Die Diskriminierung der Anderen begreifen
Für erkenntnistheoretische Reflexion in Debatten um Antisemitismusdefinitionen
Es wird gestritten und gerungen. Über Antisemitismusdefinitionen, deren gesetzliche Anwendung und deren potentiellen Missbrauch. Über Antisemitismus als Phänomen geht es in diesen Debatten kaum.
Sinnbildlich steht dafür die Ankündigung und nun die Aussetzung einer „Antidiskriminierungsklausel“ der Berliner Kulturverwaltung, nachdem es zuvor massive Kritik insbesondere aus der Kulturszene gab. Hierbei ging es insbesondere um den Vorwurf, die Weite der Antisemitismus-Arbeitsdefinition der International Holocaust Rememberance Alliance (IHRA) und die Erweiterung der Definition durch den Bund würden für unzutreffende Antisemitismusvorwürfe missbraucht werden, was zu ungerechtfertigten Grundrechtseingriffen führe (etwa Offener Brief Kulturschaffender, u.a. mit Verweis auf Ambos et al). Missbräuchliche Antisemitismusvorwürfe beträfen „vor allem […] propalästinensische Einstellungen“, so jüngst auch Kenneth Stern, Mitautor der IHRA-Arbeitsdefinition.
Auf konkrete Fälle ungerechtfertigter Antisemitismusvorwürfe oder Äußerungen, die einen essentialisierenden Generalverdacht schüren, aufmerksam zu machen, ist selbstredend wichtig. Kritiker*innen laufen jedoch in eine moralische und erkenntnistheoretische Falle, soweit sie sich ohne „positiven“ Antisemitismusbegriff gegen vermeintlich missbräuchliche Antisemitismusvorwürfe stellen wollen. Polemisch überspitzt: Ohne positiven, also gesetzten und offengelegten Antisemitismusbegriff erscheint jeder Antisemitismusvorwurf potentiell als missbräuchlich. Dabei müsste klargestellt werden, dass ein fundiertes Verständnis von Antisemitismus als Phänomen Grundlage auch jeder juristischen Diskussion um (un)angemessene Antisemitismusdefinitionen und deren rechtliche Anwendung sein muss.
Ich möchte daher erstens anregen, dass wir den Antisemitismusbegriff (auch) als Begriff im theoretischen Sinne verstehen sollten. Es soll sich zweitens zeigen, dass ein rassismuskritischer Ansatz nach Charles Mills für eine stärkere Einbeziehung jüdischer Erfahrungen bei der Begriffsbildung und darüber für ein weites Antisemitismusverständnis streitet. Durch eine klarere Trennung von Begriffs- und Anwendungsebene könnte – drittens – die vermeintliche Kollision von Antisemitismuskritik und Rassismuskritik jedenfalls in dieser Debatte vermieden werden, so die Hoffnung.
Antisemitismus als Begriff
Verstehen wir Antisemitismus (auch) als Begriff, so können wir mit Mitteln der Semantik und Erkenntnistheorie mehr über die (implizite bis fehlende) Begriffsbildung erfahren. Bereits die Anwendung des „semiotischen Dreiecks“ aus Gegenstands-, Repräsentations- und Begriffsebene ist erhellend (knapp Stock; einführend etwa Lieb). So ist festzuhalten, dass die Existenz „des“ Antisemitismus als sozialem Phänomen (Gegenstandsebene) kaum bestritten wird. Es ist auch klar, dass dieses Phänomen durch das Wort „Antisemitismus“ repräsentiert wird (Repräsentationsebene). Doch was im Einzelfall als „antisemitisch“ gelten soll, ist teils heftig umstritten. Wir befinden uns (scheinbar) auf der Begriffsebene, wenn argumentiert wird, Phänomen X sei nicht antisemitisch, weil ein Geschehnis nicht unter das Konzept falle, beziehungsweise nicht von dem Begriff erfasst sei. Dieser Satz setzt jedoch seinerseits einen Antisemitismusbegriff voraus. Wie lässt sich eine Begriffsbildung also fassen?
Bei einer Begriffsbildung kann verschieden vorgegangen werden (einführend etwa hier). Zum einen wird jedenfalls in „klassische Theorien“ und „Prototypentheorie“ unterschieden (siehe auch hier). Nach klassischen Theorien werden Merkmale oder Eigenschaften genannt, um eine „Klassenzugehörigkeit“ auszumachen. Nach Prototyptheorien wird (im entferntesten Sinne mit Wittgenstein) nach „Familienzugehörigkeit“ gefragt, bei der von einem Idealtyp ausgegangen und nach Ähnlichkeiten des jeweiligen Anschauungsobjekts gesucht wird.
Der gesellschaftspolitische und juristische Diskurs um Antisemitismus verbleibt vor allem auf der Repräsentations- und Gegenstandsebene und greift dabei implizit auf ein Prototyp-Verfahren zur Begriffsbildung zurück. So verharren auch Gerichte oft in einem Antisemitismusverständnis, das eine gefestigte Ideologie in den Vordergrund stellt (vgl. in der Sache ebenso Liebscher et al).
Das AG Wuppertal etwa hatte 2014 im Falle eines Brandanschlags auf eine Synagoge darauf abgestellt, dass die Ermittlungen „keinerlei Anhaltspunkte“ dafür ergeben hätten, dass die Angeklagten „antisemitisch eingestellt sind“ (Rn. 43). Vielmehr wollten die Angeklagten „Aufmerksamkeit auf den zu dieser Zeit andauernden bewaffneten Konflikt zwischen Israel und den im Gaza-Streifen lebenden Palästinensern lenken“ (Rn. 37, nochmal 41). Dass gerade diese Motivation als antisemitisch gewertet werden könnte, übersieht das Gericht (dazu u.a. auch Liebscher et al).
Die Entscheidung steht sinnbildlich für ein nicht weiter ausgesprochenes Antisemitismusverständnis, nach dem Antisemit nur der ist, wer einem gefestigten antisemitischen Weltbild und einer Ideologie anhängt. Der Nationalsozialist (in männlicher Form) ist der Prototyp (so auch jüngst Doris Liebscher hier; vgl. auch Deniz Yücel bzgl. LG München und OLG München im Fall Elsässer). Nach diesem Verständnis aber, so Yücel treffend, wurde „der letzte Antisemit um 1960 in Jerusalem gesichtet“ (…und hingerichtet, G.M.).
In anderen Worten: der Antisemitismusbegriff ist zu eng; und zwar, weil es den Prototypen auf Gegenstandsebene kaum mehr gibt (vgl. auch Ullrich in Arnold et al). Soziale Phänomene sind zeitlich kontingent, sie wandeln sich. Ein Prototypverfahren (mit historisch verhafteten Prototypen) erscheint für die juristische Begriffsbildung jedenfalls unzweckmäßig.
Methodisch liegt der Juristerei vielmehr ein „klassischeres“ hermeneutisches Verfahren nahe. Die Hermeneutik „erfasst Begriffe in ihrer historischen Entwicklung sowie in ihrer Verwendung in einem gegebenen sog. ‚Welthorizont‘“ (Stock). Das „Gewordensein“ ist entscheidend. Dabei wird nie „ohne Verständnis und vorurteilsfrei“ (Stock) vorgegangen. Spätestens hier beginnt sich der „hermeneutische Zirkel“ zu drehen: Das Ganze ist nur durch seine Teile begreifbar, die Teile sind nur durch ein Verständnis vom Ganzen erkennbar (vgl. Gadamer). Individuelle Vorverständnisse sind daher konstitutiv für Wissensproduktionen (vgl. Gadamer). Folglich kommt es darauf an, wer mit welchem (Vor-)Wissen Begriffsbildung betreibt.
Mit einem rassismuskritischen Ansatz nach Charles Mills zu weiten Antisemitismusbegriffen
Es ist vergleichsweise unstrittig, dass Vorwissen die Wissensproduktion bedingt und dass dieses Vorwissen seinerseits sozial bedingt ist (so bereits Max Weber, der seine eigenen rassistischen Vorurteile in Wissenschaft als Beruf vorführt). Bei der Einsicht, dass Vorwissen die Wissensproduktion leitet, setzen rassismuskritische Ansätze seit geraumer Zeit an (vgl. jüngst auch für den deutschen Kontext etwa Hauck; Hankings-Evans; Barskanmaz; auf diskursiver Ebene Barskanmaz, in der Sache zustimmend: Duve und Dann).
Gewissermaßen schulbildend für rassismuskritische Erkenntnistheorie wirkte ein Aufsatz des Philosophen Charles Mills unter dem für einige provokant anmutenden Titel „White Ignorance“ (jüngst übersetzt in Lepold/Martinez Mateo, zit. hiernach). Mills argumentiert, es gäbe ein „Weißes Nichtwissen“. Er bezeichnet damit eine „kognitive Beeinträchtigung“ in der Erkenntnisgewinnung, die aus historisch gewachsenen Gesellschaftsverhältnissen herrühre (insb. Sklaverei und Kolonialismus der Moderne). Da Begriffe uns in der Welt Orientierung bieten würden und es schwer sei, sich diesem Begriffssystem zu widersetzen, würden etablierte Begriffe eine eigene Wirkung entfalten (201 f.). Regelmäßig werde nicht, „das Phänomen mit dem gesondert angehängten Begriff“, sondern „die Dinge durch den Begriff selbst“ betrachtet. Da etwa der „nichtweiße Andere“ zu Kolonialzeiten einen anderen Ort im „leitenden Begriffsspektrum“ eingenommen habe, sei es möglich gewesen, „ohne ein Gefühl von Absurdität von ‚leeren‘ Ländereien zu sprechen, die in Wirklichkeit von Millionen Menschen wimmeln, von der ‚Entdeckung‘ von Ländern, deren Bewohner schon existierten […].“ (202)
Dies führt Mills zu der Diagnose einer „kognitiven Beeinträchtigung“, die auf der Stabilität von Begriffen basiert, welche die Erfahrung rassistisch marginalisierter Gruppen nicht angemessen widerzugeben vermögen:
„Wenn also Kant bekanntlich sagte, dass Wahrnehmungen ohne Begriffe blind sind, dann ist es hier die Blindheit des Begriffs selbst, die die Sicht blockiert.“ (202)
Diese Blicklosigkeit für Rassismus lässt sich auch in der juristischen Praxis in Deutschland beobachten (so jüngst Stix; eklatant etwa im Fall der N-Wort-Entscheidung des Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern; dazu etwa Nelly Bihegue; jüngst auch realitätsfern OVG Hamburg). Wie etwa von Anna Katharina Mangold und Sinthiou Buszewski angemerkt, steht die Blicklosigkeit für Rassismus im engen Zusammenhang mit dem Gehör, das Betroffenen (nicht) eingeräumt wird. Es sei, so Mangold und Buszewski, wohl kein Zufall, dass in der Debatte um das N-Wort „nahezu ausschließlich weiße* Personen über die Wirkweise eines Wortes sprechen und schreiben, ohne auf jene zu hören, sie zu Wort kommen zu lassen, die mit dem Wort verletzt werden sollen.“
Dies mutet einigen als „Identitätspolitik“ an. Dürfen jetzt nur noch „Betroffene“ festlegen, was diskriminierend ist? Nein. Jedenfalls Charles Mills stellt klar, dass „Weißes Nichtwissen“ nicht an die Hautfarbe oder ein anderes persönliches Merkmal geknüpft sei, so können „Schwarze ebenfalls weißes Nichtwissen aufweisen“ (194, Anm.: ich schließe mich hier explizit ein). Es kommt auf individuelle persönliche Erfahrung im gesellschaftlichen Kontext an, also auf sozial bedingtes Vorwissen, das den hermeneutischen Prozess der Begriffsbildung beeinträchtigt, nicht auf individuelle Identitäten als solche. Mills spricht von einer „unpersönliche[n] sozial-strukturelle[n] Verursachung“ (193). Daher ist die Feststellung eines „Weißen Nichtwissens“ auch nicht mit einem individuellen Vorwurf von Schuld verbunden (193). Aus Mills Ausführungen lässt sich allenfalls die plausible Vermutung ablesen, dass Betroffene eher in der Lage sind, die Phänomene, die sie betreffen, im historischen und gesellschaftspolitischen Kontext zu begreifen. Dies birgt zwar die Gefahr von Essentialisierungen (vgl. Sow), scheint jedoch jedenfalls von einiger anekdotischer Evidenz getragen zu sein. Dass sich etwa hinsichtlich der Verwendung des N-Wortes der Diskurs „verengt“ hat (vgl. Fall Boris Palmer), weil sich der Rassismusbegriff diesbezüglich erweitert hat, lag ganz maßgeblich daran, dass zunehmend „Schwarze Stimmen“ gehört und ernstgenommen wurden, die auf die historisch fundierte Semantik des Wortes aufmerksam machten (Nelly Bihegue m.w.N.). Damit haben vor allem Betroffene das gesellschaftlich vorherrschende Vorwissen destabilisiert, welches den Prozess der Begriffsbildung erkenntnistheoretisch (mit-)leitete.
Erkenntnistheoretisch lässt sich mit Mills folglich sagen: Ein Rassismusbegriff, der nicht die Sicht von Betroffenen aufgreift, wird das Phänomen nie in Gänze sehen beziehungsweise begreifen können. Gleiches muss für den Antisemitismusbegriff gelten: Ein Antisemitismusbegriff, der nicht die Sicht von Betroffenen aufgreift, wird das Phänomen nie in Gänze begreifen können.
Dass auch in deutschen Diskursen um Antisemitismus jüdische Perspektiven kaum Gehör finden, wurde bereits vielfach kritisch angemerkt (etwa Czollek hier und hier; hier oder Cazés hier ab Min. 45:00). Auch in der juristischen Praxis stellt sich der gleic