17 July 2026

Zwischen Moralgesetzgebung und empirischer Ungewissheit

Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot kindlicher Sexpuppen

Seit 2021 verbietet § 184l StGB den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild. Schon im Gesetzgebungsverfahren stieß das Verbot auf erhebliche Kritik.1) Im Mittelpunkt steht dabei weniger die kaum ernsthaft zu bestreitende moralische Ablehnung entsprechender Puppen. Vielmehr geht es um die Frage, ob der Staat diese moralische Ablehnung überhaupt mit den Mitteln des Strafrechts durchsetzen darf.

Das Bundesverfassungsgericht ließ nun die Gelegenheit ungenutzt, die verfassungsrechtlichen Grenzen einer solchen strafrechtlichen Ahndung zu markieren. Stattdessen verengt der Beschluss den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung – und dreht die verfassungsrechtliche Kontrollrichtung um: Nicht mehr der Gesetzgeber muss eine hinreichend rationale Grundlage für die Kriminalisierung grundrechtlich geschützten Verhaltens liefern, sondern die Wissenschaft müsste beweisen, dass die angenommene Gefahr nicht existiert.

Zur Verengung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

Die Nutzung einer Sexpuppe ist eine autoerotische Handlung, die vom Recht auf sexuelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt wird. Nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen gehört ein solches Verhalten nicht zum absolut geschützten, „abwägungsfesten“ Kernbereich privater Lebensgestaltung, nämlich dann, wenn die Handlung einen Bezug zu einer anderen Personen aufweist (Sondervotum, Rn. 11).

Die Senatsmehrheit verneint gleichwohl einen Schutz durch den abwägungsfesten Kernbereich privater Lebensgestaltung, weil die Nutzung kindlicher Sexpuppen eine Verbindung zur Persönlichkeitssphäre der Kinder habe, die potentiell durch die autoerotische Handlung gefährdet werden könnten, falls sich die Person dazu entscheidet, in Zukunft statt an der Puppe an Kindern sexuelle Handlungen auszuführen (Rn. 92 Damit weise die zunächst autoerotische Handlung einen Sozialbezug auf, der sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entziehe (Rn. 11). Das BVerfG bestimmt also den Kernbereich anhand einer potenziellen Gefährlichkeit. Doch damit verliert der Kernbereich seine eigenständige Bedeutung. So kann sich auch ein Tagebucheintrag auf andere Menschen beziehen, etwa wenn er Gewalt- oder Mordfantasien enthält. Dennoch käme kaum jemand auf die Idee, ihn bereits deshalb dem absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung zu entziehen.

Das BVerfG verkürzt den Kernbereich damit gerade dort, wo er seine Schutzwirkung entfalten müsste. Höchstpersönliche Handlungen, die weder gesellschaftlich missbilligt noch als gefährlich angesehen werden, bedürfen eines abwägungsfesten Schutzes kaum. Die angenommene Gefährlichkeit kann deshalb nicht selbst darüber entscheiden, ob ein Verhalten dem Kernbereich unterfällt. Anderenfalls entscheidet das Ergebnis der Abwägung bereits über deren Eröffnung.

Deutlicher formuliert dies Richter Offenloch in seinem Sondervotum. Sexualität fällt seiner Ansicht nach nur dann nicht in den absolut geschützten Kernbereich, wenn sie andere Menschen tatsächlich betrifft (Rn. 11). Masturbation bilde demgegenüber geradezu den Idealtypus kernbereichsgeschützten Verhaltens. Auch ein künftig möglicherweise übergriffiges Verhalten ändere daran nichts. Ein späteres Sexualdelikt beruhe auf einem eigenverantwortlich gefassten Willensentschluss der handelnden Person. Zwischen der autoerotischen Handlung und einer späteren Straftat liege damit eine eigenständige Entscheidung. Weshalb dies bei der Nutzung einer Sexpuppe anders zu bewerten sein sollte als bei Gewaltfantasien, bleibt offen.

Die Konsequenz reicht über § 184l StGB hinaus: Das BVerfG relativiert den Kernbereich privater Lebensgestaltung erheblich – jedenfalls für höchstpersönliche Handlungen, die potentiell einen neuen Willensentschluss für eine gefährliche Handlung hervorrufen könnten.

Von der Vertretbarkeits- zur Widerlegbarkeitsprüfung

Weniger überraschend sind die Ausführungen zur Freiheit des Gesetzgebers bei der Bestimmung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter und der mit einer Strafnorm verfolgten Zwecke. Spätestens seit der Inzest-Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 2 BvR 392/07) ist bekannt, dass ihm insoweit ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt. Ein weiter Spielraum bedeutet aber keinen Verzicht auf verfassungsgerichtliche Kontrolle.

Zunächst prüft das Gericht das mit dem Verbot verfolgte Ziel, Kinder vor sexualisierter Gewalt zu schützen. Die These lautet, dass die Nutzung kindlicher Sexpuppen Hemmschwellen der nutzenden Personen senken und so spätere Übergriffe begünstigen könne. Doch die tatsächliche Grundlage dieser Annahme ist dünn. Es gibt kaum empirische Forschung dazu, wie sich die Nutzung kindlicher Sexpuppen auf späteres strafbares Verhalten auswirkt. Das Bundesverfassungsgericht stützt die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Gefahrenprognose im Wesentlichen auf die Aussagen von einzelnen Personen (Rn. 199 ff.). Die im Gesetzgebungsverfahren als Sachverständige hinzugezogene Staatsanwältin verwies auf Zusammenhänge, die allenfalls eine Korrelation, aber keine Kausalität beschreiben (Rn. 120). Wie auch das Sondervotum betont, können entsprechende Aussagen daher jedenfalls nicht ohne weitere Einordnung einen Gefahrenzusammenhang bestätigen (Rn. 23 ff.). Daneben verweist das Gericht auf Äußerungen weiterer Personen in Fernsehbeiträgen (Rn. 119). Welche Fragen gestellt wurden, in welchem Kontext die Aussagen erfolgten und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage sie beruhen, bleibt offen. Freilich können auch außerwissenschaftliche Erkenntnisse Eingang in ein Gesetzgebungsverfahren finden. Wenn aber die Strafbarkeit eines grundrechtlich geschützten Verhaltens mit einer empirischen Gefahrenannahme begründet wird, muss die verfassungsgerichtliche Kontrolle mehr verlangen als den Verweis auf einzelne mediale Äußerungen.

Hinzu kommt, dass die Senatsmehrheit die vorhandene empirische Forschung kaum berücksichtigt und die Konsequenzen der methodischen und praktischen Schwierigkeiten der Forschung nicht würdigt. Die Kriminalisierung verschärft dieses empirische Problem sogar noch: Wer den Besitz solcher Puppen unter Strafe stellt, erschwert damit auch die Forschung über Nutzer und mögliche Auswirkungen. Das Erkenntnisdefizit, auf dessen Grundlage die Strafnorm geschaffen wurde, kann damit durch die Strafnorm selbst fortgeschrieben werden.

Das Sondervotum trifft den Kern des Problems: Um ein strafrechtliches Verbot für vertretbar zu halten, kann es nicht genügen, dass eine gesetzgeberische Gefahrenprognose nicht widerlegt werden kann (Rn. 19). Anderenfalls verkehrt sich die Kontrollrichtung. Nicht mehr der Staat muss eine hinreichend rationale Grundlage für die Kriminalisierung grundrechtlich geschützten Verhaltens vorweisen, sondern die Wissenschaft müsste beweisen, dass die angenommene Gefahr nicht besteht. Empirische Ungewissheit würde nicht mehr zur Zurückhaltung disziplinieren, sondern staatliches Strafen erst legitimieren.

Die Schaffung neuer Gesetzeszwecke

Das Gericht führt weiter aus, § 184l StGB soll einer allgemeinen Senkung von Hemmschwellen und einer schleichenden Sexualisierung von Kindern entgegenwirken (Rn. 119 f.). Woher dieser Zweck stammt, bleibt unklar, die Gesetzesmaterialien zumindest geben diesen nicht her (BT-Drs. 19/23707). Das ist schon deshalb bemerkenswert, weil das Bundesverfassungsgericht zuvor selbst darlegt, wie gesetzgeberische Zwecke zu bestimmen sind (Rn. 106). Eine entsprechende Herleitung des Ziels, eine allgemeine Enttabuisierung oder schleichende Sexualisierung von Kindern zu verhindern, erfolgt indes nicht.

Damit entzieht sich die Senatsmehrheit zugleich einer ernsthaften Vertretbarkeitskontrolle. Es fehlen Ausführungen dazu, aufgrund welcher tatsächlichen Annahmen die private Nutzung einer Sexpuppe gesellschaftliche Hemmschwellen verändern soll. Ebenso erläutert die Senatsmehrheit, wie sich diese Annahme zu der Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176 ff. StGB) und den Kinderpornografiedelikten (§ 184b StGB) verhält. Wenn die Sorge in einer öffentlichen Normalisierung oder Kommerzialisierung kindlich sexualisierter Darstellungen liegt, wäre zudem zu erklären gewesen, weshalb nicht bereits ein Werbe-, Vertriebs- oder Verkaufsverbot ausreichend wäre. Dass das Gericht einen Gesetzeszweck entwickelt, ohne dessen empirische Grundlage näher zu überprüfen oder mildere Mittel ernsthaft zu diskutieren, hinterlässt mehr als nur methodische Zweifel.

Psychische Erkrankung und die Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG

Das Bundesverfassungsgericht lehnt es schließlich ab, Pädophilie als Behinderung i.S.v. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG einzuordnen, weil die Fähigkeit zur individuellen und selbstständigen Lebensführung nicht hinreichend beeinträchtigt werde (Rn. 141). Freilich ist nicht jede psychische Krankheit zugleich eine Behinderung. Die Argumentation wirft dennoch Fragen auf: Die Senatsmehrheit stellt maßgeblich darauf ab, inwieweit eine Person innerhalb der Gesellschaft funktionsfähig bleibt; Gesundheitszustand und gesellschaftliche Teilhabe treten demgegenüber in den Hintergrund (Rn. 142). Dies steht in einem Spannungsverhältnis zum teilhabeorientierten Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX und der UN-BRK, die das Bundesverfassungsgericht in anderen Entscheidungen maßgeblich berücksichtigt (siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 16.112.2021 – 1 BvR 1541/20, Rn. 102 ff.).

Zur individuellen und selbstständigen Lebensführung gehört es auch, soziale Kontakte aufzunehmen und aufrechtzuerhalten. Für Menschen mit pädophiler Sexualpräferenz kann gerade die dauerhafte Nichterfüllbarkeit von Bedürfnissen nach partnerschaftlicher Nähe, Intimität und Sexualität erhebliche Einschränkungen begründen. Dabei geht es selbstverständlich nicht um ein Recht auf sexuelle Handlungen mit Kindern, sondern allein um die Frage, ob solche Einschränkungen persönlicher und gesellschaftlicher Teilhabe bei der Bestimmung einer Behinderung zu berücksichtigen sind. Die Senatsmehrheit scheint stattdessen primär danach zu fragen, ob die betroffene Person weiterhin in der Gesellschaft „funktioniert“, wenn sie sich auf die gesellschaftliche Wahrnehmung stützt (Rn. 141).Doch Teilhabe ist mehr als Funktionsfähigkeit (vgl. die Präambel der UN-BRK).

Fazit

§ 184l StGB verbietet ein Verhalten, das moralisch leicht zu verurteilen ist. Gerade deshalb wäre eine besonders sorgfältige verfassungsrechtliche Kontrolle notwendig gewesen. Die Begrenzungsfunktion der Grundrechte bewährt sich schließlich nicht dort, wo gesellschaftlicher Konsens besteht und staatliche Eingriffe niemanden stören – sondern dort, wo der Gesetzgeber ein Verhalten kriminalisiert, das die Mehrheit für abstoßend hält.

Ein Werbe- und Verkaufsverbot wäre weniger plakativ gewesen. Es hätte aber die öffentliche Verfügbarkeit und Normalisierung kindlicher Sexpuppen begrenzt, ohne autoerotisches Verhalten im privaten Raum unter Strafe zu stellen. Vor allem hätte es dem Grundgedanken Rechnung getragen, dass das Strafrecht ultima ratio und nicht Ausdruck moralischer Mehrheitsverhältnisse sein sollte. Die Senatsmehrheit hat sich anders entschieden. Zurück bleibt ein Beschluss, der nicht nur § 184l StGB bestätigt, sondern die Anforderungen an rationale Strafgesetzgebung an entscheidenden Stellen herabsetzt.

References

References
1 Vgl. dazu Grafe, in Satzger/Schluckebier/Werner, 6. Auf. 2023 § 184l Rn. 1 und die entsprechenden Stellungnahmen Kinzig, Stellungnahme, S. 17; Lederer, Stellungnahme, S. 2; Steinle, Stellungnahme, S. 7.

SUGGESTED CITATION  Grafe, Jennifer: Zwischen Moralgesetzgebung und empirischer Ungewissheit: Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot kindlicher Sexpuppen, VerfBlog, 2026/7/17, https://verfassungsblog.de/bverfg-sexpuppen/, DOI: 10.59704/b8909f436830bfb9.

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