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27 June 2012

Beschneidungs-Urteil: Juristisch und rechtsethisch fragwürdig

Ist die religiös motivierte Beschneidung eines minderjährigen Jungen als Körperverletzung strafbar? Das Landgericht Köln hat die Frage in einer Entscheidung vom Mai 2012 bejaht (Az. 151 Ns 169/11). Erst Ende Juni wurde die Entscheidung von einer breiteren Öffentlichkeit wahrgenommen. In der jüdischen Welt sorgt die Entscheidung für allerlei Irritationen. Folgt man dem Urteil, droht den in Deutschland lebenden Juden strafrechtliche Verfolgung, wenn sie der biblischen Tradition entsprechend Jungen acht Tage nach der Geburt beschneiden (Brit Mila). Die Zirkumzision ist im Judentum nicht irgendein randständiges Brauchtum, sondern für viele Juden ein wesentlicher Bestandteil jüdischer Identität . Die Brit Mila als Aufnahmeritual in die jüdische Gemeinschaft geht zurück auf die biblische Überlieferung des Bundschlusses Abrahams mit Gott (Gen 17, 10-14). Doch auch im Islam wird die Beschneidung praktiziert. Sie gilt in der abrahamitischen Tradition als essentieller Ausdruck muslimischer Religionszugehörigkeit.

Das Landgericht Köln sieht in der Beschneidung mit Einwilligung der Eltern, aber ohne medizinische Indikation durch einen Arzt kunstgerecht vorgenommene Beschneidung eine nicht gerechtfertigte Körperverletzung. Der Angeklagte wurde im Ergebnis aber freigesprochen, weil die Rechtslage verworren sei und er einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag, so das Gericht. Doch grundsätzlich sei die Beschneidung strafbar.

Schaut man sich die Urteilsgründe genauer an, beschleichen einen Zweifel, ob das alles so richtig ist. Schaut man sich den religions- und kriminalpolitischen Subtext an, wachsen die Zweifel noch einmal erheblich an.

Zunächst zum Rechtlichen: der Streit um die Zulässigkeit der Jungenbeschneidung (die Strafbarkeit der Genitalverstümmelung von Mädchen steht außer Frage) dreht sich um die Frage, ob die Eltern rechtswirksam und damit rechtfertigend gemäß § 1627 BGB einwilligen können. Das Landgericht schließt das aus, weil die Beschneidung nicht dem Kindeswohl diene und begründet das mit drei Argumenten: Auf grundrechtlicher Ebene komme dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ein absoluter Vorrang vor dem elterlichen Recht zur religiösen Erziehung zu. In der Rechtswertung sei die Beschneidung mit körperlicher Züchtigung, seelischen Verletzungen und anderen Entwürdigungen des Kindes (§ 1631 II BGB) gleichzusetzen. Und schließlich wird hervorgehoben, dass das Kind sich ja später von der Herkunftsreligion abwenden könnte; die Beschneidung stelle dann eine irreparable Beschädigung des Körpers dar.

Alle drei Begründungsschritte sind fragwürdig: Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ist zwar von hoher Bedeutung und der Staat tut gut daran, sich schützend davor zu stellen. Doch schließt das eine grundrechtliche Kollisionslage, die nach den üblichen Regeln des Rechtsgüterausgleichs aufzulösen ist, nicht per se aus. In der Abwägung der Rechtsgüter ist dann auch die relativ geringe Intensität der körperlichen Beeinträchtigung und die hohe Bedeutung für die religiöse Identitätsbegründung (zumindest im Judentum) in Rechnung zu stellen. Die gesetzgeberische Wertung des § 1631 II BGB bietet hingegen kaum Erkenntniswert. Kinder sollen nicht verprügelt werden – Schmerzzufügung und Demütigung sind keine erlaubten Erziehungsmittel, sagt das Gesetz. Der soziale Sinn und das physiologische Geschehen einer kunstgerecht durchgeführten Zirkumzision sind dann doch was anderes. Bleibt schließlich das Argument des bleibenden Stigmas. Der Beschnittene bleibt für sein Leben „gezeichnet“. Das stellt aber doch die Freiheit nicht in Frage, die inkulturierte religiöse Tradition später abzustreifen. Hier scheint ein Argument durch, dass zum Standardarsenal der antireligiösen Eiferer gehört: Über religiöse Zugehörigkeit könne erst der Mündige selbst entscheiden, weshalb man Kinder von allen religiösen Einflüssen fern halten müsse, damit es zu keiner Vorprägung kommt. Die Religionssoziologie weiß es besser: Selbstbestimmung über religiöse Zugehörigkeit setzt in der Regel ein Vertrautwerden mit religiöser Tradition voraus. Auch ist nicht recht erkennbar, warum eine Beschneidung dem Interesse, als Erwachsener über seine Religion zu entscheiden, zuwiderlaufen soll: geschätzt mind. ein Viertel der männlichen Weltbevölkerung ist beschnitten. Es gibt viele Gründe für eine Beschneidung. Vorzüge und Nachteile der Beschneidung werden in Fachkreisen intensiv diskutiert. In der Bewertung der Beschneidung von Männern und Jungen kommen eine Fülle kulturgeschichtlich-religiöser, medizinischer und ästhetisch-lebenspraktischer Aspekte zusammen. Im Raum stehen über tausende Jahre gepflegtes religiös-kulturelles Brauchtum, lange Traditionen antireligiöser und antisemitischer Polemiken, das spannungsgelandene Feld der sexuellen Lust und sexuellen Tabuisierungen, kulturelle Wahrnehmungen von Körperlichkeit, der biopolitische Zugriff des Staates auf den Körper und die alte Frage, inwieweit die freiheitlich-demokratische Staatsgewalt Mittel zur Durchsetzung einer rationalistischen Aufklärung sein soll und darf.

Liest man die Entscheidung des Landgerichts Köln, verwundert vor dem Hintergrund dieser komplexen Gemengelage die Unbekümmertheit, mit der das Gericht zu Werke geht. Die hier vorgeführte Konzentration auf die rechtstechnischen Fragen ist sicherlich vornehmster Ausdruck eines funktional ausdifferenzierten Rechtssystems; eine gewisse historische und kulturelle Sensibilität, ein Sinn für das, was man mit einem Urteil anrichtet, wünscht man sich aber doch von der Justiz. So stellt sich etwa die Frage, ob es sinnvoll ist, ausgerechnet den Arzt zu kriminalisieren, der die Beschneidung durchführt. Denn mit der Abdrängung solcher tradierten Praktiken in die Illegalität droht die Einschaltung von Pfuschern und damit sind echte Gesundheitsrisiken für die Kinder zu besorgen. Welches Signal geht weltweit davon aus,  dass ausgerechnet in Deutschland nun ein strafrechtliches Beschneidungsverbot bestehen soll? Dass Juden für die Beschneidung Deutschland verlassen müssen, um ihre Religion entsprechend den eigenen Lehren leben zu können? Was sagt die Entscheidung den Muslimen, die in hohem Maße integrationswillig sind, aber bestimmte religiöse Traditionen doch pflegen wollen? Rechtsethisch und strafrechtlich wirft die Beschneidung von männlichen Minderjährigen schwerwiegende Fragen auf. So leicht wie das Landgericht Köln sollte es man sich bei der Beantwortung dieser Fragen nicht machen.

Hans Michael Heinig ist Professor für Öffentliches Recht und Kirchenrecht an der Universität Göttingen und leitet im Nebenamt das Kirchenrechtliche Institut der EKD.


SUGGESTED CITATION  Heinig, Hans Michael: Beschneidungs-Urteil: Juristisch und rechtsethisch fragwürdig, VerfBlog, 2012/6/27, https://verfassungsblog.de/beschneidungsurteil-juristisch-und-rechtsethisch-fragwrdig/, DOI: 10.17176/20171121-184638.

72 Comments

  1. Ano Nym Wed 27 Jun 2012 at 22:27 - Reply

    Es gibt viele Gründe für eine Beschneidung.

    Die meisten von denen sind aber in der vorliegenden Diskussion völlig unbeachtlich, weil sie nur (höchstens) einen Kollateralnutzen zum Gegenstand haben: Die religiös motivierte Beschneidung wird ja gerade nicht wegen dieser Gründe sondern völlig unabhängig davon ausgeführt.

  2. Pascal Wed 27 Jun 2012 at 22:48 - Reply

    Und ich finde es immer noch bemerkenswert, wieso einige relitiös motivierte Körperverletzungen “außer Frage” stehen, andere hingegen nicht.

    Was ist denn mit dem gemeinhin folgenlosen Recht auf körperliche Züchtigung? So ein kleiner Klaps hat noch niemandem geschadet? Große Teile Rechtschaffener Christeneltern dürfen nicht kriminalisiert werden?

  3. Matthias Wed 27 Jun 2012 at 22:57 - Reply

    Das Beschneidungsverbot kann natürlich nur ein erster Schritt sein, um die geistig umnachteten, tradierter, wahlweise auch orthodoxen oder dogmatischen Religionseiferer in die Schranken zu verweisen. Der nächste in der logischen Konsequenz zum Schutze der Kinder muss ein Verbot des Betretens einer Einrichtung der katholischen Kirche durch Minderjährige. Und natürlich müssen diejenigen, die dieses Verbot umgehen, sich der Beihilfe des sexuellen Missbrauchs durch die triebgestörten Mitglieder dieser Einrichtung strafbar machen.

  4. Jonny Krüger Wed 27 Jun 2012 at 23:00 - Reply

    Dem anonymnen Vorredner stimme ich zu. Die meist hygienischen Gründe, die für die Beschneidung angeführt werden, sind tatsächlich nur ein Nebenaspekt und dürfen auch nicht erheblich für die Abwägung sein.

    Ich habe ein paar Punkte, die ich zur Diskussion stellen möchte und ich hoffe, der Autor oder gern weitere Menschen äußern sich dazu, da ich nun nicht allwissend bin und schon gar kein Prof. Dr. 😉

    1. Ich möchte mal einen Vergleich anstellen: Die Eltern entscheiden für ihr !erwachsenes! Kind, dass dieses deren Religion annehmen muss. Da würden wir sagen: Geht nicht, das erwachsene Kind soll das doch selbst entscheiden dürfen. Das Kind von dem wir aber in der Praxis reden, ist noch nicht einsichtsfähig genug eine solche Entscheidung selbst zu fällen. Führt das aber automatisch dazu, dass die Eltern in Gutdünken die Entscheidung abnehmen dürfen? Ich finde nicht, jedenfalls dann nicht, wenn damit ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes verbunden ist.

    2. Okay, zur Religionsfreiheit soll auch gehören, dass die Eltern mit ihrem Kind religiöse Traditionen und Gepflogenheiten üben können. So sei es. Das Kind kann, wenn es dann hinreichend einsichtsfähig ist, ja dann später immer noch davon Abstand nehmen. Aber – und nun bemühe ich wieder einen Vergleich: Eltern entscheiden für ihr erwachsenes Kind, dass dessen Vorhaut entfernt wird. Geht nicht! Das soll der Sohn gefälligst selbst entscheiden. Grundrechte und so!

    Wie schaffen wir es jetzt dogmatisch überzeugend zu argumentieren, warum das minderjährige und nicht einsichtsfähige Kind weniger Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit empfängt als das erwachsene Kind?

    Ich fordere nicht den Aufschub bis ins Erwachsenenalter. Aber doch wenigstens bis das Kind die nötige Einsichtsfähigkeit für eine solche Maßnahme selbst entwickelt hat.

    3. Es wird in der Welt sehr oft gemacht. Und es ist auch Tradition. Das sind Fakten. Aber keine Argumente. Dass etwas oft und schon immer gemacht wird, sagt nichts über dessen Wert oder Unwert aus. Wieder ein Vergleich: Homosexuelle, Hexen, Schwarze usw. wurden diskriminiert, verfolgt, getötet. Das war schon immer so. Das haben die anderen auch gemacht. Dafür gab’s im Zweifel auch religiöse Gründe. Gut, dass wir solche Dinge los sind und uns nicht von dem Scheinargument der Tradition davon abbringen lassen.

    Das ist ein ehrlicher Beitrag und ist wirklich nicht als Troll gewollt. Würde mich ehrlich freuen, wenn der Autor oder einer der Blogverantwortlichen zu meinen Punkten Stellung nehmen würde.

    Grüße von einem respektvollen Jurastudenten

  5. Hans-Werner Wed 27 Jun 2012 at 23:37 - Reply

    Auf Telepolis zieht Ruth Berger Analogien – zu Ohrlöchern und zur Taufe: http://www.heise.de/tp/artikel/37/37170/1.html Nicht uninteressant, diese Gedanken.

    An den “respektvollen Jurastudenten”: Da steht die Rechtsgrundlage, über die wir zu Punkt 1 reden, doch oben im Artikel. Oder ist das jetzt eine Nebendiskussion über die Arbitrarität der Grenze “18 Jahre”? Zu Punkt 2: Wir reden nicht über den Schutz, sondern über die Einwilligung in eine Aufgabe des Schutzes. Das ist zwar auch ein ganz klein wenig Korinthen-usw., aber hier doch ein bedeutendes Faktum. Die Sache mit der Einwilligung muss dabei aber im Licht der Freiheit der religiösen Erziehung gesehen werden, und, so die Kritik, da greift das Urteil ein wenig kurz. Zu Punkt 3 drehe ich die Argumentation mal um: Was schützt denn dann die Religionsfreiheit?

  6. Gerd Kraemer Wed 27 Jun 2012 at 23:51 - Reply

    Eine kleine Strafkammer am Kölner Landgericht, besetzt mit einem einzigen Berufsrichter und zwei Postbediensteten, ist in nicht tragenden (!) und geradezu lächerlich kurzen und oberflächlichen Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die religiös motivierte Beschneidung strafbar sei. So what. Lohnt das wirklich die Aufregung?

    Dass Herr Putzke meint, die Sache sei jetzt in seinem Sinne “geklärt”, kann ja wohl nicht als ernstgemeint angesehen werden. Es sollten sich alle beruhigen und weitermachen wie bisher.

  7. turtle of doom Thu 28 Jun 2012 at 00:07 - Reply

    “Der Beschnittene bleibt für sein Leben „gezeichnet“. Das stellt aber doch die Freiheit nicht in Frage, die inkulturierte religiöse Tradition später abzustreifen.”

    Es tut weh, so etwas zu lesen. Der beschnittene Penis ist doch eine Erinnerung an den Mann: Du warst mal Jude. Deine Eltern zwangen dich mal, Jude zu sein, denn du konntest der Beschneidung nicht wiedersprechen.

    Das kann doch nicht Ihr Ernst sein, Herr Heinig.

    “Auch ist nicht recht erkennbar, warum eine Beschneidung dem Interesse, als Erwachsener über seine Religion zu entscheiden, zuwiderlaufen soll: geschätzt mind. ein Viertel der männlichen Weltbevölkerung ist beschnitten.”

    Ist die Tatsache, dass 25% der Männer beschnitten sind ein Grund, meinen Sohn nicht zu fragen, ob er beschnitten werden möchte?

    Ist die Tatsache, dass deutlich mehr als 25% der Weltbevölkerung nicht über einen Hochschulabschluss verfügen ein Grund, meinem Kind eine solche Bildung zu verunmöglichen?

    Sorry, aber eine solche Begründung ist wirklich hanebüchen.

    “Es gibt viele Gründe für eine Beschneidung. Vorzüge und Nachteile der Beschneidung werden in Fachkreisen intensiv diskutiert.”

    Die Beschneidung senkt tatsächlich das Risiko einiger Erkrankungen (z.B. Aids oder Genitalwarzen). Aber: Eine solche Überlegung ist erst sinnvoll, wenn mein Kind in einem Risikogebiet aufwächst. Aber das ist in Deutschland längst nicht der Fall.

    Nein, Herr Heinig, ich bin über enttäuscht, dass Sie einer solchen Meinung sind.

    Das Gericht hat keine “Unbekümmertheit” gezeigt, sondern sich gerade vorbildlich um § 2 des Grundgesetzes gekümmert.

  8. Anonym II Thu 28 Jun 2012 at 01:14 - Reply

    @ Hans Werner: Na die Religionsfreiheit schützt die Ausübung der Religion, sofern dabei kein kollidierendes Verfassungsrecht verletzt wird.
    Und in dem uns gegebenen Fall findet sich das kollidierende Verfassungsrecht in den Art. 2 und 4 GG, die die Grundrecht des Kindes schützen.
    Die Religionsfreiheit der Eltern schützt i.V.m Art. 6 GG sicherlich, dass die Eltern das Kind in gewissem Maße religiös Erziehen dürfen und auch an ihre Religion heranführen. Aber es schützt garantiert nicht, dass die Eltern das Recht haben, dem Kind durch das Schaffen von kaum mehr reversiblen Tatsachen (hier: Beschneidung) ihre eigenen Religion geradezu aufzwingen. (So schützt doch Art. 4 GG neben der Religionsausübung ausdrücklich auch die Entscheidung zur Freiheit von Religion.)

    Zudem stellet sich die bekannte Abgrenzungsproblematik: Was mache ich mit der (fiktiven) Religion, die ihren Kindern einen Finder amputiert? Dann kann ich auch dieser (fiktiven) Religionsgruppe die Amputation nicht verwehren; es lässt sich wohl kaum argumentieren, dass die „etablierten“ Religionen die Körperverletzung nur deshalb straffrei durchführen dürfen, weil „sie es halt schon immer so gemacht haben“.
    So und wie lautet nun die Definition, die eine „gute“ religiös-motivierte Verletzung des Kindes von einer „schlechten“ Verletzung trennt? Gibt es nicht. Und wenn ich keine trennscharfe Definition habe, dann muss ich eben dort ansetzen, wo ich noch differenzieren kann. Beispielsweise bei der Frage nach der Intensität oder Reversibilität des Eingriffs.
    Eine Taufe wird wohl kaum bei einem Kind bleibende Schäden hinterlassen, da sie keinen körperlichen Eingriff darstellt; eine Beschneidung ist aber ja doch ein erheblicher Eingriff in die körperliche Unversertheit, die noch dazu kaum reversibel ist.
    In der weiteren Argumentation kann ich mich dem Kommilitonen oben nur anschließen („Das sind Fakten. Keine Argumente“). Nur um den Kreis zu schließen: Nur weil es in weiten Teilen der Erde an der Tagesordnung war/ist Menschen wegen ihrer Religionszugehörigkeit zu verfolgen/töten/… ist dies doch glücklicherweise kein Argument, die auch weiterhin zu tun.
    Ist es nicht gerade eine der großen Errungenschaften unseres Rechtsstaates, dass „haben wir schon immer so gemacht“ eben gerade kein Argument ist, sondern wir an einem abstrakten Maßstab (landläufig auch Verfassung genannt) nach Recht und Unrecht trennen?
    Und die Begründung des Autors besteht leider aus ziemlich wenig Messen am objektiven Maßstab, dafür aber aus viel zu viel „ist halt so, Tradition“.
    Dies zeigt sich meines Erachtens auch, wenn der Autor von „antireligiösen Eiferern“, nicht aber beispielsweise einfach vom Atheismus spricht; dann müsste der Autor doch auch (ebenso unangebracht und abwertend) von „religiös-verirrten Fundamentalisten“ sprechen, anstatt (völlig korrekt) vom Judentum und dem Islam.
    Aber wer sich derart abwertend über die „antireligiösen Eiferer“ äußert (die die größte Weltanschauungsgruppe in Deutschland darstellen, und selbstredend auch von Art. 4 GG geschützt sind) demaskiert sich selbst und zeigt, dass er leider nicht gewillt ist einen objektiven Prüfungsmaßstab anzulegen.

  9. Malte S. Thu 28 Jun 2012 at 09:25 - Reply

    “Die Religionssoziologie weiß es besser: Selbstbestimmung über religiöse Zugehörigkeit setzt in der Regel ein Vertrautwerden mit religiöser Tradition voraus.”

    Das ist doch eine hahnebüchene Begründung, um eine Beschneidung zu rechtfertigen. Welche Form von Vertrautwerden wird denn durch die objektive Körperverletzung begründet? Gar keine.

    Der Ansatz, dass ein Vertrautwerden mit der Religion erst eine Auseinandersetzung mit dieser ermöglicht, ist diskursiver Natur. Der trägt auch die religiöse Erziehung, weil dies gerade den (ggf. nur inneren) Diskurs fördert. Der Betroffene kann sich intellektuell mit der anerzogenen Religion auseinandersetzen und die Erziehung abstreifen. Wie bitte soll er die Beschneidung abstreifen können?

    Ein weiteres Argument, warum die Eltern im Übrigen nicht strafbefreien einwilligen konnten, fehlt im Übrigen. Die Beschneidung des eigenen Kindes dient nicht dessen Religionsausübung, sondern der Religionsausübung der Eltern. Damit stehen sich die körperliche Unversehrtheit des Kindes und die Relgionsausübung der Eltern als kollidierende Interessen gegenüber. In einer solchen Konstellation die Eltern entscheiden zu lassen ist vergleichbar mit der Situation des § 181 BGB.

  10. turtle of doom Thu 28 Jun 2012 at 09:44 - Reply

    Malte, dein letzter Absatz bringt alles schön auf den Punkt!

    Ich war übrigens während einem Sozialpraktikum zu Gast bei Alttäufern im Emmental. Diese kennen keine Kindestaufe, sondern bei ihnen muss man als erwachsener Mensch eine bewusste Entscheidung für oder gegen die Glaubenszugehörigkeit treffen.

  11. Hans-Werner Thu 28 Jun 2012 at 10:51 - Reply

    Malte S.: Das ist aber nun wirklich eine soziologisch sehr ignorante Einstellung. Ist es denn so undenkbar, dass im Rahmen dieses Vertrautwerdens die Gewissheit der eigenen Beschneidung eine Rolle spielt? Und zum letzten Absatz: Es ist überhaupt nicht hilfreich, die Beschneidung zu einem schnöden Rechtsgeschäft zu erklären. Das hinkt nicht nur, das ist politisch motiviert an den Haaren herbeigezogen. Der Eindruck entsteht erst recht, da die Konstellation Eltern/Kind sowieso im Familienrecht detaillierter geregelt ist.

    Anonym II: Wo steht denn das mit dem “kein kollidierendes Verfassungsrecht verletzt wird”? Nein, also etwas komplizierter sind Grundrechtskollisionen schon. Es gibt auch außerdem gute Gründe, warum beim BVerfG auch selten von fiktiven Religionen die Rede ist, die seltsame Dinge machen. Die Religionsfreiheit geht weit, sehr weit. Die Frage, was unter sie fällt, ist allerdings kompliziert und braucht Fingerspitzengefühl.

    Vielleicht ist es schwer für manche, zu akzeptieren, wie es ist: Wir haben eine (zunächst) schrankenlos gewährte Religionsfreiheit. Das mag für viele politisch überholt sein und von vielen politisch abgelehnt werden, aber sie gehört auch in den Kanon der Grundrechte.

  12. Jonny Krüger Thu 28 Jun 2012 at 11:48 - Reply

    @Hans-Werner: Ist es soziologisch !notwendig! für das Vertrautwerden mit einer Religion, dass man sich der Beschneidung gewiss wird? Ich denke, da gibt es genügend Religionen und Glaubensrichtungen, die es auch anders können.

    Die Beschneidung selbst wird ja auch nicht zum Rechtsgeschäft erklärt. Der ist nur ein Realakt. Wir reden über die Einwilligung der Eltern anstelle des Sohnes.

    “Nein, also etwas komplizierter sind Grundrechtskollisionen schon. […] Die Religionsfreiheit geht weit, sehr weit. Die Frage, was unter sie fällt, ist allerdings kompliziert und braucht Fingerspitzengefühl.” Das ist richtig. Damit haben Sie aber der Diskussion aber nichts beigetragen. Ihre Ausführungen sind keine Argumente. Dass bei einer Abwägung und einer Wertungsfrage Fingerspitzengefühl gefragt ist und dass das nicht leicht ist, sollte allen Beteiligten klar sein.

    Dann legen Sie bitte los: Dann wägen Sie mal ihrer Ansicht nach die Art. 4 und 2 II GG ab. Andere Kommentatoren und ich haben diese Abwägung schon durchgeführt. Wir sind, kurz gefasst, dazu gekommen, dass im Zweifel die körperliche Unversehrtheit Vorrang vor der Religionsausübung der Eltern hat.

    Legen Sie uns doch bitte folgendes dar: Inwiefern ist das Verbot der Beschneidung für die Eltern ein drastischer Grundrechtseingriff? Und inwiefern ist die Beschneidung für das Kind ein weniger drastischer Grundrechtseingriff?

  13. zirp Thu 28 Jun 2012 at 11:56 - Reply

    > Anonym II: Wo steht denn das mit dem “kein kollidierendes Verfassungsrecht verletzt wird”? Nein, also etwas komplizierter sind Grundrechtskollisionen schon.

    Stimmt das nicht? Auch schrankenlose Grundrechte finden ihre Grenzen dort, wo Grundrechte Dritter *verletzt* (nicht bloß: eingeschränkt) werden.

    Die komplizierte Frage ist gerade die, wann eine Einschränkung zu einer Verletzung führt.

  14. zirp Thu 28 Jun 2012 at 12:02 - Reply

    Nachtrag: Muss natürlich “ein Eingriff” heißen.

  15. Malte S. Thu 28 Jun 2012 at 12:02 - Reply

    @Hans-Werner: Ich habe nicht die Beschneidung zu einem schnöden Rechtsgeschäft erklärt. Ich habe gesagt, dass bei der Einwilligung der Eltern eine deutliche Interessenkollision vorliegt, die meines Erachtens nach schon aus diesem Grunde die Einwilligung unwirksam macht.

    Der Ansatz des Vertrautwerdens zum Diskurs setzt voraus, dass die erzogene Religion / Überzeugung aufgrund des Diskurses abgestreift werden kann. Unter dieser Voraussetzung ist eine religiös geprägte Erziehung auch unter Geltung der Religionsfreiheit des Kindes mE unproblematisch. Die mit der Beschneidung erfolgte religiöse Prägung kann aber nicht mehr (vollständig) abgestreift werden. Daher ist dieses Argument mE vollkommen untauglich.

    Es gibt andere Argumente für die Zulässigkeit der Beschneidung, aber nicht dieses. Mit dem Argument kann man auch jede andere körperliche Misshandlung – die natürlich nicht erniedrigend gemeint ist – begründen. Sie gehört halt dazu. Und man kann sich doch später damit auseinandersetzen.

  16. Hans-Werner Thu 28 Jun 2012 at 12:36 - Reply

    Jonny Krüger: ich bin auch kein Soziologe. Allerdings geht die Religionsfreiheit möglicherweise auch weiter als bis zum im Auge eines externen Betrachters absolut nötigsten. Sogar, wenn sie mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit kollidiert. Ich werde mich im übrigen hüten, Intensität von Eingriffen in die Religionsfreiheit zu beurteilen, schon deshalb, weil ich als Agnostiker nicht unbedingt dazu prädestiniert sind. Wie tief verwurzelt in bestimmten Religionen die Pflicht zur Beschneidung ist, damit eröffnet doch aber der Artikel oben. Und weitere Auskünfte sind dazu bestimmt auch nicht schwer zu recherchieren. Aus meiner bisher noch sehr laienhaften Perspektive: Das ist ein ganz erheblicher Eingriff. Hier sehe ich ein Problem der Debatte: Das wird von vielen Menschen so nicht akzeptiert, dass es sich um einen sehr erheblichen Eingriff handeln könnte. Einfach, weil ihnen Maßstäbe auf dem Gebiet der Religionsfreiheit fehlen und weil der gesellschaftliche Diskurs in Bezug auf dieses Grundrecht hierzulande nicht ausgeprägt ist.

    Malte: Ich sehe durchaus die formulierte “Interessenkollision”. Dabei darf man aber die Grundrechtsseite nicht ausblenden und sich auf das Zivilrecht stürzen. Weitergehend bin ich skeptisch: Entsteht solch eine Interessenkollision nicht automatisch bei jeder Art von religiöser Erziehung, weil dabei dann den Eltern immer auch ein Eigeninteresse zugeschrieben wird, wenn so argumentiert wird? Das deutet doch schon deutlich in die Richtung, dass das Argument doch eher gegen “religiöse Erziehung” gerichtet ist. Soweit ich die sehr komplizierte Rechtsprechung über den Schutzbereich des Grundrechts der Religionsfreiheit kenne, kommt allerdings in der Tat der Frage, ob es wie postuliert ein “sie gehört halt dazu” gibt, erhebliche Bedeutung zu.

  17. c Thu 28 Jun 2012 at 12:50 - Reply

    “antireligiösen Eiferer”

    Vielen Dank, an der Stelle wusste ich dann, dass ich nicht weiterlesen muss.

  18. AndiG Thu 28 Jun 2012 at 13:35 - Reply

    Als (wenngleich aus medizinischen Gründen) Betroffener möchte ich gerne mal zwei Dinge einführen:

    1. Die Beschneidung ist kein Eingriff der rein kosmetische Folgen hat. Die Empfindlichkeit erogener Zonen nimmt stark ab. Wer mag kann ja mal kräftig mit dem Fingernagel an die Eichel seines unbeschnittenen Penis (oder die des Partners) schnippen. Bei einem beschnittenen Mann wird es statt eines Aufschreis höchstens ein müdes Lächeln produzieren.
    Ob man das nun vor- oder nachteilhaft findet, soll jeder selber entscheiden. (Ich hab kein Problem damit).

    2. Der Schwimmuntericht in der Schule wird nicht diskussionsfrei ablaufen. Mich hat das nicht gestört, ich kann mir indes gut vorstellen, dass weniger dick behäutete (haha!) die blöden Sprüche der (in der Regel samt und sonders unbeschnittenen) Klassenkameraden nicht einfach so wegstecken.

    Art. 6 und 4 der Eltern in allen Ehren: Art. 2 Abs. 2 und die sexuelle Selbstbestimmung des Kindes sollten nicht einfach ob der deutschen Geschichte übergangen werden.

    Ach ja: es wäre schön, wenn die Diskutierenden auf das Wort Verstümmelung verzichten könnten. Ich bin nicht verstümmelt.

  19. Jonny Krüger Thu 28 Jun 2012 at 13:55 - Reply

    @Hans Werner: Leider verkennen Sie, was ich schreibe. Das ist schade. Wenn ich von Notwendigkeit rede, dann habe ich im Hinterkopf das Abschneiden von Haut. Und nicht irgendeine abstrakte Religionsausübung. Ist das Abschneiden der Vorhaut notwendig für die Religionsausübung? Ich verwende den Begriff der Notwendigkeit auch nur deshalb, weil hier eben Grundrechte kollidieren und wir eine verhältnismäßige, ausgewogene Entscheidung brauchen.

    Ich verlange nur, dass das Kind selbst entscheiden soll. In dem Alter, das die nötige Einsichtsfähigkeit mit sich bringt. Wie tief etwas verwurzelt ist, ist aber kein Argument. Das ist ein Scheinargument der Tradition. Wie Religion ausgeübt wird, hat sich seit jeher verändert. Und das ist auch gut so.

    Im Übrigen haben Sie immer noch kein Argument für die Beschneidung gebracht.

    @euckenserbe: Ich hoffe, dass Sie sich die Meinung des Artikels nicht zu eigen machen. “Schneidet ab den Lappen! Wem es nicht passt, der soll ihn sich später wieder annähen lassen.” Ja genau. Erstmal ab das Ding, beschweren sollen sich die Jungs dann später. Was weg ist, ist weg. Bitte, das kann nicht ernst gemeint sein.

    @AndiG: Schön zu sehen, dass die Beschneidung nicht eine Lappalie ist, wie sie gern dargestellt wird. Damit ist schon einiges mehr verbunden. Danke für die eigene Erfahrung, die Sie schildern.

  20. Th. Koch Thu 28 Jun 2012 at 14:56 - Reply

    Der Kommentar von Herrn Heinig beruht auf einer unzutreffenden Prämisse, die dem gesamten Text die Grundlage entzieht:

    “Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ist zwar von hoher Bedeutung … Doch schließt das eine grundrechtliche Kollisionslage, die nach den üblichen Regeln des Rechtsgüterausgleichs aufzulösen ist, nicht per se aus.”

    Dies ist unrichtig, das Gegenteil ist richtig: Zunächst wird schon diskutiert, ob die Einwirkung auf Rechtsgüter anderer Personen überhaupt tatbestandlich von einer Grundrechtsnorm (hier der Religionsfreiheit) erfasst wird (verneinend – aus dem Gedächtnis – etwa Starck und Ipsen, bejahend Alexy). Selbst wenn man dies annimmt, liegt hier aber keine (!!) der üblichen Grundrechtskollision vor, da hier nicht verschiedene (Handlungs-) Freiheiten aufeinanderstoßen. Vielmehr liegt eine Einwirkung auf die persönliche Integrität eines anderen Rechtssubjektes vor.
    Das Privaten mit Blick auf deren Grundrechte eine solche Befugnis zur Einwirkung auf die körperliche Integrität eingeräumt würde (die selbst der Staat nur in seltenen Ausnahmefällen aufgrund expliziter gesetzlicher Grundlage besitzt), wäre für das deutsche Verfassungsrecht mE ein Novum.

    Für eine “Abwägung” ist hier daher kein Raum, da kollidierendes Verfassungsrecht (Art. 2 Abs. 2 GG des Opfers) entgegensteht und damit eine verfassungsimmanente Grenze greift. Vilmehr trifft den Staat eine grundrechtliche Schutzpflicht, hier zugusten des minderjährigen Opfers – das sich nicht selbst helfen kann – zu intervenieren.

  21. Ano Nym Thu 28 Jun 2012 at 16:24 - Reply

    Die Religionsfreiheit geht weit, sehr weit.

    Anderer Ansicht ist Herzberg [1]. Zitat:

    »[…] Das Abschneiden der Vorhaut ist eine Körperverletzung, und § 223 StGB macht es grundsätz­lich zur Pflicht eines jeden Staatsbürgers, seinem Mitmen­schen keine Körperverletzung zuzufügen. Davon gibt es Ausnahmen (etwa für Fälle der Notwehr), aber die Religions­freiheit begründet keine. Das stellt Art. 140 GG ausdrücklich klar. Denn zum „Bestandteil dieses Grundgesetzes“ macht er den Art. 136 der deutschen Verfassung vom 11.8.1919, und dessen Abs. 1 bestimmt: „Die bürgerlichen und staatsbürger­lichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.“ Den Um­fang der Pflichten, die aus den Gesetzen folgen, vermindert also der Umstand, dass wir unsere Religion ausüben, um gar nichts. Oder, was dasselbe ist: Die Schranken, die solche Gesetze unserer Handlungsfreiheit ziehen, verschieben sich im Fall der Religionsausübung um keinen Millimeter. Z.B. wenn eine Frau in der fast leeren Kirche den Rosenkranz betet und Zeuge wird, wie zwei Bänke vor ihr ein alter Mann einen Herzinfarkt erleidet und um Hilfe ruft. Die Hilfe zu leisten ist dann nach § 323c StGB ihre gesetzliche, also staatsbürgerliche Pflicht, und Art. 140 GG stellt klar, dass sie sich in ihrer Religionsausübung sehr wohl „stören“ lassen muss, d.h. sich nicht auf eine Rechtfertigung nach Art. 4 Abs. 2 GG („Die ungestörte Religionsausübung wird gewähr­leistet“) berufen kann. Es wäre ja auch eine empörende Un­gleichbehandlung, wenn in der Kirche die Putzfrau ihr Staubwischen selbstverständlich unterbrechen müsste, die fromme Dame ihr Beten aber ungerührt fortsetzen dürfte.«

    [1] http://www.zis-online.com/dat/artikel/2010_7-8_468.pdf

  22. noe Thu 28 Jun 2012 at 16:57 - Reply

    “Und schließlich wird hervorgehoben, dass das Kind sich ja später von der Herkunftsreligion abwenden könnte; die Beschneidung stelle dann eine irreparable Beschädigung des Körpers dar.”

    Der Grund ist korrekt, denn das Kind kann später nicht mehr in eine Religion wechseln, die beschnittene Mitglieder ablehnt.
    Das eine solche Religion nicht existiert oder nicht bekannt ist, darf grundsätzlich nicht das Problem des Kindes sein. DENN, das Kind würde auch niemals der Gründer einer solchen Religion sein können. Es käme damit witzigerweise zu einer Beschränkung der Religionsfreiheit des Kindes, bzw. des späteren Erwachsenen.

  23. noe Thu 28 Jun 2012 at 17:15 - Reply

    Nebenbei. Auch die religiöse Erziehung hinterlässt Spuren. Nicht immer physischer Natur wie bei der Beschneidung, aber auch psychischer Natur.
    Es gibt tatsächlich Menschen, die religöse Erziehung nicht nur als Gehirnwäsche, sondern als psychischen Kindesmißbrauch einstufen zum Wohle des Religionsfrieden der Eltern.

    Nur mal so. Und wer das Problem hat, braucht u.U. ein Leben lang um sich davon wieder zu lösen. Das nur mal so am Rande als Anmerkung für Diejenigen, die Religion verharmlosen oder für sich nicht als Negativum wahrnehmen.

  24. Hans Michael Heinig Thu 28 Jun 2012 at 17:52 - Reply

    Über die Rechtsfragen kann man im Detail trefflich diskutieren. Aber man sollte sich bewusst sein, was auf dem Spiel steht: Die Frage, ob Juden in Deutschland sich gezwungen sehen, Koffer und Kisten zu packen und das Land zu verlassen, weil sie im Kernbestand ihrer religiösen Identität strafrechtlich verfolgt werden. Ich zitiere aus eine der vielen emails, die mich erreichten (falls man glaubt, ich übertreibe): “And of course you know that if this decision stands, Jews will not travel elsewhere for circumcisions. We will leave. I wonder whether those who do not find this possible outcome tragic, actually revel in the notion.”
    Wenn ich so manchen Kommentar zu dem Urteil des LG Köln lesen, frage ich mich das auch.

  25. […] […]

  26. turtle of doom Thu 28 Jun 2012 at 18:09 - Reply

    @ Herr Heinig:

    Sie sind unter Umständen bereit, das Recht zu beugen und dafür ein paar (kleinen!) Glaubensgruppen entgegenzukommen?

    Klar, wird das Wellen werfen, aber für die gesamte Gesellschaft wäre es besser, wenn sich alle Glaubensgruppen unterschiedslos an die gleichen Gesetze halten würden.

    Zudem ist das Judentum ziemlich flexibel, was die Interpretation ihrer Glaubensvorschriften anbelangt. Was Sie fordern ist, dem gesamten Spektrum jüdischen Lebens einen Platz zu bieten, den liberalen wie auch den orthodoxen Juden.

    Diesen Dienst bieten wir beispielsweise den Muslimen nicht. Würden Sie ihnen die Polygamie erlauben?

  27. Adrenalin Thu 28 Jun 2012 at 18:34 - Reply

    “Die Religionssoziologie weiß es besser: Selbstbestimmung über religiöse Zugehörigkeit setzt in der Regel ein Vertrautwerden mit religiöser Tradition voraus.”

    Na klar doch, und das Vertrautwerden mit den archiaischen Ritualen der religon der ELTERN beginnt sinnvollerweise bei maximal 8 Tage alten Neugeborenen. Hat die Religionssoziologie so herausgefunden.

    Sorry, aber dieser Aufsatz erscheint mir locker so fragwürdig wie der Autor des Artikels das Urteil des LG Köln beurteilt.

    Das was blei bt ist das hohe Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und zum Glück wie immer wenn Juristen streiten gibt es mehr als diese einzig gültige Meinung von Prof. Hans Michael Heinig. Dem würde ich per se zudem eine gewisse Befangenheit in der Sache unterstellen als Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD.

    Strafrechtler Professor Dr. Holm Putzke von der Universität Passau. Er bewertet das Urteil für die Deutsch Türkischen Nachrichten im Interview.

    http://www.deutsch-tuerkische-nachrichten.de/2012/06/455709/nach-urteil-„aerzte-sollten-religioese-beschneidung-ablehnen“/

  28. Faufu Thu 28 Jun 2012 at 21:02 - Reply

    “Der Beschnittene bleibt für sein Leben „gezeichnet“. Das stellt aber doch die Freiheit nicht in Frage, die inkulturierte religiöse Tradition später abzustreifen.”

    dann kann man dem kind genausogut “Jude” oder “Moslem” auf die Stirn tätowieren. ist ja trotzdem frei, später nicht mehr in die Moschee/Synagoge zu gehen

  29. Ano Nym Thu 28 Jun 2012 at 21:32 - Reply

    @Hans Michael Heinig:

    „Über die Rechtsfragen kann man im Detail trefflich diskutieren.“

    Sie wollen das ja gerade nicht, wie ihr neuerlicher Kommentar zeigt. Zur Abrundung fehlt nur noch, dass Sie für die eine ihnen am Herzen liegende Betroffenengruppe eine Fristenlösung vorschlagen:

    Bis zum neunten Tag kann straffrei beschnitten werden.

  30. Max Steinbeis Thu 28 Jun 2012 at 21:53 - Reply

    Du liebe Zeit, jetzt sind hier wirklich nur noch die Taliban übrig. Wir haben hier doch auch noch andere Leser. Wo seid ihr??

  31. DerKritiker Thu 28 Jun 2012 at 22:18 - Reply

    Das Ganze wird daher eher höchst nachteilige Folgen haben, denn Ärzte werden u.U. diesen Eingriff nicht mehr ausführen.

    Die Folgen lassen sich erahnen, ich glaube nicht, dass diese Glaubengruppen von diesem Ritual ablassen werden und die Zahl der beschneidungen zurück gehen wird. Die Gefahr, dass Quacksalber dann zum Messer greifen werden, mit den negativen Folgen, dürfte daher sehr hoch sein.

    Hier ist m.E. ein Gericht weit über das Ziel hinausgeschossen und hat die Überprüfung des Urteils durch den BGH geschickt umgangen.

    In meinen Augen ein weltfremdes Urteil.

  32. turtle of doom Fri 29 Jun 2012 at 00:18 - Reply

    @ Steinbeis:

    Ich hoffe doch sehr, dass es wenige Leute gibt, die Ihre Auffassung unterstützen. 😉

    @ DerKritiker:

    Die Justiz sollte sich nicht auf einen solchen Kompromiss einlassen. Gerade das jetztige Urteil stärkt den Leuten, die ihre jeweilige Religion reformieren möchten, den Rücken.

    Das Judentum kennt auch eine tiefe Achtung vor dem Leben. Ich kann es mir nicht wirklich vorstellen, dass Eltern ihre Kinder einem Quacksalber übergeben und so deren Leben gefährden würden.

  33. Jonny Krüger Fri 29 Jun 2012 at 01:00 - Reply

    @Hans Michael Heinig: “Die Frage, ob Juden in Deutschland sich gezwungen sehen, Koffer und Kisten zu packen und das Land zu verlassen, weil sie im Kernbestand ihrer religiösen Identität strafrechtlich verfolgt werden.”

    Also wenn das Nicht-abschneiden-dürfen der Vorhaut eines Jungen dazu führt, dass diese Religionsangehörigen Deutschland verlassen – dann sei dem so. Selbst schuld, würde ich sagen! Die BRD ist nämlich kein so schlechtes Land, seine Religion ansonsten frei auszuüben. Da gibt’s ganz andere.

    Wahrscheinlich klingt ich jetzt wie ein Nazi. Ich hoffe nicht. Denn ich habe nichts gegen religiöse Menschen.

    Ich finde es nur schade, wie unreflektiert hier der Autor und leider auch Herr Steinbeis, den ich ansonsten uneingeschränkt mag, zugunsten der Religionsfreiheit eine Breche schlagen, dabei aber keine stichhaltigen Rechtsgründe vorbringen können. Sondern allenfalls Befürchtungen über Empörung und Abwanderung. Nur wenn das schon ausreichen soll, dann müssen wir auch das Polygamie-Verbot kippen. Dann soll gleiches Recht für alle gelten.

  34. DerKritiker Fri 29 Jun 2012 at 06:32 - Reply

    @turtle of doom
    Ich glaube, dass es hier weniger um das Judentum geht, der ist verschwindend gering. Es geht in D um eine ganz andwere Größenordnung.

    Und Kompromisse, welche noch viel schwerer in die Rechte Einzelner eingreifen, gehen doch die Gerichte (auch das BVerfG) ständig ein, um das System insgesamt zu sichern.

    Der ursprüngliche Grund für diese “Ritual” dürfte auch höchstwahrscheinlich gesundheitliche sein, da diese aus Erdteilen stammen, wo Wasser häufig Mangelware waren. Entsprechendes gilt auch für andere Rituale basieren auf ähnlichen Gründen. Diesen Hintergrund und damit die gesundheitliche Gründe hätte daher das Gericht aus meiner Sicht nicht außer acht lassen.

  35. turtle of doom Fri 29 Jun 2012 at 07:52 - Reply

    “Diesen Hintergrund und damit die gesundheitlichen Gründe…”

    Wir reden aber über ein Land, wo sauberes Trinkwasser überall verfügbar ist. (Ausser die privatisierten Wasserwerke bieten künftig gegen einen saftigen Aufpreis garantiert cholerafreies Wasser an. 😉 )

    Ich möchte aber wirklich nicht, dass Gerichte auf Traditionen Rücksicht nehmen, wenn doch die Lage schon durch Gesetze geklärt ist.

    Dass die körperliche Unversehrtheit des Kindes ein höheres Gut ist als die freie Religionsausübung der Eltern, wurde auch schon in der medizinischen und juristischen Literatur erörtert. Seltsamerweise haben die Befürworter der Beschneidung sich nicht zu Wort gemeldet – oder mir ist dies nicht aufgefallen.

  36. Kand.in.Sky Fri 29 Jun 2012 at 08:16 - Reply

    Soso, körpeliche Unversertheit ist also fragwürdig.
    Es ist doch erstaunlich, dass manche diese nicht nur in Frage stellen sondern sich auch nicht entblöden “Argumente” zu liefern.
    Könnte man mit den Argumenten auch die Körperverletzung bei Mädchen (Beschneidungen, Brustbügeln…) begründen?
    #k.

  37. DerKritiker Fri 29 Jun 2012 at 10:13 - Reply

    “Wir reden aber über ein Land, wo sauberes Trinkwasser überall verfügbar ist.”

    Um die Familien, um die es in Wirklichkeit geht (die jüdischen sind aus bekannten Gründen in D leider kaum mehr vertreten), kehren teilweise zeitweilig in ihr Ursprungsland zurück, wo das gerade nicht unbedingt gegeben ist. Daher ist es eben nicht nur eine “Tradition” sondern auch eine vorbeugende Maßnahme.

    Man sollte sich diesen nicht verschließen und sie von vornherein ausschließen.

  38. Hans-Werner Fri 29 Jun 2012 at 11:20 - Reply

    Es war vielleicht ein Fehler von Herrn Prof. Heinig, das “antireligiöse Eiferer” vorweg zu nehmen. Nach dem, was einem hier entgegen schwallt, ist allerdings doch Wahrheit ‘dran: Nach Meinung vieler Kommentator_innen hier hat wohl die Religionsfreiheit im wesentlichen eine Bekenntnisfreiheit zu sein – und nicht mehr. Dass sie das eigentlich nicht ist, dass sie überdies ohne gesetzliche Schranken ist, und dass sie vielleicht nicht in jedem Fall (!) völlig verblasst, wenn ihr die körperliche Unversehrtheit gegenüber steht, das scheint nicht sein zu dürfen und damit auch nicht zu können.

    Vermutlich sehen wir hier die Auswirkungen einer nun sicher schon Jahrzehnte dauernden politischen Abwertung des Rechts auf Religionsausübung.

  39. Th. Koch Fri 29 Jun 2012 at 11:35 - Reply

    In einem Kommentar heißt es:

    “und dass sie [sc. die Religionsfreiheit] vielleicht nicht in jedem Fall (!) völlig verblasst, wenn ihr die körperliche Unversehrtheit gegenüber steht, das scheint nicht sein zu dürfen und damit auch nicht zu können”

    So ist es: Die Religionsfreiheit ist selbstverständlich nicht nur Bekenntnis-, sondern auch Handlungsfreiheit, sie entfaltet aber keine rechtfertigende Wirkung bei Handlungen gegen die physische Integrität anderer Personen mit der Folge, dass sie Private zu derartigem Handeln von Verfassungs wegen ermächtigt/berechtigt.

  40. Joan Jett Fri 29 Jun 2012 at 15:10 - Reply

    Denkt man das Urteil des LG Köln weiter, nach welchem Eltern nicht wirksam in eine nicht-indizierte medizinische Behandlung rechtfertigend einwilligen können, so müssten ab sofort auch Impfungen im Kleinkindalter (Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Kinderlähmung, Hepatitis B […]) strafbar sein.

    Denn auch Impfungen im Kleinkindalter sind medizinisch nicht unbedingt indiziert, irreversibel und potentiell gefährlich (Impfschäden). Warum lässt man das Kind dann nicht selbst entscheiden, ob es eine Impfung will, wenn es alt genug dazu ist?

    Und wie sieht es mit dem Haareschneiden aus?

    Macht sich der Frisör strafbar, wenn er gegen den Willen des Kindes dessen Haare schneidet?

    Können Eltern ab sofort in keine Sachverhalte mehr wirksam einwilligen, die (in Hinblick auf ihre Kinder) dem Tatbestand des § 223 StGB unterfallen?

  41. turtle of doom Fri 29 Jun 2012 at 16:21 - Reply

    @ DerKritiker: Wenn das Kind in D geboren wurde, dann liegt der Lebensmittelpunkt dieser Familie auch hier. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie längere Zeit in Drittweltländern leben gehen, wo die Hygiene tatsächlich ein Problem ist.

    Es gibt Leute, die leben ca. 3 Monate oder mehr in wirklich prekären Bedingungen (z.B. Biologen in Regenwaldgebieten, manche Entwicklungshelfer), und da lassen sie sich nicht die Vorhaut entfernen, sondern den Blinddarm.

    Gegen Infektionen der Eichel und der Penisschleimhäute helfen übrigens antibakterielle, antivirale und pilztötende Salben.

    Ich glaube wirklich nicht, dass die Kosten-Nutzen-Rechnung für die Beschneidung vorteilhaft ausfällt.

    @ Joan Jett: Eltern können heute schon Impfungen ihrer Kinder ablehnen.

    Impfschäden gibt es übrigens kaum. Die Krankheit durchzumachen führt auch zur Immunität, hat aber nur den kleinen Nachteil, dass Menschen sterben oder irreversibel geschädigt werden können.

    Zwar entwickelt sich nur bei jedem tausendsten Masern-Patienten eine Enzephalitis, aber die ist dann in 20% der Fälle tödlich und in 20-40% der Fälle entstehen bleibende Hirnschäden.

    Während es im Jahr 2000 in Afrika 520.000 gemeldete Masernfälle gab, gab es fünf Jahre später nur noch 316.000.

    In den USA sank im gleichen Zeitraum die Fallzahl von 1800 (!) auf 19.

    In Europa sank sie um sagenhafte 100 Fälle, nämlich von 37.400 auf 37.300.

    Der Grund? Die Impfmüdigkeit. Armes Europa.

    (http://de.wikipedia.org/wiki/Masern#Epidemiologie)

  42. turtle of doom Fri 29 Jun 2012 at 16:38 - Reply

    @ Joan Jett:

    Das Haareschneiden ist eine ganz andere Abwägung. Bis jetzt wurde in Einzelfällen missratene (!) Haarschnitte höchstens als leichte Körperverletzung angesehen, und nicht als schwere – da der Haarverlust so oder so rückgängig gemacht wird.

    Impfungen sind übrigens medizinisch gesehen sinnvoll. Das ist gerade das wichtige Kriterium, das von rituellen Beschneidungen nicht erfüllt wird.

    —-

    Ihm Zusammenhang mit Impfungen möchte ich auf “Masernparties” hinweisen, wo beabsichtigt wird, dass ein krankes Kind andere ansteckt, so dass sie die Krankheit durchmachen – weil dies angeblich besser wäre für sie.

    Das ist strafbar, auch wenn es nicht zu einer Ansteckung oder Erkrankung käme (§ 223 StGB).

  43. Joan Jett Fri 29 Jun 2012 at 17:41 - Reply

    @turtle:
    Beschneidungen, Impfungen und Haareschneiden sind – gegen den Willen des Betroffenen -allesamt gefährliche Körperverletzungen iSd §§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB.

    Die von Ihnen vorgeschlagene Unterscheidung zwischen „leicht“ und „schwer“ ist insofern irreführend.

    Darüber hinaus ist es ja auch egal, ob diese Eingriffe nun medizinisch oder ästhetisch angebracht sind oder nicht. Es kommt allein darauf an, ob das Kind diesen Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit zustimmt oder eben nicht. Die Eltern können solche Eingriffe nach den LG Köln jedenfalls nicht durch Einwilligung rechtfertigen.

    Zu solchen Eingriffen zählen aber eben (konsequenterweise) auch Impfungen und Haareschneiden.

    Auf die Intensität dieser Eingriffe kann es meiner Meinung nach auch nicht ankommen, da § 223 I StGB nur „unerhebliche“ Eingriffe ausschließt.

    Das zwanghafte Impfen oder Haareschneiden (gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes) ist aber nicht „unerheblich“.

    Wenn Eltern also in gefährliche Körperverletzungen wie Impfungen und Haareschneiden rechtfertigend Einwilligen können, muss das Gleiche auch für die Zirkumzision gelten.

  44. turtle of doom Fri 29 Jun 2012 at 20:09 - Reply

    @ Joan Jett:

    Woran hängen Sie eigentlich die *schwere* Körperverletzung auf? Daran, dass bei der Impfung wie auch beim Haareschneiden ein Werkzeug benutzt wird, das u. U. tödlich sein kann?

    Körperverletzung setzt immer noch voraus, dass eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung geschieht.

    Beim Haare schneiden kann man höchstens seelisch misshandelt werden (z.B. wenn der Haarschnitt missrät), und bei der Impfung fällt die Gesundheitsschädigung weg (die Zahlen über die tatsächlichen “Impfschäden” kannst du in der Literatur nachlesen).

    Deine Beispiele sind leider an den Haaren vorbeigezogen, denn sonst müsste der Sportunterricht generell verboten werden (die durchschnittliche Prellung ist schlimmer als die Gewebeschwellung nach dem Impfen). Und noch viele weitere Beispiele, die dann völlig Quer in der Landschaft stünden, würde deine Ansicht gelten.

  45. Joan Jett Fri 29 Jun 2012 at 21:02 - Reply

    @turtle
    Nochmal: Ich hänge die gefährliche (!) Körperverletzung daran auf, dass ein gefährliches Werkzeug benutzt wird, richtig.
    Das ist bei der Beschneidung das Skalpell, bei der Impfung die Spritze und beim Haareschneiden die Schere.
    Körperverletzung setzt entweder eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung voraus, wobei eine körperliche Misshandlung entweder eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit sein kann.
    In letztere wird aufgrund des Abschneidens der Haare eingegriffen.
    Folglich haben wird eine Körperverletzung gem. § 223 StGB.
    “Deine Beispiele sind leider an den Haaren vorbeigezogen, denn sonst müsste der Sportunterricht generell verboten werden.”
    Falsch, denn § 223 StGB ist kein Gefährdungs- sondern ein Erfolgsdelikt.
    Mithin wird nicht die potentielle Gefährlichkeit eines Eingriffs bestraft, sondern nur der tatsächliche Erfolg.
    Dass Sportunterricht also potentiell gefährlich ist reicht nicht aus.
    Haareschneiden und Impfen sind aber nicht nur potentiell gefährlich sondern es kommt durch das Abschneiden der Haare und durch das Stechen mit der Spritze zu einem VerletzungsERFOLG.
    Wie „du“ siehst, sind meine Beispiele nicht an den „Haaren herbeigezogen“, sondern haben Hand uns Fuß.

  46. turtle of doom Sat 30 Jun 2012 at 00:05 - Reply

    @ Joan Jett:

    Scheren mögen zwar scharf sein, aber lebensgefährliche Wunden sind an der Hauptbehaarung nicht zuzufügen. Ein Schnitt ins Ohr blutet stark, aber die heiklen Halsschlagadern befinden sich in einer dicken Muskelschicht. Somit scheidet die Schere als geeignetes Werkzeug aus, um während dem Haare schneiden eine gefährliche KV verursachen.

    Hingegen kann ein Skalpell am Penis lebensgefährliche Blutungen verursachen. Mit einer Spritze wieder sind kaum gefährliche Dinge anzustellen, ausser sie ist nicht steril (was aber auch für Schere und Skalpell gilt), aber kannst gerne mit einer Spritze in eine Arterie stechen. Druckverband und gut ist.

    Ich gebe zu, dass Haareschneiden eine KV darstellt. Jedoch sind bis jetzt nur Nicht-Fachleute (z.B. Väter, die ihre Tochter züchtigen wollten durch totales Haare abschneiden) verurteilt worden. Versuch dein Glück, indem du einen professionellen Friseur anzeigst.

    Hinzu kommt, dass ein Friseur weder eine Schädigung beabsichtigt noch einen herbeiführt, während dies bei einer Beschneidung der Fall ist (z.B. Verlust sexuellen Empfindens an der Eichel).

    Auch führt eine Impfung nicht zu einer Schädigung. Die körperliche Misshandlung (der Stich) ist vernachlässigbar, zum Beispiel im Vergleich zu einer Grippeerkrankung.

    Jetzt bist du wieder dran.

  47. Joan Jett Sat 30 Jun 2012 at 09:29 - Reply

    @turtle:

    1. “Scheren mögen zwar scharf sein, aber lebensgefährliche Wunden sind an der Hauptbehaarung nicht zuzufügen.”

    Der Verletzungserfolg muss keineswegs lebensgefährlich sein:

    a) Nach herrschender Meinung ist ein gefährliches Werkzeug “jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Anwendung im konkreten Fall (!) geeignet ist, erhebliche Verletzungen (!) zuzufügen.” (Wessels/Hettinger, BT 1, Rn.275).
    Ein Gegenstand kann aber auch “unabhängig von seiner objektiven Beschaffenheit nach der konkreten Benutzung (!) und dem betroffenen Körperteil ein gefährliches Werkzeug sein.” (Wessels/Hettinger, BT 1, Rn.276).

    So wurde eine gefährliche Körperverletzung bspw. in folgendem Fall bejaht:

    BGH NJW 1966, 1763:

    “Als Inhaberin einer Gastwirtschaft duldete die Angeklagte, daß vier männliche Stammgäste einer jungen Frau, die sich geweigert hatte, mit einem von ihnen zum zweiten Male zu tanzen, gewaltsam das Haupthaar und einen Teil der Schamhaare abschnitten. Die Angeklagte und die vier mitangeklagten jungen Männer, die keine Revision eingelegt haben, sind wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Beleidigung zu je 1 Jahre Gefängnis verurteilt worden.”

    Folgt man dieser Meinung, so ist zumindest auf die konkrete Art der Benutzung des Gegenstandes abzustellen. Da der Täter dem Betroffenen mit dem Gegenstand auch erhebliche Verletzungen zufügen muss, erscheint es indes fraglich, ob sich hierunter auch das zwanghafte Haareschneiden (gegen den Willen des Kindes) subsumieren lässt. Hinsichtlich (BGH NJW 1966, 1763) halte ich dies jedoch nicht für völlig ausgeschlossen.

    b) Nach einer anderen Meinung (Heinrich, JA 1995, 718 (726)) ist es hingegen nicht erforderlich, dass der Gegenstand konkret geeignet (!) sein muss. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob der Eingriff mittels eines solchen Gegenstandes ausgeführt wurde.

    Nach dieser Meinung erfüllen Scheren und Skalpelle zweifelsfrei §§ 223, 224 I Nr. 2 StGB.

    Wie du sieht, kann man sich zwar im Einzelnen darüber streiten, ob Scheren und Skalpelle tatsächlich gefährliche Werkzeuge sind, ungeachtet dessen, bewirken sie aber alle einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes. Insofern ist zumindest die einfache Körperverletzung gem. § 223 I StGB einschlägig.

    Deshalb gilt mein letzter Satz von (Friday, June 29, 2012 at 17:41):

    Wenn Eltern also in 1) Körperverletzungen wie Impfungen und Haareschneiden rechtfertigend Einwilligen können, muss das Gleiche auch für die Zirkumzision gelten.

    2. “Ich gebe zu, dass Haareschneiden eine KV darstellt. Jedoch sind bis jetzt nur Nicht-Fachleute (z.B. Väter, die ihre Tochter züchtigen wollten durch totales Haare abschneiden) verurteilt worden.”

    Wer bisher verurteilt wurde, ist nicht relevant. Frisöre genießen insoweit keinen besonderen Schutz. Für sie gelten die gleichen Gesetze, wie für züchtigungswütige Väter oder Stammgäste einer Gastwirtschaft.

    3. “Hinzu kommt, dass ein Friseur weder eine Schädigung beabsichtigt noch einen herbeiführt, während dies bei einer Beschneidung der Fall ist (z.B. Verlust sexuellen Empfindens an der Eichel).”

    Wenn der Frisör die Haare des Kindes gegen dessen Willen abschneidet, ist das ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Einen solchen nimmt er zumindest auch billigend in Kauf. Verlässt er sich darauf, dass die Mutter in den Eingriff einwilligen kann, so kommt allenfalls ein Verbotsirrtum in Betracht.
    Es müssen (!) also die gleichen (unsinnigen) Maßstäbe gelten, die das LG Köln auch für den Beschneidungs-Fall angelegt hat.

    4. “Auch führt eine Impfung nicht zu einer Schädigung.”

    Die Schädigung ist der Stich in die Haut und das Injizieren des Mittels gegen den Willen des Kindes.

    5. “Die körperliche Misshandlung (der Stich) ist vernachlässigbar.”

    Ein solcher Eingriff ist nicht vernachlässigbar, da er nicht “unerheblich” ist.

  48. Adrenalin Sat 30 Jun 2012 at 10:52 - Reply

    ““Auch führt eine Impfung nicht zu einer Schädigung.””

    Für Impfungen liegt -soweit es sich um empfohlene handelt- immer eine medizinische Indikation vor. Es gibt seit Abschaffung der Pockenimpfung aber keine Impfpflicht.
    Das ist daher nicht vergleichbar mit einer Zirkumzision der die medizinische Indikation (Phimose) fehlt.

    Haare Schneiden ist ein noch schrägerer Vergleich, denn im Gegensatz zu Haaren wächst die Vorhat eben nicht nach und das Entfernen hat zusätzlich praktische Auswirkungen.

    Mich bestürzt, dass hier einige die körperliche Unversehrtheit von Neugeborenen oder kleinen Kindern hinter die Reigionsfreiheit zurückstellen wollen. Das ist für mich Mittelalter!

  49. Laie Sun 1 Jul 2012 at 08:34 - Reply

    Gleich vorweg ich bin kein Jurist – aber ich hab mich die letzten Tage damit ein wenig auseinander gesetzt und bin dann auf folgendes Problem gestoßen:

    Nach deutschem Recht scheint es ja so zu sein das Ärztliche Eingriffe oftmals Körperverletzungen darstellen, diese aber, grob vereinfacht, straffrei sind weil der Patient eingewilligt hat.
    Das Baby kann logischerweise nicht selber einwilligen, weswegen es die Eltern als Schutzbefohlene tuen und sie dazu berechtigt sind weil es dem Kindeswohl dient. (Wenn ich das richtig verstanden haben dürfen sie als schutzbefohlene ja nichts tuen was dem Kindeswohl zuwider läuft?=
    Okay so weit so gut.
    Nehmen wir einmal an das Beschneidungen in einem zukünftigen Urteil wieder für in Ordnung erklärt werden.

    Besteht dann nicht das Problem das es zu einer Körperverletzung kommt die aus religiösen Gründen erlaubt ist, gleichzeitig aber alle anderen, oftmals weniger eklatanten Körperverletzungen aus religiösen Gründen verboten sind, wie zum beispiel die Körperliche Züchtigung von Kindern, die nach Auffassung einiger konservativen christlichen Strömungen durchaus wichtig sind?

    Wie kann man juristisch ein Gesetz formulieren das Beschneidungen erlaubt aber andere nicht-medizinisch begründete Körperverletzungen die nach Auffassung der Eltern dem Kindeswohl oder der Ausübung des Glaubens dienen, verbietet?

  50. […] male religious circumcision (Max Steinbeis and Hans Michael Heinig discussed the decision here and here on Verfassungsblog). Over on the UK Human Rights Blog, Adam Wagner has not only published an […]

  51. Hans Adler Sun 1 Jul 2012 at 23:15 - Reply

    Ein sehr wichtiges Argument fehlt mir bisher in dieser Diskussion:

    Schon Moses Maimonides (12. Jh.) erklärte, dass eine Funktion der Vorhautbeschneidung darin besteht, die Selbstbefriedigung zu erschweren. (Den Hinweis habe ich bei Jews Against Circumcision gefunden.) Und genau das war Anfang des 20. Jh. die wichtigste ‘medizinische’ Indikation, die diese Maßnahme damals allgemein sehr beliebt machte. (Z.B. in Waisenhäusern.)

    Gut zu wissen, dass noch im 21. Jh. ein evangelischer Kirchenrechtler diese offensichtlich sexualfeindliche Kinderrechtsverletzung mit an den Haaren herbeigezogenen Argumenten zu verteidigen versucht.

    Im Übrigen hier eine Bemerkung von Herrn Putzke in Haaretz: “I’ve received thousands of emails in the past few days, from all over the world,” he said. “The most remarkable thing is that the emails from Israel were the most balanced and moderate.”

  52. Daniel Eduards Mon 2 Jul 2012 at 11:26 - Reply

    Was soll ein religiöser Prof. schon zu diesem Thema sagen. Ist doch klar, dass er für eine Fortführung sinnloser Traditionen argumentiert, er steckt ja mittendrin. Ich glaube nicht, dass wir Gott befriedigen, wenn wir keusch, demutsvoll oder missionarisch sind. Was sollte er davon haben? Er, der ein riesiges Universum geschaffen hat, das Wunder des Lebens inbegriffen. Galilei musste wider besseres Wissen sich selbst demütigen und seine Blasphemie mit Unfreiheit bezahlen. Endlich geht es mal in die andere Richtung und denkende Menschen stellen sich den ewig-gestrigen in den Weg und sagen: “Halt, wir lassen das nicht mehr zu”, auch wenn’s über Jahrtausende praktiziert wurde. Alle, die in einem solch religionsfeindlichem Deutschland “nicht mehr leben können”, sei gesagt: Tschüß. Geht nach Israel oder in einen der zukünftigen Sharia-Staaten in Nordafrike und lebt dort glücklich und fortschrittsfeindlich nach euren Traditionen. Viel Spaß.

  53. turtle of doom Mon 2 Jul 2012 at 13:26 - Reply

    “Wie kann man juristisch ein Gesetz formulieren das Beschneidungen erlaubt aber andere nicht-medizinisch begründete Körperverletzungen die nach Auffassung der Eltern dem Kindeswohl oder der Ausübung des Glaubens dienen, verbietet?”

    Das versucht man am besten gar nicht. Es führt nur zu einem unlogischen Dickicht aus Ausnahmen und Sonderregeln.

  54. PeterXXLPan Fri 6 Jul 2012 at 07:26 - Reply

    Th. Koch hat weiter oben einen interessanten Beitrag gepostet. Meine Fragen an ihn hierzu: Eine schwangere Frau trinkt Alkohol – muss der Staat das unter Strafe stellen? Der Familienvater raucht in der Wohnung – muss der Staat das unter Strafe stellen? Eine Familie wohnt an einer dicht befahrenen Straße – muss der Staat das unter Strafe stellen? Alles Eingriffe in das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit – zumindest wenn man der modernen Medizin Glauben schenken darf! Ich gehe natürlich davon aus, dass Herr Koch strikter Gegner der Abtreibung ist.

  55. PeterXXLPan Fri 6 Jul 2012 at 07:48 - Reply

    Zu Daniel Eduards: Nehmen wir mal an, dass das BVerfG die Beschneidung für verfassungsgemäß erklärt und es einen Staat gibt, der Beschneidungen verbietet – wanderst Du dann nach dorthin aus?

  56. PeterXXLPan Fri 6 Jul 2012 at 08:01 - Reply

    Noe wrote: Der Grund ist korrekt, denn das Kind kann später nicht mehr in eine Religion wechseln, die beschnittene Mitglieder ablehnt.
    Das eine solche Religion nicht existiert oder nicht bekannt ist, darf grundsätzlich nicht das Problem des Kindes sein. DENN, das Kind würde auch niemals der Gründer einer solchen Religion sein können. Es käme damit witzigerweise zu einer Beschränkung der Religionsfreiheit des Kindes, bzw. des späteren Erwachsenen.

    Mir gefällt diese spitzfindige Argumentation sehr gut – nur leider ist es so, dass ein wegen Phimose beschnittener auch nicht mehr Gründer einer Religion werden kann, die…..

  57. PeterXXLPan Fri 6 Jul 2012 at 08:19 - Reply

    nochmals zu Noe:
    Noe wrote: Der Grund ist korrekt, denn das Kind kann später nicht mehr in eine Religion wechseln, die beschnittene Mitglieder ablehnt.
    Das eine solche Religion nicht existiert oder nicht bekannt ist, darf grundsätzlich nicht das Problem des Kindes sein. DENN, das Kind würde auch niemals der Gründer einer solchen Religion sein können. Es käme damit witzigerweise zu einer Beschränkung der Religionsfreiheit des Kindes, bzw. des späteren Erwachsenen.

    Kann der Getaufte eine Religion gründen, in der das Nichtgetauft sein Zugehörigkeitsvoraussetzung ist?

  58. exkoelner Fri 6 Jul 2012 at 11:58 - Reply

    Es bleibt immer das gleiche, ob Sonderrechte im Arbeitsrecht, die kaum noch seit der Säkularisierung zu Zeiten Napoleons übliche Praxis in Deutschland, das Bischöfe und andere kirchliche Würdenträger ihre Pension vom Staat erhalten, über gefühlte Sonderrechte bei dem Straftatbestand der Körperverletzung … Religionen sind offensichtlich nicht gewillt, oder in der Lage in einem säkularem Rechtsstaat sich an Gesetze zu halten, die die Gesellschaft für sich als obersten Wert definiert haben. Wenn man die Rolle der Kirchen im Mittelalter bedenkt, weiß man auch wieso – ein Willkür-Regime eines “gottgewollten Monarchen” brauchte gesellschaftliche Akzeptanz unabhängig von Logik, Recht oder gar Menschenrecht … und das steckt eben noch immer in der Rechtsauffassung der Kirchen drin – sie haben “andere, höhere Rechte”.

  59. PeterXXLPan Fri 6 Jul 2012 at 12:47 - Reply

    Guten Tag Herr Exkoelner,
    ich finde, dass ihr Kommentar etwas an der Sache vorbeigeht. Die Dislussion geht ja gerade darum, ob es rechtmäßig bzw. verfassungsgemäßig ist zu beschneiden – oder nicht!

  60. […] gleichlaufende Kommentare wegen der Eleganz seines Ausdrucks zitiert wird, meint im -> Verfassungsblog: „Die hier vorgeführte Konzentration auf die rechtstechnischen Fragen ist sicherlich vornehmster […]

  61. wolf zimmermann Wed 11 Jul 2012 at 18:05 - Reply

    Wichtig ist das Grundrecht auf freie Religionsausübung. Nur, wer bestimmt welche Religionen oder Sekten dies sind? Es gibt Religionen, deren Riten und Verhalten nur schwer bis gar nicht mit unserem Verständnis von Religion vereinbar ist. Laut GG haben alle diese Sekten und Religionen das Recht, sich entsprechend ihren z. T. skurilen Regeln hier bei uns frei zu entfalten. Und das kann nicht von den Vätern des GG so gemeint und gesehen worden sein bei der Vielzahl der Möglichkeiten; oder dachte man da auch schon wie viele Politiker heute, dass Deutschland keine Einwanderungsland ist?
    Es ist wie so oft bei der Gesetzgebung, dass mit heißer Nadel gestrickt wird, was dann die nachfolgenden Richter ausbügeln oder korrigieren müssen.
    Glaubt denn jemand von Euch, dass die sog. Väter des GG bei dem Artikel zur freien Relegionsausübung an eine Kollision mit dem Artikel zur körperlichen Unversehrtheit gedacht haben? Zu der damaligen Zeit wurde den Kindern sehr viele weniger Aufmerksamkeit und Schutz zugebilligt als heute. Wir leben aber heute! Heute ist eine eigenständige Entscheidung der Kinder zu ihrer Lebensplanung normal. Meine Kinder haben sich im Alter von 10 und 12 Jahren taufen lassen.

  62. […] ein lebhaftes Echo gefunden [Auf dem Verfassungsblog kommentierten bislang Maximilian Steinbeis, Hans Michael Heinig und Georg Neureither, A.K.]. Deutschland droht nicht weniger als ein veritabler Kulturkampf. Die […]

  63. R/S Mon 23 Jul 2012 at 14:48 - Reply

    Worin der Autor und die meisten anderen Kommentatoren zur gegenwärtigen Debatte irren …, ist die schlichte Tatsache, dass auch religiöse Autorität, Tradition oder Identität nicht gleich einem Wildwuchs im rechtsfreien Raum schweben.
    Wie jede andere Tradition oder kulturelle Identität müssen auch sie sich letztlich vor der Vernunft verantworten, da ein Glaube – um nichts anderes geht es in dieser Frage -, der diese Verantwortung ablehnt, in die Beliebigkeit des Aberglaubens abgleitet.
    (Näheres auf: http://kirchenreform.jimdo.com/auswahl-veroeffentlichter-aufsaetze/rel-absolutismus/)

  64. PeterXXLPan Tue 14 Aug 2012 at 10:26 - Reply

    zu wol Zimmerman der schrieb: Glaubt denn jemand von Euch, dass die sog. Väter des GG bei dem Artikel zur freien Relegionsausübung an eine Kollision mit dem Artikel zur körperlichen Unversehrtheit gedacht haben? Zu der damaligen Zeit wurde den Kindern sehr viele weniger Aufmerksamkeit und Schutz zugebilligt als heute. Wir leben aber heute! Heute ist eine eigenständige Entscheidung der Kinder zu ihrer Lebensplanung normal. Meine Kinder haben sich im Alter von 10 und 12 Jahren taufen lassen.
    Ja, den Vätern des Grundgesetzes war in ihrer mehrheit die Beschneidung bei Juden sehr wohl bekannt.

  65. Lustig Wed 10 Oct 2012 at 11:09 - Reply

    Ich schäme mich für unser Land, ich glaubte bis zu Letzt an einen Fake. Ob Glauben oder nicht, an einen gesunden Menschen wird in Deutschland per Gesetz herumgeschnitten!!! ich glaub´s immer noch nicht!!!
    Kleine Kinder, die sich weder körperlich noch mental, emotional ect. artikulieren können, das gibts noch nicht mal im tiefsten Busch. Im 21. Jahrhundert in Deutschland…völlig abgedreht.
    Wer hier noch einmal die Hand hebt, ob bei Vergewaltigungen,
    oder Schächten ect, der soll sich mal im Spiegel ansehen. Was für eine Farce!!!

  66. […] des LG Köln zur Beschneidung eines vierjährigen Jungen, das seit letzter Woche für heftige Diskussionen sorgt. Anders kann es im Rechtsstaat ja nicht sein. Nicht? Wie sieht es das […]

  67. […] male religious circumcision (Max Steinbeis and Hans Michael Heinig discussed the decision here and here on Verfassungsblog). Over on the UK Human Rights Blog, Adam Wagner has not only published an […]

  68. Heiner Sun 4 Nov 2012 at 14:10 - Reply

    Ich bin doch recht betroffen über den Artikel des Herrn Heinig. Allein schon das Wort antireligiöse Eiferer verursacht mit Stirnfalten da ich bisher in meinen über 50 Lebensjahren nur religiöse Eiferer in aller Welt feststellen konnte. Es gibt hier einige Artikel für und viele gegen Beschneidung wobei die ganzen Begründungen eigentlich nicht relevant sind. Unser Grundgesetz sowie das BGB sind eindeutig, wie man aber besonders an der Beschneidungsproblematik sieht, verbesserungswürdig da jeder Rechtsverdreher gewisse Gesetze biegen und wenden kann. Es geht in der gesamten Diskussion nicht um den Schutz und die körperliche Unversehrtheit von Kindern. Wäre da nicht unsere Vergangenheit bis 1945 gewesen würden unsere Politiker ein klares NEIN zur Beschneidung sagen und alle müssten sich daran halten. So herrscht jedoch die Angst vor wie die Millionen Muslime und Juden in Deutschland bei einem Verbot reagieren könnten. Es ist ein Einknicken der Politik und eine Verdrehung unserer Gesetze zu Lasten unschuldiger kleiner Kinder. Weiterhin vermisse ich in der gesamten Diskussion die unterschiedliche Darstellung der Beschneidung bei beiden Religionen, da diese jeweils unter einem anderen Aspekt durchgeführt werden sowie den Sinn und Zweck. Für mich kann ich nur hoffen, dass es in Deutschland tausende von Menschen gibt, die bei einer gesetzlichen Genehmigung der Körperverletzung bei Kindern bis zum internationalen Menschenrechtsgerichtshof gehen um gegen dieses Gesetz zu klagen. Wir leben im 21. Jahrhundert und nicht im Mittelalter

  69. Anita Mon 25 Feb 2013 at 10:16 - Reply

    ganz ohne Frage, unser GG ist unvollkommen. Religionsfreiheit nicht mehr zeitgemäß und der Schutz des ungeborenen Lebens wurde ganz außer Acht gelassen. Was sind hier doch für Heuchler unterwegs. Die Entfernung der Vorhaut (medizinisch ein ganz ungefährlicher Eingriff) ist eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Kindes, Körperverletzung. Abtreibungen freilich fallen nicht darunter, denn diesen Kindern wird schlicht das Recht auf Leben verweigert. Alles zum Wohle des Kindes.
    Aber zum Thema Abtreibung findet man nur wenig im Netz, wenn, dann nur Befürworter, die mit gleichen Argumenten arbeiten, wie hier die Gegner der Beschneidung, nur stehen da plötzlich nur noch die Rechte der Frauen (Mütter) im Vordergrund, das ungeborene Kind ist völlig Nebensache. Was für eine Heuchelei.

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