17 March 2026

Bildungspflicht vs. Kinderrechte

Zum Vorschlag der AfD Sachsen-Anhalt, die Schul- durch eine Bildungspflicht zu ersetzen

Unter der ominösen Überschrift „Bildungspflicht statt Schulzwang!“ verspricht die AfD Sachsen-Anhalt in ihrem „Regierungsprogramm“, „in Anlehnung an das österreichische Modell eine Wahlfreiheit zwischen Schul- und Hausunterricht [zu] schaffen.“ Denn: „In allen Fragen zu Bildung und Erziehung der Kinder müssen die Eltern das letzte Wort haben. Wir wenden uns entschieden gegen alle Versuche des Staates, sich in die Erziehung der Kinder einzumischen. Da die Schulen immer weniger Bildung vermitteln und immer stärker versuchen, die Kinder politisch zu erziehen oder ihnen fragwürdige Lebensansichten zu vermitteln, verstehen wir Eltern, die ihre Kinder selbst unterrichten wollen.“ Bedingung sei, dass der Hausunterricht die gleichen Qualitätsstandards erfülle wie der Schulunterricht. Zur Kontrolle des Lernfortschritts sollten die zu Hause unterrichteten Kinder halbjährlich zentrale Prüfungen ablegen und müssten, wenn sie zurückbleiben, wieder an die Schule. Das Recht auf Hausunterricht sei „als Elternrecht zu begreifen, die Bildung der Kinder als Pflicht und der Schulbesuch als Angebot, das der Staat vorhalten muss, das die Eltern jedoch nicht zwangsläufig annehmen müssen.“

Dass die Landesverfassung von Sachsen-Anhalt in Art. 25 Abs. 2 die Schulpflicht vorsieht – geschenkt. Selbst ohne diese Vorschrift würde eine AfD-Landesregierung ihre verfassungsrechtlichen Pflichten gegenüber den Schüler*innen verletzen, sollte sie das vorgeschlagene Modell einführen.

Rechtfertigung vs. verfassungsrechtliche Herleitung von Schulpflicht

Rechtsprechung, die die Schulpflicht gegenüber unwilligen Eltern durchsetzt, gibt es zahlreich. Diese ergeht jedoch stets in einer spezifischen Situation: Sie rechtfertigt eine bestehende landesrechtliche Schulpflicht gegenüber Eltern, die sich ihrerseits auf ihre Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie gegebenenfalls Art. 4 Abs. 1, 2 GG berufen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29.4.2003 – 1 BvR 436/03). Die umgekehrte Frage – ob es bundesverfassungsrechtlich zulässig ist, die landesgesetzliche Schulpflicht abzuschaffen – gab es bislang schlicht nicht. Auf diese Situation sind die Argumente der Rechtfertigungskonstellation nicht ohne Weiteres übertragbar.

Das Grundgesetz hält in Art. 7 Abs. 1 nur die staatliche Schulaufsicht fest, nicht jedoch ausdrücklich die Schulpflicht. Art. 7 Abs. 1 GG übernimmt lediglich Art. 144 S. 1 Halbs. 1 WRV wörtlich, nicht auch Art. 145 WRV, der die Schulpflicht enthielt. Umstritten ist, ob die Verfassungsgeber*innen deren Bestehen schlicht voraussetzten oder ob sie von der Legitimität der bereits landesverfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht ausgingen, aber Art. 145 WRV bewusst nicht übernahmen (vgl. die Gegenüberstellung beider Ansichten in Thurn/Reimer, NVwZ 2008, 718). Auch soll nach einer Ansicht das Recht der Eltern, über die Teilnahme am Religionsunterricht zu bestimmen (Art. 7 Abs. 2 GG), zeigen, dass die Unterrichtsbesuchspflicht grundsätzlich nicht von der elterlichen Zustimmung abhängen soll. Nach anderer Ansicht verfängt dieser Gegenschluss gerade nicht, da es sich um eine rein schulimmanente Regelung handle. Auch die Privatschulfreiheit in Absatz 4 lasse keine Rückschlüsse auf die „Außengrenzen“ der Schulpflicht zu (auch hierzu jeweils Thurn/Reimer, NVwZ 2008, 718).

Allein Art. 7 Abs. 1 GG ist für die Frage der Schulpflicht also nicht so ergiebig. Auch wenn man eine grundgesetzliche Schulpflicht annimmt, wäre es nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Modelle des Homeschoolings eben auch „Schule“ sein können – je nach Ausgestaltung ließe sich dies mit dem von Frauke Brosius-Gersdorf entwickelten materiell-funktionalen Schulbegriff1)argumentieren. Wenn aber keine grundgesetzliche Schulpflicht besteht, dann ist der Eingriff in die Grundrechte der Kinder und Eltern durch eine landesrechtliche Schulpflicht wohl gerechtfertigt, aber eben nicht zwingend.

Der wahre Maßstab: Kinderrechte, Kindeswohl und Emanzipation

Maßgeblich für eine Beurteilung des im „Regierungsprogramm“ vorgesehenen Modells sind die Grundrechte der Kinder und Jugendlichen selbst. Zunächst einmal: Mit einer Schulpflicht sind immer primär Grundrechtseingriffe gegenüber den betroffenen Schüler*innen verbunden, denn die Schulpflicht schränkt die Schüler*innen ganz erheblich in ihrer Freiheit ein.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Corona-Schulschließungsbeschluss das Recht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG) erstmals benannt. Es vermittelt unter anderem einen Anspruch darauf, dass ein Mindeststandard an Bildungsangeboten gewährleistet wird, der für die chancengleiche Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten unverzichtbar ist (Rn. 57). Hier stellt sich die Frage, ob sich ein möglicher Hausunterricht in relevanter Weise auf dieses Recht der Kinder und Jugendlichen auswirkt.

Das Grundrecht knüpft an die staatliche Schulaufsicht bzw. Schulverantwortung an. Nach einem engen Verständnis ist das Recht nur bei schulimmanenten Fragen einschlägig. Es würde dann die Verantwortung für den Mindeststandard umfassen – aber nur, soweit Schüler*innen Schulen unter staatlicher Aufsicht besuchen und eine Schulpflicht überhaupt besteht. Denn dann können die Grundrechtsträger*innen ihre Bildung nur innerhalb des Schulsystems erhalten und sind dessen Unzulänglichkeiten ausgeliefert.2) Dieses Verständnis legt die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts nahe, die von dem Mindeststandard „an staatlichen Schulen“ spricht (Rn. 57) – allerdings gerade vor dem Hintergrund, dass das Grundverhältnis der Schulpflicht in dem Fall nicht in Frage stand. Gegen ein enges Verständnis sprechen der andere Anknüpfungspunkt des Rechts auf schulische Bildung, nämlich die freie Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG, sowie die sozialstaatlichen und kinderrechtlichen Grundprinzipien.

Persönlichkeitsentwicklung mit den anderen

Neben der Bildung und der Sozialisierung bzw. Erziehung eröffnet der Besuch einer Schule Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit, Handlungs- und Diskursräume jenseits des Elternhauses zu erleben. Das ist essenziell, denn die vom Recht auf schulische Bildung umfasste Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen ist auf die Vielfalt ihrer Eindrücke, ihrer Bezugspersonen und ihrer Konflikt- und Reibungsmomente angewiesen. Dieser Kern des Grundrechts entfaltet auch dann noch seine Wirkung gegenüber dem Staat, wenn die Grundrechtsträger*innen keine staatliche Schule besuchen. Die staatlichen Stellen können sich ihrer mindestens residualen Verantwortung für die Verwirklichung des Grundrechts nicht entziehen, indem sie Homeschooling ermöglichen. Das Sozialstaatsprinzip und im Extremfall das staatliche Wächteramt für das Kindeswohl aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG verstärken diese Verantwortung. Als Träger der Schulverantwortung müssen die Länder nicht nur im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht für die staatlichen Schulen angemessene Mindestbedingungen vorhalten. Ein Bundesland könnte nicht einfach ab dem Zeitpunkt wegsehen, zu dem es Homeschooling zugelassen hat. Es müsste Homeschooling mindestens so regulieren und überwachen, dass die Emanzipation des Kindes, die soziale Gleichheit und das Kindeswohl gewahrt bleiben.

Fremdnützige Verfassungsgüter

Dem steht kein umfassendes Elternrecht gegenüber, die Kinder vollumfänglich in dem von den Eltern bevorzugten Weltbild zu erziehen und hierbei nicht mit anderen Ansichten „konkurrieren“ zu müssen. Die staatliche Schulaufsicht und das Elternrecht unterstehen als Verfassungsgüter fremdnützig dem Interesse und Wohl des Kindes und sind an diesen auszurichten. Pflege und Erziehung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sind nicht nur Selbstverwirklichung der Eltern, sondern Ausdruck von deren Verantwortung gegenüber dem von ihnen abhängigen Kind: „Ihm ist die Entwicklung zum mündigen, verantwortungsbewusst an der pluralistischen Gesellschaft teilhabenden Menschen durch einen […] Umgang mit anderen […] Kindern zu ermöglichen. Die zwangsweise Isolation sowie die möglichst lückenlose Beeinflussung eines Kindes im Sinne des elterlichen Weltbildes […] können umgekehrt zu gravierenden Störungen der Persönlichkeitsentwicklung […] führen. [Es besteht ein] Anspruch jedes einzelnen Kindes, nicht ‚in der Erziehung begründete Unmündigkeit‘ erleiden zu müssen“ (Thurn, NVwZ 2008, 718 [719]).

Auch der EGMR betont, dass im Rahmen des Art. 2 ZP 1 nur diejenigen Überzeugungen der Eltern geachtet werden, die nicht im Widerspruch zu dem Recht des Kindes auf Bildung stehen, und dass Eltern einem Kind das Recht auf Bildung nicht aufgrund ihrer Überzeugungen verwehren dürfen (EGMR, Entscheidung vom 11.09.2006 – 35504/03 – F.K., Rn. 26). Nach der Familienrechtsprechung kann eine Kindeswohlgefährdung auch dann vorliegen, wenn es Eltern nicht gelingt, sie auf Prüfungssituationen vorzubereiten oder ihnen soziale Kompetenzen wie Umgang mit Andersdenkenden, Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung zu vermitteln, sodass ein staatlich anerkannter Schulabschluss später unmöglich wird (z.B. OLG Celle, Beschluss vom 27.07.2020 – 21 UF 190/19).

Erst vor diesem Hintergrund stellt sich die wirkliche Gefahr von Hausunterricht deutlich dar3): Die Kinder haben im Zweifel keinen echten Einfluss auf die Entscheidung ihrer Eltern, Homeschooling zu betreiben. Die Schulpflicht ist in der traurigen Praxis oft ein probates Mittel zum Zweck, um Kindern in familiären Konfliktsituationen durch eine äußere Intervention beizustehen. Wie in vielen familienrechtlichen Konfliktsituationen mangelt es an Fürsprecher*innen, die die Interessen der Kinder vertreten. Somit ist die Konfliktlage ähnlich zu lösen, indem eben, anders als das „Regierungsprogramm“ es fordert, nicht die Eltern automatisch das letzte Wort haben. Selbst wenn der durch die Eltern (oder andere Dienstleister) zu Hause angebotene Unterricht qualitativ gut sein sollte: Aus dem Persönlichkeitsrechtskern des Grundrechts auf schulische Bildung in Verbindung mit dem staatlichen Schulauftrag und dem Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG ergibt sich eine residuale Schutzpflicht des Staats, einen gewissen Raum für die unabhängige Persönlichkeitsentfaltung und Emanzipation des Kindes zu gewährleisten – jenseits des Engbereichs der Familie und gerade auch durch eine differenzierte Umsetzung der Schulpflicht.

Keine Verantwortungsflucht

Daraus folgt, dass der Staat seine Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Schule und der Schulpflicht primär an Wohl und Rechten des Kindes messen muss. Er kann diese Verantwortung nicht einfach mit Hinweis auf die Elternverantwortung abgeben. Eine gegenüber der jetzigen Situation andere, auch liberalere Ausgestaltung der Schulpflicht wird hierdurch keinesfalls verfassungsrechtlich ausgeschlossen – im Gegenteil. Nicht nur ist die Schulverwaltung aktuell mit der adäquaten Umsetzung von Ausnahmen der Schulpflicht (chronische Krankheit, Mobbing) überfordert, von der Situation geflüchteter Kinder (je nach Landesgesetz zunächst schon keine Schulpflicht) und der Inklusion von Kindern mit Beeinträchtigungen ganz zu schweigen. Die Schule ist längst nicht für alle Schüler*innen ein Ort der Selbstentfaltung und Selbstverwirklichung oder bietet ihnen das Setting, in dem sie am erfolgreichsten lernen können. Ein offeneres, weniger auf Normierung und Quantifizierung ausgelegtes Schulsystem könnte ihnen gerechter werden – und ja, auch eine Differenzierung und stellenweise Aufweichung der Schulpflicht. Durch solche Homeschooling-Modelle etwa, in denen die Schulbehörden Lehrmaterialien abnehmen und unterrichtende Eltern zuvor in gewissem Umfang unterweisen. Solche, die eine flexible Teil-Integration von Haus- und Schulunterrichtsanteilen vorsehen4) (z.B. beim Sport- oder Kunstunterricht; ggf. verpflichtendes Probehalbjahr an der Schule; einzelne E-Learning-Angebote; Ausweitung von Hausaufgabenhilfen). Solche, die Homeschooling-Kindern Zugang zu Schulsozialarbeiter*innen verschaffen. Solche, die die Schulpflicht nach Alter differenziert ausgestalten, und solche Modelle, die Elterninitiativen bei der Gründung von Homeschooling-Kollektiven als „Kleinstschulen“ unterstützen, begleiten und auch überprüfen.

Doch einem Modell des Homeschoolings, wie es der AfD Sachsen-Anhalt vorzuschweben scheint – maximale Orientierung an Wille und Wertvorstellungen der Eltern, Überprüfung von außen allenfalls bezüglich der Lernziele –, stehen die Rechte der Kinder deutlich entgegen. In einem solchen System wird die Bildungszuständigkeit zwischen Staat und Eltern verhandelt, ohne dass die Kinder mitsamt ihrer Rechte überhaupt sichtbar werden, wie schon an den Formulierungen des AfD-Entwurfs auffällt.

Die antiemanzipatorische Agenda

Noch spannender ist die Frage, was die AfD Sachsen-Anhalt überhaupt an diesem Modell so attraktiv findet. Schließlich, so könnte man argumentieren, liest sich eine Beschwerde darüber, dass „die Schulen immer weniger Bildung vermitteln und immer stärker versuchen, die Kinder politisch zu erziehen oder ihnen fragwürdige Lebensansichten zu vermitteln“, in einem „Regierungsprogramm“ doch eher merkwürdig: In der Situation, in der eine AfD in Sachsen-Anhalt die Mehrheiten hat, um die Landesverfassung zu ändern, unterstellt sie sich sicherlich das Kultusministerium und könnte dann die „Indoktrination“ in ihrem Sinne umkehren. Tatsächlich dürften im Falle einer AfD-geführten Schulverwaltung die Zahlen derjenigen Erziehungsberechtigten, die die Schulbildung ihrer Kinder in die eigenen Hände nehmen wollen, wachsen – aber nicht unbedingt unter denjenigen Klientelen, die die AfD mit ihrem „Regierungsprogramm“ im Blick hat…

Warum also als AfD „Bildungspflicht statt Schulzwang“ ausrufen? Dahinter steckt eine antiemanzipatorische und vor allem stark antifeministische Agenda. Denn nicht nur würden Kindern und Jugendlichen wertvolle Freiheitsräume genommen. Vor allem reiht sich die Forderung nach Homeschooling in die strategische Zurückdrängung von Frauen aus dem Berufs- und sonstigen öffentlichen Leben ein, die die AfD betreibt. Schon jetzt übernehmen Frauen in Deutschland den größten Anteil der familiären Care-Arbeit (hallo Ehegattensplitting!). Spätestens in Zusammenschau mit der übrigen ultrakonservativen und frauenfeindlichen Familienpolitik der AfD kann Homeschooling als ein weiteres Mittel dienen, um Mütter langfristig aus der Erwerbsarbeit heraus- und in die Abhängigkeit von ihren Ehemännern hineinzubringen und heteropatriarchale Familienstrukturen zu zementieren. Das Gleiche also, was immer dahintersteckt, wenn jemand „Won’t somebody think of the children!“ Politik macht, ohne dabei ernsthaft an die Kinder zu denken.

References

References
1 Begriffsprägende Merkmale der Schule wären demnach die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten sowie (akzessorisch) sozialer Kompetenz durch hierfür geeignete Lehrkräfte, die für die chancengleiche Entwicklung und Teilhabe an der sozialen Gesellschaft sowie an Ausbildung, Studium und Beruf erforderlich sind. Keine Begriffsmerkmale sollen hingegen Unterricht unter dem Dach eines (Schul-)Gebäudes, durchgehender (Kollektiv-)Unterricht und ausschließlich Präsenzunterricht sein (Brosius-Gersdorf in: Dreier GG, Art. 7 Rn. 96 f., 112 f.).
2 Auch wenn die Option von Hausunterricht (sowie ja ohnehin von Privatschulen) eröffnet wäre, würde das im Übrigen den Mindeststandard der Gewährleistungspflicht bezüglich der öffentlichen Schulen nicht direkt beeinflussen. Denn Hausunterricht ist nicht allen Träger*innen des Grundrechts auf schulische Bildung zugänglich, sodass der Staat auch im Angesicht des Sozialstaatsprinzips nicht auf diesen verweisen könnte, um seiner Gewährleistungspflicht aus dem Weg zu gehen.
3 Wenn man der Rechtsprechung des BVerfG in seinem Legasthenie-Urteil folgen möchte, könnte man zudem den Aspekt der Zeugnistransparenz und Zeugniswahrheit als Anknüpfungspunkt für den verfassungsrechtlichen Ausschluss von Homeschooling heranziehen.
4 N.B.: Bei landesrechtlichem Wegfallen der starren Schulpflicht verschiebt sich auch der Rechtfertigungsmaßstab für die nach geltenden Maßstäben überwiegend zu Recht abgelehnten Teil-Unterrichtsbefreiungen etwa für den Sexualkunde- und den koedukativen Sportunterricht.

SUGGESTED CITATION  Lischewski, Isabel: Bildungspflicht vs. Kinderrechte: Zum Vorschlag der AfD Sachsen-Anhalt, die Schul- durch eine Bildungspflicht zu ersetzen, VerfBlog, 2026/3/17, https://verfassungsblog.de/bildungspflicht-afd-kinderrechte/.

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