28 January 2022

Allgemeine Impfpflicht II – und die Abwehr des Subjektiven

Vor einer Woche habe ich einen Blogbeitrag zu „Allgemeine Impfpflicht – ein kleiner Piks, ein großes verfassungsrechtliches Problem“ verfasst. Der Beitrag hat zahlreiche Reaktionen ausgelöst. Teils beruhen diese auf Missverständnissen oder einer ungenauen Lektüre meines Textes. Insbesondere Klaus Ferdinand Gärditz hat mir zu viel Subjektivität, zu starke individuelle Beliebigkeit vorgeworfen – ich hätte mich „verrannt“. Dies gibt Anlass zu einigen Klarstellungen und weiteren Erläuterungen.

Subjektive Wahrheiten?

Zunächst dazu, worum es in meinem Beitrag nicht geht. Klaus Ferdinand Gärditz arbeitet sich an einer postmodernen Strohpuppe ab, deren Platz ich nicht eingenommen habe. Sein Anliegen ist die Verteidigung der Wissenschaftlichkeit gegenüber einem „Jahrmarkt der Wahrheiten“, der „jedem seine persönliche Wahrheit“ anbietet. In Zeiten von Fake News ist dies ein ehrenwertes Unterfangen. Nur eben nicht als Vorwurf gegen meinen Beitrag geeignet, denn dieser stellt Wissenschaft nicht in Frage.

Das Missverständnis, dem Klaus Ferdinand Gärditz aufsitzt, beruht auf ungenauer Lektüre meines Textes. Mein Beitrag handelt nicht von Wahrheit, sondern von der persönlichen Freiheit und ihrem Schutz. Das Wort „Wahrheit“ wird in meinem Text an einer einzigen Stelle verwendet: “Es geht nicht um eine ‚objektive‘ Beurteilung des Grundrechtseingriffs – die in Wahrheit immer die des Mainstreams ist –, sondern für Grundrechte kommt es auf das Selbstverständnis der Betroffenen an, welches allenfalls einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden kann.” Nicht Wahrheit wird subjektiv bestimmt, sondern die Objektivität einer vorgeblich „objektiven“ Bewertung bezweifelt. Aus dem Kontext, insbesondere der Überschrift, wird zudem klar, dass es an dieser Stelle nicht um eine abschließende verfassungsrechtliche Beurteilung, sondern allein um die Bestimmung der Intensität des Grundrechtseingriffs geht (im nächsten Abschnitt folgt die Abwägung in der Gegenüberstellung mit den Gemeinwohlinteressen).

Grundrechtsdogmatik und die Perspektive der Einzelnen

Klaus Ferdinand Gärditz stellt die These auf, dass das Selbstverständnis der Einzelnen nur bei der Schutzbereichsbestimmung eine Rolle spiele. Die Schranken sollen sich hingegen (allein?) nach dem Gemeinwohl richten. In dieser Pauschalität ist dies sicher nicht richtig. Eine Schrankenziehung kann nicht allein auf Gemeinwohlinteressen rekurrieren, sondern muss die entgegenstehenden Interessen der Grundrechtsträger*in einbeziehen. Der Streit geht also darum, ob das Selbstverständnis der Einzelnen auch bei der Bestimmung der Intensität des Grundrechtseingriffs eine Rolle spielt. Gärditz lehnt das rundweg ab. Er übersieht damit eine wesentliche Funktion des Grundrechtsschutzes.

Im freiheitlichen Verfassungsstaat sollen die Einzelnen – im Rahmen des Gemeinwohlverträglichen – ihr Leben so führen können, dass es ihren eigenen Vorstellungen eines guten Lebens entspricht. Der Staat gibt dies nicht länger vor. Grundrechte haben im Kern die Funktion, diese Selbstbestimmung zu schützen. Solchen Schutz bedürfen aber vor allem diejenigen, deren Vorstellungen vom guten Leben von denen des Mainstreams abweichen. Das gilt selbst und insbesondere dann, wenn diese Abweichung für den einen oder die andere nur schwer nachzuvollziehen ist. In der Demokratie als Mehrheitsherrschaft finden sich die Perspektiven der Mehrheit in Rechtsnormen umgesetzt. Diese Rechtsnormen zu befolgen, ist für die Angehörigen der Mehrheitsmeinung also kein oder nur ein geringeres Problem. Grundrechtsschutz ist Minderheitenschutz. Diese Funktion würde unzulässig verkürzt, wenn die Frage, wie schwer eine Grundrechtsbeeinträchtigung wiegt, allein aus der Perspektive der Mehrheit beurteilt würde. Denn häufig gehen die Auffassungen darüber, was wichtig ist, weit auseinander. Was dieser Ansatz im Einzelnen für andere Grundrechte heißen kann, muss genauer untersucht werden. Im Folgenden geht es allein um das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit.

Besondere Bedeutung der körperlichen Unversehrtheit

Eine dem Selbstverständnis der Einzelnen entsprechende Gewichtung der Eingriffsintensität muss vor allem bei Grundrechten geschehen, die besonders stark von Fragen der Lebensführung geprägt sind. Es gibt kaum ein Grundrecht, bei dem das so sehr der Fall ist, wie die körperliche Unversehrtheit. Das Bundesverfassungsgericht spricht dem Recht auf körperliche Unversehrtheit daher „unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht zu“ und hält eine Zwangsbehandlung selbst dann nur unter engsten Voraussetzungen für zulässig, wenn sie zum Zweck der Heilung vorgenommen wird. War man früher recht schnell bei der Hand, ein Überschreiten der Eingriffsschwelle bei „Bagatellen“ zu verneinen, wird heute die individuelle Befindlichkeit stärker einbezogen, wie es etwa bei der Formulierung eines „objektiv-individuellen“ Maßstabes zum Ausdruck kommt. Denkt man diesen Ansatz konsequent zu Ende, muss man eigentlich bei der individuellen Perspektive enden, die lediglich – zum Schutz vor missbräuchlich vorgebrachten bloßen Schutzbehauptungen – eine gewisse Plausibilität haben muss.

Drei Aspekte zur Veranschaulichung der Bedeutung der individuellen Perspektive:

  1. Psyche und Physis sind aufs engste miteinander verknüpft: Psychosomatische Krankheiten, Placebo- und Nocebo-Effekte mögen als Beispiele genügen. Eingriffe in den Körper können daher unmittelbare Rückwirkungen auf das Selbst haben.
  2. Die meisten Freiheitsrechte schützen bestimmte Handlungen, etwa seine Meinung zu sagen oder einen Beruf auszuüben. Zu einem rechtlichen Verbot, bestimmte Handlungen zu unterlassen kann sich ein Mensch verhalten, beispielsweise auch entscheiden, das Verbot nicht zu befolgen. Ein erzwungener Eingriff in den Körper wirkt hingegen unmittelbar und ist in diesem Sinne unumkehrbar.
  3. Wie man mit seinem Körper umgeht, ist höchst individuell. Im Körper manifestiert sich die Lebensführung. Wie sollte da ein objektiver Maßstab gelten? Zwänge man einen Vegetarier Fleisch zu essen, hätte dies eine andere Bedeutung als gegenüber Nicht-Vegetariern. Ein gravierender Eingriff als die Selbstbestimmung über den eigenen Körper zu verlieren, ist kaum denkbar.

Konsequenz: Schutzlose Gesellschaft?

Eine Bemessung der Eingriffsintensität aus der Perspektive der Einzelnen lässt auch Gemeinwohlbelange nicht völlig hintan treten. Denn die subjektive Perspektive gilt nur für die Gewichtung der Grundrechtsintensität und bedeutet nicht absolute Vorrangigkeit. Verlangt ist nur, dass die Intensität des Grundrechtseingriffs gesehen und in die Abwägung eingestellt wird: Gemeinwohlbelange müssen daher hohes Gewicht haben, um sehr intensive Grundrechtsbeeinträchtigungen rechtfertigen zu können. Was aber sollte daran falsch sein? Im freiheitlichen Verfassungsstaat ist das Mindeste, dass es gute Gründe geben muss, wenn man Menschen durch die Auferlegung von Rechtspflichten hohem Leidensdruck aussetzt.

Zu Corona: Ich habe daher nicht prinzipiell und in jeglicher Konstellation Impfpflichten ausgeschlossen, sondern lediglich in der aktuellen Situation die Gemeinwohlgründe, die für die Impfung sprechen, als nicht ausreichend angesehen: Die Covid-Impfungen wirken nur für verhältnismäßig kurze Zeit und sind den ständig neuen Mutationen kaum gewachsen, so dass auch Geimpfte weiter am Pandemiegeschehen beteiligt sind.

Die Gesellschaft bleibt nicht schutzlos zurück in einer Situation, in der Ungeimpfte das Pandemiegeschehen stärker vorantreiben und überproportional Intensivbehandlungen benötigen. Vor einigen Wochen habe ich schon deutlich gemacht, dass dann, wenn von Ungeimpften größere Gefahr für den Gesundheitsschutz ausgeht, eine Ungleichbehandlung von Ungeimpften und Geimpften, etwa im Sinne von 2G-Modellen, zulässig ist.

Zum Ton der Debatte

Manche mögen meine Überlegungen nicht überzeugen, das ist normal und Anlass zur Diskussion. Verblüffend ist aber der Ton der Debatte. Ein Teil der Kommentare auf dem Verfassungsblog ist durchdrungen von großer Wut; nach Berichten ist der Ton in den sozialen Medien (ich selbst bin dort nicht unterwegs) noch weitaus schärfer. Es mutet schon merkwürdig an, „Objektivität“ gegen zu viel „Subjektivität“ mit stark emotionalem Einschlag verteidigen zu wollen.

Die hochkochenden Emotionen werden großenteils – auf beiden Seiten – durch Frustration angesichts der Pandemie ausgelöst. Frustration gebiert oft Wut. Doch durch Wut auf diejenigen, die jeweils auf der anderen Seite stehen, wird die Pandemie auch nicht schneller vorbeigehen. Nur die Gräben in der Gesellschaft werden größer. Wut verhindert oft das Verständnis für die andere Seite und führt zum Gesprächsabbruch – eine große Gefahr für die Demokratie.


SUGGESTED CITATION  Sacksofsky, Ute: Allgemeine Impfpflicht II – und die Abwehr des Subjektiven, VerfBlog, 2022/1/28, https://verfassungsblog.de/allgemeine-impflicht-ii-und-die-abwehr-des-subjektiven/, DOI: 10.17176/20220128-180351-0.

5 Comments

  1. Wilfried Robert Fuß Sun 30 Jan 2022 at 18:45 - Reply

    Vielen Dank Frau Prof.’in Dr. Sacksofsky für diese aufschlussreichen Äußerungen, die Ihren Standpunkt verdeutlichen können. Auch Ihre Ansicht zur derzeit fehlenden Geeignetheit einer allgemeinen Impfpflicht mag ich folgen.
    Es ist richtig, dass angesichts der Bedeutung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus der Perspektive der Betroffenen lediglich “eine gewisse Plausibilität” im Bereich der Grundrechtsschranke gefordert werden kann.

    Die gesellschaftliche Spaltung nimmt schon im Vorfeld der Entscheidung des Bundestages über eine allgemeine Impfpflicht besorgniserregend zu.
    Dieser side-effect muss und wird auch in der parlamentarischen Diskussion ausreichend Berücksichtigung finden.

  2. Dieter Scholl Mon 31 Jan 2022 at 12:33 - Reply

    In der Diskussion vermisse ich einen Aspekt und zwar bei nahezu allen Diskutanten. Was ist mit jenen Menschen, deren Operationen und Behandlungen verschoben werden müssen, weil für sie kein Platz im Krankenhaus ist? Man nennt dies so schön planbare Behandlungen, die halt verschoben werden.

    Dies sind Menschen, die Schmerzen haben, die früher sterben können, weil ihr Krebs nicht erkannt oder nicht operiert wird. Diese stille Triage wird gern ausgeblendet.

    Würden man sie beachten, wäre die Beurteilung der Angemessenheit einer Impfpflicht eine andere. Es geht ja darum, dass die Corona-Kranken nicht die Krankenhäuser verstopfen, nicht darum, dass sie sich nicht nochmal infizieren.

    Und dass zumindest leistet die Impfung. Sie verhindert nicht absolut jede Infektion, aber sie verhindert viele schwere Fälle und minimiert somit die Belastung der Krankenhäuser. Nachzulesen in den Wochenberichten des RKI und Veröffentlichungen der Verbände der Intensivmediziner.

    • Konstantin Tue 1 Feb 2022 at 14:34 - Reply

      zunächst einmal:
      Das “Verstopfen” was sie befürchten, sah 2020 wie folgt aus: Covid Patienten vereinnahmten 1,9 Prozent aller Verweildauertage auf Intensiv, siehe S. 12 eines vom BMI beauftragten Gutachtens des RWI (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Analyse_Leistungen_Ausgleichszahlungen_2020_Corona-Krise.pdf).

      Unabhängig davon denke ich, dass ihre Argumentation ins Leere läuft. Wenn nun der (nicht geimpfte) Bürger wegen Allokationsproblemen im Gesundheitssystem in Anspruch genommen werden soll, wieso nicht auch Motorradfahrer, Skirfahrer, Raucher, gescheiterte Selbstmörder oder alle andere Menschen, die sich vermeintlich fährlässig in einen Zustand gebracht haben, der auf der Intensivstation behandelt werden muss?
      Vielleicht eine Frage zur Selbstkontrolle: Wer hätte bei Ihnen vorrangig Patz auf ein Intensivbett, der Ungeimpfte oder die Oma, die trotz Ermahnungen des Arztes wieder die Leiter benutzt hat um an das Mehl zu kommen und nun einen Oberschenkelhalsbruch mit inneren Blutungen erlitten hat?

      Für den Fall dass sie meine Argumentation entschärfen können habe ich noch ein Reserveargument: Wie soll im Einzelfall nachgewiesen werden, dass ein Ungeimpfter nicht auch mit Impfung Intensivpflichtig geworden wäre?
      Und wieso soll ein Covid-Geimpfter, der aber nicht gegen Grippe geimpft ist, wegen einer Grippeerkrankung auf der Intensiv bevorzugt behandelt werden können gegenüber einem nicht covid- aber grippegeimpften, der einen Platz auf der Intensiv wegen der Grippeerkrankung benötigt?

      Mir scheint so, als käme man bei einer moralischen Vorauswahl an der Krankenhauspforte in Teufels Küche.

  3. Jan Tibor Lelley Mon 7 Feb 2022 at 15:36 - Reply

    Sehr geehrte Frau Prof. Sacksofsky,
    vielen Dank für diese Replik zum Beitrag von Herrn Prof. Gärditz.
    Unabhängig von allem Inhaltlichen hat mich auch dessen Ton doch sehr verwundert. Da ist, so scheint mir, wohl manches entglitten.

  4. Claudius Petzold Fri 27 Jan 2023 at 00:37 - Reply

    Nein Frau Sackowsky, Sie werden als Netzbeschmutzerin wahrgenommen. In einigen Punkten stimme ich Ihnen nicht zu, der Mainstreamvorwurf stört mich, weil er aus dem falschen Debattenkasten stammt.
    Sie weisen aber zu Recht darauf hin, dass Wissenschaftler denselben Wahrnehmungsschwächen unterworfen sind, wie normale Menschen. Rationalität und Objektivität sind Eigenschaften, die sich Wissenschaftler subjektiv selbst zuschreiben, nicht immer erfüllen können. Gerade die “wissenschaftliche” Abgeschlossenheit vieler Hochschullehrer in der eigenen peer group macht sie für Wahrnehmungsdefizite anfällig – der berühmte Elfenbeinturm auf C 1.
    Der Gedanken, dass sich im wissenschaftlichen Diskurs die beste Meinung durchsetzt, verkennt die realen Gegebenheiten der Wissenschaftswelt, die eben auch ihre Helden und Moden hat.
    Meine Ausführungen sollen aber nicht als Verschwörungskritik gegenüber Impfungen verstanden werden, sondern beziehen sich allgemein auf die Wissenschaftswelt.

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