07 April 2026

Verabschiedungskultur jenseits des Rechts

Eine rechtliche Einordnung der migrationspolitischen Vorhaben der AfD in Sachsen-Anhalt

Die AfD führt die Umfragen zur Landtagswahl im September in Sachsen-Anhalt mit überwältigendem Vorsprung an. Dass sie dort nach den Wahlen Regierungsmacht erlangt, wird immer wahrscheinlicher. Selbstbewusst betitelt der Landesverband sein Wahlprogramm deshalb bereits als „Regierungsprogramm“. Zentral geht es wieder um Migration. So wie bereits in der Vergangenheit fallen viele der migrationspolitischen Forderungen von vornherein aus dem Kompetenzbereich einer Landesregierung: Von 56 Forderungen sind 21 ausschließlich auf Bundes- oder Europaebene umsetzbar, bspw. die Forderungen „Subsidiären Schutzstatus abschaffen!“ (Rn. 814) oder „Grundrecht auf Asyl abschaffen!“ (Rn. 620). Daneben gibt es als Forderungen getarnte Behauptungen (bspw. „Illegale Zuwanderer sind Fachkräftemangelverursacher!“ (Rn. 914)), die jeglicher faktischen Grundlage entbehren und die man rechtlich kaum einordnen kann, da es für sie keine Anknüpfungspunkte im Migrationsrecht gibt.

Damit bleiben 31 Forderungen übrig, die in den Aufgabenbereich einer Landesregierung fallen können. Ob diese rechtlich zulässig sind, zeigen wir hier. Andere Erwägungen lassen wir unberücksichtigt. So thematisieren wir bspw. die diskriminierende Sprache im „Regierungsprogramm“ nicht weiter und gehen auch nicht auf die faktisch immer wieder falschen Problembeschreibungen der AfD ein. In den ausklappbaren Feldern unter dem Text finden sich die genauen Forderungen mitsamt einer knappen rechtlichen Einordnung.

Vorab lässt sich festhalten: Die Umsetzung der Forderungen, die grundsätzlich in den Aufgabenbereich einer Landesregierung fallen können, wäre überwiegend rechtlich unzulässig (18 von 31). Auf diese Weise täuscht die AfD ihre Wähler:innen. Es ist trotzdem vorstellbar, dass die AfD ihre rechtswidrigen Forderungen zumindest teilweise umsetzt. Wie das funktioniert, zeigt ihr schon jetzt die aktuelle Landesregierung.

Ein restriktiverer Migrationsprozess von Anfang bis Ende

Generell fordert die AfD eine deutlich restriktivere Migrationspolitik, die auch EU-Ausländer:innen (Rn. 852) einschließt. Vor allem richten sich die vorgesehenen Maßnahmen aber gegen Schutzsuchende (die das AfD-Programm als „Asylanten“, „Flüchtlinge“ oder „illegale Einwanderer“ bezeichnet). Für sie sieht das „Regierungsprogramm“ Restriktionen im gesamten inländischen Migrationsprozess vor.

Aufnahme

Am liebsten würde die AfD in Zukunft gar keine Schutzsuchenden mehr aufnehmen – zumindest dann, wenn sie einen asylbedingten „Kollaps ihrer Institutionen“ befürchtet (Rn. 670). Dazu will sie eine Notstandsklausel im deutschen Asylrecht nutzen, die es gar nicht gibt. Jedenfalls will die Landesregierung im Falle eines „Zuwanderungsnotstands“ aber Zuzugssperren für überlastete Kommunen verhängen (Rn. 653). Nur weil eine Kommune überlastet ist, darf eine Landesregierung aber keine Zuzugssperre verhängen. Zudem bliebe sie weiterhin für diese Personen zuständig und müsste sie auf andere Kommunen innerhalb des eigenen Landes verteilen.

Wenn kein Aufnahmestopp möglich ist, möchte die AfD wenigstens die Aufnahme von Schutzsuchenden auf ein Minimum beschränken. Damit ist nicht das gesetzlich vorgegebene Minimum gemeint, sondern eine Zahl, die die Landesregierung selbst bestimmen will. Menschen, die aus sog. sicheren Drittstaaten oder unter ungeklärter Identität eingereist sind (Rn. 571), soll Sachsen-Anhalt ebenso wenig aufnehmen wie Menschen, die über Aufnahmeprogramme nach Deutschland gekommen sind (Rn. 586). Eine solche Forderung entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage. Auch eine AfD-geführte Landesregierung wäre nach § 44 Abs. 1 AsylG n.F. verpflichtet, diese Personen aufzunehmen.

Wenn sie dann doch einmal hier sind, will man Schutzsuchende möglichst zentral unterbringen (Rn. 729, Rn. 4513). Das soll nicht in der Stadt sein (Rn. 729), aber vor allem auch nicht auf dem Land (Rn. 4513). Wo die AfD die Aufnahme dann zentralisieren will, bleibt unklar. Klar ist, dass schon die aktuelle Form der Unterbringung die Rechte der Schutzsuchenden systematisch verletzt und eine weitere Zentralisierung diesen Zustand verschärfen würde.

Beachtenswert ist, dass die AfD weder an dieser Stelle noch an anderer in ihrem Programmentwurf auf die Regelungen der GEAS-Reform eingeht. Gerade bei den Aufnahmen sieht die Reform Neuerungen (bspw. Asylverfahrenshaft) vor, die der AfD überwiegend zusagen dürften.

Sozialleistungen

Leistungen für Asylbewerber:innen will die AfD einkürzen oder ganz streichen (womit sie ganz auf Linie der Bundesregierung ist, vgl. §§ 1 Abs. 7, 1a Abs. 8 AsylbLG n.F. – oder andersherum?). Das soll nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorgaben geschehen (§ 1 Abs. 4 und § 1a AsylbLG; Rn. 1148). Die sind allerdings verfassungswidrig. Deshalb untersagen die Gerichte den Behörden, die Vorschriften überhaupt anzuwenden (insb. bei den Leistungsstreichungen in sog. Dublin-Fällen). Einige Bundesländer weisen ihre Behörden deshalb schon seit längerer Zeit an, sie nicht zu beachten. In Sachsen-Anhalt ermutigt die aktuelle Landesregierung die Behörden hingegen, die Leistungsstreichungen vollständig auszureizen. Sehenden Auges schickt sie schutzsuchende Menschen damit in die Obdachlosigkeit. Weil der Rechtsschutz so hochschwellig ist, landet in Sachsen-Anhalt nur ein Bruchteil dieser Fälle vor Gericht (alle Klagen waren dann aber erfolgreich, vgl. hier S. 14).

Darüber hinaus möchte die AfD Asylbewerber:innen flächendeckend zur Arbeit verpflichten, für die sie 80 Cent pro Stunde bekommen sollen (Rn. 764). Auch das ist verfassungswidrig und Gerichte verbieten diese Praxis bereits – auch hier stört das schon die aktuelle Landesregierung nicht (vgl. hier, S. 12).

Vermögenswerte von Schutzsuchenden will die AfD nach ihrer Ankunft konfiszieren, um sie für die verursachten Kosten zu verwenden (Rn. 746). Damit möchte sie eine angebliche Ungerechtigkeit beheben, weil deutsche Sozialleistungsempfänger:innen zunächst ihre eigenen Vermögenswerte aufbrauchen müssen, bevor sie von Sozialleistungen profitieren dürfen. Das sei für Asylbewerber:innen nicht der Fall. Dass es für sie schon jetzt eine entsprechende Regelung gibt, die im Übrigen noch schärfer als die für deutsche Sozialleistungsempfänger:innen ist, hat die AfD hier vermutlich übersehen.

Abschiebungen

Herzstück des Migrationsprogramms der AfD sind Abschiebungen. Ganze elf Forderungen richten sich darauf. Abschiebungen sind das Mittel der Wahl, um den anvisierten „Paradigmenwechsel weg von einer Willkommenskultur und hin zu einer ‚Verabschiedungskultur‘“ zu realisieren (Rn. 1081) und der zentrale Pfeiler dessen, was die AfD vorgibt, unter „Remigration“ zu verstehen (Rn. 1112).

Primär fordert die AfD deshalb an verschiedenen Stellen, konsequenter abzuschieben (insb. Rn. 1015, auch Rn. 2656). Dass das Land die weit überwiegende Mehrheit aller ausreisepflichtigen Personen wegen Duldungen (§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG) gar nicht abschieben kann, erwähnt das Programm an keiner Stelle (Rn. 1015). Für die vergleichsweise wenigen ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung, bei denen eine Landesregierung tatsächlich eine Abschiebung einleiten könnte, fährt die AfD schwere Geschütze auf. Sie fordert, die Abschiebehaft – wo auch immer möglich – anzuwenden und dafür selbst reguläre Haftanstalten zu nutzen, sofern das nötig ist (Rn. 1042). Das wäre aber in jedem Fall europarechtswidrig (Rn. 1042). Reguläre Haft und Abschiebehaft müssen in jedem Fall getrennt sein; das schreibt das Europarecht in Art. 16 Rückführungs-RL vor. Mindestens 300 Abschiebehaftplätze möchte die AfD in Sachsen-Anhalt haben (Rn. 2670). Das ist rechtlich zulässig, allerdings nur unter engen Voraussetzungen, die sie im „Regierungsprogramm“ nicht erwähnt (Rn. 2670). Und sie erwähnt auch nicht die hohen Kosten, die damit verbunden wären: Sachsen-Anhalt baut derzeit für 37,4 Mio. Euro eine Abschiebehaftanstalt mit gerade einmal 30 Plätzen in Volkstedt.

Die inhaftierten Ausländer:innen will die AfD dann schnell durch Flüge abschieben, deren Zahl sie „drastisch“ erhöhen möchte (Rn. 1071). Um die Abschiebeflieger in möglichst viele Länder zu schicken, will eine AfD-geführte Landesregierung bilaterale Rückführungsverträge mit auswärtigen Staaten schließen (Rn. 2903). Das Lindauer Abkommen, durch welches die AfD sich dazu ermächtigt sieht, untersagt allerdings genau das.

Diese Abschiebungen soll eine „Task-Force“ koordinieren (Rn. 1096). Was damit gemeint ist, macht der Wortlaut des Programms nicht ganz klar. In diesem Zusammenhang spekulieren manche allerdings darüber, ob die AfD in Sachsen-Anhalt eine Behörde einrichten könnte, die der US-amerikanischen ICE ähnelt. Sofern man unter ICE „lediglich“ eine „Abschiebepolizei“ versteht, wäre dies nach deutschem Recht möglich (siehe Rn. 1096 unten). Nach dem Landespolizeigesetz könnte die Polizei zu diesem Zweck beispielsweise eine eigene Arbeitsgruppe einrichten. Und obgleich so eine „Abschiebepolizei“ in Sachsen-Anhalt weniger weitreichende Kompetenzen hätte als das US-amerikanische Pendant, würde der bestehende Rechtsrahmen ausreichen, um die (un-)erwünschten gewaltvollen Bilder zu erzeugen, die man bereits aus den USA kennt (etwa von Polizist:innen, die in Wohnungen oder Aufnahmeeinrichtungen eindringen). Diese Befugnis räumt z.B. § 58 Abs. 5 AufenthG der Polizei ein. Danach darf die Polizei für Abschiebungen ohne richterlichen Beschluss in die Wohnungen von Schutzsuchenden eintreten, wenn sie sicher davon ausgehen kann, dass die abzuschiebende Person sich dort gerade aufhält.

Bei ihren Abschiebungen will die AfD sich nicht stören lassen – weder von der Zivilgesellschaft noch von den Kirchen. Menschen, die Kirchenasyl vermitteln, und Personen, die Schutzsuchende vor Abschiebungen schützen, will die AfD strafrechtlich belangen (zu Kirchenasyl Rn. 596, zu sonstigen Unterstützer:innen Rn. 1033 jeweils unten). Nach aktueller Rechtsprechung machen sich diese Personen aber fast nie strafbar. Durch die Staatsanwaltschaft könnte eine Landesregierung sie trotzdem verfolgen lassen, da diese gemäß §§ 146, 147 GVG weisungsgebunden ist. Künftig möchte die AfD gar aus den Kirchen heraus abschieben lassen – die Polizei soll also in kirchliche Schutzräume eindringen. Auf diese Weise würde sie mit der christlich-humanitären Tradition des Kirchenasyls brechen.

Haushalt

Bei der Finanzierung möchte die AfD sparen und der „Asyl- und Integrationsindustrie den Geldhahn zudrehen“ (Rn. 822, Rn. 1112). Das wäre (verfassungs-)rechtlich kaum zulässig. Auch dass das Land aktuell Geld für die Unterbringung und Verpflegung von Geflüchteten ausgibt, scheint der AfD zu missfallen, wenngleich sie an anderer Stelle (Rn. 729) anerkennt, dass wohl auch sie für diese Kosten aufkommen müsste (was zutrifft, § 44 Abs. 1 AsylG n.F.). Nicht sparen will die AfD hingegen bei den Rückführungen. Hier soll das Land 100 Mio. Euro bereitstellen, um die „Abschiebeoffensive“ praktisch umzusetzen (Rn. 1015).

Einbürgerungen

Für Einbürgerungen fordert die AfD zunächst hohe Hürden (Rn. 862). Wer die überwinden kann, soll noch ein Kulturbekenntnis abgeben müssen (Rn. 1550). Auf welche Vorschrift im StAG sich dieses Bekenntnis stützen soll, bleibt unklar. Vermutlich, weil keine Vorschrift ein solches Bekenntnis zulässt.

Wähler:innentäuschung

Eine AfD-geführte Landesregierung darf nur so handeln, wie es Bundes-, Verfassungs- und Unionsrecht erlauben. Das ist die Kernaussage des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG. Immer wieder gibt die AfD deshalb vor, dass sie ihre Forderungen rechtskonform umsetzen könnte (bspw. Rn. 596, Rn. 764, Rn. 780, Rn. 1042, Rn. 1148). Tatsächlich würde die Umsetzung aber regelmäßig gegen geltendes Recht verstoßen. Auf diese Weise suggeriert die AfD ihren Wähler:innen großflächig rechtliche Handlungsmöglichkeiten, die sie gar nicht hat – das ist Wähler:innentäuschung. Dass die AfD „nur“ deshalb davon absieht, ihre Forderungen zu verwirklichen, ist schwer vorstellbar. Und warum sollte sie das tun, wenn es auch die aktuelle Bundes– und Landesregierung teils ohne ernstzunehmende rechtliche und politische Konsequenzen nicht tut? Auf den langen Sommer der Migration könnte nun die migrationspolitische ICE-Zeit folgen.

Winfried Kluth, Constantin Hruschka, Marcus Bergmann, Michelle Bohley, Jakob Junghans, Christoph Korb und Lauris Ding danken wir für die vielen wertvollen inhaltlichen Hinweise.

Eine AfD-geführte Landesregierung wird die Aufnahme von Personen in Sachsen-Anhalt verweigern, die illegal aus einem sicheren Drittland nach Deutschland eingereist sind. Schließlich haben diese Personen laut Artikel 16a Absatz 2 Grundgesetz sowie § 18 Absatz 2 Nr. 1 Asylgesetz kein Asylantragsrecht und somit keinen Anspruch auf Aufnahme, Unterbringung und Verpflegung. Außerdem wird eine AfD-geführte Landesregierung die Aufnahme von Personen verweigern, deren Identität ungeklärt ist und die nicht aktiv an der Klärung ihrer Identität mitwirken. In diesen Fällen besteht ebenfalls Grund zu der Annahme, dass die Betroffenen kein Asylantragsrecht und demnach keinen Anspruch auf Aufnahme, Unterbringung und Verpflegung haben.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulässig.

Verpflichtung zur Aufnahme

Das Land muss gemäß § 44 Abs. 1 AsylG n.F. die Schutzsuchenden aufnehmen, die der Bund ihm zuweist. Der Bund verteilt die Schutzsuchenden gemäß § 45 AsylG nach dem Königsteiner Schlüssel, einer Verteilmethode, die sich an der Wirtschaftskraft und Bevölkerungszahl der Länder orientiert (Giesler, in: Huber/Mantel, 4. Aufl. 2025, AsylG § 45 Rn. 1). Nach aktueller Verteilquote muss Sachsen-Anhalt derzeit 2,7 % der Asylsuchenden in Deutschland aufnehmen.

Neben der einfachgesetzlichen Regelung ist das Land auch durch das Grundrecht der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zur Unterbringung und Verpflegung verpflichtet (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, Urt. v. 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, Rn. 164 ff.).

Asylantragsrecht bei Einreise aus sog. sicherem Drittstaat

Die Länder müssen auch Menschen, die aus „sicheren Drittstaaten“ nach Deutschland einreisen, aufnehmen. Auch sie haben ein „Asylantragsrecht“. Der Verweis der AfD auf § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG n.F. ändert daran nichts. Zwar sieht diese Norm tatsächlich vor, dass die Grenzbehörde Schutzsuchenden, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen, die Einreise verweigern muss. Allerdings wird § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vollständig durch europäisches Recht überlagert und ist damit nicht anwendbar (Farahat/Steurer bezeichnen die Vorschrift zutreffend als „totes Recht“). Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (künftig: Art. 16 Abs. 1 Asylmanagement-VO) bestimmt ausdrücklich, dass Schutzsuchende ein Recht darauf haben, einen Asylantrag im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (bzw. an dessen Grenze) zu stellen, unabhängig davon, ob sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind oder nicht.

Dies gilt auch für Personen mit ungeklärter Identität. Auch in diesen Fällen ist das Land zur Aufnahme verpflichtet.

„Die Aufnahmekapazitäten des Landes Sachsen-Anhalt und seiner Kommunen sind erschöpft. Deshalb wird eine AfD-geführte Landesregierung die Beteiligung an freiwilligen Aufnahmeprogrammen supranationaler Organisationen für ‚Flüchtlinge‘ aufkündigen bzw. die Teilnahme an derartigen ‚Resettlement-Programmen‘ verweigern. Außerdem wird eine AfD-Landesregierung die Aufnahme sogenannter ‚afghanischer Ortskräfte‘ und ihrer Familien, die von der Bundesregierung eingeflogen werden, ablehnen.“ (Herv. d. Verf.)

Diese Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulässig.

Nach § 75 Nr. 8 AufenthG verteilt das BAMF Personen, die über Bundesaufnahmeprogramme (vgl. § 23 Abs. 2 AufenthG) oder das Resettlement-Programm (vgl. § 23 Abs. 4 AufenthG) ankommen, auf die Länder. Die Länder sind verpflichtet, die zugeteilten Personen aufzunehmen, § 23 Abs. 3 i.V.m. 24 Abs. 3 AufenthG. Die kommunalen Ausländerbehörden sind in all diesen Fällen außerdem dazu verpflichtet, diesen Personen ihrer jeweiligen Aufnahmezusage entsprechend einen Aufenthaltstitel zu erteilen, § 23 Abs. 2 S. 3 AufenthG.

Die Bundesregierung setzt diese Programme bereits aus. Die Forderung der AfD läuft damit praktisch leer.

„Im Jahre 2024 gewährten Kirchen in Sachsen-Anhalt insgesamt 81 ausreisepflichtigen Ausländern sogenanntes Kirchenasyl, im ersten Halbjahr 2025 waren es 61 Fälle – darunter vor allem Afghanen, Iraker und Syrer. Das Kirchenasyl verstößt gegen geltendes Recht. Es zielt darauf ab, Abschiebefristen verstreichen zu lassen und dadurch eine Abschiebung dauerhaft zu verhindern. Im Jahre 2024 scheiterten in Sachsen-Anhalt 48 geplante Abschiebungen am Kirchenasyl. Eine AfD-geführte Landesregierung wird in Zusammenarbeit mit den Ausländer- und Polizeibehörden dafür sorgen, dass alle Kirchenasylanten schnellstmöglich aus Sachsen-Anhalt abgeschoben werden. Eine AfD-Landesregierung wird in jedem dieser Fälle prüfen lassen, ob das Vermitteln oder Gewähren des Kirchenasyls den Anfangsverdacht der Anstiftung oder Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt – nach § 95 Absatz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz, – erfüllt. Wenn Abschiebefristen durch Kirchenasyl verstreichen, wird die Landesregierung prüfen, ob die verantwortlichen Kirchengemeinden für die daraus resultierenden Folgekosten dauerhaft in die finanzielle Verantwortung genommen werden können.“ (Herv. d. Verf.) 

Die Umsetzung dieser Forderung ist teilweise rechtlich unzulässig. Es ist teilweise unzulässig, Schutzsuchende aus dem Kirchenasyl abzuschieben. Die zudem geforderte Überprüfung der AfD wird außerdem zeigen, dass es regelmäßig straffrei ist, Kirchenasyl zu vermitteln und dass man Kirchengemeinden finanziell nicht für die Folgekosten verantwortlich machen kann.

Was ist Kirchenasyl?

Kirchenasyl meint, dass Kirchengemeinden Schutzsuchende in Härtefällen temporär aufnehmen. Zumeist wird Kirchenasyl in Fällen gewährt, in denen Personen die Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU droht, da dieser für das Asylverfahren zuständig ist. Kirchenasyl hat keine gesetzliche Grundlage, eine Vereinbarung zwischen BAMF und Kirche regelt es aber. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die Kirchengemeinden dem BAMF die Aufnahme melden und ein Dossier für eine erneute Härtefallprüfung übermitteln. Anhand dieses Dossiers überprüft das BAMF, ob es sein Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Dublin-III-VO, künftig Art. 35 Asylmanagement-VO) nutzt. Falls es das Selbsteintrittsrecht nutzt, wirdDeutschland für das Verfahren zuständig. Falls nicht, droht eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat. Im Rahmen dieser Vereinbarung akzeptiert der Staat die Praxis des Kirchenasyls. Sofern Kirchen Schutzsuchenden über den Zeitpunkt des Negativentscheids hinaus Unterkunft gewähren, erfolgt dies regelmäßig mit dem Ziel, die sechsmonatige Überstellungsfrist zu überbrücken (Art. 29 Dublin-III-VO, künftig Art. 46 Asylmanagement-VO). Wenn Deutschland die Schutzsuchenden nämlich nicht innerhalb dieser Frist in den Mitgliedsstaat überstellt, der für das Asylverfahren zuständig ist, wird es selbst zuständig. Diese Praxis deckt die Vereinbarung mit dem BAMF nicht. Allerdings greifen staatliche Behörden selbst in diesen Fällen in der Regel nicht aktiv in kirchliche Gemeinden ein.

In Sachsen-Anhalt greifen die Behörden bisher nie in Kirchen ein, da die Landesregierung die christlich-humanitäre Tradition des Kirchenasyls respektiert (LT-LSA-Drs. 8/5762). Jährlich erhalten in Sachsen-Anhalt derzeit etwas weniger als 100 Menschen Kirchenasyl – fast ausschließlich durch evangelische Gemeinden (LT-LSA-Drs. 8/5762).

Abschieben aus dem Kirchenasyl

Abschiebungen von Schutzsuchenden aus dem Kirchenasyl sind bis zur erneuten Härtefallentscheidung durch das BAMF nicht möglich, da bis zu diesem Zeitpunkt ein rechtliches Abschiebehindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG gilt (BayObLG, Urt. v. 25. Februar 2022, 201 StRR 95/21). Sofern das BAMF eine Negativentscheidung trifft und die schutzsuchende Person das Kirchenasyl daraufhin nicht verlässt, ist eine Abschiebung rechtlich möglich. Gleichwohl würde das gewaltsame Eingreifen des Staates in Kirchengemeinden in solchen Fällen eklatant mit der christlich-humanitären Tradition brechen.

Strafbarkeit wegen Vermitteln von Kirchenasyl und die praktischen Konsequenzen für Kirchengemeinden

Für diejenigen, die in der Kirchengemeinde in der Aufnahme von Schutzsuchenden involviert sind, kommt eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 AufenthG, § 27 StGB in Betracht. Für den Zeitraum bis zur erneuten Härtefallentscheidung des BAMF ist nach derzeitiger Rechtsprechung eine Strafbarkeit jedoch ausgeschlossen, da bis zu diesem Zeitpunkt angenommen wird, dass der Aufenthalt in der Kirche geduldet und damit nicht „unerlaubt“ i.S.d. § 95 AufenthG ist (BayObLG, Urt. v. 25. Februar 2022, 201 StRR 95/21). Teils gewähren Kirchengemeinden allerdings auch nach der erneuten Überprüfung des BAMF weiterhin Kirchenasyl, um nach negativer BAMF-Entscheidung eine Abschiebung zu verhindern.  Doch selbst für das Handeln im Zeitraum nach der erneuten Härtefallentscheidung lehnen die Gerichte eine Strafbarkeit für Mitglieder der aufnehmenden Kirchengemeinde einheitlich ab. (BayObLG, Urt. v. 25. Februar 2022, 201 StRR 95/21; AG Kitzingen, Urt. v. 26. April 2021, 1 Cs 882 Js 16548/20; ähnlich auch BSG, Urt. v. 24. Juni 2021, B 7 AY 4/20 R; Mosbacher, NStZ 2022, 491 (492)). In diesem Kontext stellen manche auch bereits in Frage, ob eine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt überhaupt strafbar sein kann (Bergmann, in: Huber/Mantel, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 95 Rn. 73).

Durch das Justizministerium könnte eine AfD-Regierung die Staatsanwaltschaft anweisen, diese Fälle konsequent zu verfolgen. Diese Möglichkeit besteht gemäß §§ 146, 147 GVG (auch wenn diese Regelung extrem umstritten ist und bereits vom EuGH kritisiert wurde). Es ist davon auszugehen, dass die AfD von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würde. Wie die Gerichte in Sachsen-Anhalt dann über diese Fälle entscheiden würden, ist noch nicht absehbar, da die Rechtsprechung bislang ungefestigt ist. Zwar ist sie im Ergebnis einheitlich (nämlich einer Strafbarkeit gegenüber ablehnend), noch nicht aber in der Argumentation. Aus Sachsen-Anhalt gibt es zudem noch keine Gerichtsentscheidungen. Für die Kirchengemeinden ginge damit Unsicherheit hinsichtlich der historischen Praxis des Kirchenasyls einher.

Finanzielle Verantwortung der Kirchengemeinden für Folgekosten

Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage, um die betreffenden Kirchengemeinden finanziell zur Verantwortung zu ziehen. Eine solche Regelung stünde unter Parlamentsvorbehalt, weil ihr Rechtseingriff tiefgreifend wäre. Folglich müsste der Bundesgesetzgeber sie erlassen. Einer Landesregierung fehlt es damit an Handlungsspielraum.

„In den vergangenen Jahren haben überlastete Städte und Kommunen den Zuwanderungsnotstand ausgerufen – darunter Cottbus (Brandenburg), Freiberg (Sachsen), Pirmasens (Rheinland-Pfalz) sowie Delmenhorst, Salzgitter und Wilhelmshaven (Niedersachsen). Gemäß §12a Aufenthaltsgesetz wurde bei den zuständigen Innenministerien ein Zuzugsstopp für ‚Flüchtlinge‘ beantragt. Nach dem positiven Bescheid der Ministerien wurde eine negative Wohnsitzauflage für ‚Flüchtlinge‘ verhängt. Die Aufnahmekapazität der sachsen-anhaltischen Kommunen ist erschöpft – und zwar aus finanz-, sozial-, arbeits-, wohnungs-, bildungs-, identitäts- und sicherheitspolitischen Gründen. Eine AfD-geführte Landesregierung wird Anträge überforderter Städte und Kommunen prüfen und nach einem positivem Befund Zuzugsstopps für ‚Flüchtlinge‘ verhängen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulässig.

Die Zuzugssperren aus § 12a Abs. 4 AufenthG dürfen nicht verhängt werden, nur weil die Aufnahmekapazität einer bestimmten Kommune erschöpft ist. Nach der Intention des Gesetzgebers darf ein Zuzugsstopp einzig verhängt werden, um eine „integrationshinderliche Ausgrenzung“ der zuziehenden Person zu vermeiden (Münch, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 12a Rn. 25 m.w.N.). Der Zuzugsstopp muss zudem im Einzelfall verhältnismäßig sein.

§ 12a Abs. 4 AufenthG deckt insofern kein generelles Zuzugsverbot (Münch, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 12a Rn. 25). Die Vorschrift ermöglicht lediglich behördliche Ermessensentscheidungen im Einzelfall, die ausgewählten Personen den Zuzug in spezielle Kommunen untersagen (Hailbronner, in: Hailbronner AuslR, 142. Aktualisierung 2025, § 12a Rn. 41.). Gemäß § 12a Abs. 1 AufenthG sind Zuzugsverbote nur auf Personen anwendbar, denen bereits Schutz zuerkannt wurde (also nicht auf Personen im Asylverfahren). Praktisch haben die Länder die Möglichkeit, die Anwendung der Zuzugssperren durch Rechtsverordnungen zu steuern (§ 12a Abs. 9 AufenthG). Es ist deshalb realistisch, dass eine AfD-Regierung vermehrt Zuzugssperren verhängt. Es ist dann an den Gerichten, diese Entscheidungen im Einzelfall auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Im Übrigen bleibt das Bundesland auch bei einer negativen Wohnsitzauflage für die ihm zugeteilten Personen zuständig und ist weiter verpflichtet, diese Personen in dem betreffenden Bundesland unterzubringen, § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG. Das Land müsste sie also in einer anderen Kommune innerhalb Sachsen-Anhalts unterbringen und die Personen würden nicht auf ein anderes Bundesland verteilt.

„Das deutsche Asylrecht steht wie das internationale Flüchtlingsrecht unter einem Notstandsvorbehalt. Nationalstaaten, Bundesländer und Kommunen sind nicht dazu verpflichtet, tatsächliche oder angebliche ‚Flüchtlinge‘ in einem Umfang aufzunehmen, der zu einem Kollaps ihrer Institutionen führt. Indizien für einen drohenden Zusammenbruch sind unter anderem eine administrative Überforderung bei der Durchführung von Asylverfahren oder erschöpfte Unterbringungskapazitäten, fehlende Kitaplätze sowie eine zunehmende Zahl von Brennpunktschulen, deren hohe Ausländeranteile den Lernerfolg der einheimischen Schüler gefährden. Im akuten Notfall wird eine AfD-geführte Landesregierung zur Abwendung einer institutionellen Notlage als Ultima Ratio einen Aufnahmestopp für das Land verhängen. Beispielgebend ist der im Jahre 2016 von der nordrhein-westfälischen Landesregierung verhängte Aufnahmestopp für marokkanische Asylbewerber. Grundlage dieser Entscheidung war die Abwendung einer sicherheitspolitischen Notlage nach den Ereignissen auf der Kölner Domplatte in der Silvesternacht 2015/2016.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulässig.

Das deutsche Asylrecht steht nicht unter einem Notstandsvorbehalt. Weder die Verfassung noch das Bundesrecht sehen eine Klausel vor, die es im Notstand erlaubt, das Asylrecht auszusetzen (Hruschka, in: Hruschka/GFK, 2022, Art. 9 Rn. 34 f.).

Auch das internationale Flüchtlingsrecht steht nicht unter einem generellen Notstandsvorbehalt.

Art. 9 GFK ermöglicht es lediglich, in Kriegszeiten oder bei sonstigen außergewöhnlichen Umständen gegenüber einzelnen Personen vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die von der GFK abweichen (Hinterberger, in: Hruschka/GFK, 2022, Art. 9 Rn. 22). Im deutschen Recht findet diese Klausel keine Umsetzung.

Eine Landesregierung kann sich folglich nicht auf einen nationalen Notstand stützen, um ihre Verpflichtung zur Aufnahme Schutzsuchender nach § 44 Abs. 1 AsylG n.F. zu durchbrechen.

Die viel diskutierte Notstandsklausel im europäischen Recht (Art. 72 AEUV) ist für diesen Zweck ebenfalls nicht hilfreich, da sie lediglich bewirkt, dass das nationale Recht ungeachtet europäischer Vorgaben anwendbar wird (vertiefend bspw. Thym). Allerdings verpflichtet bereits das nationale Recht explizit die Länder, Schutzsuchende aufzunehmen und unterzubringen, § 44 Abs. 1 AsylG n.F. Ohnehin ist Art. 72 AEUV nicht anwendbar, da dort die Gefahr des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung vorausgesetzt wird, die nur noch die vorrangige Anwendung des nationalen Rechts abwenden kann (Hruschka, in: Hruschka/GFK, 2022, Art. 9 Rn. 39). Nach EuGH-Rechtsprechung trifft das europäische Sekundärrecht bei der Migration jedoch bereits ausreichende Vorkehrungen, um einen Zusammenbruch der staatlichen Ordnung zu verhindern, sodass es nicht gestattet ist, sich vom europäischen Recht abzuwenden (vgl. EuGH, Urt. v. 26. Juli 2017, C-646/16; Hruschka, in: Hruschka/GFK, 2022, Art. 9 Rn. 39; Farahat/Steurer).

Auch die neue europäische Krisenverordnung ermächtigt Bundesländer nicht dazu, die Aufnahme Schutzsuchender zu verweigern. Das Asylsystem in den Nationalstaaten kommt gemäß der Verordnung auch in Krisensituationen nicht zum Erliegen, vgl. Art. 10 ff. Krisenverordnung (vertiefend Kienast).

„Eine AfD-geführte Landesregierung wird dafür Sorge tragen, dass die Meldestellen in Sachsen-Anhalt flächendeckend mit Dokumentenprüfgeräten ausgerüstet werden. Pässe, die von Asylantragstellern vorgelegt werden, sollen ausnahmslos auf Echtheit geprüft werden, um Passfälschungen und damit verbundenen Asylbetrug aufzudecken und konsequent zu ahnden. Gleiches gilt für vorgelegte ausländische EU-Personaldokumente. Bislang nicht auf Echtheit geprüfte Pässe sollen nach Anschaffung der Prüfgeräte nachträglich erneut vorgelegt und untersucht werden.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich zulässig.

§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG verpflichtet Schutzsuchende, ihren Pass für die Dauer des Asylverfahrens den Behörden zu überlassen. Die Behörde darf das überlassene Dokument dann nach § 16 Abs. 1a AsylG auf seine Echtheit überprüfen. Die Zuständigkeit für die Echtheitsprüfung liegt gemäß § 16 Abs. 2 AsylG unter anderem auch bei den Ausländerbehörden, der Landespolizei oder den Aufnahmeeinrichtungen.

Außerhalb des Asylverfahrens verpflichtet § 48 Abs. 1 AufenthG Ausländer:innen, den Behörden ihren Pass vorzulegen, wenn dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich ist. Eine solche Erforderlichkeit kann sich aus bestehenden Zweifeln über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit ergeben (Möller, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 48). In diesen Fällen dürfen die Behörden den vorgelegten Pass (erneut) auf Echtheit überprüfen, § 49 Abs. 1 AufenthG.

„Illegal eingereiste junge Männer aus fremden Kulturkreisen machen häufig falsche Altersangaben. Sie geben sich als Unbegleitete Minderjährige Ausländer (UMA) aus, um in den Genuss umfangreicher Betreuungsleistungen zu kommen. Allein im Doppelhaushalt 2025/2026 werden für diesen Personenkreis Leistungen in Höhe von 40 Millionen Euro veranschlagt. Eine AfD-geführte Landesregierung wird alle zur Verfügung stehenden medizinischen Mittel (u.a. Zahnuntersuchung, Röntgen der Handwurzel und des Schlüsselbeins) nutzen, um das wahre Alter angeblicher UMA festzustellen. Medizinische Untersuchungen müssen verpflichtend durchgeführt werden. Illegale Zuwanderer, die nach ihrer Einreise nachweislich falsche Altersangaben gemacht haben, um den UMA-Status zu erlangen, müssen mit aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen rechnen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulässig.

Medizinische Untersuchungen können das Alter einer Person nicht exakt bestimmen (Neundorf, ZAR 2018, 238; Steinbüchel, in: Wiesner/Wapler, 7. Aufl. 2026, SGB VIII § 42f Rn. 5). Das Gesetz schreibt deshalb in § 42f SGB VIII und Art. 25 Abs. 5 Asylverfahrens-RL (künftig Art. 25 Asylverfahrens-VO) vor, dass die Behörden weniger invasive Methoden stets vorrangig benutzen müssen, um das Alter annähernd zu bestimmen. Medizinische Untersuchungen sind nur als letztes Mittel bei unüberwindbaren Zweifeln zulässig (Hruschka/Nestler, Kinderrechtliche Aspekte der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, S. 35 ff.).

Bei medizinischen Untersuchungen sind zudem die Anforderungen aus Art. 3 und Art. 12 der Kinderrechtskonvention zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen ist insofern „eine umfassende, individuelle und fachlich fundierte Altersfeststellung erforderlich. Diese muss zeitnah, kindgerecht, geschlechtersensibel und kulturell angemessen erfolgen und eine Anhörung in einer verständlichen Sprache einschließen“ (Okun, UN-Sichtbar).

„Land und Kommunen müssen asylantragsberechtigte Personen unterbringen und verpflegen. Die Unterbringung kann dezentral in Wohnungen oder in zentralen Gemeinschaftsunterkünften erfolgen. Eine AfD-geführte Landesregierung wird Asylanten in zentralen Unterkünften einquartieren. Deren Lage wird im Interesse der Bürger sowie der Bewohner der Unterkünfte so gewählt werden, dass Konfliktpotentiale vermieden werden. Von Innenstadtlagen ist daher Abstand zu nehmen. Bei der Standortwahl ist dem Wohl der einheimischen Bevölkerung besondere Bedeutung beizumessen. Ein Asylprozess beginnt mit dem Asylantrag und endet mit der Rückkehr in die Heimat. Darum muss Asylbewerbern klar sein, dass sie nur ein Gastrecht auf Zeit genießen. Nach der Ablehnung eines Asylantrages oder dem Wegfall einer Fluchtursache muss umgehend die Rückkehr ins Heimatland erfolgen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulässig.

Erstaufnahme in Zentraler Aufnahmeeinrichtung

Die Länder sind für die Unterbringung von Schutzsuchenden zuständig und können dabei grundsätzlich auch die Größe und Anzahl der Einrichtungen eigenständig ausgestalten, § 44 Abs. 1 AsylG n.F. Für den Beginn des Asylverfahrens ist eine Unterbringung in zentralen Aufnahmeeinrichtungen sogar vorgesehen. In Sachsen-Anhalt ist dies grundsätzlich die „Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber“ in Halberstadt.

Jedoch sind bei der Unterbringung die Rechte der Schutzsuchenden zu beachten. Das sind insbesondere die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Persönlichkeitsrecht der Bewohner:innen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der Schutz der Ehe und Familie (Art. 6 GG) sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) (Giesler, in: Huber/Mantel, 4. Aufl. 2025, AsylG § 44 Rn. 7). Auch die Belange besonders schutzbedürftiger Personen (zur Definition s. Art. 24 Aufnahme-RL und BT-Drs. 19/10706, S. 15) wie Frauen, Minderjährige oder queere Personen muss das Land besonders berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 AsylG n.F.), weshalb Bundesländer spezielle Aufnahmeeinrichtungen für vulnerable Personen unterhalten – so auch Sachsen-Anhalt.

Folgeunterbringung in den Kommunen

Daneben ist zu beachten, dass das Aufnahmeverfahren zweistufig ist. Danach endet die Verpflichtung zum anfänglichen Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung grundsätzlich mit dem Abschluss des Asylverfahrens oder spätestens nach 18 Monaten (§ 47 Abs. 1 S. 1 AsylG n.F.) und es folgt die kommunale Folgeunterbringung (z.B. in Wohnungen oder Gemeinschaftsunterkünften). An dieser Stelle endet die Möglichkeit der Unterbringung in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung. Für bestimmte Konstellationen (z.B. bei Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten“) hat der Gesetzgeber jedoch die gesetzliche Deckelung der Wohnsitzverpflichtung gestrichen (kritisch dazu bspw.: Bender/Bethke, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 47 AslG Rn. 10). Aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG) gilt dies allerdings niemals für minderjährige Kinder oder Familien mit minderjährigen Kindern (vgl. § 47 Abs. 1a S. 2 AsylG n.F.).  Zudem muss das Land auch in den kommunalen Gemeinschaftsunterkünften die oben aufgeführten Rechte der Schutzsuchenden beachten.

Die rechtswidrige Praxis von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften

Bei einem Blick in die Praxis hat das europäische Forschungsprojekt VULNER festgestellt, dass bereits die bestehende Praxis von Sammel- und Gemeinschaftsunterkünften die zuvor aufgezeigten Rechte von Schutzsuchenden missachtet und ein effektives Migrationsmanagement verhindert (Kluth/Junghans, ZAR 2023, 209). Eine weitere Zentralisierung würde diese Rechte weiter einschränken – insbesondere die Rechte vulnerabler Personen aus § 44 Abs. 2 AsylG n.F.

Standortwahl

Hinsichtlich der Standortwahl sind unter anderem ein hinreichender Zugang zur öffentlichen Infrastruktur sowie die Möglichkeit eines effektiven Zugangs der Schutzsuchenden zu ihren Rechten zu gewährleisten (Art. 7 Aufnahme-RL, künftig Art. 8 Abs. 3 Aufnahme-RL n.F.).

„Die Versorgung von Asylbewerbern ist kostenintensiv. Die dafür verwendeten Steuergelder fehlen bei der Finanzierung von Belangen der deutschen Bevölkerung. Einheimische Sozialleistungsempfänger müssen ihre Ersparnisse bis auf einen kleinen Notgroschen aufzehren. Im Gegensatz dazu werden Asylanten für die von ihnen verursachten Kosten nicht herangezogen. Eine AfD-geführte Landesregierung wird dafür sorgen, dass Bargeldbestände, Kreditkarten und Vermögenswerte, die Asylantragsberechtigte bei ihrer Einreise mit sich führen, festgestellt, konfisziert und für die Finanzierung von Unterbringung und Verpflegung verwendet werden. Außerdem muss nach Asylantragsstellung eine Vermögensüberprüfung durchgeführt werden. Dabei identifizierte Vermögenswerte müssen – soweit möglich – zur Deckung von Versorgungskosten genutzt werden. Durch diese Maßnahmen soll die Vergeudung deutscher Steuergelder vermieden werden.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung der Forderung ist rechtlich zulässig. Sie basiert jedoch auf einer falschen rechtlichen Darstellung.

Auch Schutzsuchende müssen – genau wie deutsche Sozialleistungsempfänger:innen – ihr eigenes Vermögen aufbrauchen, bevor sie von Sozialleistungen profitieren können, vgl. § 7 AsylbLG, Art. 17 Abs. 3 Aufnahme-RL (künftig Art. 19 Abs. 3 Aufnahme-RL). Die im AsylbLG vorgesehenen Freibeträge sind zudem niedriger als die Freibeträge des SGB, die bei Deutschen zur Anwendung kommen (Korff, in: BeckOK SozR, 79. Ed. 01. Dezember.2025, AsylbLG § 7 Rn. 1). Dass der Staat Schutzsuchende im Gegensatz zu Deutschen nicht für die von ihnen verursachten Kosten heranzieht, ist somit schlicht falsch.

§ 7 AsylbLG führen die Länder als eigene Angelegenheit aus, sodass sie den Vollzug selbstständig ausgestalten – und damit etwa auch das Verfahren zur Vermögensüberprüfung und -konfiszierung (BT-Drs. 18/7912).

„Das Asylbewerberleistungsgesetz schafft die Möglichkeit, Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten (§ 5 Absatz 4). Im Falle einer Arbeitsverweigerung können Leistungseinschränkungen vorgenommen werden (§ 1a Absatz 1). Eine AfD-geführte Landesregierung wird die Schaffung verpflichtender Arbeitsgelegenheiten in den zentralen Landeseinrichtungen zur Erstaufnahme von Flüchtlingen und Asylanten fördern und durchsetzen. Weiterhin werden wir über das Landesverwaltungsamt die Kreise anweisen, auch in ihrer Zuständigkeit flächendeckend eine Arbeitspflicht für Asylanten und Flüchtlinge zu etablieren. Unter Einbeziehung der Landkreise, Städte und Gemeinden soll dazu ein Umsetzungskonzept erarbeitet werden. Bei der Ausarbeitung soll insbesondere geprüft werden, inwiefern Asylanten bei der Reinigung und Instandhaltung ihrer zentralen Unterkünfte durch Hausmeister- und Putztätigkeiten einbezogen werden können.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulässig.

§ 5 Abs. 4 AsylbLG sieht die Möglichkeit vor, arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte zur Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten zu verpflichten. Dafür bekommen sie eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent pro Stunde, § 5 Abs. 2 AsylbLG. Wenn die Schutzsuchenden die Arbeitsgelegenheit unbegründet ablehnen, verkürzt sich ihr Leistungssatz, § 5 Abs. 4 AsylbLG. Die Regelung verstößt jedoch gegen das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (Seidl, ZAR 2024, 157). Aufgrund der evidenten Verfassungswidrigkeit untersagen die Sozialgerichte den Behörden die Anwendung dieser Vorschrift. Zuletzt machte das SG Karlsruhe klar, dass Schutzsuchende gar darauf „vertrauen“ dürften, dass die „Leistungseinschränkung von der Sozialgerichtsbarkeit nicht angewandt wird“ (SG Karlsruhe, Beschl. v. 12. Januar 2026,

Ähnliches gilt im Übrigen auch für bereits Anerkannte, die dann dem Regelungsregime des SGB II unterfallen. Es ist regelmäßig rechtswidrig, Personen gemäß § 16d SGB II zu sog. 1-€-Jobs zu verpflichten (vgl. Dern/Löbbert).

Eine AfD-geführte Landesregierung wird das Sachleistungsprinzip im Einklang mit dem Asylbewerberleistungsgesetz konsequent anwenden, um finanzielle Fehlanreize für illegale Zuwanderer zu unterbinden. Außerdem werden – sofern nötig und möglich – über die Bezahlkarte hinaus Möglichkeiten geprüft werden, um Auslandszahlungen von ‚Flüchtlingen‘ bzw. Asylanten zu unterbinden.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich zulässig.

Den rechtlichen Rahmen zu überprüfen, ist natürlich möglich. Diese Überprüfung wird zeigen, dass die Landesregierung die Anwendung des Sachleistungsprinzips nur begrenzt steuern kann und weitere Restriktionen über den Status quo hinaus rechtlich unzulässig sind.

Nach § 3 Abs. 2 AsylbLG findet die Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen bereits jetzt fast ausschließlich durch Sachleistungen statt. Außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen ist der einstige Vorrang von Geldleistungen durch Gesetz vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) entfallen. Seitdem liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie Geldleistungen oder Sachleistungen erbringt. Nach Maßgabe des BVerfG ist diese Entscheidung zulässig (vgl. BVerfG, Urt. v. 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Die Entscheidung der Behörde, ob sie Geld- oder Sachleistungen erbringt, muss sie allerdings stets im Einzelfall treffen. Eine pauschale Anweisung der Landesregierung ist bei diesen sensiblen Entscheidungen gerade nicht zulässig (vgl. Sperl, InfAuslR 2025, 404; Spitzlei, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01. Januar 2026, AsylbLG § 3 Rn. 21d). Der Handlungsspielraum einer Landesregierung ist deshalb eingeschränkt.

Restriktivere Möglichkeiten zur Unterbindung von Auslandszahlungen als die Bezahlkarte sind rechtlich unzulässig, weil das AsylbLG klare Kategorien definiert und insoweit keinen Raum für weitere Einschränkungen bietet. Im Übrigen ist schon die Bezahlkarte verfassungsrechtlich bedenklich (Seidl). Das Sozialgericht Hamburg stellte dazu fest, dass Personen immer ein Grundstock an Bargeld zusteht (SG Hamburg, Beschl. v. 18. Juli2024, S 7 AY 410/24 ER). Das gilt auch unabhängig von einem möglichen Mehraufwand für die Verwaltung.

„In den vergangenen Jahren hat die CDU-geführte Landesregierung Steuergelder für illegale Zuwanderer und für eine ‚Integrationspolitik‘, die zum Scheitern verurteilt ist, vergeudet. Beispielsweise wurden für die Jahre 2025 und 2026 für die ‚Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern‘ und für ‚Dienstleistungen Außenstehender für die Flüchtlingsunterbringung‘ Ausgaben in Höhe von 275 Millionen Euro in den Haushaltsplan des Landes eingestellt. Außerdem sollen 11 Millionen Euro zur ‚Verbesserung der Situation von Migrantinnen, Migranten und Geflüchteten durch Beratung, Betreuung, Integration und interkulturelle Öffnung‘ ausgegeben werden. Die Liste derartiger Ausgabeposten ließe sich beliebig fortsetzen. Eine AfD-geführte Landesregierung wird der Asyl- und Integrationsindustrie in Sachsen-Anhalt den Geldhahn zudrehen. Die dadurch eingesparten Steuergelder sollen zum Wohle der einheimischen Bevölkerung verwendet werden.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulässig.

Kosten für die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerber:innen

Die Kosten für die Aufnahme und Unterbringung sind in Einzelplan 03, Kapitel 0363 des Landeshaushalts Sachsen-Anhalt genau aufgeschlüsselt (und hier auf S. 18 auch etwas übersichtlicher dargestellt). Die hauptsächlichen Kosten fallen für die Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen und für die Anschlussunterbringung an.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG n.F. sind die Länder zur Unterbringung der ihnen zugewiesenen Schutzsuchenden in Aufnahmeeinrichtungen verpflichtet und tragen dafür auch die Kosten. Auch die Anschlussunterbringung gemäß § 1 Abs. 1 Aufnahmegesetz LSA ist eine verpflichtende Aufgabe des Landes, für die es dementsprechend die Kosten zu tragen hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, Rn. 64 ff.). Eine Streichung der dafür vorgesehenen Haushaltsposten ist rechtlich also unzulässig.

Kosten für Integrationsleistungen

Die Kosten für Integrationsleistungen sind in Einzelplan 03, Kapitel 0503 des Landeshaushalts Sachsen-Anhalt genau aufgeschlüsselt. Explizit geht es der AfD in ihrer Forderung um die Kosten für die „Förderung einer lokalen Willkommens- und Anerkennungskultur für Zugewanderte und geflüchtete Menschen“ (vgl. Rn. 838). Über diesen Posten läuft das Programm „Sachsen-Anhalt Integration“. Aus dem Programm erhalten derzeit 69 Projekte Zuwendungen gemäß den Vorgaben der Integrationsförderrichtlinie Sachsen-Anhalt. Die geförderten Projekte dienen der Integration migrantischer Personen und der interkulturellen Öffnung der Gesellschaft. Darunter sind viele Projekte zivilgesellschaftlicher und auch migrantischer Organisationen, wie beispielsweise das Flüchtlingsfrauenhaus der AWO, ein Sprachmittlungsprojekt des LAMSA, die Lernwerkstatt des Caritasverbandes, das House of Ressources der lkj, das SENSA-Projekt des Flüchtlingsrates und das Landesintegrationsportal der AGSA. Alle derzeit geförderten finden sich hier auf S. 10 ff.

Das Aufenthaltsgesetz schreibt neben den Integrationskursen des Bundes vor, dass die Länder ergänzende Integrationsangebote gewährleisten müssen, § 45 AufenthG (vgl. zur Pflicht der Länder in BT-Drs. 16/5065 S. 179). Das Mindestmaß dieser Mitwirkungspflicht gibt das Grundgesetz vor: Art. 72 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 GG verpflichten den Staat (und damit auch die Länder) zur Sicherung einheitlicher beziehungsweise gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet (vgl. Lübbe-Wolff). Nicht erst die vollständige Streichung der Ausgaben im Landeshaushalt, sondern bereits signifikante Kürzungen würden das durchschnittliche Integrationsniveau unterschreiten. Die Umsetzung der geplanten Einsparungen im Bereich der Integration wäre damit verfassungswidrig.

„Für die Jahre 2023 bis 2026 hat die CDU-geführte Landesregierung unter dem Titel ‚Förderung einer lokalen Willkommens- und Anerkennungskultur für Zugewanderte und geflüchtete Menschen‘ rund 4,9 Millionen Euro in den Landeshaushalt eingestellt. Sachsen-Anhalt braucht jedoch keine Willkommens- und Anerkennungskultur für illegale Zuwanderer. Sachsen-Anhalt braucht auch keine sogenannten ‚Welcome Center‘. Eine AfD-geführte Landesregierung wird die Willkommenspropaganda des Altparteienkartells beenden. Sachsen-Anhalt braucht eine Verabschiedungskultur für illegale Zuwanderer, eine Anerkennungskultur für deutsche Eltern und eine Willkommenskultur für deutsche Kinder.“

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulässig (Rn. 822).

„Die CDU-geführte Landesregierung ‚begrüßt, unterstützt und ermutigt‘ auf ihrem Internetauftritt Ausländer zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft. Sie wirbt damit, dass eine Einbürgerung ‚viele Vorteile‘ mit sich bringe, unter anderem den Erhalt von ‚Ausweisungs- und Auslieferungsschutz‘. Eine AfD-geführte Landesregierung wird dafür sorgen, dass deutsche Pässe in Sachsen-Anhalt nicht mehr wie Ramschware feilgeboten werden. Stattdessen sollen die Behörden angehalten werden, bei beantragten Einbürgerungen den ihnen zustehenden Ermessensspielraum maximal restriktiv zu nutzen, wenn die Antragsteller keine ausreichenden Integrations- bzw. Assimilationsleistungen vorweisen können. Außerdem wird die Landesregierung darauf hinwirken, dass Straftätern und Gefährdern die Einbürgerung dauerhaft verweigert wird.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulässig.

Zwar kann das Land die Ermessensausübung der ihm zugehörigen Behörden beeinflussen, bspw. durch ermessenslenkende Erlasse; doch auch der Bund kann eigene Verwaltungsvorschriften erlassen (Art. 84 Abs. 2 GG).

Für das Staatsangehörigkeitsrecht hat der Bund bereits eine allgemeine Verwaltungsvorschrift und Anwendungshinweise erlassen. Abweichende Regelungen der Länder würden die vereinheitlichende Wirkung der Verwaltungsvorschrift des Bundes beeinträchtigen. Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass den Verwaltungsvorschriften des Bundes Vorrang gegenüber landesinternen Regeln einzuräumen ist (Hermes, in: Dreier, 3. Aufl. 2018, GG Art. 84 Rn. 84).

Die Einbürgerungen von Straftätern (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG) sowie Gefährdern (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AufenthG) sind im Übrigen schon nach gegenwärtiger Rechtslage ausgeschlossen.

„Abschiebung ist Ländersache. Im Jahre 2024 wurden von der CDU-geführten Landesregierung lediglich 654 ausreisepflichtige Personen abgeschoben, während 1.252 Abschiebungen scheiterten. Die AfD-Landtagsfraktion hat im Alternativen Haushalt für die Jahre 2025 und 2026 einen Betrag in Höhe von 100 Millionen Euro zur Einleitung einer Abschiebeoffensive für ausreispflichtige Ausländer eingestellt. Eine AfD-Landesregierung wird diese Abschiebeoffensive praktisch umsetzen. Damit schnelle Anfangserfolge erzielt werden können, wird der Fokus zunächst auf denjenigen Ausreispflichtigen liegen, bei denen die Hürden für eine Rückführung vergleichsweise niedrig sind. Parallel dazu soll die Abschiebung weiterer Abschiebepflichtiger vorbereitet werden. Ein besonderer Fokus wird auf der schnellstmöglichen Abschiebung ausreisepflichtiger Straftäter und Gefährder liegen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung der Forderung ist rechtlich zulässig.

Abschiebungen sind gemäß Art. 83 GG i.V.m. § 71 AufenthG n.F. grundsätzlich Ländersache (zur genauen Kompetenzverteilung siehe in Rn. 1071). Eine Landesregierung kann im Landeshaushalt dementsprechend auch Posten vorsehen, um Abschiebungen zu fördern.

Es ist jedoch zu beachten, dass das Land von den benannten „ausreisepflichtigen“ Personen die weit überwiegende Mehrheit gar nicht abschieben kann, da die meisten ausreisepflichtigen Menschen nach § 60a ff. Aufenthaltsgesetz geduldet sind. Geduldete bleiben formal ausreisepflichtig, der Staat darf sie jedoch nicht abschieben, da die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 S. 1, Abs. 3 AufenthG). Gründe für eine Duldung können bspw. Krankheit, fehlende Papiere, aber auch eine Ausbildung sein. In Deutschland waren Stand 2025 ca. 80 % aller ausreisepflichtigen Personen geduldet. Dieser Anteil dürfte bei den Stand 2025 ca. 4700 ausreisepflichtigen Menschen in Sachsen-Anhalt ähnlich sein.

Den Anteil der Duldungen bei ausreisepflichtigen Menschen zu reduzieren, ist im Übrigen schon in der Vergangenheit das Ziel verschiedener Bundes- und Landesregierungen gewesen – mit mäßigem Erfolg (vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 37 ff.).

„Eine AfD-geführte Landesregierung wird staatlich geförderten Institutionen, Initiativen und Vereinen, die abgelehnte Asylbewerber dabei unterstützen, sich ihrer Abschiebung zu entziehen, die Fördergelder streichen. Personen, die ausreisepflichtige Asylbewerber bei der Vereitelung ihrer Abschiebung tatkräftig helfen, müssen damit rechnen, dass der Rechtsstaat ihre Unterstützungshandlungen mit der vollen Härte des Gesetzes ahnden wird.“

Die Umsetzung der Forderung ist rechtlich unzulässig.

Fördergelder streichen

Dem Landtag steht es zwar grundsätzlich frei, seinen Haushalt eigenständig festzulegen. Das Streichen von Integrations- und Fördermaßnahmen ist jedoch verfassungswidrig (s. „Asyl- und Integrationsindustrie den Geldhahn zudrehen!“, Rn. 822 ff.).

Ahndung von Unterstützungshandlungen

Für die Ahndung von Unterstützungshandlungen bei der Vereitelung von Abschiebungen zielt die AfD offenbar auf § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. §§ 26, 27 StGB ab.

Anwält:innen und Berater:innen können sich insofern der Anstiftung zum unerlaubten Aufenthalt strafbar machen, wenn sie dazu raten, Papiere zu unterdrücken. Der bloße Verweis auf die rechtlichen Konsequenzen fehlender Papiere (nämlich die Möglichkeit der Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) ist selbstverständlich nicht strafbar (Kabis/Fahlbusch, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG, § 95 Rn. 27). Ähnlich verhält es sich auch bei sonstigen Personengruppen, die sich beruflich oder ehrenamtlich im Bereich der Migration engagieren (z.B. Sozialarbeiter:innen, Seelsorger:innen, Ärzt:innen usw.). Handlungen dieser Personen sind stets straflos, sofern sie im Rahmen der jeweiligen berufs- oder ehrenamtsspezifischen Pflichten bleiben. Die Pflichtbereiche werden weit verstanden und können bspw. auch die explizite Hilfe aus humanitären Gründen, die darauf gerichtet ist, die Lebenssituation migrantischer Menschen zu verbessern, erfassen (AVV AufenthG, vor. 95.1.4).

Auch für eine Strafbarkeit nach § 85 Abs. 1 Nr. 6 AsylG i.V.m. §§ 26, 27 StGB oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 OWiG (zu Ordnungswidrigkeiten im Aufenthaltsgesetz: Moosbacher, ZAR 2008, 329) ergibt sich im Wesentlichen kein anderes Ergebnis.

Das Risiko für Personen, die praktisch im Bereich der Migration tätig sind, strafrechtlich verfolgt zu werden, bleibt damit überschaubar. Ähnliches gilt für das Kirchenasyl (s. “Kirchenasyl in Sachsen-Anhalt unterbinden – Kirchen finanziell zur Rechenschaft ziehen!”, Rn. 596 ff.).

Für die Durchführung einer Abschiebeoffensive wird eine AfD-geführte Landesregierung alle in Deutschland existierenden Formen der Abschiebehaft nutzen – darunter die Sicherungshaft (§ 63 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz), die Überstellungshaft (Art. 28 Dublin-III-Verordnung), den Ausreisegewahrsam (§ 62b Aufenthaltsgesetz), die Mitwirkungshaft (§ 62 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz), die Vorbereitungshaft (§ 62 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) und den Behördlichen Gewahrsam (§ 62 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz). Die derzeit in Bau befindliche Abschiebehaftanstalt in Volkstedt soll lediglich Platz für 30 Abschiebehäftlinge bieten und erst im Jahre 2027 einsatzbereit sein. Darum wird sich eine AfD-geführte Landesregierung im Bundesrat für eine befristete Aussetzung der Trennung von Haft- und Abschiebehaftplätzen in Sachsen-Anhalt einsetzen, um Handlungsfähigkeit zu gewährleisten. Außerdem wird die AfD-Landesregierung den Umbau der Zentralen Aufnahmestelle in Stendal in eine Abschiebehaftanstalt prüfen und im Falle einer positiven Prüfung eine Umnutzung veranlassen. Die Umbaumaßnahme soll dazu dienen, die Zahl der Abschiebehaftplätze in Sachsen-Anhalt signifikant zu erhöhen. Für den Fall einer späteren Unterauslastung sollen dort auch Abschiebehäftlinge aus anderen Bundesländern untergebracht werden können, bevor sie in ihre Heimatländer rückgeführt werden. Darüber hinaus wird eine AfD-geführte Landesregierung – mitunter kostengünstigere – Alternativen zur Abschiebehaft prüfen. Zu diesen Alternativen zählen beispielsweise die Anwendung von Hausarrest in zentralen Unterkünften und die Nutzung elektronischer Fußfesseln.“ (Herv. d. Verf.)

Anmerkung: Die Bewertung lässt die neue EU-Rückführungsverordnung unberücksichtigt, da sich diese zum Redaktionsschluss noch in den Trilogverhandlungen befindet. Die Verordnung wird wahrscheinlich massive Verschärfungen für Rückführungen beinhalten.

Die Umsetzung der Forderungen ist teilweise rechtlich unzulässig.

Ausnutzung verschiedener Formen der Abschiebehaft

Der Staat kann die verschiedenen Formen der Abschiebehaft nutzen. Dabei muss er jedoch zahlreiche Voraussetzungen beachten. Wie jede andere Form der Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG) setzen alle existierenden Formen der Abschiebehaft eine richterliche Anordnung voraus (§§ 62 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 6 S. 1, 62b Abs. 1 S. 1 AufenthG; Ausnahme in § 62 Abs. 5 S. 2 AufenthG, wobei die Behörde die Anordnung allerdings unverzüglich nachholen muss). Abschiebehaft ist nur dann zulässig, wenn der Zweck der Haft nicht durch ein milderes Mittel erreichbar ist und muss auf die kürzestmögliche Dauer beschränkt sein (§ 62 Abs. 1 AufenthG). Aus diesem Grund muss die Behörde bei jeder Haftentscheidung prüfen, ob sie die Abschiebung auch durch eine Meldeauflage, Kaution oder anderweitige Beschränkung, die nicht in die Fortbewegungsfreiheit der betroffenen Person eingreift, absichern kann (Al-Ali/Bergmann/Putzar-Sattler, in: Huber/Mantel, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 62 Rn. 3). Die Abschiebehaft dient allein dazu, die Ausreisepflicht durchzusetzen und nicht der Sanktionierung, sodass eine „Beugehaft“ unzulässig ist (Broscheit, in: Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 62 Rn. 10).

Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen die Behörden grundsätzlich nicht in Abschiebehaft nehmen (§ 62 Abs. 1 S. 3 AufenthG), sodass sich für sie und Schwangere, sowie Mütter innerhalb der Mutterschutzfrist nochmals strengere rechtliche Anforderungen (S. 80 ff.) ergeben.

Anwaltliche Erfahrungswerte zeigen, dass mehr als die Hälfte aller Anordnungen von Abschiebehaft rechtswidrig sind. Eine „Abschiebeoffensive“, die mit Nachdruck alle Formen der Abschiebehaft ausreizen will, wird dementsprechend regelmäßig illegal sein.

Aussetzung der Trennung von Haft- und Abschiebehaftplätzen

Eine befristete Aussetzung der Trennung von Haft- und Abschiebehaftplätzen ist rechtlich unzulässig. Das Prinzip der Trennung von Abschiebehaft und Haft schreiben § 62a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und Art. 16 Rückführungsrichtlinie vor. Sofern keine Abschiebehaftanstalten vorhanden sind und mildere Mittel nicht in Frage kommen, darf die Abschiebehaft ausnahmsweise in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen. Auch in diesen Fällen muss die Behörde das Trennungsprinzip jedoch einhalten. Die Unterbringung darf keinesfalls der Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommen. Selbst wenn auf dem Haftgelände ein separates Gebäude mit eigener Ausstattung und eigenem Personal vorgesehen ist, kann dies im Einzelfall nicht ausreichen, um dem Trennungsprinzip des Art. 16 Rückführungsrichtlinie zu entsprechen (EuGH, Urt. v. 10. März 2022, C-519/20; dazu auch Al-Ali/Bergmann/Putzar-Sattler, in: Huber/Mantel, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 62a Rn. 3).

Umbau Aufnahmestelle in Abschiebehaftanstalt

Der Umbau der Zentralen Aufnahmestelle in Stendal in eine Abschiebehaftanstalt ist rechtlich grundsätzlich denkbar. Das Asylgesetz macht keine Vorgaben zu der Anzahl der Aufnahmeeinrichtungen, die ein Land vorhalten muss. Einzelne Einrichtungen können entsprechend grundsätzlich geschlossen oder umfunktioniert werden. Selbstverständlich müsste der Umbau den Kriterien des § 62a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und Art. 16 Rückführungsrichtlinie entsprechen.

Alternativen zur Abschiebehaft

Für den zur Abschiebehaft alternativ geplanten Hausarrest gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die GEAS-Reform führt nun § 68a AsylG n.F. ein, der es ermöglicht, Personen im Asylverfahren unter Arrest zu setzen. Abschiebungen sind kein Teil des Asylverfahrens, sodass § 68a AsylG n.F. nicht auf die Abschiebehaft anwendbar ist. Auch die Nutzung elektronischer Fußfesseln ist nicht möglich, da es auch dafür keine gesetzliche Grundlage gibt (LG Mainz, Beschl. v.27. Januar2025, 8 T 232/24).

Nähere Informationen über die im Bau befindliche Abschiebehaftanstalt in Volkstedt finden sich hier.

„Im Jahre 2024 hat die CDU-geführte Landesregierung lediglich einen Abschiebeflug organisiert. Im Gegensatz dazu wird eine AfD-geführte Landesregierung den Flughafen Halle/Leipzig für die Umsetzung einer landeseigenen Abschiebeoffensive nutzen und die Zahl der Abschiebeflüge drastisch erhöhen. Dabei wird die Landesregierung den Austausch mit dem Freistaat Sachsen und mit anderen Bundesländern suchen, um gegebenenfalls gemeinsame Abschiebeflüge in Form von Sammelrückführungen zu planen und durchzuführen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich zulässig.

Die kommunalen Ausländerbehörden planen und organisieren die Abschiebeflüge (§ 71 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz), während die Landespolizei sie vollzieht, also etwa die Ausreisepflichtigen von der Wohnung bis zur Grenzbehörde am Flughafen verbringt (§ 71 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz). Im Anschluss wird jedoch die Bundespolizei zuständig, die die Rückführung in das Zielland begleitet (§ 71 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz n.F.; siehe dazu auch BT-WD 3 – 3000 – 103/18). Dementsprechend ist das Land bei der Umsetzung dieser Forderung auch darauf angewiesen, dass der Bund kooperiert.

Im Übrigen ist hier zu beachten, dass der Staat überhaupt nur Personen abschieben kann, die vollziehbar ausreisepflichtig und nicht geduldet sind. Das trifft auf verhältnismäßig wenige Menschen zu (s. „Ausreisepflichtige konsequent abschieben – Abschiebeoffensive einleiten!“, Rn. 1015 ff.).

„Obwohl Abschiebung Ländersache ist, spielen auch die Landkreise eine bedeutende Rolle. Schließlich sind die kommunalen Ausländerbehörden mit weitreichenden Verantwortlichkeiten ausgestattet. Sie können Aufenthaltstitel erteilen oder entziehen, Abschiebungen anordnen und bei Haftrichtern Abschiebehaft beantragen. In diesem Zusammenhang verfügen Mitarbeiter der Ausländerbehörden teilweise über große Ermessensspielräume bei der Auslegung von Bundes- und Landesregelungen. Eine AfD-geführte Landesregierung wird darauf hinwirken, dass der angestrebte Paradigmenwechsel weg von einer Willkommenskultur und hin zu einer Verabschiedungskultur auch in den Ausländerbehörden im Land Einzug hält. Die Mitarbeiter sollen dazu ermutigt werden, ihre Ermessensspielräume zu nutzen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich zulässig.

Einen Aufenthaltstitel zu entziehen, ist Sache der Ausländerbehörden und fällt damit in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Teilweise können die Ausländerbehörden diese Entscheidung jedoch nicht ohne eine vorherige Entscheidung des BAMF (also einer Bundesbehörde) treffen. Dies ist etwa bei anerkannten Flüchtlingen der Fall, denen die Behörde den Aufenthaltstitel regelmäßig nur unter Mitwirkung des BAMF entziehen kann, vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 73 AsylG (künftig: § 73b AsylG n.F.).

Mitarbeiter:innen von Ausländerbehörden zu ermutigen, gesetzlich vorgesehene Ermessensspielräume zu nutzen, ist zulässig. Auch hier ist jedoch anzumerken, dass es bereits allgemeine Verwaltungsvorschriften auf Bundesebene gibt, die gegenüber entgegenstehenden Erlassen auf Landesebene Anwendungsvorrang genießen würden (vgl. Hermes, in: Dreier, 3. Aufl. 2018, GG Art. 84 Rn. 84). Zudem gibt es zahlreiche Anwendungshinweise des BMI (bspw. hier oder hier). In jedem Fall bleiben die Beamt:innen der Ausländerbehörden verpflichtet, unparteiisch und gerecht sowie nur im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu handeln, § 33 Abs. 1 BeamtStG (über Konfliktlagen von Beamt:innen, wenn sie sich autoritär-populistischen Weisungen gegenübersehen, Nitschke).

Eine AfD-geführte Landesregierung wird eine ‚Task Force Abschiebungen‘ einrichten. Schließlich ist eine Zentralisierung auf Ebene der Bundesländer im Bereich der Abschiebungen bereits im Aufenthaltsgesetz angelegt. Die Task Force soll dazu beitragen, Abschiebeprozesse zu beschleunigen und effizienter zu gestalten. Sie wird sich unter anderem aus dem Innenminister, dem Justizminister sowie Vertretern der Polizeibehörden und der Kommunalen Spitzenverbände zusammensetzen.

Die Task Force soll auch dazu beitragen, die Kooperation mit anderen Bundesländern im Bereich der Abschiebungen zu verstärken. Sie soll außerdem mit dem Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) zusammenarbeiten. Diese Bund-Länder-Kooperationsplattform unter Federführung des Bundesministeriums für Inneres hat die Aufgabe, Unterstützung bei abschieberelevanten Maßnahmen wie Passersatzbeschaffungen, der Koordinierung einer besseren Auslastung von Abschiebeflügen und der Zusammenführung von Daten zu leisten.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich zulässig.

§ 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sieht vor, dass Länder für Abschiebungen eine zentrale Stelle bestimmen können. Diese zentrale Stelle soll Abschiebungen effizienter machen (vgl. BT-Drucksache 19/10047, S. 46). Die konkrete Ausgestaltung einer solchen Behörde bleibt den Ländern vorbehalten.

Exkurs: 

Manche diskutieren darüber, ob die AfD auf diesem Wege eine Behörde einrichten könnte, die der gewaltsam vorgehenden United States Immigration and Customs Enforcement (ICE) entspricht.  Für den tatsächlichen Vollzug der Abschiebung ist gemäß § 71 Abs. 5 AufenthG auch die Landespolizei zuständig. Das Polizeigesetz Sachsen-Anhalts (SOG LSA) lässt es zu, eine spezielle Arbeitsgruppe für diese Zwecke bei der Landespolizei einzurichten (so bereits Kluth). § 58 AufenthG räumt der Behörde zudem weitreichende Befugnisse bei dem Vollzug einer Abschiebung ein. Selbst für besonders invasive Maßnahmen senkt das Gesetz dabei die üblichen Kriterien. Nach § 58 Abs. 5 AufenthG kann die Vollzugsbehörde die Wohnung der abzuschiebenden Person ohne richterlichen Beschluss betreten, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person sich derzeit dort befindet. Dafür sind nach dem Bundesverfassungsgericht nur zwei Konstellationen denkbar: Zum einen, wenn die Polizei durch ein Fenster sehen kann, dass sich die Person darin aufhält, oder wenn sie der Person in die Wohnung folgt bzw. sie mit ihr betritt. Für alle anderen Fälle braucht die Polizei einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss, weil § 56 Abs. 6 AufenthG einschlägig ist (BVerfG, Beschl. v. 30. September 2025 – 2 BvR 460/25).

„Eine umfassende Remigrationspolitik beinhaltet erstens die Rückholung ausgewanderter deutscher Fachkräfte, zweitens die Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer unter staatlichem Zwang und drittens freiwillige Re-Migrationsprogramme für illegale Zuwanderer. Für die Koordination dieser drei Elemente der Rückkehrpolitik wird eine AfD-geführte Landesregierung eine Stabsstelle für Remigration einrichten und einen Remigrationsbeauftragten ernennen. Außerdem wird sie die im Doppelhaushalt 2025/2026 eingestellten Finanzmittel in Höhe von 1,2 Millionen Euro für sogenannte ‚Integrationslotsen‘ alternativ für die Einstellung von Remigrationslotsen verwenden.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist teilweise rechtlich bedenklich.

Rechtliche Einordnung

Die Einrichtung einer Stabsstelle und die Ernennung eines Beauftragten ist jeweils grundsätzlich möglich. Es ist hingegen rechtlich bedenklich, den Haushaltsposten für die Integrationslots:innen zu streichen, da Integrations- bzw. Migrationslots:innen in den meisten Bundesländern vorhanden sind (bspw. in Bayern, Niedersachsen oder Berlin) und dementsprechend ein Teil des üblichen Integrationsniveaus sind, das verfassungsrechtlich nicht unterschritten werden darf (vgl. Art. 72 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 GG, wonach der Staat zur Sicherung einheitlicher beziehungsweise gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet verpflichtet ist, dazu: Lübbe-Wolff).

Exkurs zum Remigrationsbegriff

Das postulierte Verständnis von Remigration

Es wäre rechtlich zumindest teilweise zulässig, diese Forderung umzusetzen, soweit die AfD unter Remigration tatsächlich nur die Rückholung deutscher Fachkräfte, konsequente Abschiebungen und freiwillige Ausreiseprogramme versteht.

Sowohl die „Rückholung ausgewanderter deutscher Fachkräfte“ als auch „freiwillige Re-Migrationsprogramme für illegale Zuwanderer“ sind rechtlich unbedenklich. Sachsen-Anhalt hat die „Rückkehrberatungen“ ausgebaut, sodass 2025 mehr Menschen freiwillig ausreisten als durch Abschiebungen (LT-LSA-Drs. 8/6729). Hinsichtlich der Abschiebung ausreisepflichtiger Personen ist auf die praktische und rechtliche Bedeutung der Duldung hinzuweisen (siehe „Ausreisepflichtige konsequent abschieben – Abschiebeoffensive einleiten!“, Rn. 1015 ff.).

Ein anderes Verständnis von Remigration?

Es besteht jedoch Grund zu der Annahme, dass das hier dargestellte Verständnis von Remigration nicht jenes ist, das die Breite der Partei tatsächlich vertritt – auch wenn das VG Köln zuletzt vom Gegenteil ausging (VG Köln, Urt. v. 26. Februar 2026, 13 L 1109/25, Rn. 260 ff.). Vielmehr könnte sich das offiziell verbreitete Verständnis als ein Wolf im Schafspelz entpuppen (vgl. Bartsch), um einem drohenden Verbotsverfahren zu entgehen (so z.B. bemerkenswert offen Maximilian Krah gegenüber Götz Kubitschek und Ellen Kositza, ab Min. 35:30).

Welche konkreten Vorhaben sich tatsächlich hinter dem Stichwort der „Remigration“ verbergen könnten, wird breit diskutiert (z.B. hier, hier oder hier). Sollte jedoch tatsächlich die „ ‚Rückführung‘oder ‚Deportation‘ von Migrant:innen und Geflüchteten, die als kulturell oder ethnisch nicht zugehörig betrachtet werden“ (Bozay 2026), gemeint sein, wäre die rechtliche Bewertung eine ganz andere als jene des hier proklamierten Verständnisses.

Eine AfD-geführte Landesregierung wird darauf hinwirken, dass bestehende gesetzliche Möglichkeiten, die dazu dienen, den Druck auf Ausreisepflichtige zu erhöhen, in Sachsen-Anhalt konsequent angewendet werden. Das gilt unter anderem für Anspruchseinschränkungen nach § 1 Absatz 4 und § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes. Darin werden Möglichkeiten für begründete Leistungskürzungen aufgezeigt. Beispielgebend ist der Leistungsentzug für sogenannte Dublin-Fälle, für die eigentlich ein anderes EU-Land zuständig ist, durch das Sozialamt in Dessau Roßlau. Die betroffenen illegalen Zuwanderer erhalten keine oder nur noch eingeschränkte Sozialleistungen, auch medizinische Leistungen werden eingeschränkt. Außerdem fordert das Sozialamt die Ausreispflichtigen nachdrücklich dazu auf, Deutschland zu verlassen. Diese Praxis muss in Sachsen-Anhalt flächendeckend Anwendung finden.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulässig.

Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG

§ 1 Abs. 4 AsylbLG sieht für zwei Fallgruppen vollständige Leistungsausschlüsse vor: Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG entfallen die Leistungen für Personen, denen ein anderer EU-Mitgliedsstaat bereits Schutz zuerkannt hat (sog. Anerkannten-Fälle), und nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG entfallen die Leistungen für Personen, bei denen ein anderer EU-Mitgliedsstaat für die Prüfung des Schutzantrags zuständig ist (sog. Dublin-Fälle). In diesen Fällen wird die Existenzgrundlage vollständig entzogen. Immer wieder führt der Leistungsausschluss für die betroffenen Personen unmittelbar in die Obdachlosigkeit.

Dabei ist Obdachlosigkeit ein Zustand, den der Staat verhindern muss, da andernfalls eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) droht. Eine Person, die wegen eines Leistungsausschlusses ihre Unterkunft verlassen müsste, muss die Behörde daher aufgrund der ordnungsrechtlichen Unterbringungsverpflichtung direkt wieder in einer Unterkunft für Obdachlose unterbringen (vgl. EuGH, Urt. v. 12. November 2019, C-233/18, Rn. 50 ff.). Einige Kommunen in Deutschland verzichten daher darauf, die Personen aus ihren Unterkünften zu entfernen. In Sachsen-Anhalt ist das nach unserer Kenntnis nicht der Fall und die Behörden entlassen betroffene Personen in die drohende Obdachlosigkeit.

Leistungsausschluss in sog. Dublin-Fällen

Der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG verstößt wegen eines rein migrationspolitisch motivierten Komplettentzugs aller Leistungen gegen das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. u.a. LSG Hessen, Beschl. v. 1. Oktober 2025, L 4 AY 5/25 B ER und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 13. Juni 2025, L 8 AY 12/25 B ER).

Zudem verstößt der Leistungsausschluss für sog. Dublin-Fälle gegen europäisches Recht, das in Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL (künftig: Art. 19 Abs. 7 Aufnahme-RL n.F.) ein Recht auf einen angemessenen Lebensstandard vorsieht (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts v. 23. Oktober 2025, C‑621/24; Hruschka). Art. 18 Asylmanagement-VO sieht bei Pflichtverstößen im sog. Dublin-Verfahren zwar demnächst vor, dass der Leistungsanspruch aus der Aufnahme-RL entfallen kann. Die Mitgliedstaaten müssen aber einen ausreichenden Lebensstandard, der im Einklang mit EU-Recht steht, auch in diesen Fällen weiter gewähren. Die neue EU-Rückführungsverordnung berücksichtigen wir hier noch nicht, da sie sich zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch in den Trilogverhandlungen befindet.

Der Leistungsausschluss verstößt laut einer Entscheidung des UN-Sozialausschusses zudem gegen wesentliche Menschenrechte aus dem UN-Sozialpakt. Im Gegensatz zu den zuvor genannten Rechtspositionen aus dem Grundgesetz und der Aufnahmerichtlinie entfaltet der UN-Sozialpakt aber keine ausdrückliche Verbindlichkeit (vgl. Adlon).

Praktisch ist der Leistungsausschluss eigentlich schwer umsetzbar, da die Gerichte es den Behörden flächendeckend untersagen, den § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG anzuwenden – so auch in Sachsen-Anhalt (SG Magdeburg, S 31 AY 72/25 ER; für eine generelle Übersicht siehe Voigt). Einige Landesregierungen weisen ihre Behörden deshalb dazu an, die Leistungsausschlüsse von vornherein nicht zu nutzen.

Die aktuelle Landesregierung in Sachsen-Anhalt wählt einen anderen Weg: Durch ministeriellen Erlass weist sie ihre Behörden dazu an, den Leistungsausschluss vollumfänglich auszunutzen (zum Erlass hier). Die entgegenstehende Entscheidung des SG Magdeburg ist der Landesregierung dabei bekannt – sie geht trotzdem davon aus, dass der Leistungsausschluss rechtlich unbedenklich sei (LT-LSA, 8/6094). In der Folge streichen die Behörden in Sachsen-Anhalt Schutzsuchenden regelmäßig alle Leistungen (insbesondere in Dessau-Roßlau und im Harz). Im Jahr 2025 haben die Behörden den Leistungsausschluss in Dublin-Fällen in Sachsen-Anhalt in etwa 250 Fällen angewendet (LT-LSA, 8/6094). Lediglich in acht dieser Fälle wurde die behördliche Entscheidung vor Gericht angegriffen, wobei alle Klagen erfolgreich waren.

Leistungsausschluss in sog. Anerkannten-Fällen

Der Leistungsausschluss in sog. Anerkannten-Fällen führt – genau wie auch bei den sog. Dublin-Fällen – zu einem vollständigen Entzug der Existenzgrundlage, den man einzig durch migrationspolitische Erwägungen rechtfertigt. Dementsprechend verstößt auch diese Form des Leistungsausschlusses gegen das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 21. August 2025,  L 8 AY 34/25 B ER). Die Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt ist in dieser Hinsicht noch uneinheitlich: Der Leistungsausschluss für Anerkannte wurde 55 Mal verhängt, wogegen es elf Klagen gab, von denen sechs Erfolg hatten (LT-LSA, 8/6094). An der Verfassungswidrigkeit des Leistungsausschlusses ändert das freilich nichts.

Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG

§ 1a AsylbLG enthält einen Katalog von sechs Absätzen, die jeweils missbräuchliches Verhalten statuieren und daran eine einheitliche Leistungseinschränkung anknüpfen, § 1a Abs. 1 AsylbLG. Die Leistungseinschränkung erfolgt dabei auf eine Weise, die nicht mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. März 2020, L 20 AY 20/20 B ER; LSG Sachsen, Beschl. v. 03. März 2021, L 8 AY 8/20 B ER; Spitzlei, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01. Januar 2026, AsylbLG, § 1a Rn. 10). Auch das LSG Sachsen-Anhalt zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Leistungseinschränkungen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05. Februar 2025, L 8 AY 21/24 B).

Durch die GEAS-Reform wird § 1a AsylbLG um weitere Kürzungsmöglichkeiten ergänzt. § 1 Abs. 7 AsylbLG n.F. sieht Leistungskürzungen bei Fehlverhalten in der Aufnahmeeinrichtung vor und § 1a Abs. 8 AsylbLG n.F. sieht Leistungskürzungen bei Verstößen gegen Melde- und Aufenthaltspflichten vor. Auch diese neuen Regelungen sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Sie verstoßen gegen das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, da sie einen rein repressiven Zweck verfolgen (vgl. BVerfG, Urt. v. 05. November 2019, BvL 7/16).

„Die rechtskonforme Remigrationspolitik der AfD wird von den Altparteien zu Unrecht als verfassungsfeindlich gebrandmarkt. Dabei existieren auf Bundes- und Landesebene und in den Kommunen bereits zahlreiche Rückkehrprogramme. Das Bundesministerium des Inneren betreibt das ‚Reintegrations- und Emigrationsprogramm für Asylsuchende‘ (‚Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany‘) und das ‚Regierungsunterstützte Rückkehrprogramm‘ (‚Government Assisted Repatriation Program‘). Im Jahre 2024 reisten 601 Personen freiwillig aus Sachsen-Anhalt aus, davon nahmen 214 Personen eines der beiden Bundesprogramme in Anspruch. Darüber hinaus kann jedes Bundesland eigene Remigrationsprogramme auflegen. Beispielsweise betreibt die bayerische Landesregierung ein Rückkehrprogramm, das unter anderem eine einjährige Unterstützung für Afrikaner in Höhe von 250 Euro pro Monat vorsieht, wenn sie freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren. Eine AfD-geführte Landesregierung wird ein eigenes Rückkehrprogramm für Sachsen-Anhalt auflegen, das illegale Zuwanderer zu einer freiwilligen Rückkehr in ihre Heimat ermutigen soll, um so einer Abschiebung zu entgehen. Durch das Rückkehrprogramm soll die Zahl freiwilliger Ausreisen massiv erhöht werden. Kommunen können ebenfalls eigene Rückkehrprogramme mit monetären und/oder nicht-monetären Remigrationsanreizen auflegen. Eine AfD-Landesregierung wird sachsen-anhaltischen Kommunen bei der Ausarbeitung von Rückkehrinitiativen mit Rat und Tat zur Seite stehen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich zulässig. Es gibt allerdings bereits ein Rückkehrprogramm des Landes Sachsen-Anhalt.

„Anders als es uns immer unterstellt wird, verwehren wir Ausländern nicht die deutsche Staatsbürgerschaft. Jeder, der das ernsthaft will, kann Deutscher werden. Wer hier er eingebürgert werden will, muss sich aber zu Deutschland bekennen, seine neue Identität annehmen und seine alte Identität loslassen. Um das sicherzustellen, werden wir die persönliche Erklärung zur Einbürgerung, die durch einen Erlass vom 27. August 2021 den kreisfreien Städten und Landkreisen mitgeteilt wurde, durch folgende Erklärung ersetzen: ‚Ich, Vorname und Name, erkenne die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Gesetze an. Ich verpflichte mich, die deutsche Kultur zu respektieren und danach zu streben, die deutsche Sprache zu erlernen. Als neuer deutscher Staatsangehöriger werde ich innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine ausländischen Konflikte aktiv unterstützen. Dies gilt insbesondere für Konflikte meines ehemaligen Heimatlandes. Ich will mich nach besten Kräften bemühen, meinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und auf diese Weise meinem neuen Heimatland Dank und Respekt zu erweisen.‘“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulässig.

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, um eine derartige persönliche Erklärung zu verlangen. Während des Einbürgerungsprozesses gibt es zwei Anknüpfungspunkte, um von der Person, die eingebürgert werden möchte, eine Erklärung oder ein Bekenntnis zu verlangen. Zum einen die Erklärungen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands sowie die Loyalitätserklärung unter § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a StAG beim Prüfungsverfahren und zum anderen das feierliche Bekenntnis nach § 16 S. 2 StAG vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde (AH-StAG 16.0.2 Rn. 4).

Für Letzteres schreibt § 16 S. 1 StAG folgenden expliziten Wortlaut vor: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“ Diesen kann nur der Bundesgesetzgeber ändern und bietet keinen Raum mehr für das von der AfD geplante Bekenntnis.

Für die Erklärungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a StAG sehen die Anwendungshinweise des BMI zum StAG einen eindeutigen Wortlaut vor (AH-StAG, 10.1.1 Rn. 14, 21, 32, 33 und 39). Die Anwendungshinweise bieten zwar grundsätzlich nur eine Orientierung für die zuständigen Behörden, unter bestimmten Umständen können sie jedoch auch rechtlich verbindlich sein (dazu: Weber, in. BeckOK AuslR, 47. Ed. 01. Januar 2026, StAG, § 8 Rn. 8f.). In jedem Fall kann man eine solche Erklärung nur im Rahmen dessen verlangen, was § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a StAG für die Einbürgerung vorschreibt (vgl. Geyer, in NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, StAG § 10 Rn. 1). Ein Bekenntnis zur deutschen Kultur gehört nicht dazu und darf man folglich nicht einfordern (vgl. Griesbeck, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01. Januar 2026, StAG, § 16 Rn. 17).

Mangels gesetzlicher Grundlage war dementsprechend auch der Erlass vom 27. August 2021 – auf den sich die AfD bezieht – rechtlich unzulässig. Im Übrigen machte ihn die Einführung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a StAG im Juni 2024 obsolet (zu den praktischen Folgen der Gesetzesänderung bspw. Meinel).

„Kinder gehören in die Schule! Auch Flüchtlingskinder, die ihre Heimat verlassen mussten, sollten nicht gezwungen sein, die Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland ohne Schulbildung vergeuden zu müssen. Deshalb ist die AfD aus Gründen der Humanität dafür, Kindern von – vorerst – nicht ausreisepflichtigen Flüchtlingen Schulunterricht zu erteilen. Dies sollte allerdings in Sonderklassen erfolgen. Erstens soll den Flüchtlingskindern so die Botschaft vermittelt werden, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland nur ein vorübergehender ist, solange die Flucht- und Verfolgungsgründe bestehen. Zweitens sollen den Flüchtlingskindern Lehrinhalte ihrer heimischen Schulen vermittelt werden, um ihnen den Wiedereinstieg ins heimische Schulsystem zu erleichtern. Drittens gilt es, unsere Kinder von den vielfältigen Belastungen freizuhalten, die sich beim gemeinsamen Unterricht mit Kindern aus völlig fremden Kulturen ergeben. Die Lehrkräfte für diese Klassen sind deshalb, wenn möglich, auch aus dem Kreis der Flüchtlinge zu rekrutieren. Wir haben diese Forderung erstmals 2017 bezogen auf die Flüchtlingskinder aus Syrien erhoben und wurden dafür von den Altparteien förmlich verteufelt. Als dann die Flüchtlingswelle aus der Ukraine über uns hereinbrach, hat das CDU-geführte Bildungsministerium selbst sogenannte Willkommensklassen eingerichtet, die in einigen Punkten unserem Konzept der Sonderklassen entsprachen. Anders als unsere Sonderklassen sollten die Willkommensklassen aber nur als Übergang in die Regelklassen fungieren und sind mittlerweile auch wieder abgeschafft worden. Wir werden alle Kinder von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Sonderklassen unterrichten lassen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulässig.

Die geplanten „Sonderklassen für Flüchtlingskinder“ würden gegen das Menschenrecht auf Bildung aus Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 2 Protokoll 1 EMRK verstoßen. Dabei liegt der Verstoß noch nicht bloß darin, eigene Klassen für Kinder, die andere Sprachen als die Mehrheitsbevölkerung sprechen, vorzusehen (vgl. EGMR, Oršuš u.a. gg. Kroatien). Allerdings verstoßen diese separaten Klassen immer dann gegen das Menschenrecht auf Bildung, wenn sie nicht dazu geeignet sind, den Kindern die Integration in das aufnehmende Land zu erleichtern (vgl. EGMR, D.H. u.a. gg. Tschechische Republik).

Im Übrigen würde die Errichtung solcher Schulklassen auch gegen Art. 27 Qualifikations-RL (künftig: Art. 29 Abs. 1 Qualifikations-VO) verstoßen, da Minderjährige, denen ein Land Schutz gewährt, hinsichtlich des Zugangs zu Bildung den Staatsangehörigen des Aufnahmestaats gleichgestellt sind. Mit „gleichem Zugang“ ist dabei voller Zugang unter kompletter Gleichberechtigung zum Bildungssystem gemeint, den ein Land nicht gewährleistet, wenn es Kinder dauerhaft in Klassen segregiert, die sich nicht auf eine dauerhafte Integration in den regulären Schulbetrieb richten (vgl. Battjes, in: Thym/Hailbronner EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, S. 1413). Gleiches gilt für Art. 22 GFK, der vorschreibt, dass Staaten Flüchtlinge hinsichtlich des Schulunterrichts wie Staatsangehörige behandeln müssen (vgl. für Einzelheiten: Goldbach, in: Hruschka/GFK, 2022, S. 468 f.).

Nach Art. 16 Aufnahme-RL n.F. haben darüber hinaus alle minderjährigen Asylsuchenden (nicht nur anerkannte Flüchtlinge) spätestens zwei Monate nachdem sie den Asylantrag eingereicht haben einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu Bildung, der dem von Staatsangehörigen gleichgestellt ist. Maximal einen Monat darf der Unterricht dann außerhalb des regulären Bildungssystems stattfinden (Art. 16 Abs. 2 Aufnahme-RL n.F.). Die geplanten Sonderklassen würden auch gegen diese Vorschrift verstoßen.

Die nationalen Regelungen sind noch nicht auf Art. 16 Aufnahme-RL n.F. angepasst (Hruschka/Nestler, Kinderrechtliche Aspekte der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, S. 82). In Sachsen-Anhalt unterfallen Kinder mit Fluchthintergrund derzeit erst der Schulpflicht, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen-Anhalt haben, also sobald die Behörden sie einer Kommune zugewiesen haben, vgl. § 36 SchulG LSA i.V.m. RdErl. des MB vom 20.7.2016 – 25-8313. In Erstaufnahmeeinrichtungen besteht hingegen noch keine Schulpflicht (vgl. Deutsches Kinderhilfswerk e.V.).

„Der Attentäter, der am 20. Dezember 2024 mit einem Automobil in den Magdeburger Weihnachtsmarkt fuhr und dabei sechs Menschen ermordete und hunderte verletzte, war schon lange davor auffällig geworden. Er hatte Gewaltdrohungen veröffentlicht, war der Polizei und den Geheimdiensten aufgefallen, und es gab Warnungen von internationalen Stellen. All diese Indizien wurden aber nicht bearbeitet und zusammengeführt, wie es angebracht gewesen wäre. Eine falsche Ausländerfreundlichkeit führt dazu, dass solche Hinweise nicht mit der gebotenen Strenge  verfolgt werden. Wir werden deshalb dafür sorgen, dass die Überwachung gewaltbereiter Ausländer in den Sicherheitsbehörden höchste Priorität erhält und Straftaten rechtzeitig verhindert werden. Wo immer möglich sind gewaltbereite Ausländer abzuschieben und bis zur Abschiebung in Abschiebehaft zu nehmen.“ (Herv. d. Verf.)

Dieser Punkt enthält keine hinreichend bestimmte Forderung, die wir rechtlich bewerten können.

Es ist jedoch anzumerken, dass das Aufenthaltsgesetz umfassende Möglichkeiten vorsieht, Personen aus Gründen der inneren Sicherheit auszuweisen – auch aufgrund potenzieller terroristischer Bedrohungen (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Für sog. Gefährder bestehen zudem Sonderregelungen für den weiteren Verlauf der Aufenthaltsbeendigung bis hin zur Abschiebung, § 58a AufenthG (vertiefend: Gordzielik/Bergmann, in Huber/Mantel, 4. Aufl. 2025, AufenthG, § 58a Rn. 2 ff.).

Bezüglich der Abschiebehaft sind die Ausführungen zu „Neue Abschiebehaftplätze schaffen, Instrument der Abschiebehaft nutzen!“ (Rn. 1042 ff.) einschlägig.

„Aktuell plant die Landesregierung, bis 2027 in der JVA Volkstedt 30 Abschiebehaftplätze einzurichten. Das reicht bei weitem nicht aus, um sowohl kriminelle als auch ausreisepflichtige Ausländer planmäßig zu repatriieren. Wir werden deshalb mindestens 300 Abschiebehaftplätze einrichten.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich zulässig. Es sind jedoch die hohen rechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen, die das Recht an die Errichtung von Abschiebehaftplätzen stellt (vgl. „Neue Abschiebehaftplätze schaffen, Instrument der Abschiebehaft nutzen!“, Rn. 1042 ff.).

Nähere Informationen über die im Bau befindliche Abschiebehaftanstalt in Volkstedt finden sich hier.

„Wer kein Bleiberecht hat, muss unser Land wieder verlassen. Doch seit Jahren scheitert die Rückführung abgelehnter Asylbewerber unter anderem an fehlender Kooperation der Herkunftsstaaten und politischer Tatenlosigkeit. Wir werden Rückführungsverträge mit Drittstaaten abschließen. Sachsen-Anhalt wird hierfür bilaterale Rückführungsverträge mit allen relevanten Staaten abschließen – verbindlich, kontrollierbar und effektiv. Grundlage für diese bilateralen Abkommen ist die Zuständigkeit der Länder für Abschiebungen in Verbindung mit dem 1957 geschlossenen Lindauer Abkommen. Die Staaten, die gute Beziehungen zu unserem Land wollen, müssen auch Verantwortung übernehmen und ihre Staatsbürger zurücknehmen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulässig.

Das Lindauer Abkommen hat nur deklaratorische Bedeutung und gibt den Inhalt des Art. 32 Abs. 3 GG wieder. Danach können die Länder mit der Zustimmung der Bundesregierung Verträge mit auswärtigen Staaten abschließen, soweit die Länder auf diesem Gebiet auch für die Gesetzgebung zuständig sind. Die völkerrechtliche Handlungsmacht reicht also nur so weit wie die innerstaatliche Kompetenz der Länder zur Gesetzgebung (Nettesheim, in: Dürig/Herzog/Scholz GG, 108. EL 2025, Art. 32 Rn. 94). Rückführungsverträge betreffen den Bereich des Aufenthaltsrechts und dafür liegt die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG beim Bund (BT-WD 3 – 3000 – 363/18). Insofern ist es rechtlich nicht gestattet, dass Länder eigene Rückführungsverträge mit auswärtigen Staaten abschließen.

„Einbürgerungen werden bisher von den Ausländerbehörden der Kommunen und Landkreise vorgenommen. Wir werden diese Aufgabe in eine zentrale Landesbehörde verlagern. So erreichen wir, dass ein einheitlicher Maßstab bei der Einbürgerung verwirklicht wird.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich zulässig.

Die Ausführung des Staatsangehörigkeitsrechts ist Sache der Länder und gemäß Art. 83, 84 GG obliegt ihnen dabei prinzipiell die Ausgestaltung der eigenen Vollzugsorganisation (Suerbaum, in: BeckOK GG, 64. Ed. 15. September 2025, Art. 84 Rn. 22; Weber, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01. Januar 2026, StAG, § 1 Rn. 89). Zentrale Einwanderungsbehörden sind aus anderen Bundesländern bereits bekannt, bspw. aus Berlin. Die derzeitige Zuordnung zu den Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgt über § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) AllgZustVO-Kom LSA.

Über die Landkreise soll organisiert werden, dass Asylbewerber im Rahmen rechtlich zulässiger Arbeitsgelegenheiten bei Aufforstungs- und Waldpflegearbeiten in Sachsen-Anhalt bis zur Aufenthaltsbeendigung verpflichtend eingebunden werden. Dadurch wird zusätzliche personelle Unterstützung für forstliche Aufgaben gewonnen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulässig. Für Einzelheiten siehe Asylanten und Flüchtlinge zu gemeinnütziger Arbeit verpflichten!“ (Rn. 764 ff.).

„Da mittlerweile schon in den Mittelzentren die Schmerzgrenze zur Aufnahme von Migranten überschritten ist, sollen im Rahmen der dezentralen Unterbringung mehr Migranten in die Tiefe des ländlichen Raumes verschoben werden. Das werden wir verhindern! In unseren Gemeinden darf es keine neuen Asylzentren und keine Quote für Zuweisungen geben. Wir werden alle gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um Migranten so weit wie möglich landesweit zentral in wenigen Aufnahmeeinrichtungen unterzubringen.“ (Herv. d. Verf.)

Hier wiederholen sich letztlich die Forderungen „Asylanten und Flüchtlinge zentral unterbringen!“ (Rn. 729) und „Überforderten Kommunen helfen, Zuwanderungsnotstand ausrufen, Zuzugsstopp beschließen!“ (Rn. 653). Wir verweisen daher auf die Ausführungen zu diesen Punkten.


SUGGESTED CITATION  Cuno, Mark Niklas; Bornschein, Lukas: Verabschiedungskultur jenseits des Rechts: Eine rechtliche Einordnung der migrationspolitischen Vorhaben der AfD in Sachsen-Anhalt, VerfBlog, 2026/4/07, https://verfassungsblog.de/afd-migration-parteitag/, DOI: 10.59704/97ad032d96569404.

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