26 November 2009

Wie der EuGH unsere Sorgen zerstreut

Auf meine Anfrage wegen des nahezu unter Ausschluss der Öffentlichkeit gefällten EuGH-Urteils Kommission/Spanien, C-154/08, habe ich jetzt eine Antwort bekommen.

Zur Erinnerung: Der EuGH hat erstmals einen Mitgliedsstaat wegen einer Vertragsverletzung verurteilt, die auf einem höchstrichterlichen Urteil beruht. Diese Konstellation ist in zweierlei Hinsicht extrem brisant: Erstens kommt damit der verurteilte Mitgliedsstaat in eine böse Zwickmühle, da er die Vertragsverletzung kaum stoppen kann, ohne die Unabhängigkeit der Justiz anzutasten. Zweitens krachen damit europäische und nationale Justiz ungebremst gegeneinander: Daraus kann ein veritabler Verfassungskonflikt entstehen, und zwar durchaus auch bei uns. Wenn etwa das Bundesverfassungsgericht demnächst in Sachen Vorratsdatenspeicherung oder Altersdiskriminierung EU-Recht für ultra vires erklärt, ohne die Sache zuvor dem EuGH vorzulegen, dann haben wir genau so einen Fall.

Bisher hat der EuGH es stets vermieden, tatsächlich wegen eines höchstrichtlerlichen Urteils das Schwert der Vertragsverletzung zu ziehen. Jetzt hat er erstmals damit zugeschlagen – allerdings in einer Kammerentscheidung, ohne Schlussanträge des Generalanwalts, ohne Pressemitteilung und mit Urteilsgründen, die nur in spanischer und französischer Sprache vorliegen. Darüber habe ich mich, wie auch andere, dann doch ein wenig wundern müssen.

Hartmut Ost von der EuGH-Pressestelle schreibt mir folgendes:

(…)

Update: Herr Ost will nicht, dass ich seine Antwort im Blog poste. Das hat er mir gerade gemailt. Begründung: Er sei kein Pressesprecher, sondern nur Vertreter der Presse- und Informationsstelle. Das klingt extrem absurd, ist aber nur milde absurd (das ist es allerdings), dann dahinter steht das Verständnis, ein Gericht spreche durch seine Urteile und durch nichts anderes. So hatte das BVerfG auch einst seine Öffentlichkeitsarbeit definiert, bis ihm 1995 das Kruzifix-Urteil um die Ohren flog. Die Erfahrung war nötig, dass Jutta Limbach die legendäre Uta Fölster als Pressesprecherin holte und die Journalisten fortan jemand anrufen konnten, wenn sie ein Urteil nicht verstanden.

Na, egal. Ich werde also Herrn Osts Erklärung paraphrasieren, das kann er mir ja wohl nicht verbieten. Sie geht folgendermaßen:

Urteile, die keine Vorlageentscheidungen sind und von einer Fünf-Richter-Kammer gefällt werden, müssen seit Mai 2004 nicht mehr in alle Amtssprachen übersetzt werden, daher gebe es das Urteil nur auf Spanisch und in der Verhandlungssprache Französisch. Wenn es keine neuen Rechtsfragen aufwirft, kann man auf den Generalanwalt verzichten, und das sei hier der Fall, weil das Gericht schon 2003 in einem italienischen Fall festgestellt habe, dass die Frage der Vertragsverletzung nicht vom verletzenden Staatsorgan und dessen Unabhängigkeit abhängt; in der Tat verweist die Kammer im jetzigen Fall wörtlich auf das Italien-Urteil von 2003 in RNr. 125f.

Das mag alles seine Richtigkeit haben. Aber wenn das Gericht will, kann es auf diese Weise höchst elegant Fakten schaffen, ohne sich viel öffentlichen Ärger einzuhandeln, oder nicht? Erstmal das Grundsätzliche per Obiter Dictum klären – das schlägt keine großen Wellen, weil ja im konkreten Fall nichts draus folgt. Dann den Vollzug auf die besagte Weise per Kammerentscheidung und auf Französisch – da ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass außerhalb des betroffenen Staates das kein Mensch mitbekommt.

Das erinnert ein bisschen an die Sache mit dem Zwei-Ebenen-Spiel bei politischen Entscheidungen: Erstmal international das Generelle und Große und Ganze festklopfen und dann national sich darauf berufen, gar nicht mehr anders zu können…

Effektiv ist das vielleicht. Aber Sympathien verschafft sich die EU dadurch nicht.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Wie der EuGH unsere Sorgen zerstreut, VerfBlog, 2009/11/26, https://verfassungsblog.de/wie-der-eugh-unsere-sorgen-zerstreut/, DOI: 10.17176/20181008-152713-0.

7 Comments

  1. KD Thu 26 Nov 2009 at 11:27 - Reply

    Was schreibt Herr Ost denn? Sie zitieren nur “(…)”, was es ein bisschen schwierig macht, seine Argumentation zu beurteilen…
    Über eine Ergänzung würde ich mich freuen, da ich die Entscheidung auch sehr interessant finde.

    Herzlichen Dank!

  2. KD Thu 26 Nov 2009 at 11:29 - Reply

    Ah, es hat sich erledigt, habe das Update gerade gesehen…

  3. Dietrich Herrmann Thu 26 Nov 2009 at 11:46 - Reply

    Ich kann das aktuelle Verfahren nicht beurteilen – dazu fehlt mir (mindestens) ein Stück Film. Der von Ihnen beschriebene Mechanismus ist jedoch nicht neu für Gerichte (oder allgemeiner: Institutionen), deren Autorität auf einer ursprünglichen fragilen Basis ruht, eine Basis, die erst allmählich gefestigt werden muss.
    Im Grunde – das haben wir zuvor nicht zuletzt beim US Supreme Court, beim Bundesverfassungsgericht, aber in paradigmatischer Form vor allem beim französischen Conseil constitutionnel erlebt – ist das eine AutoritätsBEHAUPTUNG, die man ganz leise formuliert, so dass es (fast) keiner mitbekommt. AutoritätsBEHAUPTUNGEN sind nichts wert ohne die Akzeptanz derer, an die die Behauptungen gerichtet sind, also im Geltungsraum der EU-Verträge u.a. die nationalen Regierungen, Parlamente, höchsten nationalen Gerichte, aber auch Institutionen auf EU-Ebene.
    Wenn dann die Gerichtsbarkeit eine Reihe von (leisen) Entscheidungen nach diesem Muster getroffen hat, natürlich ohne dass dies auf nennenswerten Protest gestoßen ist, dann kann die Institution irgendwann ganz offen damit umgehen und wiederum behaupten, es sei ja schon lange unbestrittene Linie der Rechtsprechung, nach diesem Muster entschieden zu haben.
    Und für den Fall, dass sich doch – zumindest temporär – Protest regt, gibt es für das Gericht immer noch die Möglichkeit, sich zurück zu ziehen “es war ja nicht so gemeint”.
    Für die Fälle US-Supreme Court, Bundesverfassungsgericht und Conseil constitutionnel habe ich diese Abläufe vor ein paar Jahren in einem Aufsatz einmal durch dekliniert ( http://www.konstitutionalismus.de/uni/pubs/Herrmann,_Akte_der_Selbstautorisierung_als_Grundstock_institutioneller_Macht_von_Verfassungsgerichten.pdf ). Bisher habe ich keinen Widerspruch darauf erhalten – im Gegenteil meinten einige, die in diesem Aufsatz entwickelten Muster passten sehr gut auch auf den EuGH.

    Ein anderer Aspekt ist sozusagen die “föderale” Ebene:
    Da ist eine gewisse Parallelität zu erkennen zwischen dem EuGH jetzt und dem US-Supreme Court im 19. Jahrhundert: Der USSC war damals vor allem eine NATIONALE Institution gegenüber den mächtigen Institutionen in den Einzelstaaten, eine Institution, die (damals jedenfalls – heute ist das anders) die Nationalisierung von Politik und Recht voran getrieben hat.
    Die Formulierung in Ihrem letzten Satz ist insofern verräterisch, als sie den EuGH undifferenziert “der EU” zurechnet, somit EuGH und EU miteinander identifiziert. Ohne Experte für EuGH oder EU insgesamt zu sein, wäre ich vorsichtig, das institutionelle Eigenleben, auch die Parallelität der Interessen zu den nationalen Gerichten beim EuGH zu unterschätzen. Wir müssen also erkennen, dass gegenwärtig zwar die vielleicht wichtigste Konfliktlinie zwischen EU und dem Autonomie-Bestreben der Einzelstaaten verläuft (und der EuGH da natürlich eine Rolle spielt), andererseits der EuGH absolut nicht gleichzusetzen ist mit Kommission oder Parlament.

  4. Max Steinbeis Thu 26 Nov 2009 at 12:12 - Reply

    Hm. Ich weiß nicht, ob mich das überzeugt. Die AutoritätsBEHAUPTUNG fand 2003 statt, und die war durchaus vernehmbar. Es ist die tatsächliche Ausübung dieser zunächst nur behaupteten Autorität, die jetzt so verstohlen daherkommt. Das ist schon was anderes, oder?

    Und zu der Differenzierung EuGH / EU: Ich wollte ja nur auf die Parallele zum Vorwurf des Zweiebenenspiels hinweisen, der auf Policy-Ebene gegen die Regierungen der Mitgliedsstaaten bisweilen erhoben wird, mehr wollte ich damit gar nicht sagen. Und wieso “verräterisch”? Was verrät das denn?

  5. Dietrich Herrmann Thu 26 Nov 2009 at 12:22 - Reply

    Zu Ihrem Zweifel:
    Solange die Autoritätsbehauptung mit keinerlei materiellen Konsequenzen verbunden ist, juckt das niemanden, also regt sich kein Protest. Und von den Akteuren im politischen Alltagsgeschäft kann man nicht erwarten, dass sie sich in Sachen Fortentwicklung der Verfassungsdogmatik auf dem Laufenden halten.
    Übrigens: Die Autoritätsbehauptung zur Ausübung der richterlichen Normenkontrolle in “Marbury v. Madison” hat seinerzeit auch niemanden interessiert. Erst 1895 hat der USSC erstmals auf diesen Aspekt in Marbury wieder verwiesen, und seit 1958 (Cooper v. Aaron) wird vom USSC geradezu penetrant behauptet, sein Recht zum Judicial Review sei seit 1803 immer respektiert worden. Stimmt nicht ganz.

  6. KD Thu 26 Nov 2009 at 15:20 - Reply

    In der Tat verhält sich der EuGH in wichtigen Fällen durchgehend wie der US Suprme Court in Marbury v. Madison: Die potentiell revolutionäre Neuerung der Dogmatik wird zunächst verknüpft mit einem konventionellen Ergebnis, das wenig Aufmerksamkeit erregt, um die Akzeptanz der Rechtsprechung zu stützen – erst mit einiger Verzögerung werden sodann unter Verweis auf die frühere Rechtsprechung auch entsprechende Konsequenzen im konkreten Fall gezogen. Nach Haltern, Europarecht, 2, Aufl. 2007, Rn. 947 handelt es sich dabei auch nicht um eine illegitime Überlegung, sondern um die klassische Notwendigkeit von Gerichten mit Invalidationsmacht, diese Macht zu rationieren.

  7. Dietrich Herrmann Thu 26 Nov 2009 at 16:38 - Reply

    Zur Zurückhaltung des Mitarbeiters der EuGH-Pressestelle:

    Der Mann ist vielleicht tatsächlich übervorsichtig. Die Vorsicht hat aber einen ernsten Hintergrund: Es soll vermieden werden, gerade in Anbetracht der Tatsache, dass es keine amtliche deutsch- oder englischsprachige Aussage des Gerichts zu diesem Fall gibt, dass eine quasi-amtliche Verlautbarung an die Öffentlichkeit gelangt, die dann – wir kennen doch die Mechanismen in den Medien – als offizielle Aussage des Gerichts gewertet werden könnte. Das ist im internationalen Kontext mit den Sprachproblemen und dem daher rührenden Potenzial zu Missverständnissen noch ein bisschen heikler als im nationalen Bereich.

    Frau Fölster (die ja schon als Berliner Justizsprecherin unter Frau Limbach gedient hatte) hat eine Scharnierfunktion eingenommen. Sie erläuterte Gerichtsentscheidungen, so dass die in Medienfragen meist ungeübten Verfassungsrichter (derzeit haben wir ja außer Frau Hohmann-Dennhardt und – mit Einschränkung – Herrn Landau keine Richter mehr mit Erfahrungen in der Alltagspolitik) nicht an die Öffentlichkeit gehen. Man denke nur an die fatalen Wirkungen der Rechtfertigungsversuche von Gerichtsvizepräsident Henschel nach dem Kruzifix-Beschluss, Richter Grimm nach den Soldaten-Entscheidungen sowie den Äußerungen der Senatspräsidenten Papier und Hassemer zur Möglichkeit erneuter Parteiverbotsverfahren (Anfang 2005). Nicht umsonst bedient sich das Gericht indirekt solcher informeller “Pressesprecher” wie ihm wohlgesonnener Staatsrechtslehrer oder ehemaligen Richter, die bei der Live-Verkündung eines die breite Öffentlichkeit interessierenden Urteils im Dialog mit Herrn Möller oder Herrn Töpper die Entscheidung erläutern. Die liefern eine sachkundige Erläuterung, aber es spricht eben nicht das Gericht selbst – das ist ein ganz wesentlicher Unterschied. Durch den relativ häufigen Wechsel der Pressesprecherinnen (in der Tat waren es meist Frauen) wird überdies der Eindruck vermieden, es handele sich um das offizielle “Gesicht” des BVerfG.
    Gefragt nach dem Sprecher des Gerichts würden die meisten Deutschen, so sie überhaupt eine Antwort geben könnten, wahrscheinlich Herrn Möller nennen 😉

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