21 April 2026

Verordnete Werte

Art. 2 EUV nach dem Ungarn-Urteil

Der Europäische Gerichtshof hat am 21. April 2026 das ungarische Gesetz Nr. LXXIX/2021 für unionsrechtswidrig erklärt.

Das 2021 vom ungarischen Parlament verabschiedete Änderungspaket zu mehreren Kinderschutz-, Werbe- und Medienrechtsakten untersagt die Darstellung oder „Förderung” von Homosexualität und einer Abweichung der Geschlechtsidentität vom bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht in Inhalten, die Minderjährige erreichen können, etwa im Schulunterricht, in der Werbung oder in audiovisuellen Medien. Die Kommission hat 2022 nach Art. 258 AEUV Klage erhoben.

Das Urteil stützt sich auf sechs Klagegründe. Jeder einzelne der ersten fünf – Verstöße gegen die Audiovisuelle Mediendiensterichtlinie, die E-Commerce-Richtlinie, die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV und Dienstleistungsrichtlinie), die Datenschutz-Grundverordnung, die Grundrechtecharta – genügt bereits für sich, um das Gesetz für unionsrechtswidrig zu erklären. Die dogmatisch umstrittenste Frage liegt jedoch im sechsten Klagegrund – und wurde vom EuGH weitreichend beantwortet: Erstmals bejaht das Gericht einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 2 EUV, eine Norm, die die Werte aufzählt, auf denen die Union ruht. Generalanwältin Ćapeta hatte diesen Weg in ihren Schlussanträgen (EU:C:2025:408) bereits vorgezeichnet. Damit baut das Gericht die Reichweite seiner Wertejudikatur erheblich aus und verschiebt die Statik des europäischen Verfassungsverbunds zulasten der Mitgliedstaaten. Das kann weder dogmatisch noch legitimatorisch überzeugen.

Die übergangene Grenze der Einzelermächtigung

Die Verselbständigung von Art. 2 EUV begegnet strukturellen Einwänden, die sich aus dem Gefüge des Primärrechts selbst ergeben. Die Norm benennt Werte, aber keine Beachtungspflichten; die sachbereichsunabhängige Wertedurchsetzung ist im Primärrecht an das politische Verfahren des Art. 7 EUV geknüpft. Aus beidem folgen drei Grenzen für den Rückgriff im Vertragsverletzungsverfahren. Der Gerichtshof adressiert keine von ihnen ernsthaft.

Die erste Grenze ist das Erfordernis eines Sachbereichsbezugs. Sie ergibt sich aus einem Dreiklang des Primärrechts: Art. 5 Abs. 2 EUV verlangt für jedes Tätigwerden der Union eine Zuständigkeitsübertragung; Art. 51 Abs. 1 GRCh konkretisiert dies für den Grundrechtsbereich mit dem Erfordernis, dass es um die „Durchführung des Rechts der Union” geht; Art. 7 EUV verortet die sachbereichsunabhängige Wertedurchsetzung im politischen Verfahren beim Europäischen Rat. Ohne diese Grenze würde Art. 2 EUV zum allgemeinen Wertevorbehalt, der jede innerstaatliche Maßnahme unabhängig von einer Kompetenzübertragung am Maßstab der Unionswerte messbar machte; das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung verlöre seine operative Funktion.

In Rn. 542 konstatiert der Gerichtshof, Art. 7 EUV sei nicht abschließend. Das wird der teleologisch-systematischen Grundentscheidung der Norm aber nicht gerecht, denn sie verortet die Wertedurchsetzung bewusst beim Europäischen Rat als Institution, die die Mitgliedstaaten vertritt. Dass die Norm nur schwer zu mobilisieren ist, ist kein Zufall. Ihre hohen Hürden sind nicht Ausdruck eines gesetzgeberischen Versehens, das richterlich zu korrigieren wäre, sondern Form der Werteverteidigung selbst. Bezeichnend ist, dass der Gerichtshof noch 2022 in der Konditionalitätsentscheidung selbst formuliert hat, der Unionsgesetzgeber dürfe Verfahren zum Schutz der Werte nur einführen, sofern sie sich sowohl nach Zweck als auch nach Gegenstand von Art. 7 EUV unterscheiden. Der Zweck – die repressive Sicherung eines Grundwerts – ist hier derselbe. Die Differenz liegt allein in Tatbestand und Rechtsfolge.

Die zweite Grenze ist das Erfordernis einer konkretisierenden Verpflichtungsnorm, mit der Art. 2 EUV kumuliert werden muss. Ein Vergleich mit Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV – der Norm, an die der Gerichtshof seine Wertejudikatur seit der Rechtssache Associação Sindical dos Juízes Portugueses (ASJP) anknüpft – macht den Grund sichtbar. Dort verpflichten sich die Mitgliedstaaten ausweislich des Wortlauts, „die erforderlichen Rechtsbehelfe” zu schaffen. Art. 2 EUV fehlt jede vergleichbare Selbstverpflichtung. Die Werte sind Auslegungshilfe für eine konkretisierende Verpflichtungsnorm, aber keine eigenständige Eingriffsgrundlage. Von ASJP bis zu den Polen-Verfahren hat der Gerichtshof Art. 2 EUV dementsprechend nie isoliert herangezogen, sondern stets als Auslegungshilfe für eine Konkretisierungsnorm mit eigenem Verpflichtungsgehalt.

Die dogmatische Verschiebung, die mit dem vorliegenden Urteil erfolgt, ist kategorial. Bis dahin hat der Gerichtshof Art. 2 EUV stets nur in Verbindung mit einer anderen, eigenständig verpflichtenden Norm – etwa Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV oder einzelnen Charta-Rechten – als Auslegungshilfe für diese herangezogen. Im vorliegenden Urteil stellt er den Verstoß gegen Art. 2 EUV erstmals als eigenständigen, im Tenor gesondert ausgewiesenen Klagegrund fest. Eine Norm, deren Verletzung separat tenoriert wird, ist jedoch nicht mehr nur Auslegungshilfe, sondern Prüfungsmaßstab.

Die dritte Grenze betrifft die Reichweite einer solchen Kumulation. Da Art. 2 EUV seinen Verpflichtungsgehalt nur aus einer Konkretisierungsnorm beziehen kann, darf auch ihre Aufladung nicht zu einem Gehalt führen, der über das hinausgeht, was diese selbst vorsieht – sonst wird sie zum Mechanismus der Kompetenzerweiterung. Genau das geschieht hier: Der Gerichtshof leitet aus den festgestellten Grundrechtsverletzungen einen zusätzlichen, eigenständigen Art.-2-Verstoß ab, obwohl der Verpflichtungsgehalt der herangezogenen Charta-Rechte mit deren Feststellung bereits erschöpft war.

Die selbstgesetzte Schwelle

Ist damit also jeder Grundrechtsverstoß zugleich als Werteverstoß rügefähig? Der Gerichtshof zieht in Rn. 551 eine Schwelle ein, die sich in ihrer Formulierung derjenigen des Art. 7 Abs. 2 EUV annähert („schwerwiegend und anhaltend”). Das klingt nach Maß, ist dogmatisch aber prekär. Sie steht nicht im Vertrag. Der Gerichtshof hat sie selbst formuliert, und er wird sie selbst auslegen. Was „offenkundig” und „besonders schwerwiegend” ist, entscheidet sich nicht am Wortlaut einer Vertragsnorm, sondern an der Subsumtion im Einzelfall durch den Gerichtshof. Für den vorliegenden Fall begründet er die Schwellenüberschreitung mit drei Erwägungen (Rn. 553 bis 556): das koordinierte Gesamtpaket diskriminierender Maßnahmen, die stigmatisierende Verknüpfung mit Pädophilie im Gesetzestitel, die Förderung einer „sozialen Unsichtbarkeit” einer Personengruppe. Das sind ernsthafte Befunde. Sie tragen die Annahme eines qualifizierten Verstoßes. Sie bilden aber noch keinen Maßstab, an dem künftige Fälle gemessen werden könnten, ohne dass der Gerichtshof ihn jeweils neu zieht.

Hinzu kommt ein institutionelles Problem. Die Schwelle nähert sich funktional Art. 7 Abs. 2 EUV an, ersetzt ihn aber nicht. Es entsteht eine Parallelstruktur: zwei Verfahren, zwei Schwellen, zwei Rechtsfolgen – eine politisch, eine richterlich ausgesprochen. Welches Verfahren greift, ist keine Frage des Vertragstextes mehr, sondern eine Frage der prozessualen Initiative – und am Ende der Auslegung durch den Gerichtshof. Die Vertragsgeber haben die Beurteilung der Wertekonformität bewusst beim Europäischen Rat verortet; bereits der Beitrittsprozess nach Art. 49 EUV obliegt den Mitgliedstaaten. Die sachbereichsunabhängige Wertedurchsetzung ist mitgliedstaatlich strukturiert. Das Urteil neutralisiert diese Struktur faktisch, indem es einen zweiten, richterlich verwalteten Weg eröffnet.

Art. 4 Abs. 2 EUV als abgeleitete Größe

Die folgenreichste Passage steht aber an anderer Stelle. Ungarn hatte sich auf Art. 4 Abs. 2 EUV berufen, also auf den Schutz der nationalen Verfassungsidentität. Der Gerichtshof antwortet in Rn. 562 mit einem Satz, der das Gefüge des europäischen Verfassungsverbundes verschiebt: Art. 4 Abs. 2 EUV schütze nur eine Konzeption nationaler Identität, die mit den Werten des Art. 2 EUV in Einklang stehe.

Dieser Satz kehrt ein Verhältnis um, das bisher als Gegengewicht verstanden wurde. Art. 4 Abs. 2 EUV war primärrechtliche Klammer, nicht abgeleitete Klausel. Er verlangte vom Unionsrecht, die Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten zu respektieren – gerade auch dann, wenn diese von unionalen Maßstäben abweicht. Er ist, zusammen mit Art. 6 Abs. 3 EUV, einer der primärrechtlichen Permeabilitätspunkte, über die die mitgliedstaatlichen Verfassungsordnungen in das Unionsrecht einwirken. Die Norm drückt damit aus, dass die Unionsrechtsordnung eine abgeleitete ist, deren Substanz aus dem verfassungsrechtlichen Fundus der Mitgliedstaaten stammt. Unterschiedlichste mitgliedstaatliche Verfassungsgerichte haben diese Eigenständigkeit der Identitätsklausel in den vergangenen zwei Jahrzehnten herausgearbeitet und gegen Durchgriffsansprüche verteidigt.

Was fehlt: die verfassungsvergleichende Rückbindung

Mit dieser Engführung korrespondiert eine zweite, eng verwandte Auslassung. Art. 2 Satz 2 EUV enthält eine Feststellung, die das Urteil nicht aufnimmt: Die genannten Werte sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Das legt es nahe, Art. 2 EUV nicht autonom-unionsrechtlich, sondern aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen zu füllen – in einer Parallele zu Art. 6 Abs. 3 EUV, der für die Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze ausdrücklich diesen Weg geht. Die Werte verdichten sich dort zu einem einklagbaren Gehalt, wo sich ihre Konturen in den Verfassungsordnungen der Mitgliedstaaten übereinstimmend finden. Auch im Rahmen von Art. 2 EUV hätte es sich angeboten, dass der Gerichtshof prüft, ob ein Mitgliedstaat durch missbräuchliche Maßnahmen Grundsätze verletzt, die sich in allen oder jedenfalls der überwiegenden Zahl der mitgliedstaatlichen Verfassungen finden.

Doch der Gerichtshof geht einen anderen Weg: Er leitet die Werte des Art. 2 EUV nicht induktiv aus den mitgliedstaatlichen Verfassungen ab, sondern entfaltet sie deduktiv aus der Norm selbst. Das ist der kürzere Weg und derjenige, der dem Gerichtshof die größere Deutungshoheit sichert. Es ist auch der, der die Norm von ihrem Legitimationsgrund entkoppelt. Die Werte der Union gelten nach Art. 2 Satz 2 EUV, weil sie den Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Wo diese Rückbindung unterbleibt, schwebt die Werteauslegung über den Ordnungen, aus denen sie hervorgegangen sein soll.

Legitimation und Institutionengefüge

Der EuGH ist ein vertraglich begründetes Organ, dessen Kompetenzen auf der begrenzten Übertragung mitgliedstaatlicher Hoheitsrechte beruhen. Seine demokratische Legitimation vermittelt sich ausschließlich über die Ketten, die aus den mitgliedstaatlichen Demokratien in die Union hineinreichen – und auch diese Ketten bestehen nur, soweit Hoheitsrechte übertragen worden sind. Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 EUV beschränkt den Rechtsprechungsauftrag auf „die Auslegung und Anwendung der Verträge”; Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV bindet den effektiven Rechtsschutz an „die vom Unionsrecht erfassten Bereiche”. Die legitimatorische Begrenztheit des Gerichtshofs ist im Vertragstext verankert.

Eine Ausdehnung seiner Judikaturbefugnisse geht nicht nur zu Lasten der Mitgliedstaaten, sondern auch zu Lasten des Unionsgesetzgebers, dem die operative Ausgestaltung weit gefasster Werte im Institutionengefüge primär obliegt. Der Konditionalitätsmechanismus nach Art. 322 Abs. 1 lit. a) AEUV ist ein Beispiel dafür, wie Werteschutz im Wege des politischen Kompromisses austariert wird. Wenn der Gerichtshof diese Funktion durch richterliche Setzung teilweise übernimmt, verschiebt er das institutionelle Gleichgewicht auch nach innen.

Werteschutz und politischer Wandel

Die Kritik an der Wertejudikatur ist keine Kritik am Anliegen der Werteverteidigung. Die Stigmatisierung, die das ungarische Gesetz betrieben hat, verdient die klare Bezeichnung, die der Gerichtshof ihr gibt. Aber die Bilanz der wertejudikativen Interventionen ist schlechter als ihre dogmatische Expansion suggeriert. Die polnische Justizreform wurde nicht durch Luxemburg zurückgenommen, sondern durch die Rechtsprechung nur verzögert und an anderen Stellen durch neue Maßnahmen umgangen. Den Wendepunkt brachte die Abwahl der PiS-Regierung 2023 und – auf anderer Ebene – die Zurückhaltung von Finanzhilfen aus dem Aufbaufonds. Das ungarische Anti-LGBTIQ-Gesetz wird durch dieses Urteil formal für unionsrechtswidrig erklärt, politisch aber durch die Mehrheit beseitigt werden, die die ungarischen Wähler am 12. April 2026 geschaffen haben. Werteschutz, der trägt, kommt aus den Verfassungsordnungen, die sich freie Gesellschaften gegeben haben. Aus ihnen – nicht aus dem nächsten Urteil des EuGH – stammt der Boden, auf dem die Union ruht.

Der bessere Weg

Um die Statik des europäischen Verfassungsverbundes stabil zu halten, hätte der Gerichtshof auch einen anderen Weg einschlagen können, der enger an den Verträgen und den mitgliedstaatlichen Verfassungsordnungen entlangführt. Er hätte das Gesetz an den fünf anderen Klagegründen messen können, die bereits für sich zu demselben Ergebnis führen. Wenn ihm an einer wertedogmatischen Aussage lag, hätte er Art. 2 EUV als Auslegungshilfe für die herangezogenen Konkretisierungsnormen verwenden können, ohne ihn zum eigenständigen Prüfungsmaßstab zu erheben. Er hätte die Bindung an die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen nach Art. 2 Satz 2 EUV und in Parallele zu Art. 6 Abs. 3 EUV methodisch fruchtbar machen können, Art. 4 Abs. 2 EUV als eigenständige Klammer stehen lassen können und die Verortung der sachbereichsunabhängigen Wertedurchsetzung bei Art. 7 EUV respektieren können, statt eine Parallelstruktur zu schaffen.

Der Weg, den der Gerichtshof stattdessen einschlug, mag mit Blick auf das Ergebnis verschmerzbar sein. Für den europäischen Verfassungsverbund könnten die Folgen jedoch weitreichend sein. Dass der Gerichtshof über die Vereinbarkeit mitgliedstaatlicher Politik mit dem Unionsrecht entscheidet, ist nicht neu. Neu ist der Maßstab: Die gemeinsamen Werte werden nicht mehr aus den Verfassungsordnungen der Mitgliedstaaten abgeleitet, sondern aus Art. 2 EUV selbst entfaltet. Diese Deutungshoheit über den Wertemaßstab liegt von diesem Urteil an beim Gerichtshof – und seine Reichweite bestimmt er selbst.


SUGGESTED CITATION  Riedl, Benedikt: Verordnete Werte: Art. 2 EUV nach dem Ungarn-Urteil, VerfBlog, 2026/4/21, https://verfassungsblog.de/verordnete-werte/.

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