17 January 2023

Vorschlag mit Ablaufdatum

Warum eine Änderung der Verfahrensrichtlinien zur Entkriminalisierung des Containerns zu kurz greift

In einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 10. Januar 2023 findet sich folgende Bekanntmachung: „Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann und Bundesernährungsminister Cem Özdemir setzen sich dafür ein, dass Strafverfahren wegen des sogenannten Containerns eingestellt werden sollten, wenn dies die Umstände im Einzelfall zulassen.“ Dies soll eine ursprünglich vom Land Hamburg ausgestaltete Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) erreichen und einen wichtigen Schritt im Kampf gegen die hohe Lebensmittelverschwendung in Deutschland darstellen. Doch handelt es sich bei diesem Vorschlag um eine „echte“ Entkriminalisierung des Containerns, wie Grüne und Linke sie jeweils erfolglos angestrebt hatten, oder betreiben die Minister in der Klimakrise Symbolpolitik?

Annäherung an die Rechtspraxis, aber (quasi) rechtliches Nullum

Nach der deutschen Rechtslage erfüllen die Täter*innen beim Containern regelmäßig den Diebstahlstatbestand. Oft liegen zudem die Voraussetzungen eines Hausfriedensbruchs oder einer Sachbeschädigung vor. Aufgrund der Geringwertigkeit von Lebensmittelmüll und des generellen Strafantragserfordernisses des Hausfriedensbruchs dürfte die überwältigende Anzahl der „Container-Verfahren“ aber einen Strafantrag erforderlich machen. Liegt dieser nicht vor, wird im Regelfall schon gar nicht ermittelt – Ausnahme ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Doch auch Verfahren gegen containernde Personen, in denen zunächst ermittelt wird, stellt die Staatsanwaltschaft im Verlauf häufig ein.1) Der Vorstoß der beiden Minister sieht also hinsichtlich des Bestrebens zur Verfahrenseinstellung keine Neuerung vor – er bietet vielmehr eine „Lösung“, welche die Rechtsprechung schon seit Jahren praktiziert und die auch in der Literatur viel Zuspruch findet.2) Damit bleibt der Vorschlag allerdings hinter dem zurück, was er suggeriert – einer Neuerung im Umgang mit dem Containern durch welche die Lebensmittelverschwendung in Deutschland besser bekämpft werden kann

Auch bezieht sich der in der Pressemitteilung beworbene Vorschlag allein auf solche Verfahrenseinstellungen, in denen nur die Erfüllung des Diebstahlstatbestands in Betracht kommt. Damit kann dieses verfahrensrechtliche Korrektiv nicht die notwendige und ressourcenaufwändige Ermittlung der jeweiligen Umstände im Einzelfall verhindern, muss doch jedes Mal geprüft werden, ob nicht etwa ein Hausfriedensbruch oder eine Sachbeschädigung vorliegt. Zur Entlastung der Justiz wäre der Vorschlag mithin nur äußerst eingeschränkt geeignet. Die aufwändigen Ermittlungen erscheinen überdies in Anbetracht der Tatsache unverhältnismäßig, dass es sich – so auch das AG Düren (Urteil vom 24.1.2013 – 10 Ds 288/12, BeckRS 2013, 199454, Rn.14) – um Bagatellkriminalität handelt.3)

Kein zeitgemäßer staatlicher Umgang mit Sanktionsmechanismen und Lebensmittelmüll

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte 2020 in seinem vieldiskutieren Beschluss, dass Containern nach geltendem Recht nicht straflos ist, eine Strafbarkeit aber nach dem Grundgesetz auch nicht zwingend erscheint. Zudem sehen viele Personen in diesen Aktionen einen milden und daher gerechtfertigten Ausdruck des Protests gegen Lebensmittelverschwendung.4) Es liegt also nicht fern, die Strafwürdigkeit des Containerns zu hinterfragen.

Dafür spricht, dass Lebensmittelmüll weder einen materiellen noch immateriellen Wert aufweist. Der sehr umfassende Schutz des Eigentums durch den Diebstahlstatbestand ist nicht nachvollziehbar, besteht an den ohnehin in jeder Hinsicht wertlosen Gegenständen nicht mal ein genuines Verfügungsinteresse der Eigentümer*innen, sondern lediglich ein durch haftungs- und lebensmittelrechtliche Vorschriften aufgezwungenes Vernichtungsinteresse. Das Interesse daran, die Nahrungsmittel ihrem eigentlichen Zweck zuzuführen, dem Verzehr, tritt vollkommen in den Hintergrund. Dies ist insbesondere mit Blick darauf unverständlich, dass durch die Subventionierung der Agrarwirtschaft staatliche Mittel in nicht unerheblicher Menge in die Produktion von Lebensmitteln fließen. Das Eigentum wird bei der Einordnung des Containerns als Diebstahl folglich „nur symbolisch (…) um seiner selbst willen geschützt“5).

Zudem handelt es sich wie erwähnt beim Containern überwiegend um ein strafrechtliches Delikt im Bagatellbereich. Das Strafrecht hat „nur gewichtige Formen schädigenden Sozialverhaltens (…) zu sanktionieren“. Welcher gewichtige soziale Unwert aber soll dem Containern innewohnen? Weder verursacht es einen materiellen oder immateriellen Schaden, noch beeinträchtigt ein solches Verhalten die Gesellschaft negativ. Im Gegenteil: Diese profitiert sogar von der Reduzierung von Lebensmittelmüll. Dagegen ist Lebensmittelverschwendung „unstreitig für sich genommen sozialschädliches Verhalten“. Eine Entkriminalisierung auf materieller Ebene aber soll, trotz der mehr als fragwürdigen Strafwürdigkeit des Containerns,6) nicht erfolgen.

Der Änderungsvorschlag greift auch nicht die Chance auf, materiell-rechtlich auf Fragestellungen zum Umgang mit Lebensmitteln zu reagieren, die das Containern aufwirft. So werden insbesondere die haftungsrechtliche Problematik bei der Entsorgung unbrauchbarer Lebensmittel, aber auch an das französische Modell angelehnte Pflichten zum Spenden noch genießbarer Nahrungsmittel nicht vertieft.

Der ausformulierte Vorschlag enthält zwar die Passage, dass eine Einstellung „insbesondere [in Betracht kommt,] wenn sich durch die anschließende Verwendung der Lebensmittel keine Gesundheitsgefahren oder Haftungsrisiken des Eigentümers realisiert haben“. Dies klärt allerdings keinesfalls, wie das sichergestellt werden soll, führt zu einem erheblichen Ermittlungsaufwand und wohl auch dazu, dass Supermärkte ihre Waren zukünftig noch weiter sichern werden, um diesen Risiken nicht etwa ausgesetzt zu sein. Wenn nun Schlösser aufgebrochen oder Hindernisse überwunden werden müssen, um an die Lebensmittel zu gelangen, würden wiederum die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und/oder der Sachbeschädigung vermehrt verwirklicht. Damit dürften schließlich weniger Verfahren eingestellt werden, als vor der Umsetzung des Vorschlages. Auf die Bekämpfung von Lebensmittelverschwendung durch das Containern wirkt sich dieser also sogar negativ aus.

Zudem reduziert der Staat Lebensmittelmüll höchstens mittelbar: Es sind immerhin Personen der Zivilgesellschaft, die – unter Hinnahme eines Prozessrisikos – containern. Wenn eine Entkriminalisierung nur auf Verfahrensebene stattfindet, erzeugt sie dabei keine Änderungen der aktuellen Lage. Dass im Einzelfall geprüft werden soll, ob eine Einstellung zu erfolgen hat, relativiert den Reformvorschlag erheblich und beschränkt ihn schließlich auf das, was das geltende Recht ohnehin vorschreibt – eine Einzelfallprüfung. Der Vorstoß bleibt damit ein Scheinbeitrag. Nachdem der Staat sich länger gegen die Entkriminalisierung versperrt hatte, das nun als eigenen Beitrag zu loben, scheint zynisch. Sich außerdem auf die Reduzierung von Lebensmittelmüll durch Bagatellkriminalität zu verlassen, statt Lebensmittelverschwendung strukturell zu bekämpfen, lässt an der Ernsthaftigkeit der Bestrebungen zweifeln.

Was bleibt?

Bei all der Kritik muss aber festgestellt werden, dass der Vorschlag von Marco Buschmann und Cem Özdemir mehr Rechtssicherheit dahingehend schaffen dürfte, wann Ermittlungen überhaupt aufgenommen werden. Zwar dürfen die Staatsanwaltschaften im Einzelnen von den Vorgaben abweichen, wie sich aus der Einführung zum RiStBV ergibt, dies scheint aber weniger wahrscheinlich. Damit eignet sich die Regelung für die jeweiligen Akteur*innen zur Risikoeinschätzung der eigenen Handlungen.

Allerdings ergäben sich für die Rechtspraxis kaum Änderungen, ebenso wenig für den Ermittlungsaufwand. Aufgrund berechtigter Sorgen vor einer Haftbarmachung der Lebensmittelhändler*innen dürfte auch der Lebensmittelverschwendung nicht entgegengewirkt werden, sondern eher umgekehrt. Da die Rechtssicherheit für containernde Personen erhöht werden kann, sollte der Vorschlag im Sinne einer Übergangslösung unterstützt werden. Es bedarf aber mit Blick auf die Zukunft einer umfassenden Überarbeitung der materiellen Rechtslage im Hinblick auf die Strafbarkeit des Containerns sowie ernstzunehmende Maßnahmen gegen Lebensmittelverschwendung. Soweit diese nicht folgen, handelt es sich wohl tatsächlich nur um Symbolpolitik.

 

Dieser Artikel entspricht im Ergebnis: Tiedeken, Tjarda: Rette nicht, wer kann! Containern als Konflikt von Recht und Moral in: FoR, Heft 3/22 (Veröffentlichung ausstehend).

References

References
1 Oder mit milden Urteil beschieden. Zu beidem Malkus, Max: Schriftliche Stellungnahme zu BT-Drs. 19/9345. 2020, 15. Kubiciel, Michael: Schriftliche Stellungnahme zu BT-Drs. 19/9345. 2020, 2.
2 Rennicke, Jan: Zur strafrechtlichen Behandlung des Containerns de lege lata und de lege ferenda. Zeitschrift für Internationale Strafrechtswissenschaft 7-8/2020, 343 (347f.). Britz, Guido/ Torgau, Moritz: Cora und Franzi gegen die Welt? – Containern und Strafrecht, Juris 2020, 257 (259). Jäger, Christian: Zur Strafbarkeit des Mülltauchens. JA 2020, 393 (396). Schiemann, Anja: „Containern“ – Strafbar aber nicht strafwürdig?KripoZ 4/2019, 231 (232) (235f.). Schiemann, Anja: Schriftliche Stellungnahme zu BT-Drs. 19/9345. 2020, 2.
3 Malkus Stellungnahme (Fn.1), 14.
4 Ogorek, Markus: Anmerkung zu BVerfG, Kammerbeschluss v. 5. 8. 2020 2 BvR 1985/20, JZ 18/2020, 909 (909).
5 Britz/ Torgau (Fn.1), (259).
6 Eine fehlende Strafwürdigkeit nehmen an: Schiemann KripoZ (Fn.2), (232). Kritisch auch Schmitt-Leonardy, Charlotte: Anmerkung zu BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 05.08.2020 – 2 BvR 1985/19, BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 05.08.2020 – 2 BvR 1986/19, juris PraxisReport Strafrecht 20/2020, Anm. 1. Wohl auch Lorenz, Manuel: BayObLG: Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob in der Besitzaufgabe ein Eigentumsverzicht liegt – Grundsatzentscheidung zum Containern. Fachdienst Strafrecht 2019, 422440.

SUGGESTED CITATION  Tiedeken, Tjarda: Vorschlag mit Ablaufdatum: Warum eine Änderung der Verfahrensrichtlinien zur Entkriminalisierung des Containerns zu kurz greift, VerfBlog, 2023/1/17, https://verfassungsblog.de/vorschlag-mit-ablaufdatum/, DOI: 10.17176/20230118-001707-0.

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