17 January 2013

Vom Vertrauen deutscher Verfassungs- in spanische Familienrichter

In Karlsruhe macht man sich Sorgen über Urteile aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, die von deutschen Gerichten vollstreckt werden müssen. Die Sorge bezieht sich vor allem auf das Familienrecht, auf die Rückführung von nach Deutschland verbrachten Kindern aus binationalen Beziehungen. Ich wäre nicht überrascht, wenn da demnächst mal was auf uns zukommt.

Ich war gestern bei einer Veranstaltung in der Hessischen Landesvertretung zum Thema Vertrauen und Europarecht. Im Schwerpunkt ging es natürlich um die Eurokrise und deren angeblich so korrodierende Auswirkungen auf das Vertrauen in das Recht in Europa. Das war alles ganz nett (vor allem der Schlagabtausch zwischen Christian Hillgruber und Carl-Otto Lenz). Aber wirklich gefesselt hat mich der Vortrag von  Gabriele Britz, Richterin im Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts und dort zuständig für Familienrechtssachen.

Ihr Thema war die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in Europa. Seit in Europa nicht nur wirtschaftlich, sondern auch privat grenzüberschreitend gelebt, geliebt, geheiratet, gezeugt, geschieden und gestorben wird, kann man auch bei nicht harmonisierten Materien wie dem Familien- und Erbrecht nicht länger so tun, als sei alles wie früher. Grenzüberschreitendes Privatleben verlangt nach grenzüberschreitender Rechtsdurchsetzung. Deshalb gibt es europarechtliche Instrumente wie die Brüssel-2a-Verordnung, die den Gerichten der Mitgliedsstaaten befiehlt, ehe- und kindschaftsrechtliche Entscheidungen aus dem EU-Ausland genauso zu behandeln und zu vollstrecken wie die der eigenen Justiz.

Das ist bisweilen viel verlangt: Wenn der spanische Vater in Spanien erfolgreich darauf klagt, dass das von der Mutter vor langer Zeit nach Deutschland gebrachte Kind zu ihm nach Spanien geschickt werden muss, dann muss die deutsche Justiz das spanische Urteil vollstrecken als sei es ein deutsches. Maßstäbe und Sorgfalt des spanischen Gerichts darf sie dabei nicht in Frage stellen. Früher gab es noch den Ordre-Public-Grundsatz, mit dem man ausländischen Urteilen, die unsere Rechtsvorstellungen grundlegend unterlaufen, die Vollstreckung verweigern konnte. Das geht innerhalb der EU nicht mehr: Die Brüssel-2a-Verordnung fordert, sich stattdessen auf den „Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens“ zu stützen.

Legitimationstheoretisch, so Richterin Britz, ist das gar nicht so leicht zu begründen: Die Vollstreckung des spanischen Urteils ist deutsche Staatsgewalt, und die muss bekanntlich vom deutschen Volk ausgehen und nicht von irgendeinem noch so gut begründeten gegenseitigen Vertrauen der Justizapparate untereinander. Überhaupt sei Vertrauen hier die ganz falsche Kategorie: Es komme darauf an, ob der Grundrechtsschutz im jeweiligen Mitgliedsstaat tatsächlich gleichwertig sei oder nicht. Ist er das, braucht man kein Vertrauen. Ist er das nicht, hilft Vertrauen kein bisschen weiter.

Hinter dem Begriff Vertrauen, so Richterin Britz, stecke wohl in Wahrheit eine Art unwiderlegliche Vermutung, eine Fiktion der Gleichwertigkeit des Grundrechtsschutzes. Das könne man machen, wo die nationalen Regeln europäisch harmonisiert und damit tatsächlich einander angeglichen seien. Aber gerade im Familienrecht, das zum Kernbereich nationaler Souveränität zählt, sei das nicht der Fall. Hier konnten und wollten sich die Mitgliedsstaaten gerade nicht auf gemeinsame Standards einigen. Warum und worauf genau sollte dann die Justiz eigentlich vertrauen?

Wie ist es denn tatsächlich? Wie weit kann man in die Grundrechtsstandards der anderen EU-Länder vertrauen? Wie wenig Anlass tatsächlich zu diesem Vertrauen besteht, zeigt der Zustand des Asylrechts. Nach Griechenland, aber auch nach Ungarn und neuerdings sogar in den EU-Gründungsstaat Italien werden Flüchtlinge immer öfter nicht mehr abgeschoben, weil der Umgang mit Flüchtlingen dort das nach menschenrechtlichen Maßstäben einfach nicht zulässt. Auch da gibt es eigentlich die Fiktion, dass EU-Staaten qua definitionem sichere Drittländer sind. Nur, die glaubt keiner mehr.

Von der Justiz wechselseitiges Vertrauen zu fordern in einem Bereich, in dem politisch gerade keine Harmonisierung möglich ist, nennt Frau Britz eine „Zumutung“. Vielleicht, so sagte sie gegen Ende ihres Vortrags, sei allen besser gedient, wenn die Gerichte die Möglichkeit bekämen, in besonders gravierenden Fällen des Grundrechtsverstoßes ausnahmsweise nein zu sagen und eine Entscheidung unvollstreckt zu lassen.

Vor zehn Jahren hätte ich jeden, der das Grundrechtsniveau anderer EU-Staaten pauschal in Zweifel gezogen hätte, des Verfassungschauvinismus geziehen: Woanders gibt es auch Verfassungen, und wer sind wir, dass wir glauben, nur unsere Regeln seien adäquat. Aber so denke ich nicht mehr. Wenn ich mir Länder wie Rumänien oder Ungarn anschaue, dann muss ich gestehen, dass mein Vertrauen, dass wirklich alle EU-Länder auch zukünftig unsere Mindestanforderungen an Grundrechtsschutz nicht wesentlich unterschreiten, nicht allzu robust ausgeprägt ist.

Ich weiß nicht genau, welchen Fall der Kindesrückführung – es war offenbar ein spanischer – Frau Britz da vor Augen hatte. Jedenfalls dürfte beim nächsten Fall einer grundrechtlich zweifelhaften Kindesrückführung der Versuch einer Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung zu empfehlen sein. Da könnte was dabei rauskommen.

Was wäre das dann? Ein Ultra-Vires-Urteil? Ein Solange-Vorbehalt? Eine Vorlage zum EuGH?

Natürlich müsste man, apropos, darauf vertrauen, dass das BVerfG und die Gerichte von diesem Anspruch, ausländische Urteile an unseren Grundrechten zu messen, nur ausnahmsweise und mit großer Zurückhaltung Gebrauch machen. Aber unterstellt, sie tun das: Ist es dann möglich, den Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung im Normalfall intakt zu lassen, aber im Extremfall eben ein Ventil zu schaffen?

Wenn man die Tendenzen beim EuGH, in punkto Grundrechtsniveau der Mitgliedsstaaten in Richtung Solange-Vorbehalt nachzudenken, dazu nimmt, stellt sich der Eindruck einer Art Mobile ein, in dem sich die verschiedenen Grundrechtsordnungen innerhalb der EU und womöglich auch darüber hinaus wechselseitig ausbalancieren: Alle passen aufeinander auf, alle beobachten einander, alle vermuten möglichst Anstoß zu vermeiden, alle halten sich aber notfalls zum Eingreifen bereit, falls doch einmal in einem der beteiligten Rechtssysteme die grundrechtlichen Standards zusammenbrechen. Wenn alles gutgeht, braucht man nie davon Gebrauch zu machen. Aber wenn nicht, steht man nicht hilflos da.

Die Vorstellung ist mir eigentlich sehr sympathisch.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Vom Vertrauen deutscher Verfassungs- in spanische Familienrichter, VerfBlog, 2013/1/17, https://verfassungsblog.de/vom-vertrauen-deutscher-verfassungs-in-spanische-familienrichter/, DOI: 10.17176/20170807-155609.

One Comment

  1. O. García Thu 17 Jan 2013 at 17:36 - Reply

    Ausführlich zu den Gefahren einer unwiderleglichen Vermutung für berechtigtes Vertrauen habe ich mich in http://blog.delegibus.com/2012/10/21/die-menschenwurde-des-angeklagten-und-die-nationale-identitat-des-konigreichs-spanien/ geäußert. Dort geht es um ein gerade beim EuGH anhängigen Verfahren (“Melloni”), in dem Generalanwalt Bot nicht nur zu vertrauensselig war, sondern das ganze verfassungsrechtliche Probleme nicht erkannt hat.

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