21 May 2025

(Noch) nicht verboten, aber unvereinbar (Teil II)

Zum Ausschluss von AfD-Mitgliedern aus einer Gewerkschaft

Laut Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist die AfD mittlerweile „gesichert rechtsextremistisch“. Sie vertritt Positionen, die den gewerkschaftlichen Grundwerten fundamental widersprechen. Im ersten Teil meines Beitrags habe ich gezeigt, dass Gewerkschaften die AfD deshalb per Unvereinbarkeitsbeschluss zu einer gegnerischen Organisation erklären können. Doch dürfen Gewerkschaften AfD-Mitglieder – insbesondere auf der Grundlage eines Unvereinbarkeitsbeschlusses – aus ihren Reihen ausschließen?

In diesem zweiten Teil werde ich zeigen, dass auch der Gewerkschaftsausschluss von AfD-Mitgliedern möglich ist – anders, als eine kürzliche Entscheidung des LG Berlin II vermuten lässt.

Individuelle vs. kollektive Koalitionsfreiheit

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind ein Ausschluss und damit auch mildere Maßnahmen grundsätzlich möglich, sofern sie verhältnismäßig sind (BVerfGE 100, 214, 222; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1984, II ZR 91/84). Die Ausschlussentscheidung darf im Einzelfall nicht gesetzes- oder sittenwidrig (BGH, Urteil vom 28. September 1972, II ZR 5/70, Rn. 9) oder willkürlich sein, sondern muss verhältnismäßig und „durch sachliche Gründe gerechtfertigt […] sein“ (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. August 2001, 23 U 177/00). Die Entscheidung kann auf einem Unvereinbarkeitsbeschluss beruhen, aber auch ohne einen solchen Beschluss erfolgen. Bei einem Ausschluss von Gewerkschaftsmitgliedern kollidiert die individuelle Koalitionsfreiheit des einzelnen Mitglieds mit der kollektiven Koalitionsfreiheit der ausschließenden Gewerkschaft. Auch in dieser Konstellation muss in jedem Fall die „Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und das Gewicht der entgegenstehenden Rechtsgüter“ der Parteien gegeneinander abgewogen werden, um die Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs sicherzustellen.

Für das auszuschließende Mitglied liegen die Nachteile auf der Hand: Die Gewerkschaftsmitgliedschaft ermöglicht neben der Teilhabe an der Interessenvertretung als Arbeitnehmer:in auch weitere Vorteile (z.B. Rechtsschutz, Streikgeld, Vorteile in einzelnen Tarifverträgen) und berührt grundsätzlich das Recht auf Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.1) Wird die Mitgliedschaft verwehrt, hat dies also wirtschaftliche und ideelle Nachteile für die betroffenen Mitglieder.2)

Die Gewerkschaft übt mit dem Ausschluss ihr Recht aus, über ihre Ausrichtung und innere Ordnung selbst zu bestimmen (BVerfGE 100, 214, 221). Um die Gegner*innenfreiheit sicherzustellen, dürfen Gewerkschaften gegnerische Organisationen bestimmen und unter bestimmten Voraussetzungen Mitglieder dieser Organisationen ausschließen: „Verbandsinterne Regularien, die diese Voraussetzungen sicherstellen sollen, sind […] zentrales Schutzgut des Art. 9 Abs. 3 GG.“ (BVerfGE 100, 214, 222)

Sie dürfen also Mitgliedschaft und Ausschluss eigenständig regeln und im Einzelfall darüber entscheiden. Das gilt explizit auch, „wenn ein Mitglied einer mit den Zielen der Gewerkschaft unvereinbaren Gruppierung, insbesondere einer gegnerischen politischen Partei, angehört (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1990, II ZR 255/89, Rn. 5).

Liegt kein Unvereinbarkeitsbeschluss vor, basiert der Ausschluss nicht allein auf der Satzung selbst, sondern auf einem Rechtsgedanken aus dem außerordentlichen Kündigungsrecht von Dauerschuldverhältnissen (§ 314 BGB). Danach ist eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dieses Recht wird in der Satzung mit Regelungen zum Fehlverhalten von Mitgliedern konkretisiert. Auch diese Regelungen sollen die Ausrichtung und innere Ordnung sicherstellen und sind von der kollektiven Koalitionsfreiheit gedeckt. Für beide Konstellationen gilt: Beschäftigte haben zwar aufgrund der machtvollen Stellung von Gewerkschaften grundsätzlich einen Anspruch auf Mitgliedschaft in der zuständigen Gewerkschaft. Dieser steht jedoch zurück, wenn das Interesse der Gewerkschaft an der Nichtaufnahme bzw. dem Ausschluss überwiegt (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1984, II ZR 91/84).

Bei der Abwägung macht es einen Unterschied, ob ein Unvereinbarkeitsbeschluss vorliegt: In diesem Fall wiegt der Grundsatz der Gegner*innenfreiheit schwer und lässt die Waage in Richtung Gewerkschaft kippen. Ohne Unvereinbarkeitsbeschluss liegt die Hürde für die Gewerkschaft, den Anspruch auf Mitgliedschaft abzulehnen, zwar höher, ist aber dennoch möglich.

AfD-Mitglieder wohl in der Regel unzumutbar

Für Gewerkschaftsmitglieder, die Mitglied einer gegnerischen Organisation sind, aber nicht prominent für diese auftreten, hat der BGH die Rechtmäßigkeit von Ausschlussentscheidungen teils ausdrücklich offengelassen3), teils gebilligt4). Wann die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, wird dabei nicht (einheitlich) beantwortet. Für beide Seiten grundrechtswahrend ist deshalb meines Erachtens nur eine klar an den grundrechtlichen Vorgaben orientierte Abwägung im Einzelfall: Wenn die Interessen der Gewerkschaft am Ausschluss im konkreten Fall überwiegen, ist ein Ausschluss zulässig (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1984, II ZR 91/84, Rn. 16). Neben dem Grad der Gegner:innenschaft der Partei und dem individuellen Unterstützungsbeitrag, sind auch mögliche Distanzierungen des Mitglieds gegenüber der gegnerischen Organisation (BGH, Urteil vom 4. März 1991, II ZR 90/90) in die Abwägungsentscheidung einzubeziehen.

Bei Personen, die als Partei-Funktionäre oder Mandatsträger:innen offen für die Partei auftreten, fällt die Abwägung eindeutiger aus.5) Sie müssen sich das Programm der Partei zurechnen lassen, zumindest insoweit sie sich nicht glaubhaft distanziert haben.

Die Meinungs- und Gewissenfreiheit individueller Mitglieder aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG steht einem Ausschluss nicht entgegen, weil auszuschließenden Mitgliedern ihre politischen Überzeugungen nicht verwehrt werden, diese aber mit den Zielen der Organisation vereinbar sein müssen.6)

Dies entspricht auch den menschenrechtlichen Vorgaben: So ist mit der individuellen Koalitionsfreiheit aus Art. 11 Abs. 1 EMRK kein allgemeines Recht verbunden, einer Gewerkschaft unabhängig von deren Regeln beizutreten (EGMR, Associated Society of Locomotive Engineers & Firemen (ASLEF) gegen UK, Urt. v. 27. Februar 2007 – 11002/05). Einzelpersonen können den Ausschluss jedoch abwenden, indem sie aus der AfD austreten oder sich angemessen von den Tätigkeiten der Partei distanzieren.7) Hinzu kommt, dass tatsächlich nicht alle Beschäftigten der entsprechenden Branche gewerkschaftlich organisiert sind, im Schnitt waren es in der Metall- und Elektroindustrie 2017 knapp unter 50%. Vor diesem Hintergrund scheint eine Mitgliedschaft in der IGM zwar vorteilhaft und wichtig zu sein, aber für den Genuss basaler Arbeitnehmendenrechte nicht unbedingt erforderlich.

Der Eingriff in die individuelle Koalitionsfreiheit von Mitgliedern ist also zum Schutz der kollektiven Koalitionsfreiheit von Gewerkschaften gerechtfertigt, sofern der Ausschluss dazu dient, die innere Geschlossenheit sicherzustellen, und zu diesem Zweck verhältnismäßig ist.

Rechtsstaatliche Verfahrensvorgaben

Dabei muss der Ausschluss nicht nur grundrechts-, sondern auch satzungskonform sein. Die Satzung der IG Metall regelt den Ausschluss wegen der Mitgliedschaft in einer gegnerischen Organisation in §§ 3 Ziff. 7, 9 Ziff. 1 und 11. Auch die ver.di-Satzung schließt die ver.di-Mitgliedschaft für Personen aus, die einer gegnerischen Organisation angehören (§ 6 Ziff. 3) und trifft Vorgaben für den Ausschluss (§ 12 Ziff. 1).

Weil Ausschlussentscheidungen konkrete Individuen unmittelbar betreffen, sind in Bezug auf Ausschlüsse die Anforderungen an die Entscheidung höher, das Ermessen der Gewerkschaften stärker eingeschränkt8) und der Umfang der gerichtlichen Kontrolle umfassender als bei der gerichtlichen Überprüfung von Unvereinbarkeitsbeschlüssen (zu den dortigen Anforderungen siehe Teil I).

Bei der Ausschlussentscheidung muss, wie oben skizziert, zwischen den Grundrechten der Gewerkschaft und denen des auszuschließenden Mitglieds abgewogen werden. Um diese Abwägung zu ermöglichen, muss die Ausschlussentscheidung eine Ermessensentscheidung sein, auch wenn die Satzung dies nicht so vorsieht. Die zuständige Untersuchungskommission muss im Einzelfall sorgfältig abwägen und dabei nach der Intensität der Unterstützungsleistung differenzieren. Der Ausschluss darf als intensivste Eingriffsform in die Mitgliedsrechte nur ultima ratio bleiben.

Die Entscheidung der Untersuchungskommission wiederum ist dann – wegen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums – nur noch eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.9) So ist bei Ausschlüssen gerichtlich überprüfbar, ob die Entscheidung eine Grundlage in der Satzung hat, auf einem ordnungsgemäßen Verfahren beruht, durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist,10) insbesondere ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Ausschluss vorliegen11) und die Tatsachen ordentlich ermittelt wurden.12) Die Anforderungen an das gewerkschaftsinterne Verfahren sind jedoch geringer als bei einem Gerichtsverfahren, denn von einem privatrechtlichen Verein oder Verband ist „im Allgemeinen nicht mehr zu verlangen, als dass seine Ausschlussorgane gewisse allgemeingültige Verfahrensgrundsätze beachten“.

Die Entscheidung des LG Berlin II

Gegen diese grund- und satzungsrechtlichen Anforderungen hat sich nun das LG Berlin II (Az. 24 O 293/24 eV) gestellt, als es im Januar 2025 gewerkschaftsinterne Sanktionsmaßnahmen gegen ein Mitglied – ohne vorherigen Unvereinbarkeitsbeschluss – vorläufig auf Eis legte. In dem Fall ging es um einen ver.di-Vertrauensmann, dem seine Wählbarkeit in gewerkschaftliche Funktionen und seine Position als Vertrauensmann entzogen wurde. Das LG Berlin II entschied (zumindest im einstweiligen Rechtsschutz), dass die Gewerkschaft hierzu nicht berechtigt war.

Dabei legte das Gericht die internen Rechtsgrundlagen der Gewerkschaft aus und kam zu dem Ergebnis, dass die Aberkennung der Wählbarkeit in gewerkschaftliche Funktionen und der Funktion als Vertrauensmann nicht von der Satzung gedeckt seien. Dies verkennt jedoch die Satzungsautonomie. Die vorhandenen Satzungsvorgaben für den Ausschluss (§ 12 Abs. 1 und 9 und die konkretisierende Richtlinie) gelten erst recht für die milderen Mittel des (teilweisen) Entzugs von Mitgliedschaftsrechten, für die § 12 Abs. 9 der Satzung auch eine Ermächtigung bereit hält. Die möglichen milderen Maßnahmen werden zwar nicht detailliert aufgeführt, sind jedoch kraft Sachzusammenhangs vom Ausschlussrecht umfasst. Denn im Rahmen ihrer sachgerechten Ermessenabwägung müssen der Gewerkschaft auch sämtliche denkbaren milderen Maßnahmen zustehen, damit der Ausschluss tatsächlich ultima ratio bleibt.

Das LG Berlin II (24 O 293/24 eV) befand zudem, die „Maßnahme [sei] nicht in angemessener Frist nach Kenntnisnahme über seine Mitgliedschaft und Tätigkeit in der A getroffen“ worden. Darin sah das Gericht also den Fristbeginn. Dieser bestimmt sich aber nicht nur durch die Mitgliedschaft oder individuelle Unterstützungstätigkeiten bzw. ihr Bekanntwerden, sondern auch anhand der Entwicklung der gegnerischen Organisation. Im Fall der AfD haben wir es mit einem sich über Jahre hinziehenden Radikalisierungsprozess zu tun, der die Partei erst zu der antidemokratischen und antigewerkschaftlichen Organisation geformt hat, die sie heute ist. Die Mitgliedschaft in der AfD mag vor diesem Hintergrund vor einigen Jahren mit der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft kompatibel gewesen sein – heute ist sie es nicht mehr. Zudem ist für die Fristberechnung auch relevant, wann die Gewerkschaft ihren Meinungsbildungsprozess zur Einordnung der Organisation abgeschlossen hat. Denn erst danach – etwa ab einem Unvereinbarkeitsbeschluss – kann eine Sanktionierung, die an eine Unterstützung der feindlichen Organisation anknüpft, durch Fristläufe gehindert sein.

Fazit

Je evidenter sich die Positionen der (gegnerischen) Organisation und jene der Gewerkschaft widersprechen und je intensiver die mitgliedschaftliche Unterstützung ausfällt, desto naheliegender ist die Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses. Nach diesen Maßstäben kann sich der Ausschluss eines AfD-Mitglieds als verhältnismäßig erweisen – insbesondere auf Grundlage eines Unvereinbarkeitsbeschlusses, aber auch ohne diesen – wegen des offenen Widerspruchs der AfD zu gewerkschaftlichen Positionen. Um stattdessen mildere Mittel vorzuziehen, müssen im Einzelfall gewichtige Gründe hinzukommen, die gegen einen Ausschluss des Gewerkschaftsmitglieds sprechen.

Wichtig ist: Um sich von Verfassungsfeinden abzugrenzen, müssen gewerkschaftliche Ausschlussverfahren verfassungsrechtliche Prinzipien einhalten. Das Verfahren muss eine Grundlage in der demokratischen Satzung haben und rechtsstaatlichen Prinzipien genügen. Die konkrete Entscheidung muss die Grundrechte des auszuschließenden Mitglieds und der Gewerkschaft sauber und nachvollziehbar gegeneinander abwägen, der Ausschluss darf nur gut begründete ultima ratio sein. Der Ausschluss wird aber dennoch in vielen Fällen der richtige Weg sein, um die Gewerkschaften in ihrer inneren Geschlossenheit zu schützen und ihnen zu ermöglichen, auch weiterhin einen Beitrag zum Schutz von Menschenrechten und Demokratie zu leisten und sich für die Rechte und Interessen von Beschäftigten einzusetzen. Denn der wahre Wert der Grundwerte zeigt sich in Zeiten, in denen sie in Frage stehen. Grundwerte, für die niemand einzustehen bereit ist, sind bald nichts mehr wert.

References

References
1 Sachse, Das Aufnahme- und Verbleiberecht in den Gewerkschaften der Bundesrepublik, 1985, S. 190.
2 Wank, Zum Ausschluss von Mitgliedern aus einer Gewerkschaft, 1994, S. 357.
3 BGH, Urteil vom 15. Oktober 1990, II ZR 255/89.
4 BGH, Urteil vom 10. Dezember 1984, II ZR 91/84, Rn. 15 f.; Urteil vom 4. März 1991, II ZR 90/90, Rn. 12.
5 BGH, Urteil vom 28. September 1972, II ZR 5/70; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1990, II ZR 255/89, NJW 1991, 485, Rn. 5; BVerfG vom 21.12.1992, 1 BvR 1537/90, Rz 3f.; anders nur BGH, Urteil vom 27. September 1993, II ZR 25/93; Reuter, OLG Frankfurt EWiR § 25 1/89, S. 748; Stöhr, Grundlagen des Tarifrechts und Koalitionsrechts, 2016, S. 62; Thalmann, Der politisch motivierte Ausschluß aus Gewerkschaften, 1974, S. 140; Stark, Ausschluss und Austritt aus arbeitsrechtlichen Koalitionen, 2013, S. 107-110, 112. Sachse, Das Aufnahme- und Verbleiberecht in den Gewerkschaften der Bundesrepublik, 1985, S. 192.
6 Vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1990, II ZR 255/89, juris, Rn. 5. So auch Sachse, Das Aufnahme- und Verbleiberecht in den Gewerkschaften der Bundesrepublik, 1985, S. 195; Wank, Zum Ausschluss von Mitgliedern aus einer Gewerkschaft, 1994, S. 358.
7 Sachse, Das Aufnahme- und Verbleiberecht in den Gewerkschaften der Bundesrepublik, 1985, S. 192.
8, 9 BGH, Urt. v. 19. Oktober 1987 – II ZR 43/87, BGHZ 102, 265-280.
10 BGH, Urt. v. 19. Oktober 1987 – II ZR 43/87, BGHZ 102, 265-280; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1990 – II ZR 255/89.
11 BGH, Urt. v. 15. Oktober 1990 – II ZR 255/89.
12 BGH, Urt. v. 30. Mai 1983 – II ZR 138/82, BGHZ 87, 337-346.

SUGGESTED CITATION  Hasche, Lilli: (Noch) nicht verboten, aber unvereinbar (Teil II): Zum Ausschluss von AfD-Mitgliedern aus einer Gewerkschaft, VerfBlog, 2025/5/21, https://verfassungsblog.de/afd-gewerkschaft-ausschluss/, DOI: 10.59704/7562759828ccc598.

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