Unfrei, Unfair und Unsicher
Ein Brief aus Ankara
In dem breiten Spektrum autoritärer Regime wird die Türkei überwiegend als ein Staat eingeordnet, der „competitive authoritarian” oder „delegative authoritarian” ist. Für diese Klassifizierung kommt es auf die Einhaltung bestimmter demokratischer Elemente an, vor allem auf die regelmäßige Durchführung von Wahlen mit mehreren Parteien. Es ist dabei wichtig, sich zu vergegenwärtigen, dass Wahlen mehr umfassen als den bloßen Akt der Stimmenabgabe am Wahltag. Sie stellen einen umfassenden Prozess dar, der die Phase vor der Wahl, in der sich die Meinung der Wähler:innen bildet, und die Phase nach der Wahl, in der die Stimmen ausgezählt und die Mandate vergeben werden, umfasst. Dieser Prozess wird von internationalen Beobachtern, einschließlich der Europäischen Union, seit langem als “free, but not fair” charakterisiert. Eine Beschreibung, die die Wahldynamik in autoritären Kontexten eng und unzureichend bewertet. Die Kommunalwahlen in der Türkei am 31. März 2024 und die Parlamentswahlen am 14. Mai 2023 waren sowohl in Bezug auf die Freiheit als auch auf in Bezug auf die Fairness beeinträchtigt. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass die politische Führung die Entscheidung der Wähler und die Wahlergebnisse respektieren wird.
Im Vorfeld der Wahlen am 31. März wurde die Meinung der Wähler:innen unter dem Einfluss stark tendenziöser Propaganda geformt. Der staatliche türkische Rundfunk- und Fernsehverband sowie regierungsnahe Medien berichteten einseitig zugunsten des regierenden Bündnisses aus der „Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung“ (AKP) und der „Partei der Nationalistischen Bewegung“ (MHP). Darüber hinaus sahen sich die Wähler:innen direkten Drohungen ausgesetzt: Während seiner Kampagne warnte Präsident Erdoğan, dass der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen für Wähler:innen in Gebieten, in denen AKP-Kandidaten eine Niederlage erlitten, eingeschränkt werden würde. Darüber hinaus gab es am Wahltag in den östlichen Provinzen Şırnak und Ağrı eine beträchtliche Anzahl von Soldaten und Polizisten, die aus anderen Regionen herbeigeschafft worden waren, um ihre Stimme abzugeben und so die Präferenzen der lokalen Bevölkerung zu verwässern. Es ist daher schwierig, in diesem Zusammenhang die Existenz von Freiheit und Gerechtigkeit voneinander zu trennen und anzunehmen, dass Ersteres ohne Letzteres existieren kann.
Unter diesen Umständen war der bahnbrechende Sieg der größten Oppositionspartei, der Republikanischen Volkspartei (CHP), bei den Kommunalwahlen am 31. März eine völlig unerwartete Entwicklung, die vielen Menschen ein Gefühl der Freude verlieh, nach dem sie sich jahrelang gesehnt hatten. Die CHP erhielt 37,7 Prozent der Gesamtstimmen und erreichte damit den höchsten Prozentsatz im Land. Außerdem konnte sie die Zahl ihrer Bürgermeisterämter von 263 im Jahr 2019 auf 420 erhöhen. Auch Städte, die bis dato als Hochburgen der AKP galten, fielen an die Opposition.
Die AKP, die seit 23 Jahren ununterbrochen regiert, musste bei den Kommunalwahlen am 31. März eine Niederlage hinnehmen. Doch bedeutet das wirklich, dass die öffentliche Unterstützung für die Partei und insbesondere für die von Präsident Erdoğan errichtete Ein-Mann-Herrschaft nachlässt? Haben die Anhänger von Erdoğan tatsächlich aufgehört, ihn bedingungslos zu unterstützen? Meiner Meinung nach wäre es irreführend, solche Schlüsse nur mit Blick auf die Wahlergebnisse zu ziehen. Denn die islamistisch-nationalistische Ideologie, die dem Erdoğanismus zugrunde liegt, ist nach wie vor stark, selbst in den Provinzen, in denen die CHP bei den Kommunalwahlen siegte.
Als Vertreterin kemalistischer, säkularer, westlicher und modernistischer Ideale steht die CHP dem AKP/MHP-Bündnis diametral entgegen. In den Provinzen und Bezirken, die am 31. März zur CHP gewechselt haben, kann jedoch nicht eindeutig festgestellt werden, dass sich eine säkulare oder westliche Perspektive durchgesetzt hat, die im Gegensatz zu der Ideologie steht, die das regierende Bündnis antreibt. Dieser Umstand rührt daher, dass die CHP in zahlreichen Provinzen und Bezirken – insbesondere in den konservativen Kerngebieten Anatoliens – ehemalige Mitglieder der AKP und der MHP als Bürgermeisterkandidat:innen nominiert hat, die von ihren jeweiligen Parteien ausgegrenzt worden sind. Die Wahl von Kandidat:innen, die islamistisch-nationalistische Ideale verkörpern, war somit ein taktischer Schachzug, der zum Sieg der CHP beigetragen hat. Die Gewinne der Opposition gingen zwar auf Kosten der AKP, bestärkten aber gleichzeitig die islamistisch-nationalistische Ideologie.
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Es wäre übertrieben, zu behaupten, dass durch die Kommunalwahlen nun für Klarheit gesorgt ist. Bedauerlicherweise haben die Ereignisse nach den Kommunalwahlen im März 2019 gezeigt, dass das Regierungsbündnis die Wahlergebnisse dort nicht respektiert, wo es verloren hat. Am 31. März 2019 gewann Ekrem İmamoğlu, eine wichtige Figur innerhalb der CHP, das Bürgermeisteramt der Metropolregion Istanbul und sicherte sich 48,77 Prozent der Stimmen. Die AKP und die MHP erhoben Einspruch gegen die Ergebnisse, woraufhin der Oberste Wahlrat (YSK) die Wahlen in Istanbul am 6. Mai annullierte. In der anschließenden Stichwahl am 23. Juni ging İmamoğlu mit 54 Prozent der Stimmen erneut als Sieger hervor und wurde damit offiziell Bürgermeister von Istanbul. Dennoch änderte sich nichts an der feindseligen Haltung der Regierung gegenüber İmamoğlu, sie verlagerte sich nur in den juristischen Bereich. Er wurde wegen angeblicher Beleidigung von YSK-Mitgliedern während einer Pressekonferenz am 4. November 2019 angeklagt. Die Staatsanwaltschaft beantragte nicht nur eine Haftstrafe, sondern auch ein politisches Verbot, das ihn im Falle einer Verurteilung von der Ausübung öffentlicher Ämter ausschließen und sein Bürgermeisteramt aufheben würde. Im Dezember 2022 entschied das Gericht in erster Instanz zugunsten der Verhängung eines solchen politischen Verbots gegen İmamoğlu. Der Rechtsstreit dauert an und der Fall wird derzeit vom Berufungsgericht geprüft.
Die Frage, die sich daher nun stellt, lautet: Können wir zuversichtlich sein, dass die AKP die Ergebnisse der Kommunalwahlen vom 31. März anerkennt? Der Bezirk Van erwies sich als erstes Testgebiet für diese Untersuchung. Abdullah Zeydan, der Kandidat der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM), erhielt bei den Kommunalwahlen in Van 55 Prozent der Stimmen. Die regionale Wahlkommission disqualifizierte ihn jedoch aufgrund einer früheren Verurteilung und verlieh das Amt des Bürgermeisters anschließend dem Kandidaten der AKP, der lediglich 27 Prozent der Stimmen erhalten hatte. Diese Entscheidung der Kommission löste gewalttätige Demonstrationen und Zusammenstöße mit der Polizei aus. Auch die überwältigende Mehrheit der Oppositionsparteien stellte sich hinter Zeydan. Infolgedessen hob der Oberste Rat am 3. April das Urteil der regionalen Wahlkommission auf und bestätigte Zeydan als rechtmäßigen Bürgermeister von Van. Der Versuch der AKP, durch Täuschung die Kontrolle über den Van-Bezirk an sich zu reißen, scheiterte nur an dem massiven öffentlichen Widerstand und Unruhen. Dies zeigt, dass die Ergebnisse der Kommunalwahlen für Erdoğan nicht als Katalysator für eine Änderung seines strikten Ansatzes gedient haben. Im Gegenteil: Die politische Führung wird weiterhin alle verfügbaren Mittel nutzen, um die Opposition zu unterdrücken.
İmamoğlus Lage ist dabei prekärer als die von Zeydan. İmamoğlu gewann die Wahlen am 31. März deutlich: Er erhielt 51 Prozent der Stimmen, während sein nähester Konkurrent, Murat Kurum von der AKP, 39 Prozent erhielt. Infolgedessen wurde İmamoğlu zum neuen Bürgermeister von Istanbul ernannt und erhielt sein offizielles Bürgermeistermandat. Dennoch bleibt seine Amtszeit gefährdet. Während die Berufung im oben genannten Fall anhängig ist, wurde im Januar 2023 ein zweites Gerichtsverfahren gegen İmamoğlu eingeleitet, in dem ihm „Angebotsmanipulation“ vorgeworfen wird. Im letztgenannten Fall geht es ebenfalls darum, İmamoğlu ein politisches Verbot aufzuerlegen. Die bevorstehende Sitzung dieser entscheidenden Klage war für den 25. April geplant.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die bloße Durchführung regelmäßiger Mehrparteienwahlen in autoritären Regimen wie der Türkei kaum Auswirkungen hat. Einerseits preist Erdoğan die Tugenden von Wahlen und beteuert, sich dem Volkswillen zu unterwerfen, andererseits setzt er bereitwillig alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ein – sei es legal, gerichtlich, bürokratisch oder sogar militärisch –, um die Wahlergebnisse rückgängig zu machen, sobald sie sich als ungünstig für seine Partei erweisen.
Die einzige Strategie der Opposition, um die bedeutenden Errungenschaften des 31. März und insbesondere das Bürgermeisteramt von Istanbul zu sichern, besteht daher darin, sich auf einen breiten Widerstand gegen das herrschende Establishment vorzubereiten.
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Die Woche auf dem Verfassungsblog
Menschen haben ein Recht darauf, vor den Folgen des Klimawandels geschützt zu werden. Immer mehr Gerichte legen Verfassungen und Menschenrechtsverträge dahingehend aus, dass der Staat die Klimakrise wirksamer bekämpfen muss. So unlängst nun auch der Supreme Court of India. Das ist nicht nur in Indien eine große Nachricht, sondern eine Entwicklung mit globaler Bedeutung. Denn erstmals haben Menschen in dem bevölkerungsreichsten Staat der Welt einen Hebel in die Hand bekommen, um mehr Klimaschutz auf verfassungsrechtlichen Wege durchzusetzen. PARUL KUMAR und ABHAYRAJ NAIK erläutern das Urteil und die Folgen.
Nicht nur in Indien, auch in Europa hat gerade ein Höchstgericht eine spektakuläre Klima-Entscheidung getroffen (zu der es bei uns ein ganzes Blog Symposium gibt). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zeigte sich dabei jedoch vorsichtiger bezüglich der Frage, wer wirksamen Klimaschutz vor dem EGMR einklagen kann. JAKOB HOHNERLEIN ordnet die Angst des Gerichts vor der actio popularis ein und findet den restriktiven Weg des Gerichts nicht plausibel.
Über das erste Urteil in Italien in Sachen Klimaschutz, Giudizio Universale, haben wir schon vor einigen Wochen berichtet. Nachdem der EGMR nun kurz darauf seine drei bahnbrechenden Urteile KlimaSeniorinnen v. Switzerland, Duarte Agostinho v. Portugal and Others, und Carême v. France entschieden hat, erfolgt nun eine neue kritische Einordnung der Giudizio Universale Entscheidung von MORITZ VINKEN und PAOLO MAZZOTTI.
Was schweißt uns zusammen? Nur die “Kraft des Passes”? Fast 70 Jahre nach Nottebohn ist die Frage nach einer echten Verbindung immer noch nicht geklärt. In Fortsetzung von Weilers Debatte über die “käuflichen Staatsbürgerschaften” bietet LORIN-JOHANNES WAGNER einen weiteren Ausblick. Er erklärt, dass der EuGH in der Rechtssache Kommission v Malta durchaus eine europäische Debatte über die echten Bindungen, die zwischen uns bestehen, wiederbeleben könnte. Er vertritt die Ansicht, dass es höchste Zeit ist, darauf hinzuweisen, dass die Staatsangehörigkeit nicht allein das ist, was der Staat aus ihr macht.
Abschiebungen ohne Verfahrensgarantien sind an den Binnengrenzen der EU zur gängigen Praxis geworden. Am Mittwoch, den 24. April, hat das Europäische Parlament über eine Reform des Schengener Grenzkodexes abgestimmt. FALK MATTHIES hat sich die vorgeschlagene Verordnung angeschaut und äußerte Bedenken an der praktischen Anwendbarkeit und der Einhaltung von Standards für die Rechte des Kindes.
Die polnische Abrechnung mit der illiberalen Wende der letzten Jahre gilt anscheinend nicht für die rechtswidrige Praxis der Pushbacks an der polnisch-belarussischen Grenze. Rechtswidrige Praktiken, für die Pushbacks das beste Beispiel sind, sind im europäischen Mainstream akzeptiert worden. MACIEJ GRZEŚKOWIAK zeigt, wie die humanitäre Krise an der polnisch-belarussischen Grenze und ihre Handhabung durch die neue Regierung, zusammen mit ihrer Ablehnung des Neuen Pakts für Migration und Asyl, diesen Punkt anschaulich illustriert.
Vor dem Hintergrund tiefgreifender (geo-)politischer Veränderungen und im Anschluss an die Konferenz über die Zukunft Europas hat das Europäische Parlament (EP) Vorschläge für eine Vertragsreform im Bereich der Verteidigung angenommen. KARSTEN MEIJER und ARJEN KLEIN analysieren die vorgeschlagene Gründung der Europäischen Verteidigungsunion (EDU) und die Einführung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit (BQM). Sie kommen zu dem Schluss, dass der neue Rahmen wahrscheinlich zu widersprüchlichen Ergebnissen führen und das derzeitige verfassungsrechtliche Gleichgewicht in unerwünschter Weise in Frage stellen würde.
Seit Monaten schon ist die finnische Rechtswissenschaftlerin PÄIVI LEINO-SANDBERG auf der Suche nach Informationen, wie die NextGeneration EU Gelder verauslagt und verwaltet werden. Nachdem die Kommission lange gemauert hat, nun die spektakuläre Wende. Doch die zur Verfügung gestellten Unterlagen zeigen vor allem eines: Wirksame Kontrolle, für was die Gelder wie verwendet werden, gibt es nicht.
Anfang dieses Monats entschied das Berufungsgericht Helsinki, dass eine Kundgebung unter einer nationalsozialistischen Hakenkreuzflagge den Straftatbestand der Aufstachelung zum Hass erfüllt. KIMMO NUOTIO begrüßt das Urteil.
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YANNIK BREUER und JANNIK KLEIN haben diese Woche in Karlsruhe die mit Spannung erwartete Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition begleitet. Der Bericht über Tag 2. der mündlichen Verhandlung folgt am Wochenende.
Die Diskussion zu der Frage, ob durch Sitzblockaden Gewalt im Sinne des Straftatbestands der Nötigung ausgeübt wird, geht weiter: MANUEL CORDES und JAKOB HOHNERLEIN lehnen die Zweite-Reihe-Rechtsprechung ab. Sie beruhe auf einer alltagssprachlich nicht mehr nachvollziehbaren Auslegung des Wortes „Gewalt“ und verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG, der auch Gerichte bei der Auslegung von Strafnormen bindet.
Das Landgericht Berlin hat einen Arzt wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft verurteilt, weil er einer Patientin Medikamente für ihren Suizid bereitstellte. ANNIKA DIEßNER kritisiert, dass das Gericht die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung verneinte, obwohl dies ein Sachverständiger gerade nicht getan hatte. Sie konstatiert, dass die bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Maßstände für Fälle der Suizidhilfe weder für die Praxis noch für die Tatgerichte verlässliche Leitlinien bieten.
Ein inzwischen gut bekanntes, aber weiterhin ungelöstes Problem der Pressefreiheit sind sogenannte SLAPPs. Das sind aussichtslose und missbräuchliche Klagen gegen Journalist:innen und zivilgesellschaftliche Akteure, die keinen anderen Zweck verfolgen als diese durch ausufernde Prozesse zum Schweigen zu bringen. Der EuGH hat nun – unter Bezugnahme fundamentaler Prinzipien des Unionsrechts – die Möglichkeit äußere Grenzen einzuziehen. Und das ausgerechnet in einem Fall, in dem es um Doping und den spanischen Fußballclub Real Madrid geht. PAULINA MILEWSKA und ZUZANNA NOWICKA analysieren.
300 Jahre Immanuel Kant – das ist breit gefeiert worden. Aber hat das Jubiläum auch Bedeutung für die Verfassung? MATHIAS HONG klärt auf.
Abschließend gab es auch in unseren zwei laufenden Blog-Symposien spannende Neuzugänge. JANNIKA JAHN ergänzt das Symposium zu den Klima-Entscheidungen des EGMR um eine völkerrechtliche Perspektive. S IRUDAYA RAJAN und ANAND SREEKUMAR sowie VRINDA NARAIN steuern zwei weitere Texte zu unserem Symposium “Indian Constitutionalism in the Last Decade” hinzu.
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Das wär’s für diese Woche! Ihnen alles Gute,
Ihr
Verfassungsblog-Editorial-Team
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