Eurobonds, Episode VI – The Return of the Jedi: Projektbonds
Von FRANZ C. MAYER und CHRISTIAN HEIDFELD
„… the biggest problem in the universe is no one helps each other.“ (Anakin Skywalker in Episode I zu tieferen Ursachen der Eurokrise)
Im Zusammenhang mit Eurobonds und Schuldentilgungsfonds werden auch immer wieder Projektbonds genannt. Hier haben die Juristen durchweg freundliche Nachrichten, nicht zuletzt, weil diese unzutreffenderweise mit Eurobonds zusammen diskutiert werden. Projektbonds, d.h. Garantien aus dem EU-Haushalt und der Europäischen Investitionsbank für projektbezogene Anleihen für Investitionen etwa in Verkehrs- und Energieprojekte, werfen vergleichsweise wenig rechtliche Probleme auf. Denn zum einen nimmt Art. 125 AEUV ausdrücklich gegenseitige finanzielle Garantien für die Durchführung eines gemeinsamen Projektes vom Bailout-Verbot aus. Zum anderen handelt es sich um genau begrenzte Garantien aus dem EU-Budget, so dass eine weitergehende Haushaltsbelastung der Mitgliedstaaten nicht zu befürchten ist.
Projektbonds und Projekte – die historischen Parallelen zum New Deal in den USA zu Beginn des 20. Jahrhunderts laden zu weiteren Überlegungen ein, zum Beispiel zur Rolle und vor allem zur Grenze von Recht und insbesondere von Verfassungsgerichten im New Deal (Stichwort: „switch in time that saved nine“), aber auch zum Bedarf an großen Infrastrukturprojekten (Energienetze). Wir werden das aber hier nicht vertiefen.
__________________
„There is a great disturbance in the Force.“ (Darth Vader in Episode V zur Staatsschuldenkrise im Euroraum)
Wir fassen zusammen:
Als besondere europarechtliche Problemstelle für die Einführung von Eurobonds wie auch für einen Schuldentilgungsfonds erweist sich das Bailout-Verbot des Unionsrechts (Art. 125 AEUV), was für die meisten Eurobond-Konzepte sowie auch für den Schuldentilgungsfonds eine Vertragsänderung nahelegt.
Projektbonds lassen sich demgegenüber ohne weiteres realisieren.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist die gemeinschaftliche unbegrenzte Haftung der Mitgliedstaaten eine rote Linie. Jedenfalls ist die Beteiligung des Bundestags bei der konkreten Entscheidung über die jeweilige Emission von Eurobonds bzw. die Emission von Anleihen durch den Schuldentilgungsfonds bis auf Weiteres eine nahezu zwingende Vorgabe des BVerfG. —
„Impossible to see the future is.“ (Master Yoda in Episode II zur Zukunft des Euro)
(Fortsetzung nicht auszuschließen. May the Force be with you)
Von FRANZ C. MAYER und CHRISTIAN HEIDFELD
„… the biggest problem in the universe is no one helps each other.“ (Anakin Skywalker in Episode I zu tieferen Ursachen der Eurokrise)
Im Zusammenhang mit Eurobonds und Schuldentilgungsfonds werden auch immer wieder Projektbonds genannt. Hier haben die Juristen durchweg freundliche Nachrichten, nicht zuletzt, weil diese unzutreffenderweise mit Eurobonds zusammen diskutiert werden. Projektbonds, d.h. Garantien aus dem EU-Haushalt und der Europäischen Investitionsbank für projektbezogene Anleihen für Investitionen etwa in Verkehrs- und Energieprojekte, werfen vergleichsweise wenig rechtliche Probleme auf. Denn zum einen nimmt Art. 125 AEUV ausdrücklich gegenseitige finanzielle Garantien für die Durchführung eines gemeinsamen Projektes vom Bailout-Verbot aus. Zum anderen handelt es sich um genau begrenzte Garantien aus dem EU-Budget, so dass eine weitergehende Haushaltsbelastung der Mitgliedstaaten nicht zu befürchten ist.
Projektbonds und Projekte – die historischen Parallelen zum New Deal in den USA zu Beginn des 20. Jahrhunderts laden zu weiteren Überlegungen ein, zum Beispiel zur Rolle und vor allem zur Grenze von Recht und insbesondere von Verfassungsgerichten im New Deal (Stichwort: „switch in time that saved nine“), aber auch zum Bedarf an großen Infrastrukturprojekten (Energienetze). Wir werden das aber hier nicht vertiefen.
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„There is a great disturbance in the Force.“ (Darth Vader in Episode V zur Staatsschuldenkrise im Euroraum)
Wir fassen zusammen:
Als besondere europarechtliche Problemstelle für die Einführung von Eurobonds wie auch für einen Schuldentilgungsfonds erweist sich das Bailout-Verbot des Unionsrechts (Art. 125 AEUV), was für die meisten Eurobond-Konzepte sowie auch für den Schuldentilgungsfonds eine Vertragsänderung nahelegt.
Projektbonds lassen sich demgegenüber ohne weiteres realisieren.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist die gemeinschaftliche unbegrenzte Haftung der Mitgliedstaaten eine rote Linie. Jedenfalls ist die Beteiligung des Bundestags bei der konkreten Entscheidung über die jeweilige Emission von Eurobonds bzw. die Emission von Anleihen durch den Schuldentilgungsfonds bis auf Weiteres eine nahezu zwingende Vorgabe des BVerfG. —
„Impossible to see the future is.“ (Master Yoda in Episode II zur Zukunft des Euro)
(Fortsetzung nicht auszuschließen. May the Force be with you)