27 August 2026
Vom Aufklären zum Abwehren
§ 59 BVerfSchG-E erlaubt dem Bundesamt für Verfassungsschutz, „terroristische“ Bedrohungen nicht mehr nur aufzuklären, sondern selbst auf sie einzuwirken. Damit verschiebt sich die Rolle des Amtes vom aufklärenden zum operativ handelnden Nachrichtendienst. Der Entwurf belässt das organisationelle Trennungsgebot zwischen Polizei und Verfassungsschutz im Gesetz, durchbricht aber die funktionelle und befugnisrechtliche Rollenverteilung. Soweit das Amt Gefahren des internationalen Terrorismus abwehrt, übersieht der Entwurf, dass das Grundgesetz die Abwehr solcher Gefahren allein dem Bundeskriminalamt zuweist. Continue reading >>
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