01 May 2026

Don’t say Antifa!

Wie Meta den Rechtsstaat und die europäische Medienregulierung herausfordert.

Meta hat angekündigt, „Antifa-Inhalte“ auf Instagram und Facebook künftig als Risikoinhalte einzustufen, die schneller Gefahr laufen, sanktioniert zu werden. Damit reiht sich der Konzern in den Kampf der Trump-Regierung gegen „die“ Antifa ein und zeigt erneut, welche direkten Auswirkungen dieser Kampf auf Deutschland und Europa hat. Der Fall schafft ein strukturelles Rechtsproblem, auf das die EU-Plattformregulierung effektiver reagieren kann als die deutschen Gerichte, die auf Einzelfallprüfungen beschränkt sind.

Der Kampf der Trump-Regierung gegen die Antifa und seine Auswirkungen

Die MAGA-Bewegung hat die Antifa schon vor Jahren zum Feindbild erklärt. In Deutschland erreichte der Konflikt größere Aufmerksamkeit, als Trump 2019 in einem Tweet drohte, „die Antifa“ als Terrororganisation einzustufen und damit weitreichende Solidaritätsbekundungen unter dem Hashtag #IchbinAntifa auslöste. Wahrgemacht hat er diese Drohung jedoch erst nach der Ermordung von Charlie Kirk, die er trotz fehlender Beweise für eine Verbindung irgendeiner Gruppierung der Antifa zurechnete. Am 22. September 2025 erklärte Trump „die Antifa“ durch eine präsidiale Verfügung zur „inländischen terroristischen Organisation“, um ihre Strukturen zu zerschlagen und sämtliche Unterstützung und Finanzierung zu unterbinden.

Kurze Zeit später forderten verschiedene Akteure aus dem rechten Spektrum ein entsprechendes Verbot auch für Deutschland. Ein Antrag der AfD-Bundestagsfraktion für ein „Antifa-Verbot“ scheiterte am 16. Oktober 2025 – nicht zum ersten Mal – am Widerspruch aller anderen Fraktionen.

Unabhängig von den jeweiligen politischen Positionen war dafür auch ausschlaggebend, dass „die“ Antifa nicht existiert und ein entsprechendes Verbot schon deshalb rechtlich unmöglich ist. Antifaschismus ist ein dezentrales „politisches Aktionsfeld […] in dem sich eine breite Bewegung aus verschiedenen Strömungen, Initiativen, NGOs, Parteien, Gewerkschaften etc. in Theorie und Praxis gegen Faschismus […] einsetzt“ (vgl. Rohrmoser, Antifa, 2022, S. 184). Daran konnte zunächst auch die darauffolgende Forderung eines AfD-nahen Kölner Medienrechtlers nach einer „Ächtung“ der Antifa, der „Austrocknung ihrer Finanzströme“ und Verboten gegen einzelne Antifa-Gruppen in der Jungen Freiheit nichts ändern.

Allerdings zeigte sich schon Anfang 2026, dass der von den USA ausgehende Kampf gegen die Antifa sich unmittelbar auf Deutschland auswirkt. Auslöser war zunächst, dass die Trump-Regierung ausländische Organisationen auf die US-Sanktionsliste setzte, darunter auch die deutsche Gruppierung „Antifa Ost“, die laut Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) als „weitestgehend zerschlagen anzusehen“ ist. Wenig später waren mehrere Organisationen aus dem antifaschistischen Spektrum von sogenanntem „Debanking“, also der Kündigung sämtlicher Konten, betroffen, das als rechtsstaatswidriges Vereinsverbot durch die Hintertür zur Handlungsunfähigkeit führt.

Die aktuelle Anpassung der Meta-Gemeinschaftsstandards für „Antifa-Content” fügt sich sprachlich und inhaltlich nahtlos in diese Entwicklung ein und trägt zu einer weiteren Ausweitung des Konflikts auf Europa und Deutschland bei – diesmal auf medienrechtlichem Terrain.

Antifa als Risikoinhalt – die Verschärfung der Gemeinschaftsstandards

Am 14. April wurde durch die Berichterstattung von The Intercept bekannt, dass sich auch Meta, der Konzern hinter Instagram und Facebook, in den Kampf gegen die Antifa eingeschaltet hat. In seinem aktuellen Integrity Report kündigte der Konzern an, seine Standards zu Gewalt und Aufstachelung im Hinblick auf „gewaltfördernde Verschwörungsnetzwerke“ anzupassen. Danach soll künftig „Antifa-Content“ entfernt werden, wenn im jeweiligen Inhalt erkennbare Drohungs- oder Gewaltindikatoren enthalten sind („when combined with content-level threat signals“). Diese Indikatoren sind allerdings recht weit gefasst. Da die Meta-Gemeinschaftsstandards grundsätzlich weltweit gelten, wirkt diese Änderung auch für Deutschland und Europa.

Die Gemeinschaftsstandards bilden die Grundlage für die Moderationsentscheidungen von Meta. Verstöße können zu verschiedenen Sanktionen führen, die von der Löschung von Inhalten über Reichweitenbeschränkungen von Beiträgen bis hin zu Accountsperren reichen. Wer im Medienrecht arbeitet, weiß, dass selbst in einfachen Fällen, in denen kein komplexer politischer Kontext berücksichtigt werden muss, die millionenfachen, meist KI-gestützten Moderationsentscheidungen von Meta oft nicht nachvollziehbar sind.

Die Verwendung des Begriffs erhöht aufgrund der Fehleranfälligkeit KI-gestützter Moderationssysteme das strukturelle Risiko von Sanktionen selbst dann, wenn die Inhalte keine Gewaltandrohungen enthalten, aber sprachlich im Antifa-Kontext verortet sind. Das kann vor allem für einzelne Antifa-Gruppen, Initiativen oder Bündnisse ein Problem werden, die in ihren Accounts eine entsprechende Selbstbezeichnung führen. Der praktische Ausweg dürfte im „Algospeak“ liegen: Um Reichweitenbegrenzungen zu vermeiden, werden dabei Risikobegriffe durch Codes bzw. „Dog Whistles“ ersetzt, die von anderen Nutzer*innen erkannt werden, aber nicht von der KI (z.B. wird „Sex“ durch „SeGGs“ ersetzt).

Unabhängig davon, wie stark die faktischen Auswirkungen der geplanten Anpassungen tatsächlich ausfallen, stellt die Einstufung als Risikoinhalt ein rechtliches Problem dar. Meta greift damit einseitig in die öffentliche politische Diskussion um „die“ Antifa ein. Rechtliche Kontrolle findet dabei auf zwei Ebenen statt. Die Sanktionsmaßnahmen werden im konkreten Einzelfall von den deutschen Gerichten überprüft, während die Europäische Kommission die strukturellen Risiken überwacht.

Einzelfallebene: Kaum Schutz durch Metas mittelbare Grundrechtsbindung

Bei der Ausgestaltung und Anwendung seiner Gemeinschaftsstandards unterliegt Meta der AGB-Kontrolle. In einer Grundsatzentscheidung, die sich auf Facebook bezog, hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2021 klargestellt, dass die Privatautonomie des Konzerns dabei durch eine starke mittelbare Grundrechtsbindung überlagert wird.

Ausschlaggebend dafür ist, dass Facebook „eine wichtige gesellschaftliche Kommunikationsplattform“ darstellt, dessen Zugänglichkeit aufgrund der millionenfachen Nutzung „jedenfalls für Teile der Bevölkerung in erheblichem Umfang“ über die „Teilhabe am gesellschaftlichen Leben“ entscheidet. Wer davon ausgeschlossen sei „oder seine Meinung nicht oder nicht in einer bestimmten Weise kundtun darf“, werde in erheblicher Weise von „öffentlichen Diskussionen“ ausgegrenzt (Rn. 66).

Wegen dieser „marktbeherrschenden Stellung“, die Facebook im öffentlichen Kommunikationsraum einnimmt, muss der Konzern insbesondere die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) beachten, wenn er Nutzer*innen sanktioniert (Rn. 61 ff.). Allerdings kann der Konzern sich seinerseits auf die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und – in seiner Rolle als „unverzichtbare Mittlerperson“ – auf die Meinungsfreiheit sowie den Schutz der Rechte Dritter – etwa deren allgemeines Persönlichkeitsrecht – berufen (Rn. 72 ff.).

Meta darf (und muss) deshalb Kommunikationsstandards vorgeben und Inhalte regulieren. Der Konzern muss aber sowohl bei der Erstellung als auch bei der Anwendung der Gemeinschaftsstandards eine Interessenabwägung vornehmen (Rn. 76 ff.). Bei strafbaren und rechtsverletzenden Inhalten fällt das Ergebnis dieser Abwägung klar zuungunsten der äußernden Nutzer*innen aus. Bei Inhalten, die noch nicht strafbar sind, ist jedoch streng darauf zu achten, die verschiedenen Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

Dabei berücksichtigt der BGH auch, dass Meta sich im Rahmen der Privatautonomie für ein Geschäftsmodell entschieden hat, das dem allgemeinen Informations- und Kommunikationsaustausch dient. Wegen dieser Entscheidung wäre „ein Verbot der Äußerung von bestimmten politischen Ansichten mit dem Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren“ (Rn. 81). Ernsthafte Konsequenzen werden sich daraus für die Sanktionierung von „Antifa-Content“ aber wahrscheinlich nicht ergeben.

Zunächst ist zu beachten, dass Meta wohl nicht beabsichtigt, die Befürwortung von Antifaschismus an sich zu verbieten – was klar rechtswidrig wäre –, sondern „nur“ Antifa-Inhalte, die aufgrund zusätzlicher Indikatoren als gewalttätig gelten. Gewaltaufrufe musste Meta allerdings auch schon bisher sanktionieren. Da die Indikatoren für Gewalttätigkeit recht weit gefasst sind, kann man zwar bezweifeln, dass sie wirklich geeignet sind, „darauf gestützte Entscheidungen nachvollziehbar“ zu machen, wie es der BGH fordert (Rn. 82). Dass die Gerichte die Klausel alleine deshalb als rechtswidrig einstufen werden, erscheint aber nicht zwingend. Selbst wenn Gerichte die Gemeinschaftsstandards im Rahmen der AGB-Kontrolle für rechtswidrig erklären würden, wäre die Wirkung überschaubar, da sie sich zunächst – inter partes – auf den konkreten Rechtsstreit beschränkt.

In der Praxis besteht bei der gerichtlichen Prüfung von Sanktionen außerdem ein weiteres Problem. Meist hält sich Meta nicht an die vom BGH aufgestellte und mittlerweile auch in Art. 17 DSA geregelte Pflicht, eine konkrete, einzelfallbezogene Begründung abzugeben. Stattdessen verweist Meta allgemein auf die Gemeinschaftsstandards oder die einschlägige Rubrik „Gewalt und Aufstachelung“, ohne explizit zu begründen, welcher Inhalt warum gegen welche Regelung verstoßen haben soll. Ob Sanktionen künftig wirklich darauf fußen, dass der Inhalt als Antifa-Risikoinhalt eingestuft wurde, bleibt also im Dunkeln – außer wenn sich Meta vor Gericht darauf berufen sollte.

Die durch die Qualifizierung als Risikoinhalt strukturell erhöhte Gefahr willkürlicher Beschränkungen in (halb-)automatisierten Verfahren ist aufgrund der Beweisschwierigkeiten im Einzelfall und der auf die Prozessparteien begrenzten Urteilswirkung eher ein Fall für die europäische Medienregulierung, die auf die Überwachung systemischer Risiken ausgerichtet ist.

Strukturelle Ebene: Overblocking und die Plattformregulierung nach dem DSA

Auf europäischer Ebene muss Meta den Digital Services Act (DSA) einhalten. Der DSA sieht für Online-Plattformen je nach deren Größe und Bedeutung abgestufte Regelungen vor. Metas Plattformen sind dabei als Very Large Online-Plattforms (VLOPS) in der höchsten Kategorie eingestuft. VLOPS unterliegen einer besonderen Überwachung durch die Europäische Kommission, die sich vor allem auf strukturelle Risiken für den öffentlichen Kommunikationsraum bezieht. Dass die Kommission nach Art. 74 DSA auch Sanktionen verhängen kann, ist rechten Tech-Milliardären und ihren Unterstützern ein Dorn im Auge.

Nachdem die Kommission im Dezember 2025 wegen Transparenzmängeln eine Geldstrafe von 120 Millionen Euro gegen X verhängt hatte, bezeichnete Elon Musk die Europäische Union unter Bezugnahme auf ein Hakenkreuz in einem Post kurzerhand „pretty much“ als „the Fourth Reich“ und forderte ihre Abschaffung. Unterstützung erhielt er dabei von der AfD-Bundestagsfraktion, die den Fall zum Anlass nahm, ebenfalls gegen den DSA zu schießen, dabei aber (erneut) auf breite Ablehnung der anderen Fraktionen traf.

Einen rechtlichen Prüfstein für die neue Qualifizierung von „Antifa-Inhalten“ als potenziellem Sanktionsgrund stellt vor allem Art. 34 DSA dar. Danach muss Meta die „systemischen Risiken“ bewerten, die sich aus den jeweiligen Gemeinschaftsstandards und ihrer „Durchsetzung“ ergeben können, und ob diese „tatsächliche oder vorhersehbare nachteilige Auswirkungen auf die Ausübung der Grundrechte“ – insbesondere der Meinungsfreiheit – haben. Ausdrücklich zu berücksichtigen sind auch entsprechende „Auswirkungen auf die gesellschaftspolitische Debatte“. Auf Grundlage der Bewertung müssen dann gemäß Artikel 35 „verhältnismäßige und wirksame Risikominderungsmaßnahmen“ ergriffen werden. Ob Meta die systemischen Risiken, die mit der Einstufung von „Antifa-Inhalten“ verbunden sind, umfassend bewertet hat und hinreichende Risikominderungsmaßnahmen ergriffen wurden, wird gemäß Artikel 56 Absatz 2 DSA von der Europäischen Kommission überprüft. Bei Bedarf können nach Art. 74 DSA auch Sanktionen verhängt werden.

Systemische Risiken bestehen im Hinblick auf die Meinungsfreiheit, weil die neue Qualifizierung im Zusammenspiel mit KI-gestützten Moderationssystemen die Gefahr eines strukturellen Overblockings schafft. Das gilt insbesondere deshalb, weil der Begriff „Antifa“ sehr inhaltsoffen und kontextabhängig ist, was durch KI nur unzureichend erfasst werden kann.

Inhaltlich kann er als Abkürzung für „Antifaschismus“ oder „Antifaschist*in“ als Selbstbezeichnung von verschiedensten Gruppierungen mit unterschiedlichsten Inhalten verwendet werden. Er ist nicht auf das von der Trump-Regierung beschworene Feindbild gewaltbereiter autonomer Gruppierungen beschränkt, die laut dem Zeithistoriker Richard Rohrmoser nur einen „sehr kleinen Teil“ der „Antifa-Bewegung“ ausmachen sollen. Gerade historisch ist er auch kein rein linkes Selbstverständnis, sondern wurde beispielsweise 1946 von der CDU mit dem Wahlplakatslogan „Antifaschisten bekennt Euch und kommt zur CDU“ genutzt. Und auch heute noch werden Preise für antifaschistisches Engagement im Kampf gegen Rechtsextremismus verliehen.

Zudem kommt der Begriff auch regelmäßig in der journalistischen Berichterstattung, in wissenschaftlichen Untersuchungen oder zur Dokumentation von Protesten vor. Auch in diesen Bereichen würde das Risiko willkürlicher Sanktionen steigen – etwa, wenn über Gewaltausübung durch einzelne Antifa-Gruppen berichtet wird. Da zudem eine gesellschaftspolitische Auseinandersetzung um „die Antifa“ und Rechtsextremismus stattfindet, besteht die Gefahr, dass diese Debatte einseitig beeinflusst wird und auch antifaschistische Organisationen und Personen, die keine Gewaltaufrufe teilen, auf Algospeak angewiesen sind, um der Gefahr willkürlicher Sanktionen zu entgehen. Insofern erscheint eine genaue Prüfung angemessen, wenn Meta die Ankündigung offiziell umgesetzt hat.

Plattformregulierung als Schutz vor illiberalen Einflussnahmeversuchen

Der Fall Meta wirft nach dem Bekanntwerden der Debanking-Fälle erneut die Frage auf, wie Deutschland und die Europäische Union mit illiberalen Einflussversuchen umgehen sollten. Dem Debanking antifaschistischer Organisationen haben die Gerichte zuletzt einen Riegel vorgeschoben. Das könnte sich allerdings ändern, wenn es der Trump-Regierung gelingen sollte, die EU davon zu überzeugen, „die Antifa“ oder einzelne Gruppierungen auf die EU-Terrorliste zu setzen. Dazu plant sie noch in diesem Jahr ein „Anti-Antifa-Gipfeltreffen“ mit europäischen Regierungsvertretern.

Auch in Bezug auf die Lockerung der Plattformregulierung übt die Trump-Regierung weiter Druck auf die EU aus und kann aktuell – zumindest im Bereich des Digital Market Acts (DMA) – auf Zugeständnisse hoffen. Versuche der Einflussnahme reichen hier deutlich weiter als der Kampf gegen die Antifa. Eine Studie der LMU München zeigte bereits 2024, dass der Meta-Algorithmus „deutliche systematische Verzerrungen bei der Auslieferung politischer Anzeigen zwischen Parteien“ erzeugt. Dies führte beispielsweise dazu, dass Wahlwerbung der AfD sechsmal kosteneffizienter war als die der Grünen. Pro eingesetztem Euro an Werbebudget erreichte die AfD also sechsmal mehr Adressat*innen. Ein Ergebnis, das nicht auf gezielter Einflussnahme beruhen muss, sondern auch darauf, dass der Algorithmus kontroverse Inhalte mit hohem Interaktionsverhalten bevorzugt – was dann aber dennoch zu Verzerrungen führt.

Die Gefahr einer gezielten Einflussnahme könnte durch die jüngste politische Annäherung von Meta-Chef Zuckerberg an Trump nach dessen Wiederwahl wachsen. Jedenfalls unterstützte Elon Musk, der vorübergehend zu Trumps Regierung gehörte, im vergangenen Bundestagswahlkampf offen die AfD, die den DSA ihrerseits gerne aufheben würde. Damit zeigt der Fall noch einmal die Bedeutung der bei weitem nicht perfekten europäischen Plattformregulierung für die liberale Demokratie, die nicht nur erklärten Antifaschist*innen am Herzen liegen sollte.


SUGGESTED CITATION  Wolf, Sascha: Don’t say Antifa!: Wie Meta den Rechtsstaat und die europäische Medienregulierung herausfordert., VerfBlog, 2026/5/01, https://verfassungsblog.de/antifa-meta-dsa/.

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