17 April 2014

EGMR schützt Meinungsfreiheit von Anti-Neonazi-Aktivisten

Wer Bürgermeister werden will, muss sich mehr an Kritik gefallen lassen als andere Leute. Auch, als Unterstützer von Neonazis bezeichnet zu werden. Jedenfalls aber darf seinem Kritiker nicht dadurch der Schutz der Meinungsfreiheit entzogen werden, dass das Gericht sagt, eine Gruppe als Neonazis zu bezeichnen, sei eine Faktenbehauptung, die man erst beweisen können müsse, bevor man sie aufstellt.

So der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer heute veröffentlichten Kammerentscheidung.

Der Fall spielt in der hintersten nordhessischen Provinz. Dort lebt ein Mann namens Ulrich Brosa – wenn man dem im Internet von und über ihn Veröffentlichten glauben kann, kein einfacher Charakter, aber jedenfalls einer, der sich mit der Neigung der Lokalpolitik, sich mit auch mit den übelriechenderen Ecken regionaler Subkultur aufs Gemütlichste zu arrangieren, nicht leicht abfindet und dabei keinem Konflikt aus dem Wege geht.

In seinem Heimatort Amöneburg gibt es eine “Burschenschaft” mit dem Namen “Berger-88 e.V.”, den man sich nach dem Material, das Brosa über ihn gesammelt hat, gar nicht widerwärtig genug vorstellen kann. Als Brosa damit an die Öffentlichkeit ging, erregte er den Zorn eines Lokalpolitikers, der ihn in der örtlichen Zeitung wütend attackierte. Als dieser Politiker sich um den Bürgermeisterposten bewarb, begann Brosa Flugblätter zu verteilen, in denen er den Mann als “Scharfmacher” bezeichnet, der die “Neonazi-Organisation” Berger-88 “deckt”.

So nicht, oder jedenfalls nicht in Nordhessen: Der Kandidat ließ Brosa flugs gerichtlich verbieten, diese Flugblätter zu verteilen. Sowohl die Bezeichnung als “Neonazi-Organisation” als auch die Behauptung, dass der Kandidat diese “deckt”, seien Tatsachenbehauptungen, die Brosa nicht beweisen könne, so das Amtsgericht Kirchhain. Dass die Zahl “88” als Code für “Heil Hitler” zum Bestand neonazistischer Folklore gehört, zumal wenn sie wie in diesem Fall in Frakturschrift gesetzt ist, beeindruckte das Gericht ebenso wenig wie anschließend das Landgericht Marburg. Es gebe zwar allerhand Indizien dafür. Aber keinen “zwingenden Beweis”.

So könne man mit der Meinungsfreiheit nicht umgehen, so die EGMR-Kammer: Zum einen müsse sich ein Politiker, der sich zur Wahl stellt, eine robustere Art der Auseinandersetzung mit seinen Positionen gefallen lassen als ein Privatmann. Zum anderen kann man die Aussage “Berger-88 ist ein Neonazi-Verein” nicht einfach als Tatsachenbehauptung qualifizieren. Was einen “Nazi” kennzeichnet, sei keine Frage der Wahrheit, sondern eine der Wertung, und ob für diese genügend faktische Indizien vorliegen, eine Frage der Verhältnismäßigkeit.

In diesem Fall hätten auch die Gerichte anerkannt, dass es für die Qualifikation von “Berger-88” als Neonazi-Verein durchaus nicht an Indizien fehlt. Einen “zwingenden Beweis” zu verlangen, sei jedenfalls unverhältnismäßig.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: EGMR schützt Meinungsfreiheit von Anti-Neonazi-Aktivisten, VerfBlog, 2014/4/17, https://verfassungsblog.de/egmr-schuetzt-meinungsfreiheit-von-anti-neonazi-aktivisten/, DOI: 10.17176/20170726-124023.

14 Comments

  1. FF Fri 18 Apr 2014 at 16:24 - Reply

    Wieso wurde hier nicht vorrangig das BVerfG aktiv, dass mE inhaltlich ähnlich geurteilt hätte?

  2. Matthias Fri 18 Apr 2014 at 16:33 - Reply

    @ FF: EGMR-Entscheidung Rz. 19: “On 1 July 2008 the Federal Constitutional Court, without giving reasons, refused to admit the applicant’s constitutional complaint for adjudication (file no. 1 BvR 597/07).”

  3. Gerd Sat 19 Apr 2014 at 22:16 - Reply

    Kann man so sehen. Wenn man dann das “menschenrechtswidrige” Berufungsurteil (= http://www.althand.de/dehmelt060628.pdf ) liest, denkt man, so könne man das aber auch sehen (d.h. dass ein Kandidat für den Ortsbeirat [!] sich nicht so ohne wirklich Handfestes als jemand bezeichnen lassen muss, der “gefährliche” [!] Neonazis deckt). Da es zudem nach Erledigungserklärung der Sache nach nur noch um die Kosten ging, versteht man jedenfalls, dass das BVerfG zu näherer Befassung keine große Lust hatte.

  4. Ulrich Brosa Sat 19 Apr 2014 at 23:32 - Reply

    Gerd schrieb:

    “dass ein Kandidat für den Ortsbeirat [!] sich nicht so ohne wirklich Handfestes als jemand bezeichnen lassen muss, der “gefährliche” [!] Neonazis deckt”

    Vielleicht sollte Gerd sorgfältiger lesen. Es ging um den Bürgermeister-Posten, nicht um den “Ortsbeirat”.

    Und dann “ohne wirklich Handfestes”: Die Marburger Staatsanwaltschaft hat die Neonazis vor Strafe geschützt, wo sie nur konnte. Nichtsdestoweniger bestehen in einer Reihe einschlägiger Verfahren keinerlei Zweifel an der Schuld der Berger-88-Aktivisten. Das ist den Akten der Staatsanwaltschaft zu entnehmen. Ich verweise auf das im obigen Artikel bereits verlinkte http://www.althand.de/bumsberg.html und auf http://www.blog-rechtsanwael.de/europaischer-gerichtshof-stutzt-meinungsfreiheit-im-kampf-gegen-rechts/ . Den zuletzt genannten Artikel hat RA Reinecke geschrieben, der einen Teil dieser Akten kennt.

    Wer diese Akten kennt, weiß auch: Die hessische Polizei und die hessische Justiz haben die Neonazis vorsätzlich unterstützt. Es gab keine “Pannen”.

  5. _Josh Mon 21 Apr 2014 at 12:09 - Reply

    Gute Güte, Gerd.

    Wer aus der Ecke Marburg/ Amöneburg kommt, der weiß, erfuhr und beobachtete, daß Amüneburg nicht nur hübsch anzuschauen ist, sondern daß der gesamte Hügel eine braune Bastion sondergleichen darstellt.

    Solche Ecken gibt`s sonst nur in Thüringen, Brandenburg und Baden-Würtemberg, ebenfalls diese Art der “Justiz”-Patronage — braunes Pack bis in die Knochen.

  6. Matthias Mon 21 Apr 2014 at 14:02 - Reply

    @ _Josh: Stimmt nicht. Die Ecken gibt es auch in Sachsen …

  7. FF Mon 21 Apr 2014 at 17:35 - Reply

    @ Matthias: Danke! Da hätte ich auch selbst drauf kommen können, die Faulheit hat wohl gesiegt…

  8. Gerd Mon 21 Apr 2014 at 21:52 - Reply

    Brosa schrieb: “Die hessische Polizei und die hessische Justiz haben die Neonazis vorsätzlich unterstützt.”

    Das ist genau der Grund, warum ich finde, dass man dagegen einschreiten muss, wenn es einreißt, alle und jeden als Neonazis und Neonazi-Unterstützer zu verunglimpfen, und zwar nicht trotz des Umstands, dass sowas im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung geschieht, sondern im Gegenteil um zu gewährleisten, dass es überhaupt eine solche gibt und nicht bloße Verunglimpfungen an ihre Stelle treten.

  9. Unaufmerksamer Leser Tue 22 Apr 2014 at 11:12 - Reply

    Zur vorhergehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: naheliegend dürfte zudem sein, dass die Nichtannahme (auch) darauf beruht, dass die Vb. wegen Verstoßes gegen das Gebot materieller Subsidiarität unzulässig war.

    Sofern ich den Sachverhalt richtig lese, ergingen die angegriffenen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Im Grundsatz sind Vb.gegen Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilrechtsschutz aber unzulässig, sofern nicht ausdrücklich Verstöße durch die Nichtgewährung von Eilrechtsschutz geltend gemacht werden – oder andere Ausnahmen vorliegen – , die im Hauptsacheverfahren nicht mehr Verfahrensgegenstand sein können. Nach dem Sachbericht zum Gegenstand der Vb. dürfte der Bf. wohl aber eher die Entscheidung in der Sache gerügt haben und nicht die Verweigerung effektiven Rechtsschutzes (NB: “fair trial” – wohl Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs).

  10. Matthias Tue 22 Apr 2014 at 11:18 - Reply

    Was die Entscheidung des BVerfG angeht, muss wohl jeder in seine eigene Glaskugel schauen…

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