06 February 2021

Verfassungsbruch? Schlimmer: Ein Fehler

Die Aufkündigung der Moderne durch die Pandemiepolitik 2.0

Ob der Lockdown fortgesetzt wird, entscheidet sich nach Lage der Dinge nicht nach Maßstäben des Verfassungsrechts. Nachdem im Herbst 2020 sogar in Regierungserklärungen über „Verhältnismäßigkeit“ und „Angemessenheit“ gesprochen wurde, besteht inzwischen kein Anhaltspunkt mehr, dass Entscheidungen der Exekutive – wie auch immer sie in den nächsten Wochen und Monaten lauten – aus rechtlichen Gründen begrenzt werden könnten. Vor allem mit dem Wunderwort der „Vorsorge“ hat man sich neue Beinfreiheit verschafft. Wie kam es dazu? Und warum ist das ein Fehler?

I. Staatsrechtswissenschaft in der Krise

Die Corona-Debatte in Deutschland begnügt sich in Sachen Verfassungsrecht im Wesentlichen mit der Formel: Leben schlägt Freiheit. Diese merkwürdige Verkürzung hat zunächst einmal mit dem Zustand der Verfassungsrechtslehre zu tun. Sie konnte ebenso wie die (Verfassungs-)Gerichtsbarkeit mit der Pandemie bisher nicht besonders viel anfangen. Der praktische Effekt ihres Tuns – etwa durch Einflussnahme auf bessere Gesetze, daran zu messende Verordnungen, effizientere Verwaltungsführung – hält sich in engen Grenzen, und daher hat die Politik schnell gelernt, dass in Sachen COVID-19 auf die üblichen Unterscheidungen der Rechtslehre nicht viel zu geben ist. Wo wackere Oberverwaltungsgerichte bei Ungleichheit und Unbestimmtheit ansetzen, werden sie gekontert durch das legendäre Wort der Bundeskanzlerin, dann müsse man gegebenenfalls eben mehr verbieten. Große, übergreifende Beschreibungen, die darauf reagieren und auch materiell etwas zum Verhältnis von Selbstbestimmung und Schutz zu sagen hätten, sind kaum zu finden – und wer auch nur Kontrollfragen zur Konsistenz der Corona-Regularien formuliert, wird vom kommissarischen Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages mit Maßnahmen der cancel culture belegt.

Es gibt einen naheliegenden Erklärungsansatz für diese surreale Lage: Art und Umfang der Pandemiemaßnahmen liegen so weit jenseits aller bisherigen Erfahrungswerte des Fachs, dass der eingeübte professionelle Maßstab nicht greift. Niemand würde ja zunächst ernstlich bestreiten, dass seit März 2020 die schärfsten Grundrechtseingriffe in der Geschichte der Bundesrepublik zu verzeichnen sind, noch dazu flächendeckend und ohne absehbares Ende – die Vermutung für die Freiheit, die unseren Staat 70 Jahre gekennzeichnet hat, wurde zugunsten des Schutzes der individuellen Gesundheit und des Systems der Krankenversorgung praktisch aufgehoben. Dennoch ist scheinbar zu all dem für viele Vertreter des Fachs im Grunde nichts zu sagen. Man verweist bestenfalls auf das Schutzgut Leben, auf die besondere Konstellation des Eilrechtsschutzes, auf das dynamische Geschehen, die „Stunde der Exekutive“, und überwintert in einer ziemlich privilegierten Stellung.

Diese Erstarrung findet ihre Ursache letztlich in einem Kategorienfehler, der aus der Erfolgsgeschichte des Grundgesetzes folgt: Verfassungsrecht, das sind die Pfade, die in mythischer Vorzeit vor allem von roten Roben so erstaunlich erfolgreich gebahnt wurden und auf denen man sich mit der Alternative „verfassungswidrig/verfassungsgemäß“ in Zustimmung und Kritik sicher bewegt. Solange Karlsruhe (oder unter anderen Umständen Luxemburg oder Straßburg) keinen Rahmen vorgibt, kann die Staatsrechtslehre in der Konsequenz einer solchen Anschauung zu gänzlich neuen Verhältnissen wenig beisteuern – und zu den grundstürzenden Umständen im Doppeljahr 2020/2021 hat das Bundesverfassungsgericht (mit der bemerkenswerten und sofort wirksamen Ausnahme des Versammlungsrechts) eben kaum etwas gesagt.

Wäre stattdessen die Lehre von der Verfassung eine Grundwissenschaft im lebendigen Verfassungsstaat – an der Spitze aller Beratungsvorgänge, unverzichtbar für ein nachhaltiges Krisenmanagement – müsste sie zu den inneren Zusammenhängen von Freiheit und Schutz, von Eingriff und Leistung, sogar von Leben und Tod vordringen, unabhängig von der kleinen Münze gerichtlicher Verfahren. Dann könnte sie, und so müsste es doch vielleicht sein, auch jetzt die Anwendungsebene in Exekutive, Legislative und Judikative prägen, statt als praktisch irrelevant zur Seite geschoben zu werden. Es gäbe ein Bewusstsein dafür – und es würde vom Fach einhellig verteidigt –, dass alle Intensivmedizin, alle Forschung, alle Produktion von Arzneimitteln, aber auch alle Vorsorge, alle Hilfe für Kinder, alle Versprechungen der sozialstaatlichen Hilfe von Grundverabredungen des freiheitlichen Verfassungsstaats abhängen, und man diese jedenfalls nicht einfach auf Kredit suspendieren kann. Ohne diese Hilfestellung aber verrennt sich die Politik in eindimensional gesteuerten Dilemmata, aus denen kaum noch ein Ausweg zu finden ist. Das soll an drei Aspekten näher belegt werden.

II. „Vorsorge“: So-oder-so-Lockdown

Niemand erwartet ernsthaft, dass in absehbarer Zeit eine spürbare, allgemein wirksame Lockerung von Pandemiemaßnahmen ansteht. Neben einer allgemeinen Zermürbung liegt das auch daran, wie als Teil des „Erwartungsmanagements“ auf vielen Kanälen kommuniziert wird, dass man bei Verboten bleiben müsste, egal wie die Lage sich konkret entwickelt: Hohe Zahlen seien schlimm, niedrige aber letztlich auch nicht gut, weil sie angesichts „britischer Mutanten“ falsche Sicherheit mit sich brächten – auch Städte und Kreise, die seit Wochen unter der gesetzlichen 50er-Inzidenz sind, können nicht auf Erleichterungen hoffen. Der Ort, an dem diese Sicht auf die Dinge sich zu Entscheidungen verdichtet, ist seit 10 Monaten bekanntlich die „BKMPK“, also die faktisch durch das Bundeskanzleramt geleitete Ministerpräsidentenkonferenz: Hier werden die großen Linien der Corona-Strategie abgestimmt, bevor sie dann vor Ort politisch durchzusetzen sind. Nahegelegt wird diese Praxis letztlich durch den Bundesstaat selbst mit seiner eigentümlichen Mischung aus Zuständigkeiten, die „vertikal“ zwischen Bund und Ländern und „horizontal“ zwischen Regierungen und Parlamenten aufgeteilt sind. Das hat zunächst einmal seine gute Ordnung – von tiefem Staat oder Corona-Diktatur keine Spur. Allerdings wird so der eigentlich vorgesehene Gang der politischen und gesellschaftlichen Diskussion eben doch von den Füßen auf den Kopf gestellt, mit zunehmenden Wagenburg-Effekten. Schon die Zulieferung und Auswahl von Informationen folgt erkennbar deutlich engeren Pfaden, als das etwa im regulären parlamentarischen Betrieb der Fall wäre. Rechtfertigen muss sich, wer von der Marschroute der Absprachen abweicht, längst bevor daraus verbindliche Rechtsnormen gemacht sind, und in Gegensatz zu der Idee des Grundgesetzes, die Ausführung der Bundesgesetze in Art. 83 GG zur „eigenen Angelegenheit“ der Länder zu machen.

Nun ist der dramatische Ausgangspunkt für diese Entwicklung ja mit Händen zu greifen: Die dynamische Verbreitung des Corona-Virus mit immer neuen Erkenntnissen und Umständen legt das möglichst eng abgestimmte und zugleich bewegliche „Fahren auf Sicht“ sachlich nahe. Die Frage nach Maßstäben ist damit aber nicht obsolet. Hier wirkt nun das frische Wort von der „Vorsorge“ wie ein Relaxans – entdeckt auf der BKMPK im Januar und sofort flächendeckend eingesetzt. Wie bei den meisten Entscheidungen der letzten zehn Monate hat dieses Vorsorge-Argument eine rationale, leicht zu erfassende Logik, die hier auf besonders infektiöse Virus-Mutationen reagiert. Wenn aber der Eindruck entsteht, dass „Vorsorge“ als eine Art verfassungsrechtliche Breitband-Begründung funktioniert, verlässt das die Basis rationaler Politik in einem ganz fundamentalen Sinn: Denn die offenen Demokratien haben Politik seit jeher vor allem auf ihre praktischen Ergebnisse in der Wirklichkeit überprüft, statt an Programme und Vorhersagen zu glauben. Daraus schöpfen sie historisch ihre Überlegenheit. Für diesen Blick auf Wirklichkeit ist Wissenschaft, verstanden in einem umfassenden Sinn, äußerst nützlich. Deswegen kann sich auch die Infektionsschutzpolitik mit dem Begriff der Vorsorge nicht von einem verbindlichen Tatsachenbezug verabschieden, um in den Bereich der dauernden Modellierung von Wirklichkeit zu wechseln. Und entsprechend reicht es auch nicht hin, die Frage nach der Geeignetheit der brachialen Maßnahmen über Wochen und Monate angesichts bescheidener Erfolge mit der Feststellung abzuwehren, ohne genau diese Maßnahmen stünde man jedenfalls schlechter da. Das ist in einem ganz schlichten Sinn nicht zu widerlegen, verwechselt letztlich die Welt aber mit einem Labor.

Man muss schon allgemein entgegenhalten: Wie will man eine solche Politik vom Ende her denken? Vorsorge ist gut – aber vor allem nie abgeschlossen. Deswegen ist sie auch typischerweise gerade nicht mit flächendeckendem Zwang und Verboten verbunden – denn der Vorsorgestaat würde kein Ende finden, tödlichen Gefahren entgegenzutreten, wenn er damit einmal beginnt. Das Verfassungsrecht hat diese Einsicht bisher abgebildet, indem es tatsächliche Grundlagen für Vorsorge- oder Risikoregelungen und die damit verbundenen Grundrechtseingriffe verlangt: Kausalität, Zurechnung, Verantwortung, eingetragen in den Erfahrungsspeicher der Rechtsordnung etwa bei Umwelt und Terrorismusbekämpfung. Nur in unübersichtlichen, zeitlich und sachlich begrenzten Sondersituationen wurde dem Staat zugebilligt, „auf Verdacht“ zu handeln. So konnte es auch zu Beginn der Corona-Epidemie im letzten Frühjahr vertreten werden. Aber statt die Anforderungen etwa an den Nachweis von Tatsachen und Begründungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen zu erhöhen, wird ganz im Gegenteil derzeit erwartet, dass sich das Publikum an eine „Im-Zweifel-für-die-Sicherheit“-Begründung gewöhnen soll. Der Begriff der Vorsorge kehrt die Beweislast um. Man sollte ehrlich sein: Freiheit, die ihre Ungefährlichkeit beweisen muss, ist abgeschafft.

III. Das Leben der Anderen

Der Faktor Zeit wird politisch bisher auch deshalb unterschätzt, weil das Verfassungsrecht keine hinreichend präzisen Modelle steigender Grundrechtsbelastung zuliefert. Es herrscht die Vorstellung, dass jedenfalls rechtlich gesehen ein einmal vorhandener Eingriff sich in seiner Wirkung nicht steigert. Inzwischen beobachtet man zwar mit Unbehagen, dass Anspannung und Not zunehmen, und die Bundesregierung reagiert darauf mit einer erneuten Verständnis-Offensive. Aber eine echte Einsicht, dass sich tatsächlich die Grundrechtseingriffe mit jedem Tag vertiefen, also dynamisch und nicht statisch zu betrachten sind, ist damit nicht verbunden. Es fehlt an Tabellen und Sprachbildern für die sich auftürmenden Grundrechtsschäden. Dieses Feld wird epidemiologischen Podcasts überlassen.

Auch hier scheint ein fundamentales staatstheoretisches Problem auf: Die Lebenswelten von Entscheidern und Meinungsmachern auf der einen Seite und „den Menschen im Lande“ fällt unter Corona-Regeln per staatlichem Befehl auseinander. Zwar kann und muss Politik nicht durch Betroffene gemacht werden. Wer aber jeden Abend in einem neuen Fernsehstudio sitzt, durch Deutschland und Europa jettet und Ansprache von beliebig vielen Mitarbeitern hat, dem fehlt in einem prinzipiellen Sinn die solidarische Anschauung, was Schulkinder, Studenten, Arbeitslose, psychisch Kranke, nein: eigentlich fast jedermann, zur Zeit durchmachen. Die Bevölkerung schaut sich Spitzensport und Talkshows, dicht an dicht, zur Erbauung an – aber wen kann es denn wundern, dass diese Parallelwelt zugleich fassungslos macht, jeden Tag ein wenig mehr. Auch in dieser Aufteilung zwischen „die und wir“ verlässt die Corona-Politik eine Grundverabredung der freien, republikanisch gesonnenen Welt: Unterschiede beruhen nicht auf staatlichem Zwang.

IV. Leben und Sterben mit Corona

Das Dilemma, das durch die Unerreichbarkeit staatlicher Vorsorgeversprechen erzeugt wird, führt letztlich zum Verhältnis von Leben und Tod als Grundkategorien des Verfassungsstaats: Wenn jeder Todesfall „an, mit und wegen Corona“ als Versagen der Politik, als ethisches Versagen einer solidarischen Gesellschaft betrachtet wird, darf die Verbotspolitik prinzipiell niemals enden. Selbst bei höchster Impfstoffwirkung und selbst bei Impfpflicht und selbst bei Therapien wird es auf unabsehbare Zeit weiter Todesfälle „im Zusammenhang mit Corona“ geben – eben weil der Tod die eine große Sache ist, die die ganze Menschheit noch immer verbindet. Menschen sterben, oft mit einem schweren Tod, fast immer unverschuldet, mit unerfüllten Träumen, Ängsten, alleingelassen, oder auch in Ruhe und gelöster Stimmung, manchmal jung, oft alt, oft auch an Infekten, wenn das Leben sich erschöpft hat. Die Medizin lässt sich in der Tat auf den Tod nicht ein. Das mag man als ihren Auftrag sehen – als Gesellschaft dürfen wir es freilich besser wissen.

Die Politik hat sich aber vollkommen an eine einseitige (intensiv-)medizinische Perspektive gebunden und sie in der ihr eigenen Art zu einem totalen Anspruch umformuliert. Eine solche Politik muss aber scheitern, wenn sie ihre Formeln („Jeder Tote ist zu viel!“) wirklich ernst nimmt, oder sie führt in die totale Entgrenzung des Maßnahmenstaats. Das sind Alternativen, die mit unserer Verfassungsordnung nicht viel gemein haben. Das Grundgesetz ist in der Tat eine Verfassung, die dem Leben verpflichtet ist. Jedes leichtfertige Reden über die Grenzen von Leben und Gesundheit würde die historischen Einsichten hintergehen, auf die unser Staat gegründet ist. Es besteht aber ein kategorialer Unterschied zwischen den verfassungsrechtlichen Geboten, menschliches Leben nicht zu schädigen und miteinander im Schutz solidarisch zu sein – und der Hybris, einen bestimmten Tod aus dem Feld schlagen zu wollen und dafür notfalls die offene Gesellschaft zu opfern. Darüber kann gestritten, aber nicht geschwiegen werden.


SUGGESTED CITATION  Wißmann, Hinnerk: Verfassungsbruch? Schlimmer: Ein Fehler: Die Aufkündigung der Moderne durch die Pandemiepolitik 2.0, VerfBlog, 2021/2/06, https://verfassungsblog.de/verfassungsbruch-schlimmer-ein-fehler/, DOI: 10.17176/20210206-115729-0.

26 Comments

  1. schorsch Sat 6 Feb 2021 at 13:18 - Reply

    „Wer aber jeden Abend in einem neuen Fernsehstudio sitzt, durch Deutschland und Europa jettet und Ansprache von beliebig vielen Mitarbeitern hat, dem fehlt in einem prinzipiellen Sinn die solidarische Anschauung.“

    Das scheint mir dann doch zu ignorieren, wie viel Politik mit Menschen treffen zu tun hat.

    Und ergänzen würde ich: Die Kritik der Staatsrechtslehre hat eben auch viel mit dem netten Leben der Staatsrechtslehrer zu tun. Etwas Studierstube und etwas soziales Leben als Beruf, gleichzeitig großer politischer Einfluss (dessen Verlust nicht zuletzt in diesem Text beklagt wird). Da haut so ein Lockdown natürlich richtig ins Kontor. Die verfassungsrechtliche Kritik kam ja nicht bei den drastischen Kita- oder Betriebsschließungen auf, sondern kochte erstmals aus Anlass eines Lockdowns hoch, dessen Auswirkungen normale Berufstätige überhaupt nicht bemerkt haben, weil der Weg ins Büro und in den Supermarkt erlaubt blieben.

  2. Sven Jürgensen Sat 6 Feb 2021 at 16:09 - Reply

    Sehr geehrter Herr Professor Wißmann,

    ihr Beitrag regt zum Nachdenken an. Die von Ihnen ausgemachte Krise der Staatsrechtswissenschaft scheint, so zumindest mein Eindruck, das Fach als solches ja nicht gerade zu beschäftigen. Nach dem kurzen Aufflackern der Diskussion im Frühjahr wurde es allenfalls um die Causa Hirte herum etwas lauter in der Frage, was die Staatsrechtslehre zu leisten hat und wie. Bei allen schon länger diagnostizierten „Reflexionsdefiziten“ muss man schon kritisch fragen, warum das so ist.

    Dabei, da würde ich Ihnen völlig Recht geben, gibt es ausgiebig Diskussionsbedarf. Die nach Ihnen kritisch betroffenen Verfassungsrechte, auch der „schärfste Grundrechtseingriff in der Geschichte der Bundesrepublik“, fußen auf spezifischen Verständnissen, die noch nicht klar genug nach außen dringen. Das gilt insbesondere sowohl für den Begriff des Lebens als auch der Freiheit. Letztere kommt in der rechtswissenschaftlichen Debatte fast ausschließlich als negative, eigentlich ja substanzlose Freiheit daher. Vom größten Grundrechtseingriff der Geschichte kann man nur sprechen, wenn man die durch den Lockdown eingebüßten Möglichkeiten, vom Kneipenbesuch bis zum Präsenzunterricht, von den dadurch gewonnen isoliert. Für die, die von COVID-19 empfindlich bedroht sind, und das sind, wenn man der Medizin glauben mag, nicht nur die in der öffentlichen Debatte in regelmäßig in verstörender Weise zur Unkenntlichkeit entpersonalisierten „Alten“, bedeutet der Lockdown existentielle Freiheit, die Freiheit schlechthin, nämlich zu leben.

    Wenn über die geltenden Grundrechtsbeschränkungen gesprochen wird, scheint mir die Fokussierung auf die Verbote, die teilweise sicher verheerende Auswirkungen haben, teilweise aber auch Banalitäten betreffen, unangemessen, wenn man ihnen das Lebensrecht von vielen Tausenden gegenüberstellt. Darüber, wie erheblich die Gefahren von Coronavirus und Mutanten sind, besteht nach meiner Kenntnis gar nicht so große Unsicherheit, vor allem die Situation Großbritanniens liefert uns ausreichend Anschauungsmaterial und medizinische Daten. Und auch wenn möglicherweise nicht exakt erklärt werden kann warum, aber dieser Lockdown wirkt.

    Das lässt sich auch für mich „nicht einfach so“ sagen, um die von Ihnen kritisierten Defizite in der Eingriffsdogmatik aufzugreifen. Ich bin Vater einer dreijährigen Tochter, die Belastungen von Kindern, gerade aber auch Heranwachsenden, denen in der kurzen Zeit von Kindheit und Jugend elementare Erfahrungen genommen werden, sind gravierend. Die Bewertung der Eingriffsintensität muss nicht nur in zeitlicher Sicht, sondern auch generell stärker subjektiv erfolgen. Auch die von mir so genannten „Banalitäten“ sind Freiheiten, die jeder für sich sehr unterschiedlich wahrnimmt und manchem lebensnotwendig erscheinen kann. Dies ändert aber nichts daran, dass COVID-19 eine Krankheit mit objektiv gravierenden Wirkungen ist.

    Wenn die Verfassungsrechtswissenschaft keine hinreichende Rolle bei der staatlichen Entscheidungsfindung spielen sollte, dann vielleicht doch, weil manche der in einem Dogmatisierungseifer gewonnen „vorpandemischen“ Maßstäbe für die aktuelle Situation nicht adäquat sind. Neben der schon angeschnittenen materiellen Seite betrifft das auch die prozedurale. Die Realität der politischen Entscheidungsfindung wird schon immer tendenziell in ein Spannungsfeld mit normativen Verfassungserwartungen gerückt, die nicht immer so zwingend sind, wie sie postuliert werden. Gerade die Binnenorganisation der Regierungen in Bund und Ländern und ihre Kooperation sind ja verfassungsrechtlich kaum determiniert, jedenfalls vom positiven Normbestand her, und ich sehe (da mag ich mich irren) keinen wirklichen Grund für die Entwicklung allzu starrer rechtlicher Schranken. Die „BKMPK“ wird für mich erst durch den Totalausfall der Parlamente zum Verfassungsproblem. Doch auch hier liegt es schwierig: Dieses Problem ist ja im Grunde hausgemacht („Selbstentmachtung“), es gibt keinen rechtlichen Grund, warum der Bundestag keine ordentlichen Rechtsgrundlagen für die Pandemiebekämpfung schafft, sondern nur politische. Nun kann das Verfassungsrecht solche politischen Logiken reflektieren und sicher auch steuern, niemals aber brechen. Ein angemessenes Ethos der Abgeordneten muss das Grundgesetz voraussetzen, es kann ihn nicht erzwingen.

    Wenn Heribert Hirte in einem recht hat, dann also darin, dass mit Behauptungen des Verfassungsbruchs höchst behutsam umgegangen werden muss (ich distanziere mich aber ausdrücklich von der Behauptung, die von ihm angegriffen Wissenschaftlicher:innen hätten dies in irgendeiner Weise getan). In Bezug auf parlamentarische Prozesse werden solche aber wohl viel zu häufig getätigt. Auch wenn ich die Auffassung, dass die Weigerung, etliche Bereiche der Pandemiebekämpfung auf parlamentsgesetzliche Grundlage zu stellen, einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip darstellt, teile, muss man sich dringend fragen, ob es wirklich allein die politische Realität ist, die falsch ist, oder ob nicht auch die behaupteten Normen (etwa der Parlamentsvorbehalt) anders, flexibler gedacht werden müssen.

    In jedem Fall steht zu befürchten, dass die ein Stück weit auch eingeübte Pose einer Staatsrechtslehre, die „das Recht“ von Realitäten überrollt sieht, dem Fach mehr schadet als nützt, insbesondere wenn sich das Falsche als nicht ganz so falsch und das Richtige nicht als ganz so richtig herausstellt. Ich zumindest begreife den Versuch, tausenden Menschen das Leben, Lebenszeit, zu retten, nicht als Aufkündigung, sondern als Erfüllung der Moderne.

    Mit freundlichen Grüßen
    Sven Jürgensen

    • Adam Pohl Sun 7 Feb 2021 at 10:28 - Reply

      Die Kritik von Staatsrechtlehrern am politischen Handeln stets als Rache einer beleidigten, weil nicht von den Regierenden gehörten, Staatsrechtslehre zu deuten, ist eine recht eindimensionale Verteidigungsstrategie, die allein darauf setzt, der Gegenseite ausgeprägte Emotionalität und damit fehlende Rationalität vorzuwerfen. Mit derselben Strategie hat man (früher) auch gerne marginalisierte Gruppen aus dem Diskus herausgehalten.

      Im Übrigen sind Freiheit und Leben zwei Rechte, die man durchaus getrennt voneinander betrachten kann.

      • Freimuth Frey Sun 7 Feb 2021 at 22:06 - Reply

        Sehr geehrter Herr Jürgensen,

        In Ihrem Kommentar postulieren sie zwei Thesen, die Sie nicht näher begründen:

        1. Das Leben an sich stelle die Freiheit in ihrer reinsten Ausprägung dar (wörtlich: “die Freiheit schlechthin”).
        2. Der Lockdown sei für bestimmte Personengruppen gleichbedeutend mit der “Freiheit zu leben”.

        Zu These 1:

        Wenn das Leben an sich bereits die Freiheit in reinster Ausprägung darstellt, warum deklariert dann das Grundgesetz in Artikel 2 mühevoll eine Gleichrangigkeit zwischen dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einerseits und dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit andererseits?

        Kann es überhaupt Sinn ergeben, das Leben an sich bereits als Freiheit in reinster Ausprägung aufzufassen? Hieraus folgte doch, dass ein Leben in Unfreiheit ein Widerpruch in sich wäre.

        Sollte die These darauf abzielen, dass das Leben die Voraussetzung für Freiheit bildet, so wäre dem entgegenzuhalten, dass das Leben gleichermaßen die Voraussetzung für Unfreiheit bildet. Ohne Leben sind weder Freiheit noch Unfreiheit denkbar, aber ein Subjekt ist weder automatisch frei noch automatisch unfrei, nur weil es lebt.

        Zu These 2:

        Freiheit manifestiert sich in Wahlmöglichkeiten. Das Ziel von Infektionsschutzmaßnahmen besteht jedoch nicht darin, dem Individuum eine Wahlmöglichkeit über die Fortsetzung oder Beendigung seines Lebens zu eröffnen. Solange die Hochrisikogruppe in den Pflegeeinrichtungen keine Sterbehilfe in Anspruch nehmen kann, können die Maßnahmen im Einzelfall sogar auf einen “Zwang zu leben” hinauslaufen.

        Die Formulierung “Freiheit zu leben” ist somit irreführend. Treffender wäre die Formulierung, dass der Lockdown die statistische Lebenserwartung bestimmter Personengruppen erhöht, und zwar unabhängig davon, ob diese erhöhte Lebenserwartung im Einzelfall von den Betroffenen tatsächlich erwünscht wird oder nicht. Diese pauschale Erhöhung der statistischen Lebenserwartung ohne individuelle Wahlmöglichkeit kann aber schwerlich als Freiheit im engeren Sinne aufgefasst werden.

        Vielmehr sind Lebensschutz im Allgemeinen und Infektionsschutz im Speziellen dem Bereich der Sicherheit zuzurechnen. Dies scheint auch dem ausgesprochenen Empfinden vieler Betroffener zu entsprechen. Freiheit und Sicherheit stehen aber in einem allgemein anerkannten Spannungsverhältnis zueinander. Maximale Freiheit impliziert minimale Sicherheit, und umgekehrt impliziert maximale Sicherheit minimale Freiheit. Gerade deshalb ist die Gleichrangigkeit dieser beiden Bereiche von so entscheidender Bedeutung.

        Mit freundlichen Grüßen
        Freimuth Frey

    • JPT Sun 7 Feb 2021 at 12:11 - Reply

      Grundrechtseingriffe hinwegzudefinieren, weil sie einem guten Zweck dienen, weil in ihrer Folge (andere) Menschen sicherer leben können, finde ich intellektuell deprimierend und politisch fatal. Sie mögen unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein, aber man muss doch derart langfristige und breitflächige Freiheitseingriffe (betroffen sind ja nahezu ausschließlich “Nicht-Störer”) unbedingt ernst nehmen. Es sind teils unbedeutende Eingriffe wie die Maskenpflicht, teils aber auch extrem tiefe Freiheitseingriffe wie Massenquarantänen in Flüchtlingsunterkünften oder Pauschalverbote aller Gottesdienste und Versammlungen.

      Dem zu entgegen, “der Lockdown [bedeute] existentielle Freiheit, die Freiheit schlechthin, nämlich zu leben”, erinnert schon stark an Orwell’schen “Neusprech”, übersteigt für meine Begriffe jedenfalls die bislang bekannten autoritären Umdeutungen von Freiheiten wie das “Supergrundrecht Sicherheit”. Und woher stammt eigentlich die Zuversicht, dass diese Argumente nicht bald auch zu anderen, weniger sinnvollen Zwecken als der Pandemiebekämpfung verwendet werden? Mit dem Schutz von Leben und Gesundheit lässt sich doch vieles begründen, nicht nur im Bereich “Innere Sicherheit”.

      • Sven Jürgensen Mon 8 Feb 2021 at 14:44 - Reply

        Mein Einwurf zum in der Debatte regelmäßig nur vorausgesetzten Freiheitsbegriff zielte keinesfalls auf eine “Wegdefinition” von Grundrechtseingriffen ab, ich hoffe, dass hatte ich durch die entsprechende Passage zur Eingriffsintensität deutlich gemacht. Freiheit extisiert ja als Begriff auch außerhalb der Grundrechtsdogmatik, insfern findet da keine “Umdeutung” statt, mir ging es darum Verständnisse abzugleichen und zu hinterfragen. Dass man Freiheit unterschiedlich verstehen kann, hatte ich wiederum einfach mal vorausgesetzt.
        Die Formulierung der “Freiheit schlechthin” war vielleicht missverständlich, sie zielte weniger darauf ab, dem Lebensrecht einen generelle Vorrang als einzuräumen, als tatsächlich ihren Charakter als Voraussetzung für jedes weitere Handeln zu betonen. Daraus folgt keine Absolutheit, Art. 2 II 1 ist natürlich kein “Supergrundrecht”, wie Sie sagen. Wohl aber nimmt das Lebensrecht einen normativen Rang ein, der im Konfliktfall Einschränkungen von anderen Grundrechten rechtfertigt, die zum Teil auch erheblich sein können.
        Meine Zuversicht, dass dieser eigentlich nicht besonders kontroverse Umstand, missbraucht werden könnte, speist sich daraus, dass zum einen die Gerichte ihre Aufgabe als Kontrolleure auch in der Pandemie wahrnehmen, darauf wurde an anderer Stelle schon hingewiesen. Zum anderen unterscheidet sich die jetzige Situation von der ansonstigen Sicherheitsdiskussion gewaltig. Hier geht es ja nicht um etwaige Gefahren oder Risiken, um ein subjektives Sicherheitsgefühl oder eine sonst irgendwie symbolische Gesetzgebung, sondern um anhand von medizinischen Daten anzustellende Prognosen über die Verbreitung von Viren und ihren Folgen. Nach über einem Jahr Pandemie scheint man doch recht klar sagen zu können, welche Folgen gewisse Entscheidungen haben, auch in (Sterbe-)Zahlen. Das braucht man meines Erachtens auch gar nicht hinter Begriffen wie “Sicherheit” vernebeln.

  3. Matthias Friehe Sat 6 Feb 2021 at 17:25 - Reply

    Sehr geehrter Herr Wißmann,

    Ihr Beitrag hat bei mir eine Reihe von Fragen aufgeworfen:

    1. Sie schreiben, ob der Lockdown fortgesetzt werde, entscheide sich „nach Lage der Dinge nicht nach Maßstäben des Verfassungsrechts“. Ich frage mich, was Sie mit dieser Andeutung konkret sagen wollen? Seit Beginn der Pandemie wachen das Bundesverfassungsgericht, die Verwaltungsgerichte und andere – etwa die ordentlichen – Gerichte über die Einhaltung des geltenden Rechts einschließlich des Verfassungsrechts. Dabei wurde nicht nur immer wieder einzelnen Rechtsschutzsuchenden Recht gegeben, sondern die Verordnungsgeber und sogar der Bundestag haben auf die Rechtsprechung auch reagiert. Anpassungen gab es zu Versammlungen und Gottesdiensten; wirtschaftliche Hilfen wurden ausgeweitet; der Bundestag hat § 28a IfSG eingeführt. Die einzelnen Instrumente unterliegen nach meinem Kenntnisstand auch regierungs- und verwaltungsintern der Rechtsprüfung, etwa durch die Justizministerien. Deswegen frage ich mich, was Sie mit Ihrer Eingangsbemerkung genau sagen wollen: Misstrauen Sie den Gerichten? Sind unsere Gerichte nicht mehr unabhängig oder anderweitig an ihrer Aufgabenwahrnehmung verhindert? Werden Bundestag und Landtag daran gehindert, ihre Kontrollbefugnis auszuüben? Oder wollten Sie lediglich ausdrücken, dass Sie die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen anders bewerten als Bundestag, Landtage und die herrschende Rechtsprechung?

    2. Sie schreiben, wer „auch nur Kontrollfragen zur Konsistenz der Corona-Regularien“ formuliere, werde „vom kommissarischen Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags mit Maßnahmen der cancel culture belegt“. Mit Ihrer Verlinkung beziehen Sie sich auf eine Diskussion um einen Tweet von Herrn Hirte zu Frau Kießling. Besonders irritiert hat mich der Begriff „Maßnahmen“. Dieser Begriff wird rechtlich vor allem im Polizeirecht verwendet, er kann dort Ordnungsverfügungen oder auch Realakte bezeichnen. Ist ein Tweet eine „Maßnahme“ in diesem Sinne? Übt Herr Hirte öffentliche Gewalt aus, wenn er twittert? Noch dazu, wo seine Funktion als Vorsitzender des Rechtsausschusses in der Profil-Beschreibung nicht auftaucht? Überdies: Wer ist „wer“? Das unbestimmte Pronomen suggeriert sprachlich, dass jeder mit „Maßnahmen“ rechnen müsse, der „Kontrollfragen“ stellt; subkutan kann man lesen: Wer sich kritisch äußert, kriegt Probleme. War diese unterschwellige Aussage beabsichtigt? Oder handelt es sich um ein Missverständnis?

    3. Sie schreiben von den „schärfsten Grundrechtseingriffe(n) in der Geschichte der Bundesrepublik (…) noch dazu flächendeckend und ohne absehbares Ende“. Halten Sie den Ausdruck „schärfste“ Grundrechtseingriffe für präzise? Unter einem „scharfen“ Grundrechtseingriff stelle ich mir – zunächst einmal völlig anlassunabhängig – eine besondere Eingriffsintensität vor, z. B. eine Haftstrafe oder eine körperliche Untersuchung. Haben wir es nicht eher mit einer Bandbreite ganz verschiedener – milder bis „scharfer“ – Grundrechtseingriffe zu tun? Ist es überhaupt zielführend, von einem distanzierten Adjektiv wie „schwerwiegend“ zum „scharfen“ „scharf“ zu wechseln? Ist es nicht schließlich so, dass das eigentliche Unbehagen darin liegt, dass die Grundrechtseingriffe überwiegend an Nichtstörer adressiert sind, ja, grundsätzlich jeder Bürger – fast alles Nichtstörer – in Anspruch genommen wird? Allerdings: Beruht die Inanspruchnahme von Nichtstörern nicht von jeher auf der Effektivität der Gefahrenabwehr?

    4. Sie schreiben, die Erwartung, dass es keine Lockerungen geben werde, beruhe darauf, dass „als Teil des ‚Erwartungsmanagements‘ auf vielen Kanälen kommuniziert wird, dass man bei Verboten bleiben müsste, egal wie die Lage sich konkret entwickelt: Hohe Zahlen seien schlimm, niedrige aber letztlich auch nicht gut, weil sie angesichts ‚britischer Mutanten‘ falsche Sicherheit mit sich brächten“. Warum formulieren Sie passiv statt aktiv: „auf vielen Kanälen kommuniziert wird“? Mit der Formulierung im Passiv kommen Sie darin umhin, ein konkretes Subjekt zu benennen. Dadurch bleibt diffus, wer hier was genau sagt. Damit entsteht beim Lesen der Eindruck, dass es auf das Subjekt letztlich nicht ankommt, vielleicht, weil auf den „vielen Kanälen“ ohnehin immer das gleiche gesagt wird? Von wem kommt dieses „Erwartungsmanagement“? Gibt es in Deutschland keine freien Medien (mehr), sondern ein kommunikatives „Management“ (=gezielte Propaganda?)? Weiterhin setzen Sie die britischen „Mutanten“ in Anführungszeichen. Üblicherweise benutzt man Anführungszeichen – außer bei Zitaten – dann, wenn man sich von einem Begriff distanzieren, ihn infrage stellen will. Sie nennen hier keinen speziellen Zitatgeber – wollen Sie sich von den „Mutanten“ distanzieren? Im Zusammenhang mit der Vorbemerkung: Sind die „Mutanten“ (nur) eine Art Kommunikationsstrategie, um einen Lockdown zu rechtfertigen, „egal wie die Lage sich konkret entwickelt“? Halten Sie die „Mutanten“ für inexistent oder nicht weiter gefährlich?

    5. Sie schreiben von „brachialen Maßnahmen“. Der Begriff der Vorsorge dürfe sich „nicht von einem verbindlichen Tatsachenbezug verabschieden, um in den Bereich der dauernden Modellierung von Wirklichkeit zu wechseln“. Bescheidene Erfolge dürften nicht damit gerechtfertigt werden, ohne diese stünde man jedenfalls schlechter dar. Das sei zwar nicht zu widerlegen, verwechsle „die Welt aber mit einem Labor“. Dazu frage ich mich: Der Duden erläutert brachial als „handgreiflich, mit roher Körperkraft“, von lateinisch brachialis = den Arm betreffend. Welche Maßnahmen der Pandemiebekämpfung waren oder sind in diesem Sinne „brachial“? Sie schreiben von bescheidenen Erfolgen, an dem Tag, an dem die Corona-Inzidenz binnen drei Wochen um ein Drittel gesunken ist. Was war Ihre Erwartungshaltung? Wenn Sie beklagen, die Welt werde mit einem „Labor“ verwechselt – würde die Welt (oder zumindest unser Land) nicht weniger zum „Labor“ (nur einer anderen Strategie), wenn man die Maßnahmen einfach um der vermeintlichen Freiheit willen aufheben würde?

    Mit freundlichen Grüßen

    Matthias Friehe

    • Adam Pohl Sun 7 Feb 2021 at 10:06 - Reply

      Ihre zahlreichen (Suggestiv-)Fragen zu einem Text, der eigentlich gar nicht schwer zu verstehen ist, werfen bei mir nur eine Frage auf: Ist es per se verwerflich, den status quo scharf zu kritisieren?
      (Keine Suggestivfrage)

  4. Th. Koch Sat 6 Feb 2021 at 21:43 - Reply

    Bei einer Abwägung „Leben gegen Freiheit“ wird man intuitiv dem Schutz des Lebens den Vorrang einräumen. Deshalb sind bei manchen Politiker*innen vereinfachende Thesen beliebt (Markus Söder: „Keine Shoppingtouren vor Menschenleben“, Karl Lauterbach: „Es kann nicht sein, dass Ältere sterben, nur damit Jüngere ins Kino gehen können“). So funktionieren Abwägungen aber nicht; sie müssen vielmehr konkret und maßnahmebezogen erfolgen. Th.Kingreen hat daher in einem Aufsatz aus dem letzten Herbst mit Blick auf das Zitat von M Söder zu Recht von “absurd-primitiven Entgegensetzungen” gesprochen.

    Sollte der Verfasser hingegen ein Problem damit haben, dass die „Vermutung für die Freiheit“ zugunsten des Schutzes der individuellen Gesundheit und des Systems der Krankenversorgung praktisch aufgehoben wurde, so wäre ihm zu widersprechen. Es kann nicht richtig sein, dass das Personal im Gesundheitssystem 24/7 dem gesellschaftlichen Hedonismus hinterherfeudeln muss. Schon ein solcher Zustand lässt daher Freiheitsbeschränkungen zu, ohne dass es darauf ankommen kann, ob das System „überlastet“ ist oder alle Betten belegt sind.

    In der gegenwärtigen Situation ist es dessen ungeachtet richtig, den Blick auf die Frage zu richten, wieviel „Vorsorge“ zulässig ist: Der Berliner RegBgm Müller hat nach einer Meldung des Tagesspiegel soeben erklärt, er wolle nicht „vorschnell“ die Maßnahmen beenden, denn es herrsche „momentan eine große Unsicherheit“. Wenn aber Unwissen eine breite Einschätzungsprärogative bei der Beeinträchtigung grundrechtlicher Freiheit eröffnet, ist eine Prüfung von Maßnahmen am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips obsolet, weil dann ausreicht, wenn Maßnahmen „vielleicht“ geeignet, erforderlich und angemessen sind.

  5. mc Sat 6 Feb 2021 at 22:41 - Reply

    “Die Politik hat sich aber vollkommen an eine einseitige (intensiv-)medizinische Perspektive gebunden und sie in der ihr eigenen Art zu einem totalen Anspruch umformuliert” ist so ein Satz, der es mir ermöglicht, sämtliches Geschwurbel um die hohe Staatsregelndeutekunst zu umgehen.
    Der Lockdown, die Massnahmen, die Strafen, die Entrechtung des Bürgers ist “politisch gewollt” eine “politische Entscheidung”.
    Man sollte übergeordneten Dienstherren einfach mal zuhören.Oder meinten Sie es so, dass sie Frau Merkel widersprechen wollten? Das kann man jetzt so oder so lesen… Jaja, Juristen –
    Grüsse

  6. Anna Leisner-Egensperger Sun 7 Feb 2021 at 11:14 - Reply

    Lieber Herr Wißmann, ursächlich für den in der Tat sehr geringen praktischen Erfolg der Staatsrechtswissenschaft sind inzwischen nicht nur quantifizierbare Realitäten von Tod und Infektion sowie die Drohkulisse von Mutationen, sondern vor allem der Kampf um Wählerstimmen. In der Wahlkampfarena hat die Berufung auf juristische Professoren den Parteien in den letzten Jahren und Jahrzehnten keine Vorteile gebracht. Journalistisch wurde dies jeweils im Nachgang von Wahlen aufgearbeitet. Dass die Politik daher im Wahlkampfjahr auf Ratschläge von Verfassungsrechtlern noch seltener zurückgreift als sonst, lässt sich immerhin nachvollziehen. Soweit dabei die Spielregeln des politischen Meinungskampfs (Twitter) und die Grundsätze des Parlamentsrechts (verfahrensrechtlich korrekte Würdigung des Meinungsbilds von Sachverständigen) gewahrt werden, muss man das hinnehmen oder tatsächlich selbst für den Bundestag kandidieren. Nicht ganz so skeptisch wie Sie schätze ich den rechtsstaatssichernden Einfluss der Gerichtsbarkeit ein. Hier fehlen aber in der Tat Grundsatzjudikate zum Einfluss des Faktors Zeit auf das Verfassungsrecht. Wissenschaftliche Vorarbeiten lägen dazu vor – zur Gleichheit in der Zeit wie auch zu additiven Grundrechtseingriffen. Wir sollten hier die Hoffnung nicht aufgeben: Vielleicht beschert uns die Pandemie nicht nur einen Digitalisierungs-, sondern mit Schützenhilfe der Judikative auch einen Erkenntnisschub: dass weder Gleichheit noch Freiheit ausschließlich statisch betrachtet werden können.
    Herzliche Grüße
    Anna Leisner-Egensperger

  7. Michael Neupert Mon 8 Feb 2021 at 10:35 - Reply

    “Die” Staatsrechtswissenschaft hat in Gestalt einiger Protagonisten angesichts der Pandemie freilich ein Klischee bestätigt, das man als in der Praxis beratender Jurist oft erst einmal widerlegen muss: Kurze, richtige und völlig nutzlose Antworten zu geben, die oft zudem darin bestehen, wie es jedenfalls nicht gehe. Hinzu kam mehr als ein Debattenbeitrag, welcher Referendaren mit dem Hinweis zurückgegeben worden wäre, über den Sachverhalt nicht zu spekulieren und auf markige Einschätzungen zu verzichten, wo man nichts weiß. Das gilt erst recht dort, wo die Grenzen des juristischen Faches überschritten werden. Anders gesagt: Es gäbe Vieles, was Juristen beitragen könnten; von grundrechtsfreien Bereichen oder dem Ende des Verfassungsstaates zu schreiben, ist übertrieben, hilft nicht und sorgt dafür, gewiss nicht gefragt zu werden. Ein Stück weit ist der diagnostizierte Konsultationsverzicht also hausgemacht. Und, das muss gesagt sein: Eine Antwort, wie man es denn besser machen könne, fehlt auf breiter Front „der“ Staatsrechtswissenschaft noch immer.
    Dabei gäbe es sehr bodenständige Kategorien, in denen man sich als – mit Ernst von Hippel gesagt: im Schützengraben liegender – simpler Rechtspraktiker akademische Unterstützung wünschte. Wo es kein richtiges Ergebnis geben kann, stellt der Rechtsstaat prozedurale Anforderungen. Wo liegen die Begründungsanforderungen an verordnungsrechtliche Regelungen in der Pandemie? Welche organisationsrechtlichen Spielräume zur Umverteilung bestehender Ressourcen in die offenbar unterausgestatteten Gesundheitsämter bestehen? Wie lange kann ein „Wir wissen es nicht genau!“ der Frage „Was habt Ihr denn bislang unternommen?“ verwaltungsrechtlich entgegengehalten werden? Um nur wenige Beispiele zu nennen.
    Dass die Oberverwaltungsgerichte die Dämme halten, so gut es geht, kann keinen Praktiker verwundern. Richter möchten eben das Richtige tun, wie alle Menschen, und in einer Krise ist Struktur eine Menge wert, wie jeder weiß, der schon einmal in einigen gearbeitet hat. Dass dabei gewagte Begründungen herauskommen, wäre aber ebenfalls der akademischen Reflektion zugänglich. Mein Lieblingsbeispiel: Tennishallen müssen nicht etwa wegen des Abstandsgebotes geschlossen bleiben, sondern um die Nutzung des ÖPNV zu verringern – man muss gar nicht erst auf der obersten Ebene darüber nachdenken, ob es nicht eher angezeigt wäre, den ÖPNV zu regulieren, wenn dieser das Problem ist, denn eine kurze Beobachtung von Tennishallen zeigt, dass es sich nicht um einen Sport handelt, zu dem die Sportler mit dem Bus anreisen.
    Ob die temporale Komponente von Grundrechtseingriffen in der Grundrechtsdogmatik unbetrachtet ist, vermag ich nicht mit dem Anspruch auf Aktualität zu beurteilen. Ich bin optimistisch genug anzunehmen, dass sich etwaige Lücken ohne größerer Schwierigkeiten schließen ließen. Die verwaltungsgerichtliche Praxis scheint mir jedenfalls nicht blind dafür zu sein, dass ein kleiner Eingriff über die Zeit zu einem großen werden könnte. Ob die temporale Steigerung freilich zu einer Aufhebung von Einschränkungen führen muss, wage ich zu bezweifeln: Entweder gibt es eine Erkenntnislage, welche die Einschränkung erfordert, oder es gibt sie nicht, und ein Ansteckungsrisiko verringert sich, so es besteht, jedenfalls nicht allein deshalb, weil es lange dauert. Temporalität scheint sich mir eher in die oben angesprochene Frage zu übersetzen, wie lange staatliche Eingriffe mit unklarer Tatsachengrundlage gerechtfertigt werden können.
    Diese Frage würde ich in dogmatischer Hinsicht eher als Symptom dafür einordnen, dass der Vorsorgebegriff rechtlich nicht gut genug ausgeleuchtet zu sein scheint. Vielleicht ist eine Anleihe im Umwelt- oder Pharmarecht möglich, das seit längerem mit der Vorsorge zu tun hat. „Vorsorge“ als eine Art Totschlagargument nehme ich persönlich nicht wahr, wohl aber „Vorsorge“ als Surrogat für präzisere Begründungen.
    Lohnend könnte schließlich auch das Spannungsfeld zwischen Staatshaftungs- (Aufopferung) und Beihilfenrecht sein. Letzteres ist ja verschämt als Begründung dafür genannt worden, dass man den zahlreichen in ihrer Existenz bedrohten Grundrechtsträgern nicht so recht weiterhelfen könne. Was, wenn es denn so wäre, einmal mehr die Frage aufwürfe, wie sich deutsches Verfassungsrecht zu den Europäischen Verträgen verhält. Freilich spricht die anekdotische Evidenz aus der Beobachtung wohl eher für die Annahme, dass nicht allen staatlichen Stellen klar ist, dass sie es nicht mit Almosen zu tun haben, sondern mit einer Ausprägung von Grundrechten. Die Oberverwaltungsgerichte haben die wirtschaftlichen Ausgleichsmaßnahmen in den Entscheidungen Ende 2020 immer wieder als Argument herangezogen, um die Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseingriffe darzulegen. Nachdem es immer noch keinen funktionierenden, formellgesetzlich fundierten Mechanismus zu geben scheint, darf man gespannt sein.
    Fazit: „Die“ Staatsrechtsrechtswissenschaft im streng verstandenen Sinne denkt vielleicht in zu großen Kategorien. Aus ihrem Selbstverständnis heraus kann das richtig sein, wenn sie gehört werden will, könnte ein Wechsel des Köders die Angel interessanter machen.

  8. Pseudo Nym Mon 8 Feb 2021 at 10:49 - Reply

    “Wenn jeder Todesfall „an, mit und wegen Corona“ als Versagen der Politik, als ethisches Versagen einer solidarischen Gesellschaft betrachtet wird, darf die Verbotspolitik prinzipiell niemals enden.”

    Dieser Satz bringt es auf den Punkt. Die Politik hat sich dadurch in eine Sackgasse manövriert, aus der es keinen Ausweg mehr zu geben scheint.
    Während es zu Anfangszeiten der Pandemie stets nur darum ging ein Zusammenbrechen des Gesundheitswesen zu verhindern (Wer erinnert sich noch an #FlattenTheCurve?), hat man sich doch von diesem Ziel schon lange entfernt. Ein Zusammenbrechen des Gesundheitssystems drohte hierzulande auch nie, obwohl man durch ein konsequentes Vernachlässigen des Schutzes der sog. vulnerablen Gruppen (Besuchsbeschränkungen, FFP2-Masken- und Testpflicht…) die Intensivstationen strapaziert hat. Einzelne Berichte über überlastete Intensivstationen, -pflegerInnen und -medizinerInnen sind m.E. nicht gleichbedeutend mit einem Kollaps.
    Die Strategie bis zum Sommer besteht also darin einen dritten Lockdown zu verhindern, indem man den zweiten Lockdown niemals beendet.
    Für Menschen mit einem Hang zur Mitte, Abwägung und Differenzierung ist das natürlich ein Trauerspiel, trotzdem möchte ich erst recht nicht in der Haut eines Staatsrechtlers stecken, was in Ihren Köpfen vorgehen muss, mag ich mir gar nicht erst ausmalen.

    Beste Grüße.

  9. Michael Schatta Mon 8 Feb 2021 at 16:02 - Reply

    Den Ausführungen kann im Wesentlichen nur beigepflichtet werden.  Art und Umfang der Pandemiemaßnahmen liegen in der Tat weit jenseits aller bisherigen Erfahrungswerte des Fachs. Allerdings kann gezeigt werden, dass der eingeübte professionelle Maßstab zwar insbesondere in der gerichtlichen Realität nicht greift, allerdings durchaus greifen könnte und auch müsste.
    Gerade das nachfolgende Zitat gibt Anlass zu einer naturgemäß im Umfang eingeschränkten, aber doch etwas eingehenderen Betrachtung der (nicht nur verfassungsrechtlichen) Rechtsprechung, die in Zeiten wie diesen deutlich mehr in der Pflicht steht als die Staatsrechtswissenschaft.
    „Solange Karlsruhe (oder unter anderen Umständen Luxemburg oder Straßburg) keinen Rahmen vorgibt, kann die Staatsrechtslehre in der Konsequenz einer solchen Anschauung zu gänzlich neuen Verhältnissen wenig beisteuern – und zu den grundstürzenden Umständen im Doppeljahr 2020/2021 hat das Bundesverfassungsgericht (mit der bemerkenswerten und sofort wirksamen Ausnahme des Versammlungsrechts) eben kaum etwas gesagt.“
    Insoweit ist die m. E. repräsentative Begründung einer Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 07. Juli 2020 – 1 BvR 1187/20 -, Rn. 1-10) in der Tat erstaunlich:
    „a) Die Erfolgsaussichten einer – bezogen auf die aktuell geltende Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 26.Juni 2020 – noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sind nach dem bereits vorliegenden Vortrag jedenfalls soweit offen, wie die Regelungen der Verordnung den Beschwerdeführer selbst betreffen. Sie bedarf einer eingehenderen Prüfung, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich ist.
    b) Daher ist über den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vorab per Folgenabwägung zu entscheiden. ….
    Erginge die einstweilige Anordnung, wohingegen einer späteren Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache der Erfolg versagt bliebe, wäre der Regierung untersagt, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die möglicherweise einen erneuten Anstieg des Infektionsgeschehens verhinderten. Diese Konsequenz könnte daher möglicherweise, auch in Anbetracht der kürzlich erfolgten Lockerungen, zu härteren Grundrechtseinschnitten für die Bevölkerung führen als die vorläufige weitere Befolgung der angegriffenen Maßnahmen und Hinnahme der damit verbundenen alltäglichen Einschränkungen. Damit überwiegt das Interesse am Vollzug der angegriffenen Verordnung.“
    Die Feststellung, dass die Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde offen seien und einer eingehenderen Prüfung bedürfe, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich ist, führt im Ergebnis zu einer Verweigerung des Rechtswegs. Bezeichnet das Gericht die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als offen, bedeutet dies, dass sie jedenfalls nicht offensichtlich unbegrün­det ist. Wird berücksichtigt, dass für das Hauptsacheverfahren mit Stand 2017 in der Regel eine Dauer von ein bis zwei Jahren realistisch ist/war,

    (https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresstatistiken/2017/gb2017/A-IV-3.pdf?__blob=publicationFile&v=2; mit einem Anstieg wegen des zu erwartenden zusätzlichen Aufkommens von Verfassungsbeschwerden zu rechnen.)

    so kann – in der Hoffnung, hier nicht zu optimistisch zu sein – davon ausgegangen werden, dass bis dahin eine Erledigung eingetreten sein wird. Wäre diese Erledigung nicht eingetreten, so müsste das Fehlen einer Entscheidung, die sich mit den vorgetragenen Bedenken inhaltlich auseinandersetzt, angesichts der streitgegenständlichen massiven Grundrechtseinschränkungen, die dann schon wegen ihrer Dauer zusätzliches Gewicht hätten, erst recht als nicht mehr hinnehmbar angesehen werden.
    Dies gilt um so mehr, als das Gericht in seiner Begründung härtere Grundrechtseinschnitte für die Bevölkerung als zur Zeit der Entscheidung im Juli 2020 offensichtlich für zulässig hält, denn sonst hätte es nicht mit diesen wie geschehen argumentiert. Dies stellte im Ergebnis eine – wie der seither verstrichene Zeitraum zeigt – eine Blankovollmacht für weitere Restriktionen dar. Zur Vermeidung einer substantiellen Aushöhlung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Rechtsweggarantie bei der Geltendmachung von schwerwiegenden Einschränkungen/Verletzungen der Grundrechte wäre es daher von Beginn an unerlässlich gewesen, dass die Gerichte sich schon im Eilverfahren inhaltlich umfassend mit den seitens der Exekutive zu Grunde gelegten Tatsachen befassen und sie einer uneingeschränkten rechtlichen Prüfung unterziehen. Die durchgängige Beschränkung der Gerichte auf eine Folgenabwägung oder darauf, dass „wackere Oberverwaltungsgerichte bei Ungleichheit und Unbestimmtheit ansetzen“, wird den besonderen Anforderungen, die diese besondere Lage erfordert, in keiner Weise gerecht.
    Dies muss angesichts der Tatsache um so mehr gelten, dass die als maßgeblich angesehenen Kriterien stets dann durch andere ersetzt wurden, wenn sie nicht mehr geeignet waren, die Restriktionen zu begründen:
    Verdoppelungsrate > R-Wert > Infektionszahlen > Inzidenzwert > Mutationen.
    Zur Frage der Gewichtung der aktuellen Grundrechtseinschränkungen, die letztlich auf der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG beruht, liegt ein Vergleich mit einer anderen möglichen Feststellung des BT – nämlich der des Verteidigungsfalles – nahe. Art. 115a Abs.1 GG bestimmt:
    „Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.“
    Bei diesem Vergleich fallen folgende wesentliche Unterschiede auf:
    1. Die Regelung befindet sich im GG, nicht in einem nachrangigen einfachen Gesetz.
    2. Die Feststellung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
    3. Die Feststellung bedarf mindestens der Mehrheit der Mitglieder des BT; eine einfache Mehrheit der Anwesenden reicht demnach nicht.

    Ebenfalls beachtlich ist ein Vergleich der möglichen Grundrechtseinschränkungen.
    Die umfangreichsten Einschränkungen für den äußeren Notstand enthält Art. 12a Abs. 3 bis 6 GG. Hiernach können bestimmte Wehrpflichtige im Verteidigungsfalle zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, auch Frauen heranzuziehen. Schließlich kann Art. 12 GG für den Fall, dass der Bedarf an Arbeitskräften auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann, eingeschränkt werden.
    Schließlich sind in Art. 115c Abs. 2 GG Abweichungen von Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und Abs. 3 GG vorgesehen: Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
    1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
    2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, dass ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.
    Weitere ausdrückliche Vorgaben gibt es nicht; das Grundgesetz sieht demnach im Verteidigungsfall keine Suspendierung, d.h. keine zeitweilige Außerkraftsetzung der Grundrechte vor. Es existiert auch kein genereller, auf alle Grundrechte bezogener Gesetzesvorbehalt im Verteidigungsfall.
    Vergleicht man nun die möglichen – und auch exekutierten – Grundrechtseinschränkungen in den §§ 28 bis 32 des IfSG ergibt dies den folgenden Katalog im Ergebnis nicht begrenzter Grundrechtseinschränkungen:
    – Art. 2 Abs. 2 Satz 1,
    – Art. 2 Abs. 2 Satz 2,
    – Art. 8,
    – Art. 11 Abs. 1,
    – Art.13 Absatz 1.
    Hinzu kommt, dass von Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG (Zitiergebot) diejenigen Grundrechte, die einem sog. Regelungsvorbehalt unterliegen,
    – Art. 12 und
    – Art. 14 GG
    nicht erfasst sind, im IfSG daher nicht ausdrücklich zitiert, aber im Ergebnis wesentlich eingeschränkt werden.

    Wenn demnach für die (außer vielleicht einem Meteoriteneinschlag) wohl unstreitig schwerstmögliche nationale Katastrophenlage – den Verteidigungsfall – in der Verfassung selbst die Beschränkung von lediglich drei Grundrechten ermöglicht wird, lässt das nachrangige IfSG die weitgehende Außerkraftsetzung von sieben dieser Rechte zum Zweck der Bekämpfung einer Krankheit zu, deren Todesopfer nicht beziffert wird („verstorben im Zusammenhang mit“) und damit sowohl hinsichtlich ihrer Letalität als auch in ihrer Auswirkung auf das Gesundheitswesen keinerlei Signifikanz aufweist.
    Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Anordnung solch einschneidender Regelungen durch den einfachen Gesetzgeber, an der in § 32 enthaltenen Verordnungs- und Delegationsmöglichkeit für die Länder und insbesondere an der Verhältnismäßigkeit dieser Eingriffe im Hinblick auf das propagierte Ziel. Zweifel mit denen sich Gerichte auch ohne eigene Sachverhaltsermittlungen hätten auseinandersetzen müssen.

    Anlass zum Zweifel sind allerdings auch schon auf einfachgesetzlicher Ebene naheliegend.
    Es stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit des PCR-Tests als Kriterium für das Vorliegen von Infektionen i.S.d IfSG:
    Dies gilt in besonderem Maße angesichts der folgenden Veröffentlichung des CDC vom 13.07.2020:
    „Der Nachweis von viraler RNA zeigt möglicherweise nicht das Vorhandensein eines infektiösen Virus an oder dass 2019-nCoV Erreger für klinische Symptome ist. Die Leistungsfähigkeit dieses Tests für die Überwachung der Behandlung von 2019-nCoV Infektionen wurde nicht ermittelt. Dieser Test kann Krankheiten, die durch andere bakterielle oder virale Krankheitserreger verursacht werden, nicht ausschließen.

    (Centers for Disease Control and Prevention; Effective: 07/13/2020, https://www.fda.gov/media/134922/download , S.38(

    Dieser Test wurde nur zum Nachweis von Nukleinsäuren aus SARS CoV-2 zugelassen, nicht für alle anderen Viren oder Krankheitserreger“. (a.a.O. S. 10)

    Auch das schweizerische BAG stellt bereits mit Stand vom 20.05.2020 fest:
    „Die PCR (Polymerase-Kettenreaktion) ist eine NAT (Nucleic Acid Amplification Technology)- Methode der modernen Molekularbiologie um in einer Probe vorhandene Nukleinsäure (RNA oder DNA) in vitro zu vervielfältigen und danach mit geeigneten Detektionssystemen nachzuweisen. Der Nachweis der Nukleinsäure gibt jedoch keinen Rückschluss auf das Vorhandensein eines infektiösen Erregers. Dies kann nur mittels eines Virusnachweises und einer Vermehrung in der Zellkultur erfolgen.“

    (file:///C:/Users/mssch/Downloads/Merkblatt_COVID-Testung_Swissmedic_BAG_final_de.pdf)

    Nach der Legaldefinition von § 2 IfSG ist Krankheitserreger ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.
    Auch nach der Antwort des Berliner Senats auf eine parlamentarische Anfrage zum Thema :Rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen der sogenannten „Corona-Verordnungen“ zu Grunde, kann der PCR-Test keine Infektionen im Sinne des IfSG nachweisen.

    (https://www.docdroid.net/1wRVhhj/s18-25212-pdf#page=3)

    „4. Soweit es auf das Vorhandensein „vermehrungsfähiger Viren“ ankommt: ist ein sogenannter PCR-Test in der Lage, zwischen einem „vermehrungsfähigen“ und einem „nicht-vermehrungsfähigen“ Virus zu unterscheiden?
    Zu 4.: Nein.

    Wenn somit der PCR-Test mangels der erforderlichen Unterscheidungsfähigkeit nicht in der Lage ist, eine Infektion im Sinne des IfSG nachzuweisen, kann beim Vorliegen eines positiven PCR-Testes ohne weitergehende Untersuchungen/Ermittlungen nicht von einer Infektion ausgegangen werden.
    Das bedeutet:
    1. Die Feststellung einer bestimmten Inzidenz auf der alleinigen Basis von PCR-Tests ist unzulässig/gesetzwidrig.
    2. Die Feststellung der Anzahl der an, mit bzw. im Zusammenhang mit Corona Verstorbenen auf der Basis dieser Tests ist nicht zulässig, da nicht ohne weiteres vom Vorhandensein einer Infektion ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang ist es zumindest zu begrüßen, dass das RKI nur von Todesfällen „im Zusammenhang“ und nicht „durch“ Corona spricht.
    3. Gleiches gilt für die Anzahl von positiv getesteten Krankenhaus(intensiv-)patienten, ebenso wie für die Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern i.S.v. § 28 IfSG.

    Vor diesem Hintergrund kommt dann allerdings doch der (Staats-)Rechtswissenschaft besondere Bedeutung zu, die hier ein weites Feld für die kritische Begleitung der Rechtsprechung vorfindet.

  10. Bernhard Marquardt Mon 8 Feb 2021 at 20:57 - Reply

    Massenhafte Einzelhaft ist zweifelhaft und unstatthaft.
    „Daseinsfürsorge“ dient als eine fragwürdige Legitimation auf dem Weg zum paternalistischen Fürsorgestaat zum „Schutz des Individuums“
    Laut der RKI Statistik vom 17. 9. 2020 finden massenhafte Infektionen in privaten Haushalten statt, in größerem Umfang in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen, in Flüchtlings- und Asylbewerberheimen, gefolgt vom Arbeitsplatz. Dagegen sind die Infektionen in gut organisierten Gaststätten und Hotels unerheblich.
    Dazu gibt es sogar eine klare Einschätzung des RKI.
    https://www.tageskarte.io/politik/detail/rki-gaststaetten-keine-treiber-der-pandemie.html
    Von Diskotheken, Bordellen und engen Bars ist hier nicht die Rede.
    Neben nachvollziehbar vernünftigen gibt es eine Reihe drastischer Maßnahmen, die weder i.S. des Infektionsschutzes geeignet oder erforderlich und mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen schon gar nicht verhältnismäßig sind. Offenkundiges Ziel scheint doch zu sein, aus purer Ratlosigkeit die Bewegungsfreiheit der Bevölkerung massiv einzuschränken.
    Ob die Schließung der Gastronomie und der Hotels, die mit anerkannten, überprüfbaren Hygienekonzepten arbeiten, einen legitimen öffentlichen Zweck darstellt, ist höchst zweifelhaft.
    Hinterlässt aber unabschätzbare, bis zu ruinöse Folgen.
    Kilometergrenzen: Eine Verschärfung der allgemeinen Bewegungseinschränkung auf wenige Kilometer in Berlin und McPom? Unsinniger geht ja schon kaum mehr.
    Das 1-Personen Besuchsrecht ist eine gravierende, aus nachstehenden Gründen auch im Rahmen eines Infektionsschutzes nicht zu rechtfertigende Einschränkung der persönlichen Freiheit.
    Üblicherweise sind die in Familien/Gemeinschaft Lebenden gemeinsam infiziert oder eben nicht. Das Infektionsrisiko ist im Zweifel dasselbe, ob eine oder zwei Personen zu Besuch kommen. Gemäß aktueller Verordnung darf jedoch lediglich eine Person anderen einen Besuch abstatten. Ist jemand aus verschiedenen (etwa gesundheitlichen) Gründen nicht beweglich oder hat keinen Führerschein, bleibt ihm die Möglichkeit eines Besuches etwa in Begleitung des/der Partners/Partnerin verwehrt. Selbstredend ist jedem möglich, auf Besuche zu verzichten.
    Ob eine Ausgangsverbot um 20:00 oder 21:00 verfügt wird, ist unvernünftigen Partygängern offenbar bis dato ziemlich egal. Mach aber jeden, der sich (ohne belegbaren triftigen Grund) zu diesem Zeitpunkt noch außerhalb seiner Wohnung aufhält, zum Kriminellen.
    Offensichtlich sinnlose Verordnungen/Gesetze überschreiten die Grenze zu grundrechtswidriger Willkür. Derlei unnötige Drangsalierungen bringen auch einsichtige Bürger auf.
    Die dilettantische Impfstrategie macht die Lage und die Verärgerung der Bürger noch schlimmer.
    Angesichts zu Über-Maßnahmen neigenden, nicht selten profilneurotisch wirkenden Politikern und „Experten“ ist eine sorgsam abwägende verfassungsrechtliche Überwachung der Grundrechtseinschränkungen unter den üblichen Kriterien des Verhältnismäßigkeitsprinzips dringend geboten.

  11. Stefanie Schmidt Tue 9 Feb 2021 at 13:11 - Reply

    Da ich nicht vom Fach bin, möchte ich nur eines sagen: Vielleicht wird es langsam Zeit, dass sich die Juristen dieser Sache nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch annehmen.

  12. Andreas Orth, LL.M.Eur. Tue 9 Feb 2021 at 23:38 - Reply

    Nun ja,
    dass es so nicht weiter gehen kann verfassungsrechtlich und staatsrechtlich, wie die Bundesregierung, aber auch die Bundesländer agieren, ist eigentlich jedem Juristen, der sich mal etwas intensiver mit Staatsrecht befasst hat klar und nicht gerade für eine der Regierungen arbeitet oder arbeiten muss.
    Man kann schon nicht mehr von zeitlicher Befristung sprechen oder “Notverordungen”,
    Wenn man also zugunsten des absoluten Lebensschutzes, die selbst Schäuble nicht so sieht, die Freiheit doch teilweise sehr massiv und fantsielos einschränkt, so muss man letztlich das Grundrecht auf Leben und viele Freiheitsrechte neu definieren. So wie die Politik aktuell agiert, ist ein Ausgleich mit den Freiheitsrechten jedenfalls nicht möglich. Sie beschädigen auch die mittlerweile ja doch sehr fragile Demokratie.
    Die psychischen Schäden und Vernachlässigungen andere Krankheiten der gesamten Bevölkerung im Verhältnis zu der prozentual doch sehr überschaubaren Anzahl der hochgradig tödlich gefährdeten Menschen, vielfache sehr Kranke und schon dem Tode geweihte Menschen muss verhältnissmäßig sein. Das Maß scheint mir hier verloren gegangen zu sein. Heute hat sich übrigens auch Herr Harbath in die Debatte eingeschaltet und zumindest mal Parlamentsentscheidungen eingefordert.
    Man wird leider den Eindruck auch nicht los, dass die Hauptakteure sich über das Grundgesetz stellen, bzw. gestellt haben und mit dem Totschlagsargument, dass das Leben absolut zu schützen ist, sich meiner Ansicht nach grundrechtswidrig Verhalten. Es ist ein großer Irrtum, dass der Staat wie eine Krake alle Lebensbereiche regeln kann und muss, bis in die Intimspähre. Es ist in erster Linie Aufgabe jedes einzelnen Bürgers sich selbst zu schützen, auch vor diesem Virus. Die Politik sorgt für Infrastruktur, Aufklärung und Hilfen und schützt die, die besonders gefährdet sind und natürlich die, die sich selbst nicht schützen können. Alles andere ist staatliche Anmaßung, Hybris oder Größenwahn, verfassungswidrig sowieso.

    • Hans-Joachim Fornfeist Sun 14 Feb 2021 at 10:11 - Reply

      Hallo, ich stimme dem Beitragenden zu, aber wer ist Herr Harbath?

  13. Manuela Rottmann Wed 10 Feb 2021 at 11:54 - Reply

    Als Abgeordnete kann ich beitragen, dass diese Frage auch außerhalb der Studierstuben von Staatsrechtslehrer*innen zunehmend die Menschen beschäftigt. Ich sitze gerade an der Beantwortung einer entsprechenden Mail eines Bürgers aus meinem Wahlkreis, der vielleicht keine juristische Vorkenntnis hat, und dennoch eigentlich genau die gleichen Fragen aufwirft. Das nehme ich als ein gutes Zeichen. Ich danke allen, die sich an dieser Diskussion konstruktiv beteiligen, namentlich auch denjenigen, die dabei auch unter politischen Beschuss geraten. Auf manche an mich adressierte Einwände zum Beitrag von Prof. Wißmann in einem anderen Medium (twitter) habe ich versucht, hier zu antworten: https://www.manuela-rottmann.de/dialog/blog/bombenentsch%C3%A4rfung-in-unklarer-lage-wege-aus-den-verfassungsrechtlichen-dilemmata-der-pandemiebek%C3%A4mpfung/

  14. Cebaoth Thu 11 Feb 2021 at 12:19 - Reply

    “Vorsorge-Staat”

    Es kann gar nicht OFT GENUG betont werden, daß im Sinne eines Vorsorgestaates nicht nur “Todesfälle in Zusammenhang mit Corona” bearbeitet werden können, sondern BELIEBIGE RISIKEN. Wir andere Viren oder Erkrankungen, Vorstufen von Erkrankungen.

    Das kann man soweit treiben, daß man jemandem, der einem anderen Menschen Zucker für den Kaffee anbietet als verantwortungsloser “Gesundheitstäter” gilt.

    Wer nicht mal langsam kapiert, daß ich mir mit dieser Gedanken-Logik jedwedes Repressionsinstrumentarium zusammenstellen kann, wie ich es gerade brauche, dem ist nicht mehr zu helfen.

  15. T.Seufert Fri 12 Feb 2021 at 14:41 - Reply

    Mich verwundert, dass Sie in dieser ganzen Diskussion nicht die Würde des Menschen thematisieren. Ist dieser erste Artikel des Grundgesetzes eine heilige Kuh, deren Bemühung eher eine Anmaßung darstellt? Das Verfassungsgericht hat in einer Entscheidung aus 2005 zum Flugsicherheitsgesetz festgestellt, dass der Lebensschutz der Würde des Menschen unterzuordnen ist und die Würde verletzt sei, falls der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht würde (BvR 357/05). Wie kann man es denn nicht als Objektivierung wehrten, wenn Bürger unabhängig davon, ob Störer oder nicht, massiv in den Grundrechten beschränkt werden; dies ohne Evidenz des Nutzens, ohne Plan, aus reiner Vermutung, ohne harte, objektive Kriterien, sondern anhand leicht beeinflussbarer, absoluter Werte ohne jede Relation und damit ohne Bewertbarkeit?

    Ferner verwundert es mich, dass bei der Frage der Verhältnismäßigkeit kein “geeignetes milderes Mittel” in Erwägung gezogen werden kann als ein Verbotsregime. Wir leben in einer Demokratie, in der jeder volljähriger Bürger als mündig und eigenverantwortlich angesehen wird. Dieses Menschenbild ist die Basis unserer Demokratie. Warum stellen in der heutigen Situation Verbote das “mildeste” Mittel dar und nicht der Appell an Vernunft in Kombination mit einer differenzierten Aufklärung. Die Schweden scheinen mit ihrem Ansatz zufrieden zu sein. Da die Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat darstellen, ist es doch absurd, dass eine Demission genau jener Grundrechte auf Grund eines “unsichtbaren” Feindes stattfindet und dem Staat dabei Ausnahmerechte eingeräumt werden. Das Grundgesetz berücksichtigt doch aus gutem Grund keine Notstandsgesetze. Tatsächlich weisen wenige Tatsachen darauf hin, dass wir es tatsächlich mit einer tödlichen Pandemie zu tun haben. Mehr oder weniger wird zur Zeit anhand von Bildern und Emotionen in Kombination mit mathematischen Modellen argumentiert, welche Entscheidungen und Bewertungen auch von Gerichten maßgeblich beeinflussen. Wir müssen zurück zu einer Bewertung der Lage anhand von unabhängig gewonnen Daten unter Anhörung aller Seiten.

    Eine Frage habe ich noch als “Nicht-Jurist”: Darf der Bürger wirklich dafür in Geiselhaft genommen werden, dass es zu einer möglichen Verknappung der Intensivbetten kommt bzw in dem heutigen Fall kommen könnte? Würde dies nicht eher ein Versagen der Exekutive darstellen, für das doch der Bürger nicht mit seinen Grundrechte haften muss?

    • M.Bartz Sat 13 Feb 2021 at 22:37 - Reply

      Was den ersten Teil Ihres Posts betrifft, stimme ich – ebenfalls als jur. Laie – voll zu. Ganz ähnliche Gedanken gingen mir vor ein Paar Tagen, beim lesen dieses interessanten Artikels auch durch den Kopf, weshalb ich hier auch gern mit einigen Zeilen Antworte.
      Die Würde ist auch nach meinem Verständnis das höchste und erste Rechtsgut des Gg, welches es zu achten gilt. Das kann auch gar nicht anders sein, denn die Anerkennung des Individuums als Subjekt, ist das Fundament unserer (Rechts)Ordnung. Nach meiner Kenntnis sind daher hierzu auch keine Schranken vorgesehen. (Juristen bitte gerne korrigieren) Ordne ich diesen Wert anderen unter oder relativiere ihn, würde nicht nur die verfassungsmäßige Ordnung ad absurdum geführt , sondern uns darüber hinaus unser Menschsein im Hinblick christl. Abendl. Kulturgeschichte aberkannt. Insofern wäre auch dem Begriff des Souverän, als Legitimation staatlicher Gewalt, weitgehend die Grundlage entzogen.

      Allerdings, es stellt sich die Frage, ob der Würdebegriff und sein Gehalt in unserer heutigen westlichen Lebenswelt im einzelnen Menschen überhaupt noch Wirklichkeit – in Form eines entsprechenden Bewusstseins – entfaltet. Falls nicht, wäre es nicht verwunderlich, das er sich zu einer Worthülse verwandelt, und somit – auch im Rechtsempfinden- sukzessive bedeutungslos wird.
      Das technisch -wissenschaftliche Zeitalter ist vom Glauben an Kausalitäten und Determinismus erfüllt, dieser Glaube bahnt sich – gerufen oder nicht – seinen Weg bis in jede Pore unseres Daseins. Da bleibt nicht mehr viel Raum für das Subjekt. Man muss sich dann nicht wundern, das der Souverän plötzlich in Davos sitzt.

      Lediglich den letzten Absatz würde ich noch etwas ergänzen. Der Begriff “Geißelhaft“ ist ja vermutlich ein persönliches Empfinden, welches daher rührt, das die ergriffenen „Maßnahmen“ nicht dem Willen der Majorität Spiegeln würden. Wenn dem so wäre, ist dies zunächst eine politische Frage, eine Frage von mehr oder weniger funktionierenden demokratischen Verhältnissen.

      Unabhängig davon hat das BverG natürlich über Jahrzehnte hinweg, mit seiner Wesentlichkeitstheorie (die ja auf das demokratische Votum Vertraut), eine Aushöhlung der individuellen Grundrechte zugelassen, das ist bekannt und wird von einigen Staatsrechlern zu recht kritisiert.

      Jeder der Augen und Ohren hat und nicht ganz Geschichts-vergessen ist, kann deutlich sehen , dass das was derzeit passiert, nichts mit einem vermeintlichen Virus zutun hat! Staaten werden hier vorsätzlich destabilisiert, müssen riesige Schulden anhäufen und werden so erpressbar.

  16. […] Schlimmer: Ein Fehler – Verfassungsblog – Noch eine juristische […]

  17. […] społeczeństwo jest rządzone metodami właściwymi dla biologii, w oparciu o – jak to nazwał prof. Hinnerk – „wieczne modelowanie rzeczywistości”, a także bombardowanie ludzi sprzecznymi bodźcami […]

  18. […] Hinnerk: Verfassungsbruch? Schlimmer: Ein Fehler. Die Aufkündigung der Moderne durch die Pandemiepolitik 2.0, in: Welt, 09.02.2021; frei […]

  19. Alexandra Schäfer Thu 2 Dec 2021 at 11:50 - Reply

    Was für eine ausgezeichnete Zusammenfassung der rechtlichen Lage, für die durch die Politik “vorgesorgt” wurde!
    Danke dafür, es ist schön zu wissen, dass klares Verfassungsverständnis noch existiert.

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