klaus F. Gärditz vertreten wird. Die Parteien suchen weiterhin ihr politisches Personal aus – wenn auch in den Grenzen der vorgegebenen Parität. Den Wähler*innen steht es also weiterhin frei, die Partei zu wählen, deren politisches Programm und deren Personal sie am meisten überzeugt.

Ein erster Schritt 

Damit sollte deutlich geworden sein: verfassungsrechtlich ist der Weg für eine Wahlrechtsreform frei. Sie kann aber nur der Anfang und nicht das Ende einer Debatte über geschlechtergerechte (und minderheitengerechte) Repräsentation sein. Zum einen adressiert sie allein eine binär gedachte Geschlechterdifferenz und erstreckt sich nicht auf die Repräsentation vielfältiger Subjektivtäten. Zum anderen besteht auch für die anderen zwei Staatsgewalten Handlungsbedarf. Dass in der Exekutive Leitungsfunktionen fast ausschließlich an Männer vergeben werden, hat DIE ZEIT erst kürzlich daran gezeigt, dass es in der Vergangenheit mehr beamtete Staatssekretäre mit dem Vornamen Hans gab als Frauen (Die Hans-Bremse, mit weiteren Daten zu den Bundesministerien und Bundesbehörden). Auch hier zeigen die Zahlen, dass eine weitergehende gesetzliche Regelung dringend notwendig ist.


SUGGESTED CITATION  Röhner, Cara: Unitäres Volk oder Parität? Für eine materiale Perspektive auf die Demokratie, VerfBlog, 2019/1/04, https://verfassungsblog.de/unitaeres-volk-oder-paritaet-fuer-eine-materiale-perspektive-auf-die-demokratie/, DOI: 10.17176/20190211-223822-0.

27 Comments

  1. Ronald Fein Fri 4 Jan 2019 at 15:49 - Reply

    Wie dämlich die Argumentation von angeblicher Diskriminierung nur aufgrund unterschiedlicher Verteilung ist, zeigt sich schon allein daran, dass niemand die Kriminalstatistik und den Frauenanteil bei Gefängnisinsassen mit einer Diskriminierung beklagt. Und das, obwohl es dabei allein um Folgen staatlichen Handeln geht.

    Wenn Männer und Frauen statistisch unterschiedlich verteilt Interessen und Fähigkeiten haben, dann kann sich das auch statistisch in unterschiedlichen Gebieten wie Bundestagsmandate und Gefängnisinsassen auswirken. Wenn man allerdings diesen statistischen Unterschied verneint, dann kann man nicht einerseits die eine unterschiedliche Verteilung nur bei Bundestagsmandaten beklagen ohne dabei die viel stärkere Abweichung bei Gefängnisinsassen, welche allein durch direktes staatliches Handeln entsteht, nicht auch zu beklagen. Alles andere sind einfach verlogene Doppelstandards.

  2. Dr. Monika Ende Goethe Universität Ffm Fri 4 Jan 2019 at 17:04 - Reply

    @ Ronald Fein
    Der intellektuelle Beitrag dieses Kommentars läßt sich mit : wer nämlich mit h schreibt ist dämlich zusammenfassen.
    Diese Aussage ist verfassungsrechtlich reflektiert.

  3. Christian Fri 4 Jan 2019 at 17:10 - Reply

    “Woran aber liegt es, dass die fehlende Geschlechtergerechtigkeit in den Parlamenten nicht als demokratisches Problem erkannt und thematisiert wird?”

    Weil es kein demokratisches Problem ist.
    Es scheitert bereits daran, dass unser Grundgesetz nicht davon ausgeht, dass ein Abgeordneter bestimmte Gruppen vertritt, sondern das deutsche Volk. Er ist, wenn er Lehrer ist, nicht als Repräsentant der Lehrer dort, sondern aller Bürger.
    Und natürlich kann ein Mann auch weibliche Wähler vertreten oder eine Bundeskanzlerin männliche Wähler.

    Dazu kommt, dass Frauen 53% der Wähler stellen. Sie haben die Mehrheit.
    Sie könnten bereits bei den bestehenden Parteien für Gleichheit sorgen, wenn sie schlicht die Grünen wählen, die für alles eine 50% Quote haben (aber dennoch einen höheren Männeranteil haben, weil Frauen seltener aktive Politik machen wollen).

    Oder sie Gründen eine reine Frauenpartei, mit 100% Frauen in den Ämtern und wählen dann diese.
    Was wählten die Frauen tatsächlich. Diese Grafik der letzten Bundestagswahl macht es deutliche:

    https://allesevolution.files.wordpress.com/2017/09/bundestagswahl-maenner-frauen.jpg

    CDU: 36%
    SPD: 21%
    AFD: 10%
    FDP: 10%
    Linke: 9%
    Grüne: 10%

    Das die Afd mit dem geringsten Frauenanteil genau so viele Stimmen von den Frauen bekommen hat, wie die Grünen, mit einer 50% Quote für alles, macht deutlich, dass der Frauenanteil für die meisten Frauen nicht wahlentscheidend ist.
    CDU, FDP und AFD, also die Parteien mit den geringsten Frauenanteil, haben zusammen 56% der Stimmen.
    Die Parteien mit hohem Anteil haben also pro weiblichen Kandidaten weniger Stimmen von Frauen erhalten.

    Demokratie, gerade repräsentative Demokratie, bedeutet nicht, dass jede Gruppe vertreten sein muss.

    Vielleicht sind viele Frauen sogar der Auffassung, dass sie lieber von einem Mann vertreten werden. Insbesondere wenn die Alternative eine Quotenpolitikerin ist.

    Vielleicht empfinden sie auch Frauen, die meinen Frauenpolitik zu machen, gar nicht als Vertretung ihrer Interessen:

    Einer Frau bringt es nichts, wenn mehr Frauen in Führungspositionen sind. Dadurch ändert sich in ihrem typischen Leben nämlich gar nichts und viele Frauen haben die Erfahrung gemacht, dass ein weiblicher Boss genau so anstrengend sein kann wie ein männlicher Boss.
    Die meisten Frauen in Deutschland richten ihr Leben auch gar nicht darauf aus für mehr Repräsentation von Frauen zu kämpfen. Sie suchen sich einen Job, der möglichst gut mit Kinderbetreuung kombinierbar ist, bekommen Kinder und gehen danach in Teilzeit. Sie überlassen ihren Männern das hauptsächliche Geldverdienen. Und dann kommen Politikerinnen und wollen ihnen erklären, dass es ihnen hilft, wenn statt ihrem Mann eine Frau befördert wird bzw ein Beförderungsstop verhängt wird, weil man eine Frauenquote zu erfüllen hat.

    Ein anderes Beispiel wäre die Linke Frau, die nichts davon hat, dass die AfD mehr Frauen aufstellt. Weil sie durch diese eben so wenig vertreten wird wie durch AFD-Männer. Wer nun sagt, dass rechte Frauen anders wären als rechte Männer, der bringt ein weiteres Gegenargument: Er greift damit in den Wettbewerb der Ideen ein.

    Das alles macht Frauenquoten in der Politik sinnlos, weil bereits der Gedanke, dass Frauen nur oder am besten durch Frauen vertreten werden, falsch ist

  4. Peter Bosshard Fri 4 Jan 2019 at 17:23 - Reply

    Nach rund hundert Jahren rechtlicher Gleichstellung der Frauen wirkt das Argument der “exklusiven Strukturen, die in inklusive verwandelt werden sollten” ziemlich weit hergeholt. Es bleibt auch völlig schleierhaft, warum das Geschlecht das primäre Merkmal sein soll, das nach einer proportionalen Repräsentation gemäss Bevölkerungsanteil verlangt.
    Wieviele Juristen sind im Parlament vertreten und wie viele Handwerker? Vordringlichste Aufgabe scheint, dass der Jurist durch eine Juristin ersetzt wird, bis Parität erreicht ist. Ich kann darin nur das Verlangen nach Privilegien erkennen und solange Frauen sich so oft berufen fühlen, Politik vor allem und zuerst für Frauen zu machen, also für die Hälfte der Bürger, sind 30% völlig ausreichend.

  5. Dr. Monika Ende Goethe Universität Ffm Fri 4 Jan 2019 at 17:26 - Reply

    Man kann darüber streiten, ob die UN Konvention zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau ius cogens ist oder nicht.
    Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 GG, der aber auch zu deren Umsetzung in innerstaatliches Recht ergangen ist, greift jedenfalls den Begriff der „Beseitigung“ auf und geht damit gerade nicht von Gleichheit als absoluter Norm fern von der tatsächlichen Realität aus.
    Zutreffend ist, dass die diskriminierenden Ursachen für den zu geringen Frauenanteil in Parteiämtern im Gegensatz z. B. zum Hochschulbereich noch nicht hinreichend statisch belegt sind.
    Dies ist noch ein aktuelles Aufgabenfeld für feministische Politikwissenschaftlerinnen und Psychologinnen.

  6. Felix Rohlfs Fri 4 Jan 2019 at 17:41 - Reply

    Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 GG
    “Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.”

    Mir ist nicht bekannt, dass im Geltungsbereich des GG eine Frau, weil sie eine Frau ist, an
    – der Abgabe einer Stimme ge- / behindert wurde
    – am Beitritt zu einer Partei ge- / behindert wurde (eher im Gegenteil, meiner Beobachtung nach sind die eher froh & fördern das häufig durch Mentorenprogramme)
    – die Gründung einer Pratei verwehrt wurde.

    Da Frauen ganz offensichtlich alle Rechte haben, exisitert keine Benachteiligung, die “beseitigt” werden müsste. Wenn mehr Frauen als Männer diese Rechte nicht wahrnehmen, kann das kein Handlungsgrund für den Gesetzgeber sein.

  7. Isabel Feichtner Fri 4 Jan 2019 at 18:11 - Reply

    Vielen Dank für diesen wichtigen Diskussionsbeitrag! In unserem bayerischen Forschungsverbund ForDemocracy haben wir übrigens ein Projekt, das den geringen Frauenanteil in der Kommunalpolitik als Demokratieproblem identifiziert https://www.fordemocracy.de/projekte/projekt-11/

  8. Steffen Wasmund Fri 4 Jan 2019 at 18:29 - Reply

    “Formale Gleichheit kennt keine tatsächliche Ungleichheit”

    Dann müsste es ja wohl auch immer einen Bundeskanzler und eine Bundeskanzlerin gleichzeitig geben.

    Gröpl/Windthorst/van Coelln Studienkommentar GG Art. 3 Rn 70: “Gleichberechtigung bedeutet Gleichheit im Recht, bezieht sich also auf die Rechtslage und fordert i.d.R. Chancengleichheit. Darin besteht der Unterschied zu Gleichstellung, ein Begriff der in Art. 3 II – zu Recht – nicht vorkommt, weil er auf Ergebnisgleichheit abzielt, ohne möglicherweise unterschiedliche Voraussetzungen oder Leistungen zu berücksichtigen.”

    So auch Stern/Becker: Grundrechte-Kommentar Art. 3 GG Rn 93: “Es ist mit Charakter und Stellung des Art. 3 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 3 als hochrangiges Individualgrundrecht nicht zu vereinbaren, die rechtliche Statusgleichheit im Sinne »gleicher Berechtigung« dem Ziel faktischer, gruppenbezogener Ergebnisgleichheit zu opfern.”

    Frauen dürfen gleichberechtig wählen und sich zu Wahl stellen. Die Auswahl erfolgt über die Qualifikation unter Berücksichtigung der Chancengleichheit.

  9. Dr. Monika Ende Goethe Univetsität Ffm Fri 4 Jan 2019 at 18:52 - Reply

    Ich finde die Unwissenheit über die eigenständige Bedeutung des Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG für die Gleichstellung wie übrigens auch mein Doktorvater Spiros Simitis sehr interessant.

  10. Pierre Fri 4 Jan 2019 at 20:52 - Reply

    Man kann der Autorin für diesen Einblick in ihre Gedankenwelt nur ausdrücklich danken. Die Kommentare unter dem Text sind Gold wert!

  11. Ronald Fein Fri 4 Jan 2019 at 21:53 - Reply

    Zitat: “Bei den Fraktionen der AfD, CDU/CSU und FDP, also den Parteien ohne eine parteiinterne Quote, beträgt er gar nur 10 bis 20 Prozent.”
    Das ist faktisch falsch. Lt. Bundestag hat FDP 19 Frauen, 61 Männer, Summe 80 Abgeordnete.
    Quelle: https://www.bundestag.de/abgeordnete/biografien/mdb_zahlen_19/frauen_maenner/529508

    Das ergibt einen Frauenanteil von 23,75% und liegt somit nicht zwischen 10% und 20%. Wikipedia gibt 22,5% bei 18 Frauen an – auch das liegt ausserhalb des behaupteten Bandes.

    Warum wird mit falschen Zahlen hantiert? Nachlässigkeit, Dyskalkulie oder Pseudologia Phantastica?

  12. mq86mq Fri 4 Jan 2019 at 22:37 - Reply

    Einer Regelung, die die Parteien verpflichtet, gleich viele Männer und Frauen aufzustellen, bedarf es gerade nicht. Das ist weder zielführend noch sonst begründbar. Wenn man das erreichen will, müssen Männer und Frauen getrennt gewählt werden (so ähnlich wie auch regional partitioniert wird) und es den Parteien freistehn, in welchem Umfang sie an beiden Teilwahlen teilnehmen.

    Abgesehn davon ist die Perspektive auf die Gewählten bedenklich, wenngleich auch die jüngere Rechtsprechung eine derartige Tendenz aufweist. Träger der Wahlrechtsgleichheit sind in erster Linie die Wahlberechtigten und Wähler und nicht die Kandidaten und Gewählten. Wenn man da einen Zusammenhang herstellen will, muss man nicht nur die Sitzkontingente partitionieren, sondern auch die Wahlberechtigten, so dass Männer nur Männer wählen und Frauen nur Frauen (wie es ähnlich auch in regionaler Hinsicht bereits der Fall ist).

  13. Dr. Monika Ende Goethe Universität Ffm Sat 5 Jan 2019 at 01:33 - Reply

    Ich war auch einmal lediglich wissenschaftliche Mitarbeiterin und keine promovierte Juristin mit Lehrerfahrung im Postdoctoral und internationaler Beachtung, als ich über Frauenquoten beim Berufszugang schrieb. Mein Vorteil war nur, dass dieser Bereich im Tatsächlichen international bereits ausgiebig erforscht war, und ich auf diese Forschungsergebnisse zurück greifen konnte, was rechtlich erlaubt ist, wenn man wie ich korrekt zitiert.
    Ich konnte mich somit darauf konzentrieren, die Notwendigkeit von Frauenquoten Verfassungsdogmatisch durch die reale Gleichberechtigung als Zielsetzung in Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 GG zu belegen. Am 11.11.1997 erfolgte in der Rs. Marschall die Anerkennung dieser verfassungsrechtlichen Darlegung durch den EuGH, der bekanntlich nicht zitiert mir aber dieses Datum schenkte. Narren, wer jetzt immer noch Frauenquoten bestreitet.

    Das gilt aber nicht hier für Frauenquoten in Parteiämtern, diese sind bisher nicht hinreichend in ihrer Ursächlichkeit erforscht.
    Dennoch höre ich jetzt hier mit dem ernst zu nehmenden Hinweis auf, dass in der Verfassungsdogmatik Unterrepräsentanz immer ein aussagekräftiges Indiz für Diskriminierung als causale Ursache ist.

    • mq86mq Sat 5 Jan 2019 at 02:38 - Reply

      Diskriminierung ist allerdings das Wesen von Wahlen. Und es werden dabei keine Parteiämter vergeben (auch nicht bei der Aufstellung). Unbenommen bleibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, Teilen des Wahlvolks eine Vertretung zu garantieren, ohne dabei aber die Wahlfreiheit grundsätzlich aufzuheben.

    • Ronald Fein Sat 5 Jan 2019 at 09:20 - Reply

      Erzwungene Ergebnisgleichheit ist aufgrund real vorhandener unterschiedlicher Interessen und Fähigkeiten nur durch die Beseitigung der Gleichberechtigung des Individums zu erreichen. Falls Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bestehen sollten, dann ist nicht etwa eine Quote für die diskriminierte Geschlechtergruppe die Lösung, sondern die “Beseitigung bestehender Nachteile” ist im Sinne des Art. 3 GG das Mittel der Wahl.

      Es ist schon bezeichnend, dass Frauenquoten nur in Bereichen gefordert werden, welche nur ca. 0,001% der Bevölkerung betreffen. Bei Frauenquoten geht es nicht um Gerechtigkeit für diese Gruppe, sondern allein um Vorteile für ein kleine ohnehin schon privilegierte Gruppe.

      Ansonsten hätten wir dringendere Probleme als Frauenquoten im Parlament oder Vorständen. Es wäre zuerst eine Gleichstellung bei den Strafgefangenen erreichen, da der Frauenanteil zum einen nicht einmal 6% beträgt und es sich dabei um ein höheres Rechtsgut – Freiheitsentzug – handelt.

  14. Dr. Monika Ende Goethe Universität Ffm Sat 5 Jan 2019 at 14:37 - Reply

    Die Unterrepräsentation von Frauen in einem Bereich ist ein juristisches Indiz für Diskriminierung.
    Dieses kann durch gegenteilige Behauptungen ohne empirische Untersuchungen nicht widerlegt werden.

    • Steffen Wasmund Sat 5 Jan 2019 at 17:34 - Reply

      Das “verpflichtet” aber lediglich “den Staat auf die Schaffung bzw. Einforderung transparenter Entscheidungsabläufe” nicht aber zu einer faktischen Gleichstellung. (Stern/Becker: Grundrechte-Kommentar Art. 3 GG Rn 93)

    • Ronald Fein Sat 5 Jan 2019 at 18:16 - Reply

      Es wäre schon stark befremdlich, wenn nur aufgrund eines einzigen eher schwachen Indizes für Diskriminierung, wie es eine statistische Abweichung z.B. Unterrepräsentation ist, man verfassungswidrige Maßnahmen wie ungerechtfertigte Frauenquoten fordert. Das Indiz kann bestenfalls der Anlass für eine Klärung der Ursachen für die Unterrepräsentation sein. Erst nach der Ursachenklärung ist es möglich, geeignete Maßnahmen daraus abzuleiten und zu ergreifen. Mir ist z.B. nicht schlüssig zu erklären, warum Frauen selbst bei den Grün*Innen bzgl. Parteimitgliedschaft unterrepräsentiert sind. Wie werden Frauen beim Parteieintritt in die Grüne-Partei diskriminiert?

    • F. Müller Wed 9 Jan 2019 at 00:04 - Reply

      Ich kann mich als Laie nicht kompetent juristisch äußern aber erkenntnistheoretisch ist Ihre Aussage höchst zweifelhaft.
      Sie behaupten ein Kausalmodell und sehen die Proponenten aller anderen Erklärungen in der empirischen Bringschuld. Bitte erklären Sie, warum, das von Ihnen genannte “Indiz” sich so von anderen Erklärungen auszeichnet.

      Der Anteil von Frauen an Parteimitgliedern ist übrigens bei den meisten Fraktionen kleiner als der Anteil in der Bundestagsfraktion, abgesehen von der CDU/CSU (20% bei 26% in der Parteimitgliedschaft) und der AfD (11% / 17%). Das heißt, in den meisten Parteien haben Frauen bereits überproportional hohe Chancen auf ein Mandat. Innerhalb dieser Organisationen sind Männer offenbar jetzt schon individuell benachteiligt.

      Ich sehe das als bedenklich an. Kann es Gerechtigkeit geben, die keine individuelle Gerechtigkeit ist? Ist eine Gruppen-orientierte Ergebnisgerechtigkeit nicht vormodern? Darf man auf Verdacht einzelne Individuen benachteiligen anstatt nach genauer Analyse eventuell vorhandene Benachteiligungen im _selben_ Maß auszugleichen. Ich halte das für fraglich.

  15. Weichtier Mon 7 Jan 2019 at 18:30 - Reply

    Ein gynozentrischer Beitrag. Es wird auf „Männer“ und „Frauen“ eingegangen. Wie steht es denn um das dritte Geschlecht?

    Und hier (https://verfassungsblog.de/postgender-fuer-ein-recht-ohne-geschlecht/) wurde schon die rechtliche Erfassung von „Geschlecht“ problematisiert. Wenn der Gesetzgeber den Vorschlag des BVerfG aufgegriffen hätte auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell zu verzichten (1 BvR 2019/16: Rn. 65): wie ließe sich die materiale Perspektive umsetzen?

    Art. 3 Abs. 2 GG stellt zwar nur auf das Geschlecht ab. Kann daraus aber eine Perspektivlosigkeit für die Träger der Differenzierungsmerkmale in Art. 3 Abs. 3 GG gerechtfertigt werden?

    Und warum es in der Überschrift um eine materiale Perspektive auf die Demokratie geht und nicht um eine materiale Perspektive für die Demokratie ist mir auch nicht klar geworden.

  16. Mittelwert Tue 8 Jan 2019 at 14:31 - Reply

    Der Bundestag als gewähltes Parlament hat die Aufgabe, das Volk im Hinblick auf seine politischen Interessen zu vertreten, eine demographische Abbildung ist dagegen nicht erforderlich. Legitimierend für die Staatsgewalt ist das (deutsche) Staatsvolk – effektiv natürlich die Wahlberechtigten, das Wahlvolk also –, das sich in der Tat nicht in ein Frauen- und ein Männervolk untergliedern lässt.
    Die einzige Gliederung mit verfassungsrechtlicher Bedeutung ist die föderale Zusammensetzung Deutschlands als Bundesstaat aus den Bundesländern, denen auch eine eigene Staatlichkeit zukommt: Zwar haben sie neben Staatsgebiet und Staatsgewalt kein ganz unabhängiges Staatsvolk, aber zumindest ein eigenes Wahlvolk. (Ob die aktuelle föderale Regelung des Wahlrechts geeignet ist, eine Benachteiligung von Bundesländern mit geringerem Anteil wahlberechtigter Staatsbürger zu vermindern, kann ich aber nicht sagen.)

    Die Behauptung, auf ein “gerechtes Wahlergebnis” komme es nicht an, ist zwar ziemlich inhaltsarm: Wie könnte ein Wahlergebnis gerechter sein, als mit einer proportionalen Vertretung der Parteien und sonstigen Listen – jedenfalls, wenn Freiheit bei der Gründung von Parteien, der Aufstellung von Listen und der Kandidatur herrscht?
    Dennoch drängt sich schon die Vermutung auf, dass die Verfasserin dieses Artikels an der grundrechtlich geschützten Chancengleichheit wenig Interesse hat und eher auf irgendwie gleiche Ergebnisse schielt – hier also auf eine gleiche Anzahl von Abgeordneten?

    Dazu trägt auch die weitere Wortwahl bei: Eine “Gleichstellung in den Parlamenten” oder anderswo fordert das Grundgesetz mitnichten. Die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung kann nichts anderes meinen als Chancengleichheit im weitesten Sinne. Abweichungen von der formalen Gleichberechtigung und dem Benachteiligungsverbot in einer allgemeinen Regelung werden dadurch nicht gerechtfertigt oder gar erforderlich – eine “Beseitigung bestehender Nachteile” durch bevorzugte Behandlung ist nur dann möglich, wenn diese Nachteile im Einzelnen auch hinreichend genau bestimmbar sind. (Ansonsten ist die Vorzugsbehandlung selbst einfach ungerecht.)

    Aus diesem grundrechtlichen Rahmen verabschiedet sich der Text dann endgültig mit dem folgenden Satz, der meine obige Vermutung bestätigt:
    “Denn auch nach einer Wahlrechtsreform, die verlangt, dass Frauen und Männer in gleicher Anzahl gewählt werden müssen, liegt aus streng formaler Perspektive keine Benachteiligung einer Genusgruppe vor.”
    Eine solche Regelung, die ich als “Wahlrecht” gar nicht erst bezeichnen würde, würde sowohl die Wahlfreiheit der Wähler als auch die Chancengleichheit der Wahlbewerber aufheben – als eine freie und gleiche Wahl könnte man das nicht bezeichnen.

    Das Prinzip einer demographischen Representation der Bevölkerung will ich damit nicht völlig aus dem politischen Prozess ausschließen: In anderen Ländern hat man schon gute Erfahrungen gemacht mit gelosten Bürgerversammlungen, die sich mit einem besonders schwierigen oder umstrittenen Thema befasst und politische Handlungsvorschläge erarbeitet haben. Das Losprinzip ermöglicht dabei eine gleichmäßige Abbildung der Bevölkerung, etwa mit mehr Nichtakademikern, jungen Leuten und auch Frauen. Bei der demokratischen Wahl eines Parlamentes dürfen solche Kriterien aber keine Rolle spielen.

    Das durchschnittlich geringere Interesse von Frauen an politischer Betätigung ist an sich kein Problem. Dass die Verfügung über Zeit und Geld zu sehr den tatsächlichen politischen Einfluss der verschiedenen Bevölkerungsgruppen beeinflusst, ist zwar ein Problem, lässt sich aber durch keine Quotenregelung lösen.
    Die inzwischen häufige auf die Spitzenpositionen politischer (und sonstiger) Macht fokussierte Betrachtung etwa des Frauen- oder Migrantenanteils kann der Komplexität unserer Gesellschaft in keinem Falle gerecht werden.

  17. Bryan Hayes Sun 13 Jan 2019 at 20:39 - Reply

    Was hier gefordert wird, ist die Zerstörung des zentralsten Grundprinzips der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung (FDGO), die rechtliche Symmetrie zwischen den Staatsbürgern, die Abwesenheit von Bevorzugungen und Benachteiligungen durch die Rechtsordnung.
    Dies unterscheidet die FDGO fundamental von anderen Ordnungen, insbesondere von feudalistischen Ordnungen, ständischen Ordnungen, Diktaturen, Funktionärsfaschistischen Ordnungen, faschistischen Ordnungen etc.; die Ordnung würde umgebaut werden in Richtung einer Art Geschlechter-Ständeordnung. Zunächst. Und dann kann man mit 100000%-iger Sicherheit voraussagen, dass es ähnliche rechtsrabulistische Fake-Begründungen geben wird, warum man dann noch weitere Umbauten an der Ordnung vornehmen muss, warum noch mehr Gruppen bevorzugt und andere benachteiligt werden sollen. Nach einigen Jahren wird dann zwangsläufig das Ergebnis eine Unrechtsordnung sein, die nichts mehr mit dem Geist der FDGO zu tun hat.
    Noch ein paar Gedanken zum Themenkreis:
    a) Die Rechtsordnung hat in vielen Fällen nicht das Ziel, eine Gleichstellung im Ergebnis zu erreichen, sondern es den Menschen möglich zu machen, nach freiem Ermessen zu handeln und zwar in dem gleichen rechtlichen Rahmen; so auch hier. Wer in die Politik gehen will, hat die Möglichkeit. Und niemand hindert die Frauen, Frauen zu wählen; sie sind sogar in der Mehrheit. Um das besser möglich zu machen, wäre ein Panaschieren zu fordern; diesen Punkt könnte man – im Gegensatz zu Ihrem Elaborat – sehr gut begründen (man könnte sogar begründen, dass z.B. die BTW komplett verfassungswidrig und damit nichtig ist, weil kein Panaschieren möglich ist, aber das ist ein anderes Thema).
    b) Bzgl. der Repräsentation gäbe es noch viel dramatischere Probleme zu beseitigen, z.B. das Übermaß an Beamten, Verwaltungsleuten und Juristen in den Parlamenten. Und an Inkompetenten, Urteilsunfähigen, Eigensüchtigen etc. Das sind um den Faktor 1000x mehr die wirklichen Probleme.
    c) Die reale Möglichkeit, sich wählen zu lassen, ist durchaus sehr unterschiedlich für verschiedene Personen, für Frauen mit kleinen Kindern meist besonders schwierig. Für viele andere aber auch. Für Beamte dagegen gibt es vergleichsweise wenig Probleme aufgrund von Privilegien in der Rechtsordnung. Wenn, dann müsste man darüber nachdenken, wie man dieses reale Problem vermindern kann.
    d) Die Mandate sind keine Pfründeposten (auch wenn sie oft so behandelt werden…).

  18. Frank Frei Thu 17 Jan 2019 at 06:37 - Reply

    In einer Gesellschaft, in der jeder sein Geschlecht selbst wählen dürfen soll, macht die prozentuale Trennung nach Geschlecht keinen Sinn mehr?

  19. Frank Frei Thu 17 Jan 2019 at 06:41 - Reply

    @Dr. Monika Ende Goethe Universität Ffm,
    Es gibt jetzt schon deutlich mehr Richterinnen und Ärztinnen als Männer in diesen Berufen. Dann sind sie da jetzt auch für eine Männerquote?

  20. de-mo-krat Sat 19 Jan 2019 at 11:18 - Reply

    Natürlich hat Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG überhaupt keine Bedeutung für Art. 38 GG. Denn das gleiche Wahlrecht ist gesondert geregelt, so dass m.E. der im Grundrechtsteil befindliche Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG schon systematisch keine Bedeutung für die Wahlrechtsgrundsätze haben kann.

    Außerdem fehlt in dem Artikel jegliche Überlegung dazu, ob Art. 79 Abs. 3 GG (Demokratie) der Einführung einer Quote entgegensteht. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG erst später eingefügt wurde und daher Art. 79 Abs. 3 GG Vorrang hat, was dafür spricht, dass die Wahlgrundsätze des Art. 38 GG im Kern nicht durch Bundestag und Bundesrat als verfassungsändernder Gesetzgeber geändert werden dürfen.

    Was ich mich immer wundere: Warum werden nicht einfach – ohne weiteres GG-konform – familienfreundliche Arbeitszeiten für Politikerinnen und Politker gefordert, z. B. in Anlehnung an das Arbeitszeitgesetz max. 48 Stunden je Woche oder Mindestenpausen zwischen Sitzungsende und Sitzungsbeginn am Folgetag (z. B. 11 Stunden) oder Ende aller Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse des Bundestags regelmäßig um 16.30 Uhr. Das hätte unter Umständen sogar den angenehmen Nebeneffekt, dass sich der Gesetzgeber überlegt, welche Gesetze bzw. Gesetzesänderungen wirklich dringend notwendig sind.

    • Bryan Hayes Sat 19 Jan 2019 at 20:39 - Reply

      “Was ich mich immer wundere: Warum werden nicht einfach – ohne weiteres GG-konform – familienfreundliche Arbeitszeiten für Politikerinnen und Politker gefordert […]”: Sehr richtiger Punkt. Ich würde hier noch eines draufsetzen: Die Arbeitszeiten sollten idealerweise so sein, dass man im Hauptberuf noch min. 50% arbeiten kann (im Jahresmittel). Denn es gibt sehr gute Gründe dafür, Politik nur als Nebenberuf zu betreiben, damit alle in der Politik Tätigen genügend verkoppelt mit der Realität bleiben. Dazu gehören dann auch Amtszeit- und Mandatszeitbeschränkungen.

  21. Dr. Monika Ende Goethe Universität Ffm Sat 19 Jan 2019 at 11:49 - Reply

    Quoten für Schicksalsschläge, die angeblich öfter Männer treffen?
    Wie soll der Gesetzgeber das regeln???

    Trolle!!!

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