27 November 2009

ZDF: Staatsferne – nur wie?

Zur Einstimmung in die Causa Brender ein Zitat aus dem Lebach-Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

Die Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) ist ebenso wie die Pressefreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (…)

Dass Koch und Merkel offenbar völlig egal ist, was Karlsruhe da von “schlechthin konstituierend” schwatzt, ist schon ein Vorgang. Die Verfassungsrichter lecken sich vermutlich schon die Lippen. Andreas Voßkuhle, Vorsitzender des Ersten Senats, hat schon im März angedeutet, dass er die parteipolitische Besetzung des ZDF-Verwaltungsrats für problematisch hält.

Aber fraglich ist nicht nur, wie das Ding überhaupt nach Karlsruhe kommen soll, wenn weder ZDF noch Brender klagen. Fraglich ist vor allem auch, was die Verfassungsrichter im Erfolgsfall damit anfangen.

Noch weit vor der Parteienfinanzierung ist die Rundfunkordnung die wohl am gründlichsten verfassungsrichterlich durchgekaute Materie; nicht weniger als 13 Rundfunkurteile zählt die Karlsruher Chronik. Der Grund dafür wurde im 1. Rundfunkurteil von 1961 gelegt, der höchst verdienstvollen Entscheidung, Konrad Adenauer sein schönes Regierungsfernsehen zu verbieten. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk, so das Gericht, müsse vor dem Zugriff der Politik geschützt werden, und das gelingt am besten, indem man ihn der Obhut der Gesellschaft insgesamt anvertraut:

Art. 5 GG verlangt jedenfalls, daß dieses moderne Instrument der Meinungsbildung weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird. Die Veranstalter von Rundfunkdarbietungen müssen also so organisiert werden, daß alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluß haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können, und daß für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich sind, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten.

Die “Gesellschaft” kann aber in keinem Gremium Platz nehmen. Deshalb empfahl das BVerfG, die Aufsichtsräte mit jenen “Repräsentanten aller bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen” zu bestücken, den Kirchen-, Gewerkschafts- und Kulturfritzen, die seither die Rundfunkräte bevölkern. Das mag im Zeitalter des Korporatismus in den 60ern noch plausibel gewesen sein. Heute nicht mehr. Gesellschaftliche Repräsentanz lässt sich nicht mehr herstellen, indem man Verbandsfunktionäre entsendet.

Insofern hat Koch schon einen Punkt, wenn er sagt, da seien gewählte Politiker doch immer noch eher legitimiert, den Rundfunk zu beaufsichtigen, als irgendein Bischof. Was will Karlsruhe, wenn es denn zu einer Überprüfung kommt, dem entgegenhalten?

Andererseits kann es auch nicht sein, dass wir nach einer Schleife von fast fünfzig Jahren genau wieder an der Stelle herauskommt, wo Adenauer einst aufgehört hat. Auch wenn dem “Westentaschen-Berlusconi aus Hessen” (SpOn) vielleicht genau diese Vorstellung besonders gut gefällt…

Eine Folge von 13 Rundfunkurteilen ist auch, dass sich zu dieser Rechtsmaterie eigentlich nur noch ausgewiesene Spezialisten kompetent äußern können. Aber eine kleine Beobachtung will ich hier mal anstellen: Im 1. Rundfunkurteil begründet das BVerfG die Rundfunkaufsicht durch Vertreter gesellschaftlicher Gruppen als einen von mehreren möglichen Wegen, der “Sondersituation” des Rundfunks gegenüber der Presse generell gerecht zu werden. Die besteht darin, dass anders als Zeitungen der Rundfunk so viel Investitionen nötig sind, dass die Medienkonzentration sich sozusagen aus der Technologie ergibt. Das ist nun auch ein Gesichtspunkt, der 1961 sehr viel zwingender erschien als heute.

Vielleicht ist es Zeit, in punkto öffentlich-rechtlicher Rundfunk über radikale Schritte nachzudenken. Wer soll diese Überlegungen anstellen, wenn nicht das Bundesverfassungsgericht? Robin Meyer-Lucht meint, das Gericht werde, selbst parteipolitisch zusammengesetzt, den Mut nicht aufbringen, den Parteien die Herrschaft über den Rundfunk zu entreißen. Wenn er sich da mal nicht täuscht.

Update: Kollege Christian Rath korrigiert mich zu Recht: Voßkuhle sitzt nicht dem Ersten, sondern natürlich dem (unzuständigen) Zweiten Senat vor. Bitte die Synapsenfehlschaltung zu entschuldigen.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: ZDF: Staatsferne – nur wie?, VerfBlog, 2009/11/27, https://verfassungsblog.de/zdf-staatsferne-nur-wie/, DOI: 10.17176/20181008-152117-0.

7 Comments

  1. Dietrich Herrmann Sat 28 Nov 2009 at 01:34 - Reply

    Ad 1:
    Wer soll klagen?
    a) Eine Verfassungsbeschwerde dürfte ausfallen; kein Bürger ist hinreichend betroffen, und Markus Schächter hat für das ZDF den Klageweg ausgeschlossen – aus Gründen, die man nicht unbedingt teilen muss. Gleichwohl gehört dazu ein bisschen Mut und Courage, und das hat nicht jeder.
    b) Nach Kurt Becks Worten ist kaum damit zu rechnen, dass eine SPD-geführte Landesregierung klagt.
    c) Somit könnte erstmals eine mit dem Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages verknüpfte Grundgesetzänderung relevant werden, die besagt, dass nicht mehr nur mindestens 1/3 der Mitglieder des Bundestages eine abstrakte Normenkontrolle beantragen können, sondern schon ein Viertel (das war ein Zugeständnis der Großen Koalition gegenüber der damaligen Opposition, um letztere zur Ratifizierung des Lissabonner Vertrages ins Boot zu holen).
    Darauf scheint die bündnisgrüne BT-Fraktion zu zielen. Ob das realistisch ist, vermag ich nicht zu sagen. Es ist vorstellbar, dass sich die Linksfraktion (76 Abgeordnete) dem Ansinnen der Grünen (68) anschließt, dann fehlen aber immer noch 12 Abgeordnete, um das Quorum von 156 (das ist ein Viertel der Abgeordneten) zu erreichen. Denkbar wäre etwa, dass einige SPD-Abgeordnete mit unterschreiben. Wie wahrscheinlich das ist, vermag ich freilich nicht zu sagen.
    Den Klageweg wenigstens zu versuchen, ist aus grüner Perspektive nur logisch: Sollte das Quorum auf Grund der Zurückhaltung der SPD nicht zu Stande kommen, hätte man so wenigstens die SPD bloß gestellt, die ja in der Vergangenheit auch oft genug vom Postengeschacher bei den Sendern profitiert hatte.

    ad 2:
    Kochs und Becks Argument, Parteipolitiker seien sehr wohl legitimiert zur Kontrolle des Rundfunks, ist einerseits richtig, andererseits aber nicht die volle Wahrheit. Es geht ja nicht um die Frage, ob Parteipolitiker überhaupt in den Kontrollgremien der Öffentlich-Rechtlichen sitzen dürfen. Die Frage ist, ob ihr Einfluss alles dominierend sein darf, wie ganz augenscheinlich beim ZDF der Fall.
    Wenn wir schon über Legitimation reden, so darf man nicht außer Acht lassen, dass die Legitimation der Parteipolitiker jetzt deutlich schwächer ist als früher: 1. Die Wahlbeteiligung ist erheblich gesunken im Vergleich zu früheren Wahlen, 2. Der Anteil der beiden ehemals großen Parteien ist erheblich zurück gegangen; sie haben auf Bundesebene zum ersten Mal seit den fünfziger Jahren nicht einmal eine 2/3 Mehrheit, 3. hat auch die gesellschaftliche Bedeutung der Parteien abgenommen; die Zahl der Parteimitglieder ist erheblich zurück gegangen.
    Freilich trifft das auch für andere mitgliedschaftlich organisierte gesellschaftliche Gruppen zu, gleich ob Kirchen, Vertriebenenverbände, Gewerkschaften. Aber das rechtfertigt immer noch nicht die ALLEINIGE Dominanz der Parteien, wie es extrem in den ZDF-Aufsichtsgremien der Fall ist.

    ad 3: Würde das BVerfG diese Praxis kippen, sind seine Richter doch ebenso Produkt von Parteienmauscheleien?
    Das möchte ich nicht ausschließen. Ich glaube, die Richter (von denen zumindest derzeit die wenigstens tatsächlich ein Parteibuch hier oder dort haben) sind hinreichend inhaltlich unabhängig. Die andere, viel wichtigere Frage ist, wer das BVerfG stützen würde. Und da sieht es schon anders aus. Käme es tatsächlich zu einem Verfahren (bin ich sehr unsicher), könnte das Gericht, sofern es die Urteilsbegründung halbwegs sauber abfasst, mit nahezu ungeteilter Zustimmung in der Öffentlichkeit rechnen, auch in der Verfassungsrechtslehre dürfte vom Ergebnis her keine nennenswerte Kritik kommen. Zwar waren unter den 35 Unterzeichnern des Protestschreiben in der FAS keine wirklich einschlägigen konservativen Verfassungsrechtler, aber von diesen hat sich auch keiner zu Kochs Gunsten zu Wort gemeldet. Dann könnte das Gericht das fällige Grummeln der Kochs und Becks locker wegstecken. So könnte sich das Gericht umgekehrt wieder als Bürgergericht inszenieren, das der (Partei-)Politik ihre Grenzen aufzeigt.

  2. Christian Rath Sat 28 Nov 2009 at 06:59 - Reply

    Interessanter Verweis auf Voßkuhle.
    Allerdings ist Voßkuhle nicht, wie Du schreibst, Vorsitzender des Ersten Senats, sondern des Zweiten Senats. Er wird deshalb nicht persönlich mit einer Klage gegen den ZDF-Staatsvertrag befasst sein.

  3. Jens Sat 28 Nov 2009 at 11:21 - Reply

    Geht Normenkontrollantrag durch eine qualifizierte Minderheit des Bundestages?

  4. Jens Sat 28 Nov 2009 at 12:32 - Reply

    Jupp, ein Drittel der Mitglieder des Bundestages kann klagen.

  5. Dietrich Herrmann Sat 28 Nov 2009 at 17:08 - Reply

    Sobald Lissabon in Kraft getreten ist, reicht ein Viertel der Mitglieder des Bundestages (derzeit 156) für eine abstrakte Normenkontrollklage.

  6. Dietrich Herrmann Wed 9 Dec 2009 at 22:20 - Reply

    Während es inzwischen so scheint, als könne – etwa durch dissidente SPD- oder FDP-Abgeordnete – die für die Normenkontrollklage erforderliche Zahl von 156 Bundestagsabgeordneten zustandekommen, macht Wolfgang Hoffmann-Riem (langjähriger Berichterstatter im Ersten Senat des BVerfG für Fragen von Medien und Meinungsfreiheit) in einem Gastbeitrag in der Süddeutschen Zeitung (Druckausgabe 10.12.) darauf aufmerksam, dass es Roland Koch und anderen weniger um Brender gehe, sondern dass die causa eine Art “Köder” sei. In der Folge einer – vermutlich zumindest teilweise erfolgreichen – Klage in Karlsruhe müsste der ZDF-Staatsvertrag einvernehmlich zwischen ALLEN Bundesländern neu ausgehandelt werden. In diesem komplexen Aushandlungsprozess könne (und solle) womöglich das ZDF als öffentlich-rechtlicher Sender geschwächt werden (zugunsten privater Sender), weil unter anderem neben der Frage des Parteieneinflusses auch die Neupositionierung hinsichtlich der Online-Auftritte zur Debatte steht. Darauf, so verstehe ich H-R, ziele die Aktion letztlich. Klingt etwas paranoid, aber nicht völlig unplausibel.

  7. […] serifenlos, Pixelio.de" src="http://images.pixelio.de/data/media/10"; Wir hatten neulich anlässlich des Dramas um Koch, Brender und das ZDF gegrübelt, wie dieser verfassungsrechtlich […]

Leave A Comment Cancel reply

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
BVerfG, Bundesverfassungsgericht, Pressefreiheit, Rundfunk


Other posts about this region:
Deutschland