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18 August 2026

Privilegierte Klimaschädiger 

Zur bayerischen Initiative gegen internationale Klimaklagen

Die Klimakrise und ihre verheerenden Auswirkungen auf Menschen und Umwelt sind im historischen Hitzesommer 2026 in Europa so spürbar wie selten. Trotzdem wird Klimaschutz derzeit nicht großgeschrieben – insbesondere nicht bei der Bayerischen Landesregierung, die kürzlich einen nicht nur rechtspolitisch unsinnigen, sondern auch rechtlich fragwürdigen Gesetzesvorschlag in den Bundesrat eingebracht hat: Zivilrechtliche Klimaklagen sollen pauschal ausgeschlossen werden.

Es scheint hier eher um den Versuch einer Diskursverschiebung nach rechts zu gehen als um eine ernst gemeinte Gesetzesinitiative. So sieht der Vorschlag die Schaffung eines Sonderrechts für klimabezogene Auswirkungen von Treibhausgasemissionen vor, das Großemittenten einseitig privilegiert, Betroffene von Klimaschäden schutzlos stellt und das Verhältnis von öffentlicher Klimapolitik und privatrechtlicher Haftung grundlegend verkennt.

Die vermeintliche „Klagewelle“ und die Realität gerichtlicher Verfahren

Ausgangspunkt der Initiative ist eine Zunahme von sogenannten Klimaklagen weltweit. Während sich diese zunächst vor allem gegen Staaten richteten und deren (verfassungs-)rechtliche Pflichten zum Klimaschutz und zur Emissionsminderung zum Gegenstand hatten, nehmen sie inzwischen zunehmend auch Unternehmen in den Blick. In Europa richten sich solche Klagen insbesondere gegen Ölkonzerne wie Shell, TotalEnergies oder Eni, ebenso wie gegen Automobilhersteller oder Energie- und Zementproduzenten. Diese Klagen zielen einerseits auf die Reduktion zukünftiger Emissionen. Zunehmend machen Kläger*innen andererseits auch Schäden geltend, die ihnen durch den Klimawandel bereits entstanden sind oder konkret zu entstehen drohen.

Besondere Bekanntheit erlangte etwa der Fall des peruanischen Bauern Saúl Luciano Lliuya, der eine Klage gegen den Energiekonzern RWE auf anteilige Beteiligung an Schutzmaßnahmen gegen die drohende Überflutung seines Hauses erhob. In diesem Fall entschied das Oberlandesgericht Hamm im Mai 2025, dass große Emittenten jedenfalls im Grundsatz anteilig für weltweit klimabezogene Beeinträchtigungen Dritter haften können. Hierauf stützen sich 39 pakistanische Bäuer*innen in einer im Dezember 2025 beim Landgericht Heidelberg eingereichten Klage gegen RWE und den Zementproduzenten Heidelberg Materials, mit der sie anteiligen Ersatz ihrer bereits eingetretenen klimabezogenen Schäden verlangen.

Unter Bezugnahme auf diese beiden Fälle schlägt die bayerische Gesetzesinitiative nun vor, durch eine Änderung des § 14 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) privatrechtliche „Ansprüche wegen klimabezogener Auswirkungen von Treibhausgasemissionen“ pauschal auszuschließen, „soweit die Verursachung der Treibhausgasemissionen im Zeitpunkt ihrer Vornahme öffentlich-rechtlich zulässig war“. Auch die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile, die sich auf solche Ansprüche stützen, soll ausgeschlossen sein, soweit EU-Recht oder völkerrechtliche Vereinbarungen nicht entgegenstehen. Bei dem Ausstoß aus einer genehmigungspflichtigen Anlage sei ab Erlass einer entsprechenden Genehmigung davon auszugehen, dass der Ausstoß zulässig ist. Sofern der Ausstoß von Treibhausgasemissionen in der Vergangenheit keiner Genehmigungspflicht oder sonstigen speziellen Regulierung unterlag, sei dieser grundsätzlich als sozialadäquat und öffentlich-rechtlich zulässig anzusehen.

Überforderung deutscher Zivilgerichte?

Zur Begründung der vorgeschlagenen Regelung führt der Antrag neben einer drohenden Schwächung des Wirtschaftsstandorts Deutschland insbesondere die Gefahr einer Überlastung deutscher Zivilgerichte an. Belege für diese Behauptung werden nicht aufgeführt; auch in der Praxis ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Annahme stützt. National wie international sind entsprechende Verfahren weiterhin absolute Ausnahmefälle. In Deutschland lassen sie sich an einer Hand abzählen.

Von einer unkontrollierbaren Belastung der Justiz kann daher keine Rede sein. Im Gegenteil: Klagende Personen stehen vor ganz erheblichen praktischen Herausforderungen, etwa wenn Menschen aus ländlichen Regionen des Globalen Südens in Deutschland klagen wollen. Auch die Dauer und Kosten solcher Verfahren schließen schnelle und unüberlegte Klagen aus. Insgesamt sind die Anforderungen an erfolgreiche Zivilklagen hoch: Kläger*innen müssen nicht nur einen konkreten Schaden nachweisen, sondern auch darlegen, warum der Klagegegner für die konkreten Schäden verantwortlich ist. Insbesondere die Anforderungen an Kausalität und Zurechnung stellen erhebliche Hürden für Kläger*innen dar und wirken als weitere Filter (siehe etwa OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 5 U 15/17, Rn. 327). Entsprechend hat zuletzt auch das schweizerische Kantonsgericht Zug in seiner Entscheidung über die Zulassung einer Klage von vier Bewohner*innen der indonesischen Insel Pari gegen den Zementkonzern Holcim hervorgehoben, dass eine privatrechtliche Klimahaftung nicht deshalb abgelehnt werden kann, weil sie zu „Klagen alle gegen alle“ führen könnte. Der Kreis potenzieller Beklagter lasse sich vielmehr auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und zivilrechtlicher Zurechnungsmaßstäbe auf Großemittenten beschränken (siehe Entscheid des Kantonsgericht Zug vom 17.12.2025, Rn. 5.5.6).

Uneinheitliche Rechtsprechung?

Ebenso wenig überzeugt der Hinweis auf eine angeblich uneinheitliche Rechtsprechung, die ein gesetzgeberisches Eingreifen notwendig mache. Bislang hat keine deutsche Gerichtsentscheidung die grundsätzliche Zulässigkeit zivilrechtlicher Klimaklagen gegen Großemittenten verneint. Die vom Gesetzentwurf besonders hervorgehobene Entscheidung des BGH vom März 2026 betrifft ausschließlich Unterlassungsansprüche gegen die Automobilhersteller BMW und Mercedes-Benz, die eine Gefahr zukünftiger Freiheitsbeschränkung durch künftige radikale staatliche Klimaschutzmaßnahmen geltend machen. Über Klagen wegen bereits eingetretener oder künftig zu erwartender emissionsbedingter Klimaschäden hat der BGH gerade nicht entschieden, auch wenn dies teilweise von Lobbyisten behauptet wird. Von einer klärungsbedürftigen Divergenz der Rechtsprechung, die ein gesetzgeberisches Eingreifen erforderlich machen würde, kann keine Rede sein. Offene Rechtsfragen sind – wie auch in anderen Bereichen des Haftungsrechts – zunächst durch obergerichtliche Rechtsprechung zu klären.

Klimaschutz ist öffentliche Aufgabe – das schließt individuellen Schadensausgleich jedoch nicht aus

Ein weiteres Argument des Gesetzentwurfs ist die Annahme, dass Klimaschutz ausschließlich durch staatliche Regulierung erfolgen müsse. Privatrechtliche Verfahren würden demnach versuchen, politische Entscheidungen auf gerichtlichem Weg zu ersetzen. Das ist erstaunlich etatistisch argumentiert und verkennt die freiheitsrechtliche Funktion zivilrechtlicher Haftung. Auch hierzu haben sich unter anderem bereits das OLG Hamm, das Schweizer Kantonsgericht Zug und der italienische Kassationsgerichtshof im Fall Greenpeace Italy et al. v. Eni et al. deutlich geäußert. Die Gerichte kommen zu dem Schluss, dass Klimahaftungsverfahren staatliche Klimapolitik nicht ersetzen. Sie dienen vielmehr klassisch zivilrechtlichen Zielen: der Durchsetzung individueller Rechte von Personen, die durch konkrete Schäden betroffen sind.

Ebenso klar sind die genannten Gerichte dem Argument entgegengetreten, dass öffentliches Recht und Privatrecht in Konkurrenz miteinander stünden. Dass der Staat bestimmte Tätigkeiten erlaubt oder reguliert, bedeutet nicht, dass dadurch jede Verantwortung gegenüber individuell Geschädigten entfällt – zumal die Genehmigung einer Anlage nach dem BImSchG in der Regel gar nicht die Frage von klimaschädlichen Emissionen abdeckt. Eine Genehmigung beantwortet die Frage, ob ein Verhalten öffentlich-rechtlich zulässig ist. Sie beantwortet nicht automatisch die Frage, ob daraus Schäden für Dritte entstehen dürfen, ohne dass hierfür eingestanden werden muss. Aus behördlichen Genehmigungen (oder gar der schlichten Abwesenheit einer öffentlich-rechtlichen Regulierung beispielsweise von Treibhausgasemissionen) folgt daher grundsätzlich keine allgemeine Duldungspflicht Dritter für Schäden an ihrem Eigentum oder an ihren sonstigen geschützten Rechtsgütern (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 5 U 15/17, Rn. 395 ff.). Es ist vielmehr gerade Aufgabe des privaten Haftungsrechts, einen Ausgleich zu schaffen zwischen den Interessen derjenigen, die Schäden verursachen, und derjenigen, die von diesen Schäden betroffen sind. Erlaubnisse und Genehmigungen von Behörden schließen eine zivilrechtliche Haftung der Schädiger daher grundsätzlich nicht aus. Dieses Zusammenspiel ist aus zahlreichen anderen Regelungsmaterien bekannt, etwa dem Produkthaftungsrecht oder dem Straßenverkehrsrecht (siehe hierzu ausführlich Jan Erik Schirmer, Klimahaftung: Überforderung der Gerichte? In ZfPW 2024, 159).

Zivilrechtliche Komplexität rechtfertigt keine Privilegierung von Klimaschädigern

Die Besonderheit klimabezogener Schäden liegt darin, dass Treibhausgasemissionen global wirken und sich einzelne Beiträge zum Klimawandel schwer isolieren lassen. Diese Komplexität ist unbestreitbar. Sie bedeutet jedoch nicht, dass bereits eingetretene Klimaschäden nicht im Wege des individuellen Ausgleichs reguliert werden können. Anders als es der Antrag aufführt, werden entsprechende Schäden auch gerade nicht durch ein bereits bestehendes, austariertes nationales und internationales Sondersystem geregelt. Bestehende klima- und völkerrechtliche Regelungen zielen in erster Linie auf die Begrenzung künftiger Emissionen und die Erfüllung staatlicher Klimaschutzpflichten. Demgegenüber fehlen verbindliche Regelungen zum individuellen Ausgleich bereits eingetretener Klimaschäden. Auch die internationalen Verhandlungen über einen Loss-and-Damage-Fonds richten sich bislang vor allem an Staaten, basieren auf freiwilligen Selbstverpflichtungen und decken den tatsächlichen Bedarf bei weitem nicht ab. Sie schaffen keine individuellen Schadensersatzansprüche für Betroffene.

Es liegt also an den Zivilgerichten, bestehende Haftungsprinzipien auf diese neuen Tatsachenkonstellationen anzuwenden – auch das ist die ureigene Aufgabe von Gerichten, wie etwa das Kantonsgericht Zug betonte. Denn zivilrechtliche Haftung war nie auf einfache Schadenskonstellationen beschränkt. Viele klassische Haftungsbereiche – von der Arzt- bis zur Produkthaftung – betreffen komplexe Kausalzusammenhänge, zahlreiche Beteiligte und schwierige Abwägungsfragen (vgl. dazu mit eindrücklichen Beispielen Jan Erik Schirmer, Klimahaftung: Überforderung der Gerichte? In ZfPW 2024, 159). Schwierige Fragen der Kausalität, der Zurechnung und des Schadensumfangs sind keine Gründe gegen zivilgerichtliche Prüfung, sondern deren eigentlicher Gegenstand.

Der bayerische Entwurf kehrt diese Logik um. Er ersetzt die Prüfung konkreter Verantwortlichkeit durch einen pauschalen Haftungsausschluss. Damit wird keine ausgewogene Lösung für eine neue rechtliche Herausforderung geschaffen, sondern die gesamte Last klimabezogener Schäden vollständig den Betroffenen zugewiesen und damit eine bestimmte Gruppe von potenziellen Schädigern – große deutsche Konzerne – grundsätzlich privilegiert.

Die eigentliche Frage lautet: Wer trägt die Kosten der Klimakrise?

Die zur Begründung des Entwurfs sowie von Beklagten in den benannten Gerichtsverfahren angeführten Argumente – von einer angeblich drohenden Klagewelle über eine Überforderung der Gerichte bis hin zum Vorrang staatlicher Klimapolitik – sind im Ergebnis nicht nur wenig überzeugend. Sie verschleiern vielmehr die rechtspolitische Frage, um die es eigentlich geht: Wer trägt die Kosten der Klimakrise? Diejenigen Großemittenten, deren wirtschaftliche Tätigkeit das Klima signifikant angeheizt hat oder Menschen weltweit, die bereits heute unter den katastrophalen Folgen einer Krise leiden, zu der sie selbst nicht nennenswert beigetragen haben? Der bayerische Gesetzesvorschlag beantwortet diese Frage pauschal zugunsten der Schädiger.

Damit reiht sich der Gesetzesvorschlag in die Versuche konservativer bis rechtsradikaler Akteure in Deutschland und weltweit ein, ein zeitgemäßes Wirtschaftsmodell, das der Klimakrise Rechnung trägt, zu verhindern. Gleichzeitig haben Gerichte und Gesetzgeber in den letzten 15 bis 20 Jahren auf nationaler wie internationaler Ebene Regelungen entwickelt, die Unternehmen zunehmend für die Ausbeutung von Umwelt und Menschen sowie für ihren Beitrag zur Klimakrise in die Haftung nehmen. Auch hier geht es um die Frage, ob Unternehmen für die tatsächlichen – ökologischen und sozialen – Kosten ihrer Tätigkeit rechtlich Verantwortung tragen. Im Mittelpunkt steht die Reintegration von Kosten, die transnationale Unternehmen durch die Schaffung komplexer Produktionsprozesse ausgelagert haben und die bisher von der Allgemeinheit oder Dritten getragen werden müssen. Ein vollständiger Ausschluss zivilrechtlicher Klimahaftung würde diese Entwicklung konterkarieren. Er würde das Signal senden, dass gerade bei einer der größten gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit diejenigen, die von ihren Folgen am stärksten betroffen sind, keinerlei Rechtsschutz erlangen können. Damit schützt der bayerische Vorstoß nicht vor einer vermeintlichen Überforderung des Rechtsstaats, sondern würde denjenigen den Rechtsschutz entziehen, die die Kosten der Klimakrise bereits heute tragen.


SUGGESTED CITATION  Brüggemann, Annabell; Saage-Maaß, Miriam: Privilegierte Klimaschädiger : Zur bayerischen Initiative gegen internationale Klimaklagen, VerfBlog, 2026/8/18, https://verfassungsblog.de/bayern-initiative-gegen-klimaklagen/, DOI: 10.59704/868564cd010c229a.

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