Cannabis-Legalisierung light in Deutschland
Triumph der Vernunft?
Kurz nach Ostern 2023 hat der Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach die Pläne zur Cannabis-Legalisierung der Regierungskoalition vorgestellt. Von der im Koalitionsvertrag vereinbarten Total-Legalisierung ist nicht viel übriggeblieben. Stattdessen optiert Lauterbach für eine ‚Legalisierung light‘, die aus zwei Säulen besteht. Zunächst soll ein Gesetzentwurf Cannabis umfassend entkriminalisieren: Erstens wird der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis straffrei gestellt. Zweitens werden Cannabis Clubs erlaubt, Züchtervereine mit bis zu 500 Mitgliedern, in die jedes Mitglied bis zu drei weibliche Cannabispflanzen einbringen darf. Die zweite Säule dann sieht regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten vor, wie wir sie aus ähnlichen Projekten in den Niederlanden und der Schweiz bereits kennen.
Waren die Legalisierungsdebatte und die entsprechenden Konzepte bis dahin durch eine bemerkenswerte Ignoranz gegenüber der EU und ihren Vorgaben geprägt, wurden die neuen Pläne einem europarechtlichen Realitätscheck unterzogen. Das ist gut so. Trotzdem ist Lauterbachs Konzept weiterhin extrem ambitioniert und unionsrechtlich auf Kante genäht. Soll heißen: Trotz viele guter und vor allem unkonventioneller Ideen bewegt man sich stark an der Grenze zu dem, was rechtlich zulässig sein dürfte. Das gilt vor allen dann, wenn es um die praktische Umsetzung geht. Im Folgenden sollen einige der neuralgischen Punkte des Legalisierungskonzepts untersucht werden.
25 Gramm Cannabis straffrei
Im Rahmen der ersten Säule von Lauterbachs Legalisierung light ist ein zentraler Aspekt der straffreie Besitz von 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum. Der öffentliche Konsum nahe Schulen, Kitas o.ä. sowie in Fußgängerzonen bis 20 Uhr bleibt verboten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der öffentliche Konsum von Cannabis erlaubt wird. Europarechtlich ergeben sich gegen diese Regelung keine Bedenken. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI bestimmt etwa, dass der Besitz zum Eigenkonsum von den nationalen Rechtsordnungen straffrei gestellt werden kann (Art. 2). Auch das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) verpflichtet die Mitgliedsstaaten nicht dazu, den Besitz zu bestrafen oder zu verfolgen. Lediglich der Besitz zum Zwecke der Abgabe oder Ausfuhr ist dort erwähnt (Art. 71).
Probleme könnte allerdings die erstaunlich hohe Menge von 25 Gramm Cannabis bereiten. Zum Vergleich: Bislang hielt das Bundesverfassungsgericht 6 Gramm für eine geringe Menge, bei der von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann. In den Niederlanden werden 5 Gramm toleriert. Und in Portugal, dem europäischen Paradebeispiel für Drogenentkriminalisierung, sind 2,5 Gramm Cannabis straffrei (eine Zehn-Tages-Ration). Gerade mit Blick auf Portugal zeigt sich dabei ein grundsätzliches Problem, das Lauterbachs Pläne nicht thematisiert: Wie weit darf eine Entkriminalisierung überhaupt gehen, bis es sich um eine Legalisierung handelt?
Die UN definiert eine Entkriminalisierung als ein Prozess, bei dem durch Gesetz eine Straftat von strafbar zu nicht-strafbar herabgestuft wird. Während das Verhalten weiterhin verboten bleibt, können diese Verbote mit anderen Mitteln als dem Strafrecht durchgesetzt werden. Mit anderen Worten: Wenn im Rahmen des internationalen Drogenkontrollregimes von Entkriminalisierung gesprochen wird, dann ist eine Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit gemeint. In Portugal ist es zwar straffrei, aber nicht etwa erlaubt, bis zu 2,5 Gramm Cannabis zu besitzen. Wird man damit erwischt, muss man vor einer Kommission zur Vermeidung des Drogenmissbrauchs erscheinen, die verschiedene Sanktionen verhängen kann, darunter gemeinnützige Arbeit, Geldbußen, vorübergehend Berufsausübungsverbote und Platzverweise. Die Erlaubnis des Besitzes von 25 Gramm Cannabis ohne Einschränkung kommt einer faktischen Legalisierung damit schon sehr nah.
Sozialpolitik vs. Kriminalpolitik
Warum will die Regierungskoalition überhaupt die beträchtliche Menge von 25 Gramm legalisieren? In der Praxis dürfte dies nämlich für einige Probleme sorgen: Wie soll etwa die Polizei noch Kleindealer von Konsumenten unterscheiden? 25 Gramm ist eine Menge, mit der ein Dealer ein Geschäft machen kann und solange er sich nicht mit mehr Cannabis, oder bei der Übergabe an den Kunden, erwischen lässt, hat er nichts zu befürchten. Möglicherweise spielen hier sozialpolitische Erwägungen eine Rolle. Offenbar sollen auch Kleindealer in den Genuss der Straffreiheit kommen, da diese oft vulnerablen Bevölkerungsgruppen entstammen. Warum sollten nicht auch sie von der Entkriminalisierung profitieren, zumal das Gras, das dann straffrei konsumiert werden kann, ja auch irgendwo herkommen muss. Doch mit dieser faktischen Straffreistellung des Kleinhandels begibt man sich kriminalpolitisch auf dünnes Eis. Wer strafrechtlich kaum noch etwas zu befürchten hat, könnte dies als Anreiz verstehen, in das lukrative Geschäft mit der Droge einzusteigen. Mehr Dealer würden den Schwarzmarkt befeuern: wachsendes Angebot, sinkende Preise.
Hier ließe sich überlegen, ob nicht eine Einstufung als Ordnungswidrigkeit für bestimmte Vergehen der bessere Weg wäre. Das Ordnungswidrigkeitenrecht hat nämlich den großen Vorteil, dass hier das Opportunitätsprinzip gilt, die Obrigkeit also mehr Flexibilität bei Strafverfolgung und Sanktionierung hat. Bundesweit einheitliche Richtlinien könnten etwa gestaffelte Bußgelder festlegen, wenn Anhaltspunkte für Abgabe und Handel bestehen.
Club-Cannabis als Lösung des Entkriminalisierungsdilemmas
Der interessanteste Aspekt der Legalisierung light sind die geplanten Cannabis Clubs. Der unkonventionelle Ansatz soll den grundsätzlichen Widerspruch der Cannabis-Entkriminalisierung auflösen: Was nützt der straffreie Besitz, wenn es kaum Möglichkeiten gibt, legal an das Cannabis zu kommen? Dabei sind Entkriminalisierungsmodelle wie in Luxemburg, die ausschließlich auf den Eigenanbau im heimischen Wohnzimmer setzen, nur wenig praktikable Lösungen. Denn Cannabispflanzen sind komplexe Gewächse. Anders als der Gummibaum im Büro gibt sich die Pflanze nicht mit einmal wöchentlich Wässern zufrieden. Die weiblichen Pflanzen bedürfen bis zum Erreichen des erntereifen Alters beträchtliche Aufmerksamkeit, Fachkenntnisse und Ressourcen wie Dünger, Wasser und künstliches Licht.
Genau hier kommen die Cannabis Social Clubs ins Spiel. Die gibt es in Europa schon seit den 90er Jahren und sind Zusammenschlüsse von Gleichgesinnten, die sich im Clubhaus gemeinsam der Cannabisaufzucht widmen, technisches Gerät und Expertise teilen und das Ernteprodukt gemeinsam in den privaten Clubräumlichkeiten konsumieren. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Gewinnorientierung der Clubs ist nicht vorgesehen. Soziale Aspekte stehen im Vordergrund. Aus diesem Grund ist etwa die Mitgliederzahl meist auf einige Dutzend begrenzt.
Eben diese soziale Komponente will Lauterbach den deutschen Konsumenten nun aber gerade nicht zugestehen. Er spricht schlicht von Cannabis Clubs, also ohne ‚social‘, in denen der gemeinsame Konsum verboten bleibt. Warum tritt Lauterbach hier als Spaßverderber auf? Dahinter steht der Wille, ein europarechtkonformes Clubmodell zu etablieren. Denn obwohl die Cannabis Social Clubs erstaunlich weit verbreitet sind – in Spanien soll es laut Wikipedia bis zu 500 geben –, sind sie nirgends in Europa legal.
Die Pointe der Cannabis Social Clubs findet sich im Erlaubnisvorbehalt für den Anbau zum persönlichen Konsum in Art 2 (2) des Rahmenbeschluss 2004/757/JI. Die simple Idee dahinter: Wenn der Anbau von Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt ist, dann kann auch nichts dagegensprechen, die Pflanzen in einem privaten Vereinsheim unterzubringen. Entscheidend ist allein, dass keine Abgabe des Cannabis stattfindet, sondern die Mitglieder ihre eigenen Pflanzen aufziehen, die eigene Ernte einfahren und am Ende das eigene Cannabis konsumieren.
Cannabis Clubs in der europarechtlichen Grauzone
Was einleuchtend klingt, ist unionsrechtlich – wie könnte es anders ein – durchaus problematisch. Zum Ersten bestehen rechtliche Zweifel daran, ob die Aufzucht der eigenen Cannabispflanze in einem CSC überhaupt noch als ‚Anbau zum persönlichen Konsum‘ qualifiziert werden kann und damit unter die Straffreiheitsklausel des Rahmenbeschlusses fällt. Der Anbau in den eigenen vier Wänden ist nämlich nur deshalb privilegiert, da so der Zugriff von und die Abgabe an Dritte zumindest theoretisch weitgehend ausgeschlossen werden kann. Dies wäre in einem Cannabis Social Club gerade nicht der Fall. Dort haben sämtliche Mitglieder Zugriff auf die Pflanzen. Auch Dritte könnten Zugang bekommen, ohne dass der Pflanzenbesitzer dies kontrollieren könnte.
Zum Zweiten werden aber auch praktische Gründe gegen eine Privilegierung von CSCs angeführt. Zwar mag der soziale Gedanke im Vordergrund stehen. In der Realität aber operieren die Clubs oftmals so, dass von den Mitgliedsbeiträgen professionelle Cannabiszüchter bezahlt werden, die sich um die Aufzucht der Pflanzen kümmern. So hat eine aktuelle Studie zu den Clubs in Europa gezeigt, dass über die Hälfte der Clubs sich auf bezahlte Mitarbeiter beim Anbau des Cannabis verlassen. Gerade das will Lauterbachs Konzept verhindern, indem eine Kommerzialisierung ausgeschlossen werden soll und Dritte nicht mit der Aufzucht beauftragt werden dürfen. Zudem ist eine Begrenzung auf 500 Mitglieder vorgesehen. von denen jedes bis zu 3 weibliche Pflanzen einbringen darf. Das ergibt eine Plantage von beträchtlichem Umfang und es könnte schonmal eng werden, wenn Samstagvormittags 500 Cannabiskleingärtner nach ihren Sprösslingen schauen. Da macht es eigentlich Sinn, die Verantwortung auf diejenigen Mitglieder zu übertragen, die einen grünen Daumen haben.
Zu guter Letzt haben kriminalpolitische Gesichtspunkte der Akzeptanz der CSCs zugesetzt. Für die Strafverfolgungsbehörden sind die Clubs nämlich nur schwer von illegalen Cannabisplantagen zu unterscheiden. Es lässt sich kaum kontrollieren, ob die einzelnen Pflanzen einzelnen, echten Personen zugeordnet werden können, die dann die Ernte auch höchstselbst konsumieren – oder ob das Gras letztendlich doch auf dem Schwarzmarkt landet. Auch die Clubs selbst stehen im Verdacht, dass Cannabis zum Konsum teilweise gar nicht aufwendig selbst anzubauen, sondern direkt vom Schwarzmarkt zu beziehen wie oben genannte Studie bestätigt. Schon jetzt ist klar, dass der Kontrollaufwand erheblich werden dürfte.
Wie will Lauterbach diese Probleme lösen? Das Konzept ist deutlich darauf ausgelegt, die Abgabe von Cannabis an Dritte, sprich Nicht-Clubmitgliedern, zu verhindern. Zur Erinnerung: Die Abgabe ist im SDÜ (Art 71 (2)) strikt verboten. Das gemeinsame Konsumverbot soll dies erreichen. Dahinter steht die Befürchtung, dass die Cannabis Clubs Konsumräume einrichten könnten, zu denen auch Dritte Zugang hätten – ähnlich den niederländischen Coffeeshops.
Das Problem dürfte damit aber nicht gelöst sein: Den Mitgliedern eines Clubs steht es nämlich grundsätzlich frei, dritte Personen in den Verein mitzubringen, es sei denn das ist per Satzung ausgeschlossen. Vereinsrechtlich unterscheidet sich ein Cannabis Club da nicht von einem Kegelclub oder Tennisverein. Zwar darf an Dritte kein Cannabis abgegeben werden. Was aber, wenn die sich Cannabis selbst pflücken, für den persönlichen Konsum? Das wäre keine Weitergabe im technischen Sinn. Man könnte diesen Gedanken noch weiterspinnen und an Cannabisverkostungen denken mit selbstgeerntetem Cannabis für Besuchergruppen. Selbst wenn man den Zugang zu den Vereinsheimen nur auf Mitglieder beschränken würde, wäre das noch lange keine Garantie, Missbrauch und auch Drogentourismus zu verhindern: Es sei nur an die Raucherclubs erinnert, die im Nachgang des Nichtraucherschutzgesetzes aus dem Boden schossen. Jeder Gast musste lediglich ein Antrag am Eingang ausfüllen und schon war man Club-Mitglied.
Auf ins drogenpolitische Neuland
Trotz all dieser noch offenen Fragen: Die Regierungskoalition betritt drogenpolitisches Neuland. Die Strategie steht europarechtlich zwar auf etwas wackeligen Füßen. Doch immerhin hat sie Füße, was man von den Plänen zur Totallegalisierung nicht behaupten konnte. Trotzdem sollte man die Erwartungen nicht zu hochstecken. Was etwa den Dreiklang Jugendschutz, Gesundheitsschutz und Eindämmung des Schwarzmarktes angeht, wird die Entkriminalisierung kaum wirkungsvoll sein. Der Schwarzmarkt wird nicht schrumpfen und damit bleiben auch Gesundheitsrisiken, etwa durch verunreinigtes Cannabis bestehen. Der Jugendschutz bleibt weiterhin der blinde Fleck der Pläne: Entkriminalisierung und die Mitgliedschaft in Cannabis Clubs gelten erst ab Volljährigkeit. Minderjährige, die mit Cannabis erwischt werden, müssen verbindlich an Frühinterventions- und Präventionsprogrammen teilnehmen. Die Kids werden es Lauterbach danken.
Die Pläne werden die Justiz entlasten und auch die Konsumenten dürfen sich freuen. Diejenigen, die sich ein großes Geschäft mit der Droge versprochen haben, die vielen Investoren und Startups, die über den Medical-Cannabis Hebel groß ins Genussgeschäft einsteigen wollten, gehen vorerst leer aus. Dass von dieser Seite viel und vor allem laute Kritik kommt, ist nachvollziehbar, zeigt aber auch was schiefgelaufen ist in der deutschen Legalisierungsdebatte. Statt Gesundheits- und Jugendschutz haben wirtschaftliche Interessen den Diskurs dominiert. Die Regierung hat dies mutwillig befeuert und rechtliche Gesichtspunkte außen vor gelassen. Die Rechnung: Die Totallegalisierung ist vom Tisch. Zumindest vorerst.
Mit Blick in die Zukunft ist ein vernünftiges Erwartungsmanagement notwendig. Das gilt vor allem hinsichtlich der in der 2. Säule geplanten regionalen Pilotprojekte, die langfristig eine umfassende Legalisierung ermöglich sollen. Auch hier sollte man sich keine Illusionen machen. Die Planung, Durchführung und wissenschaftliche Evaluation solcher Pilotprojekte kostet viel Zeit. Die Niederländer haben 2017 mit der Projektplanung begonnen und bis heute ist noch kein Gramm staatlich lizensiertes Cannabis über den Ladentisch gegangen. Die Schweizer sind nur unwesentlich schneller. Und selbst wenn am Ende positive und wissenschaftlich belastbare Ergebnisse stehen, dann beginnt die Überzeugungsarbeit erst richtig. Neben der Kommission müssen auch skeptische Mitgliedsstaaten an Bord geholt werden. Unmöglich ist das nicht. Aber es kostet Zeit und Nerven. Was aber, wenn zwischenzeitlich ein Regierungswechsel stattfindet? Würde sich eine CDU-geführte Regierung auf europäischer Ebene für eine Cannabis Legalisierung stark machen? Wunder sollen bekanntlich geschehen. Darauf bauen sollte man nicht.
Ein Aspekt der in den Eckpunkten stiefmütterlich und im Artikel gar nicht angesprochen wurde: der Straßenverkehr! Es bedarf neuer Grenzwerte, denn mit den aktuellen 1ng/ml THC im Serum ist der, FSnoch Tage nach dem letzten Konsum gefährdet. Zu dem Schluss, dass es höherer Grenzwerte bedarf, sind auch schon die Grenzwertkommission und der Verkehrsgerichtstag gekommen. Und laut FEV ist bereits der Verdacht auf regelmäßigen Konsum ein Grund, Fahreignungszweifel zu unterstellen (->MPU mit Abstinenz Nachweis). Dieser Verdacht dürfte bereits bei der Mitgliedschaft in so einem Anbau Club gegeben sein. Wie bei Erhöhung der Grenzwerte mit den bereits von den alten Grenzwerten Betroffenen umgegangen werden soll, ist ebenfalls ungeklärt, wobei auch da eine Amnestie angebracht wäre.
“Zum Vergleich: Bislang hielt das Bundesverfassungsgericht 6 Gramm für eine geringe Menge”
Sicher dass Sie das verstanden haben? Reines THC. Also bei etwa 20% pro Gramm Blüte wären das 6g * 5 = 30g. Macht keine Lust aufs Weiterlesen.
Der Blog-Post enthält Falschinformationen. In Portugal sind 25 Gramm straffrei; Herr Hoffmann behaupt, es wären 2,5 Gramm. Da auch die nachfolgende Argumentation auf dieser Falschinformation gründet, sollte der Blog-Post zurückgezogen werden.
https://en.wikipedia.org/wiki/Cannabis_in_Portugal
Die englische Wikipedia Version ist insoweit ungenau: Die 25 Gramm beziehen sich auf eine Menge von 10 Tagen. In meine Post geht es um die zugelassene Menge pro Tag, die in Deutschland bei 25 Gramm liegen soll und in Portugal bei 2,5 Gramm Cannabis liegt. Sie können dies dem portugiesischem Wikipedia Eintrag entnehmen.
https://pt.m.wikipedia.org/wiki/Can%C3%A1bis_em_Portugal
Eine ausführliche wissenschaftliche Analyse der portugiesischem Drogen-Entkriminalisierung finden Sie zudem in diesem Artikel von Hughes und Stevens im renommierten British Journal of Criminology. Dort können Sie auf S. 1002 nachlesen, dass die entkriminalisierte Tagesmenge von Cannabis in Portugal bei 2,5 Gramm liegt.
https://academic.oup.com/bjc/article-abstract/50/6/999/404023
Bevor Sie jemanden Falschinformationen unterstellen und die Löschung eines wissenschaftlichen Artikels fordern, sollten Sie sich vielleicht ein wenig mehr Mühe bei der Recherche geben als bloß einen Artikel bei Wikipedia aufzurufen.
„ Und in Portugal, dem europäischen Paradebeispiel für Drogenentkriminalisierung, sind 2,5 Gramm Cannabis straffrei (eine Zehn-Tages-Ration).“
„(…) 2,5 Gramm straffrei (eine Zehn-Tages-Ration).“
Also Herr Hofmann, ich darf doch bitten. Sie hätten jetzt das Richtige tun können, um Nachsicht für Ihre zumindest missverständliche Formulierung bitten können und dann auf Ihren Punkt hinweisen, der nach Ihrer Erläuterung auch endlich Gehalt hat. Stattdessen haben Sie den Kommentator angeblafft. Nun ja, sie sind ja schließlich Assistenzprofessor an der Universität Maastricht und damit wohl unfehlbar.
In Ihrem „wissenschaftlichen Beitrag“ findet sich übrigens ein Grammatikfehler und auch Ihre These, der Eigenanbau sei schwierig, ist angesichts sog. Grow-Boxen tatsächlich kaum haltbar.
Nein, das kann man der porugiesischen Wikipedia nicht entnehmen, dort heißt es:
“A posse de canábis é punível como contraordenação, caso se destine a consumo pessoal, limitando-se a 25 g de flor, 2,5 g de canábis, 5 g de haxixe e 2,5 g de óleo de canábis.”
Demnach seien 25g Blüten, 2,5g Cannabis, 2,5g Hasch und 2,5g Öl entkriminalisiert. Die Aussage ist also widersprüchlich – 25g Blüten vs 2,5g Cannabis – und unbrauchbar.
Bessere Auskunft gibt z.B. die deutsche Wikipedia:
“Als begrenzter Konsum gelten zehn Tagesrationen. Die jeweilige Menge dafür wurde im Gesetz genau bestimmt. Wer bis zu 25 Gramm Marihuana besitzt, dem droht keine Strafe.”
Die nicht strafbare Menge von 25g errechnet sich lediglich aus 10 Tagesdosen á 2,5g. Macht anders ja auch kein Sinn: Sonst dürfte man an zehn Tagen mit 2,5g angetroffen werden und würde sich am 11 Tag mit 2.5g strafbar machen?
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliche_Regelungen_zu_Cannabis_nach_L%C3%A4ndern#Portugal
Auch sind die 25g in D ja als allgemeine Besitzobergrenze ohne Zeitangabe geplant. In den Clubs soll deshalb auch die Abgabemende pro Tag auf 25g begrenzt werden, weil man ja mehr gar nicht besitzen darf. Die gesamtmende soll aber auf 50g bzw. 30g für unter 21-jährige begrenzt werden.
Man wird also nicht jeden Tag 25g kaufen und zur Syvesterparty mit 9kg anreisen dürfen.
Die geplanten 25g nicht strafbare Besitzmenge entspricht schon den 25g die in Portugal entkriminalsiert sind und sind damit im bereits in EU tolerierten Bereich.
Es herrscht in Artikel und Kommentaren etwas Konfusion bei den Mengenangaben. Die geringe Menge von ca. 6 Gramm bezieht sich auf die Blüten, ebenso wie die 25 Gramm in Portugal. Bei der geringen Menge wird von 3 Konsumeinheiten ausgegangen, was großzügig bemessen etwa hinkommt. Die straffreie Menge in Portugal entspräche also 12 Konsumeinheiten, eher noch etwas mehr. Die 2,5 Gramm beziehen sich offenbar auf eine andere Zubereitungsform. Wie stark die Ausweitung von ca. 3 auf ca. 12 Konsumeinheiten straffreien Besitzes auch Kleindealern zugute käme, kann ich nicht sagen.
Hallo Herr Hofman,
hier gibt es, insbesondere zu CSC, so viele Fakten gerade zu rücken, dass ein Kommentar nicht ausreicht. Wir haben deshalb eine ausführliche Replik verfasst:
https://cannabis-social-club.hamburg/replik-auf-robin-hofmann-zu-cannabis-social-clubs/
Der Cannabis Social Club Hamburg e.V. wurde 2015 gegründet und ist damit Deutschlands ältester CSC. Seit dem erklären wir allen Interessierten gern, was CSC tatsächlich sind, wie sie funktionieren und auch wie sie im Einklang mit internationalem Recht reguliert werden können. Für Nachfragen und weitere Informationen stehen wir gern, auch im persönlichen Gespräch zur Verfügung.
Was derzeit an vermeintlichen Problemen und Lösungen, bis hin zur Überwachung aller CSC Mitglieder durch Staats- und Verfassungsschutz, öffentlich debattiert wird, ist nur noch absurd bis branggefährlich.
Wir hoffen die ausführlichen Zitate sind im Zuge und im Sinne der Deabatte für Sie akzeptabel. Sollten Sie Bedenken haben, melden Sie sich doch bitte bei uns.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Gerhold
Cannabis Social Club Hamburg e.V.
https://cannabis-social-club.hamburg
ahoi@cschh.de
Das sind wirklich gute Argumente, Herr Gerhold.
Ich wäre sehr interessiert, zu erfahren, wo der Club Ihrer Meinung nach argumentativ auf dem Holzweg ist oder vielleicht aber auch gute Einwände gebracht hat, Herr Hofmann.
Meinen Sie, Sie könnten die Replik einer wertschätzend kritischen, juristischen Würdigung unterziehen?
Bin mal gespannt, wie das mit der Ernte gelöst wird. Die Zucht von drei weibliche Pflanzen ( zur gleichen Zeit) ist erlaubt. Ebenso der Besitz von 25 Gramm. Bei der Ernte kommen aber locker 100 Gramm pro Pflanze zusammen. Also Zucht erlaubt, Ernte nicht?
In Kanada ist der öffentliche Besitz von 30 Gramm erlaubt. Zuhause darf dann bis zu 400 Gramm aus eigener Ernte gesichert aufbewahrt werden.
Es ist eine Formulierung erwarten, ähnlich wie sie im CannKG der Grünen von 2015 zu finden ist:
§5
1 Erwachsenen Personen ist der Besitz von bis zu 25g (dort 30g) erlaubt.
2. Erwachsenen Personen ist der Anbau von bis zu drei blühenden Pflanzen pro Person erlaubt. Über die in Satz 1 genannte Menge ist der Besitz und die Aufbewahrung von einer Jahresernte erlaubt.
(Aus dem Gedächtnis zitiert)
Mit Satz 2 ist der deutsche Gesetzgeber im Begriff zwei Fehler zu begehen:
1. “Pflanzen” sind keine Maßeinheit, auch wenn andere den Fehler auch schon begangen haben. Eine Pflanze kann 20-30g oder weniger oder mehrere Kilo Ertrag bringen. Wobei sich zumindest indoor viele kleine Pflanzen mit wenig Ertrag pro Pflanze effektiver und damit unweltschonender und nachhaltiger mit gleichem Ertrag anbauen lassen, wie wenige große, die eine längere Vegetationsphase brauchen.
Mit einer Obergrenze der Pflanzenzahl animiert der Gesetzgeber zu ineffektivem und nicht nachhaltigem Anbau. Wenn eine Begrenzung als unumgänglich erachtet wird, wäre eine Begrenzung der Anbaufläche sinnvoll.
2. Der Begriff Jahresernte ist noch untauglicher. Es geht hier nicht um Weizen oder Mais. Im outdoor Anbau oder Greenhaus kann man zwei bis drei mal 3 Pflanzen im Jahr abernten. Im Indooranbau kann man im Jahr drei bis fünf Anbauzyklen, also Ernten haben.
Was ist jetzt die Jahresernte? 1x 3 Pflanzen pro Jahr? Dann müsste da aber auch stehen erlaubt ist der Anbau von drei Pflanzen pro Person UND Jahr. Steht da aber nicht. Deshalb muss auch die Summe der Erträge aus drei Pflanzen pro Zyklus aus einem Jahr als “Jahresernte” angesehen werden.
Einfacher wäre eine Formulierung: “Erlaubt ist über Satz 1 hinaus der Besitz und die Aufbewahrung des Ertrags aus erlaubten eigenen Anbau.”
Lauterbach glaubt nicht, dass ein Konsumverbot in Vereinsräumen europarechtlich nötig wäre, sondern ist wirklich davon Überzeugt, dass es dem Gesundheitsschutz diente.