27 June 2017

Die Ehe für Alle und die Stunde der Politik

Man reibt sich die Augen. Buchstäblich über Jahre hatte die SPD ihrem Koalitionspartner die Peinlichkeit ersparen geholfen, sich Argumente gegen die Öffnung der Ehe für alle einfallen lassen zu müssen. Über Jahre hatte die Mehrheit im Rechtsausschuss mit den Stimmen der Sozialdemokraten die Gesetzentwürfe der Grünen und des Bundesrats vertagt, Sitzungswoche für Sitzungswoche. Die Grünen waren nach Karlsruhe gezogen deswegen. Vergebens. Die Hoffnung, die Öffnung der Ehe in dieser Legislaturperiode noch irgendwie erzwingen, war eigentlich schon aufgegeben. Doch dann lässt die Kanzlerin in einer Talkshow ein paar wohl gewählte Worte fallen…

Diese Woche ist die letzte reguläre Sitzungswoche des Bundestags vor den Wahlen im September. Im Sommer ist Wahlkampf, da passiert nichts mehr in Berlin. Das heißt: was in dieser Legislaturperiode noch in Kraft treten soll, muss bis spätestens Freitag beschlossen sein. Drei Lesungen sind vorgeschrieben, und nach der ersten eine Beschlussempfehlung der Ausschüsse. Die Überweisung in die Ausschüsse kann man zwar überspringen, aber nur mit einer 2/3-Mehrheit, für die es für SPD, Grüne, Linke und einzelne CDU-Abgeordnete gemeinsam kaum reichen wird. Was schon mal bedeutet, dass es für einen Entwurf, auf dem in irgendeiner Weise “SPD” draufsteht, zu spät ist. Der heute morgen aus der SPD-Fraktion herumgeschickte Gruppenantrag müsste erst im Plenum durch die erste Lesung; dann aber hat der Rechtsausschuss, in den er dann überwiesen werden muss, bereits zum letzten Mal getagt.

Stattdessen müsste die Tagesordnung für die morgige Rechtsausschusssitzung geändert und zumindest einer der bereits in erster Lesung beratenen Gesetzentwürfe auf die Agenda mit einer Beschlussempfehlung versehen werden. Mit dem Entwurf des Bundesrats könnte die SPD das ohne offenen Koalitionsbruch tun; sie müsste nicht dem Entwurf der Grünen oder der Linken zur Geltung verhelfen. Inhaltlich sind sie eh alle drei gleich. Dann könnte spätestens am Freitag in der allerletzten Plenarsitzung des Bundestags vor den Wahlen abgestimmt werden – und, zack: steht die Ehe für alle im BGB.

Das ist nicht nur eine tolle Nachricht für die Gleichberechtigung in Deutschland, sondern auch für die Demokratie. Am Freitag wird, wenn die Gerüchte stimmen, in namentlicher Abstimmung ermittelt, wer im Bundestag dafür ist und wer dagegen. Niemand kann sich mehr wegducken. Dass dies passiert, geschieht nicht auf Grund eines Befehls des Bundesverfassungsgerichts, sondern durch einen genuin politischen Prozess.

Hätte Karlsruhe dem Eilantrag der Grünen-Fraktion stattgegeben, dann wäre vermutlich auch nichts anderes passiert als das, was jetzt passiert. Aber es wäre ein weiteres einklagbares parlamentarisches Minderheitenrecht entstanden, eins auf Befassung mit Oppositionsanträgen innerhalb gebührender Zeit. Karlsruhe hätte in der einen oder anderen Form mit der Stoppuhr neben den Parlamentsausschüssen stehen und überwachen müssen, ob sich die Mehrheit auch angemessen beeilt bei der Befassung mit Minderheitsanträgen. Den Schuh wollte der Zweite Senat sich nicht anziehen.

Daraufhin sagten die Grünen trotzig: gut, dann ziehen wir in den Wahlkampf damit und machen das zur Koalitionsbedingung. FDP und SPD fanden das auch eine gute Idee und zogen nach. Woraufhin die Kanzlerin sich entschied, dieses Wahlkampfthema keines werden zu lassen, und die nicht wenigen CDU-Abgeordneten, die gegen die Ehe für alle nichts einzuwenden haben, von der Fraktionsdisziplin zu entbinden.

Die CDU als Partei entgeht damit zwar der Festlegung, wie sie es hält mit der Ehe für alle – ihre Abgeordneten aber nicht. Sie müssen jetzt in namentlicher Abstimmung Farbe bekennen und Verantwortung übernehmen für ihre Entscheidung. Die CDU präsentiert sich als eine Partei, die beide Lager überspannt – als Union eben – und in der Auswahl ihrer Koalitionspartner nicht eingeschränkter ist als nötig. Das scheint mir alles sehr vernünftig.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Die Ehe für Alle und die Stunde der Politik, VerfBlog, 2017/6/27, https://verfassungsblog.de/die-ehe-fuer-alle-und-die-stunde-der-politik/, DOI: 10.17176/20170627-145216.

25 Comments

  1. Anna Katharina Mangold Tue 27 Jun 2017 at 16:11 - Reply
  2. WeForTheEU Tue 27 Jun 2017 at 17:12 - Reply

    Vgl. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 38:

    “(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.”

  3. Maximilian Steinbeis Tue 27 Jun 2017 at 17:17 - Reply

    Okay. Und?

  4. A. Berger Tue 27 Jun 2017 at 20:17 - Reply

    “Den Sozialismus in seinem Lauf halten weder Ochs’ noch Esel auf!”

  5. Ronald Fein Tue 27 Jun 2017 at 20:39 - Reply

    Bitte auf die Entscheidung des BVerfG zur eingetragenen Lebenspartnerschaft eingehen, woraus hervorgeht, dass unsere Verfassung mit Ehe eine Partnerschaft von einer Frau und einem Mann meint. Ohne Verfassungsänderung oder poltisch motivierter Rechtsbeugung wird auch ein Bundestag daran nichts ändern können (dürfen).

  6. Maximilian Steinbeis Tue 27 Jun 2017 at 21:52 - Reply

    @Ronald Fein: Das BVerfG hat damals den Tatbestand definiert, an den Art. 6 GG den Schutzauftrag an den Staat knüpft: Mann und Frau. Ob das ein Verbot impliziert, diesen Schutz über diesen Tatbestand hinaus im BGB zu erweitern, ist mE damit noch nicht entschieden. Zumal angesichts der gut begründeten Weigerung, ein Abstandsgebot aus Art. 6 herauszulesen. Und so oder so wäre es dem BVerfG unbenommen, sich von dieser Rechtsprechung zu lösen und die Definition dieses Tatbestands heute neu und anderes zu formulieren, und damit dem Gesetzgeber, eine Gelegenheit dazu zu schaffen. Also bitte mal langsam mit dem Herumschmeißen von Strafrechtstatbeständen, ja?

  7. Ronald Fein Tue 27 Jun 2017 at 22:48 - Reply

    @Steinbeis
    Die Verneinung eines jeglichen Abstandsgebots wäre eine explizite Privilegierung ohne irgendein Privileg. Was inhaltlicher Schwachsinn wäre.

    Die Erweiterung des Begriffs “Ehe” auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften wäre im Sinne des Artikels 6 möglich, wenn auch diese Partnerschaften gemeinsame Nachkommen zeugen könnten und somit eigenständig eine Familie gründen und somit zum Erhalt der Gesellschaft eigentständig betragen könnten.

    Davon abgesehen wird bei “Ehe für alle” Etikettenschwindel betrieben, da sie auch weiterhin nicht “alle” meint. Geschwister, Elternteil mit leiblichen Sohn oder Tochter, polyamore Partnerschaften werden wohl damit auch weiterhin ohne sachlichen Grund von der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft – dann Ehe – verwehrt bleiben. Hier geht es also mitnichten um Gerechtigkeit sondern nur um Partikularinteressen.

    Weiterhin ist die rechtliche Gleichstellung von heterosexueller Ehe und gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft praktisch vollzogen. Die bestehende Ausnahme im Adoptionsrecht ist problemlos mit dem sachlichen Grund “Kindeswohl” begründbar. Wobei m.E. eine rechtliche Gleichstellung auch im Adoptionsrecht möglich wäre, da es in der Rechtspraxis aufgrund des Kindeswohls nur in begründbare Ausnahmen überhaupt einen Unterschied machen würde.

  8. KrudeMehrheit Wed 28 Jun 2017 at 06:23 - Reply

    “Wenn Wörter ihren Sinn verlieren, verlieren Menschen ihre Freiheit.”

  9. bec Wed 28 Jun 2017 at 09:45 - Reply

    Ob man es politisch will oder nicht, Art. 6 Abs. 1 GG steht der geplanten Gleichstellung nicht entgegen. Durch eine Ausweitung der Ehe auf andere Lebensgemeinschaften wird niemandem der grundrechtliche Schutz der Ehe genommen und ein “Abstandsgebot” wird von niemandem mehr überzeugend vertreten.
    Wer diese Frage verfassungsrechtlich vertiefen will, findet eine gutachtliche Ausarbeitung zum Beispiel hier:
    https://www.bundestag.de/blob/389170/0f4dca827f7a9226ec0419093c33dd8c/brosius_gersdorf-data.pdf
    In der damaligen Anhörung im Rechtsausschuss konnten dieser Analyse andere Sachverständige nichts Überzeugendes entgegensetzen. Das Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte, sollte man hinsichtlich dieser Frage daher besser gar nicht mobilisieren. Es ist eine politische Entscheidung.

  10. Franco Schettolo Wed 28 Jun 2017 at 09:46 - Reply

    Lieber Herr Steinbeis, in der Sache gehe ich mit und würde mich ebenfalls über eine vollständige Gleichstellung freuen. Nur ob darin eine tolle Nachricht für die Demokratie liegt, da habe ich doch erhebliche Zweifel.

    Sofern die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtlicher Partner im Parlament eine breite Mehrheit hat (das scheint ja offenbar der Fall zusein), sollte man den sauberen Weg gehen und Art. 6 GG ändern.

    Art. 3 GG ist kein “Supergrundrecht” und steht in seinem Rang nicht über Art. 6 GG. Solange Art. 6 GG einen besonderen Schutz der Ehe vorsieht, kann man diesen nicht über Art. 3 GG nivellieren, auch nicht “nach oben”, weil dann das “Besondere” wegfällt.

    Der einfache Gesetzgeber ist schlicht nicht zuständig für Verfassungsänderungen.

    • Maximilian Steinbeis Wed 28 Jun 2017 at 13:42 - Reply

      @Schettolo: Das mit dem “Supergrundrecht” Art.3, das den Art.6 toppt, behauptet doch keiner. Die Frage ist doch, ob überhaupt ein Eingriff in Art. 6 vorliegt. Das TB-Merkmal “besonderer” Schutz wird dafür nichts hergeben, wenn man dem Urteil des BVerfG zum Lebenspartnerschaftsgesetz von 2011 folgt und es als Schlechterstellungsverbot statt als Besserstellungsgebot versteht. Tricky könnte allenfalls die Institutsgarantie werden. Aber selbst wenn: zu skandalisieren, dass der Gesetzgeber das Risiko einer Aufhebung in Karlsruhe auf sich nimmt, erscheint mir arg verfassungsgerichts-positivistisch gedacht. Der Gesetzgeber ist für die Interpretation der Verfassung genauso “zuständig” wie jeder andere auch und hat selbstverständlich das Recht, seine Lesart der Verfassung einfachgesetzlich erst mal in Geltung zu setzen. Wenn sich ein Kläger findet und Karlsruhe das später anders sieht, dann hat er halt Pech gehabt. Ich bin sehr gespannt, ob es dazu kommen wird.

  11. Peter Camenzind Wed 28 Jun 2017 at 13:24 - Reply

    Die juristischen Auslegungsmethoden scheinen hier eher unstr. weithin uneindeutig. Nach den meisten juristischen Auslegungsmethoden soll eine Eheöffnung für Homosexuelle grds. möglich bleiben. Es scheint nur zudem eher weithin unstr, dass aus den meisten Auslegungsmethoden nicht sicher eine zwingende Pflicht zur Öffnung der Ehe für Homposexuelle folgerbar sein kann. Es scheint nur eine eher eindeutige gängige juristische Auslegungsmethode zu geben, nach welcher eine Ehe iSv. Art. 6 GG ursprünglich nur allein zwischen Verschiedengeschlechtlichen möglich gemeint war, nämlich nach der historischen Auslegung. Historisch war eine Ehe zwischen Verschiedengeschlechtlichen zunächst nämlich sogar verfassungsrechtlich lange unbeanstandet strafbar.
    Unter Berücksichtigung aller gängigen Auslegungsmethoden kann man danach eventuell allein nach historischer Auslegung zu einem sicher klaren Ergebnis gelangen, nämlich einer grundsätzlichen anfänglichen Beschränkung des ehebegriffes auf Verbindungen zwischen Verschiedengeschlechtlichen. Das kann dafür sprechen, dass nach den gängigen juristischen Auslegungsmethoden Art. 6 GG zunächst grundsätzlich nur als zwischen Verschiedengeschlechtlichen möglich gemeint ist. Eine Änderung davon kann daher grundsätzlich zumindest eine Verfassungsänderung erfordern, sofern dies aufgrund geändertem Verfasungsverständnis überhaupt möglich und nicht etwa unter eine Ewigkeitsgarantie fallen sollte o.ä.
    Eine gute Stunde für die Demokratie scheint, angesichts des leicht erkennbaren vorwiegend maßgeblichen machtpolitischen Kalküls quer durch alle Parteien hinweg, unabhängig von der (“rechtliche”) Richtigkeit der Beantwortung Sachfrage eher zweifelhaft zu bleiben.

  12. WeForTheEU Wed 28 Jun 2017 at 13:35 - Reply

    Art. 6 GG gab es bereits, als Homosexualität noch unter Strafe stand. Es kann also kein Zweifel daran bestehen, dass Art. 6 GG als Verbindung von Mann und Frau zu verstehen ist. Die rechtliche Gleichstellung ist durch die eingetragene Lebenspartnerschaft bereits nahezu erreicht.

    Das besondere Interesse an der “Ehe für alle” liegt letztendlich im Versuch der Überführung des traditionellen Ehebegriffs in eine Beliebigkeit einer “Ehe für keinen”, die es im Hinblick auf zentrale biologische Aspekte nicht geben wird.

  13. Law as Integrity Wed 28 Jun 2017 at 13:57 - Reply

    Dass die “Ehe für (fast) alle” in der Sache geboten ist, scheint mir mehr als einleuchtend und schlicht eine Frage gleicher Freiheitsrechte zu sein. Ob die Räumung der ablehnenden Position durch die Kanzlerin aber gut für die Demokratie insgesamt ist, scheint mir doch eher fraglich. Letztlich ist das ganze doch wieder mal ein Akt der asymmetrischen Demobilisierung: Die Kanzlerin will keine Angriffsfläche im Wahlkampf bieten, räumt deshalb eine weitere konservative Position und sorgt so dafür, dass der Parteienwettbewerb noch ein bisschen ärmer wird als er ohnehin schon ist. Machtstrategisch ist das klug, demokratietheoretisch scheint es mir aber mittelfristig verheerend zu sein.

  14. Maximilian Steinbeis Wed 28 Jun 2017 at 14:39 - Reply

    @Law as Integrity: alles richtig, aber übergeht, dass es am Freitag eine namentliche Abstimmung geben wird. Gerade durch die Aufhebung der Fraktionsdisziplin werden die CDU- und CSU-Abgeordneten gezwungen, für ihre höchst eigene Positionierung höchstselbst Verantwortung zu übernehmen und sie gegebenenfalls zu begründen.

    Wenn ich das richtig sehe, ist in den meisten Ländern, die die Same-Sex-Ehe eingeführt haben, diese Entscheidung entweder durch Gerichtsentscheid oder in sehr breitem überparteilichem Konsens getroffen worden und nicht durch parteipolitische Polarisierung. In den USA war es ein Gericht. In Irland eine Bevölkerungs-Konsultation. In UK eine Private Member Bill der Frauenministerin….

    Das Thema scheint sich für einen Parteienwahlkampf irgendwie nicht zu eignen. Wäre mal interessant zu untersuchen, warum nicht.

  15. Jürgen Muck Wed 28 Jun 2017 at 16:41 - Reply

    Ich sehe hier kein Problem mit Artikel 6 GG, der die Ehe lediglich schützt, nicht aber näher beschreibt bzw. vorschreibt, wie eine Ehe auszusehen hat. Dieses ist meiner Meinung nach Aufgabe eines Gesetzes, dass es derzeit noch gar nicht gibt, nirgends ist festgeschrieben wie eine Ehe auszusehen hat. Dies ändert sich nun im Falle der Gesetzesänderung, über die am Freitag abgestimmt werden soll, nämlich: dass im § 1353 BGB ergänzt werden soll:

    “Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf
    Lebenszeit geschlossen.”

    Der Bundestag bzw. Bundesrat wird hier somit einfach seine Aufgabe wahrnehmen das Grundgesetz in Bundesgesetzen zu regeln und zu kontkretisieren. Am besondern Schutz der Ehe wird durch die gesetzliche Festlegung wer eine Ehe eingehen kann nicht gerüttelt.

  16. Christian Schmidt Wed 28 Jun 2017 at 17:36 - Reply

    Also ich denke das BVG hat schon klar gesagt dass Artikel 6 so zu verstehen ist dass der Staat was (substantielles) tun muss fuer verheiratete Maenner und Frauen (und fuer Minderjaehrige die bei ihren rechtlichen Eltern leben) – aber das es nicht bedeutet dass der Staat nicht das gleiche fuer andere tun darf.

    D.h. dass der Bundestag natuerlich Lebenspartnerschaften so ausgestallten kann dass sie dann identisch zur Ehe sind. Die einzige offene Frage ist ob man diese dann ‘Ehe’ nennen darf. Ich denke da schon dass es wichtig ist das Worte in Gesetzten auch das bedeuten wie sie die deutschsprachige Bevoelkerung dieser Erde so verstehen. Andererseits Frage ich mich wie weit da das BVG dann Duden-Redaktion spielen will.

    Im Englischen gibt/gab es uebrigens auch zwei Begriffe ‘marriage’ und ‘common-law marriage’ (bzw. ‘irregular marriage’) die (z.T.) die gleichen Rechtsfolgen hatten aber andere Urspruenge. Vielleicht hilft es wenn Fachjuristen und alle die ein Problem mit der Ehe fuer alle haben in der Zukunft begrifflich zwischen ‘grundgesetzlicher Ehe’ (nur fuer Frau+Mann) und ‘gesetzlicher Ehe’ (fuer alle anderen unterscheiden…

  17. Peter Camenzind Wed 28 Jun 2017 at 23:47 - Reply

    Nach einer “Wechselwirkungslehre” sollen Verfassungsrecht und einfaches Gesetzesrecht sich wechselseitig beeinflussen o.ä. Wenn historisch einfachgesetzlich ein bestimmtes Verständnis einer Verfassungsnorm bestimmt war, sollte dies damit von Verfassungsrang auf das Verständnis solcher Verfassungsnorm wirken. Je grundlegend gewichtiger eine (Verfassungs-)Verständnisfrage, umso mehr. Das kann dafür sprechen, dass hier eine gesetzliche Verständnisänderung grundsätzlich umso schwieriger möglich sein kaan, je gewichtiger eine Verständnisfrage und umso grundlegender eine mögliche Änderung. Dafür kann noch ein grundsätzliches verfassungsrechtliches Schutzgebot sprechen, wie etwa beim Eheinstitut usw. Änderungenm sollten hier entsprechend einem Schutzgebot, eventuell schwerer zum “Spielball” leichter und schneller wechselnder knapper (einfachgesetzlicher) gesetzgeberischerer Merheheiten werden. Beim Eheinstitut und dessen Verständnis kann es sich um grundlegende gesellschaftliche Ordnungstrukturen handeln, wie etwa mit Auswirkungen für die Personenstandsordnung etc. Das kann mehr dagegen sprechen, dies leicht zum “Spielball” schneller wechselnder knapper (einfachgesetzlicher) gesetzgeberischen Mehrheiten zu machen.
    Ein solches Verständnis kann zwar Änderungen erschweren. Es kann vollzogenen Änderungen umgekehrt ebenso begünstigen. Das alles kann dafür sprechen, dass verfassungsinterpretierende Normen umso schwerer gesetzlich änderbar sein können, um so grundlegend gewichtiger die eventuell beinhaltete Verständnisfrage und umso grundlegend gewichtiger eine Änderung. Nach historisch ursprünglich verfassungsrechtlich nicht beanstandetem Verfassungsverständnis waren homosexuelle Verbindungen einmal sogar strafbar. Das sollte nicht völlig folgenlos für das historisch vorgegebene Verständnis der ehelichen Verfassungsnorm sein. Dies jedenfalls dahin, dass historisch entsprechend einer “Wechselwirkungslehre” nach der ehelichen Verfassungsnorm selbst, homosexuelle Verbindungen von der Ehe zunächst ausgeschlossen waren.
    Nun sollen homosexuelle Verbindungen als genauso besonders verfassungsrechtlich schutzwürdig geregelt sein können, wie eine Ehe zwischen Verschiedengeschlechtlichen. Es kann sich hier um eine grundlegende Verständnisfrage hinsichtlich des Eheinstitutes handeln, welche nun gravierend, quasi genau gegenteilig, zum wohl eher unstr. historisch ursprünglichen Verständnis geregelt sein soll. Das kann entsprechend dem Gesagten eher dafür sprechen, dass dies nicht einfach entsprechend eher zeitweilig knapper einfachgesetzlicher gesetzgeberischer Mehrheiten möglich sein kann.
    Es sollte zudem nicht leicht in Frage zu stellen sein, dass eine so grundlegende gesetzliche Verständnisänderung des verfassungsrechtlichen Eheinstitutes das Ehegrundrecht überhaupt irgendwie betreffen könne.

  18. Rainer Ostendorf Thu 29 Jun 2017 at 13:40 - Reply

    Ehe für alle?

    “Verliebe dich so oft wie möglich. Verlobe dich häufig, heirate nie.”
    Falco

  19. EuroTanic Thu 29 Jun 2017 at 20:03 - Reply

    Ist im Gesetz eigentlich festgelegt was “Mann” und was “Frau” ist?
    Genau genommen sagt schon die aktuelle Fassung “Mann und Frau” nicht, dass nicht Mann und Mann oder Frau und Frau heiraten dürfen, sondern dass Mann heiraten darf, und dass Frau heiraten darf.
    Ist zwar haarspalterisch, aber zeigt für mich wiedermal, dass Gesetze in sich “unlogisch” sind.

  20. maddin Fri 30 Jun 2017 at 10:34 - Reply

    Mit diesem “Akt” zeigt sich nur noch die ganze Lächerlichkeit des Berliner Komödien-Stadels. Mit ernsthafter Politik hat das alles absolut nichts mehr zu tun.

  21. Adonis Fri 30 Jun 2017 at 11:26 - Reply

    @ Christian Schmidt:

    “Vielleicht hilft es wenn Fachjuristen und alle die ein Problem mit der Ehe fuer alle haben in der Zukunft begrifflich zwischen ‘grundgesetzlicher Ehe’ (nur fuer Frau+Mann) und ‘gesetzlicher Ehe’ (fuer alle anderen unterscheiden…”

    Was überhaupt nichts ungewöhnliches ist, sondern etwa genau der Situation bezüglich des Begriffs “Versammlung” entspricht, der in Artikel 8 GG auch etwa hinsichtlich der Öffentlichkeit anders definiert war als im einfachgesetzlichen (Bundes-)Versammlungsgesetz.
    Ohne dass das irgendjemand gestört hätte übrigens.

    Deswegen kann ich auch der wie immer gut begründeten Analyse von @ Peter Camenzind nicht folgen: selbst wenn man davon ausgeht, dass “Ehe” im Sinne von Artikel 6 GG weiterhin nur heterosexuell definiert ist, kann kann das m.E. eine Erstreckung der Bezeichnung im einfachen Recht nicht tangieren: alles andere liefe darauf hinaus, die Institutsgarantie auf die kleine und Mitleid heischende Münze eines Gleichbenamungsverbots runterzubrechen.

    Ich habe in dieser Frage durchaus Respekt vor denen, die aus persönlicher auch religiös fundierter Anschauung der Ausdehnung der Ehe politisch kritisch gegenüber stehen. Aber hier einen Verfassungsbruch zu sehen finde ich fernliegend.

  22. Hannah Fri 30 Jun 2017 at 14:24 - Reply

    “Ich habe in dieser Frage durchaus Respekt vor denen, die aus persönlicher auch religiös fundierter Anschauung der Ausdehnung der Ehe politisch kritisch gegenüber stehen.”

    Das sehe ich etwas anders, und zwar wegen der Trennung von Staat und Kirche/Religion.

    Sprich einerseits akzeptiere ich, wenn Religionsgemeinschaften entscheiden, dass ihre _religiöse_ Ehe nur unter bestimmten Bedingungen geschlossen werden kann, also z.B. die römisch-katholische kirchliche Ehe.

    Aber die Zivilehe und die verschiedenen Formen von religiöser Ehe sind halt verschiedene Themen. Und im Bereich der zivilen Gesetzgebung endet die Religionsfreiheit der einen da, wo sie ihre Religion anderen aufdrängen, die nicht der selben Religion angehören.

  23. Peter Camenzind Fri 30 Jun 2017 at 18:09 - Reply

    Es können Spitzfindigkeiten bleiben: wenn man zwischen Ehe im Verfassungssinne und einfachgestezlich völlig gleichgestellter allein privatrechtlicher Ehe unterscheiden will, müsste dies im Konfliktfall auf einen grundsätzlichen Vorrang einer Verfassungsehe hinauslaufen.
    Komisches Beispiel etwa: trennung gleicheschlechtlich Bisexueller mit anschließend neuer Heirat mit verschiedentgeschlechtlichem Partner. Vorrang kann sich auf Auseinandersetzung ebenfalls bzgl. Kindern beziehen, weil die rein privatrechtliche gleichgeschlchtliche Verbindung Hindernis für gundsätzlich vorrangige Verfassungsehe sein kann.
    Ob dies allen Befürwortern einer (dann doch nicht völlig) “gleichen Ehe”, für Homexuelle gefallen muss, kann zeifelhaft bleiben.

  24. Peter Camenzind Fri 30 Jun 2017 at 18:56 - Reply

    Wenn zwischen verfassungsehe und rein privatrechtlicher Ehe zu unterscheiden sein soll, kann dies noch rechtstaatlich wider unbestimmter Willkür einer Klarstellung bedürfen.
    Dass hier Differenzierungen, wie oft geäußert, stets zwingend nicht nur rein subjektiv gefühlt homophob gleicheitswidrig diskrimierend seien, kann danach zweifelhaft bleiben.

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