27 October 2022

Welcher Skandal?

Anmerkungen zur eher symbolischen Änderung des § 130 StGB

Ein kriminalpolitischer Skandal – tönt es aus Zeitungsberichten, Kommentaren und Tweets. Und das, obwohl sich die neue Regierung ausdrücklich einer evidenzbasierten, wissenschaftlich beratenen und zurückhaltenden Strafgesetzgebung verschrieben hat. Was ist geschehen?

Der Deutsche Bundestag hat vor wenigen Tagen den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) um einen weiteren Absatz ergänzt. Nunmehr kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden, wer „eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in § 130 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.“ Es lohnt sich, den wegen mehrerer Verweisungen komplexen und sprachlich verschachtelten Tatbestand (ganz) zu lesen. Denn das Ergebnis der Lektüre passt kaum zu den verkürzten und skandalisierenden Tweets und Medienberichten: Auch künftig dürfen nämlich Handlungen, die von den Tatbeständen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und den verschiedenen Formen von Kriegsverbrechen abgebildet werden und die sich gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe richten, gebilligt, geleugnet und gröblich verharmlost werden, ohne dass die Schwelle des § 130 Abs. 5 StGB überschritten wäre. Die Vorschrift markiert die Strafbarkeitsgrenze erst dort, wo Äußerungen geeignet sind, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

Eine einfache Störung des öffentlichen Friedens, etwa durch eine besonders aufmerksamkeitsträchtige Publikation oder Äußerungsform, reicht also – anders als bei der sogenannten Holocaustleugnung (§ 130 Abs. 3 StGB) – nicht aus. Die Äußerung muss vielmehr ein darüberhinausgehendes Aufstachelungspotenzial haben, sich im Vorfeld des Aufforderns zu Straftaten (§ 111 StGB) bewegen. Anders formuliert, zeichnet sich die Tathandlung nicht so sehr durch die Bewertung vergangener Ereignisse aus, sondern durch eine in die Zukunft und gegen Personen gerichtete Aggressivität. Zugleich muss sie zentrale Kriterien des bereits von § 130 Abs. 1 StGB erfassten Verhalten erfüllen. Liest man § 130 Abs. 5 StGB also bis zum Ende, zeigt sich, dass die Erweiterung der Strafbarkeitszone eher symbolischen Charakter hat, da zusätzliche Einschränkungen die punitive Wirkung größtenteils wieder zurücknehmen. Zu Recht stellt die Gesetzesbegründung selbst die praktische Bedeutung der Novellierung in Frage.1)

Worin kann also der Skandal liegen? Nach (im Wortsinn) verbreiteter Meinung jedenfalls im Verfahren, das kein ordentliches gewesen sein soll. Tatsache ist, dass § 130 StGB im Wege einer Beschlussvorlage zur Änderung eines Gesetzentwurfes geändert worden ist, nicht durch ein eigenständiges Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches. Allerdings ist das gewählte Vorgehen nicht neu; es kam schon in anderen Fällen eher kleinräumiger Novellierungen zur Anwendung. Dass eine Ergänzung eines einzigen Tatbestandes zum Gegenstand eines eigenen Änderungsgesetzes gemacht werden müsste, ist rechtlich und gesetzgebungspraktisch ebenso wenig notwendig wie die Anberaumung einer Sachverständigenanhörung. Letztere haben zwar in den letzten Jahren an Häufigkeit zugenommen; eine Pflicht des Gesetzgebers, jede Änderung des geltenden Rechts durch eine Anhörung vorbereiten zu lassen, gibt es aber nicht. Der zuständige Ausschuss kann vielmehr nach politischen und fachlichen Erwägungen entscheiden, wann eine Anhörung sinnvoll ist und wann nicht.

Der Tatbestand bereitet keine verfassungsrechtlichen, wohl aber praktische Schwierigkeiten

Welchen Weg das Parlament auch immer beschreitet, es muss die sich daran entzündende Kritik in Rechnung stellen, aushalten und aus dieser gegebenenfalls Schlüsse ziehen. Wäre die Änderung des § 130 StGB weniger heftig kritisiert worden, wenn sie, sagen wir, um 11 Uhr vormittags nach der Dritten Lesung beschlossen worden wäre, könnten sich die Parlamentarier fragen. Das hängt entscheidend von der Berechtigung der inhaltlichen Kritik ab.

Klar ist, dass der neue Tatbestand in das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG eingreift, das alle Meinungen umfasst, „ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird.“2) Klar ist jedoch auch, dass die Meinungsfreiheit per Gesetz eingeschränkt werden kann, wenn dieses Gesetz im Lichte der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit verhältnismäßig ist. Als legitimes Ziel könnte der Gesetzgeber ins Feld führen, dass eine politische Gemeinschaft, die völkerstrafrechtliche Verbrechen als Taten gegen die Menschheit als Ganze begreift und daher mit den schärfsten Sanktionen belegt, nicht deren öffentliche Billigung, gröbliche Verharmlosung oder Leugnung dulden muss. Auf diese Erwägung kommt es aber wegen der Struktur des Tatbestandes nicht an, da er den öffentlichen Frieden und die bezeichneten Personengruppen vor Äußerungen mit einem besonderen Hass- oder Gewaltpotenzial schützt. Dabei handelt es sich um ein verfassungsrechtlich anerkanntes Ziel: Ein legitimer Zweck, zu dessen Wahrung der Gesetzgeber öffentlich wirkende Meinungsäußerungen begrenzen darf, ist der öffentliche Friede jedenfalls „in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit“3); genau dieses Ziel verfolgt der Gesetzgeber in tatbestandlich deutlich eingeschränkter und damit verhältnismäßiger Weise.

Dass § 130 StGB künftig nicht nur die Leugnung des Holocausts, sondern – unter zusätzlichen Voraussetzungen – auch die Leugnung solcher Handlungen erfasst, die Völkerstraftaten in anderen historischen und gegenwärtigen Kontexten betreffen, ist kein verfassungsrechtliches Problem, sondern entschärft ein solches. Denn bekanntlich darf die Meinungsfreiheit nicht durch Einzelfallgesetze, sondern nur aufgrund eines allgemeinen Gesetzes eingeschränkt werden. Genau aus diesem Grund war der § 130 Abs. 4 StGB, der lediglich die Billigung von nationalsozialistischen Gewalttaten pönalisiert, Gegenstand eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens, in dem der Erste Senat die Vorschrift nur knapp hat passieren lassen.4) Insofern verliert der Holocaust nur sub specie § 130 StGB seine (verfassungsrechtlich nicht unproblematische) Singularität, keineswegs aber seine historische Einzigartigkeit.

Der neue Tatbestand schafft also keine Legitimationsprobleme, sehr wohl aber dürfte er Staatsanwaltschaften und Gerichten Anwendungsschwierigkeiten bereiten. Zwar ist es nach der klaren Fassung des Tatbestandes nicht notwendig nachzuweisen, dass ein bestimmtes Geschehen als strafbar (d.h. objektiv und subjektiv tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft) im Sinne  der §§ 6 ff. VStGB zu bewerten ist; Bezugspunkt des § 130 Abs. 5 sind nur die in den Tatbeständen beschriebenen Handlungen. Bedeutungslos ist damit auch die Frage der Täterschaft, also die Frage, welche Personen individuell für die Begehung der Taten  verantwortlich waren,  so dass ein politischer Streit um die konkrete Verantwortlichkeit für ein Geschehen – etwa in Butscha – gerade nicht unter den Auspizien des § 130 Abs. 5 geführt werden muss. Überhaupt kommt es auf  vorherige strafgerichtliche Feststellungen zu den eigentlichen völkerstrafrechtlichen Taten nicht an; schon gar nicht bedarf es einer Verurteilung von Tätern durch den ohnehin nur subsidiär zuständigen Internationalen Strafgerichtshof. Gerade weil es aber häufig an gerichtsfesten Tatsachenfestellungen fehlen wird, dürfte es deutschen Strafrichtern schwerfallen, während eines andauernden Kriegsgeschehen Feststellungen zu treffen, die eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 5 StGB begründen. Je mehr sich aber der Nebel des Krieges lichtet, umso wahrscheinlicher wird es sein, dass Strafverfahren nach § 130 Abs. 5 StGB nicht mit einer folgenlosen Einstellung enden.

References

References
1 BT-Drs. 20/4085, S. 16.
2 BVerfGE 124, 300, 324.
3 BVerfGE 124, 300, 335.
4 BVerfGE 124, 300, 321 ff.

SUGGESTED CITATION  Kubiciel, Michael: Welcher Skandal?: Anmerkungen zur eher symbolischen Änderung des § 130 StGB, VerfBlog, 2022/10/27, https://verfassungsblog.de/welcher-skandal/, DOI: 10.17176/20221027-230008-0.

18 Comments

  1. John Philipp Thurn Thu 27 Oct 2022 at 13:07 - Reply

    Den Schutz des öffentlichen Friedens verfolge das Gesetz “in tatbestandlich deutlich eingeschränkter und damit verhältnismäßiger Weise”: So eine Simulation einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hilft doch niemandem weiter.

    Ist der Artikel auch in einer schnellen Nachtsitzung entstanden? Produktiver wäre m.E. gewesen, die bereits öffentlich geäußerte rechts- und geschichtswissenschaftliche Kritik ernst zu nehmen und sich in Ruhe mit ihr zu befassen.

    • Michael Kubiciel Thu 27 Oct 2022 at 13:59 - Reply

      Der Erste Senat hat in der mehrfach zitierten Entscheidung eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung (nur unwesentlich länger 🙂 vorgenommen und die Verhältnismäßigkeit des – weiter gefassten! – § 130 Abs. 3 bejaht. Wie angedeutet, dürfte damit auch der engere Abs. 5 einer Prüfung an diesem Maßstab genügen. Verbindliches dann irgendwann vom BVerfG.

      • Michael Schneider Thu 27 Oct 2022 at 14:04 - Reply

        Die “mehrfach zitierte Entscheidung ” (BVerfGE 124, 300 – Wunsiedel) bezieht sich nicht auf § 130 III, sondern auf § 130 IV StGB.

        • Michael Kubiciel Thu 27 Oct 2022 at 14:11 - Reply

          Stimmt, ändert aber an der verfassungsrechtlichen Problematik und seiner Auflösung nichts.

    • Ruprecht Polenz Fri 28 Oct 2022 at 13:39 - Reply

      ME ein schwacher Artikel. Kein Wort dazu, dass die Änderung über den Vorschlag der EU hinausgeht. Diese stellt mit gutem Grund nur auf „gerichtlich festgestellte“ Kriegsverbrechen ab. Grundrechtseinschränkungen ohne öffentliche Diskussion zu beschließen, sollte ein No Go sein

  2. TobyR Thu 27 Oct 2022 at 20:06 - Reply

    “Der Rahmenbeschluss lässt eine solche Beschränkung nämlich nur hinsichtlich der Tathandlungen des Leugnens und gröblichen Verharmlosens, nicht jedoch hinsichtlich des Billigens zu. Es wäre nicht zu rechtfertigen, dass ein Völkerrechtsverbrechen im Falle des Leugnens und gröblichen Verharmlosens gerichtlich endgültig festgestellt sein muss, während es bei einem Billigen desselben tatsächlichen Geschehens auf eine solche gerichtliche Feststellung nicht ankommen soll.”

    Doch, das wäre nicht nur zu rechtfertigen, sondern absolut dringend geboten, wie auch nur eine oberflächliche Prüfung nach Gesichtspunkten der Logik ergibt.

    Dass Fragen bezüglich der Beurteilung der Faktizität (Leugnung) oder des Außmaßes (Verharmlosung) einer Tat nur rechtssicher zu beantworten sind, wenn diese Dinge nachprüfbar und objektiv zu ermessen sind, während es für den Unrechtsgehalt einer Billigung an sich völlig gleichgültig ist, ob die gebilligte Tat überhaupt real ist, liegt schließlich auf der Hand.

    Das Gesetz ist entweder Pfusch oder bewusst willkürlich oder beides.

    • Leser Fri 28 Oct 2022 at 12:59 - Reply

      Das ist ein – mitunter massive – Überinterpretation der Feststellungspflichten beim Verharmlosen, die so von nichts getragen wird. Es ist dafür gerade nicht notwendig, exakte Dimension festzustellen. Ausreichend ist ein “gröbliches” Auseinanderfallen von Äußerung und Realität. Beispiel: Ob nun im Holocaust 5,7 oder 6,3 Mio. jüdische Menschen ermordet wurden, muss nicht festgestellt werden, wenn die Äußerung des Beschuldigter, es seien nur 6000 Menschen gewesen, festgestellt werden kann.

      • TobyR Sun 30 Oct 2022 at 16:29 - Reply

        Ach nein. Der Holocaust ist historiographisch ja auch so gut erforscht, dass sich eine Verfälschung der Dimensionen um mehrere(!) Größenordnungen zweifelsfrei als unwahr bezeichnen lässt.

        Um den geht es aber bei der neuen Fassung gerade nicht.

    • Sylvia Kaufhold Sun 30 Oct 2022 at 19:00 - Reply

      Das Zitat ist der Seite des Bundestags entnommen und gibt die Begründung der Koalitionsfraktionen wieder, warum man nicht von der Ermächtigung im Rahmenbeschluss Gebrauch gemacht hat, richtig?

      Ich stimme Ihnen vollständig zu, dass diese Differenzierung ihren Sinn und Zweck hat und das öffentliche Billigen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unabhängig davon strafwürdig ist, ob diese Tatbestände gerichtlich festgestellt sind oder nicht. Auch einen frei erfundenen Völkermord darf man niemals billigen, denn das beinhaltet tiefste Menschenverachtung. Ganz anders aber beim Leugnen oder Verharmlosen, den n das kann lediglich Zweifel an einem noch nicht nachgewiesenen Geschehen ausdrücken. Unwahrscheinlich, dass man das nicht verstanden haben will. Naheliegender ist es, dass Deutschland von der Ausnahme wegen der Versäumung entsprechender Formalien (Vorbehalt/Erklärung) nicht ohne Weiteres Gebrauch machen kann.

  3. Leser Fri 28 Oct 2022 at 11:24 - Reply

    Wichtig und richtig sind zuerst einmal die Ausführungen zur Meinungsfreiheit im Beitrag. Die vorstehenden Kommentare sind insoweit eher erstaunlich. Wenige werden anzweifeln, dass die Neuregelung ein allgemeines Gesetz ist. Sie bezieht sich auf allgemeine Straftatbestände, die – für sich betrachtet – unpolitisch sind. Die Tatsache, dass solche Straftaten in einem weiteren Kontext natürlich immer in einem politischen Hintergrund haben, kann nicht ernsthaft relevant sein. Die Neuregelung erfasst alle Verbrechen dieser Art. Es ist also egal, ob die Tat Fernziele hat, mit denen wir als Gesellschaft vielleicht noch übereinstimmen können oder dies gerade nicht der Fall ist. Das macht ein allgemeines Gesetz aus.
    Wer hier ernsthaft Bedenken hegt, muss sich einmal fragen lassen, warum sie oder er diese Bedenken bislang noch nie zu § 140 StGB geäußert hat. Dazu habe ich noch nie die Meinung gehört, dass es mit Art. 5 I GG unvereinbar wäre, dass die Billigung eines (auch) politischen Mordes unter Strafe zu stellen. Wer dies meinen will, müsste auch einmal überlegen, ob sie oder er nicht auch gleich die Anstiftung als solche mit Art. 5 I GG unvereinbar halten soll, weil ja auch damit eine “Meinung” verboten wird. Solche Stimmen habe ich bislang nicht vernommen und hoffe irgendwie, dass sich das in Zukunft auch nicht ändert.

    Wer dies etwas rechtlicher haben will: In Art. 26 I 1 GG wird das Führen des Angriffskrieges nur als ein Fall (“insbesondere”) der verfassungswidrigen Handlung beschrieben. Die Norm stellt alle Handlungen unter Verbot, die das Zusammenleben der Völker mit Absicht hindern. In Art. 26 I 2 GG wird dann im Plural (“Sie sind…”) die Bestrafung dessen verlangt. Es ist also nicht nur die Aggression zu bestrafen. Wenn oben nur der öffentliche Frieden als Schutzgut angeführt wird, ist das deshalb noch nicht genug. Das friedliche Zusammenleben der Völker ist auch berührt, wenn solche Handlungen im Inland in Abrede gestellt werden, weil dadurch der Diskurs verschoben wird und eine Verfolgung der Haupttaten verhindert werden soll. Erst recht ist das friedliche Zusammenleben der Völker berührt, wenn solche Handlungen gebilligt oder verharmlost werden. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass das friedliche Zusammenleben der Völker vom Äußernden in Abrede gestellt wird. Die Rechtsordnung darf dies nicht dulden.

    Weniger richtig, aber trotzdem wichtig sind hingegen die Ausführungen zum Umgang mit dem Gesetz.

    Zuerst scheint mit die – eher in anderen Publikationen – geäußerte Auffassung, dass “die Amtsgerichte” (es ist bestimmt auch immer ein kleines, besonders romantisches Amtsgericht, wo man sonst allerhöchstens einmal eine Familiendiebstahl, aber nie einen Raub, verhandelt) von der Aufklärung solcher Haupttaten vollkommen überfordert werden. Ich vermute, dass das an der Realität der zukünftigen Taten vorbeigehen wird. Die Aufklärung eines Kriegsverbrechens ist deshalb kompliziert, weil sich konkrete Feststellungen zum Geschehen am um 11:30 Uhr am 17.4. auf der Landstraße zehn Kilometer außerhalb von Mariupol eben nur schwer treffen lassen. Die, die sich äußern könnten, wollen dies meist nicht. Die, die sich äußern wollten, können dies meist nicht mehr. Das scheint mir aber ein Fall zu sein, der so im Alltag des § 130 V StGB so schon nicht relevant wird: Geleugnet, gebilligt oder verharmlos wird doch meist nur das, was ohnehin offenkundig ist. Um beispielhaft die Leugnung des Angriffskrieges festzustellen, braucht es insoweit sehr wenig: Es muss nur festgehalten werden, dass Russische Streitkräfte in die Ukraine eingedrungen sind und dass dafür kein im Sinne des Völkerrechts legitimer Grund vorliegt. Das sind Tatsachen, keine Rechtsmeinungen. Die beiden Tatsachen sind aber allgemeinkundig. Ähnliches gilt für konkretere Kriegsverbrechen. Es ist etwa für die Aburteilung des Leugnens der Ereignisse von Butcha nicht notwendig, die Geschehen dort im Detail aufzuklären. Es reicht, die entsprechenden Satellitenbilder einzuführen, auf denen man die Körper auf offener Straße zu Zeiten der russischen Besatzung sehen kann. Ob dort nun 50 oder 500 Körper lagen, ist für § 130 V StGB vollkommen irrelevant.

    Was insoweit rechtlich geklärt werden müsste, ist das Verhältnis vom Versuch des § 130 V StGB (der nicht strafbar ist) und der Vollendung. Hier wäre eine Präzisierung des Wortlauts sinnvoll gewesen. Das betrifft insbesondere das Billigen. Meint: Ist es im Tatbestand des § 130 V StGB überhaupt notwendig, ein reales Kriegsverbrechen zu billigen? Beim Leugnen ist eindeutig, dass sich dies auf ein reales Geschehen beziehen muss. Wenn aber Person X irgendeine Handlung beschreibt, die fiktiv ist, aber eine Kriegsverbrechen darstellt, und diese Handlung dann für gut befindet, ist dies ein Versuch des § 130 V StGB oder bereits die Vollendung? An dieser eher unscheinbaren Frage hängt in der Praxis ziemlich viel. Denn wenn auch das Billigen einer fiktiven Handlung strafbar ist, braucht es gar keine Feststellung mehr zu einem konkreten Geschehen. Es reicht dann aus, die Feststellungen zum Vorstellungsbild der Person X zu treffen. Diese sind einfach zu treffen, weil sie sich aus dem Kontext ergeben.

    • kilian klaiber Fri 28 Oct 2022 at 13:01 - Reply

      “Dazu habe ich noch nie die Meinung gehört, dass es mit Art. 5 I GG unvereinbar wäre, dass die Billigung eines (auch) politischen Mordes unter Strafe zu stellen. ”

      Seltsame Beweisführung. Nur weil sie eine Meinung noch nicht gehört haben, ist die Meinung falsch?

      Ich kenne allerdings sehr viele Menschen, die den Tyrannenmord, beispielsweise an Hitler, gutheißen bzw. billigen. Der Tyrannenmord ist natürlich ein politischer Mord. Wollen Sie diese Meinungsäußerung etwa auch unter Strafe stellen?

      Die Anstiftung verlässt allerdings das Reich der bloßen Meinungsäußerung, denn sie bestimmt eine Person zu einer Tat. Deshalb ist eine Anstiftung anders zu behandeln als eine Billigung.

      “weil dadurch der Diskurs verschoben wird” Ach, Diskursverschiebung ist zu verbieten? Sie wollen verhindern, dass bestimmte Meinungen sich verbreiten? Wieso vertrauen Sie nicht einfach auf ihre besseren Argumente?

      “Es ist etwa für die Aburteilung des Leugnens der Ereignisse von Butcha nicht notwendig, die Geschehen dort im Detail aufzuklären. Es reicht, die entsprechenden Satellitenbilder einzuführen, auf denen man die Körper auf offener Straße zu Zeiten der russischen Besatzung sehen kann. ”

      Nur beweist das nicht, wer, wann, wo und von wem getötet wurde. Was war die Todesursache? Die Umstände des Todes sind auf derartigen Fotos nicht aufzuklären, weshalb das nicht ausreicht, um das Verbrechen aufzuklären. Die Toten müssen forensisch untersucht werden, um das aufzuklären….

      Sie sehen, es ist nicht alles so offenkundig und allgemeinkundig wie sie meinen.

    • TobyR Fri 28 Oct 2022 at 18:54 - Reply

      “Um beispielhaft die Leugnung des Angriffskrieges festzustellen, braucht es insoweit sehr wenig:”

      Die wird durch dieses Gesetz gar nicht unter Strafe gestellt. Und Ihre Methode ‘Da lagen Leichen, also sind die Kriegsverbrechen (und die russische Täterschaft) klar’… naja. Genau dahin führt dieses Gesetz, was von seinen Apologeten ja auch so gewollt ist: Fragen dazu, wessen Leichen, wodurch sie getötet wurden, wer es getan hat und warum… kurzum alle Fragen, die zur wirklichen Beurteilung von Kriegsverbrechen relevant sind, werden nicht nur beiseite gewischt; sondern sie auch nur zu stellen, bekommt schon den Ruch der justiziablen Verharmlosung.

      Die massiven Chilling Effects und die verheerenden Auswirkungen derselben auf die Redefreiheit (selbst in der an sich schon reduzierten spezifisch deutschen Variante ‘Meinungsfreiheit’) interessieren niemanden so, wie sie das in Ländern tun würden, die eine Tradition der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung der Justiz haben. In Deutschland wird justiz-betriebsblind beschieden: Solange man sich das rechtssystematisch irgendwie zusammenpuzzeln kann, gibt es gar kein Problem.

  4. Kilian Klaiber Fri 28 Oct 2022 at 13:24 - Reply

    “Die Vorschrift markiert die Strafbarkeitsgrenze erst dort, wo Äußerungen geeignet sind, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.”

    Das hört sich gut an, aber es verkennt die Rechtsprechung, die von der Eignung zur Friedensstörung einfach ausgeht. Die Gerichte machen sich einen schlanken Fuß.

    Beweis: “Insoweit kommt eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB in allen Varianten – und damit auch in der Form des Verharmlosens – nur dann in Betracht, wenn hiervon allein solche Äußerungen erfasst werden, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden im Sinne der Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG zu gefährden. Soweit sich dies aus den übrigen Tatbestandsmerkmalen selbst nicht eindeutig ergibt, ist die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens festzustellen. Anders als in den Fällen der Leugnung und der Billigung, in denen die Störung des öffentlichen Friedens indiziert ist, erscheint dies für den Fall der Verharmlosung geboten.” (-1 BvR 2083/15, RdNr. 23)

    Sehen Sie, die Eignung zur Friedensstörung ergibt sich im Regelfall – beim Billigen und Leugnen – schon aus den übrigen Tatbestandsmerkmalen der Norm, weshalb das dann keine zusätzliche Einschränkung darstellt. Die Rechtsprechung des BVerfG folgt ihrer Interpretation also nicht.

    “Eine einfache Störung des öffentlichen Friedens, etwa durch eine besonders aufmerksamkeitsträchtige Publikation oder Äußerungsform, reicht also – anders als bei der sogenannten Holocaustleugnung (§ 130 Abs. 3 StGB) – nicht aus. Die Äußerung muss vielmehr ein darüberhinausgehendes Aufstachelungspotenzial haben, sich im Vorfeld des Aufforderns zu Straftaten (§ 111 StGB) bewegen. ”

    Diese Passage ist zumindest irreführend, weil eine Störung des öffentlichen Friedens überhaupt nicht notwendig ist, weder bei der Holocaustleugnung noch beim neuen Absatz 5. Es wird auch in keiner Weise eine besondere Äußerungsform vorausgesetzt. Die Äußerung muss nur die Eignung oder das Potential besitzen, um den Frieden zu stören. Dass die Gerichte freimütig jeglichem öffentlichen Leugnen das Potential zur Friedensstörung zubilligen, dass habe ich ihnen ja bereits bewiesen.

    Deshalb halte ich ihre Wertung für falsch. Sie verkennt die Rechtswirklichkeit in Fragen der Volksverhetzung.

  5. Kilian Klaiber Sat 29 Oct 2022 at 09:35 - Reply

    Die Meinungsfreiheit darf nur durch allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG eingeschränkt werden. Ich stimme ihnen natürlich zu, dass § 130 Abs. 3 und 4 StGB kein allgemeinen Gesetze sondern verfassungswidrige Sondergesetze sind. Dieser Zustand wird allerdings nicht durch den neuen § 130 Abs. 5 StGB irgendwie behoben. Entweder der Gesetzgeber streicht 130 Abs. 3 und 4 StGB aus dem Strafgesetzbuch oder das Verfassungsgericht schützt endlich einmal die Verfassung. Anders wird ein verfassungskonformer Zustand nicht hergestellt.

    Es stimmt zwar dass der neue § 130 Abs. 5 den Vorzug hat, kein Sondergesetz zu sein. Er ist aus meiner Sicht aber vollkommen unbestimmt. Der staatsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz soll gewährleisten, dass es für jedermann voraussehbar ist, ob ein bestimmtes Verhalten eine Straftat darstellt oder nicht. Die Tragweite und der Anwendungsbereich des Tatbestandes müssen erkennbar sein und sich durch Auslegung ermitteln lassen.

    Leider lässt sich überhaupt nicht durch Auslegung ermitteln, welche Taten Kriegspropaganda oder tatsächlich Straftaten im Sinne von §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches sind. Es gibt auch keine Bücher oder Publikationen, in denen rechtsverbindlich niedergelegt ist, was die unbestreitbare historische Wahrheit ist oder nicht. Bislang stellt die Justiz einfach fest, dass die historische Wahrheit offenkundig ist, weshalb eine Beweiserhebung überflüssig ist. Deshalb ist es für den Bürger unabsehbar, ob er mit seiner Meinungsäußerung eine Straftat begeht oder nicht.

    Der Angeklagte wird auch nicht dadurch exkulpiert, dass er sich geirrt hat. Jegliches Bestreiten von Holocaustereignissen egal ob in gutem ober bösem Glauben wird als Straftat durch die Justiz bewertet. Dass die zusätzlichen Tatbestände wie der Eignung zur Friedensstörung keine praktische Bedeutung haben, habe ich ja bereits nachgewiesen. Wenn das Gericht feststellt, dass jemand eine Tat gemäß §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bestritten hat, dann wird er bestraft. So wird gehandhabt.

    Der Gesetzgeber aber auch die Strafjustiz haben in Puncto Meinungsfreiheit jämmerlich versagt. Ich werde deshalb in Zukunft jedem, dem sein Leben lieb ist, empfehlen, Kriegspropaganda nicht mehr öffentlich in Frage zu stellen.

  6. fernetpunker Sun 30 Oct 2022 at 11:08 - Reply

    Ein legitimer Zweck reicht aus, um eine Norm verhältnismäßig zu machen. Genau der gleiche Fehler wurde schon bei den Corona-Rechtsnormen begangen.

  7. Sylvia Kaufhold Mon 31 Oct 2022 at 17:15 - Reply

    Ihre Versuche, das Vorgehen der Regierungskoalition hier zu verteidigen, überzeugen nicht, Herr Prof. Kubiciel. Wenn bislang nur das öffentliche Billigen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen explizit strafbar war (§ 140 Nr. 2 iVm 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB), kann es sich bei der Ergänzung des Leugnens und gröblichen Verharmlosens in einem hierzu eigens ausdifferenzierten Tatbestand schwerlich nur um eine Klarstellung handeln. Denn nulla poena sine lege. Von einer „eher kleinräumigen Novellierung“, für die das Huckepackverfahren legitim sei, kann keine Rede sein.

    Außerdem ist das Billigen jetzt nach zwei Normen strafbar − welche ist maßgeblich? Schließlich hätte schon aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt von der Ermächtigung im Rahmenbeschluss Gebrauch gemacht werden müssen, wonach Leugnen und gröblich Verharmlosen der Taten nur dann strafbar ist, wenn dies ein deutsches oder internationales Gericht endgültig festgestellt hat. Die Gesetzesbegründung geht völlig fehl, wenn sie meint, dieses Erfordernis müsse dann auch das Billigen erfassen (s. Kommentar von TobyR und meine Antwort oben).

    Sie sprechen von Praktikabilität, jedoch geht es um weit mehr als nur die vage Aussicht auf eine Verfahrenseinstellung, wenn das Gericht den Tatbestand nicht für hinreichend erwiesen erachtet. Man muss vorher wissen, ob man sich mit Mutmaßungen über ein bestimmtes Geschehen strafbar macht, es ist absolut unzumutbar, hier auf eine von vielen Unwägbarkeiten abhängige Einstellung des Verfahrens verwiesen zu werden.

  8. Peter Golüke Thu 3 Nov 2022 at 14:16 - Reply

    Es gibt keinen Skandal ?

    Die Sache mit dem § 130 Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB) ist komplex. Man macht erstmal ein Achtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes zu später Stunde. Darin versteckt man ohne großes Aufsehen den Abs. 5 auf Seite 16 (wobei auf die Änderung des StGB noch nicht einmal auf der entsprechenden Webseite ausdrücklich, sondern nur als „Formulierungshilfe“ hingewiesen wird:
    https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/8_BZR_Aenderungsgesetz.html).

    Die Ergänzung des StGB soll dazu dienen, den EU-Rahmenbeschluss zum Schutz von Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung und nationaler oder ethnischer Herkunft umzusetzen (2008/913/JI v. 28.11.2008). Im 10. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses befindet sich indes eine Formulierung, wonach die EU-Staaten nicht gehindert sind, auch den Schutz vor „politischer Überzeugung“ zu verstärken. Was für ein Schutzgedanke ! Und das ist das Schlupfloch! Denn damit kann man nun – durch die EU abgesegnet – die politische Überzeugung der Menschen und damit die Meinungsfreiheit angreifen. Und das wiederum geht so:

    Nach § 130 Abs. 5 StGB sollen zukünftig Menschen bestraft werden, die eine Handlung gegen §§ 6-12 Völkerstrafgesetzbuch, also Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise
    • billigen (eindeutig),
    • leugnen (reicht in Frage stellen?) oder
    • gröblich (was ist das?) verharmlosen (was ist das?),
    die geeignet ist (was muss man dafür tun?),
    • zu Hass oder Gewalt aufzustacheln (wie genau macht man das?) und
    • den öffentlichen Frieden zu stören (und wie genau macht man das?).

    Der Zeitpunkt für diese „Ergänzung“ ist wahrlich trefflich gewählt. Könnte es sein, dass Hintergrund dieser Gesetzesentwicklung der Konflikt zwischen Russland und der Ukraine (und wem sonst noch?) ist? Denn die EU-Verpflichtung besteht seit 2008 und wird erst 2022, in „Kriegszeiten“, umgesetzt? Honi soit qui mal y pense, sage ich da nur!

    Und im Text finden sich dann auch noch Begriffe wie „gröblich“, „verharmlosen“, „aufzustacheln“, „öffentlicher Friede“. Und Verknüpfungen wie : „…in einer Weise (was ist die „Weise“?), die geeignet ist (wann ist das der Fall?) …“. Welcher Richter und Staatsanwalt kann damit sicher umgehen? . Aber das BVerG ( vermutlich wieder der 1. Senat ) wird es dereinst richten und §130 Abs..5 StGB als verfassungsgemäß durchwirken.

  9. Gregor Weidninger Tue 15 Nov 2022 at 12:14 - Reply

    Guten Tag,

    danke für Ihren Beitrag zum neuen Abs. 5 des § 130 StGB.

    Dazu habe ich eine Frage/Anmerkung:
    Thomas Fischer schreibt in seiner Spiegel-Kolumne:

    “Die Gruppe oder der Bevölkerungsteil oder die Person, gegen die sich die geleugnete (usw.) Tat richtete, muss eine solche »nach Abs. 1« sein. Und von Absatz 1 sind nach ständiger Rechtsprechung nur Teile der inländischen Bevölkerung umfasst.

    Also: Wenn Huti die Verbrechen an Tutsi leugnen, ist das nicht nach dem deutschen Paragrafen 130 StGB strafbar. Auch nicht, wenn ein Deutscher russische Kriegsverbrechen in der Ukraine oder amerikanische Kriegsverbrechen im Irak leugnet oder grob verharmlost. Daran ändert auch nichts, dass der ebenfalls geänderte Paragraf 5 StGB auch Auslandstaten – unabhängig vom Recht des Tatorts – einbezieht, wenn der Täter Deutscher ist oder in Deutschland seinen Lebensmittelpunkt hat. Dadurch verändert sich der Schutzbereich nicht.”

    Wie bewerten Sie dies?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Weidninger

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