Von »Anti-Abschiebe-Industrie« zu gesetzlicher Repression – Flüchtlingsorganisationen sollen kriminalisiert werden
Anfang Februar wurde der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums zum sog. »Geordnete-Rückkehr-Gesetz« bekannt. Schon damals gab es Kritik an dem Vorhaben, diejenigen Personen strafrechtlich zu sanktionieren, die einen Abschiebetermin bekannt geben. Konkret geht es um den geplanten § 95 Abs. 2 Nr. 3b Aufenthaltsgesetz. Dort heißt es:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […]
die Vollziehung einer bestehenden Ausreisepflicht dadurch beeinträchtigt, dass er […]
b) ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde geplante Zeitpunkte oder Zeiträume einer bevorstehenden Abschiebung veröffentlicht, an einen unbestimmten Personenkreis gelangen lässt oder einem ausreisepflichtigen Ausländer mitteilt.“
Der Vorstoß des Innenministeriums hat zuletzt öffentliche Unterstützung erhalten. Der seit letztem Jahr im Amt befindliche Leiter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Hans-Eckhard Sommer, begrüßte es, dass die Veröffentlichung von Abschiebeterminen strafrechtlich sanktioniert werden soll. Und ein Kolumnist von ZEIT Online unterstützte das Vorhaben mit dem abwegigen Verweis darauf, dass der Gesetzentwurf ein wichtiges Signal sei, um den liberalen Rechtsstaat zu verteidigen. Ich habe bereits an anderer Stelle ausführlich begründet, warum die ordnungspolitische Umdeutung des Rechtsstaatsbegriffs, wie ihn der Beitrag auf ZEIT Online schonungslos betreibt, gefährlich ist und rechtsstaatliche Prinzipien in ihr Gegenteil verkehrt. Hier möchte ich nur auf die einschlägigen Aspekte eingehen, die meines Erachtens dafürsprechen, dass der von Seehofer vorgelegte Entwurf rechtsstaatliche Prinzipien und den effektiven Rechtsschutz missachtet.
Nach § 59 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, der durch das Asylpaket I von 2015 verändert wurde, darf eine Abschiebung dem Betroffenen nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise (i.d.R. 30 Tage) nicht mehr angekündigt werden. Unerwartete Abschiebungen bei Nacht oder in den frühen Morgenstunden sind auf diese Weise zur Regel geworden, weil die Behörden vermuten, die Betroffenen zu diesen Zeitpunkten anzutreffen. Bereits diese Regelung ist ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz und dem Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 Europäische Menschenrechtskonvention. Denn bei Abschiebungen handelt es sich nicht um harmlose Verwaltungsakte, sondern um intensive Eingriffe in die Freiheit von Betroffenen. Im Zusammenhang mit Abschiebungen kommt es immer wieder zu schweren körperlichen Misshandlungen, Suiziden und sogar Todesfällen. Zudem kann die betroffene Person durch die Abschiebung einer unmenschlichen Situation ausgesetzt werden. Die aktuelle Entscheidungspraxis des BAMF und der Verwaltungsgerichte ist fehleranfällig und mitunter werden Menschen zu Unrecht abgeschoben. Davon zeugen die in letzter Zeit öffentlich bekannt gewordenen Abschiebungen von u.a. Schwangeren oder rechtswidrige Abschiebungen, in dessen Folge die Betroffenen wieder zurück nach Deutschland gebracht werden mussten. Genau deswegen gehört es zum Kernbestandteil des effektiven Rechtsschutzes der betroffenen Personen die Möglichkeit zu geben alle juristischen Mittel auszuschöpfen.
Aber juristischer Rechtsschutz muss auch organisiert werden. Wenn die Abschiebung nicht mehr angekündigt wird, dann haben die Betroffenen oft keine Zeit die Rechtsanwaltschaft zu erreichen. Und selbst wenn ein Kontakt zustande kommt, kann der/die Rechtsanwält*in oft nicht schnell genug die Abschiebung per Eilrechtsschutz und einem Gang vor das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichts aufhalten. Viele Menschen können sich nicht vorstellen, dass juristischer Rechtsschutz einer Vielzahl von finanziellen, organisationellen und personellen Ressourcen bedarf. Der Rechtsstaat wird nicht von alleine aktiv, sondern muss mobilisiert werden. Genau aus diesem Grund ist es gerade eine Verteidigung des Rechtsstaates, wenn zivilgesellschaftliche Organisationen die Termine von Abschiebungen öffentlich bekannt geben, sofern sie Kenntnisse davon erhalten. Nur dann gibt es mitunter die nötige Zeit, um mit rechtsstaatlichen Mitteln die Abschiebung überprüfen zu lassen und rechtswidrige Abschiebungen zu verhindern. Der Gesetzesentwurf aus dem Ministerium von Horst Seehofer zielt gerade darauf ab Abschiebungen rigoroser durchzuführen, weswegen jede Form einer möglichen Behinderung, auch rechtsstaatliche Interventionen, unterbunden werden sollen. Dabei heißt es explizit in der Gesetzesbegründung, die Strafvorschrift richte sich an »einen unbekannten Personenkreis, etwa in einem geschlossenen Newsletter oder sozialen Netzwerken, oder gegenüber einem ausreisepflichtigen Ausländer«. Damit werden nicht nur mögliche zivilgesellschaftliche Proteste gegen Abschiebungen kriminalisiert, sondern auch die unmittelbare Beratungspraxis. Im Rahmen der unabhängigen Verfahrensberatung, die zum Beispiel viele Flüchtlingsräte anbieten, ist es sogar geboten die betroffene Person effektiv zu beraten, das heißt ggf. auch einen Abschiebetermin zu nennen und Rechtsschutz zu organisieren.
Doch das Gesetz stellt nicht nur einen Eingriff in den effektiven Rechtsschutz dar. Die Norm richtet sich an einen unbestimmten Adressatenkreis, so dass selbst Journalist*innen strafrechtlich sanktioniert werden können. Viele Medien berichten zum Beispiel regelmäßig über die geplanten Sammelabschiebungen nach Afghanistan. Ein solcher Artikel könnte demnächst strafrechtliche Folgen haben; umso absurder ist es, wenn gerade Journalist*innen wie auf ZEIT Online das Vorhaben noch unterstützen. Das geplante Gesetz rückt die Veröffentlichung von Abschiebeterminen in eine bedenkliche Nähe zum Landesverrat, eine der wenigen Strafvorschriften, durch die die Presse bei Veröffentlichung von Vorgängen aus den Staatsapparaten strafrechtlich verfolgt werden kann. Jedoch handelt es sich bei Abschiebeterminen um ganz andere Informationen als um Staatsgeheimnisse. Allenfalls unterliegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen dem Dienstgeheimnis (siehe Landtag Baden-Württemberg Drs. 16/4087, S. 3). Bei der Verletzung des Dienstgeheimnisses ist aber der Amtsträger derjenige, der strafrechtlich verfolgt werden kann, nicht die Journalist*innen oder zivilgesellschaftlichen Organisationen, die von dem Termin möglicherweise Kenntnis erhalten. Vor diesem Hintergrund ist der in der Gesetzesbegründung genannte »besondere Unrechtsgehalt«, der angeblich bei der Behinderung der Durchsetzung der Ausreisepflicht zutage trete, rechtsstaatlich zurückzuweisen. Bei dem angedachten § 95 Abs. 3b Aufenthaltsgesetz handelt es sich indes um eine bedenkliche Form der vorverlagerten Strafbarkeit, indem bereits die Veröffentlichung des Abschiebetermins unter Strafe gestellt wird, selbst wenn damit die eigentliche Abschiebung noch gar nicht behindert wurde.
Der Entwurf gießt die populistische Diffamierung zivilgesellschaftlicher Organisationen als »Anti-Abschiebe-Industrie« in Gesetzesform, ein Begriff der unlängst zum Unwort des Jahres gewählt wurde. Er ist nur der vorläufige Höhepunkt einer Kriminalisierung von all jenen, die sich für Flüchtlinge einsetzen und der von Angela Merkel ausgerufenen »nationalen Kraftanstrengung bei Abschiebungen« rechtsstaatliche Solidarität entgegensetzen wollen. In diesem Zuge rückten zuletzt sogar Pfarrer und Kirchengemeinden vermehrt ins Visier der Strafverfolgungsbehörden.
Ich ging bisher davon aus, dass die Kriminalisierung der Zivilgesellschaft zur Verhandlungsmasse des Gesetzes gehört, die nach einem öffentlichen Aufschrei wieder herausgestrichen wird. Denn das Bundesinnenministerium zielt vor allem darauf ab durch die Einführung einer sog. »Duldung light« und einer Ausweitung der Abschiebehaft die Rechtspositionen von Flüchtlingen zu verschlechtern. Vor diesem Hintergrund könnte die Sanktionierung der Veröffentlichung von Abschiebeterminen als ein symbolischer Angriff auf zivilgesellschaftliche Akteure gewertet werden. Aber wenn nunmehr in kurzer Zeit Behördenchefs und selbst renommierte Medien die Werbetrommel für das Gesetz rühren, dann könnte der nächste Angriff auf den effektiven Rechtsschutz sehr schnell zur Realität werden.
Worin genau soll nun der Mehrwert dieses Artikels liegen? Er enthält keinerlei rechtlich relevante Argumente und beschränkt sich letztlich auf ein diffamieren des “politischen Gegners” (was diesem im Übrigen vorgeworfen wird).
***Dieser Kommentar wurde gelöscht. Wir ermutigen auch scharf formulierte Kritik, aber bitte verzichten Sie dabei auf Ad-Personam-Insinuationen gegen die Autor_innen. D.Red.***
>>selbst wenn ein Kontakt zustande kommt, >>kann der/die Rechtsanwält*in oft nicht >>schnell genug die Abschiebung per >>Eilrechtsschutz und einem einem Gang vor >>das Bundesverfassungsgericht bzw. den >>Europäischen Gerichts aufhalten.
Sehr geehrter Herr Pichl, dazu hätte ich eine konkrete Frage:
Jeder Einzelne Flüchtling hat also Ihrer Auffassung nach auch nach Durchlauf des Asylverfahrens, letztinstanzlicher Ablehung seiner Vorbringungen durch das höchste Verwaltungsgericht, teilweise mehrfacher Antragstellung hintereinander und mehrfacher Wiederholung des gesamten Prozesses von Prüfung, Gerichtsverfahren, Ablehnung des Antrags und meist mehreren gescheiterten Abschiebeversuchen dennoch immer und ohne Ausnahme das Recht – all dies nach Belieben immer noch weiter führen zu dürfen und darüber hinaus vor das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichtshof (oder gibt es ein bloßes Gerichts… welches ich nicht kenne) zu ziehen ?
In Sachentscheiden werden zur Zeit ca. 33 % der Anträge abgelehnt. Bei ca. 185 000 neuen Anträgen beispielsweise im Jahr 2018 allein macht dies ca. 61 000 Fälle.
Sie wollen hier also ernsthaf propagieren, dass das Bundesverfassungsgericht und / oder der Europäische Gerichts(irgendwas) pro Jahr 61 000 Verfahren durchführen ?
Die wahre und einzige Zielsetzung von Ihnen ist es in Wahrheit, auf diese Weise eine Nicht-Bearbeitbarkeit der Asylanträge herzustellen, damit Ihrer Ideologie gemäß jeder Asylbewerber für immer hier bleiben kann, gleich ob dies rechtmäßig ist oder nicht, gleich ob dies rechtsstaatlichen Prinzipien und der fr