28 July 2018

Standpunktlosigkeit ist keine Option

Der Tonfall der politischen Debatten ist schärfer geworden und zwar gerade, was das Recht und besonders was das Flüchtlingsrecht betrifft. Das Recht und vor allem die Verfassung angesichts dieser Polarisierung als Grundlage sachlicher Debatten hochzuhalten, ist richtig. Falsch ist es zu meinen, rechtliche Analyse könne gänzlich neutral sein und komme ohne einen Standpunkt aus. Gerade angesichts einer radikaler werdenden Politik ist eine Ideologie der Standpunktlosigkeit gefährlich. Wir brauchen ein Bewusstsein über das Menschliche in jedem Urteilen, damit wir zur Kritik unserer eigenen Sichtweise fähig und uns der Verantwortung des Urteilens bewusst sind. Hannah Arendts Überlegungen zur Urteilskraft sind für diese Fragen hilfreich: Sie enthalten einen Begriff des Urteilens im Rahmen einer Philosophie der menschlichen Pluralität und Verschiedenheit. Und neben einem differenzierten Verständnis von Urteilskraft bieten sie einen Ausgangspunkt, um über das Menschsein als eine Aufgabe nachzudenken.

Rückzug und Standpunkt

Hannah Arendt entwickelte ihre Gedanken zum Urteilen vor allem in den letzten Jahren ihres Lebens. Das Buch, welches Urteilen neben Denken und Wollen als dritten Teil behandeln sollte, hat sie nicht beendet. Diese Betrachtung der vita contemplativa bildet gewissermaßen das Gegenstück zu Arendts zentralem Werk „Vita Activa“, welches die Tätigkeiten des Arbeiten, Herstellens und Handelns umfasst. Einerseits war Arendts Nachdenken über das Urteilen also Teil der systematischen Befassung mit den Bedingungen menschlichen Zusammenlebens. Andererseits war es geprägt von der Erfahrung des Eichmann-Verfahrens, welches 1961 in Jerusalem stattfand und von dem Arendt für den New Yorker berichtet hatte. Das Verfahren gegen Adolf Eichmann war nach den Nürnberger Prozessen das erste Verfahren gegen einen hochrangingen Akteur des Nazi-Regimes und als solches auch Teil der Suche nach Antworten auf die Frage, wie Menschen zu solchen Verbrechen fähig sein konnten. Hannah Arendt zeichnete ein Bild von Eichmann als keineswegs „teuflisch-dämonisch“, sondern als gewöhnlich, jedoch von besonderer „Realitätsferne und Gedankenlosigkeit“. Er verkörpere die „Banalität des Bösen“. Diese Banalität des Bösen liegt, schloss sie, gerade in dem Versagen zu denken, darin, sich eines eigenen Urteils zu enthalten. Ausgehend vom Versagen der Urteilskraft dachte Arendt also über das Urteilen nach – so wie sie ihre Überlegungen zur Grundlage von Rechten aus der Betrachtung fundamentaler Rechtslosigkeit entwickelte.

Menschen gibt es, wie Arendt schreibt, nur im Plural. Die menschliche Pluralität ist eine Vielheit, die sich aus der Einzigartigkeit von Menschen zusammensetzt. Es ist die menschliche Pluralität und zugleich Verschiedenheit, die Handeln und Sprechen überhaupt notwendig macht. Arendt bezieht sich in ihren Überlegungen zum Urteilen auf Immanuel Kants „Kritik der Urteilskraft“, aber im Unterschied zu Kant beschäftigt sie nicht das ästhetische, sondern das politische Urteilen. Vor allem interessiert sich Arendt für das Verhältnis zwischen der Rolle des Akteurs einerseits und der des Betrachters andererseits, welche der urteilende Mensch innehat: Während Urteilen eine Form des Rückzugs erfordert, ist es zugleich wesentlich gesellschaftlich. Es findet in gewisser Distanz zum Geschehen statt und ist dabei doch ganz wesentlich auf das Leben in einer Welt mit anderen bezogen. Es erfordert zunächst die Fähigkeit, Abstand von der eigenen Lebenssituation zu nehmen – das ist die eine Seite des Urteilens, die Distanz zum Geschehen und das Denken jenseits der eigenen Situation. Zugleich erfordert Urteilen, einen Maßstab zu finden und anzuwenden – dieser Akt ist kreativ, er bildet die zweite Seite des Urteilens, das Selbstdenken. Die Urteilskraft ist in Gesellschaft geformt, sie ist nicht zeitenthoben. Aber das Urteilen ist nicht reduzierbar auf die Situation und Prägung eines Menschen, es ist der Akt, eine Bewertung zu finden, welche gerade nicht vorgegeben ist.

Urteilskraft in der Rechtswissenschaft

Arendts Überlegungen zum Urteilen sind fragmentarisch geblieben, aber sie enthalten Erkenntnisse, die im Jahr 2018 wichtig sind. Erstens weisen sie auf die Rolle des Standpunkts beim Urteilen hin. Zweitens verbinden sie ein Verständnis der Struktur des Urteilens mit der grundlegenden menschlichen Verantwortung zu urteilen. Und drittens verdeutlicht diese Verantwortung zu urteilen, dass das Menschsein Ausgangspunkt nicht nur von Rechten, sondern auch einer Aufgabe ist. All diese Aspekte sind für eine gesellschaftliche Kultur der Urteilskraft und ein Verständnis der moralischen Grundlagen unseres Zusammenlebens wesentlich. Sie sind besonders wichtig für eine Kultur der Urteilskraft in der Rechtswissenschaft.

Nirgendwo ist die Übung des Urteilens so zentral wie in der juristischen Ausbildung, nirgendwo sind die Bedingungen des Urteilens so sehr Gegenstand wie in der Rechtswissenschaft. Selbstverständlich sind das richterliche und das rechtswissenschaftliche Urteilen spezifisch, sie unterscheiden sich vom moralischen oder politischen Urteilen. Aber die rechtswissenschaftliche Kultur ist eingebettet in gesellschaftliche Zugänge zum Urteilen und wirkt sich umgekehrt auf diese aus. Das Urteilen über Recht ist eine Schaltstelle, an der gesellschaftliche Konflikte bearbeitet werden und Veränderungen sich abbilden. Und die Rechtswissenschaft ist das Forum, in dem die grundlegenden rechtlichen und politischen Festlegungen einer Gesellschaft interpretiert werden. Das Verständnis des Urteilens in diesem Forum ist wichtig auch für das Vertrauen, welches die Gesellschaft in ihre Juristinnen und Juristen haben kann.

Beim Urteilen in der Rechtswissenschaft müssen wir unterscheiden zwischen dem rechtlich gebundenen Urteilen der Gerichte und dem wissenschaftlichen Urteilen über verschiedene Vorgänge, Inhalte und Bedingungen des Rechts. Die von Arendt identifizierten zwei Seiten des Urteilens, der Rückzug und der Standpunkt, finden sich in beiden Situationen. Ohne Frage ist die Distanz von der eigenen Situation für richterliches Urteilen unerlässlich, sie ist als Gebot der richterlichen Unparteilichkeit sogar gesetzlich festgeschrieben. Der Akt des Findens von Maßstäben ist von Methoden und Verfahren gerahmt. Dennoch bedarf es menschlichen Entscheidens, weil Rechtsnormen ein Ergebnis nie rein logisch vorgeben können. Das rechtswissenschaftliche Urteilen ist teilweise ebenfalls mit der Beurteilung der Rechtslage befasst, betrifft aber darüber hinaus die rahmenden Bedingungen des Rechts und die Beurteilung der Angemessenheit von Ergebnissen über den Einzelfall hinaus.

Die zwei Seiten des Urteilens sind nicht ohne einander denkbar: Ich kann nur dann von meiner Situation abstrahieren, wenn ich mir bewusst bin, dass ich unausweichlich eine habe. Der für das Urteilen notwendige Akt des erweiterten Denkens ist insofern mehr als bloße Unparteilichkeit. Bei der Distanz als einer Seite des Urteilens geht es darum, verschiedene Sichtweisen und Argumente in Betracht zu ziehen und sich auf Vorurteile oder falsche Intuitionen hin zu prüfen. Nur wenn ich die unvermeidbare Partikularität meines Standpunktes anerkenne, kann ich ihm andere Sichtweisen entgegenstellen. Umgekehrt ist mein Standpunkt nicht allein durch meine Geschichte oder Lebenssituation bestimmt, sondern entwickelt sich gerade in Prozessen des Urteilens. Das erweiterte Denken im Rückzug formt also die Position, von der aus ich urteile.

Die juristische Ausbildung ist eine Übung im Abstrahieren von der eigenen Situation und im strukturierten Nachdenken über die Intuitionen, was gerecht ist. Die juristische Ausbildung in Deutschland ist dabei im Vergleich zur Ausbildung in anderen Ländern besonders auf die richtende Perspektive konzentriert. Studierende schreiben als Prüfungen Gutachten, in denen sie fiktive Fälle prüfen. Bei streitigen Fragen stellen sie verschiedene Ansichten dar und entscheiden sich schließlich mit Argumenten für eine Ansicht. Dabei sollte nirgendwo, das wissen Studierende ab dem ersten Semester, die erste Person Singular auftauchen. Diese Abwesenheit des Ichs setzt sich in wissenschaftlichen Texten fort, darin unterscheidet sich die deutsche rechtswissenschaftliche Kultur etwa von der angelsächsischen. Das ist zunächst einmal Konvention (dazu auch hier). Diese Konvention darf aber nicht in den Irrglauben führen, es gäbe keinen Standpunkt beim richterlichen Urteilen. Und sie darf nicht zum doppelten Missverständnis führen, Rechtswissenschaft sei gleichbedeutend mit der Analyse des Rechts aus Sicht eines imaginären Gerichts und diese Analyse standpunktfrei.

Die Verantwortung zu urteilen

Die Tendenz, die eigene Person sprachlich zu verstecken, beschrieb Martin Beradt in seiner bemerkenswerten Abhandlung „Der deutsche Richter“ 1930 – eine stark überarbeitete Fassung eines früheren Textes „Der Richter“, der 1909 erschien. Beradt attestiert dem Richter darin ein „geradezu beherrschende[s] Verlange[n] nach Auslöschung der Person“. Und er lässt sich aus über die Barbarei, mit der Richter sich leichten Herzens abfinden, über die Gelassenheit, mit der sie bei politischen Umbrüchen weiterrichten, und über das „Nichtbemerken des Verderbens, das man anrichtet“. Beradts scharfsinnige Polemik ist bemerkenswert, besonders, wenn man sie in einem Buch von 1930 liest. Er behandelt nicht den aufziehenden Faschismus, sondern wendet sich gegen eine Ideologie der Anonymität und Standpunktlosigkeit. Insofern ist das Buch hochaktuell. In der Zwischenzeit hatte die deutsche Rechtswissenschaft sich mit ihrer Rolle während des Holocaust auseinanderzusetzen. Neben dem aktiven Zutun von überzeugten Faschisten im juristischen Stand betraf diese Auseinandersetzung gerade auch das Versagen der Urteilskraft. Wir müssen uns immer wieder fragen, inwieweit ein Mythos des neutralen Standpunkts sowie ein fehlendes Bewusstsein über die Verantwortung des Urteilens in der deutschen rechtswissenschaftlichen Kultur fortleben.

An den Mythos des neutralen Standpunkts fühlte ich mich erinnert, als eine Kollegin neulich erzählte, dass sie bei einem wissenschaftlichen Workshop in Bezug auf eine Position gefragt wurde, ob sie als Muslimin spreche. Es ist letztlich gleichgültig, ob diese Frage bei einem wissenschaftlichen Workshop oder in einer anderen Situation gestellt wird. Die Antwort ist immer: Ich spreche als die, die ich bin. Das Falsche an der Frage ist, dass sie suggeriert, es könne anders sein. Sie entblößt das Verständnis, ein spezifischer Standpunkt sei nur etwas für Angehörige von Minderheiten. Zu sprechen als die, die man ist, steht nicht im Widerspruch zum Sprechen als geschulte Juristin. Selbstverständlich nicht.

Wir benötigen in der juristischen Ausbildung und in der wissenschaftlichen Praxis das Bewusstsein dafür, dass in jeder Analyse einer Rechtslage der menschliche Akt des Urteilens präsent ist und dass damit ein jeweils spezifischer Blickwinkel einhergeht. Das anzuerkennen bedeutet nicht, die wissenschaftliche Analyse mit politischer Positionierung gleichzusetzen oder dem Recht seine Rationalisierungsleistung bezüglich gesellschaftlicher Konflikte abzusprechen. Es nicht anzuerkennen, verstellt zunächst das Verständnis dafür, wie sich Machtverhältnisse in der Interpretation von Recht spiegeln: Wie soll eine Gesellschaft ihren strukturellen Rassismus und Sexismus bearbeiten, wenn nicht durch die kontinuierliche Selbstreflexion aller Urteilenden, gerade auch jener in rechtlichen Institutionen?

Die Rolle des Standpunkts zu übersehen, verstellt zudem den Blick auf die Verantwortung zu urteilen. Das ist gerade auch mit Blick auf die Wissenschaft wichtig: Während Richterinnen konkrete Fälle vor Augen haben, beschäftigen Wissenschaftler sich mit dem Recht aus größerer Distanz. Und während Richter entscheiden müssen, sind wissenschaftliche Analysen nicht immer auf ein eindeutiges Ergebnis gerichtet, müssen dies auch nicht sein. Aber die Rechtswissenschaft insgesamt hat die Verantwortung, rechtliche Entwicklungen kritisch zu begleiten und Stellung zu beziehen. Das bedeutet, dass vom Kontext isolierte Dogmatik nicht genug ist. Aufgabe der Rechtswissenschaft ist die Systematisierung des Rechts, aber auch, über die Bedingungen der Entstehung und Anwendung von Recht zu reflektieren. Jenseits der kollektiven Verantwortung, das Recht im Zusammenhang seiner gesellschaftlichen Wirkungen zu betrachten, bleibt für jeden und jede Einzelne die Aufgabe, bei aller Rahmung durch rechtliche Vorgaben, Verfahren und Methoden immer die weitere Bedeutung dessen, was man tut, zu sehen. Eine saubere Analyse ist kein Selbstzweck.

Mit Blick auf das Versagen von Juristen in der Nazi-Zeit lernen Jurastudierende heute die Radbruch’sche Formel: Grundsätzlich hat der Richter sich an gesetztes Recht zu halten, an gesetzliches Unrecht jedoch nicht. Die Formel hält fest, dass es Situationen gibt, in denen das eigene moralische Urteil schwerer wiegt als die rechtlichen Vorgaben. Aber das Urteilen über die Frage, wann es sich bei gesetztem Recht um Unrecht handelt, kann keine Formel abnehmen. Grotesk ist, wenn das Verständnis des Urteilens zwischen dem Mythos des neutralen Standpunkts einerseits und der Radbruch’schen Formel andererseits aufgespannt wird. Das Urteilsvermögen als Mensch ist nicht der Feuerlöscher, der jahrzehntelang ungebraucht im Schrank steht und von dem man hofft, dass er im Ernstfall funktionieren möge. Die Verantwortung, als Mensch zu urteilen, beginnt nicht erst in Extremfällen. Als Mensch zu urteilen, bedeutet zunächst nicht, die rechtliche Rahmung von Fragen zu ignorieren oder fachliche Kenntnisse beiseitezulegen. Dass es in besonderen Fällen erfordert, sich gegen geltendes Recht zu entscheiden, bleibt eine Herausforderung, bei der wir uns auf unser Urteilsvermögen verlassen müssen. Ich glaube, dass eine Kultur der Urteilskraft in der Rechtswissenschaft und in der Gesellschaft insgesamt für den Schutz vor Faschismus wesentlich hilfreicher ist als die Radbruch’sche Formel. Ich halte es für zentral, dass wir eine Kultur der Urteilskraft pflegen, die das Menschliche im Urteilen nicht versteckt.

Menschsein als Aufgabe

Hannah Arendt versteht das Menschsein gleichermaßen als Ausgangspunkt und als Inhalt der Verantwortung zu urteilen. Wir sind vertraut mit dem Menschsein als Ausgangspunkt von Rechten: Das Grundgesetz beginnt mit der unantastbaren Würde, die jeder Mensch hat. Diese Bezugnahme auf das Menschsein ist dabei mehr Forderung als Feststellung: Die Würde des Menschen ist an erster Stelle der Verfassung festgeschrieben, nicht weil sie unantastbar wäre in dem Sinne, dass sie nie verletzt würde. Sondern weil es im Gegenteil beim Verfassen des Grundgesetzes der Reaffirmation bedurfte, dass einem als Mensch Würde zukommt. Der erste Artikel des Grundgesetzes war Teil der Bemühung, Orientierung wiederherzustellen über die Frage, was es bedeutet, ein Mensch zu sein. Aber die Bekräftigung der Menschenwürde, nachdem sie millionenfach negiert worden war, ist nur die eine Seite der Reorientierung über die Bedeutung des Menschseins. Es waren auch Menschen, die Menschen vergasten. Die andere Seite der Reorientierung betraf die Verantwortung, ein Mensch zu sein. Das Menschsein ist in diesem Sinne nicht Tatsache physischer Existenz, sondern moralisches Gebot.

In den weltlichen Rechtssystemen der Moderne bildet die gemeinsame Existenz als Menschen den letzten Referenzpunkt, auf den wir in unserem Nachdenken über Gerechtigkeit immer zurückkommen. Die Erfahrung, dass unser Gegenüber Mensch ist wie wir selbst, wirkt dabei in beide Richtungen: Als Grundlage von Rechten ebenso wie von Pflichten. Als Menschen mit anderen sind wir auf Schutz angewiesen, weil wir alle abhängig von anderen sind. Und als Menschen haben wir Verantwortung, weil unser Handeln sich auf andere auswirkt. Die Menschenwürde lässt sich verstehen als Kern der Rechte, die man als Mensch hat, es ist das Recht, in jedem Fall als Mensch behandelt zu werden. In paralleler Weise lässt sich das Urteilen verstehen als Kern der Verantwortung, die man als Mensch hat, als die Pflicht, in jedem Fall als Mensch zu handeln.

Was es konkret erfordert, als Mensch zu handeln, lässt sich nicht vorhersagen. Dass beim Urteilen keine Einigkeit zu erwarten ist, wusste Hannah Arendt gut: Die Jahre ihrer Auseinandersetzung mit dem Urteilen waren auch geprägt von den Konflikten, die ihre Charakterisierung von Eichmann hervorrief. Aber die Uneinigkeit oder mögliche Fehler in unserem Urteilen befreien nicht von der Verantwortung dazu. Uns in den Lauf der Welt einzuschalten, ist immer ein Wagnis, wie Arendt es am Schluss ihres berühmten Interviews mit Günter Gaus 1964 formulierte. Aber weil wir mit anderen Menschen leben, können wir uns der Aufgabe zu urteilen nicht entziehen. Weil wir immer schon an einem Punkt in der Welt stehen, ist Standpunktlosigkeit keine Option.


SUGGESTED CITATION  Schmalz, Dana: Standpunktlosigkeit ist keine Option, VerfBlog, 2018/7/28, https://verfassungsblog.de/standpunktlosigkeit-ist-keine-option/, DOI: 10.17176/20180730-101743-0.

15 Comments

  1. Adel-Naim Reyhani Sat 28 Jul 2018 at 08:37 - Reply

    Danke für den sehr gelungenen und interessanten Beitrag.

  2. Roman Sat 28 Jul 2018 at 10:39 - Reply

    Ein gelungener Beitrag. Dass der eigene Standpunkt unvermeintlich die Urteilsfindung mitprägt ist sicher richtig und dürfte sicherlich auch mehr im Studium gelehrt und herangetragen werden. In den USA wird fast das gesamte letzte Jahr der Law school mit der philosophischen und ethischen Bedeutung des Rechts zugebracht. Natürlich gibt es hier genug Stimmen, die die Abschaffung fordern, um das teure Studium zu verkürzen, da es vermeintlich sowieso nciht der tatsächlichen Rechtsanwendung diene. Mir ist die Radbruch’sche Formel übrigens nur als Frage aus dem Vorbereitungsbuch zur mündlichen ein Begriff.
    Letztlich ist auch die richterliche Rechtsfortbildung ein eigener Standpunkt der sich reziprok im Zusammenspiel mit der Rechtsanwendung um einen herum entwickelt. Dies aber eben nur in einem sehr eng gezogenen Rahmen.

    Daher, und darauf will der Artikel nun einmal heraus, auch wenn die moralische Komponente kleingespielt wird:

    Ein irgendwie gearteter richterlicher Ungehorsam – in den Worten der Autorin “gegen geltendes Recht” urteilen – halte ich für hochproblematisch.

    Insbesondere, als dass diese Idee im Rahmen der Flüchtlingsdebatte eingeführt wird (wobei die Autorin hier sehr vage bleibt). Damit wird der Standpunkt der Autorin, der aus anderen Beiträge hier bereits umrissen werden kann, als mögliche moralischere Gegenrechtsprechung suggeriert (so steht das nicht, so liest es sich aber), basierend auf dem Standpunkt der Autorin und hoffentlich diverser RichterInnen.

    Der eigene Standpunkt muss aber zumindest unterinstanzlich so sehr es geht zurücktreten. Schon allein für eine einheitliche Rechtsanwendung. Sofern bei der Rechtsanwendung Vorbehalte zur Menschenwürde oder zu Art. 5GG oder was auch immer bestehen, kann der Richer ja vorlegen.
    Eine Überbetonung des eigenen Standpunktes würde jedes Urteil zu Hartz 4 und Eigenbedarfskündigung zu einer Lotterie machen und den Deutschen Rechtsstaat letztlich kastrieren. Das Recht ist nicht dafür da, um die Widersprüche und Ungerechtigkeiten dieser Welt, mit denen sich der Gesetzgeber auseinandersetzen muss, aufzulösen.

    Was natürlich ingeressant ist, ist das bei den derzeitigen Urteilen zu Asyl und Flucht nun aus vielerlei Gründen überhaupt nicht klappt (schlechte unsaubere Gesetze, erschwerte Sachverhaltsaufklärung pipapo).
    Insofern wird vermutlich gerade dieser luftleere Raum zur Zeit gefüllt durch eine Vielzahl von eigenen Standpunkten. Ich würde sagen, das dient weder dem Rechtsstaat noch dem Tonfall der politischen Debatte. Insofern immer noch die mir unbekannte Radbrusche Formel vorzugswürdig.

    Ansonsten, Arendt sah die Person Eichmann eher mit Gleichgültigkeit. Was sie faszinierte war, dass das rationale und dogmatische Recht schlicht kaum geeignet ist, einen Fall wie Eichmann zu entscheiden. Wenn man es so will, so war der Standpunkt aller Beteiligten, dass Eichmann sterben muss, egal was im Rahmen des Verfahrens rauskommt (einfach, weil es sein muss, für das, was er tat). “Standpunkt” trägt eben auch einen Funken Willkür in sich.

    • Dana Schmalz Sat 28 Jul 2018 at 14:22 - Reply

      Danke sehr!

      Ich stimme in allem zu, außer in dem Punkt, ich habe mich zwischen den Zeilen für richterlichen Ungehorsam in asylrechtlichen Entscheidungen ausgesprochen. Definitiv nicht; das steht nirgendwo, weil ich es auch nicht meine.

      Was Sie betonen – richterliche Bindung an das Recht, Ziel der Rechtssicherheit – gilt selbstverständlich und ist mit dem Hinweis, dass auch richterliches Urteilen einen Standpunkt beinhaltet, nicht im geringsten angezweifelt. Dieser Standpunkt bedeutet nicht eine politische Meinung, nach der dann entschieden wird. Sondern eine persönliche Prägung, die in jeder noch so juristisch geschulten und ohne Ansehung eigener politischer Vorlieben getroffenen Entscheidung irgendwo präsent bleibt. Und deren Existenz uns zu vergegenwärtigen das Urteilen nicht willkürlicher sondern vielmehr sachlicher macht, weil es bedeutet, uns ständig auf einseitige Perspektiven und blinde Flecken hin zu prüfen.

      Dass ein Bewusstsein über das Urteilen als Mensch auch bedeutet, sich der Verantwortung des Urteilens bewusst zu sein, heißt ebenfalls nicht, wie ich im Text hoffentlich ausreichend klargemacht habe, dass richterliches Urteilen rechtliche Vorgaben beiseitelassen sollte, wenn das Ergebnis nicht dem eigenen moralischen Empfinden entspricht. Die Radbruch’sche Formel (- die Sie ruhig weiter hochhalten sollen, ich spreche mich auch gar nicht gegen sie aus -) bezieht sich auf absolute Extremfälle; mir ging es bezüglich des richterlichen Urteilens darum, dass es theoretisch inkohärent ist, das Urteilsvermögen für diese Extremfälle gewissermaßen aus dem Hut zu zaubern. Wir urteilen immer als Menschen, auch wenn wir an das Recht gebunden urteilen. Ich glaube nicht, dass wir momentan auch nur in Sichtweise der Anwendung der Radbruch’schen Formel sind.

      Besten Gruß,
      Dana Schmalz

  3. Steffen Wasmund Sat 28 Jul 2018 at 11:43 - Reply

    Ist mit Art. 1 GG und den Menschenrechten nicht die Menschlichkeit in Recht umgesetzt worden? Die notwendige Selbstreflexion ist also die Ermittlung von logischen Fehlern in Bezug auf diesen Maßstab. Ein von diesem Maßstab abweichendes “menschliches” Urteilen ist somit unmenschlich. Rechtsnormen und ihre Auslegung müssen(!) demnach ein Ergebnis rein logisch vorgeben. Es gibt also kein moralisches Urteil mehr(!), das schwerer wiegen kann als dieser Maßstab. Gesetzliches Unrecht ist heute schlicht der Widerspruch zu diesem Maßstab im nachfolgenden Recht. Art. 1 GG ist der Standpunkt und die Moral.

    • Weichtier Sat 28 Jul 2018 at 12:58 - Reply

      „Rechtsnormen und ihre Auslegung müssen(!) demnach ein Ergebnis rein logisch vorgeben.“

      Dann sollte man nicht mehr Jura oder Rechtsphilosophie studieren, sondern Legal Tech. Dann wäre gewährleistet, dass Urteile wie die des Bundesverfassungsgerichtes aus 1957 (1 BvR 550/52, BVerfGE 6, 389) nicht mehr das Licht der Welt erblicken würden (§ 175 StGB verstößt nicht gegen den speziellen Gleichheitssatz der Abs. 2 und 3 des Art. 3 GG und auch nicht das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit). Da galt Art. 1 GG auch schon.

      Beneidenswert übrigens, wenn man den juristischen Weltgeist so in seiner ganzen Fülle erfassen kann.

  4. down under Tue 31 Jul 2018 at 06:08 - Reply

    Wo war die hier so ausführlich beschworene Menschlichkeit und Urteilskraft beim Verfahren gegen Oskar Gröning?

    Mein Eindruck ist, das gerade dort wo Moral und Menschlichkeit so eindringlich beschworen werden, die Unmenschlichkeit gar nicht so weit entfernt ist …

  5. Peter Camenzind Wed 1 Aug 2018 at 09:20 - Reply

    Dem Vorgehen nicht weniger Nationalsozialisten kann doch eventuell sogar ein sehr entschiedener Standpunkt zu Grunde gelegen haben. Etwa solcher, aus heutiger Sicht, völlig wahnwitzige: der Welt liegt letztlich als Grundmuster mit zu Grunde, dass eine parasitäre jüdische Rasse eine höhere, deutsche Rasse ausbeutet und niederhält. Dies kann mit über jede Mitmenschlichkeit gegenüber jüdischen Menschen hinwegsehen lassen haben o.ä.
    U.U. kann, soweit es etwa solchen möglichen Standpunkt nicht weniger Nationalsozialisten betrifft, sogar mehr Standpunktlosigkeit wünschenswert scheinen?

  6. Tullius Wed 1 Aug 2018 at 10:12 - Reply

    Ich wollte zunächst auch einige Anmerkungen machen, da der Begriff “Standpunkt” im Laufe der Zeiten eine ominöse Bedeutung hat. Dies zeigt auch der letzte Beitrag.
    Ich selbst war noch in der DDR zur Schule gegangen und hier war der “Standpunkt” -sprich “Klassenstandpunkt” – allgegenwärtig. Die handelnden Personen sahen sich ständig im Kampf gegen Faschismus und Frieden (und viele glaubten auch tatsächlich daran) und der Kampf begann mit der Einnahme eines festen Klassenstandpunktes. Wer einen solchen Standpunkt nicht vertrat, war somit für Faschismus und unterstützte imperialistische Kriegstreiber. Auch in der Justiz spielte dieser “Standpunkt” in Verfahren mit politischem Einschlag eine Rolle.

    Deshalb ist der Begriff “Standpunkt” vielleicht problematisch und auch die Überschrift kann je nach Vorverständnis des Lesers irreführend sein. Die Autorin hat dies später auch klargestellt, da ihre Intentionen in eine ganz andere Richtungen gingen und sich mit der subjektiven Seiten der Rechtsanwendung befassen und diese Überlegungen sicherlich nicht falsch sind.

    Allerdings ist dieses Mißverständnis für die heutige Diskussionskultur nicht untypisch. Das Argumentieren in absoluten,d.h. derzeit vor allen moralischen Kategorien (“Humanität”, “Empathie” oder “Menschenrechte” als universelle Anspruchsgrundlage) eröffnet den Weg zu fundamentalistischen Betrachtungsweisen und erlaubt keine Differenzierungen mehr.

    • Dana Schmalz Sun 5 Aug 2018 at 14:12 - Reply

      Danke, sehr interessanter Hinweis – ich kannte diesen Ausdruck “Klassenstandpunkt” und den Zusammenhang nicht. Der Ausdruck hat etwas in sich Widerspruechliches. Ein Standpunkt ist erstmal etwas ausgesprochen Individuelles, ich mag an dem Wort, dass es so bildhaft ist: Wir koennen Betrachter nur von einem Ort aus sein, betrachten also immer “von irgendwo her”. Darin liegt meiner Meinung nach eine sehr anschauliche Wahrheit, es gibt kein Aussen, von dem man auf die Welt schaut, man ist immer mittendrin und hat somit einen Standpunkt.

      Wenn wir mit Arendt das Urteilen auf die menschliche Verschiedenheit beziehen, dann heisst das zweierlei: Mein Standpunkt (im Sinne von Punkt, von dem aus ich schaue) ist nie voellig identisch mit dem anderer. Es ist im Gespraech dieser diversen Blickwinkel, dass die Welt interpretiert und gestaltet wird. Und weil ich mit anderen Menschen zusammenlebe, kann ich mich der Aufgabe dieses Mittendrin-Seins (“-Stehens”) nicht entziehen. Die Aufgabe als Mensch zu urteilen, bedeutet nicht, zu jeder Frage immer eine Meinung zu haben – und erst recht sollte “Standpunkt” nicht selbst schon als Meinung, welche ich vor Erfahrungen und dem Austausch mit anderen abschirme, missverstanden werden. Die Aufgabe zu urteilen ist gerade das Gegenteil einer vorgefertigten Meinung, sie stellt sich in konkreten Situationen – und von woher ich blicke wird auf mein Urteil Einfluss haben, gibt es aber in keiner Weise vor.

      Ihr letzter Absatz wird mir leider nicht klar, weder welches Missverstaendnis Sie meinen, noch weshalb moralische Kategorien Differenzierungen ausschliessen sollen.

      • Tullius Sun 5 Aug 2018 at 16:50 - Reply

        down under hat meine Bedenken schon aufgegriffen und beantwortet.

        Mit dem letzten Absatz wollte ich sicherlich nicht das System der Grundrechte infrage stellen, sondern das Benutzen als Instrumenatrium in politischen Auseinandersetzungen zwischen Grundrechtsträgern. In solchen Kontexten dienen Grundrechte nicht mehr als Abwehrrecht gegen Staat, sondern zum Oktroyieren meiner Meinung.

        Wenn ich einem Anspruch mit einem Rückgriff auf Menschenrechte begründe, dann impliziert dass auch, dass jeder, der eine andere Meinung vertritt, die Menschenrechte missachtet. Ich spreche damit indirekt ein Unwerturteil über meinen Diskussionspartner aus. Eine gleichberechtigte Diskussion ist nicht mehr möglich und die Unterhaltung verkommt dann zu einer Machtdemonstration, in der ich “das Gute” und “das” Gegenüber “das Böse” vertrete und daher bekämpft werden muss.

  7. down under Wed 1 Aug 2018 at 21:06 - Reply

    Die Menschenrechte sind wichtige Grundlagen unseres Rechts. Klar ist aber auch, dass – wenn überhaupt – diese Menschenrechte nur innerhalb eines funktions-, handlungs- und korrekturfähigen Rechtsstaates verwirklicht werden können. Am Ende wird häufig der eine seine Interessen als Menschenrecht betrachten und seine Kontrahent die ihrigen.
    Der Rechtsstaat muss daher Urteile sprechen, die die Gruppen- und Einzelinteressen mitunter knallhart beschränken, gerade um seine moralische Integrität zu bewahren.

    Sind Gesetze unmoralisch, so ändere man die Gesetze, nicht die Urteile.

  8. Dr. Monika Ende Frankfurt am Main Wed 15 Aug 2018 at 14:56 - Reply

    Liebe Frau Schmalz,

    Ich bewundere Ihren Mut und Ihre kluge Gelassenheit gegenüber allen Angriffen.

    Mein juristisches Wissen reicht derzeit nicht aus, um über Detailregelungen im Ausländer-un Asylrecht zu schreiben.
    Aber ich habe einen Menschenrechtlichen Standpunkt.
    Und Sie haben so recht, dass Standpunkt eben gerade nicht Klassenstandpunkt ist.
    Damit nämlich mit dem Wort Klassen wird dem Individuum ein Standpunkt aufoktroyiert.
    Ein individueller Standpunkt ist etwas ganz anderes, wünschenswertes.

    Ich stimme Frau Frommel zu, dass es letztlich nicht nur darum gehen darf, wie wir am besten und effektivsten aus- und abweisen.
    Menschenrechte gelten auch in dieser schwierigen Situation.
    Dies ist der Rechtsgedanke des Verbotes der Kollektivausweisung in Art. 19 Europäischer Grundrechtscharta, er verlangt stets den individuellen Menschen zu sehen.
    Das ist schwierig in einer Zeit, in der uns eine schiere Masse von Flüchtlingen in Europa überrollt, den einzelnen Menschen zu sehen.

    Danke und herzliche Grüße

    Monika Ende

  9. down under Thu 16 Aug 2018 at 21:25 - Reply

    > Ich stimme Frau Frommel zu, dass es letztlich nicht nur darum gehen darf, wie wir am besten und effektivsten aus- und abweisen.

    Doch, leider geht es letztlich genau darum.

    Die sogenannten universellen Menschenrechte werden keineswegs universell geteilt, sondern sind ein weltweit reichlich einsames Konstrukt genuin westlicher Prägung. Wenn überhaupt, können Menschenrechte nur in geschützten, nationalstaatlichen Territorium gedeihen.

    Nicht die geschlossenen Grenzen bedrohen die Menschenrechte, sondern die offenen.
    Das einzig Tröstliche an der gegenwärtigen Entwicklung ist, dass man es zukünftig nicht mehr wird leugnen können.

  10. Dr. Monika Ende Sat 18 Aug 2018 at 18:43 - Reply

    zu down under

    Die offenen Grenzen gefährden die Menschenrechte?
    Ich verstehe nicht ganz.
    Menschenrechte sind universell.

    Die derzeitige Situation gefährdet den Weltfrieden und damit uns alle?
    Das ist so.
    Aber geschlossene Grenzen werden daran nichts ändern.

    Ich habe einmal in der Verfassungsrechts AG in Frankfurt an der Oder provokativ, weil ich mich über DDR Nostalgie geärgert habe,gefragt:

    Stellen Sie sich vor, wir ziehen eine Mauer um Europa, wäre das Grundrechts konform?

    Ich hätte damals 1996 niemals gedacht, dass sich diese Frage jemals ernsthaft stellt.

  11. Dr. Monika Ende Frankfurt am Main Sun 19 Aug 2018 at 10:05 - Reply

    “Wer Mauern baut, ist kein Christ.” Papst Franziskus

    Menschenrechtlich?
    Es gibt kein Menschenrecht auf Mauerbau und staatliche Abschottung.

    Welche Grundrechte der Staatsbürger/innen werden durch Mauerbau verletzt?

    Denken Sie darüber nach.
    Mauern und Abschottung funktionieren immer auch noch innen und sind das Wesentsmerkmal von Unrechtsstaaten und Diktaturen.

    Gustav Radbruch war Rechtspositivist und musste mit ansehen, wie dieser vor der NS Diktatur versagte.

    Die Radbruchsche Formel kann kurz zusammengefasst werden:

    “Es sind die Menschenrechte, die über allen Gesetzen stehen.” Gustav Radbruch, in A. Kaufmann (Hrsg.) Erneuerung des Rechts, Gedächnisschrift für Gustav Radbruch 1968, S.26

    Die Menschenrechte müssen derzeit in der BRD aber nicht die Gesetze im Migrationsrecht unanwendbar machen, insoweit hat Daniel Thym Recht.
    Aber manches deutsches Verwaltungshandeln ist doch zumindest sehr fragwürdig.

    Die deutschen Verwaltungsgerichte wehren sich aber, in der BRD findet ein demokratischer Diskurs statt.

    Aber gilt das für alle EU Mitgliedstaaten?
    Kann gerade die Europäische Migrationsfrage nicht gelöst werden, weil diese im Kontext des demokratischen Defizits der EU zu sehen ist?

    Monika Ende

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