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31 October 2013

Die verspätete strafrechtliche Verfolgung der „Goldenen Morgenröte“ und ihre verfassungsrechtlichen Folgen

In den letzten Wochen befindet sich der griechische Staat in einer beispiellosen verfassungsrechtlichen und politischen Lage: Die „Goldene Morgenröte“ (GM), eine parlamentarische Partei, die staatliche Finanzierung erhält (bis vor kurzem zumindest), besteht offenbar zum Teil aus einer kriminellen Vereinigung. Drei Abgeordnete dieser Partei sitzen bereits in Untersuchungshaft, sechs weitere wurden angeklagt. Alle werden schwerer Verbrechen beschuldigt. Zwar kennt die europäische politische Geschichte Beispiele von Abgeordneten, die in Strafverfahren verwickelt wurden, meist wegen ökonomischer Delikte. Es ist jedoch das erste Mal, dass in einer parlamentarischen Demokratie Abgeordnete, unter ihnen der Chef einer Partei, verhaftet werden, weil sie der Anklage zufolge Gründer und Anführer einer kriminellen Vereinigung sind, die Verbrechen bis hin zu Morden verübt hat. Dieser Beitrag beleuchtet kritisch den Weg bis zur Verhaftung der Leitungsgruppe von GM. Dabei wird berücksichtigt, dass rassistische und gewaltsame Ideologien, die der Kern des politischen Diskurses und der Praxis von GM bilden, weit verbreitet und in der griechischen Gesellschaft tief verwurzelt sind.

Die Determinierung strafrechtlicher Verantwortlichkeit

Im Fall der neonazistischen Partei GM ist zwischen der Partei als Organisation und den kriminellen Taten ihrer einzelnen Mitglieder zu unterscheiden. Auf Basis dieser Unterscheidung wäre ein Parteiverbot falsch. Dies nicht nur, weil die Partei unter einem anderen Namen neu gegründet werden könnte, womit das Spiel von vorne begänne, sondern auch weil ein Parteiverbot die Demokratie immer auf einen gefährlichen Weg führt. Deutschland hat zwar diesen Weg gewählt, doch aufgrund einer sehr speziellen politischen Verfassungsgeschichte. Solche Regelungen nach Griechenland zu „exportieren“ ist schwer und mit unwägbaren Gefahren für das politische Gemeinwesen verbunden. Der sicherste Weg für Griechenland ist deshalb, nur die einzelnen Parteimitglieder für ihre kriminellen Taten strafrechtlich zu belangen. Dafür reicht die geltende Rechtslage aus, insbesondere die strafrechtlichen Definitionen der Beteiligung an Straftaten (Täterschaft, Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe) und die Regelung über kriminelle Vereinigungen.

GM ist offenkundig stolz darauf, dass sie eine Vereinigung ist, die in allen ihren Aktionen, legal oder illegal, streng hierarchisch und mit klaren Befehlsstrukturen organisiert ist und stets planmäßig vorgeht. Kein Mitglied der GM wird aus eigenem Antrieb, allein oder spontan (d.h. ungeplant) tätig. Diese Befehlsstrukturen waren auch bei den jeweiligen kriminellen Handlungen von Parteimitgliedern festzustellen, wie die verschiedenen bereits gerichtlich verhandelten Fälle sowie die vom „Netzwerk zur Dokumentation rassistischer Gewalt“ (Δίκτυο Καταγραφής Ραστιστικής Βίας) zahlreichen dokumentierten Fälle belegen.

Beispielhaft seien diese Strukturen erläutert anhand der Ermordung des linken Rappers Pavlos Fissas. Innerhalb kürzester Zeit wurde unmittelbar vor dem Mord eine große Zahl von gewaltbereiten GM-Mitgliedern mobilisiert, der spätere Attentäter wurde zu Hause angerufen und extra herbeigeordert. Genau diese Koordination zwischen Befehlsgebern und Befehlsnehmern offenbart eine Struktur, die sich ohne weiteres unter den Begriff der „kriminellen Vereinigung“ subsumieren lässt. Die Mobilisierenden wie auch die Mobilisierten erbringen Tatbeiträge im Sinne der allgemeinen Täterschafts- und Teilnahmeregeln des Strafrechts.

Die Entscheidung über Ob und Wie strafrechtlicher Verfolgung

Die Frage, mit der die griechische Justiz sich dann jedoch konfrontiert sieht, ist gleichwohl keineswegs einfach zu beantworten: Ist eine Organisation – die zugleich eine politische Partei mit Parlamentsabgeordneten ist -, deren Mitglieder dauerhaft und systematisch kriminelle Handlungen begehen, darunter auch Verbrechen im strafrechtlichen Sinne, ist eine solche Organisation insgesamt eine kriminelle Vereinigung?

Wenn wir diese Frage bedenkenlos bejahten, müssten alle Mitglieder der Partei strafrechtlich verfolgt werden wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, der engere Kreis von Gründern wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie der eine „Führer“ der Partei wegen der Leitung dieser kriminellen Vereinigung. (Tatsächlich verwendet GM den deutschen Begriff „Führer“ auch auf Griechisch.) Die strafrechtliche Verfolgung aller Parteimitglieder hätte jedoch den Charakter einer kollektiven Maßnahme, weil so die Voraussetzung individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit jedes einzelnen Mitglieds unterlaufen würde, dass nämlich tatsächlich alle Elemente des Vorsatzes in der Person jedes Angeklagten erfüllt sein müssen, nämlich Wollen und vor allem Wissen der angeklagten Taten. Ein Rechtsstaat darf auf diese Voraussetzung nicht verzichten. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit vom „Führer“ auf die Mitglieder zu schließen, wäre falsch und eine rechtsstaatliche Sackgasse, zugleich ein überaus schädlicher Präzedenzfall. Der rechtsstaatlich korrekte Weg ist das Beharren auf individueller Verantwortlichkeit.

Die kaum zu ertragende Untätigkeit des Staates über einen langen Zeitraum darf nicht zum Verlust verfassungsrechtlicher Garantien führen. Es besteht die erkennbare Gefahr, dass zu dem bereits eingetretenen Verlust ein zweiter hinzukäme: Bislang hat die systematische Straflosigkeit den Boden für die unkontrollierte Gewalt von GM-Mitgliedern bereitet und die Gesellschaft an sie gewöhnt. Jetzt würde der Staat die Gesellschaft überstürzt mit einer Strafaktion ohne jegliche Voraussetzungen und Regeln konfrontieren.

Die Umstände des Aufstiegs der „Goldenen Morgenröte“

Bis zu Fissas’ Ermordung haben Politiker, Kleriker und Journalisten das Treiben von GM verharmlost oder gar positiv bewertet. Zwei drastische Beispiele unter zahlreichen:

Als Mitglieder von GM Ausländer angriffen, jagten und sogar ermordeten, war es das Innenministerium (auf Griechisch: „Ministerium für Öffentliche Ordnung und Schutz des Bürgers“), das die Einhaltung der Aufenthaltsgesetze für wichtiger hielt als alle anderen Rechtsgüter. Für die Opfer der Taten gab es praktisch keinen Rechtsschutz, sie wurden kriminalisiert und ihre massenweise Inhaftierung unter erbärmlichsten Umständen der Gesellschaft als normal verkauft. Dieses selbe Ministerium  beansprucht jetzt für sich die Rolle des Protagonisten bei der Strafverfolgung von GM.

Das Gesundheitsministerium wiederum scheute im Sommer 2012 nicht davor zurück, ausländische Prostituierte mit HIV zu kriminalisieren und ihrer Persönlichkeitsrechte zu berauben. Der vormalige Gesundheitsminister Loverdos (PASOK) gab die Anweisung, Bilder und persönliche Daten von HIV-positiven Prostituierten in den Medien zu veröffentlichen, wie es hieß „zum Schutz der griechischen Familie“ (Medienberichte hier).

Diese Beispiele einer rassistischen Grundrichtung in Kombination mit einer Politik, die das Gesundheits- und Bildungssystem zerstört und die Arbeitslosigkeit in ungeahnte Höhen getrieben hat, schaffte die Voraussetzungen für den Aufstieg der GM von einer Kleingruppierung zu einer im Parlament vertretenen Partei. Im Rahmen des Wahlzulassungsverfahrens hat der griechische Supreme Court (Areios Pagos) die Teilnahme von GM an den Parlamentswahlen juristisch gebilligt.

„Goldene Morgenröte“ – Partei und/oder kriminelle Vereinigung?

Vor diesem Hintergrund dürfen heute weder die politische Elite noch die Justiz den einzelnen Mitgliedern dieser Partei entgegenhalten, sie seien nicht Mitglieder einer politischen Partei, sondern einer kriminellen Vereinigung. Die führenden Mitglieder von GM dagegen können in dieser Weise strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, weil sie kleine Zirkel gebildet haben gerade mit dem Ziel, strafrechtlich relevante Taten zu begehen. Die jetzt zu beobachtende Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden scheint dies zu beherzigen, wenn der „Führer“ und hochrangige Parteikader strafrechtlich verfolgt werden wegen der Teilnahme an und dem Führen einer kriminellen Vereinigung, während einzelne Parteimitglieder wegen Teilnahme an bestimmten Taten verfolgt werden, die sie persönlich in Sturmgruppen verübt haben.

Die Besonderheit von GM besteht darin, dass diese Partei die Regel der Trennung von politischer Partei und krimineller Vereinigung bricht, die sonst vielfach in Europa zwischen einer Kernpartei und ihrem militärischen Arm bestand (z.B. Sinn Fein – IRA). Im Fall von GM umfasst die Kernpartei auch den militärischen Arm, dieser ist nicht getrennt. Das bedeutet, die kriminelle Vereinigung ist Teil der Partei. Die Partei umfasst die kriminelle Vereinigung, soweit Parteimitglieder auf hierarchische, planmäßige und systematische Weise illegale Taten begehen. Die Partei aber geht über die kriminelle Vereinigung hinaus, es gibt Parteimitglieder, die nicht zur kriminellen Vereinigung gehören.

Die Justiz muss tun, was sie bei jeder Straftat tun muss, und sie muss es beherrscht tun. Die konsequente Anwendung der Strafgesetze ist ausreichend für die General- und Spezialprävention. Notwendig ist Sicherheit für alle, undenkbar aber die Gewährleistung von Sicherheit ohne Rechte und Garantien. Zwischen völliger Straflosigkeit und exemplarischer Bestrafung liegt die Rechtsstaatlichkeit: nämlich die gerechte und verhältnismäßige Bestrafung der für schuldig Befundenen. Deshalb wäre eine angebliche Strafverfolgung von GM-Mitgliedern wegen Staatsstreiches oder eines Angriffs auf die Verfassung, wie sie in Gerüchten kolportiert wird, nach derzeitigem Kenntnisstand juristisch unhaltbar.

Was jetzt Not tut

Den gesetzlichen Rahmen zu verändern, wäre zu diesem Zeitpunkt überstürzt, einzelfallbezogen und ungeeignet. Der Staat muss aber dringend jene Ausländer juristisch schützen, die Opfer von Übergriffen durch GM-Mitglieder geworden und deswegen wichtige Zeugen in den Strafprozessen sind. Geschützt werden die Opfer dadurch, dass Abschiebungsentscheidungen nicht vollzogen oder aufgeschoben sowie provisorische Aufenthaltsgenehmigungen erlassen werden.

In Zukunft muss der Staat bedenken, ob ein rassistisches Tatmotiv als gesetzlich vorgesehener strafschärfender Umstand bei schweren Delikten gegen Leib und Leben eingeführt werden sollte oder ob schon in der Ermittlungsphase besonderes Augenmerk auf solche Tatmotive gelegt wird. Die Berücksichtigung rassistischer Tatmotive lediglich bei der Strafzumessung nach dem Ermessen des Gerichts, wie es heute der Fall ist, bleibt in der Praxis überwiegend folgenlos.

Selbstverständlich müssen Armee und vor allem Polizei durchleuchtet und von neonazistischer Ideologie befreit werden. Das bedeutet, dass eine unabhängigen Stelle alle Fälle polizeilicher Gewalt sofort untersuchen muss. Jene Beamte, die für schuldig befunden werden, müssen sich disziplinarrechtlichen Konsequenzen stellen. Für die Armee, besonders bei den Spezialeinheiten, sind Ausbildungsinhalte auf rassistische Gehalte zu überprüfen.

Wie bei der Aufdeckung krimineller Vereinigung üblich, werden noch weitere Straftaten ans Tageslicht kommen. Hier liegt ein weiter Weg vor den Strafverfolgungsbehörden. Einen weiten Weg hat aber auch der griechische Staat vor sich. Die Duldung der GM hat den Staatsapparat in Verruf gebracht. Der derzeitige übergroße Eifer in der Verfolgung von GM kann dies nicht ohne weiteres wiedergutmachen. Vor allem die Justiz muss grundlegende Selbstkritik üben und über die Gründe ihrer langjährigen Untätigkeit nachdenken.

Am Ende sind zwar die Führer der GM vielleicht im Gefängnis. Wir müssen uns aber bewusst sein, dass dies nicht gleichzusetzen ist mit einem Ende der rassistischen und neonazistischen Ideologie und Praxis in Griechenland. Wenn Ideen zu gewaltsamen Taten führen, bringen sie die Täter manchmal ins Gefängnis – aber nicht immer, wie das griechische Beispiel so viele Jahre gezeigt hat. Die Blut-und-Boden-Ideologie betrifft nicht nur die kleine Neonazi-Gruppe von GM, sondern reicht weit in die politische Elite und die griechische Gesellschaft hinein. Hieran etwas zu ändern, bedarf eines grundlegenden Wandels der politischen Kultur in Griechenland.

Aus dem Neugriechischen übersetzt von Stelios Chronopoulos und Anna Katharina Mangold


SUGGESTED CITATION  Papapantoleon, Kleio: Die verspätete strafrechtliche Verfolgung der „Goldenen Morgenröte“ und ihre verfassungsrechtlichen Folgen, VerfBlog, 2013/10/31, https://verfassungsblog.de/verspaetete-strafrechtliche-verfolgung-goldenen-morgenroete-und-verfassungsrechtlichen-folgen/, DOI: 10.17176/20170922-115016.

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