11 April 2016

Erlaubte Schmähkritik? Die verfassungsrechtliche Dimension der causa Jan Böhmermann

Die Bestimmung der Reichweite der Meinungsfreiheit bildet ein beliebtes Thema im juristischen Staatsexamen. Denn wenngleich es (mittlerweile) ganz unumstritten ist, dass den in Art. 5 GG genannten Grundrechten eine überragende Bedeutung für die demokratische Grundordnung zukommt („schlechthin konstituierend“), sind diese – ebenso unumstritten – nicht grenzenlos gewährleistet. Auf Tucholsky ist folglich jedenfalls für das Grundgesetz zu antworten: Satire darf in Deutschland nicht alles, aber fast alles und jedenfalls sehr viel.

Die damit aufkommenden komplexen Abgrenzungsfragen sind Gegenstand nicht nur zahlreicher Examensklausuren, sondern auch verfassungsgerichtlicher „Klassiker“ geworden (genannt seien nur die Entscheidungen „Lüth“ und „Soldaten sind Mörder“). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesen über mehrere Jahrzehnte hinweg den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Lösung entsprechender Fälle herausgearbeitet. Die Bewertung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Meinungsäußerung muss danach stets vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer pluralistischen Demokratie erfolgen, weshalb eine zu enge Interpretation der Schranken abzulehnen ist (Wechselwirkungstheorie). Im Zweifel ist daher auch derjenigen Interpretation der Vorrang einzuräumen, die zu einer Zulässigkeit der jeweiligen Äußerung führt. Bei der (satirischen) Kritik an Politikern kommt hinzu, dass eine solche öffentliche Auseinandersetzung mit politischen Fragen unabdingbare Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Demokratie ist. Das Bundesverfassungsgericht ist in diesem Bereich daher regelmäßig äußerst großzügig, auch „eine überzogene oder gar ausfällige Kritik“ ist prinzipiell zulässig. Unerheblich ist zudem, ob die Kritik sachlich berechtigt oder niveauvoll ist. Erst wenn die Kritik keinerlei sachlichen Bezugspunkt mehr hat und es nur noch um die Diffamierung oder Erniedrigung geht, wird die Meinungsäußerung zur Schmähkritik und damit unzulässig.

Dieser hier nur skizzierte verfassungsrechtliche Rahmen ist damit auch für die Bewertung in der Causa Böhmermann entscheidend, die – so viel wird man sicher sagen können – schon bald auch in öffentlich-rechtlichen Examensklausuren auftauchen dürfte. Vordergründig geht es zwar um strafrechtliche Fragestellungen. Einschlägig ist insoweit die Regelung des § 103 Abs. 1 StGB, die die Beleidigung von Vertretern ausländischer Staaten – insbesondere ausländischer Staatsoberhäupter – unter Strafe stellt. Als sogenanntes Ermächtigungsdelikt bedarf es in diesen Fällen allerdings nicht nur eines Strafantrags der betroffenen ausländischen Regierung (der in diesem Fall wohl bereits vorliegt), sondern – und hier wird es nun brisant – einer Ermächtigung der Bundesregierung (§ 104a StGB).

Bei der Erteilung dieser Ermächtigung ist die Bundesregierung allerdings nicht völlig frei. Das Strafrecht bildet insoweit lediglich die Folie für die dahinter liegende verfassungsrechtliche Problematik, die das Verhalten der Beteiligten – und damit zunächst dasjenige der Bundesregierung – zu leiten hat. Danach dürfte es zwar zulässig sein, wenn die Bundesregierung ihre Ermächtigung verweigert, obwohl sie das Verhalten für strafbar hält. Hier liegt es also in ihrem politischen Ermessen, wie sie in einem solchen Fall verfährt. Wohl unzulässig wäre es aber, die Ermächtigung zu erteilen, obwohl das zu Grunde liegende Verhalten verfassungsrechtlich als von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit zugleich als notwendig straffrei anzusehen wäre. Entscheidend ist damit also auch hier zunächst, inwieweit das Vorgehen Böhmermanns als (noch) von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen werden kann.

Insoweit dürfte es zunächst völlig unstreitig sein, dass das von Böhmermann vorgetragene Gedicht für sich genommen als reine und damit nicht mehr zulässige Schmähkritik einzuordnen ist. Auch Böhmermann bestreitet das nicht, hat das Gedicht nicht nur mit Schmähkritik überschrieben, sondern bereits in seiner Sendung mehrfach deutlich gemacht, dass dieses Gedicht die Grenzen des Zulässigen überschreite. Wenn in der aktuellen Debatte immer wieder die Niveaulosigkeit des vorgetragenen Gedichts betont wird, geht das insofern am eigentlichen Problem vorbei. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass Böhmermann dieses Gedicht in einen quasi-edukatorischen Gesamtkontext einbettet, um auf diesem, zugegebenermaßen sehr drastischem Wege die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen. Und tatsächlich wird man letztlich nicht bestreiten können, dass sich dieser besondere Kontext von gewöhnlicher und unzulässiger Schmähkritik unterscheidet, was diesen Fall denn auch so besonders und juristisch interessant macht. In dieser Form ist Schmähkritik – soweit ersichtlich – jedenfalls (noch) nicht vorgetragen worden.

Damit ist zugleich das verfassungsrechtliche Spielfeld abgesteckt: Es kommt allein darauf an, ob diese besondere Einbettung der Schmähkritik deren verletzenden Charakter so weit absenkt, dass sich das gesamte Verhalten zwar als möglicherweise „überzogene oder gar ausfällige“ aber letztlich gleichwohl zulässige Kritik präsentiert. Oder anders: kann Schmähkritik so verpackt werden, dass diese ausnahmsweise die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitet, nicht zuletzt deshalb, weil die Art dieser „Verpackung“ deutlich macht, dass es dem Verfasser erkennbar gerade nicht um den Inhalt der Schmähkritik selbst, sondern um etwas (wiederum erkennbar) anderes geht. Einiges spricht hier dafür, die Meinungsfreiheit tatsächlich in diesem Sinne zu interpretieren.

Zunächst dürfte es erstens verfassungsrechtlich nicht zulässig sein, Böhmermann zu unterstellen, dass er sich den Inhalt des Gedichtes trotz der Einbettung in einen Diskurs über die Grenzen der Meinungsfreiheit zu Eigen macht. Es erscheint mehr als lebensfremd anzunehmen, dass Böhmermann tatsächlich davon ausgeht, dass der türkische Präsident die darin geschilderten Praktiken betreibt. Eine entsprechende Interpretation zu Grunde zu legen und den beschriebenen Kontext damit faktisch völlig auszublenden, erweist sich insofern als verfassungsrechtlich nicht haltbar. Gedicht und Kontext sind also zwingend als Einheit zu betrachten – jede Äußerung kann und muss in ihrem Gesamtkontext interpretiert werden.

Wenn das Verwerfliche der Schmähkritik zweitens vor allem darin zu sehen ist, dass diese keinerlei sachlichen Bezugspunkt mehr aufweist, muss diese Frage damit auch in diesem Fall im Zentrum stehen. Findet sich hier also irgendein sachlicher Bezugspunkt, der zur Zulässigkeit des Verhaltens führen kann? Insoweit hat Böhmermann vor dem Hintergrund des Verhaltens des türkischen Präsidenten auf eine eher harmlose Extra-3-Satire in seiner Sendung ausdrücklich zu verdeutlichen versucht, wo die Grenzen der Meinungsfreiheit nach deutschem Verständnis eigentlich liegen. Und in der Öffentlichkeit besteht hier auch durchaus Klärungsbedarf. Zwar ist auch im Zusammenhang mit der Extra-3-Sendung immer wieder auf die Unzulässigkeit von Schmähkritik hingewiesen worden. Was dieser juristische Begriff aber bedeutet und ab welcher Schwelle eigentlich der Boden der Unzulässigkeit betreten wird, ist – im Übrigen auch für Juristinnen und Juristen – nur schwer greifbar.

Mit seinem Gedicht macht Böhmermann diese Grenze hingegen anschaulich deutlich – und zwar nicht nur für den türkischen Staatspräsidenten, sondern auch für die breite Öffentlichkeit –, dass ein Beitrag wie derjenige von extra-3 weit von unzulässiger Schmähkritik entfernt ist. Dass letztlich erst völlig unsachliche Inhalte strafrechtlich relevant sind, dürfte insofern nur Wenigen bekannt gewesen sein. Ein sachlicher Kontext ist insofern durchaus erkennbar. Dass das Vorgehen Böhmermanns als Debattenbeitrag völlig ungeeignet wäre, wird man im Übrigen kaum behaupten können – der Blick in die Tagespresse genügt.

Damit bleibt als möglicher Kritikpunkt allein die Tatsache, dass Böhmermann mit dem türkischen Präsidenten eine reale Person zum Gegenstand seines „Lehrbeispiels“ gemacht hat. Ohne jeden Zusammenhang dürfte eine solche Instrumentalisierung dabei in der Tat schwer zu rechtfertigen sein. Warum sollte irgendjemand akzeptieren müssen, ohne jeden Grund und damit völlig willkürlich als Exempel für Schmähkritik herhalten zu müssen? Insoweit muss freilich das vorangehende Verhalten des türkischen Präsidenten berücksichtigt werden. Denn mit der fragwürdigen Einbestellung des deutschen Botschafters hat dieser die Debatte über die Reichweite der Meinungsfreiheit überhaupt erst eröffnet. Offenbart hat er dabei zugleich wie sehr sich sein Verständnis der Meinungsfreiheit von demjenigen des Grundgesetzes unterscheidet. Geht es also darum, die angehende Debatte zu bereichern und damit neben der deutschen Öffentlichkeit gerade dem türkischen Präsidenten aufzuzeigen, wie Meinungsfreiheit unter dem Grundgesetz interpretiert wird, liegt es geradezu nahe, diesen auch zum Gegenstand seines edukatorischen Gedichtes zu machen. Auch insoweit erweist sich das Vorgehen Böhmermanns damit als gerechtfertigt.

Im Ergebnis ist das Verhalten Böhmermanns damit von der Meinungsfreiheit gedeckt. Er hat sich in ausreichender Form vom Inhalt der dargestellten (fiktiven) Schmähkritik distanziert, sie nicht völlig anlasslos präsentiert und diese zudem in einen edukatorischen Gesamtkontext gestellt, so dass dieser ausnahmsweise ein ausreichender sachlicher Bezug zukam. Über das Niveau mag man sich streiten, verfassungsrechtlich ändert sich dadurch nichts. Die Bundesregierung ist daher verfassungsrechtlich gehalten, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu verweigern. Der Umstand, dass die Bundeskanzlerin in einem Telefonat mit dem türkischen Präsidenten von einer „bewusst verletzenden Äußerung“ Böhmermanns gesprochen hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Angela Merkel dürfte mit dieser wenig glücklichen Aussage die Hoffnung verbunden haben, dass der türkische Präsident von einem Strafantrag letztlich absieht. Erreicht hat sie möglicherweise genau das Gegenteil. Nachdem sich diese politische Hoffnung jedenfalls zerschlagen hat, übernimmt jetzt wieder das Verfassungsrecht. Wie Angela Merkel persönlich über das Verhalten Böhmermanns denken mag, spielt dabei keine Rolle. In ihrer Funktion als Bundeskanzlerin ist sie Adressat der Grundrechte, nicht deren Träger. Und diese hat sie nun zu schützen.


SUGGESTED CITATION  Thiele, Alexander: Erlaubte Schmähkritik? Die verfassungsrechtliche Dimension der causa Jan Böhmermann, VerfBlog, 2016/4/11, https://verfassungsblog.de/erlaubte-schmaehkritik-die-verfassungsrechtliche-dimension-der-causa-jan-boehmermann/, DOI: 10.17176/20160411-171658.

240 Comments

  1. Kasulja Mon 11 Apr 2016 at 17:12 - Reply

    “Wohl unzulässig wäre es aber, die Ermächtigung zu erteilen, obwohl das zu Grunde liegende Verhalten verfassungsrechtlich als von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit zugleich als notwendig straffrei anzusehen wäre. ”

    Könnten sie den Gedanken vielleicht nochmal näher ausführen?

  2. Sebastian Leuschner Mon 11 Apr 2016 at 17:58 - Reply

    Vielen Dank für den Beitrag. Ob die Bundesregierung aber grundrechtlich dazu verpflicht ist, das Strafverfahren nicht einzuleiten, halte ich für fraglich. Die Grundrechte können doch auch gerade im ebenfalls grundrechtsgebundenen Strafverfahren gewahrt werden. Ergebnis dieses Verfahrens müsste dann freilich die Straflosigkeit der Aussage Böhmermanns sein. Die grundrechtlich begründete Vereitelung dieses die Grundrechte wahrenden Strafverfahrens und die Vorverlagerung dieser Prüfung auf die Bundesregierung zu Lasten der Staatsanwaltschaft erscheint mir nicht ganz überzeugend.

  3. Philipp Löschner Mon 11 Apr 2016 at 18:06 - Reply

    Zunächst Danke für den interessanten Blogbeitrag!

    1. “Eine entsprechende Interpretation zu Grunde zu legen und den beschriebenen Kontext damit faktisch völlig auszublenden, erweist sich insofern als verfassungsrechtlich nicht haltbar. Gedicht und Kontext sind also zwingend als Einheit zu betrachten – jede Äußerung kann und muss in ihrem Gesamtkontext interpretiert werden.”

    Ok, aber ist es nicht auch erheblich, dass lediglich das Gedicht in türkischer Sprache untertitelt wurde, jedoch nicht der einleitende Rahmen?

    2. Muss nicht auch der Grundrechtsschutz der persönlichen Ehre, der m.E. auch hinter diesem Beleidigungsdelikt steht, Teil der Prüfung sein, wenn man per Wechselwirkungstheorie die Meinungsfreiheit als Grundrechtsmaß anlegt, wo ggf. ein weiterer Schutzbereich nach Art I Abs. 1 GG aufgemacht ist?

    Ich bin kein Jurist, aber von meinem Rechtsempfinden her, ist die Meinungsfreiheit da zu begrenzen, wo sie den Zweck verfolgt, die Würde anzugreifen, worauf der Sachverhalt in meiner ersten Frage deutet. Und der § 103 Abs 1 StGB ergänzt diese persönliche Ehre nur noch mal um die des Amts.

    Zudem schließe ich mich der Frage von Kasulja an. Das würde mich auch interessieren.

    Viele Grüße
    Philipp

  4. Andi Mon 11 Apr 2016 at 18:13 - Reply

    @Kasulja:

    Zwei Vermutungen bzw. mögliche Erklärungen:

    1) Die Bundesregierung hat eine vorrangige Schutz- und Fürsorgeverpflichtung gegenüber den Bürgern. Einen Bürger einem unnötigen Strafverfahren auszusetzen um einem ausländischen Würdenträger (und entsprechend jemandem, dem die BReg nur nachrangig, nämlich im Kontext diplomatischer Beziehungen verpflichtet ist) gewissermassen einen Gefallen zu tun würde diese Fürsorgepflicht verletzen.

    2) Wenn die Bundesregierung in jedem Fall die Ermächtigung erteilen – dementsprechend also jedweden Anklagewunsch durchwinken – müsste, wäre der Ermächtigungsbedarf sinnfrei. Ein entsprechender Entscheidungsfreiraum muss also bereits rein logisch bestehen, auch wenn ich es (Sebastians Argument weiterdenkend) so sehe dass dieser aus systemischen Gründen recht eingeschränkt sein dürfte, vielleicht ungefähr vergleichbar mit dem Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bei Gesetzen.

  5. Herbert Mon 11 Apr 2016 at 18:21 - Reply

    Naja. Zur Bewertung, ob eine Beleidigung vorliegt, sollte als Kriterium auch angeführt werden, was genau in diesem Kontext die Komik hervorruft. Wenn B. Den E. Einen Ziegnfi***r nennt, lache ich, weil es auf amüsante Weise darlegt, was Satire nicht darf? oder weil ich E. Nicht mag und es lustig finde, dass er beleidigt wird? Wäre letzteres bezweckt worden, dann wäre das Argument: „ich lege ja nur da, was Satire nicht darf“ lediglich eine geheuchelte Rationalisierung. Die Frage ist doch, warum ein satirisches Mittel in einer bestimmten Situation Komik schafft und ob diese Kausalität bezweckt war (subj. TB).

    Ermittlungen sind schließlich noch kein rechtskräftiges Urteil. Ein Strafurteil wäre in der Tat eine Kapitulation der Pressefreiheit. Ermittlungen haben hier nur eine außenpolitische Beruhigungsfunktion, die muss B. Ertragen. grds. Finde ich, dass B. Die Merkel gerade im Rahmen gegenwärtiger politischer Brisanz auf unnötige Weise unter einen großen außenpolitischen Druck gesetzt hat. Das hätte er nur gedurft, wenn er Pegidist oder Afdler ist, und diplomatische Beziehungen zur Türkei als naiven Völkerrechtsromantizismus abtut und den Türkeit-Deal platzen lassen will. So wirkt es aber, als befriedige er mit der Aktion nur die eigene Eitelkeit oder versuche seine Einschaltquoten raufzuschrauben.

  6. Maximilian Steinbeis Mon 11 Apr 2016 at 18:22 - Reply

    @Andi: beide Argumente, vor allem aber Nr. 1, würde ich im Examen lieber nicht bringen. Würde ich dringend von abraten.

  7. logicorum Mon 11 Apr 2016 at 18:48 - Reply

    “Die Bundesregierung ist daher verfassungsrechtlich gehalten, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu verweigern.”

    Ich kann die Aussage nicht ganz nachvollziehen.

    Politisch – ja. Logisch – auch. Ein juristischer Berater wird erklären das wenig bis keine Aussicht auf Erfolg der Klage besteht und innenpolitisch würde sie mit einer Anklagefreigabe damit Schiffbruch erleiden. [Ich würde als Regierung die Finger davon lassen.]

    Aber – eine Regierung ist kein Gericht. Die o.g. Aussage das sie (die Regierung) “nicht darf” setzt voraus das sie das Ergebnis einer gerichtlichen Entscheidung mehr oder minder als sicher ansehen kann.

    Ist diese Offensichtlichkeit des Ausgangs der gerichtlichen Entscheidung gegeben?

  8. Timo Mon 11 Apr 2016 at 19:31 - Reply

    Die Behauptung, die BReg dürfe die Ermächtigung nicht erteilen, wenn das Verhalten nicht strafbar sei, überzeugt mich so pauschal auch nicht. Die Feststellung der Strafbarkeit trifft das Gericht bzw. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die StA (und selbst die ist ja nach hM zur Anklage verpflichtet, wenn sie das Verhalten selbst für straffrei hält, die stRspr. das aber anders sieht). Man könnte einen Ermessensfehler da annehmen, wo die Ermächtigung zur Strafverfolgung eines offensichtlich nicht strafbares Verhaltens erteilt wird (auch das halte ich nicht unbedingt für eindeutig, weil in diesem Fall auch die StA kein Ermittlungsverfahren einleiten bzw. ein solches einstellen müsste und daher die Ermächtigung keine nachteiligen Rechtswirkungen für den Betroffenen hätte), aber primär werden doch politische Erwägungen ausschlaggebend sein.

  9. Timo Mon 11 Apr 2016 at 19:38 - Reply

    PS: Das Tucholsky-Zitat ist in diesem Zusammenhang immer etwas unglücklich. Tucholsky hat zwar gesagt, Satire dürfe alles. Er hat aber an anderer Stelle diesen Satz wieder so stark eingeschränkt (“Satire hat eine Grenze nach oben: Buddha entzieht sich ihr. Satire hat auch eine Grenze nach unten. In Deutschland etwa die herrschenden faschistischen Mächte.”), dass von einem schlichten “Alles” nicht mehr die Rede ist. Auch wenn er sich in seiner eigenen Satire an beide genannten Grenzen zum Glück nicht gehalten hat.

  10. Alexander Thiele Mon 11 Apr 2016 at 20:07 - Reply

    Vielen Dank für die hilfreichen Anmerkungen.

    1. Zur Verpflichtung der Bundesregierung: Diese Frage hat mich beim Verfassen der Beitrags sehr beschäftigt. Ursprünglich hatte ich sogar ausdrücklich von einer entsprechenden Verpflichtung gesprochen, das dann aber noch ein wenig (und ebenso wenig erfolgreich) entschärft. In der Tat hat die Bundesregierung einen großen politischen Beurteilungsspielraum, bei der Frage, ob sie die Ermächtigung ausspricht. Allerdings, und darum ging es mir, wird die Frage der Strafbarkeit des Verhaltens auch hier zumindest eine gewisse Rolle spielen.
    Insoweit dürften drei Konstellationen zu unterscheiden sein: Kommt die Bundesregierung intern zur Strafbarkeit des Verhaltens, so kann sie eine Ermächtigung entweder erteilen oder davon absehen. Hier kommt es letztlich allein auf politische Erwägungen an. Ähnlich wird zu entscheiden sein, wenn es sich für die Bundesregierung um einen strafrechtlichen Grenzfall handelt. Dann kann sie die Angelegenheit einer gerichtlichen Klärung zuführen – muss es aber nicht. Schließlich, und davon gehe ich hier aus, ist es möglich, dass die Bundesregierung intern eine Strafbarkeit ablehnt. Dann scheint es für mich zumindest schwer zu begründen, warum es ihr gleichwohl gestattet sein sollte, eine Ermächtigung zu erteilen. Sich in einem solchen Fall einfach zurückzuziehen und auf die Zuständigkeit der Gerichte zu verweisen, halte ich dann nicht für angemessen – auch angesichts der erheblichen Belastung, die ein medial entsprechend begleitetes Strafverfahren für den Betroffenen nach sich ziehen würde. Hier muss sich die Bundesregierung dann m.E. schützend vor den Betroffenen stellen. Ich gebe aber gern zu, dass man das auch anders sehen kann – der Beitrag versteht sich auch an dieser Stelle eher als erster Aufschlag. Hier wäre daher auch sicher noch Luft für eine schöne Dissertation…

    2. Zum Persönlichkeitsrecht: Das spielt natürlich eine Rolle, tritt für mich in diesem Fall aber aufgrund der gesamten Umstände hinter die Meinungsfreiheit zurück. Die persönluchkeitsverletzende Schmähkritik wird also durch den spezifischen Kontext zu einer harten aber eben zulässigen und dem türkischen Präsidenten noch zumutbare Kritik. Das ist aber zunächst einmal nur hier so und bedeutet nicht etwa, dass ein entsprechender “disclaimer” vor der Äußerung von Schmähkritik stets zu dessen Zulässigkeit führt. Das Vorverhalten des türkischen Präsidenten spielt hier eine zweifellos beachtliche Rolle.

    3.Zu Tucholsky: Stimmt, aber irgendwie ist die verkürzte Version immer zu verlockend…;-)

  11. Olaf Dilling Mon 11 Apr 2016 at 20:14 - Reply

    Ihre Argumentation ist paradox und führt zu einer logischen Unentscheidbarkeit. Wenn Böhmermanns Gedicht eine – strafbare – Schmähkritik ist, dann kann es die edukatorische Funktion erfüllen und ist von der Meinungfreiheit gedeckt. Wenn das Gedicht von der Meinungfreiheit gedeckt ist, ist es keine strafbare Schmähkritik usw. Man sollte rechtlich der Tatsache ins Auge sehen, dass es Böhmermann um Aufsehen und nicht um Aufklärung geht. Rechtspolitisch wäre über eine Reform des §103 StGB nachzudenken.

  12. logicorum Mon 11 Apr 2016 at 20:20 - Reply

    Die Bewertung hier mit Böhmermann als Erklärbären finde ich jedenfalls elegant.

    -> War seine Intention das “erklären” und er durfte es satirisch *nicht* so bringen – geht er straffrei aus.

    -> Würde er es satirisch so auf den TV-Schirm bringen dürfen – dann geht er ebenfalls straffrei aus.

    –> Er erhält nur dann eine Strafe wenn er es 1) nicht satirisch so sagen durfte und 2) ein Gericht auch keine Intention des erklärens anerkennt.

    Äußerst unwahrscheinlich. Ich halte Beides für plausibel – sowohl das er erklärt hat als auch das er es so sagen durfte. Eins der Beiden Bedingungen wird m.E. jedoch erfüllt sein und das reicht.

  13. Alexander Thiele Mon 11 Apr 2016 at 20:24 - Reply

    @ Olaf Dilling
    Den Widerspruch sehe ich nicht. Das Gedicht für sich genommen ist und bleibt eine Schmähkritik und erfüllt daher auch den edukatorischen Auftrag. Durch den Gesamtkontext, in dem das Gedicht präsentiert wird, wird das Verhalten dann aber zu einem insgesamt Zulässigen.

  14. Gesine Mon 11 Apr 2016 at 20:30 - Reply

    Ich hadere ein wenig mit der Begründung, mit der das Lehrbeispiel an Erdogan erlaubt wird. Mein Bauchgefuhl sagt: ja, klar. Er hat sich ja selber ins Blitzlichtgewitter gestellt.
    Trotzdem nagt es weiter an mir. Natürlich ist der Spruch “Vergewaltigungsopfer sind ja selber Schuld, wenn sie sich aufreizend anziehen” nicht ansatzweise damit auf eine Ebene zu stellen, nichtsdestotrotz erinnert es doch irgendwie daran. Präsident Erdogan hat eine andere Vorstellung von Pressefreiheit. Dass er deshalb über die Satire von extra3 aufgebracht war, ist daher verständlich (wenn auch aus unserer Sicht nicht gutzuheißen). Fakt ist: diese kulturellen Unterschiede müssen akzeptiert werden. Dass man sich darüber amüsiert, ja. Fasanen ihn deswegen zum Freiwild macht- nein.
    Des Weiteren habe ich die Reaktionen einiger türkischer Mitbürger verfolgt, die sehr aufgebracht waren, weil das Gedicht genau die Klischees bedient, die man allenthalben gegen Muslime findet. Probieren Sie es aus: ersetzen Sie Erdogan durch Muslim im Text- das Ergebnis ist erschreckend. Insofern: ja, das Gedicht ist eingebunden in einen edukativen Kontext. Aber es steckt offenbar doch mehr Beleidigung darin, als es für uns auf den ersten Blick den Anschein hat. Deshalb habe ich tatsächlich Zweifel, ob es so vollkommen eindeutig strafrechtlich irrelevant ist, wie Sie es annehmen.

    Im übrigen jedoch eine sehr strukturierte und überzeugende Darstellung.
    Mit freundlichen Grüßen
    Gesine

  15. Alexander Thiele Mon 11 Apr 2016 at 20:42 - Reply

    @Gesine
    Vielen Dank für den Beitrag. Ich kann Ihre Bauchschemrzen gut verstehen, wenngleich es gerade bei der Meinungsfreiheit durchaus auf das Vorverhalten des Betroffenen ankommt – jedenfalls nach der Rechtsprechung des BVerfG. Gerade im politischen Betrieb gilt also, dass wer austeilt, auch einstecken können muss. Die kulturellen Unterschiede sehe ich natürlich auch. Daraus ergeben sich für mich aber gerade keine Verschiebungen im Hinblick auf den Bereich des nach der deutschen Meinungsfreiheit zulässigen. Dass entsprechend scharfe Kritik beleidigend wirken kann ist insofern umbestritten – die Mohammed Karikaturen sind hier das wohl beste Beispiel. Vor diesem Hintergrund mag es dann aus anderen Gründen ratsam sein, von entsprechenden Handlungen abzusehen. Sofern sie gleichwohl vorgenommen werden, bleiben sie aber erlaubt.
    Beste Grüße,
    A.T.

  16. Christian T. Mon 11 Apr 2016 at 21:03 - Reply

    Sehr gute Analyse, vielen Dank dafür.

    Ich persönlich hätte mir noch eine Anmerkung zu den verschiedentlich geäußerten Ansichten (vermutlich von juristischen Hobbyschraubern) gewünscht, dass der werte Herr Erdogan ja gar nicht auf deutschem Staatsgebiet unterwegs war (z. B. hier: http://meta.tagesschau.de/id/110440/kommentar-zur-boehmermann-affaere-die-macht-des-sultans#comment-2493633 oder hier http://www.spiegel.de/forum/politik/schmaehgedicht-ueber-erdogan-boehmermann-und-der-schah-paragraf-thread-443444-1.html#postbit_42519464 oder hier http://www.focus.de/kultur/kino_tv/103-stgb-nach-erdogan-schmaehgedicht-kommentar_id_7869165.html).

    Die (eventuelle) Strafverfolgung scheitert natürlich nicht daran, dass sich der türkische Präsident nicht im Inland aufgehalten hat. §103 Abs. 1 StGB nennt – jeweils durch ein “oder” abgegrenzt – drei beleidigungsfähige Personengruppen. Allein bei den Mitgliedern einer ausländischen Regierung kommt es darauf an, dass sie sich in amtlicher Eigenschaft im Inland befinden. Der Aufenthalt des Staatsoberhauptes ist unerheblich.

  17. Gesine Mon 11 Apr 2016 at 21:05 - Reply

    Vielen Dank für Ihre Reaktion! Scharfe Kritik und tatsächliche Beleidigungen sind allerdings ein Unterschied. Ich denke nicht, dass man die Mohammed Karikaturen mit der vorliegenden Szene so einfach vergleichen kann.
    Ich möchte meinen Standpunkt dennoch noch einmal verdeutlichen: Würde jemand, rein aus edukativen Zwecken, jemanden vergewaltigen, um dann zu sagen “Genau das darf man nicht tun”, würde niemand sagen, dass diese Vergewaltigung in Ordnung ist. Die Verletzung des Opfers ist nämlich Fakt.
    Genauso sieht es auch hier aus. Das Gedicht verletzt, unabhängig davon, ob es erzieherische oder erklärende Gründe hat und in einen solchen Rahmen eingebettet ist.
    Die strafrechtliche Relevanz ist damit tatsächlich nicht zu verneinen, zumindest nicht per se. Die Bundesregierung täte deshalb gut daran, die Ermächtigung zu erteilen, allein schon, um rechtlich klären zu lassen, dass nicht jede Beleidigung, nur weil sie in einen solchen Kontext eingebunden ist, erlaubt ist. Der Schmähkritik würde damit sonst über die Hintertür der Erziehung Tür und Tor geöffnet.
    Verstehen Sie mich nicht falsch. Ich bin ein großer Fan der Meinungsfreiheit. Aber sie hat ihre Grenzen da, wo sie nicht mehr dem politischen und allgemein öffentlichen Diskurs dient, sondern nur noch verletzt.
    Ich glaube nicht, dass es zu einer Anklage oder gar einer Verurteilung kommen würde- selbst wenn man Erdogan als Vertreter der Muslime sehen würde (was man sicher nicht tun kann), als solche wäre eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung weiterhin straflos.
    Aber das was Herr Böhmermann dort getan hat, war grenzwertig. Es als völlig irrelevant abzutun, halte ich ebenso für grenzwertig.
    Beste Grüße,
    Gesine

  18. Michael Bauer Mon 11 Apr 2016 at 21:05 - Reply

    Sehr geehrter Thiele,

    vielen Dank für die sehr interessanten Ausführungen. Eine weitergehende Frage: Oftmals wird ein Bezug zum “Türkeideal” hergestellt und mit der Frage der Erpressbarkeit der Bundesregierung verknüpft.

    Da die Bundesregierung aus Ihrer Sicht auf den Deal angewiesen ist, könnten Gründe des zwingenden Staatswohls die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens sprechen, denn nur auf diesem Wege ist der türkische Präsident zu besänftigen. Stellt man dies in das Ermessen ein, wäre die Entscheidung wegen des großen politischen Spielraums wohl selbst bei der Annahme der Straffreiheit des Gedichts möglich. Oder halten Sie das für eine sachfremde Erwägung?

  19. Gesine Mon 11 Apr 2016 at 21:17 - Reply

    Ich korrigiere den Abschnitt mit der Kollektovbezeichnug. Der ist mir doch in der Eile des Gefechts falsch heraus gekommen. In dem Fall wäre die causa NICHT als Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung strafbar, da es sich um eine Kollektivbeleidigung handeln würde. Verzeihung!

  20. logicorum Mon 11 Apr 2016 at 21:42 - Reply

    @Gesine

    Verziehen Sie wenn ich da anderer Meinung bin.

    Erst schreiben Sie:
    “Die Bundesregierung täte deshalb gut daran, die Ermächtigung zu erteilen,”

    und später

    “Ich glaube nicht, dass es zu einer Anklage oder gar einer Verurteilung kommen würde….
    Aber das was Herr Böhmermann dort getan hat, war grenzwertig.”

    Das erweckt bei mir etwas den Eindruck als ob hier der Staat eine (absehbar vor Gericht erfolglose) Strafanzege initiieren soll um eine erzieherische Maßnahme durchzuführen.

    Ohne Herrn Thiele da etwas in den Mund legen zu wollen ist es eben das was er explizit als inakzeptabel ansieht. Anstatt den unschuldigen Bürger zu schützen diesen aus eigener Anschauung oder politischer Erwägung verfolgen zu lassen scheint wenig geboten für eine Regierung.

    Entweder/oder. Die Regierung kann auch an eine Verurteilung glauben – dann kann und soll sie ohne Frage die Anzeigendurchleitung wagen. Wenn sie nicht daran glaubt einen Bürger dann wochenlang zum medialen Abschuss freigeben darf keine Variante des Rechtsstaates sein.

    Noch ein Link zu einem Artikel um das Themenfeld. Damals in Bezug auf den “Problembären” Kurt Beck:
    http://freilaw.de/journal/de/ausgabe_8/8_Seyfarth_Satire.html

  21. Alexander Thiele Mon 11 Apr 2016 at 21:50 - Reply

    @Michael Bauer
    Tatsächlich wäre das für mich eine sachfremde Erwägung. Zur Aufrechterhaltung des “Deals” ein an sich nicht gewolltes Ermittlungsverfahren zu gestatten, wäre nicht hinnehmbar. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Dinge, die rechtlich nicht miteinander vermischt werden dürfen. Das macht die Angelegenheit für die Bundesregierung ja auch so heikel. Denn politisch besteht hier eben doch ein Zusammenhang.

  22. Gesine Mon 11 Apr 2016 at 21:57 - Reply

    @Logicorum
    Sie haben recht. Das widerspricht sich. Ich stelle gerade fest, dass mein Kommentar allgemein missverständlich ist. Ich muss mich deshalb verbessern: ich glaube nicht, dass es zu einer Haftstrafe kommen würde (Herr Böhmermann ist nicht vorbestraft, sodass er vermutlich maximal mit einer Geldstrafe rechnen müsste). Zu einer Anklage jedoch schon.
    Die mitschwingende Beleidigung der Muslime stellt aus meiner Sicht eine Kollektivbeleidigung dar, und wäre insofern straffrei (auch wenn das gar kein Thema ist, ich spreche es nur nochmal an, weil es Teil meines ersten Beitrags war und die muslimische Welt offenbar beschäftigt)
    Die Beleidigung Erdogans selber jedoch ist genau das- eine Beleidigung. Und für solche gibt es Grenzen. Es handelt sich hier nicht um scharfe Kritik (–>Mohammed Karrikaturen) sondern um Schmähkritik.

    Im Übrigen stimme ich Herrn Thiele ja zu- wenn es offensichtlich strafrechtlich irrelevant wäre, dann wäre eine Ermächtigung ein medialer Freischuss, der für den Beteiligten nicht zu rechtfertigen ist. (Auch wenn dies vermutlich wirklich viel Stoff für Dissertationen bietet)
    Ich hoffe, mich diesmal verständlich ausgedrückt zu haben.
    Beste Grüße!

  23. Empirestate381 Mon 11 Apr 2016 at 22:37 - Reply

    Herr Seher sieht das wohl anders:
    http://www.n-tv.de/politik/Das-gab-es-in-der-Rechtsprechung-noch-nicht-article17438911.html

    Bei rein juristischer Betrachtung und unter Ausklammerung des Politikums dürfte es nachdem der Strafantrag für die Beleidigung gestellt ist, dahinstehen, ob die Regierung die Erlaubnis erteilt, da sich hier die gleichen Fragen stellen werden.

  24. Klaus Wenger Mon 11 Apr 2016 at 22:43 - Reply

    Ein Gericht wird Erdogan (und der BReg) sicher keinen Gefallen tun, wenn es den “sachlichen Bezugspunkt” der Schmähkritik herausarbeitet. Sollte Merkel dem Verfahren zustimmen, kann damit eigentlich nur ihre Hoffnung verbunden sein, dass das Verfahren so ewig lange dauert, dass Erdogan (oder auch Merkel selbst) bei einem Urteil oder der o.g. Herausarbeitung nicht mehr in Amt und Würden ist.

  25. Olaf Dilling Mon 11 Apr 2016 at 23:03 - Reply

    Mich überzeugt die angebliche edukatorische Distanz genausowenig wie ein vor jede Beleidigung und Verleumdung geschaltetes, “böse Zungen behaupten, X sei…”

    Natürlich verlassen Entertainer wie Böhmermann nie wirklich den Ironiemodus. Sie aber deshalb sozusagen von Berufs wegen vom Schutz der persönlichen Ehre freizustellen, halte ich für gewagt.

  26. Jürgen Effertz Mon 11 Apr 2016 at 23:07 - Reply

    Musste für das “Gedicht” unbedingt noch die türkische Fahne gross eingeblendet werden ?! Nur um die Grenzen der Satirefreiheit “auszutesten ” traurige Angelegenheit. Armes Deutschland.

  27. Sehr witzig... Mon 11 Apr 2016 at 23:59 - Reply

    Sehr witzig wird es, wenn er tatsächlich angeklagt werden sollte. Dann liest der Staatsanwalt bei der Verlesung der Anklage das gesamte Gedicht vor (muss man machen, bei Beleidung). Mit dem Hinweis, dass es aus Sicht der StA strafbares Verhalten sei, das zu sagen. So wie Böhmermann das bei der ersten Verlesung selbst gesagt hat…

  28. Mirko Lange Tue 12 Apr 2016 at 00:26 - Reply

    Hallo Herr Thiele,

    ich finde die Ausführungen auch

    Ich weiß, ich verlasse jetzt das Verfassungsrecht und die Entscheidungen der BVerfG. Ich komme stattdessen zum BGH. Und der hat einmal – auch in einem Beleidungsfall – von einem “Überschuss an an nicht mehr hinzunehmender Abwertung” gesprochen.

    Klar ist: Wenn man den Beitrag mal als Satire definiert, dann gibt es quasi keine Grenze. Aber hier muss man ja über Bande spielen.

    Wenn man also das für sich genommen eindeutig strafbare Gedicht in den Kontext der Erklärung einbindet, muss man dann nicht auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit verlangen?

    Ja, es könnte sein, dass Böhmermann einfach nur ein “Beispiel” anführen wollte. Aber in diesem Beispiel ist er dann dummerweise völlig “Amok gelaufen”.

    Es hätte gereicht, wenn er “als Zitat” gesagt hätte dass man “Erdogan ganz sicher nicht als Ziegenficker bezeichnen dürfe”. Oder dass man “bestimmt auch nicht sagen darf sein Gelöt würde stinken”.

    Das würde mehr als (!) ausreichen, um den aufklärenden Auftrag zu erfüllen. Hier hat er aber mit einer erkennbaren Lust und zur grölenden Begeisterung des Publikums diese Beispiel auf mehr als eine Minute ausgedehnt. Dazu kommen noch die türkischen Untertitel, die eben nur hier kamen.

    Und legt das nicht nahe, dass dieses Gedicht nicht vielleicht doch der Mittelpunkt war? Und dass er vielleicht sauer darüber war, dass Extra3 so einen Coup gelandet hat und er ihn einfach übertreffen wollte. Und dass dann nachher sein Syndicus gesagt hat: “Autsch, das darfst du nicht, es sei denn, du sagst dazu, dass man das KEINESFALLS darf.”

    So etwas kann man ermitteln. Man kann das Produktionsteam unter Eid verhören.

    Also: Würde das die rechtliche Einordnung verändern? Und wenn ja: Kann man das einfach so ausschließen? Und wäre dann Ihr Ergebnis hier noch haltbar.

    Oder anders gefragt: Kann man wirklich einfach davon ausgehen, Böhmermann sei auf jeden Fall NICHT strafbar?

  29. Mirko Lange Tue 12 Apr 2016 at 00:27 - Reply

    … “sehr gelungen” fehlt da irgendwie 🙂

  30. Dietrich Hirschberg Tue 12 Apr 2016 at 00:35 - Reply

    Die Demarche dieses kriminellen Despoten gegen den Extra-3-Beitrag war im Grunde gegen hierzulande geltende, eherne Verfassungsgrundsätze gerichtet und insofern schlichtweg unverschämt und obszön. Insofern war Böhnermanns Beitrag als völlig berechtigte Reaktion – auch – der notwendige grobe Keil auf den groben Klotz.

  31. Constanze Tue 12 Apr 2016 at 01:17 - Reply

    Vielen Dank für den Artikel, der auch für Nicht-Juristen die verfassungsrechtlichen Grundlagen verständlich macht. Die sind natürlich aber nicht festgezurrt, sondern unterliegen einem Wandel.

    Für mich stellt sich daher auch die Frage, ob nicht eine gewisse Zeitgeist-Veränderung in Bezug auf verletzte Gefühle von Personen als Zugehörige von Gruppen von Menschen zu verzeichnen ist, die möglicherweise in Betracht zu ziehen ist: Gerade die Kommentare von Gesine machen das deutlich. Obwohl es um eine spezifische Person geht, wird einer ganzen (religiösen bzw. ethnischen) Gruppe von Menschen die Schmähung zugeschrieben. Böhmermanns Einblendungen (etwa die Fahne) bestärken solche Zuschreibungen vermutlich.

    Generell scheint mir, dass verletzte religiöse Gefühle heute wieder stärker betont werden. Ich meine das nicht im Sinne der Religionsfreiheit, denn um die Ausübung des Glaubens geht es ja nicht, ich meine es mehr im Sinne der Mohammed-Karikaturen-Diskussionen, bei der deutlich wurde, dass Gläubigen in besonderer Weise zugestanden wird, glaubensimmanente Ehrgefühle zu haben und dahingehend besonders beleidigt zu sein.

    Daher folgende Frage: Dass das Gedicht Schmähkritik ist, dürfte unstrittig sein. Ändert sich aber an der Bewertung des edukativen Kontextes etwas, wenn zugleich eine größere Gruppe von Menschen geschmäht wurde, zumal eine, die mutmaßlich solche religiösen Ehrgefühle haben könnte, von der der Schmähende wissen musste?

    Wir haben ja bereits gelernt, dass auch das vorherige Verhalten Erdogans mit einbezogen werden muss, wenn man insgesamt den Kontext bewerten möchte. Die potentiell beleidigte Gruppe von Menschen aber hat ja die Schmähkritik nicht durch ihr vorheriges Verhalten „eingeleitet“. Entsprechend: Könnte das die juristische Einschätzung ändern?

    Wir haben außerdem gelernt, dass eine geschmähte Person, die ein anderes Ehrgefühl, ein anderes kulturelles Verständnis und offenkundig eine andere Haltung zur Meinungsfreiheit hat, als sie hierzulande üblich ist, vor dem Grundgesetz keine abweichende Bewertung zu erwarten hat. Wäre das anders, wenn eine ganze Gruppe geschmäht worden wäre, etwa in rassistischer Weise?

    (Im Übrigen bin ich der Meinung, dass bei Böhmermann von strafrechtlichen Sanktionen abgesehen werden muss.)

  32. Pascal Tue 12 Apr 2016 at 09:15 - Reply

    @Michael Bauer,

    einen eigenen Staatsbürger aufgrund des “Staatswohls” potenziell über die Klippe springen zu lassen weil ein ausländischer Staat dies wünscht – das zöge aber grosse Kreise weit abseits von Recht & Justiz, und ich denke nicht dass die deutsche Bevölkerung da mitmarschieren würde.

    So hat das ganze das Potenzial weitaus grösser zu werden als eine Staatskrise – sollte die Bundesregierung wirklich diese Staatswohl-Argumentation (Flüchtlinge-Deal) aus dem Hut zaubern.

  33. Warum nicht die Kunstfreiheit? Tue 12 Apr 2016 at 09:23 - Reply

    Mein Grundrechtsstudium ist schon etwas länger her, aber könnte hier nicht auch die Kunstfreiheit des Art. 5 GG einschlägig sein, die ja schrankenlos gewährt wird? Wobei die Schmähkritik wohl eine verfassungsimmanente Schranke ist, vielleicht hat es daher keine so große Relevanz.

    Ich finde das NMR teilweise wirklich sehr kunstvoll 🙂

  34. Alexander Thiele Tue 12 Apr 2016 at 09:24 - Reply

    @Constanze
    Vielen Dank für die Anmerkung. Der Umstand, dass nicht nur einer, sondern viele “geschmäht” wurden, hätte für die Bewertung gewiss Konsequenzen. Das setzte allerdings voraus, dass eine solche Interpretation des Böhmermann-Gedichtes zwingend wäre. Das ist sie aber sicher nicht. Und dann dürfte verfassungsrechtlich auf die für Böhmermann freundliche Interpretation (also Gedicht nur an den türkischen Präsidenten gerichtet) abzustellen sein. Die Sache ist aber wahrlich komplex – daher auch der durchaus ernstgemeinte Verweis auf kommende Examensklausuren…;-)

  35. torsten Tue 12 Apr 2016 at 09:27 - Reply

    Herr Thiele,

    danke für ihre Analyse. Offenbar spielt es doch eine große Rolle, welche Intention Böhmermann gehabt hat. Sie sprechen von einem erzieherischen Moment. Aber könnte es nicht auch sein, dass Böhmermann um der Provokation halber provoziert hat? Auch in diesem Fall hätte er sich die Aussagen nicht zueigen machen müssen, aber der erzieherische Wert spielte keine große Rolle. Und wie würde das, wenn der “Knaller”, die “Show” im Fokus des Künstlers steht, rechtlich zu bewerten sein?

  36. Alexander Thiele Tue 12 Apr 2016 at 09:27 - Reply

    Tatsächlich wäre auch an die Kunstfreiheit zu denken. Angesichts der Rechtsprechung des BVerfG, die die ursprünglich komplexe Schrankensystematik des Grundgesetzes praktisch obsolet gemacht hat, dürfte sich hier aber keine andere Bewertung ergeben. Formal unterscheiden sich also Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit angesichts der unterschiedlichen grundgesetzlichen Schranken, praktisch dürfte hier aber ein annähernder Gleichlauf bestehen.

  37. Alexander Thiele Tue 12 Apr 2016 at 09:32 - Reply

    @Torsten
    Vielen Dank dafür. In der Tat spielt die Intention eine Rolle. Allerdings wird sich diese nur schwer abschließend ermitteln lassen. Es sind vor dem Hintergrund des zu bewertenden Verhaltens verschiedene Interpretationen denkbar. Manche sind günstig für Herrn Böhmermann, manche sind ungünstig. Verfassungsrechtlich ist dann aber von den günstigen Varianten zugunsten Böhmermanns auszugehen. In der Rechtsprechung gibt es dazu einige Beispiele. So ist etwa die Bezeichnung eines Polizisten als “Bulle” keine Beleidigung, weil der Bulle auch für eine besondere Stärke und Durchsetzungskraft stehen könne. Dass diese Eigenschaften aber nur selten tatsächlich gemeint sein dürften, leuchtet ein. Dennoch ist eben zu Gunsten des sich Äußernden, von einer solchen Interpretation auszugehen…

  38. Muriel Tue 12 Apr 2016 at 09:55 - Reply

    Ich bin zwar im Ergebnis anderer Meinung, finde die hier vertretene Position lässt sich aber auch hören.
    Eine Sache verstehe ich allerdings gar nicht: “Es erscheint mehr als lebensfremd anzunehmen, dass Böhmermann tatsächlich davon ausgeht, dass der türkische Präsident die darin geschilderten Praktiken betreibt.”
    Ach was? Gehts hier nur um die Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung? Hab ich nicht so verstanden, weil die Frage vorher nirgends aufgeworfen wird. Aber welche Rolle spielt es dann? Es liegt doch nun mal im Wesen einer Beleidigung, dass ich sie eben nicht für buchstäblich wahr halte. Wenn ich jemanden eine Walnuss nenne, wird das doch nicht beleidigender dadurch, dass ich tatsächlich annehme, er wäre ein sommergrüner Laubbaum. Im Gegenteil müsste man das eher entlastend berücksichtigen, nach meinem Verständnis.
    Insofern ist mir nicht klar, was dieser Satz klären soll

  39. Della Tue 12 Apr 2016 at 09:56 - Reply

    Eine Rechtfertigung aufgrund eines angeblichen “Bildungsziels” halte ich für sehr fragwürdig. Zum einen stellt sich dann doch die Frage, warum ausgerechnet Herrn Böhmermann ein etwaiger Bildungsauftrag zukommen sollte und woran wir das in zukünftigen Fällen solcher Schmähkritik festmachen sollten (erhebliches Missbrauchsrisiko). Und zum anderen stellt sich die Frage, warum hierfür ein neues, diffamierendes Gedicht geschrieben werden musste. Es gibt in den Weiten des Internets genug Schmählritik bzgl. Herrn Erdogan; wenn es Herrn Böhmermann tatsächlich um das Aufzeigen der Grenzen gegangen wäre, dann hätte er dies auch mittels einer Gegenüberstellung des ErdoWahn-Songs mit bereits vorhandener Schmähkritik erreichen können. Diese Aspekte stellen meines Erachtens wichtige Umstände für die verfassungsrechtliche und somit auch strafrechtliche Beurteilung dar.

  40. Matthias Hermanns Tue 12 Apr 2016 at 09:57 - Reply

    Ich gehe auch davon aus, dass die Bundesregierung die Genehmigung versagt und nur der Zivilrechtsweg bis zum Verfassungsgericht bleibt, das dann womöglich nochmal die Grenze der Schmähkritik aufweicht.
    Es bleibt ein ungutes Gefühl: Da war auch das schenkelklopfende Gegröle im Publikum und der ironisch verzogene Mundwinkel bei Böhmermann. Es schwang durchaus Hass und Herabwürdigung mit, auch wenn wir das wegen meinungsfreundlichster Auslegung nucht werten dürfen. Natürlich schlägt die Rspr, des BVerfG aber auf die unteren Instanzen durch. Es wird für mich als Anwalt noch schwerer gegen Mobbing, Hasstiraden, Fäkalbeleidigungen und Genitalpöbeleien übelster Sorte in sozialen Netzwerken vorzugehen. Das finde ich nicht richtig. Zu viel Verrohung und komplettes laissez-faire schaden nämlich den Werten, die die Wechselwirkunglehre zu verteidigen vorgibt, mehr als dass sie ihnen nützt. Die Grenze der Schmähkritik muss erhalten bleiben und sie muss verteidigt werden. Das ist meine Meinung.

  41. SG Tue 12 Apr 2016 at 10:08 - Reply

    Lieber Herr Thiele,

    vielen Dank die hervorragende Diskussionseröffnung. Eine kleine, scheinbar formaljuristische Anmerkung, die ihre Argumentation unterstützen könnte:
    Wenn man m.E. zu Recht davon ausgeht, dass Schmähkritik in jeder Darbringungs- und Distanzierungsform die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitet, ließe sich die von Böhmermann gewählte Art der Satire wohl am besten allein unter den Schutzbereich der Kunstfreiheit fassen. Wie schon ein Blick in die Tagespresse zeigt, läd die konkrete kontextuelle Darbietung (ob besonders edukativ oder nicht) jedenfalls zu einer Viezahl von Interpretationsansätzen ein. Im Rahmen praktischer Konkordanz zulässig wäre das Ganze dann nicht obwohl, sondern gerade weil es sich um Schmähkritik als (in diesem Fall) zulässige Kunstform handelt. Denn ohne die Grenzen der Meinungsfreiheit zu sprengen, hätte Böhmermann weder den Kontrast zur (insoweit harmlosen) extra3 Satire aufbauen können, noch eben jene Diskussion auslösen können, die wir momentan beobachten können. Die Einordnung als ausnahmsweise nicht meinungsfreiheits-bezogene Satire würde dabei nicht nur den Ausnahmecharakter ihrer Zulässigkeit unterstreichen, sondern zugleich das Argument aufnehmen, dass die ad hominem-Schelte und absurden Unerstellungen inhaltlich (bewusst) nicht Böhmermanns eigener Meinung entsprechen.

  42. Henning Ernst Müller Tue 12 Apr 2016 at 10:10 - Reply

    Sehr geehrter Herr Thiele,
    Vieles von dem, was Sie schreiben, leuchtet unmittelbar ein, jedoch denke ich, dass die Bewertung (noch gerechtfertigte Meinungsäußerung) nicht so eindeutig ausfällt, dass die Bundesregierung festgelegt ist. Die hier in den Kommentaren schon erwähnten Gegenargumente: 1.Das Gedicht wurde nicht nur beispielhaft angeführt, sondern in sechs Strophen länglich vorgetragen, so dass der Kontext aus objektiver Sicht eher wie ein “Trick” erscheint. 2.Nur das Gedicht, nicht aber der Kontext, wurde türkisch untertitelt, so dass ein nur türkischsprachiges Publikum nur die Schmähung, nicht aber die Kontext-“Edukation” verstehen konnte.
    Wenn demnach das Ergebnis “Straflosigkeit” nicht zwingend ist, dann ist – auch nach Ihrer Auffassung – die Bundesregierung auch nicht schon festgelegt, die Ermächtigung verweigern zu müssen.

    Meines Erachtens sollte die Bundesregierung daher die Ermächtigung erteilen, weil ein Anfangsverdacht gegeben ist und sollte sich dann keinesfalls mehr in die Ermittlungen einmischen, also den Staatsanwälten und ggf. Richtern die Sache zur Entscheidung überlassen.

    Als zweites sollte die Bundesregierung zeitnah darauf hinwirken, § 103 StGB aus dem Gesetz zu streichen. Es gibt in einer Demokratie mit Meinungsfreiheit als konstituierendem Element überhaupt keinen Grund, Staatschefs anderer Nationen (einschließlich undemokratisch agierender Diktatoren) vor Beleidigungen besser zu schützen als jeden anderen Menschen. Wer sich beleidigt fühlt, kann Strafanzeige erstatten, aber § 103 StGB, das sieht man jetzt, ist geeignet, auch relativ lächerliche Fälle zu Staatsaffären hochzuspielen, eine kaum zu legitimierende Sonderstellung, die dazu geeignet ist, das Strafrecht aus politischen Provokationsgründen missbrauchsanfällig zu machen. Wenn der Gesetzgeber schnell ist, könnte Böhmermann sogar noch davon profitieren, wenn man vor dem Urteil § 103 StGB streicht (§ 2 Abs. 3 StGB). Dann wäre er – wenn überhaupt – nur wegen § 185 StGB strafbar.
    Beste Grüße
    Henning Ernst Müller
    (zeitgleich ähnlicher Kommentar im Beck-Blog)

  43. Darko Tue 12 Apr 2016 at 10:14 - Reply

    Interessanter Debattenbeitrag mit vertretbarem Ergebnis. Ich halte es allerdings für gewagt zu sagen, dass Erdogan aufgrund der (rechtlich einwandfreien) Einbestellung des deutschen Botschafters nun als Exempel für das Erklären von Schmähkritik herhalten müsse. Das muss er sicher nicht. Auch Diktatoren bzw. “nicht-vollendete” Demokraten haben Rechte in Deutschland. Das ist kein Zeichen der Schwäche unseres Rechtssystems, sondern seiner besonderen Stärke. Es ist auch vielleicht nicht schlecht, Presse- und Medienvertretern aufzuzeigen, dass ihrem Verhalten auch rechtliche Grenzen gesetzt sind. Das scheint nicht jeder komplett verinnerlicht zu haben.

  44. AssPotsdam Tue 12 Apr 2016 at 10:18 - Reply

    Vielen Dank für diese gelungene Analyse. Ich teile die Einschätzung, dass Böhmermann nicht strafbar ist.

    Allerdings teile auch ich die Skepsis einiger meiner Vorredner in Bezug auf die Frage, wann die Bundesregierung die Ermächtigung erteilen muss und wann nicht. Jedenfalls scheint es hier viele offene Fragen zu geben, was bei einer solchen systemfremden Regelung (Stichwort “faktische Unabhängigkeit” der Staatsanwaltschaft) wenig verwundert. Die juristischen Grenzen des Ermessens der Bundesregierung scheinen hier im Nebel der Rechtsgeschichte versteckt. Es scheint hier m.E. letzlich darum zu gehen, eine Strafverfolgung von politischer Opportunität abhängig machen zu können. Opportun und überzeugend fände ich, wenn die Bundesregierung die Position einnähme, ihr ginge es nicht um eine Frage der politischen Opportunität, sondern sie hier allein juristische Fragen sähe, die Staatsanwaltschaft und Gerichte zu beantworten hätten, und daher der Staatsanwaltschaft grünes Licht gäbe.

    Prantl hat Recht: man kann der Justiz vertrauen, dass sie das Grundrecht der Meinungsfreiheit vernünftig abzuwägen versteht.

  45. Jens Schmidt Tue 12 Apr 2016 at 10:22 - Reply

    Nicht ausser Betracht bleiben sollte mE der Umstand, dass § 103 StGB – anders als die §§ 185 ff. StGB – nicht die “Ehre” der individuellen Person, sondern das kollektive Rechtsgut der “Ehre ausländischer Staaten” schützt. Dieses wird aber – anders als das Rechtsgut der §§ 185 ff. StGB – vom grundrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG nicht erfasst. Da Eingriffe in den Schutzbereich der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG nach der Rspr. des BVerfG nur auf Grundlage von Gesetzen gerechtfertigt sein können, die dem Schutz verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter dienen, müsste zunächst begründet werden, wieso § 103 überhaupt geeignet sein soll, die Kunstfreiheit einzuschränken. Im Münchener Kommentar zum StGB (Rn 11 zu § 103) wird diese Frage jedenfalls als “(b)islang nicht praktisch geworden und in der Sache ungeklärt” bezeichnet.

  46. AssPotsdam Tue 12 Apr 2016 at 10:32 - Reply

    Wird hier eigentlich die strafrechtliche Auffassung geteilt, die fehlende Ermächtigung stelle kein Verfahrenshindernis für 185 StGB dar? (so Fischer, 103 StGB Rn. 3). Oder ist das im verfassungsblog off topic? 😉

  47. Lionel Hutz Tue 12 Apr 2016 at 10:54 - Reply

    Sehr guter Debattenbeitrag. Wie auch immer, Erdogan hat jetzt Strafantrag nach § 185 StGB gestellt und will offenbar in die deutsche Rechtsgeschichte eingehen, so wie heute noch jeder Student etwas über Gustaf Gründgens und Klaus Mann erzählen kann, wird im Jahre 2050 noch darüber diskutiert werden, ob man Erdogan einen Ziegenficker nennen durfte bzw. unter welchen Umständen.

    Herzlichen Glückwunsch für das politische Fingerspitzengefühl!

    Worin Kommentatoren hier eine Kollektivbeleidigung des Islam erkennen wollen, ist mir nicht ganz klar. Des türkischen Volkes vielleicht, aber die einzige religiöse Konnotation ist die, dass er gerne Christen schlüge, per se aber nichts über den Islam!

  48. Benjamin Fischer Tue 12 Apr 2016 at 11:16 - Reply

    Vielen Dank für die interessanten Ausführungen.

    @Gesine und @Lionel Hurtz:

    Die Gefahr der Kollektivbeleidigung sehe ich durchaus, da es sich bei einigen der Schmähungen tatsächlich um Aussagen handelt, die man ganz rechts genau so über Muslime generell hört.

    Andersherum ausgedrückt: Wenn Böhmermann nun nicht belangt wird – entweder, weil die Bundesregierung die Ermächtigung nicht erteilt, oder weil ihn ein Gericht freispricht – dann könnte Böhmermann, wenn er wollte, die ganze Debatte komplett ad absurdum führen und in der näcnhsten Sendung – sozusagen von höchster Stelle gedeckt – eine Schmährkritik gegen Benjamin Netanjahu vortragen und mit antisemitischen Klischees garnieren.

    Schon allein deshalb fände ich eine Verurteilung eigentlich gar nicht schlecht. Schließlich wurde der Kölner Stadt-Anzeiger 1964 offenbar wegen weit Harmloserem zu einer Geldstrafe verurteilt (http://www.spiegel.de/politik/deutschland/boehmermann-rechtliche-grundlagen-moeglicher-ermittlungen-a-1086555.html).

  49. Krawumm Tue 12 Apr 2016 at 11:19 - Reply

    Die Bundesregierung täte im Sinne der Gewaltenteilung gut daran, die Prüfung der Strafbarkeit in ihre Überlegungen zur Ermächtigung gem. § 104a eben *nicht* einzubeziehen, sondern sich auf exekutive und politische Erwägungen zu beschränken und die Gründe ihrer Entscheidung auch zu publizieren.
    Der Aspekt der Schutz- und Fürsorgeverpflichtung gegenüber den Bürgern mag im Allgemeinen auch greifen, hier hat es Herr Böhmermann selbst allerdings auf eine weitgehende rechtliche Klärung angelegt – man sollte ihm die nicht “zu seinem eigenen Schutz” verwehren.

  50. Reinhard Pekruhl Tue 12 Apr 2016 at 11:57 - Reply

    Es gibt den Artikel 5 im Grundgesetz auf dem sich jetzt Böhmermann berufen wird, Presse, Kunst, Satire-Freiheit, der umverhandelbar ist, aber es gibt auch einen Artikel 1 in unseren Grundgesetz, und der ist nicht umsonst “Artikel 1” “Die Würde eines Menschen ist UNANTASTBAR”. Das mit diesen Schmähgedicht die würde eines Menschen angetastet wird liegt wohl auf der Hand und der Artikel 1 ist genauso umverhandelbar!!! Das schlimmste ist, das Menschen wie ich, die Erdogan schon lange kritisieren, auch lautstark, nun für so einen Unmenschen und Tyrannen das Wort ergreifen müßen weil auch er Rechte hat.

  51. Andy Strauß Tue 12 Apr 2016 at 12:00 - Reply

    Mir gefällt
    a) die Einschätzung des Verfassers (danke dafür) und vor allem
    b) wie gesittet und orthografisch korrekt hier die Kommentarfunktion genutzt wird.
    Danke den Kommentierenden!

  52. Eva Schumann Tue 12 Apr 2016 at 12:58 - Reply

    Demnach dürfte jeder jedem alles Erdenkliche unterstellen, wenn er vorher sagt “Was ich in meinen weiteren Ausführungen sage, ist in Deutschland verboten”. Und schon kann ich lustig mobben, kriminelle Handlungen unterstellen oder einfach nur widerlich sein. Das kann ich nicht glauben. So genüsslich und lang wie das Gedicht vorgetragen wurde, ging es nicht um Aufklärung oder Satire.

  53. Dr. Marianne Lindwedel Tue 12 Apr 2016 at 13:07 - Reply

    Als Nicht-Jurist möchte ich fragen, warum die Tatsache, dass aus der Türkei gerade auf nicht von der dortigen Verfassung legitimierten Wegen eine Diktatur eingerichtet wird, bei der Beurteilung der Schwere des Vergehens des JB im Vorfeld einer eventuellen Gerichtsverhandlung diesem nicht zugute gehalten werden kann. So gesehen würde ein eventuelles Gerichtsverfahren nicht unserer Demokratie, sondern einer fremden Diktatur nützen. Das erscheint mir im Ansatz schon falsch. Warum gibt es keine Möglchkeit, solche Entwicklungen im Gesetz soweit abzubilden, dass nicht am Ende “der Ermordete Schuld ist”.

  54. Max Schwab Tue 12 Apr 2016 at 13:32 - Reply

    Ein Aspekt (ebenfalls von einem Nichtjuristen): Entlastend für Böhmermann im Blick auf seine Schmähkritik wird immer wieder der Gesamtzusammenhang und eine angebliche Gesamtabsicht angeführt. Allerdings ist der Abschnitt der Schmähkritik lang genug und in sich so abgeschlossen, dass es ohne Weiteres als Einzelstück herausgenommen werden kann (und natürlich wird) – genau das gehört auch zu den Mechanismen der Mediengesellschaft. Dass die ohne den Sendungszusammenhang allein verbreitete Schmähkritik entsprechende Reaktionen hervorruft, war von vornherein auch dem Künstler klar. Insofern kann der angebliche Rahmen wohl nur in sehr begrenztem Umfang als Begründung für die Ausfälligkeiten gelten.

  55. K. Nolte Tue 12 Apr 2016 at 13:34 - Reply

    Böhmermann hat überzogen. Bleibt er unbestraft, dann kann man § 185 auch gleich streichen, denn mehr Beleidigung ist schwer möglich.
    Eine Geldstrafe würde den Zweck erfüllen und könnte die Sache befrieden ohne Böhmermann arg weh zu tun. Seine erwünschte Aufmerksamkeit hat er ja nun.

    Das Problem Erdogan haben wir übrigens nicht der Provokation von Böhmermann zu verdanken, sondern der Unbedarftheit von Merkel.

  56. Christian Schmid Tue 12 Apr 2016 at 13:38 - Reply

    Ein Blick in das Gesetz erweitert die Rechtskenntnis: hat sich Erdogan im Inland (= Deutschland) aufgehalten? Nein. Also ist Paragraph 103 StGB nicht einschlägig.

  57. Robert Sauer-Ernst Tue 12 Apr 2016 at 13:39 - Reply

    Lieber Herr Thiele und liebe Kommentatoren,

    der Diskussion entnehme ich als juristischer Laie, dass diese Sache eben nicht eindeutig ist, denn es werden ja unterschiedliche Auffassungen beleuchtet und auch respektvoll diskutiert. Es ist ja wesentlicher Teil unseres Rechssystems, dass in solchen Fällen Richter die Entscheidungen zu treffen haben, und nicht Diskutanten – so versiert sie auch sein mögen – in einem Diskussionsforum.

    Ich fände es demzufolge richtig, wenn diese Fragen, die ja u.a. auch sehr ins Detail gehen (türkische Unteritelung nur für das Schmäh-Gedicht, Einblendung der türkischen Fahne, statt Erdogans Konterfei), vor einem Gericht geklärt würden. Ich als Bürger hielte das für befriedigend und ich denke, auch Jan Böhmermann und das ZDF hätten so ein gutes Forum, ihre Ansichten begründet vorzutragen. Ich hoffe demgemäß, dass zumindest die Klage von Herrn Erdogan als Privatperson zu einem Verfahren führt. Dass der umstrittene §103 nicht unbedingt dazu herhalten muss oder sollte oder gar dürfte, habe ich hier schon rausgelesen, bzw. die unterschiedlichen Meinungen zur Kenntnis genommen.

    Ich finde es erleichternd, dass dies hier in sittsamer Form sachlich mit fundiertem Wissen diskutiert wird! Vorschnelle Beurteilungen von Medienmogulen, Spitzenclowns oder Parteivorsitzenden finde ich da eher fragwürdig.

    Dank und Gruß,

    Robert Sauer-Ernst

  58. Maximilian Steinbeis Tue 12 Apr 2016 at 13:44 - Reply

    @Christian Schmid: ein Blick ins Gesetz erweitert die Rechtskenntnis nur dann, wenn man auch lesen kann, was dort steht: das mit dem Aufenthalt im Inland in § 103 StGB bezieht sich nur auf das Tatbestandsmerkmal “Mitglied einer ausländischen Regierung”, nicht auf das TB-Merkmal “Staatsoberhaupt”. Duh!

  59. Achim Tue 12 Apr 2016 at 13:44 - Reply

    Erstmal danke für den Blogbeitrag (und danke an Bildblog, die mich und wohl auch viele andere hierhergeschickt haben).

    Ich (OK, Hobbyjurist 😉 kann der Argumentation des Autors nicht folgen, dass es sich aufgrund des edukatorischen Kontexts nicht um eine strafbare Schmähkritik handelt, denn a) das Werk, um das es geht, wurde explizit hierfür geschaffen, und b) es wurde in toto vorgetragen und nicht beispielhaft zitiert, was völlig genügt hätte. Die inkriminierten Formulierungen zielen auch nicht auf Erdogan als Inhaber eines Staatsamts (im Gegensatz zum “Erdowahn”-Lied, das ja eigentlich keine Satire, sondern eine Reportage ist), sondern auf Erdogan als Person – ad hominem also.

    So wie auch schlechte Satire durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt wird (ein Punkt, den viele Leute im Netz, die auf das fehlende Niveau von Böhmermanns Text verweisen, nicht verstehen), ist auch die Menschenwürde eines Politikers, der es selbst mit den Grundrechten nicht so genau nimmt, verfassungsrechtlich geschützt.

    Böhmermann hat sich wohl mit seiner Anmoderation versucht, noch vor dem Vortrag gleich wieder aus der Schusslinie zu nehmen, aber das hilft in meinen Augen nicht. Das Ermessen der Bundesregierung sollte hier nicht darauf abheben, wie die Strafbarkeit eingeschätzt wird, sondern ob es in der Gesamtabwägung schädlich odere nützlich für die Bundesregierung ist, hier den Rechtsweg zu eröffnen.

    Das aus meiner Warte außenpolitisch wünschenswerte Ergebnis wäre eine Entschuldigung Böhmermanns für die ad-hominem-Beleidigungen, worauf Erdogan seinen Antrag zurückzieht.

  60. AssPotsdam Tue 12 Apr 2016 at 13:59 - Reply

    @Dr. Lindwedel
    Das “Vorverhalten” Erdogans findet insofern Berücksichtigung, als -vereinfacht formuliert – Kritik/Satire umso schärfer. formuliert werden dürfen, je mehr eine Person sich im Rahmen eines politischen Diskurses befindet, zumal dann, wenn sich Ansichten und Haltungen derart kontrovers gegenüberstehen, wie es bei Erdogan im Hinblick auf das Verständnis von Meinungs- und Kunstfreiheit der Fall ist. Das werden die Gerichte umfassend berücksichtigen müssen.

  61. Christoph T. Bauerle, LL.M. Tue 12 Apr 2016 at 14:35 - Reply

    In der aktuellen Diskussion um die “Causa Böhmermann” wird ein Aspekt nicht behandelt, der m. E. entscheidend für die Strafverfolgung ist: Gem. § 104a StGB muss nämlich u. a. “die Gegenseitigkeit verbürgt” sein, um die mögliche Beleidigung überhaupt verfolgen zu können. Hinter dieser Formulierung verbirgt sich die aus dem Völkerrecht stammende Rechtsfigur der Reziprozität. Das bedeutet hier, dass eine Strafverfolgung nur in Betracht kommt, wenn auch das türkische Strafrecht eine dem § 103 StGB entsprechende Norm enthält, welche die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter unter Strafe stellt. Bislang habe ich noch nirgends lesen können, ob das türkische Strafrecht eine derartige Norm enthält. (Nicht darunter fallen die Normen, welche die Strafbarkeit von Beleidigungen des Präsidenten der Türkei selbst regeln; es geht bei der Reziprozität um aus Sicht der Türkei ausländische Staatsoberhäupter.) Sollte eine solche Norm im türkischen Strafrecht nicht existieren, ist eine der vier kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Strafverfolgung (vgl. § 104a StGB) nicht gegeben und die ganze Debatte, einschließlich der Entscheidung der Bundesregierung, würde sich erledigt haben.

  62. Harald Huesch Tue 12 Apr 2016 at 14:50 - Reply

    Sinn und Zweck des Ermächtigungserfordernisses kann m. E. nicht sein, dass die Bundesregierung die der Judikative vorbehaltene materiell-rechtliche Prüfung des Beleidigungsvorwurfes vorwegnimmt und deren Ergebnis in ihre Entscheidung einfließen lässt.

    Darf man einen Dieb straflos bestehlen, an einem Totschläger straflos eine Körperverletzung begehen? Nein. Dann darf man auch nicht einen Staatschef beleidigen, nur weil er in seinem Land ein anderes Verständnis von Pressefreiheit durchzusetzen versucht. Auch die Würde des Herrn Erdogan ist unantastbar.

  63. Margarita Fotiadis Tue 12 Apr 2016 at 15:07 - Reply

    Beim Durchstöbern der Presse bin ich auf diesen äußerst informativen Beitrag gestoßen und als Nichtjuristin konnte ich vieles lernen. Als jemand, der Philosophie mit Schwerpunkt Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie nebst Literaturwissenschften studiert hat, bin ich naturgemäß an Begründungszusammenhängen und Diskursbildung interessiert. Aus philosophiegeschichtlicher Sicht scheint das Verfassungsrecht einen Subjektbegriff zugrunde zu legen, wie ihn der deutsche Idealismus konzipert hat: selbstbestimmt, selbstbewusst und selbsttransparent. Im Zuge dessen wird diesem Subjekt Autonomie und Urheberschaft über seine Werke zugeschrieben und diese als Entäußerung der ureigenen Wesenskräfte verstanden. Diese Position ist im Verlauf der philosophischen Entwicklung kritisiert und abschließend dekonstriert worden. Außerphilosophisch scheint sie, wie im Rechtswesen, als dogmatischer Impetus noch in gebrauch zu sein, was völlig ok ist. Geht man also davon aus, dass Herr Böhmermann einen Beitrag öffentlich machte, der die Voraussetzungen der freien Urheberschaft erfüllt, so muss es auch möglich sein, seine Redeabsicht so zu entschlüsseln, wie er sie faktisch intendiert hat. In einigen Beiträgen klingt an, dass dies Juristen nicht unbedingt gelingen würde, die Redeabsicht aber entscheidend dafür sei, ob ein Rechtsbruch vorliege. Geht man davon aus, dass das Verstehen von Sprache ein symmetrisches Verhältnis zwischen Sprachproduzent und Rezipient voraussetzt, so folgt daraus, dass die wahre Absicht Böhmermanns prinzipiell erkennbar ist. Um nicht zu sehr in die erkenntnistheoretische Problemgeschichte einzusteigen, möchte ich folgendes vorschlagen. Der Beitrag sollte in seiner Gänze von einem Literatuwissenschaftler (literarische Form der Satire), von einem Kommunikationswissenschsftler (Methoden und Formen der medialen Verbreitung) und von einem Psychologen (außersprachlicheKommunikation, sybomlische Praktiken) begutachtet werden. Es ist mitnichten einfach oder gar eindeutig, worin der “edukstorische” Impetus des Beitrags bestehen soll. Denn dieser würde, der Logik des Urheberschaft folgend, von der Absicht des Künstlers abhängen, nämlich, ob dieser erziehen, also eine positive Absicht verfolgt, oder etwa eine dem ingenius malignus näher stehende.

  64. Oliver Froehlich Tue 12 Apr 2016 at 15:42 - Reply

    Der Kontext scheint bei der ganzen Betrachtung (Satire oder nicht) eine wesentliche Rolle zu spielen. Nur, wo findet sich dieser Kontext? Das Gedicht allein: vermutlich beleidigend. Das Gedicht, eingebettet in einen hinreichend als “Satire” titulierten Beitrag: beleidigend? Das Gedicht, eingebettet in einen hinreichend als “Satire” titulierten Beitrag, selbiger Bestandteil einer als in Gänze hinreichend erkennbaren “Satire-Sendung”: beleidigend? Anders beschrieben: Es geschah in einer Satire- (von mir aus auch nur Quatsch-)Show im Fernsehen. Nicht in einer politischen Talk-Show oder in einem Kommentar bei den Tagesthemen. Oder in einem persönlichen Streigespräch zwischen den beiden Parteien. Der Absender der Botschaft hat doch qua Funktion bzw. gebührenfinanziertem Auftrag bereits lange vor der “Tat” selbst ausreichend zu erkennen gegeben, dass alles, was von ihm kommt, nicht den Anspruch des Ernstzunehmenden hat. Ja, er hat genau genommen von uns allen den öffentlich-rechtlichen Auftrag bekommen, uns zu unterhalten. Bei Nichtgefallen dürfen wir sogar wegschalten oder weghören. Als Nichtjurist, jedoch Medienschaffender denke ich: Die Zeiten, in denen Hofnarren einen Kopf kürzer gemacht wurden, weil ihre Botschaft missfiel, sollten vorbei sein. Nichts anderes ist ein Herr Böhmermann. Oder ein Herr Welke. Oder eine Sendung wie Extra3. Oder eine Zeitschrift wie Titanic. Viele Menschen auf der Welt gäben ihr letztes Hemd (oder auch ihr Leben dafür), in einer Gesellschaft leben zu dürfen, in der Clowns und Hofnarren das Volk mit was auch immer unterhalten können (und dürfen). Und was machen wir? Wir beschränken unsere Diskussion nicht darauf, ob der Witz eines unserer Hofnarren nun gut oder schlecht war. Wir überlegen, ob das überhaupt ein Witz war, ob der strafbar ist (wäre) und was man mit dem Witzeerzähler machen sollte bzw. könnte. Ganz zu schweigen natürlich von der politischen Dimension, die das Geschehene in diesem Fall hat (besser: die “wir” dem gegeben haben). Das ist mit Verlaub der eigentliche Witz. Armes Deutschland.

  65. Ed Tue 12 Apr 2016 at 16:14 - Reply

    Das ist eine umfassende und in sich schlüssige Analyse, und dennoch ist sie falsch. Wer Böhmermann kennt, weiß, dass es naiv wäre, anzunehmen, er hätte das Schmähgedicht tatsächlich vorgetragen, um über den Unterschied zwischen erlaubter Satire und Schmähkritik aufzuklären. Wäre das seine Absicht, hätte er keine Satire-Sendung, sondern eine Bildungssendung. tatsächlich hat sich Böhmermann vielmehr gedacht, er sei schlauer als alle Juristen und Verfassungsväter. Er müsse seine Schmähung nur geschickt genug verpacken, und schon ist sie unangreifbar. Wenn das zulässig wäre, dann könnte in Zukunft jeder Autofahrer, der von einer Polizeistreife angehalten wird, sagen: Wissen Sie, wenn ich dürfte, würde ich Sie ein Arschloch nennen. Aber ich darf ja nicht, deshalb tu ich es auch nicht. So einfach dürfte es kaum sein. Und so einfach dürfte auch Böhmermann nicht durchkommen. Ich halte auch das Argument für nicht stichhaltig, man könne Böhmermann nicht unterstellen, er würde die im Gedicht dargestellten Praktiken tatsächlich bei Erdogan vermuten, und allein weil man das nicht unterstellen könne, sei das Gedicht offenbar nur zu didaktischen Zwecken vorgetragen worden. Tatsächlich gehört es grundsätzlich zum Charakter von Schmähkritik, dass darin Beleidigungen und Schimpfwörter enthalten sein können, die nicht wörtlich gemeint sein können. Das ändert aber nichts daran, dass es schwere Beleidigungen sind. (Ich verzichte hier mal aus nachvollziehbaren Gründen auf Beispiele, jeder dürfte wissen, was gemeint ist)

  66. Oliver Froehlich Tue 12 Apr 2016 at 16:58 - Reply

    @Ed: Natürlich muss sichergestellt sein, dass nicht jeder x-beliebige Autofahrer eine Streife mit der Anmoderation “wenn ich dürfte, würde ich” als Arschloch oder sonstwas beleidigt. Und wenn Herr Böhmermann im privaten (besser: nicht in seinem beruflichen) Umfeld den türkischen Präsidenten, eine Polizeistreife oder sonstwen beleidigt oder mit Schmähkritik überzieht, dann soll Recht geschehen. Da bin ich ganz bei Ihnen. Nur, wie erwähnt, geschah die Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Als “Berufsclown”, wenn man so will. In dieser Funktion sollte ihm, wie jedem Clown der Schutz des Rechts gewährt werden. Zum einen, weil sonst niemand mehr Clown oder Hofnarr werden will. (Unsere Gesellschaft wäre arm. Noch ärmer als jetzt.) Zum anderen, weil dann wieder statt eines Clowns die komische Frage im rechtsfreien Raum steht: Was ist eigentlich Unterhaltung? Und was Beleidigung? Und wer soll das nur im Sinne aller (!) zweifelsfrei beurteilen? Ich denke, es muss hier der Grundsatz gelten: Wer sich den Zirkus in die Stadt holt, sollte sich nicht beschweren, wenn der Clown die Leute zum Affen macht.

  67. R.S. Tue 12 Apr 2016 at 17:15 - Reply

    Mir stellt sich die Frage, ob die Bundesregierung überhaupt über die Frage der Strafbarkeit i.e.S. entscheiden darf, schließlich haben wir Gewaltenteilung und die Bewertung, ob ein bestimmtes Verhalten strafbar ist, obliegt den Gerichten.
    Imho hat die Bundesregierung nur die außenpolitischen Auswirkungen eines Strafverfahrens abzuwägen und völlig unabhängig davon, ob dies nun strafbar ist oder nicht, zu entscheiden. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Durchführung bzw. Nichtdurchführung eines Strafverfahrens zu außenpolitischen Verwerfungen führt, kann sie entsprechend entscheiden. Auf die Strafbarkeit kommt es nicht an und es ist auch nicht die Aufgabe eines Exekutivorgans darüber zu entscheiden.
    Dem könnte man zwar entgegenhalten, dass alle Staatsorgane Recht und Gesetz unterworfen sind, aber hier haben wir einen Sonderfall, der eben selbst strafbares Verhalten der Justiz entziehen kann, wenn es eben aus außenpolitischen Gründen geboten erscheint.

  68. Marquardt Tue 12 Apr 2016 at 17:39 - Reply

    Ich halte es für einigermaßen selbsterklärlich, daß Böhmermann den “edukativen” Teil der Gesamtäußerung ganz gezielt als Vorwand genommen hat, um das Gedicht als sehr wohl allein gewollte Schmähkritik genüßlich an den Mann zu bringen. Es fällt mir schwer, eine andere Sichtweise nachzuvollziehen.

  69. Andreas Ellinger Tue 12 Apr 2016 at 17:43 - Reply

    Nicht nur an @Ed
    Das menschliche Gehirn ist schon sehr erstaunlich. Wie kurzlebig unser Gedächtnis allenthalben ist! Zunächst einmal gehe ich davon aus, dass die Kommentatoren auch den Beitrag gelesen haben. Dann dürfte Ihnen dieser Inhalt (und seine weitere Ausführung) nicht entgangen sein:
    1. “Insoweit dürfte es zunächst völlig unstreitig sein, dass das von Böhmermann vorgetragene Gedicht für sich genommen als reine und damit nicht mehr zulässige Schmähkritik einzuordnen ist.” und
    2.”Oder anders: kann Schmähkritik so verpackt werden, dass diese ausnahmsweise die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitet, nicht zuletzt deshalb, weil die Art dieser „Verpackung“ deutlich macht, dass es dem Verfasser erkennbar gerade nicht um den Inhalt der Schmähkritik selbst, sondern um etwas (wiederum erkennbar) anderes geht. Einiges spricht hier dafür, die Meinungsfreiheit tatsächlich in diesem Sinne zu interpretieren.”

    Hat es der erste Teil, dass es sich bei dem Gedicht um eine Schmähkritik handelt (das sieht Böhmermann nicht anders – er zeichnet es auch explizit mit seinem Titel als solches aus!) noch vom Kurzzeit- ins Langzeitgedächtnis geschafft, scheint der zweite Teil mit dem ersten Tastenanschlag beim Kommentieren verloren gegangen zu sein.

    Es steht ausser Frage, dass es sich bei dem Gedicht um eine Beleidigung und Schmähung handelt!!! Darüber muss hier doch nicht mehr gestritten werden!

    Denn darum geht es bei der juristischen Einordnung dieses Falles nicht.

    Und es spielt auch keine Rolle, was man über die Person Böhmermann und seine Beweggründe zu wissen GLAUBT.

    Künstler wurden schon zu allen Zeiten auch missverstanden. Ist nun Böhmermann ein Künstler? Oder wie Erich Virch es sieht “Böhmermann ist weder ein Volkserzieher noch ein satirischer Feingeist, Böhmermann ist ein Verarscher, und zwar ein großer.” ? Wer entscheidet das?
    Der Hausmeister? Der die Fettecke von Joseph Beuys entfernte?!
    Wer in der Sache Böhmermann nur das Gedicht und nicht den Kontext, in dem es eingebettet ist, betrachtet macht es sich zu einfach. Dann besteht eine Fettecke eben auch nur aus 5 Kilo Butter.
    Für Böhmermann spricht immerhin, dass er ein satirisches Magazin moderiert.

    Was war nun Böhmermanns Intention? “Große” Satire, eine Diskussion um die Frage “Was darf Satire”? Oder wollte er, Zitat, “nur mal auch die Kacke hauen”? In einem Verfahren müsste es für ihn wie für jeden anderen heissen ‘in dubio pro reo’. Meinungen und Spekulationen dürfen dann vor dem Gerichtsaal warten.

    @Ed: “Wenn das zulässig wäre, dann könnte in Zukunft jeder Autofahrer, der von einer Polizeistreife angehalten wird, sagen: Wissen Sie, wenn ich dürfte, würde ich Sie ein Arschloch nennen.”

    So ist es nicht! Denn ganz entscheidend in der Einordnung ist hier auch das Vorverhalten Erdogans. Der Beitrag entstand ja gerade aus der Auseinandersetzung Erdogans mit der Meinungsfreiheit (Extra3, Botschafter einbestellen).
    Einen ähnlichen Kontext herzustellen wird Ihnen in Ihrem und anderen bereits kommentierten Beispielen kaum gelingen.

    Interessant wird es für mich mit folgender Fragestellung von @Mirko Lange:

    “Es hätte gereicht, wenn er „als Zitat“ gesagt hätte dass man „Erdogan ganz sicher nicht als Ziegenficker bezeichnen dürfe“. Oder dass man „bestimmt auch nicht sagen darf sein Gelöt würde stinken“. Das würde mehr als (!) ausreichen, um den aufklärenden Auftrag zu erfüllen. Hier hat er aber mit einer erkennbaren Lust und zur grölenden Begeisterung des Publikums diese Beispiel auf mehr als eine Minute ausgedehnt. Dazu kommen noch die türkischen Untertitel, die eben nur hier kamen.”

    Genau hierin sehe ich auch den spannendsten Teil bei der rechtlichen Beurteilung.

    Nun hat Erdogan im Vorfeld schon mehrfach bewiesen, dass ihm schwer vermittelbar ist, was in Deutschland von der Meinungsfreiheit und der künstlerischen Freiheit gedeckt ist. Seien es Schulbücher, Teilhabe des Botschafters an einem öffentlichen Prozess, oder zuletzt die Reaktion auf den Beitrag der Redaktion Extra3.

    Wie groß also darf oder muss die satirische “Keule” sein um die Grenze zwischen Satire/Meinungsfreiheit und Schmähung/Beleidung Herrn Erdogan ein für allemal aufzuzeigen. Reicht das “als Zitat”? Ist eine Minute zu viel? Wie lange ist erlaubt? Sollte es also zu einer juristischen Auseinandersetzung kommen – das ist doch ein wirklich sehr interessanter Punkt!

  70. Achim Tue 12 Apr 2016 at 18:01 - Reply

    @ Oliver Froehlich, Di 12 Apr 2016 / 16:58: Nein, nur weil JB als “Berufsclown” gehandelt hat, genießt er keine Narrenfreiheit für ad hominem Beleidigungen. Ich kann der seltsamen Logik wirklich nicht nachsteigen, dass man eine Schmähkritik straflos äußern darf, wenn man vorher ankündigt, eine strafbare Schmähkritik zu äußeren?

    Der Unterschied zwischen den beiden Berufsclowns ist, dass der “Erdowahn”-Song beim Thema blieb, nämlich Unterdrückung der Presse, Gewalteskalation in Kurdistan, Prunksucht etc., während JB das ganze mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Zoophilie meinte verpacken zu müssen.

    Bei extra3 dagegen dürfte der Botschafter allenfalls überlegt haben, wie er sein Schulterzucken in wohlgesetzte Worte kleidet.

    Nur weil ich mir eine rote Nase aufsetze und Ringelhosen trage, komme ich nicht umhin, mich mit den Folgen meines Tuns zu befassen, wenn ich derartig verletzend werde.

  71. Matthias Goldmann Tue 12 Apr 2016 at 18:01 - Reply

    Lieber Alexander,

    stimme Dir in der Beurteilung des Gedichts vollkommen zu. Bei der Beurteilung ist der Gesamtkontext zu berücksichtigen, und der war satirisch.

    Allerdings würde ich das Ermessen der Bundesregierung nach § 104a StGB nicht so stark begrenzen wie Du. Aus welchem Verfassungsprinzip folgt die Pflicht der Bundesregierung, eine Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht zu erteilen, wenn die Bundesregierung der Ansicht ist, das Verhalten sei nicht strafbar?

    Man kann das nicht mit der Belastung des Beschuldigten durch ein Strafverfahren begründen. Denn die Ermächtigung der Bundesregierung bedeutet nur, dass die StA ein Ermittlungsverfahren einleiten kann. Ist sie der Ansicht, es liege kein strafbares Verhalten vor, kann sie auch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterlassen. Oder nach Prüfung des Falls die Ermittlungen wegen erwiesener Unschuld einstellen.

    Darüber hinaus kann ein Ermittlungsverfahren und ggf. auch ein Strafverfahren auch entlastende Wirkung für den Beschuldigten haben. Was wäre eine bessere Bestätigung der Presse- und Kunstfreiheit als ein glasklarer Freispruch?

    Ferner, und das ist eigentlich das Entscheidende, trifft die Belastung durch ein Ermittlungsverfahren doch auch denjenigen, der z.B. einen deutschen Politiker beleidigt. Sofern ein Strafantrag ergeht, schützt ihn dann kein § 104a StGB vor dem Ermittlungsverfahren. Wieso dann das Privileg gegenüber ausländischen Staatsoberhäuptern?

    Ich denke damit, dass § 104a StGB allein die außenpolitische Prärogative der Bundesregierung schützt, die auch gegenüber der StA Bedeutung hat. Sonst nichts.

    Auch Gründe der Gewaltenteilung gebieten es, dass die Bundesregierung sich bei der rechtlichen Beurteilung des Falls zurückhält. Meistens handelt es sich ja um Zweifelsfälle, eindeutige Fälle sind selten. Und die Zweifelsfälle beurteilt am besten die Justiz.

    Herzliche Grüße
    Matthias

  72. Marquardt Tue 12 Apr 2016 at 18:07 - Reply

    Ich denke, daß die Ermächtigung nur dann versagt werden sollte, wenn das Strafverlangen erkennbar abwegig oder an den Haaren herbeigezogen scheint. Das ist hier aber nicht der Fall.

  73. Marquardt Tue 12 Apr 2016 at 18:15 - Reply

    Es muß auch der denkbare Eindruck vermieden werden, daß die Regierung sich aus politischen Gründen, die mit dem streitigen Vorgang nichts zu tun haben, durch Versagen der Ermächtigung selbst zum Richter gegen den anderen Staat macht.

  74. Wolf-D. Tue 12 Apr 2016 at 18:21 - Reply

    Kehren wir bitte zurück zum Versuch der Bewältigung wesentlicher Probleme unserer Zeit:

    Umweltzerstörung,
    Krieg und Terrorismus,
    soziale Ungerechtigkeit.

    Wir werden den offensichtlich nicht ganz einfachen juristischen Sachverhalt durch eine mehr oder weniger aufgeregte Diskussion nicht in Blogs und Foren klären können. Auch Solidaritätsadressen von Künstlern ändern nichts an den Fakten. Diese sind:

    Ein Mensch fühlt sich beleidigt und stellt Strafanzeige.

    Für den Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.

    Zuständig ist das angerufene Verfassungsgericht.

    Warten wir es ab!

  75. mkveits Tue 12 Apr 2016 at 18:25 - Reply

    Ich unterstütze die von Ellinger vorgetragenen Argumente.

    Um die juristischen Grenzen der Satire bzw. Meinungfreiheit *verfassungsfest* an diesem Einzelfall festzuzurren, plädiere ich dafür, dass die Regierung als Verwaltung zunächst die Ermächtigung zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die StA erteilt.

    Es ist dann Sache dieser weisungsgebundenen Behörede ihren gesetzlichen Aufgaben nachzukommen.

    Ob es dann zu einer Anklage, einem Eröffnungsbeschluss durch das zuständige Gericht und in der Folge zu einem Gerichtsverfahren kommt, ist ausschließlich Sache der 3. Gewalt.

    Allerdings weiß ich aus langer Erfahrung, dass die Gerichte, wie Prantl heute in der SZ kommentiert, nicht wirklich so unabhängig sind wie es das Gesetz bestimmt.

  76. Oliver Froehlich Tue 12 Apr 2016 at 19:04 - Reply

    @ Achim: quote: “Nur weil ich mir eine rote Nase aufsetze und Ringelhosen trage, komme ich nicht umhin, mich mit den Folgen meines Tuns zu befassen, wenn ich derartig verletzend werde.”

    Sprechen Sie hier von Berufskleidung? Oder von einem privaten Vergnügen? Ich denke, da würde auch juristisch beurteilt tatsächlich der Unterschied die “Strafe” beeinflussen. Aber das können Experten sicherlich besser beurteilen. Und Scherz beiseite, denn der hat ja erkennbar in Ihrer Betrachtung der Angelegenheit keine Daseinsberechtigung. In Ihre Bewertung meiner Ausführungen werden selbige plötzlich zu einer “seltsamen Logik”. Kaum wahrnehmbar aber zwischen den Zeilen doch erkennbar schleicht sich plötzlich das Rechthaberische, das Belehrende wenn nicht fast schon das Beleidigende in unsere kleine “Diskussion”. #zwinker’ (Ich hoffe, Sie nehmen mir diesen kleinen Spaß nicht übel und gönnen mir die Sichtweise, dass eine Gesellschaft, die ihren Clowns und Hofnarren keine Narrenfreiheit gönnen will, nicht eine ist, in der ich gerne lebe.)

  77. Marquardt Tue 12 Apr 2016 at 19:04 - Reply

    Unabhängig von allem anderen könnte die Regierung das Ermächtigungsverlangen nicht mehr ablehnen, ohne sich lächerlich zu machen. Merkel hat sich persönlich bereits durch ihre Wertung “bewußt verletzend” dahingehend festgelegt, daß in ihren Augen eine unzulässige Schmähkritik vorliegt.
    Eine im Sinne der Ausführungen von Herrn Thiele “zulässige Schmähkritik” könnte aber nie “bewußt verletzend” gemeint sein, sondern allenfalls “scheinbar verletzend”.

  78. Jochen Tue 12 Apr 2016 at 19:24 - Reply

    Die Sache hängt zentral am edukativen Hybrid-Charakter des “Gedichts”. Einerseits ging es darum, im Windschatten der “Aufklärung” zur Frage der Schmähung mit einem Schmunzeln in übelster Weise etwas draufzusetzen. Das ist das, was stört und den Missbrauch von Meinungs- und Kunstfreiheit auf den Plan ruft. Man darf aber auch dasjenige, was zu sagen nicht erlaubt ist, satirisch überzeichnen, um damit Effekte auszulösen, die jetzt eingetreten sind. Genau das schützt Art.5 GG.

  79. Christian T. Tue 12 Apr 2016 at 21:31 - Reply

    Ich frage mich, wie weit Böhmermann die Reaktionen und Folgen des Schmähgedichts voraus geplant, in Kauf genommen oder wenigstens erhofft hat. Er hat das Gedicht mehrfach kurz unterbrochen, um mit Kabelka zu diskutieren (das gehört m. E. mit zum Kontext, daher musste das Gedicht auch lang genug sein, um diese Einschübe unterzubringen). Dabei ging es auch um eine nachträgliche Löschung aus der Mediathek und das man die Sendung nicht im Netz verbreiten dürfe. Genau das ist passiert, trotz beschnitter Mediathek nach Re-Upload kann jeder das Video vom Gedicht ganz einfach finden oder zumindest den Text nachlesen, weil es zig-fach verbreitet wurde.

    Böhmermann demonstriert mit Ankündigung den Streisand-Effekt, Erdogan fällt drauf rein und verschafft sich viel mehr Spott und Aufmerksamkeit, als wenn er die Sache einfach ausgesessen hätte.

    Ich bin sicher, das hat Böhmermann eingeplant. Ob das auch für die weitere Entwicklung (Abwesenheit bei Preisverleihung für Varoufake, Absage der nächsten Sendung, Polizeischutz nach “ich hab Polizei”, Mandatierung des RA Schertz, den er durch “Scherz-Anwalt Dr. Christian Witz” selbst veralbert hat) gilt, weiß ich nicht, kann es aber nicht ausschließen.

  80. iskusstvo Tue 12 Apr 2016 at 21:57 - Reply

    1. Was in Ihrer kontextuellen Begründung m. E. fehlt und was Herr Böhmermann wohl erst dazu veranlasst hat, das zu tun, was er getan hat, ist die Handlungsweise, welche die Bundesregierung nach dem Streit über die harmlose „extra3“-Satire offenbart hat: Erst nach geraumer Zeit und nach energischen öffentlichen Aufforderungen hat sie sich, jedoch ganz widerstrebend und leise, für die Meinungs- und Pressefreiheit eingesetzt. Das ist sehr beschämend gewesen. Für Herrn Böhmermann ist daher wohl Frau Merkel das primäre Ziel seines Handelns, nicht „Erdowie, Erdowo, Erdogan“. Denn Frau Merkel steckt nun in einer Zwickmühle.

    2. „Du türkischer Teufel,…, gefickt sei deine Mutter!“

    Apropos zur Kunstfreiheit:

    Herr Böhmermann kann sich künstlerisch auf ein großes europäisches Werk berufen. Ilja Repins berühmtes Gemälde „Die Saporoger Kosaken schreiben dem türkischen Sultan einen Brief“ behandelt den legendären Briefinhalt der Kosaken:

    „Du türkischer Teufel, Bruder und Genosse des verfluchten Teufels und des leibhaftigen Luzifers Sekretär! Was für ein Ritter bist du zum Teufel, wenn du nicht mal mit deinem nackten Arsch einen Igel töten kannst? Was der Teufel scheißt, frisst dein Heer. Du wirst keine Christensöhne unter dir haben. Dein Heer fürchten wir nicht, werden zu Wasser und zu Lande uns mit dir schlagen, gefickt sei deine Mutter!

    Du Küchenjunge von Babylon, Radmacher von Mazedonien, Ziegenhirt von Alexandria, Bierbrauer von Jerusalem, Sauhalter des großen und kleinen Ägypten, Schwein von Armenien, tatarischer Geißbock, Verbrecher von Podolien, Henker von Kamenez und Narr der ganzen Welt und Unterwelt, dazu unseres Gottes Dummkopf, Enkel des leibhaftigen Satans und der Haken unseres Schwanzes. Schweinefresse, Stutenarsch, Metzgerhund, ungetaufte Stirn, gefickt sei deine Mutter!

    So haben dir die Saporoger geantwortet, Glatzkopf. Du bist nicht einmal geeignet, christliche Schweine zu hüten. Nun müssen wir Schluss machen. Das Datum kennen wir nicht, denn wir haben keinen Kalender. Der Mond ist im Himmel, das Jahr steht im Buch und wir haben den gleichen Tag wie ihr. Deshalb küss unseren Hintern!

    Unterschrieben: Der Lager-Ataman Iwan Sirko mitsamt dem ganzen Lager der Saporoger Kosaken.“ [Text zit. nach der deutschen Wikipedia]

    Man sieht an der ganzen Diskussion, wie vielschichtig das, was Herr Böhmermann verfasst hat, gesehen werden kann; das ist übrigens ein Zeichen von Kunst.

  81. Falk D. Tue 12 Apr 2016 at 22:03 - Reply

    Das Argument mit der Sacherklärung fällt m.E. in sich zusammen, wenn man die Adressaten-bestimmten Untertitel für sich betrachtet. Da nur die Schmähkritik übersetzt wurde, ist es m.E. ein durchaus zulässiger Schluss, dass es bei dem erklärenden Rahmen um eine “Schutzhandlung” handelt, die am Ende auch nicht verfängt. Für eine edukatorische Erklärung mangelt es an Kontext. Die Einbettung in eine “Satire”-Sendung und das bisherige Wirken des Herrn B. zeigt auch eher in Richtung wiederholter und sich wiederholender Provokationen.
    Herr B. ist bislang auch eher nicht durch juristisches Feingefühl aufgefallen. Die Nummer mit “ich erkläre es ja nur” hätte ich ihm bei der Abmahnung von Herrn Langer beim ersten öffentlichen Nachtreten noch gerade so abgekauft. Ab dem zweiten sehe ich doch eher ein Muster, dass Herr B. sich selbst moralisch überhöht und gerne auf einfache Opfer eindrischt, wobei er darauf setzt, durch seine Wohnsitzsteuer-finanzierte Reichweite genug Mitläufer zu mobilisieren. Um es kurz zu sagen: Ich halte Ihn für zu unreif, um die Sache mit der Erklärung glaubhaft zu finden.

  82. Hella Tue 12 Apr 2016 at 23:05 - Reply

    Noch ein (letztes) Mal zur Ermächtigung: etwaige Dissertationspläne muss ich leider zerschlagen; das Erfordernis ist in der Tat allein ein Instrument politischer Opportunität (was angesichts des Schutzgutes der §§ 102 ff StGB auch nicht unüberzeugend ist). Auf den zweiten Blick ist das auch überzeugend, da die Bundesregierung im Moment der Ermächtigung als Berechtigte des mittelbar geschützten Rechtsgutes gilt und daher dem Verletzer gegenüber als gleichgeordnete Beteiligte des Strafverfahrens gegenüber steht. Vertieft ist das nachzulesen in den Vorbemerkungen zu Kommentierungen der §§ 77 ff StGB.

  83. Edgar Piel Wed 13 Apr 2016 at 00:47 - Reply

    Ist es ganz falsch, einen anderen Vergleich auf zu machen: Böhmermann hat präsentiert, was man nach dem Gesetz nicht darf. Tut das nicht jeder “Tatort” oder sonstige Krimi irgendwie auch. Warum darf das in normalen Krimis sein, und bei dem Problem der Meinungsfreiheit plötzlich nicht. Beide Genres präsentieren doch nur die jeweilige Gesetzesübertretung als Show.

  84. Ingo Buth Wed 13 Apr 2016 at 02:44 - Reply

    Ich bin abweichend von der weiter oben stehenden Auslegung der Auffassung, daß der § 103 nicht einschlägig ist.
    Das “oder” im § 103 ist nach meiner Meinung so zu verstehen, daß der Tatbestand sich wahlweise auf Beide, also auf ein ausländiches Staatsoberhaupt oder auf ein ausländisches Regierungsmitglied bezieht, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland befindet … .
    Da der Aufenthalt im Inland nicht zutrifft, bleibt der § 185.
    Ob der türkische Präsident sich damit einen Gefallen tut, wage ich zu bezweifeln. Generationen von Jura-Studenten werden seinen Namen in Verbindung mit dem Wort Ziegenficker bringen.

    Im übrigen komme ich immer mehr zu der Überzeugung, daß die Einführung des § 166a (Vernunftbeleidigung) in das StGB überfällig ist.

  85. Jay Martin Wed 13 Apr 2016 at 03:52 - Reply

    Gerade, dass Hr. Böhmermann im Vorfeld angekündigt hat, dass sein “Gedicht” – ich setze dieses Wort absichtlich in Anführungszeichen, weil nicht alles, was sich reimt, ein künstlerisches Produkt ist – eine Schmähkritik ist und ihm bewusst sei, dass diese beleidigend ist bzw. sein könnte und er ggf. die Grenze des Erlaubten übertritt, macht für mich als Nichtjuristen die Sache im Grunde recht eindeutig:

    Die Bundesregierung sollte unbedingt einer Ermittlung zustimmen. Und damit de facto auch einer möglichen Strafverfolgung.

    Begründung: Herr Böhmermann war sich dessen von Beginn an bewusst, dass er mit seinen unsachlichen persönlichen Attacken in der Schmähkritik, die bei weitem nichts mit dem politischen Wirken Erdogans zu tun haben, juristisches Neuland betreten würde. Dass er er dies quasi vorher ankündigte, beweist für mich zudem, dass er, vermutlich im Vorfeld juristisch beraten,zugleich davon ausgeht, sich in einer unangreifbaren Position zu befinden, indem er sich auf die Presse-/Meinungs-/künstlerische Freiheit. Das trifft aber keineswegs mit absoluter Sicherheit zu.

    Für unseren demokratischen Rechtsstaat halte ich es besonders wichtig, die erlaubten Grenzen dessen bei aktuellen Anlässen wie diesen zu überprüfen und zu bestätigen bzw. zu negieren. Unabhängig davon, ob sich die Regierung innen- und außenpolitische Vor-/Nachteile verspricht, kann sie letztlich nicht sicher davon ausgehen, wie eine juristische Verfolgung am Ende ausgeht. Deshalb sollte – ja, m.E. MUSS (!) – die Regierung einer Ermittlung zustimmen.

    Wenn nicht, könnte man die entsprechenden §§ im StGB gleich ganz löschen. Weil danach unter dem Deckmantel der Meinungs-/Presse-/künstlerischen Freiheit in der Tat alles erlaubt wäre und Tucholskys Teilzitat “Satire darf alles” auf eine beinahe schon sadistische Art und Weise höchste Bestätigung fände.

    Und noch eine Frage: Welches “Körperteil” würde man sich abbrechen, wenn man den “Fall Böhmermann” juristisch im Notfall bis zum Gerichtsentscheid klärt? Ich finde, es wäre sogar eine Stärkung unserer demokratischen Rechte und Gesetze, würde man Ermittlungen führen (und ggf. mehr, je nach Ergebnis dieser Ermittlungen).

    Die Bundesregierung könnte sich im Falle der Zustimmung zu einem Ermittlungsverfahren leicht plausibel rechtfertigen: Dass man nicht sicher sein kann, ob hier die Grenzen überschritten wurden und dies nötigenfalls die Gerichte zu klären haben, notfalls das Bundesverfassungsgericht.

    DAS wäre eine demokratische Entscheidung im Sinne der Demokratie.

  86. André Wed 13 Apr 2016 at 08:04 - Reply

    Darf ich jetzt auch den Verfassungsschutz wegen Hakenkreuzen im Verfassungsschutzbericht anzeigen?

    Für mich ist die politische Dimension interessant, dass die Politik ohne das intelligente kontextuale Framing zu beachten, Wertungen vornimmt. Wenn es zu einer Verurteilung Böhmermann kommt, dann ist die Folge der Rücktritt Merkel.

  87. früherwarallesbesser Wed 13 Apr 2016 at 09:25 - Reply

    “In dieser Form ist Schmähkritik – soweit ersichtlich – jedenfalls (noch) nicht vorgetragen worden.”

    Kleine historische Korrektur: http://www.prinzessinnenreporter.de/schmutz-total/

  88. Mb Wed 13 Apr 2016 at 10:14 - Reply

    Ich teile diese rechtliche Einschätzung nicht. Moral ist von einer Rechtsfrage zu trennen.

    Eine Form von Disclaimer oder Rahmen von Satire rechtfertigt keine verleumderische Beleidigung. Es liegt eine eindeutige Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten vor. Eben der Strafbestand nach § 103 StGB. Böhmermann war sich der Rechtslage auch bewusst.

    Mal ein Beispiel: Wenn jemand mit einem Galgen + Bild von einem Politiker durch die Straßen zieht (großer Aufschrei).

    Satire oder Subjektivität der “Interpretation” ? Ich will andeuten. Es gibt auch Grenzen von Satire.

    Weiterhin, wie viele Menschen wurden schon in Deutschland für Facebook Kommentare verurteilt (Realität) ?

    Mein Ansatz: Ich stelle mir die Frage, ob der § 103 StGB + § 104a StGB verfassungsrechtlich bestand hat. Dieses “wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält” ~ was so ungefähr (dieser Tage) jeder Despot der Welt sein könnte. Ich denke, dass dieser Strafbestand antiquiert ist.

    Wenn z.B. ein “Deal” mit einem Despoten eingefädelt wird, der bereits unter einem objektiven Betrachterhorizont als “rechtlich fraglich” zu bewerten ist, dann sollte Artikel 5 GG eine besondere Bedeutung besitzen. Ursache != Wirkung. In einer Demokratie sollte es erlaubt sein, sich darüber lächerlich zu machen & vielleicht sind die Grenzen dann höher bzw. mit Sicherheit nicht in einen strafrechtlichen Bereich zu legen.

    Ich würde demnach (verfassungsrechtlich) mindestens eine Änderung dieser Gesetze vorschlagen.

    Darüber hinaus sind deutsche Gerichte im Zivilrecht sicher fähig den Sachverhalt zu behandeln.

  89. Hermann Wed 13 Apr 2016 at 10:16 - Reply

    Ihr Schreibstil macht es mir unmöglich ihrem Gedankengang zu folgen.
    Der Aufsatz erinnert mich an eine durchschnittliche Deutschklausur, wo der Schüler versucht nicht mit Inhalt, sondern mit möglichst komplexen Satzkonstruktionen Eindruck zu schinden.
    Ich empfehle Ihnen ihn ihrer Sprache sachlich und schlicht zu bleiben – der Leser wird es Ihnen danken.

  90. Alexander Zarrouk Wed 13 Apr 2016 at 10:16 - Reply

    Sehr guter und durchaus erhellender Beitrag. Eine Frage lässt er allerdings offen: Wenn nun also die Einbettung in den edukatorischen Kontext Böhmermann vor juristischen Konsequenzen schützt, kann ich dann bei der nächsten Polizeikontrolle zum Polizisten sagen: “Also was ich jetzt gleich sage, ist in dtschl natürlich unzulässig, aber ihre Kontrolle hier nervt mich und sie sind eine “$§”&§ einer “§$!§”% und “§$”§$%” oder besser noch: Kann ich dann künftig auf FB (also der “Öffentlichkeit”) jedermann/frau beleidigen (Staatsoberhäupter inkl.) wenn ich nur jedesmal voranstelle, dass die GRUNDSÄTZLICH und eigentlich hierzulande unzulässig und von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt ist?
    So wichtig mir persönlich die volle Meinungsfreiheit und der erweiterte Spielraum der Satire ist, die Causa Böhmermann kann doch nicht zu einem “Freifahrtschein” für Beleidigungen jeder Art werden (wenn ich diese nur in einen relativierenden Kontext setze). Ich möchte NICHT, dass B. ernsthaft Konsequenzen drohen, aber er ist m.E. diesmal tatsächlich zu weit gegangen und hat Tragweite seines Handelns offensichtlich selbst nicht richtig eingeschätzt. Ich finde das Ganze nur noch ärgerlich…einem Autokrat wie Erdogan so eine Steilvorlage zu bieten…das hätte man eleganter lösen können, so wie die Extra-3 redaktion es getan hat…aberd er gute Jan musste ja UNBEDINGT noch einen drauf setzen müssen und nun muss sich Merkel am Nasenring durch die Manege ziehen lassen…unnötig!

  91. Colus Wed 13 Apr 2016 at 10:17 - Reply

    Worüber wird hier eigentlich fabuliert? Art. 5 GG ist ganz eindeutig: Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (…) und in dem Recht der persönlichen Ehre.

    Ende. Beleidigungen sind in Deutschland nicht straffrei, auch nicht wenn sie zum Schutz des Beleidigers als “Kunst” daherkommen. “Satire” kennt das StGB nach meinem Wissen überhaupt nicht.

  92. K. Nolte Wed 13 Apr 2016 at 10:29 - Reply

    > Ich empfehle Ihnen ihn ihrer Sprache
    > sachlich und schlicht zu bleiben – der
    > Leser wird es Ihnen danken.

    Nun werden aber die Grundfesten der Jurisprudenz kräftig durchgeschüttelt …

  93. Alexander Zarrouk Wed 13 Apr 2016 at 10:42 - Reply

    …zwei Dinge noch: 1. An meinen Vorredner: Also ich finde an Ihrem Schreibstil gar nichts auszusetzen – im Gegenteil: Sie haben einen komplexen Sachverhalt auf eine für einen Juristen und Dozenten sehr eingängige und plausible Art und Weise vorgetragen. Eine gewisse akademische Vorbildung muss man vom geneigten Leser allerdings tatsächlich erwarten dürfen.
    2. Zu meiner Ausführung in meinem Kommentar: Bei der besagten Polizeikontrolle sind selbstredend meine zwei minderjährigen Söhne anwesend, denen ich ja exemplarisch gegenüber veranschaulichen möchte, was zulässig ist und was nicht 😉

  94. Hella Wed 13 Apr 2016 at 10:45 - Reply

    Je länger der Kommentarfaden, desto schlechter die Kommentare? Mir scheint es so.

    @Ingo Buth: Erdogan ist Staatsoberhaupt der Türkei.

    @Colus: Ähem, Wechselwirkungslehre? Schon mal gehört? Und selbstverständlich kennt das StGB die Satire. Der Regelungsgehalt von Gesetzen erschöpft sich nun einmal nicht im geschriebenen Wort. Ohnehin steht gerade bei Äußerungsdelikten die gesamten grundrechtliche Klaviatur über § 193 StGB unzweifelhaft als Rechtfertigungsgrund zur Verfügung.

  95. logicorum Wed 13 Apr 2016 at 10:51 - Reply

    @Mb (u.a. stellvertretend)


    Mal ein Beispiel: Wenn jemand mit einem Galgen + Bild von einem Politiker durch die Straßen zieht (großer Aufschrei).

    Ich weiss nicht ob Sie schon einmal an einem Rosenmontagsumzug anwesend waren?

    Wie sieht es z.B. damit aus?
    http://250kb.de/u/160413/j/u8rdBhRlO5d4.jpg

    Wobei da die Polizeit in den Vergangenen Jahren in einigen Städten durchaus schon Ermittlungen eingeleitet hat wg. Volksverhetzung.

  96. Enrico Wed 13 Apr 2016 at 11:00 - Reply

    Es gibt aber noch einen Umstand der bei dieser Betrachtungsweise ausgenommen wird.
    Was passiert wenn sich aufgrund solcher Schmähungen die Verhältnisse zur Türkei sicher eines Tages derart verschlechtern dass die Türkei Deutschland dann den Krieg erklärt ?
    Auch wenn diese Überlegung momentan etwas fiktiv klingt, so wissen wir ja aus der Geschichte Europas dass es durchaus solches schon mehrfach gegeben hat dass Kriege wegen “Kleinigkeiten” ausgebrochen sind.
    Ich denke ob etwas durch irgendwelche deutschen Gesetze gedeckt ist oder nicht spielt in solch einem Fall gar keine Rolle.
    Derzeit ist die türkische Armee weitaus höher entwickelt als unsere aus Deutschland.
    Unser Land hätte in solch einem Fall keine wirkliche Chance und auch ob die Amis dann da eingreifen würden wäre zumindestens fraglich oder ?

  97. Alexander Thiele Wed 13 Apr 2016 at 11:06 - Reply

    An dieser Stelle noch einmal vielen Dank für die große Resonanz und die wirklich erhellende und anregende Kommentar-Debatte. Die Angelegenheit ist – soviel wird man jetzt sicher sagen können – rechtlich außerordentlich vielschichtig und komplex. Die politische Dimension kommt dabei noch hinzu. Ich bin insofern sehr gespannt, wie diese Debatte weitergeht und vor allem wie sich die Bundesregierung nun in den nächsten Tagen verhalten wird.
    Allen Kommentatoren daher noch einmal ein herzliches Dankeschön und eine kleine Entschuldigung dafür, dass ich nicht auf jeden im Einzelnen eingegangen bin. Inhaltlich bleibe ich bei meiner Ansicht, dass das Verhalten Böhmermanns grenzwertig aber verfassungsrechtlich erlaubt war. Was die Frage der Ermächtigung durch die Bundesregierung angeht, bin ich mir mittlerweile nicht mehr so sicher (Dank nicht zuletzt an Matthias Goldmann). Ich freue mich auf weiteren Input!

  98. Frau Ap Wed 13 Apr 2016 at 11:39 - Reply

    Ich würde gerne einen Punkt in Ihrer Argumentation in Frage stellen, den man als Nicht-„Biodeutscher“ vielleicht nicht unbedingt so sieht:
    „Zunächst dürfte es erstens verfassungsrechtlich nicht zulässig sein, Böhmermann zu unterstellen, dass er sich den Inhalt des Gedichtes trotz der Einbettung in einen Diskurs über die Grenzen der Meinungsfreiheit zu Eigen macht. Es erscheint mehr als lebensfremd anzunehmen, dass Böhmermann tatsächlich davon ausgeht, dass der türkische Präsident die darin geschilderten Praktiken betreibt.“

    Es macht keinen Unterschied, ob die im Gedicht behaupteten Praktiken vollkommen an den Haaren herbeigezogen sind bzw. ob Böhmermann dies glaubt. Ausländerfeindliche Beleidigungen und Klischees bestehen oft aus falschen Behauptungen, deren Fürwahrhalten einem vernünftigen Menschen lebensfremd erscheinen müsste. Es könnte gar keine Beleidigungen geben, wenn unwahre Behauptungen keine Beleidigungen sein könnten, denn wahre Behauptungen können unmöglich Beleidigungen sein. Trotzdem ist die Frage interessant, ob Böhmermann die Behauptungen für wahr halten könnte.

    Hier kommt für mich die „bio-/nichtbiodeutsche“ Perspektive ins Spiel: Sie halten es für lebensfremd anzunehmen, Böhmermann könne seine in einen erzieherischen Kontext verpackten Behauptungen selbst für wahr halten. Wieso ist das lebensfremd? Wie könnte er so ein Gedicht schreiben, um es dann erzieherisch einzusetzen, wenn er türkenfeindliche Klischees unbekannt wären? Woher die Inspiration und Phantasie? Ich kann kein Schmähgedicht auf Chemiker schreiben, weil ich keine Chemiker-Klischees kenne. Und wenn ich sie kennen würde, könnte ich nicht so spielerisch damit umgehen. Als Migrant soll man sich also von Biodeutschen sagen lassen, es sei lebensfremd, auch nur anzunehmen, sie oder die biodeutsche Öffentlichkeit könnten die ausländerfeindlichen Klischees, die sie ach so schön in einen erzieherischen Kontext verpackt haben, um nett damit zu spielen, unmöglich selbst ernst nehmen. Es ist nicht lebensfremd, sondern höchstens höflich und sehr entgegenkommend, das Beste vom anderen anzunehmen, obwohl man aufgrund seiner Lebenserfahrung Zweifel haben könnte. Die Lebenserfahrung kann einem auch sagen, dass es ein Spielen mit ausländerfeindlichen Klischees gibt, auf Partys, in Gesprächen, bei der Selbstvergewisserung darüber, wie aufgeklärt man im Gegensatz zu Migranten und anderen Kulturen oder Ländern doch ist oder wie stolz man auf die moderne, nämlich nicht-stolze und aufgeklärte Art von Deutschsein ist, die man am liebsten in erzieherischer Art in die Welt tragen würde.

    Aus meiner Sicht werden in der Diskussion mehrere Öffentlichkeiten sichtbar (leider): die biodeutsche, die bestimmte Dinge für selbstverständlich und andere für lebensfremd hält, die deutsche mit Migrationshintergrund, die aufgrund andere Lebenserfahrungen anderes für selbstverständlich bzw. lebensfremd hält, und schließlich noch die türkische in der Türkei. Was das Verhältnis zwischen biodeutscher und nicht-biodeutscher Öffentlichkeit in Deutschland angeht, wird uns eine Argumentation, die nur auf der Lebenswirklichkeit eines Bevölkerungsausschnittes beruht, auf die Dauer nicht weiterbringen. Aus diesen beiden deutschen Öffentlichkeiten muss eine werden. Insofern: Böhmermann, Danke für nichts!

    (Was das Verhältnis zur Türkei angeht, kann Erdogan durchaus wegen Beleidigung klagen und sehen, wie weit er vor deutschen Gerichten damit kommt. Immerhin ist es in Deutschland auch verboten, den deutschen Bundespräsidenten, den deutschen Staat oder ein Symbol dieses Staates zu beleidigen. Aber es kann keine Einmischung in innerdeutsche Angelegenheiten und sollte auch keine Aufhebung der Gewaltenteilung geben. Als Privatperson kann der türkische Bürger Erdogan Böhmermann anzeigen, aber der türkische Präsident kann nicht von der deutschen Regierung die Bestrafung eines deutschen Bürgers verlangen. Die deutsche Regierung ist zum Schutz und Wohl ihrer Bürger da, und der türkische Staat hat in Deutschland nichts zu bestimmen.)

  99. Lars H. Wed 13 Apr 2016 at 11:54 - Reply

    Vielen Dank für die Darstellung. Hab sogar ich als Nicht-Jurist verstanden 🙂

    So lange das Gedicht zusammen mit den Darstellungen von Herrn B. genannt wird, mag es als (Lehr-)beispiel für Schmähkritik dienen können. M.E. hätte es jedoch um als reines Beispiel zu dienen, deutlich kürzer sein können.

    Ferner besteht wegen der konkreten Personennennung ein großes Risiko, dass die ehrverletzenden Äußerungen außerhalb des Kontextes wiederholt werden könnten. Dies hätte Herr B. vermeiden können, wenn er statt Herrn E. die Äußerungen auf den “Präsidenten von Lampukistan”, einer ähnlichen fiktiven Gestalt oder sogar sich selbst gemünzt hätte.

  100. Alkmene Wed 13 Apr 2016 at 12:39 - Reply

    @Frau Ap

    Sie nehmen mir ein Teil meiner Einwände ab. Dieser Punkt ist mir in der Darlegung von Herrn Thiele auch aufgestoßen:

    Nein, man muss nicht wirklich glauben, dass jemand ein Schwein sei, damit dieser Ausspruch eine Beleidigung darstellt. Wenn jemand einen anderen Ziegenficker nennt, will er ihn brüskiere und wenn er denn tatsächlich einer wäre und er das belegen könnte, wäre es, wie Sie sagen, keine Beleidigung mehr, denn die Wahrheit darf man sagen, sei sie auch noch so unangenehm.

    Ansonsten fehlt mir in der Diskussion eine Auseinandersetzung mit dem Art. 1 GG. Die Menschenwürde, Menschenrecht und universell geltend, steht doch nunmal über allem. Die Beleidigung bzw. ihre Strafbarkeit ist ein Ausfluss aus dieser, wo sollte sie sonst herrühren. Sicher haben sich die Grenzen der Ehrverletzung verschoben. Weshalb man sich noch im 19. Jahrhundert duellierte, darüber zuckt man heute die Schultern. Dennoch muss es noch so etwas wie einen Restrespekt geben, der zu wahren ist.

    Wenn Böhmermann mittels Satire aus der Nummer raus kommt, kann man von deutschen Kabarettbühnen jeden Politiker alles heißen.

    Wir beklagen einen Verfall der guten Sitten, den immer rauher werdenden Umgangston in Foren und sozialen Netzwerken, in Leserkommentaren – meinen aber gleichzeitig allezeit alles sagen können zu müssen. Das ist widersprüchlich, das passt nicht zusammen und in der Tat muss man auch berücksichtigen, welche Konsequenzen das hat. Es gibt ja nicht nur linksgestrickte Kabarettisten und es ist schon oft genug darauf hingewiesen worden, wie man nämliche ‘Satire’ wohl bewerten würde, würde er aus der AfD-Ecke kommen.

    Da muss man dann schon gleiches Recht für alle gelten lassen.

    Worin ich nicht mit Ihnen übereinstimme, ist, dass es eine innerdeutsche Angelegenheit sei. Es gibt den Strafttatbestand des § 103 StGB nun einmal. Damit besteht ein Rechtsanspruch auf Prüfung, ob ein ein Verfahren eingeleitet wird und dazu braucht es die Ermächtigung der Bundesregierung. Auf diese hat Erdogan natürlich keinen Anspruch.

    Die Bestrafung erfolgte nicht durch die Regierung, eben weil wir Gewaltenteilung haben, aber die Staatsanwaltschaft ist eben Teil der Exekutive, weshalb die Bundesregierung entscheiden muss.

    Alles in allem ein spannender Fall, der unbedingt bis vors BVerG gelangen sollte, damit mal wieder die Grenzen abgesteckt werden.

    Ich persönlich kann mir nicht vorstellen, dass dieses den Tabubruch von Böhmermann so einfach absegnet.

    Noch etwas fällt mir auf. Als Merkel die Empörung Erdogans über das extra3-Liedlein nicht sofort zurückwies, verlangte man von ihr eine Meinungsäußerung und Verteidigung unserer Freiheitswerte.

    Als sie ihrem persönlichem Empfinden Ausdruck gab, das Schmähgedicht sei bewusst verletztend (egal aus welchem Grund und mit welchem Hintergrund das geschah) hätte sie die Klappe halten sollen.

    Merke: Einer Bundeskanzlerein steht Meinungsfreiheit nicht zu. Sie hat keine zu haben, zumindest keine persönliche. Ihre Meinung hat die zu sein, die man als Volk von ihr erwartet. Sie stellt sich damit schlechter als alle Künstler, Presseorgane und Gernihremeinungkundtuer.

  101. logicorum Wed 13 Apr 2016 at 13:48 - Reply

    “Was das Verhältnis zwischen biodeutscher und nicht-biodeutscher Öffentlichkeit in Deutschland angeht, wird uns eine Argumentation, die nur auf der Lebenswirklichkeit eines Bevölkerungsausschnittes beruht, auf die Dauer nicht weiterbringen.”

    @FrauAp.

    Sie meinen damit das man strafrechtliche Normen anhand der Zusammensetzung der ethnischen Hintergründe des Volkes jeweils anders beurteilen sollte?

  102. Frau Ap Wed 13 Apr 2016 at 14:21 - Reply

    @logicorum: Nein, natürlich nicht. Ich meinte nur, dass man anders argumentieren muss. Mir fällt dazu nur ein Vergleich ein. Wenn über die Frage entschieden werden müsste, ob ein sehr derber, öffentlich vorgetragener und an eine bestimmte Frau gerichteter Herrenwitz frauenfeindlich und beleidigend ist oder nicht, wäre es doch nicht ausreichend zu argumentieren, dass es doch jedem Mann als lebensfremd erscheinen muss, auch nur anzunehmen, der Witzemacher könnte den Inhalt des Witzes für wahr halten oder frauenfeindlich meinen. Mag ja sein, dass einem Mann das lebensfremd erscheint, tut für mich aber nichts zur Sache, es sei denn man möchte nur Gesetze von Männern für Männer machen und diese nur mit Männern diskutieren und hat die Mittel, Frauen diese Gesetze aufzuzwingen. Mein Argument wäre lediglich, dass dies nicht reichen würde, um eine demokratische Öffentlichkeit aus Männern und Frauen, eine politische Gemeinschaft männlicher und weiblicher Bürger herzustellen. Es ist irrelevant, ob Männer Herrenwitze harmlos finden. Sie sind nicht die Adressaten. Das Argument reicht nicht. – Um das Urteil am Ende geht es mir nicht, sondern um die Begründung.

  103. logicorum Wed 13 Apr 2016 at 14:52 - Reply

    Das hat jedoch nichts damit zu tun ob es nicht-biodeutsche gibt oder nicht. Es würde auch keinen Unterschied bei der genannten Analogie mit den Frauen machen wenn es keine Frauen im Land geben würde.

    Das ist m.E. das Wesen welches das Recht entfalten sollte.

    Man – das Gesetz oder “die Männer” – werden jedoch eigene juristische Normen nicht denen anderer unterwerfen. Es ist daher sehr wohl relevant ob Männer diese Männerwitze harmlos finden – es sei denn es bestünde ein spezifisches Schutzbedürfnis für Frauen. Das kann für Minderheiten oder Kinder oder für sexistisches auch für Männer/Frauen gelten.

    -> Es gibt m.E. jedoch kein spezifisches Schutzbedürfnis für Mitglieder anderer Länder welches sich darin ausdrückt das man keine Zoten über deren Staatsoberhäupter etc. reissen dürfen wie man es mit Deutschen Politikern auch reisst.

    -> Das würde andernfalls im Fall Böhmermann bedeuten “In Deutschland lebende Türken sind empfindlicher bei Satiren über Erdogan als Deutsche bei Satiren über Merkel, also muss das Gesetz anders ausgelegt werden”.

    Ein solches Vorgehen würde auf eine gewaltige Ablehnung stoßen. Die Wirkung wäre aktuell verheerend [dann sehen wir die Afd bei 30%]. Ich kann mir auch nicht vorstellen das dies wirklich jemand möchte.

  104. Patrick O. Heinemann Wed 13 Apr 2016 at 14:52 - Reply

    “Bei der Erteilung dieser Ermächtigung ist die Bundesregierung allerdings nicht völlig frei. Das Strafrecht bildet insoweit lediglich die Folie für die dahinter liegende verfassungsrechtliche Problematik, die das Verhalten der Beteiligten – und damit zunächst dasjenige der Bundesregierung – zu leiten hat. Danach dürfte es zwar zulässig sein, wenn die Bundesregierung ihre Ermächtigung verweigert, obwohl sie das Verhalten für strafbar hält. Hier liegt es also in ihrem politischen Ermessen, wie sie in einem solchen Fall verfährt. Wohl unzulässig wäre es aber, die Ermächtigung zu erteilen, obwohl das zu Grunde liegende Verhalten verfassungsrechtlich als von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit zugleich als notwendig straffrei anzusehen wäre.”

    Diese Auffassung ist abzulehnen.

    Die Frage, ob die Bundesregierung die Verfolgungsermächtigung erteilen darf, ist rechtlich unabhängig davon zu beurteilen, ob das Verhalten noch von der Meinungsfreiheit gedeckt oder schon strafbar ist. Das ergibt sich nicht nur aus der funktionalen Differenzierung der Norm selbst, sondern schon aus dem Prinzip der Gewaltenteilung. Es ist allein Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt, diese Grenze im Einzelfall unter Abwägung aller Gesichtspunkte zu ziehen. Für die Bundesregierung beurteilt sich die Frage der Strafverfolgungsermächtigung dagegen nach allein politischen Kriterien. Das ergibt sich zum einen daraus, dass das besondere Schutzgut des § 103 StGB (im Vergleich zu den §§ 185 ff. StGB) die Integrität der diplomatischen Beziehungen und damit die außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik selbst sind (so schon für das RStGB 1871 Franz v. Liszt, Berliner Festschrift v. Martitz, 1911, S. 437 (446 f.); ausführlich Kreß/MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, Vor § 102 ff. Rn. 5). Nicht ohne Grund bedarf es einer solchen Ermächtigung bei § 185 StGB nicht, der eben (anders als § 103 StGB) den Ehrenschutz der Person bezweckt. Zum anderen käme die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung ansonsten auch einer Vorverurteilung gleich, die eine weitere gerichtliche Überprüfung überflüssig machen würde. Bei divergierenden Entscheidungen, also wenn die Rechtsprechung eine Strafbarkeit trotz Verfolungsermächtigung verneint, würde das der Bundesregierung zugleich notwendig ein rechtswidriges Verhalten unterstellen. Das wäre so, als ob man jedem Bundespräsidenten, der ein später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärtes Gesetz ausgefertigt hat, Eid- und Verfassungsbruch unterstellen würde. Darüber hinaus begründet die Erteilung der Verfolungsermächtigung noch gar keinen Eingriff in die Meinungsfreiheit, so dass sich die Frage nach einer entsprechenden Schutzpflicht der Bundesregierung aus Art. 5 Abs. 1 GG überhaupt nicht stellt.

  105. Alexander Thiele Wed 13 Apr 2016 at 16:00 - Reply

    @Patrick O. Heinemann
    Im Prinzip bin ich da bei Ihnen. Ich habe ja diesbezüglich auch bei einem meiner ersten Kommentare drei Konstellationen unterschieden. Wenn die Strafbarkeit bei der Ausübung des politischen Ermessens überhaupt keine Rolle spielt, was dann? Was prüft die Bundesregierung hier dann so lange? Oder anders gefragt: Hätte Sie einfach so die Ermächtigung erteilt, wenn Erdogan gegen des Extra-3 Beitrag einen entsprechenden Strafantrag gestellt hätte? Wenn die Strafbarkeit an sich keine Rolle spielt, wäre exakt die gleiche Entscheidung zu treffen gewesen. Ich bin mir aber sicher, dass die Bundesregierung hier schnell eine Ermächtigung abgelehnt hätte. Daher scheint die Strafbarkeit selbst doch eine gewisse Rolle zu spielen.
    Im Übrigen ist Ihr Beispiel nicht zutreffend. Wenn die Bundesregierung eine Ermächtigung erteilt, weil sie von einer Strafbarkeit ausgeht, spielt es für die Rechtmäßigkeit der erteilten Ermächtigung gerade keine Rolle, wie das Verfahren letztlich ausgeht. Die Bundesregierung trifft insoweit eine eigene Bewertung, die von der abschließenden des Gerichts nicht beeinflusst wird. Gleiches gilt übrigens auch für den Bundespräsidenten, was sich gerade darin zeigt, dass dieser ja tatsächlich eine ausschließlich materielle Prüfung vornimmt (eine politische wäre ihm untersagt).

  106. Benjamin Küchenhoff Wed 13 Apr 2016 at 16:35 - Reply

    Auf den Fall Engholm v. TITANIC ist ja weiter oben schon verwiesen bzw. auf den “Prinzessinenreporter” verlinkt worden (http://www.prinzessinnenreporter.de/schmutz-total/).

    Das OLG Frankfurt hatte dort eine von Disclaimern eingerahmte Schmähkritik zwar als Kunst eingeordnet, in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Menschenwürde aber dennoch als unzulässig angesehen. Aktenzeichen: 3 U 296/93, leider nur bei juris oder Makrolog. Soweit ersichtlich, ähem.

    Zumindest Teile der Argumentation dort können für die Beurteilung der Causa Böhmermann herangezogen werden.

  107. H. Meier Wed 13 Apr 2016 at 17:01 - Reply

    Ich verstehe die “oder”-Diskussion zu § 103 StGB (noch) nicht, denn sie führt zu unerklärlichen Wertungen der Rechtsgüter in der Systematik der §§ 102-104a StGB, wenn ich das “oder”-Argument auch auf § 102 StGB anwende.

    Ein Botschafter wäre danach bei einem Angriff auf Leib und Leben nur im Inland geschützt, bei einer Ehrverletzung zusätzlich im Ausland. Absurd!

    Und eine wirkliche Erklärung dafür, warum Regierungsmitglieder nach § 103 im Ausland nicht geschützt sein sollten, die gibt es auch nicht.

    Ein Schuh wird draus, wenn man an der Inlandsgeltung der § 102-104a StGB festhält. So war es vom Gesetzgeber gewollt wegen z.B. der Exterritorialität von Botschaften und dass es sich um Ausländer, aber eben besondere, handelt.

    Interessant wird der ganze Fall auch dadurch, dass Erdogan Ausländer im Ausland ist und über § 7 StGB erst einmal zu prüfen wäre, ob dt. Strafrecht Anwendung finden kann.

    Mir wird ohnehin immer ein wenig mulmig, wenn wir die ganze Welt mit unserem Strafrecht beglücken wollen und frage mich, wann Putin&Co das dt Strafrecht zur Durchsetzung politischer Ziele benutzen werden.

  108. Andreas Ellinger Wed 13 Apr 2016 at 17:17 - Reply

    @Patrick O. Heinemann, @Alexander Thiele

    Den Passus “notwendig straffrei” in der Argumentation von Herrn Thiele halte ich für entscheidend. Ist der Sachverhalt also zweifelsfrei (!) nicht strafbar, so sehe ich die Bundesregierung in der Pflicht sich schützend vor den Bürger zu stellen, ihm ein Verfahren zu ersparen und die Ermächtigung nicht zu erteilen.

    Und das wäre dann auch keine rein politische Entscheidung mehr.

    Die Diskussion rund um die Causa Böhmermann zeigt allerdings, dass es sich hier keineswegs um einen klaren Fall handelt. Daher ist ein Verfahren dringend geboten um abschliessend zu klären wie weit Satire gehen darf.

  109. Andreas Ellinger Wed 13 Apr 2016 at 17:25 - Reply

    @Lars H. 11:54

    “Dies hätte Herr B. vermeiden können, wenn er statt Herrn E. die Äußerungen auf den „Präsidenten von Lampukistan“, einer ähnlichen fiktiven Gestalt oder sogar sich selbst gemünzt hätte.”

    Dann ist es ja keine Schmähkritik mehr, sondern nur ein extrem schlechtes Gedicht unterhalb der Gürtellinie, oder? Die Ankündigung Böhmermanns, dass man das nicht dürfe, wäre unzutreffend (es handelt sich dann ja nicht um eine Beleidung realer Personen) und das gesamte Konstrukt fiele in sich zusammen.

  110. Klaus Wenger Wed 13 Apr 2016 at 22:05 - Reply

    @Gesine

    Eine Beleidigung ist aber schon was anderes als ein Gewaltdelikt. Letzteres kann man verbal beschreiben ohne es zu begehen.

  111. Marquardt Wed 13 Apr 2016 at 22:31 - Reply

    @Alexander Thiele
    “Wenn die Strafbarkeit bei der Ausübung des politischen Ermessens überhaupt keine Rolle spielt, was dann?”

    Ein “Filter” zur Abwehr von möglicher Willkür?

    M. E. eröffnet die Norm grundsätzlich keine Befugnis zu einer materiell-rechtlichen Vorabprüfung und -entscheidung durch die Regierung, sondern nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, eben im Sinne einer Willkürkontrolle.

  112. Mike Schaefer Wed 13 Apr 2016 at 22:32 - Reply

    Dein Link hat mich bereichert & mir eine andere Sichtweise plausibel gemacht. Ich bin geneigt, dem Verfasser zuzustimmen. Und trotzdem bleibt mir ein Unbehagen. Durch quasi-“edukatorisches” Einbetten soll das straffrei sein, was ansonsten betraft wird? Das geht halt auch nicht… Mag mir gar nicht ausdenken, was der Neonazi sich für nen quasi-“edukatorischen” Kontext für Szenen ausdenkt

  113. Galdor Wotansson Wed 13 Apr 2016 at 22:33 - Reply

    Wenn eine Ausnahme eine Handlung illegal mache, sei diese Handlung in den Fällen, die nicht von der Ausnahme betroffen sind, als gesetzlich zu bewerten. (Marcus Tullius Cicero)

  114. Harald Huesch Wed 13 Apr 2016 at 22:51 - Reply

    @H. Meier, 17:01
    Die (mutmaßliche) Tat Boehmermanns wurde im Inland begangen, so dass kein Bezug zu § 7 StGB besteht.

  115. Wuwi Wed 13 Apr 2016 at 23:02 - Reply

    Ihr denkt und meint das aber alles hier nicht ernsthaft ?

  116. H. Meier Wed 13 Apr 2016 at 23:39 - Reply

    @Harald Huesch
    Danke, aber der Taterfolg ist im Ausland (Erdogan in der Türkei) eingetreten – und somit auch dort begangen, oder? Ansonsten bräuchte es das Tatbestandsmerkmal “in amtlicher Funktion im Inland” in den §§ 102-104a StGB nicht (Warum wird das überhaupt in 102 erwähnt? Und das bei einem so hohen Gut wie Leib und Leben? Warum nur die Beschränkung auf das Inland im 102? Und warum bei der Ehrverletzung nach 103 darüber hinaus im Ausland? Das wäre eine absurde Güterabwägung, weshalb ich denke, dass der Gesetzgeber auch beim 103 die Tat von der Anwesenheit des Opfers im Inland abhängig machen wollte, was in der Causa B nicht gegeben ist)

  117. Hella Thu 14 Apr 2016 at 00:00 - Reply

    @Alexander Thiele: “Die Bundesregierung trifft insoweit eine eigene Bewertung, die von der abschließenden des Gerichts nicht beeinflusst wird.”
    In der Tat. Die Ermächtigungsentscheidung steht der Bundesregierung nämlich aus eigenem Recht zu, da (wie ich oben schon erwähnte) sie über das geschützte Rechtsgut (diplomatische Beziehungen) mittelbar tangiert ist. Daher verweist § 77e StGB auch auf die §§ 77 – 77d StGB zu Antragsdelikten. In diesem Verhältnis agiert die Bundesregierung nicht hoheitlich (wie es der Begriff “Ermächtigung” vllt. missverständlicherweise nahelegt), sondern als gleichgeordnete Verfahrensbeteiligte. Sie ist insofern schon gar nicht an Grundrechte gebunden, weil sie ggü. Böhmermann nicht in einem öffentlich-rechtlichem Rechtsverhältnis steht. Nachzulesen ist das alles im LK, § 104a StGB, Rn. 8.

    @Patrick Heinemann: Ihr Vergleich mit dem Prüfungsrecht des Bundespräsidenten ist daher auch schief, der in diesem Zusammenhang hoheitlich handelt.
    Im Übrigen finde ich das Argument mit der Gewaltenteilung nicht sehr stark: die Verwaltung darf selbstverständlich auch keine rechtswidrigen Verwaltungsakte erlassen (Vorrang des Gesetzes) und muss dabei insbesondere grundrechtlichen Anforderungen berücksichtigen. Gleiches gilt für das hoheitliche Handeln der Bundesregierung. Beides tut der gerichtlichen Prüfungskompetenz keinen Abbruch.
    M.E. besteht das entscheidende Differenzierungskriterium daher in dem besonderen, nämlich nicht hoheitlichen Charakter der Ermächtigung nach § 104a StGB.

  118. Helium Fischner Thu 14 Apr 2016 at 00:07 - Reply

    Man sollte beachten,das Herr Böhmermann betont hat , dass mann “das was jetzt kommt”- so nicht sagen dürfe und er es dann beispielhaft,demonstrativ tat. Ferner fand das im Rahmen einer Comedy-Sendung statt.Somit ist das ganze ein alberner Popanz.

  119. Erol Bulut Thu 14 Apr 2016 at 00:17 - Reply

    Unsinn!

    Wenn eine Frau gnadenlos überzogen Vergewaltigung schreien würde, weil ihr ein Mann obszöne Gesten zukommen lässt, so wie Erdogan dümmlich überzogen auf das Extra 3 Lied reagiert hat, und dann jemand die Frau vergewaltigen würde, um ihr zu zeigen, was eine Vergewaltigung ist, bleibt das natürlich auch eine Straftat, ebenso wie die Schmähung von Böhmermann gegen Erdogan.

    Kommen wir nun zum verächtlichen rassistischen Part von Böhmermanns Erdoganhetze, die dadurch als Hetze gegen die Türken gewertet werden muss:

    Wenn Horden von Rassisten in den Foren ständig gegen Moslems/Türken hetzen und übel nachreden, indem sie rassistisch propagieren, dass Moslems / Türken Frauenschläger und Kinderficker seien, bzw. Kinderschänder, wie bei der Beschneidungsdebatte, als man hier über die Vorhaut der Moslems/Juden bestimmen wollte, ist das ohnehin bedenklich.

    Wenn dann Satiriker diese rassistische Hetze personifiziert gegen jenen aufgreifen, den man aus hiesiger Sicht als Oberhaupt der Türken wahrnimmt, hat das gar nichts mehr mit Satire zu tun. Sicher, wenn man kognitiv etwas beschränkt ist, erkennt man man die eigene rassisstische Meinung nicht als solche und dichtet Unsinn, wie im Artikel.

    Aber im Grunde ist es eine ganz einfache Sache, die man mit einem einfachen Vergleich klären kann ->

    Wenn man Netanjahu solches Gedicht entgegengeworfen hätte, mit jüdisch rassistischen Schmähungen geschmückt hätte, so wie Böhmermann sein Gedicht mit moslemrassistischen Schmähungen gefüllt hat, würde hier kein einziger Mensch mehr was von Meinungsfreiheit erzählen!

    Erdogan verdient sich zwar jegliche Schmähung durch seine Verbrechen, aber hier geht es um Deutsche Gesetze, die gerade vom Mob mit Füßen getreten werden, damit man die Hetze “Moslems sind Kinderficker” getarnt als vermeintliche Satire legal wähnen darf.

    PS: Die kognitiv etwas langsameren Anteilnehmer verstehen auch nicht, dass man die möglicherweise angestrebte Satire ganz leicht legal hätte vortragen können, indem man im Gedicht immer “Jemand ist ein Zigenficker” anstatt mit Sie sind geschrieben hätte. Auch oben im Artikel ist das so. Aber Böhmermann wollte Erdogan Schmähen und er hat es getan. Die Bundesregierung wird auch nichts daran ändern können, außer sie will sich den Ruf erwerben, dem Mob zufriedenstellen zu wollen. Spätestens mit dem Zivilverfahren, wo Böhmermann verurteilt werden wird, wird klar, ob sie Deutsches Recht zuliebe von Rassisten zu beugen bereit ist, oder ob man hier Recht und Ordnung zu wahren bereit ist, so wie man es von den Moslems immer propagandistisch fordert.

  120. LonelyIsland Thu 14 Apr 2016 at 00:41 - Reply

    Danke an Herrn Thiele für die interessante Diskussion. Was ich als gegenwärtiger Examenskandidat noch ansprechen würde, ist Art. 10 EMRK. Wie sieht es denn hier konventionsrechtlich unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikate des authentischen Interpreten aus? Meines Wissens gab es jüngst ein Urteil zugunsten eines Abtreibungsgegners gegen D (Annen v. Germany, Application No. 3690/10), welches ich durchaus so interpretiere, dass sich das BVerfG – trotz seiner großzügigen Rspr. zur Meinungsfreiheit – dezent eines Besseren belehrt fühlen durfte. Spielt Art. 10 EMRK daher J.B. nicht fast eher in die Karten als Art. 5 I GG? Verfassungsrechtlich wären die zuständigen Fachgerichte ja ohnehin verpflichtet, die einschlägige Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen (vgl. causa Görgülü). Inwieweit beeinflusst dann das Annen-Urteil des EGMR die aktuelle Diskussion? Vergleichbare Überlegungen könnte man im Hinblick auf Art. 19 (1) IPbpR auch anstellen, allerdings ist mir hierzu nicht bekannt, was das HRC zu Art. 19 (1) IPbpR – seien es General Comment oder Individualbeschwerden – sagt. 😉

  121. Erdoböhm Thu 14 Apr 2016 at 00:53 - Reply

    Schöner Beitrag! Interessant zu lesen und brachte mir neue Erkenntnisse, die mir in den Medien bisher nicht begegnet sind.

  122. economix Thu 14 Apr 2016 at 03:51 - Reply

    Großartige Analyse und vielen Dank an die – zumindest anfangs – brillanten Kommentatoren, die zu einer sachlichen Diskussion mit gut dargelegten Argumenten beigetragen haben.

    Könnten sich die nun folgenden Kommentatoren bitte dem vorgelegten Qualitätsniveau anpassen oder sich lieber zurückhalten?

  123. Jürgen Hoffmann Thu 14 Apr 2016 at 10:31 - Reply

    @Alexander Thiele: Wie ist der Umstand rechtlich zu bewerten, dass das Gedicht selbst mit türkischen Untertiteln ausgestrahlt wurde, der dazugehörige Kontext dagegen nicht?

  124. K. Nolte Thu 14 Apr 2016 at 10:34 - Reply

    “Wenn man Netanjahu solches Gedicht entgegengeworfen hätte, […] würde hier kein einziger Mensch mehr was von Meinungsfreiheit erzählen!”

    Exakt. In einem solchen Fall würden etliche der mühevoll konstruierten Argumente unter der Last doppelter Moral kollabieren.

  125. Simon M. Thu 14 Apr 2016 at 11:19 - Reply

    Vielen Dank an alle Beteiligten – bisher eine sehr interessante und teils amüsante Diskussion; in jedem Fall horizonterweiternd.

    Ich würde gerne eine weitere Idee ins Spiel bringen bzgl. Klärung, was Satire alles darf:

    Selbstanzeige von Böhmermann

    Würde das juristisch in irgendeiner Form interessant werden? Oder könnte eine SA als Bestandteil der großen Satire sein bzw. so gesehen werden? Auch bzgl. Straffreiheit?

  126. OG Thu 14 Apr 2016 at 12:05 - Reply

    @H. Meier

    “Danke, aber der Taterfolg ist im Ausland (Erdogan in der Türkei) eingetreten – und somit auch dort begangen, oder?”

    Nein. § 9 StGB: “Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder […; weitere Orte der Tat]”.

  127. Robert Sauer-Ernst Thu 14 Apr 2016 at 12:09 - Reply

    Hallo,

    nach dem Interview in der FAZ mit der Titanic-Anwälting Rittig (http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/titanic-anwaeltin-rittig-zu-boehmermanns-erdogan-gedicht-14176628.html?GEPC=s3) hätte ich die Frage, warum nicht die ViSdP die Verantwortung tragen, wer auch immer das für diese Sendung beim ZDF ist. Es wird ja auch nicht der einzelne Titanicautor verklagt sondern die veröffentlichende Zeitschrift.

    Dank und Gruß,

    Robert Sauer-Ernst
    (die Möglichkeit, über Antworten informiert zu werden per Mail oder so gibt es technisch hier nicht, oder?)

  128. Henning Ernst Müller Thu 14 Apr 2016 at 12:57 - Reply

    @H.Meier:
    § 102 StGB bezieht sich deshalb nur auf Tatbegehung im Inland, weil man davon ausgehen kann, dass ein im Ausland begangener körperl. Angriff hinreichend von der dortigen Rechtsordnung geschützt ist (schließlich müssen sich Täter und Opfer dabei im selben Territorium aufhalten, was bei verbalen Angriffen nicht der Fall ist). Es ist also keineswegs “absurd”, dass § 103 StGB das Staatsoberhaupt gegen Beleidigungen schützen will, die hier im Inland begangen werden. Das Staatsoberhaupt wird (als Vertreter des beleidigten Staates) umfassender geschützt als bloße Regierungsmitglieder, das ist so vom Gesetzgeber gedacht und ist auch allg. Auffassung im Schrifttum.
    @Sauer-Ernst: ViSP, hat, wie die Auflösung der Abkürzung zeigt, Bedeutung im Presserecht, nicht unmittelbar im Strafrecht. Kann sein, dass die presserechtlich Verantwortlichen auch als Gehilfen oder Anstifter des Haupttäters tätig waren, dafür kommt es auf die Einzelheiten des Falls an.
    @J Hoffmann: Die Einkleidung (Edukation) erfolgte nur für ein deutschsprachiges Publikum. Das mit den Untertiteln angesprochene (nur) türkischsprachige Publikum hat nur das Gedicht verstehen können; daran scheitert m.E. die Argumentation von Herrn Thiele, es handele sich wegen des Kontextes um eine verfassungsrechtlich gestattete Wahrnehmung der GRe aus Art. 5 GG jedenfalls in objektiver Hinsicht. Zu klären wäre, ob Herr Böhmermann von der (nur partiellen) Übersetzung in den Untertiteln wusste bzw. dies veranlasst hat. Für mich ein Knackpunkt des Falls.
    Henning Ernst Müller

  129. Alexander Thiele Thu 14 Apr 2016 at 14:42 - Reply

    @Jürgen Hoffmann
    @ Henning Ernst Müller
    Vielen Dank für diese Anmerkung. Das Vorgehen bzgl. der Untertitel ist selbstverständlich im Rahmen der erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen. Ich bin mir aber nicht sicher, ob dieser Umstand zwingend dazu führen muss, dass der edukatorische Gesamtkontext partiell entfällt. So ließe sich argumentieren, dass das Gedicht erst mit dem Untertitel gemeinsam das Beispiel für die unzulässige Schmähkritik bildet, die Böhmermann aufzeigen wollte (Also etwa so: “Das folgende Gedicht bildet eine definitiv unzulässige Schmähkritk und zwar erst Recht dann, wenn es mit türkischen Untertiteln vorgetragen wird”). Die in den Kontext eingebettete Schmähkritik wäre also “Gedicht mit Untertiteln” und nicht nur “Gedicht”. Entscheidend wäre dann allein die Frage, ob der edukatorische Kontext zu jedem Zeitpunkt auch von jedem Konsumenten (also auch von nur türkisch-sprechenden Konsumenten) erkennbar sein muss.

  130. Alex Thu 14 Apr 2016 at 14:53 - Reply

    >>„Wenn man Netanjahu solches Gedicht >>entgegengeworfen hätte, […] würde hier >>kein einziger Mensch mehr was von >>Meinungsfreiheit erzählen!“

    >Exakt. In einem solchen Fall würden >etliche der mühevoll konstruierten >Argumente unter der Last doppelter Moral >kollabieren.

    Das macht Böhmermann dann vielleicht nächstes Jahr und ich freue mich schon darauf. Und auch hier wäre der Adressat nicht unbedingt Netanjahu, sondern die deutsche Öffentlichkeit. So wie Erdogan auch nicht die einzige Zielscheibe dieser in meinen Augen exquisiten Satire ist. Das hat man schon beim ersten Ansehen gemerkt, dass man gerade Fernsehgeschichte erlebt. Instant-Classic…

  131. Marquardt Thu 14 Apr 2016 at 15:35 - Reply

    Ist der edukatorische Kontext von der Quantität seiner Wahrnehmung durch Dritte abhängig? Oder müßte es nicht reichen, daß er nur dem Beleidigten gegenüber erklärt und von diesem wahrgenommen wird?
    Man darf sicher unterstellen, daß auch die “Erklärung” im Wege der Übersetzung durch türkische Dolmetscher Herrn E. zur Kenntnis gelangt ist.

  132. Henning P. Thu 14 Apr 2016 at 17:23 - Reply

    Nun ja. Ein Satiriker könnte auch den Umgang der Gesellschaft mit dem Thema “Sexueller Missbrauch” satirisch verpacken und dann auf der Bühne demonstrieren, was in diesem Sinne NICHT erlaubt ist. Bei einer namenlosen Gummipuppe vermutlich ekelhaft zum Anschauen, aber irgendwie legal. Bei einem real existierenden Opfer jedoch eine Straftat.

    In diesem Sinne finde ich problematisch, für eine Schmähkritik – die ja nur beispielhaft für “Unerlaubtes” sein sollte – den Namen einer real existierenden Person zu verwenden und nicht einen “Dummy”.

  133. OG Thu 14 Apr 2016 at 17:31 - Reply

    @Robert Sauer-Ernst
    @Henning Ernst Müller

    Gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. § 19 Landespressegesetz (http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=484&Itemid=27) sind die “V.i.S.d.P.-Regeln” auch auf das ZDF anwendbar (dazu auch § 12 ZDF-StV, http://www.zdf.de/ZDF/zdfportal/blob/26486074/1/data.pdf).

    Ob das Strafverlangen der ausländischen Regierung und die Ermächtigung der Bundesregierung bzw. der Strafantrag der Privatperson sich gesondert auf den presserechtlich Verantwortlichen (falls das nicht ohnehin J.B. selbst ist) beziehen muß, ist eine zweite Frage.

  134. Carolin_Sle Thu 14 Apr 2016 at 17:37 - Reply

    Ein wirlich sehr überzeugende und fundierte Darstellung. Vielen Dank dafür.

    Nun imteressieren mich aber noch zwei weitere Punkte:
    1. Es ist sicherlich davon auszugehen, dass dieser Fall in Rechtsgeschichte und Literatur eingeht. Hier stellt sich mir die Frage, inwieweit Herr Böhmermann dann materielle Ansprüche gem. dem Urheberrecht beanspruchen kann? M. E. sind hierfür alle Kriterien wie: persönliches Schaffen, Wahrnehmbarkeit, geistiger Gehalt und Originalität erfüllt.

    2. Sollte es tatsächlich zu einer Anklage und öffentlichen Verhandlung kommen, dürfte mindestens die Verlesung der Anklage für einen nicht unerheblichen Unterhaltungswert sorgen. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob eine Presse-Berichterstattung mit ausführlichem zitieren aus der Verlesung der Anklage nicht auch Schmähkritik ist, insbesondere dann, wenn das Gedicht vollständig wiedergegeben wird? Muss dann die Presse ebenfalls mit entsprechenden Anzeigen rechnen?

  135. logicorum Thu 14 Apr 2016 at 18:56 - Reply

    @Thiele
    “Entscheidend wäre dann allein die Frage, ob der edukatorische Kontext zu jedem Zeitpunkt auch von jedem Konsumenten (also auch von nur türkisch-sprechenden Konsumenten) erkennbar sein muss.”

    Wenn, dann müsste es um Erdogan (als Konsumenten) persönlich gehen. Denn ansonsten würde das m.E. bedeuten das auch jeder andere welcher die Sendung sieht Deutsch können müsste.

    Erdogan als potentiell beleidigtem wird die Sendung ja durch Dritte bekannt gemacht worden sein. Es ist auf diesem Wege (bis zu ihm) meiner Ansicht nach zuzutrauen und auch vorauszusetzen das der Kontext ebenfalls überbracht wurde. Wenn nicht – Kontext “Satiresendung” – dann entfällt ungeachtet einer kompletten Untertitelung der Kontext so oder so.

    –> Im Umkehrschluss würde meines erachtens eine komplett in türkisch gehaltene Satieresendung (in Deutschland) welche sagen wir Herrn Böhmermann beleidigt nicht wegen eines kompletten nicht verstehens *durch* Herrn Böhmermann mehr oder weniger strafrechtlich relevant. Es wäre auch auf Indisch (mit oder ohne Untertitel) entweder Satire oder Beledigend wenn man ihm den Text übersetzt.

  136. Olaf Schlüter Thu 14 Apr 2016 at 20:03 - Reply

    Ich habe zwar nicht alle Kommentare gelesen, aber mir fehlt die Betrachtung, welche Intention Böhmermann wirklich hatte mit seiner “Schmähkritik”. Ich kann mir den Beitrag noch so oft auf youtube ansehen: ich sehe da jemanden, der sich über Erdogan auf üble Weise lustig macht, und das auch noch für erlaubt hält. Denn der Kontext, in den Böhmermann seinen Vortrag stellt, nimmt weder er noch sein Sidekick während des Vortrags ernst. “Das darf man doch nicht sagen, nicht wahr?” “Nein, PRÄSIDENT darf man nicht sagen.” So geht das hin und her. Und selbst wenn unterm Strich nur übrig bleibt, dass Böhmermann in dem ganzen Thema nur mal richtig laut “hier bin ich” hat schreien wollen – wäre das dann erlaubt?
    Man darf dabei auch nicht vergessen, dass die Strafbarkeit von Beleidigung einen Zweck hat: die Leute sollen sich nicht im Streit dann schließlich die Köpfe einschlagen. Es spielt keine Rolle, ob sich da eine Partei ein Fehlverhalten vorhalten lassen muss, auf das die andere dann beleidigend abziehlt.

  137. Cornelius Sulla Thu 14 Apr 2016 at 20:38 - Reply

    Vorab möchte ich mich vielen “Vorschreibern” anschließen und mich für die sehr aufschlussreiche Analyse des Autors genauso wie für einige der sehr guten Kommentare bedanken.

    Mich als Laien würde es sehr interessieren, ob bei der Bewertung Beleidigung oder Satire/Kunst durch die Justiz, die nach der Ausstrahlung von Allgemeinheit gezeigten, nachhaltigen Reaktionen eine Rolle spielen?
    Das Gedicht, auch eingebettet in den Kontext der Sendung mag für mich durchaus als beleidigend empfunden werden und es auch sein. Die darauf folgenden Reaktionen im Inland aber auch aus der Türkei und mittlerweile sogar weltweit erheben es schon über die Satire hinaus zur Kunst. Zeigt diese doch, dass hier offensichtlich eine Thematik angesprochen wird die bisher nicht genug gewürdigt wurde und ein breites öffentliches Interesse besteht darüber zu diskutieren.
    Es ist also so wie mit der “sich selbst erfüllenden Prophezeiung”, also das erst (bzw. gerade) die Diskussion den Beitrag von Böhmermann zur Satire und/oder Kunst erhebt.

    Aber ist dieses auch ein juristischer zu bewertender Gesichtspunkt?

    Vielen Dank für eine Aufklärung.

  138. Joseph Kuhn Thu 14 Apr 2016 at 23:00 - Reply

    @ Erol Bulut:

    “Wenn eine Frau gnadenlos überzogen Vergewaltigung schreien würde, weil ihr ein Mann obszöne Gesten zukommen lässt, so wie Erdogan dümmlich überzogen auf das Extra 3 Lied reagiert hat, und dann jemand die Frau vergewaltigen würde, um ihr zu zeigen, was eine Vergewaltigung ist, bleibt das natürlich auch eine Straftat, ebenso wie die Schmähung von Böhmermann gegen Erdogan.”

    Das “ebenso” in Ihrem Argument stimmt nicht. Ihr Beispiel zeigt eigentlich nur, dass es wirklich Grenzen der Satire gibt.

    Auch Ihr Netanjahu-Beispiel hinkt, erstens aus dem gleichen Grund wie bei der Vergewaltigung: weil man die Elemente einer Satire nicht beliebig austauschen kann, zweitens wäre, wenn dann wirklich “kein einziger Mensch mehr was von Meinungsfreiheit erzählen” würde, damit nicht die juristische Bewertung des Falls entschieden.

  139. Andreas Hoffmann Thu 14 Apr 2016 at 23:53 - Reply

    Olaf Schlüter,
    Do 14 Apr 2016 / 20:03

    “Ich habe zwar nicht alle Kommentare gelesen, aber mir fehlt die Betrachtung, welche Intention Böhmermann wirklich hatte mit seiner „Schmähkritik“. Ich kann mir den Beitrag noch so oft auf youtube ansehen: ich sehe da jemanden, der sich über Erdogan auf üble Weise lustig macht, und das auch noch für erlaubt hält.”

    Es ist nicht erlaubt und Herr Böhmermann stellt dies deutlich heraus, das es auch nicht erlaubt ist. Also nicht nach machen.

    Herr Böhmermann hat den Übersensiblen Herrn Erdogan mit Beleidigungen überzogen, welche teilweise so überzogen waren, daß sie wiederun unglaubwürdig sind.

    Herr Erdogan wurde direkt angesprochen, da er der Adressat war. Herrn Erdogan fehlt das Verständnis zwischen Satire (Kritik) und Beleidigungen (Schmähungen) zu unterscheiden. Herr Erdogan erkennt zudem Satire nicht. Beleidungen sehr wohl. Also, wie erklärt man Herrn Erdogan nun den Unterschied zwischen dem Erdogan-Song (Extra3) und einer Beleidigung. Ganz einfach…

    Gegenfrage: Haben Die das Gedicht auch im Kontext mit der Umrahmung gesehen? Böhmermann “Schmähkritik” vollständige Sendung:
    https://s3-eu-west-1.amazonaws.com/upload-files-assets/a3d7253-160331_sendungsroyale043rgc_nmg_1456k_p13v12.mp4

    Worauf beruht nun Böhmermanns Schmähkritik?
    – Ertra3 Erdogan-Song
    – Herrn Erdogans “bitte” um Zensur
    – Einbestellung unseren Botschafter wg. Nichtigkeiten zur Meinungs- und Pressefreiheit
    – Herr Erdogan verbittet sich die Einmischung in inländische Geschehnisse, z.B. Zensur, Verfolgung (Anklage wg. Präsidenten-Beleidigung), Menschenrechtsverletzung

    und

    – Frau Merkels Reaktionen, Entschuldigungen, der Opferung unserer Grundwerte für den Flüchtlings-Türkeideal

  140. Ali Fri 15 Apr 2016 at 01:43 - Reply

    Ich bin türk. Staatsbürger und habe bis vor kurzem nicht einmal gewußt wer J. Böhmermann ist, noch habe ich mir die Sendungen angeschaut. Ich habe erst vor ca. einer Woche von einem Arbeitskollegen erfahren und mich auch nicht weiter damit beschäftigt. Ob der türk. Präsident darüber not amused war oder nicht, war mir auch egal, er ist ein politiker und muss mit Kritik umgehen können. Als ich anfing mehr Interesse zu dem Thema zu entwickelen wollte ich mir diese Sendung doch anschauen. Nach langer Sucher (da alles entfernt wurde) hab ich mir alles im gesamtkontext angeschaut und fand es wirklich mehr als unter der Gürtellinie.
    Ich habe mir wirklich die ganze Diskussion hier auch durchgelesen und möchte mein Empfinden diesbezüglich kundtun.

    1. Fühle ich mich als Person beleidigt, auch wenn ich gar nicht direkt betroffen bin? Ja, absolut! Wieso wird man sich fragen? Erstens ist Herr Erdogan ein demokratisch gewähler Präsident, welcher nicht von parlament gewählt wurde, sondern der erste Präsident welcher durch Volksabstimmung gewält wurde, mit 60-70% soweit ich mich erinnern kann. Ob ich Ihn gewählt habe oder nicht, ist irrelevant. Er ist mein Präsident, er vertritt mein Vaterland in höchster Instanz, er vertritt meine Landsleute, er vertritt die Türkei!!!

    2. Meine Landesflagge ist mir heilig. Es hat für mich und meine Landsleute eine ganz besondere Bedeutung. Man tritt nicht drauf, wischt sich damit nicht den hintern ab .. was man mit den Flaggen anderer Nationen auch nicht tun sollte. … Nun prangert Herr B. mein geliebte Flagge flächenfüllend im hintergrund und liest mit türkischen Untertitel ein Schmähgedicht vor…
    Ich sage das hier bewußt mit dem Hintergrund .. das ich just in diesem Moment die Sendung eingeschaltet habe, ohne das vorangegangene gesehen zu haben. Dieser man verhöhnt meinen Präsidenten, welcher meine Land und meine meine Flagge vertritt. Mit aller Liebe zur Meinungsfreiheit, so sher man auch Herrn Erdogan kritisieren mag, das ist übelste Beleidigung welche ich mit meinen 40 Jahren selber noch nie ausgesprochen habe … Sodomie, Pedophilie, Sadismus, Sarkasmus … geschickt verpackt in einem edukatorischen Kontext.
    3. Die Verhöhnung mit türkischem Untertitel, damit es ja alle Türken welche in Deutschland leben und der deutschen Sprache nicht mächtig genug sind, alle Türken in der Türkei und summa summarum auch der Herr Erdogan verstehen kann. Mich interessiert hier auch, warum die ganze Sendung, welche ja im edukatorischem Kontext die Meinungsfreiheit und ihre Grenzen zu erklären versucht, nicht mit türkischem Untertitel gesendet wurde? War die Absicht nicht, Herrn Erdogan zu erklären was Meinungsfreiheit ist? Wenn ich das ganze im edukatorischem Kontext betrachte, so hat man dem deutschen Publikum im gesamtkontext die Meinungsfreiheit erklärt und Herrn Erdogan (den höchsten amtlichen Vetreter meines Landes) mit Untertitel aufs übelste verhöhnt.
    Wie gesagt, wenn Herr Böhmermann strafrechtlich belangt wird, was ich nicht glaube, so bestehe ich darauf, dass jede Person welche zu dieser Sendung beigetragen hat, eine eidesstaatliche Aussage machen sollte, insbesondere im Bezug zu der Sache mit dem Untertitel. Wieso die Verhöhnung mit türk. Untertitel und der rest in deutsch!!!
    4. Wie schon jemand hier geschrieben hat… eine Vergewaltigung im edukatorischem Kontext ist eine Vergewaltigung. Punkt!!!
    5. Die Meinungsfreiheit welche in Deutschland so sehr geschätzt wird ist nicht einzigartig. Satire wurde nicht in Deutschland erfunden. Auch in der Türkei herrscht Meinungsfreiheit, da aber der Gesamtkontext eine andere ist und hier in den Medien auch nicht alles detailliert publiziert wird, denkt jeder Hinz & Kunz, in der Türkei herrsche keine Meinungsfreiheit. Herr Erdogan erscheint fasst jede Woche als Titelbild etlicher Satire-Ausgaben, ähnlich Charlie Hebdo. Wir Türken verstehen Satire als eine Überspritzung von Geschehnissen, nicht jedoch als eine eine Verunglimpfung oder Beleidigung von Personen.
    6. Ich bin mir nicht sicher aber ich glaube nicht, dass die Sendung überhaupt in der Türkei zur Primetime ausgestrahlt wurde, da aus meinem Bekanntenkreis diesbezüglich erstens nicht darüber debattiert wurde und zweitens wir mittlerweile abgestumpft sind, weil wirklich jeden Tag irgendwas mit Erdogan, Türkei, Türken oder Flüchtlingen in den deutschen Medien ausgestrahlt wird.


    Behaltet die 3-5 Millarden EUR, und nehmt die 2,5 Mio Flüchtlinge aus der Türkei. Es ist beschäment das die EU als größte Binnenwirtschaft der Welt nicht in der Lage ist, das zu bewerkstelligen, was die Türkei ohne zu murren seit 4 Jahren schon tut. Wären 2,5 Mio. Flüchtlinge hier in Deutschland, so würden wahrscheinlich Bürgerwehre die Flüchtlinge dahinschicken wo sie herkamen. Demokratie, Kultur etc. hochloben und exportieren wollen, aber Menschen in Elend am liebsten im Meer versenken wollen!!!


    Dieser J. Böhmermann soll vors Gericht. Alles hat eine Grenze, und der Punkt wo Böhmermann denkt, seine Freiheit beginnt, ist für mich das Ende von Freiheit erreicht.
    Zwischen Türkei und Deutschland bricht deswegen nicht der Krieg aus, aber wie wir wissen, sind zwei Weltkriege wegen Belanglosigkeit ausgebrochen. Naja, wenn jetzt die türk. Regierung auf stur stellt und sagt, behaltet euer Geld (was bisher ja noch nicht geflossen ist) und lässt jeden gewähren, dann kann sich ja die Bevölkerung bei Herrn Böhmermann bedanken. Politik ist ein fragiles Gebilde und nicht jeder lässt sich alles gefallen!!!

  141. Ali Fri 15 Apr 2016 at 02:14 - Reply

    Wenn ich schon einmal dabei bin … die westliche Welt sollte sich auch ein wenig mit der Kultur der Länder beschäftigen, welche sie mit Hohn betrachten. Die westliche Welt ist ein Schuld-Kultur, der Osten eine Scham-Kultur ( die Türkei eine Symbiose davon).

    Was ist der Unterschied? Eine Frau mit Mini-Rock ohne Schlüpfer etc. wird von einem Mann vergewaltigt.

    Darf er das? In beiden Kulturen natürlich nicht und wird verurteilt. Wie ist jedoch die betrachtungsweise? Bei der Schuldkultur trägt nur der Mann die Schuld, bei einer Schamkultur zu gewissen teilen, beide Personen. Die Frau gab dem Mann mit Ihrem Auftreten den Anlass eventuell die Frau zu vergewaltigen. Da jedoch die Messlatte von Mann zu Mann anders ist und gerade dieser Mann wieso auch immer sich genötigt sah die Frau zu vergewaltigen, kann es sein das auch die Frau (im Kontext) gerügt wird.

    Es gibt ein Sprichwort: “Evini temiz tut, misafir gelir, bedenini temiz tut, ölüm gelir” .. übersetzt … Halte dein Haus sauber, ein Gast könnte kommen, halte dein Körper rein, der Tod kann kommen …

    Wenn man sich das Sprichwort anschaut, so kann man sagen, ja, was ist schon dabei .. natürlich sollte man das Haus sauber halten .. und regelmäßig duschen ist auch nicht verkehrt … nun .. für den Türken bedeutet es weit mehr …
    halte dein Haus sauber, ein Gast könnte kommen >>> beschäme nicht dein Gast, das dieser zu einer Zeit gekommen ist, wo dein Haus nicht für ein Gast empfänglich war und der Gast den Gastgeber beschämt hat. Im Grunde hat der potentielle Gastgeber sich selbst und den potentiellen Gast beschämt!!!

    Halte dein Körper rein, der Tod kann kommen >>> Es geht hierbei nicht darum ob man täglich duschen tut oder nicht, es geht hierbei darum ob der Körper rein ist, also ob die Schambereiche von Haaren befreit worden sind oder nicht. Gut, man rasiert sich nicht jeden Tag, aber in gewissen abständen .. Richtlinie ist maximal 0,5 cm … alles darüber ist beschämend … da bei der Leichenwaschung der Körper an den Schamgegenden von den Haaren befreit wird. Hierbei soll weder die Person sich von dem Toten schämen, noch der Tote vor der die Waschung vornehmenden Person.

    >>> Ein Sprichwort jedoch eine ganz andere tiefsinnigere Bedeutung!!!

  142. Andreas Hoffmann Fri 15 Apr 2016 at 02:22 - Reply

    Über Böhmermanns Intension verät sein Kommentar bezüglich der Absage der Teilnahme am Grimme-Preis-Verleihung sehr viel:

    -Zitat –
    (Böhmermann:)
    „Ich fühle mich erschüttert in allem, an das ich je geglaubt habe. Mein Team von der Bildundtonfabrik und ich bitten um Verständnis, dass wir heute Abend nicht in Marl feiern können”
    (…)
    Sein Anwalt Christian Schertz sagte dem „Spiegel“ mit Blick auf die Erdogan-Affäre: „Besonders schwierig finden wir, dass die Kanzlerin sich bereits öffentlich mit einer rechtlichen Bewertung geäußert hat und das Auswärtige Amt Gutachten anfertigen lässt.“ „Man sollte hier die Grundsätze der Gewaltenteilung beachten.“
    – Zitat Ende –

    Somit liegt die Intension sehr nahe, was ist unserer Regierung (mehr) wert:

    – Artikel 5 des Grundgesetztes, der Meinungsfreiheit und insbesondere die Presse- und Kunstfreiheit. “Zensur findet nicht statt”.

    – oder wenn Erdogan tatsächlich beleidigt wird.

    Zensiert wird erst NACH einer Rechtssprechung, also hier erst nach 3-4 Jahren, so Böhmermann und Kabelka im Dialog.

    Teil der Inszenierung ist also die tatsächliche Beleidigung von Herrn Erdogan.

    Es ging somit um die Einflußnahme der Zensur auf den Extra3 Erdogan-Song. Eingeplant war bereits die sofortige Entfernung des Beitrages aus der ZDF-Mediathek. Jedoch wird der Beitrag schneller im Internet landen, als die Löschung aus der Mediathek geschieht. Eine Zensur ist letztendlich in den freien Medien nicht möglich.

    Schwer angemahnt wird vom RA Schertz die “Vorverurteilung” durch Frau Kanzlerin Merkel rechtlicher Stellungsnahme. Darauf begründet sich Böhmermanns Vertrauensverlust über die Regierung, wodurch sich der Kreis zum Türkeideal schließt!

    Sollte unsere Regierung die “Majästatsbeleidigung” zu lassen, so begibt sie sich in die Gefahr, daß Herr Böhmermann mit dem Sender ZDF das Verfahren gewinnen. Die Konsequenzen sind völlig absehbar. Herr Erdogan spricht ja sogar der Türkei die Gerichtsbarkeit ab. – Die Frage ist, ob das Gericht sogar die Klage der “Majestätsbeleidigung” ablehnen kann?

    Das der Paragraph gestrichen wird sollte bereits allen klar sein, denn auf eine Wiederholung mit Erdogans Trollvethalten ist zu rechnen. Es sind ja nicht die ersten Zensurversuche der Herrn Erdogans (z.B. Baden-Württemberg, Karikatur “Hund Erdogan”, 50 Jahre Türk. Integration).

    Die private Anzeige der Herrn Erdogans ist nicht weiter zu verhindern, wie angekündigt. Da im Gegensatz zur Türkei die Einflußnahme auf die Zeugen für Herrn Erdogan kaum möglich ist, werden wir hier ein Fiasko erleben, das das deutsch-türkische Verhältnis schwer erschüttern wird.
    Vorgeschmack, hier 12.04.2016, “Ausschnitt aus türkischem Regionalfernsehen (Kabel) mit deutlichen Worten vom Politiker zu Jan Böhmermann”
    http://m.youtube.com/watch?v=7kIge2Askwo

  143. Ali Fri 15 Apr 2016 at 03:05 - Reply

    Andreas Hoffmann, Fr 15 Apr 2016 / 02:22

    Sie wissen das das Youtube-Video ein fake ist oder?

  144. Andreas Hoffmann Fri 15 Apr 2016 at 03:20 - Reply

    @ Ali:
    “Sie wissen das das Youtube-Video ein fake ist oder?”

    Es hat einen deutschen Untertitel. Die Schmähkritik einen türkischen.

    Ihnen auch eine Gute Nacht.

  145. Ali Fri 15 Apr 2016 at 03:32 - Reply

    @Andreas

    Zum Glück verstehe ich türkisch … was ich aus dem übertöntem in türkischen heraushören konnte hat nichts mit dem Untertitel und dem übersetztem zu tun. Würde es gerne mal in türkisch komplett hören. Wollen Sie mich narren?

  146. Joseph Kuhn Fri 15 Apr 2016 at 07:54 - Reply

    @ Ali:

    “Wie schon jemand hier geschrieben hat… eine Vergewaltigung im edukatorischem Kontext ist eine Vergewaltigung. Punkt!!!”

    Der erste Satz stimmt. Der dreifach betonte “Punkt” ist falsch. Aus einer Vergewaltigung lässt sich kein ein Satirebeitrag machen, aus einer Beleidigung schon.

  147. Rosa Glucksenburg Fri 15 Apr 2016 at 08:14 - Reply

    @Herr Thiele

    Ihr hohes Fachwissen (sehr verständlich dargebracht, herzlichen Dank) möchte ich mitnichten in Abrede stellen, Herr Thiele, dennoch scheint mir Ihre Argumentation doch sehr getragen von der Motivation, für Böhmermann eine Nichtstrafbarkeit zu belegen.

    Sie haben zu diesem Zweck das Konstrukt des edukatorischen Kontextes entwickelt. Edukatorisch (der Duden kennt diesen Begriff nicht) kann nur mit erzieherisch übersetzt werden.

    Böhmermanns Satire soll also nicht nur schmähen sondern sie soll etwas herausarbeiten und den Adressat belehren.

    So weit so denkbar, wenn auch strittig.

    Dazu wäre aber erforderlich, dass dieser Gesamtkontext für denjenigen für den er gedacht ist, der angesprochen wird – also Erdogan, verständlich ist. Nun kann man legitim argumentieren, dass Erdogan schließllich auch vom Inhalt des extra3-Spottlied sachliche Kenntnis genommen hat, also würde er wohl das, was im Vorfeld der Schmähkritik anmoderiert wurde, auch verstehen können.

    Nur fragt sich dann, weshalb das Gedicht untertitelt wurde.

    Ich denke, dass dieser wenige beachtete Umstand der Knackpunkt in der rechtlichen Bewertung werden könnte, weil er entlarvend ist.

    Die üble Schmähung wird für die gesamte türkischsprachige Bevölkerung leicht verständlich gemacht – der Anlass für diese nicht.Für eine Beleidigung ist es durchaus ausreichend, dass sie einem Dritten kund gegeben wurde, dass also die beleidigte Person, vor anderen herabgesetzt wurde, sie muss das zunächst gar nicht selbst vernommen haben.

    Es genügt also, wenn Erdogan von türkischer Seite berichtet wurde, dass es da in Deutschland ein Gedicht gibt, das ihn einen Sodomisten nennt und als stinkend, pädophil, schwul… kinderschlagend.

    In den Augen und Ohren des Deutschen nicht mächtiger Türken wurde Erdogan ohne jeglich für sie erkennbaren edukatorischen Kontext erkennbar in seiner privaten Persönlichkeit wüst beleidigt.

    Böhmermann hätte entweder gar nicht untertiteln dürfen oder auch die Anmoderation, die ja richtigstellen und erklären wollte ebenfalls müssen.

    Am Besten wäre es freilich gewesen, er hätte auf Namensnennung verzichtet. Es ging ihm aber wohl doch um genau das – den verhassten Pascha vom Bosporus kräftig eins einzuschenken.

  148. Simon M. Fri 15 Apr 2016 at 09:18 - Reply

    Thema Untertitel:

    Wenn die türkischen Untertitel ein Teil des Kunstwerks sind, sprich als Bestandteil der angekündigten Schmähkritik gesehen werden könnten, wäre der erzieherische Kontext doch wieder hergestellt, oder?
    Weil die Untertitel einfach nur Bestandteil einer Performance wären.

  149. Erol Bulut Fri 15 Apr 2016 at 09:45 - Reply

    Es ist leider zu erwarten gewesen, dass auch Professoren wie oben im Artikel und hier selbst in einem juristisch akedemischen Forum so viele Menschen unverblümt ihre rassistische Wahrnehmung gegen Türken/Moslems kundtun.
    Die Sachlage ist ganz einfach. Wenn Jemand so Netanjahu geschmäht hätte, genauso antisemitische Verleumdungen dabei benutzt hätte, wie Böhmermann islamophobe Verleumdungen bemüht hat, würde hier kaum einer den Unsinn über angebliche Satire verbreiten.

    Ich höre immer als reaktion zu diesem einfachen Beispiel, das sei ja was ganz anderes. Nein, ist es nicht. Nur wenn man rassistisch argumentiert, wird daraus was anderes. Das sehen zum Glück unsere Gesetze nicht vor, auch wenn dieser Rassismus gegen Türken/Moslems, der bis weit über die Mitte der Gesellschaft reicht, wie man an den sinnentleerten gefühlsgetragenen Erklärungen, dass Schmähung im Fall von Türken Satire sei, sehen kann.

  150. H. Meier Fri 15 Apr 2016 at 11:10 - Reply

    @OG

    Nein! Taterfolg ist bei der Betrachtung der §§ 103, 185 eine womögliche Ehrverletzung Erdogans in der Türkei.

    @Henning Ernst Müller

    Sie argumentieren hinsichtlich der vorgetragenen absurden Güterabwägung der §§ 102 u. 103 StGB, dass der “körperl. Angriff hinreichend von der dortigen Rechtsordnung geschützt ist”. Hat der Gesetzgeber deshalb die amtliche Inlandsbeschränkung aufgehoben, weil in der Türkei die Ehrverletzung nicht ausreichend geschützt ist? Jetzt wird es noch absurder. Schrifttum und Rspr. zu den §§ 102-104a StGB ist mir teilweise bekannt. Ich denke, wie brauchen einen neuen “Lex Soraya”-Diskurs und sollten dann auch einmal die rechtsphilosophische Frage der Ehre und deren möglicher Verletzung neu überdenken im Hinblick darauf, was sie ist, wo sie ist und wann, wo und wie sie verletzt werden kann.

    Im übrigen frage ich mich, wie man sich gegen einen Despoten wie Erdogan überhaupt noch wehren soll. Die Fragen von Rechtfertigung und Schuld sind in der Causa B. auch noch offen.

  151. Barbara Gayling Fri 15 Apr 2016 at 11:28 - Reply

    Das Verwaltungsgericht Berlin hat Ihren Artikel in einer Eilsache vom 14. April zitiert, bei dem es um eine Auflage für eine Versammlung vor der türkischen Botschaft ging.

    Siehe: https://www.facebook.com/452787601595194/photos/pcb.481877028686251/481876605352960/?type=3&theater

  152. Henning Ernst Müller Fri 15 Apr 2016 at 12:04 - Reply

    @H. Meier:
    Mir liegen die einschl. Ausschussprotokolle des Rechtsausschusses, u.a. vom 13.03.1953, vor. Erlauben Sie ein Zitat:
    Dr. Strauß (BMdJ)…bezeichnet als den wichtigsten Paragraphen des Abschnitts den § 102, Anschlag gegen ausländische Staatsmänner, und hebt erneut hervor, man müsse auf die Gepflogenheiten im internationalen Verkehr der Staaten miteinander Rücksicht nehmen. Das auswärtige Amt habe darauf hingewiesen, daß die Schaffung einer Bestimmung wie in § 102 – der immer Gegenseitigkeit voraussetze – ein unerläßlicher Aklt der internationalen Courtoisie sei”
    […]
    “LGR Dr. Lackner (BMdJ) führt aus, § 104 [das ist der heutige § 103, HEM] enthalte als Tatbestand nur Beleidigung, und Voraussetzung sei, daß der Beleidigte im Inland zu Gast sei. Das Staatsoberhaupt allerdings werde auch geschützt, wenn es sich nicht in der Bundesrepublik aufhalte.”

    Quelle: Deutscher Bundestag, 23. Ausschuss Protokoll der 246. Sitzung (…) am 13.03.1953, 9.30, Bonn, Bundeshaus, S. 17, S. 19.

    Natürlich ist das Protokoll noch viel länger, und es gibt auch weitere interessante Auszüge, etwa zur Ermächtigung. Allerdings ist die Frage, dass das ausl. Staatsoberhaupt sich nicht im Inland aufhalten muss, recht eindeutig so bestimmt worden, wie es auch heute in ALLEN einschl. Kommentaren ausgelegt wird. Man kann – wie ich – die Norm für überflüssig oder verfehlt halten, aber es ist m.E. nichts daran “absurd”, wenn das Staatsoberhaupt stärker geschützt wird als andere Regierungsmitglieder. Diese Unterscheidung ergibt sich auch aus den internationalen Gepflogenheiten, die man hier einhalten wollte. Das Staatsoberhaupt steht repräsentativ für das Volk des ausl. Staates und dessen Ehre wird hier nach Vorstellung des damaligen Gesetzgebers mitgeschützt.
    Beste Grüße
    Henning Ernst Müller

  153. Harald Huesch Fri 15 Apr 2016 at 13:45 - Reply

    “Am deutschen Wesen soll die Welt genesen.”

    Was kümmern die Deutschen die innertürkischen Zustände? Wenn Herr Erdogan ein anderes Verständnis von Pressefreiheit als wir Deutschen hat, ist es sein gutes Recht, mit seiner parlamentarischen Mehrheit in der Türkei seinen Vorstellungen Gesetzeskraft zu verleihen. Sämtliche Kritik daran ist nichts als eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Türkei, gepusht vor allem von der Vierten Gewalt in Deutschland, die ihr vermeintliches “Recht zum Gegenschlag” in Böhmermanns Machwerk verwirklicht sieht. Möge nun die unabhängige Justiz entscheiden – was schwierig genug wird, nachdem die Ministerpräsidentin in Mainz ihr Vor-Urteil bereits gesprochen hat.

    P.S.:
    @Herr Thiele, gibt es nun wirklich ZWEI Strafverfahren, wie Sie soeben im Fernsehen gesagt haben, es liegt doch nur eine einzige “Tat” vor?!

  154. RMK Fri 15 Apr 2016 at 15:07 - Reply

    Mich würde interessieren, inwiefern die Länge des Gedichtes bei der strafrechtlichen Bewertung eine Rolle spielt:

    Ich finde die Argumentation, dass in der Tat ein edukatorischer Gesamtkontext vorgelegen hat, sehr überzeugend. Und damit diese edukatorische Funktion erfüllt werden konnte, war es ja sogar *notwendig*, dass das Gedicht tatsächlich Schmähkritik ist (sonst hätte es ja nicht als edukatorische Abgrenzung zur Satire getaugt).

    ABER: man könnte ja wohl argumentieren, dass für diese edukatorische Funktion ein paar Zeilen als Beispiel gereicht hätten und er mit der Ausdehnung auf mehrere Strophen das Maß überschritten hat.
    Könnte man ihm nicht unterstellen, dass er den qualitativ erlaubten edukatorischen Kontext quantitativ etwas überdehnt hat und ausgenutzt hat, um doch noch ein bisschen “ernsthaft” zu beleidigen?

    Als Nicht-Jurist würde interessieren ob dieser Faktor der Länge des Gedichtes bei der rechtlichen Bewertung eine Rolle spielen könnte?

    Und schließlich noch eine Frage: kann der edukatorische Kontext (sofern er juristisch bejaht wird) auch im Falle des §185 StGB zum “Strafausschluss” herangezogen werden?

  155. de nuntio a caesaris Fri 15 Apr 2016 at 15:13 - Reply

    Die nun vorliegende Entscheidung der Bundesregierung in der Sache ist brisant und bietet die Möglichkeit gegen die Bundesregierung erfolgreich, juristisch vorzugehen , ich rechne auch mit einem konstruktives Misstrauensvotum aus den eigenen Reihen.

  156. RMK Fri 15 Apr 2016 at 15:13 - Reply

    @Rosa Glucksenburg
    Für mich ist nicht überzeugend, dass der edukatorische Kontext nur für Erdogan gegolten haben soll. Meiner Meinung nach hat er auch und gerade für alle Deutschsprechenden eine eduokatorische Funktion erfüllt. Die Tatsache, dass in allen Medien und auf Blogs wie diesen hier jetzt über die Abgrenzung zwischen Satire und Schmähkritik diskutiert wird, zeigt ja den “edukatorischen Erfolg”!

    Trotzdem finde ich, dass der edukatorische Kontext auch für Erdogan und Türkischsprachige vorhanden sein soll und ich stimme zu, dass konsequenterweise auch der Kontext mit türkischen Untertiteln hätte versehen werden sollen.

  157. OG Fri 15 Apr 2016 at 15:24 - Reply

    Interessant an der heutigen Entscheidung der Bundesregierung ist vor allem, daß nun kein Weg daran vorbeiführen dürfte, daß die Staatsanwaltschaft, falls sie Anklage erhebt, dies beim Landgericht, nicht beim Amtsgericht tun wird (besondere Bedeutung des Falls, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG). Da Präsident Erdogan auch in der Türkei gerne Nebenkläger ist und als solcher persönlich an den Strafverhandlungen teilnimmt (http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-03/recep-tayyip-erdogan-cumhuriyet-prozess-diplomaten-kritik), wird es vielleicht auch in Mainz viel zu schauen geben.

    Für eine etwaige Revision ist dann der 2. Strafsenat des BGH zuständig. Wenn man Lust hat, kann man die beiden Beiträge zum Thema Ehrenschutz aus der Kolumne des Senatsvorsitzenden für den Fall Erdogan/Böhmermann abklopfen: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-04/beleidigung-ehre-fischer-im-recht , http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-04/beleidigung-ehre-justiz-fischer-im-recht

  158. Alexander Thiele Fri 15 Apr 2016 at 15:29 - Reply

    @Harald Huesch
    Das war in der Tat ein wenig untechnisch gesprochen: Es wird nur eine Anklage geben (sofern überhaupt), die dann sämtliche rechtlichen Gesichtspunkte umfasst. Vielen Dank dafür.

    @RMK
    In der Tat spielt die Länge des Gedichts eine Rolle bei der Frage der Zulässigkeit. Es ging Herrn Böhmermann aber schon darum, aufzuzeigen, wie eine sozusagen “vollständige unzulässige Satire” aussehen könnte. Insofern würde ich hier letztlich sagen, dass die Verlesung des gesamten Gedichts in Ordnung war. Es wird insgesamt durch das vorherige und das nachfolgende “Gespräch” angemessen eingerahmt. Aber das lässt sich gewiss auch anders beurteilen. Auch dafür vielen Dank!

  159. Alexander Thiele Fri 15 Apr 2016 at 15:30 - Reply

    @RMK
    Und ja: Auch für § 185 StGB spielt der Kontext eine Rolle. Hier ergeben sich im Ergebnis keine Unterschiede zu § 103 StGB

  160. David Canela Fri 15 Apr 2016 at 15:51 - Reply

    Ich habe etwas Mühe nachzuvollziehen, wie der Fall einerseits interessant, strittig un Klausurthemen-tauglich sein kann und gleichzeitig derart klar gelagert sein soll, dass offensichtlich kein strafbares Verhalten vorliegt und die Regierung diese Beurteilung vorwegnehmen kann, ohne Gerichte zu bemühen. Eine solche Offensichtlichkeit sollte doch vorausgesetzt werden, wenn schon die Exekutive systemfremd ausnahmsweise in die Judikative eingreift.

    Liegt der Grund dafür, dass die Regierung allenfalls die Verfolgungsermächtigung verweigern kann, nicht eher in ihrer aussenpolitischen Kompetenz, als in einer besonderen Qualifikation zur rechtlichen Beurteilung von Grundrechtsfragen? Sollte eine Verweigerung der Strafverfolgung dann nicht auch höchstens entsprechend begründet sein und nicht mit Einschätzungen der Regierung zum Umfang der Meinungsfreiheit?

    Zu guter Letzt staune ich über das Argument, es sei ja klar, dass Böhmermann die Beschimpfungen nicht wortwörtlich gemeint habe; Das ist doch bei vielen Beschimpfung der Normalfall (z.B. Tiervergleiche, Körperteile, unsittliche familiäre Beziehungen) und nicht ausschlaggebend.

  161. Jens Fischer Fri 15 Apr 2016 at 16:02 - Reply

    Sehr geehrter Herr Thiele,

    Sie schreiben in ihrem Text zur Rolle der Bundesregierung: “Wohl unzulässig wäre es aber, die Ermächtigung zu erteilen, obwohl das zu Grunde liegende Verhalten verfassungsrechtlich als von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit zugleich als notwendig straffrei anzusehen wäre.” In der Folge kommen Sie dann ja zu dem Schluss, dass Böhmermanns Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Was bedeutet das denn nun für die Entscheidung der Bundesregierung, die Klage zuzulassen?

    Diese Entscheidung müsste entsprechend ihrer Argumentation ja “unzulässig” sein, wenn ein Gericht zu dem selben Schluss käme wie Sie. Würden der Bundesregierung selbst dann juristische Konsequenzen drohen, da sie die Klage dennoch zugelassen hat?

    Vielleicht ist diese Frage auch völliger Blödsinn. Ich bin juristischer Laie.

    Mit freundlichen Grüßen
    Jens Fischer

  162. MischaT Fri 15 Apr 2016 at 16:30 - Reply

    Sehr geehrter Herr Dr. Thiele,

    vielen Dank für Ihren interessanten Blog-Beitrag. Ich habe nicht alle Blogkommentare gelesen, aber die meisten und teile die Auffassung nicht, dass die Äußerungen Böhmermanns durch die Meinungsfreiheit des Art 5 GG gedeckt sind: das Recht auf Menschenwürde des Betroffenen überwiegt m.E. Es ist ein unveräußerliches Recht, das nicht verwirkt werden kann. Es gilt auch für Personen, die keine Sympathieträger sind und die sich auch selbst nicht daran gebunden fühlen. DAS ist der Unterschied im Grundgesetz zu anderen Rechtsordnungen, in denen das Recht auf Menschenwürde nicht diesen hohen Stellenwert einnimmt. Das Recht auf Meinungsfreiheit resultiert aus Art. 1 GG. Das Recht auf Kunstfreiheit ebenso. Beide Grundrechte sind schrankenlos gerade aufgrund der Menschenwürde des Art. 1 GG.
    Es mag als Jurist hin und wieder schwer sein, sich bei der Beurteilung der rechtlichen Frage nicht von Sympathien und Antipathien gegenüber den Personen leiten zu lassen, die im konkreten Einzelfall betroffen sind. Dennoch sollte die rechtliche Auseinandersetzung davon unbeeinflusst sein, ob der Betroffene ein „Ministerpräsident der Herzen“ ist oder nicht.
    Die Tatsache, dass das Gedicht in einen Kontext eingebettet war, ändert m.E. nichts daran. Es kommt doch darauf an, wie dieser Kontext bei dem Betroffenen angekommen ist. Als „quasi-edukatorischer Gesamtkontext“? Offenbar nicht. Das mag damit zusammenhängen, dass der Kontext im Gegensatz zum Gedicht selbst nicht mit türkischen Untertiteln versehen war. Und woher soll Erdogan wissen, wie Böhmermann inhaltlich dazu steht? Sollte die Anwendung des Rechts wirklich so stark „kontextualisiert“ werden? Denkt man das konsequent zu Ende, hieße es, dass ich jeden Menschen auf der Straße bspw. anspucken könnte, solang ich mich vorher nur inhaltlich genügend davon distanziert habe. Z.B. durch eine kleine Demonstration, was in Deutschland erlaubt ist und was nicht. Sind die Rechte des anderen nicht trotzdem verletzt worden?

  163. Alexander Thiele Fri 15 Apr 2016 at 16:48 - Reply

    @Jens Fischer
    Der Bundesregierung drohen in einem Grenzfall wie hier in keinem Fall juristische Konsequenzen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte wird dadurch in keiner Weise determiniert. In einem Grenzfall wie diesem war die Bundesregierung letztlich frei, wie sie sich entscheidet. Meine Ausführungen galten nur für den Fall, dass die Bundesregierung intern zum eindeutigen Ergebnis kommt, dass Straffreiheit vorliegt. Das war aber je offenkundig nicht der Fall.

  164. Andreas Ellinger Fri 15 Apr 2016 at 18:41 - Reply

    @MischaT
    Wenn ich Ihrer Argumentation folge, fordern Sie nicht weniger als die Abschaffung von Satire, Kabarett und Karneval?!

  165. Henning P. Fri 15 Apr 2016 at 18:59 - Reply

    Laut Böhmermann sollte seine Schmähkritik nur ein Beispiel sein für etwas, das auf gar keinen Fall erlaubt ist. Genau hier liegt der im Blog genannte “Edukatorische Kontext”. Am Ende entscheidet doch das eingesetzte Mittel. Böhmermann ist vom Beispielhaften abgerückt und hat das Gedicht mit einer konkreten Person verbunden, obwohl es anonymisiert in gleicher Weise diesen “edukatorischen” Zweck erfüllt hätte.
    Genau hier liegt für mich eine Grenze, die Böhmermann überschritten hat.

  166. Markus Altmeyer Fri 15 Apr 2016 at 20:23 - Reply

    Ich bin kein Jurist, aber ich frage mich, inwiefern §103 StGb („Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“), der ein wesentlich höheres Strafmaß vorsieht als §185 StGb („Beleidigung“ [des Normalbürgers]) mit Art 3 GG (“Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“) vereinbar ist.

  167. Linus P. Fri 15 Apr 2016 at 21:41 - Reply

    Die Regierung sieht ja offensichtlich selbst ein, daß dieser Paragraph der Majestätsbeleidigung ein Relikt aus einer anderen Epoche ist. Daher soll er auch gestrichen werden.
    Ist dies nicht schon Grund genug eine Zustimmug zu verweigern ?
    Könnte das Gesetzt rein theoretisch nicht auch so nach dem gesetzlichen Verfahren zurückgenommen werden und es wäre auch rückwirkend nicht mehr einschlägig ???

  168. Arnold Buntin Fri 15 Apr 2016 at 22:31 - Reply

    Grundsätzlich gibt es viele interessante Aspekte in dieser Stellungnahme. Sicher auch nachvollziehbare.
    Was nicht dazu gehört ist, dass die Bundesregierung die verfassungsrechtliche Prüfung der Zulässigkeit dieser angeblichen “Satire” vornehmen müsste. Das Ganze, nach ihren Ausführungen, auch noch absolut fehlerfrei. Das wäre für sie dann vermutlich nur eingetreten, wenn sie ihrer Auffassung entsprechen würde. Ohne jegliche weitere Prüfung natürlich. Unter kompletter Ausschaltung des Rechtsweges.
    Offensichtlich gab es eine Mehrheit der Regierung, die für ein ERMITTLUNGSVERFAHREN gestimmt hat. Hier verwechseln sie als Verfassungsrechtler Ermittlungen und Urteil. Es ist mit der Ermächtigung der Ermittlungen noch nicht einmal gesagt, dass es überhaupt zu einem Strafverfahren kommt.
    Vielleicht ist auch ihre Ansicht, in diesem Verfahren dürfte das Strafrecht eigentlich fast keine Rolle spielen, eher eine Meinung weit weg von der Praxis und der rechtlichen Wirklichkeit und recht solitär.
    Auch ihre folgende Ausführung wird wohl von diversen Erfassungsrechtlern anders beurteilt werden:
    Damit bleibt als möglicher Kritikpunkt allein die Tatsache, dass Böhmermann mit dem türkischen Präsidenten eine reale Person zum Gegenstand seines „Lehrbeispiels“ gemacht hat. Ohne jeden Zusammenhang dürfte eine solche Instrumentalisierung dabei in der Tat schwer zu rechtfertigen sein. Warum sollte irgendjemand akzeptieren müssen, ohne jeden Grund und damit völlig willkürlich als Exempel für Schmähkritik herhalten zu müssen?
    Das ist nicht ein einfacher Kritikpunkt, wie sie es bezeichnen. In dem Gedicht kommt es zur mehrfachen Nennung des Namens Erdogan. Völlig überflüssig und unnötig. Nach einleitenden Worten hätte völlig problemlos ein Gedicht mit einer Schmähkritik, ohne Nennung eines Namens, vortragen werden können.
    Mit einem Mindestmaß an Intelligenz und Überlegung hätte das einem Herrn Böhmermann klar sein können. Des Kaisers neue Kleider in der Märchenwelt. Gleichnisse in der Bibel. Diverse Fabeln und Romane benutzen dieses Stilmittel.
    Böhmermann hat ganz gezielt den Namen Erdogan benutzt und zutiefst beleidigende Formulierungen gewählt. Über die Motivation des Herrn Böhmermann mag man rätseln. Sensationslust, Fütterung des eigenen Ego, Allmachtsphantasien, Zuschauergewinnung oder nur einfach auf der Welle des zunehmenden Ausländerbashings reiten.
    Er hat völlig gezielt und bewusst beleidigt. Es kann und ist nicht der Sinn unserer Verfassung solches, auch noch so plumpes und stümperhaftes Begehren nach Schutz vor Strafverfolgung, zu gewährleisten!

  169. Arnold Buntin Fri 15 Apr 2016 at 22:57 - Reply

    @Markus Altmeier
    Sinn und Zweck der Bestimmung haben in dem Fall nichts mit Art.3 GG zu tun.
    Die Strafverschärfung soll die möglichen Tatfolgen berücksichtigen. Evtl. z.B. diplomatische Verwicklungen und deren mögliche Folgen. Es soll ja schon Kriege wegen vermeintlicher Beleidigungen gegeben haben.
    Wenn ich jemanden eine Bierflasche über den Kopf schlagee ist es eine gefährliche Körperverletzung. Gehen Splitter in ein Auge und das Opfer wird auf diesem blind, ist es eine schwere Körperverletzung. Nicht nur mit höherer Strafandrohung, es wird dann sogar zu einem Verbrechenstatbestand.
    Gründe für Strafverschärfungen gibt es einige. Alle mit schlüssiger Begründung.

  170. Maximilian Frischmuth Sat 16 Apr 2016 at 00:49 - Reply

    Einige Gedanken zum Thema und zu den Kommentarbeiträgen:

    1. Klar sollte inzwischen sein, dass es sich um Satire handelt,nicht um Tasachenbehauptungen oder um die Äußerung einer Meinung über den türkischen Präsidenten. Satire fällt nicht unter die Meinungs- oder unter die Pressefreiheit im Sinn des Art. 5 Abs. 1 GG, so dass auch die Schranke der allgemeinen Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht gilt. Vielmehr gilt die Freiheit der Kunst, für deren Ausübung allenfalls eine Abwägung mit anderen Rechten bzw. Werten mit Verfassungsrang, z.B. mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, stattfindet.

    2. Ob der Charakter als Satire (also als Kunst) für die Angehörigen des ausländischen Staates erkennbar ist (betrifft das Argument der anscheinend fehlenden Untertitelung des Böhmermannschen Vorspanns zu seinem “Gedicht”), kann keine Rolle spielen. Da eine Verletzung deutschen Rechts in Frage steht, kann es nur auf das am Tatort, also in Deutschland geltende Verständnis ankommen, ob es sich um Satire handelt oder nicht. Das wird zum Beispiel erkennbar bezüglich von Gesten, die in verschiedenen Kulturkreisen unterschiedliche Bedeutung haben (wie ausgestreckter Mittelfinger, Kreis aus Daumen und Zeigefinger, V aus Zeige- und Mittelfinger o.ä.). Den Tatbestand des § 103 kann nur erfüllen, was in Deutschland als Beleidigung gilt, und umgekehrt.

    3. Schutzgut des § 103 ist nicht die persönliche Ehre der Person des/der vorgeblich Beleidigten, sondern die “Ehre” des von ihm/ihr repräsentierten Staates (vgl. die Überschrift zum Dritten Abschnitt “Straftaten gegen ausländische Staaten”). Das störungsfreie Verhältnis zu ausländischen Staaten der Gemeinschaft der Vereinten Nationen genießt ebenfalls Verfassungsrang. In die Abwägung mit den Grundfreiheiten des Art. 5 GG ist aber einzustellen, inwieweit der betreffende ausländische Staat bzw. seine Repräsentanten seine “Ehre” als Mitglied dieser Staatengemeinschaft “hochhalten” oder aber selbst vermindert haben. Ein Staat zum Beispiel, dessen Präsident vom Internationalen Strafgerichtshof wegen des Verdachts des Völkermordes zur Festnahme und Überstellung ausgeschrieben ist, genießt selbstverständlich einen geringeren Grad an Ehre als ein Staat, der die Maßstäbe der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte rechtlich und in der Staatspraxis achtet und beachtet, wobei einzelne “Ausreißer” nicht schaden dürfen.
    Staaten wie der Sudan, Zimbabwe oder Nordkorea können somit, unabhängig von der Frage der Gegenseitigkeit (die ja von solchen Staaten jederzeit hergestellt werden könnte), den Schutz des § 103 StGB nicht in Anspruch nehmen. Daraus folgt, dass die Bundesregierung eine Ermächtigung in solchen Fällen jederzeit ablehnen kann, ohne dass ihr der Vorwurf gemacht werden kann, sie missbrauche ihr politisches Ermessen. Sie kann sogar verpflichtet sein, die Ermächtigung abzulehnen, insoweit ist Thiele zuzustimmen. Was in dieser Hinsicht zum Zeitpunkt der vermeintlichen Tat für die Türkische Republik und ihre politischen Repräsentanten gilt, die sich massiver Verletzungen der Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit schuldig machen und Teile der eigenen Zivilbevölkerung unter dem Vorwand der Bekämpfung von Terroristen (wozu man die PKK hier durchaus zählen mag) bombardieren und beschießen, kann m.E. nicht zweifelhaft sein.

    4. Nach der von einem der Kommentatoren zitierten Entstehungsgeschichte des § 103 StGB dürfte sich der Nebensatz “das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält” nur auf “ein Mitglied einer ausländischen Regierung” beziehen, wofür auch die Wiederholung des Wortes “wer” zu sprechen scheint. Rein sprachlich könnte er sich aber ebenfalls auf den Satzteil “Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt” beziehen. Die richtige Auslegung der Vorschrift muss berücksichtigen, dass im Strafrecht der strenge Grundsatz “nullum crimen sine lege” gilt. Bei unterschiedlichen Möglichkeiten der Auslegung von Strafvorschriften, die den Bereich der Grundfreiheiten betreffen (also nicht die klassische Kriminalität der Straftaten gegen Leib und Leben, sexuelle Selbstbestimmung oder Eigentum und Vermögen), muss daher diejenige Auslegung gewählt werden, die die Grundfreiheiten am wenigsten einschränkt (in dubio pro libertate). Das ist bei § 103, als Einschränkung der Meinungs-, Presse- Kunst- oder Wissenschaftsfreiheit, die Auslegung, dass der Nebensatz auch für den Satzteil hinsichtlich des Staatsoberhaupts gilt. Hinzu kommt der teleologische Gedanke, dass kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, dass der Ministerpräsident eines Staates (also der Regierungschef) nur dann taugliches Tatbestandsobjekt ist, wenn er während eines Aufenthalts in Deutschland beleidigt wird, der Staatspräsident jedoch auch dann, wenn er sich zum Zeitpunkt der vorgeblichen Beleidigung gar nicht in Deutschland aufhält und sich womöglich überhaupt nie hier aufhalten wird, zum Beispiel weil er sofort festgenommen und dem Haager Gerichtshof überstellt werden müsste. Ein weiteres Argument (e maiore ad minus) ist, dass bei § 102 sogar das Leben des Staatsoberhaupts nur dann Schutzobjekt ist, wenn er sich im Inland aufhält, nicht aber, wenn er sich zum Beispiel auf dem Flug nach Deutschland oder zurück in sein Land befindet; es wäre widersinnig, die Ehre des Staates stärker zu schützen als die Funktionsfähigkeit (sprich das Leben) seines obersten Staatsorgans. Letztlich spricht auch die entsprechende Anwendung des § 200 (§ 103 Abs. 2) dafür, da die öffentliche Bekanntmachung des Strafurteils nur in Deutschland verfügt werden kann.

    6. Die in der jetzigen Diskussion häufig zu hörende Meinung, die rechtliche Qualifizierung, ob es sich um eine Straftat nach § 103 (also nicht nur nach §§ 185 ff. StGB) handle, sei allein Sache der “Justiz”, dürfte unzutreffend sein. Denn das Gesetz spricht nicht von der Ermächtigung zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, sondern ausdrücklich von einer Ermächtigung zur “Strafverfolgung”. Somit kann, wenn kein hinreichender Tatverdacht einer Straftat besteht, die Ermächtigung nicht erteilt werden. Die Bundesregierung muss also sehr wohl eine strafrechtliche Beurteilung vornehmen, ob hinsichtlich der von der ausländischen Regierung inkriminierte Satire oder Karikatur (vgl. Titanic und Papst Benedikt) bzw. des Films, des Theaterstücks (vgl. Hochuths Stellvertreter) bzw. der Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung eine Wahrscheinlichkeit der Verurteilung aufgrund des § 103 StGB besteht.

    6. Relevant ist schließlich auch, dass die Bundesregierung laut der offiziellen Äußerung der Bundeskanzlerin nunmehr die Aufhebung des § 103 StGB anstrebt. Zwar entscheidet darüber letzten Endes der Bundestag. Aber es spricht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser die ersatzlose Aufhebung oder wenigstens eine deutliche Reduktion des § 103 beschließt und diese Änderung auch in Kraft tritt, ob bereits nach Verkündung des Änderungsgesetzes oder erst ab 2018. Wenn ein Strafverfahren aufgrund des jetzigen § 103 StGB eingeleitet werden sollte und dieser im voraussichtlichen Zeitpunkt der endgültigen Rechtskraft eines Strafurteils nicht mehr oder nur noch abgemildert gilt, dann ist nach § 2 Abs. 3 StGB das “mildeste Gesetz” anzuwenden. Wenn es keine Vorschrift mehr gibt, die die Tat unter Strafe als Straftat gegen ausländische Staaten stellt, ist die Nichtstrafbarkeit das mildeste Gesetz. (Das hat zum Beispiel bei der Reform der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wie homosexueller Handlungen zwischen erwachsenen Männern, eine Rolle gespielt.) Zudem: Auch wenn bereits Rechtskraft eingetreten ist, ist die Verurteilung aus dem Bundeszentralregister zu löschen. Wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Strafvorschrift des § 103 aufgrund einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung demnächst aufgehoben wird, was hier offensichtlich der Fall ist, ist die Ermächtigung der Bundesregierung zur Strafverfolgung aufgrund des Strafverlangens der ausländischen Regierung rechtsmissbräuchlich (sog. venire contra factum proprium), jedenfalls solange keine Strafverjährung droht. Unberührt davon bleibt selbstverständlich ein eventuelles Verfahren wegen § 185 ff. StGB.

    7. Abschließend ist zu betonen, dass es abwegig ist, Rassismus oder Islamfeindlichkeit zu unterstellen, wenn man der Auffassung ist, dass im Fall Böhmermann keine Strafbarkeit nach § 103 StGB gegeben ist. Die Erwägungen würden in völlig gleicher Weise gelten, wenn es sich um den Präsidenten der USA oder den Ministerpräsidenten von Israel oder um den Botschafter eines x-beliebigen ausländischen Staates handeln würde. Kurios ist allerdings, dass § 103 nicht für die Repräsentanten inter- oder supranationaler Institutionen wie der EU oder EZB oder der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen gilt. Eine analoge Anwendung ist im Strafrecht ausgeschlossen. Diese Kuriosität wird allerdings durch die – hoffentlich bald kommende – Aufhebung des § 103 (und des ebenso unsinnigen § 104 StGB) ohnehin gelöst werden.

  171. Liane Sat 16 Apr 2016 at 01:03 - Reply

    Ich habe eine ethisch juristische Frage: wenn ich weiss ( Frau Merkel Repräsentantin des gesetzgebenden Organs) dass ein Paragraph falsch ist, MUSS ich dann nicht zwingend den Bürger und damit die Demokratie schützen? quasi “unterlassene Hilfeleistung?”
    “was damals Recht war kann heute nicht Unrecht sein” Filbinger! Doch kann!!!
    Also wenn sie sagt, der Paragraph gehört abgeschafft, dann müsste sie m.E. auch b sagen und “den Deutschen” schützen!
    Wenn sie gesagt hätte, das Gesetz ist famos, dann wäre Weitergabe an Gericht logisch!

    Jan Böhmermann….ich danke dir….denn es zeigt, dass ich doch Entwicklungen als Staatsbürgerin gemacht habe: niemals würde ich mich kollektiv beleidigt fühlen weil Merkel oder Gauck oder die Fahne oder der Bundestag oder…beleidigt werden! Es erschreckt mich wie viele, sowohl dieseits als auch jenseits sich “persönlich” kollektiv betroffen fühlen, rassistische Umtriebe vermuten!
    Ein ausländischer Staatsmann, der in Deutschland schon aktiv rassistisch( vor Wahlen) agiert hat, wurde auf die Schippe genommen, “Gedicht” war nicht besonders gelungen (deswegen beleidigt? 😉 schafft es eine Spaltung zwischen Nationen aufzubauen….. Hoch gefährlich!

    Warum fühlen sich hier lebende Türken dazu aufgerufen ihren Erdogan zu verteidigen?
    Warum interpretieren soviele Erdogan=Türken=Rassistisch darein?
    Gleichzeitig verstecken sich all jene hinter “deinen” Rücken die schon längst eine Schere im Kopf fabrizieren! Ob paris oder Böhmermann, merkwürdig wenn genau jene Politiker, Journalisten, Juristen “plötzlich” von demokratischen Standardwerten reden,

  172. Markus Altmeyer Sat 16 Apr 2016 at 01:26 - Reply

    @ArnolBuntin: das leuchtet mir nicht ein. Weshalb sollten “diplomatische Verwicklungen” schwerer wirken als das Grundgesetz?
    Vielleicht liegt darin ja der erste Fehler: sich überhaupt “diplomatisch zu verwickeln”. Genau das ist es doch, was Frau Merkel getan hat, und was ihr nun zum Verhängnis werden wird.
    Mir ist immer noch unklar, weshalb Staatsoberhäupter in Sachen “Beleidigung”
    andere juristische Wege einschlagen dürfen als jeder andere.

  173. Markus Altmeyer Sat 16 Apr 2016 at 01:26 - Reply

    @ArnolBuntin: das leuchtet mir nicht ein. Weshalb sollten “diplomatische Verwicklungen” schwerer wirken als das Grundgesetz?
    Vielleicht liegt darin ja der erste Fehler: sich überhaupt “diplomatisch zu verwickeln”. Genau das ist es doch, was Frau Merkel getan hat, und was ihr nun zum Verhängnis werden wird.
    Mir ist immer noch unklar, weshalb Staatsoberhäupter in Sachen “Beleidigung”
    andere juristische Wege einschlagen dürfen als jeder andere.

  174. Ralf Bund Sat 16 Apr 2016 at 09:00 - Reply

    Ich glaube, dass bei der Abwägung zu wenig gewürdigt wurde, was im Zentrum des Beitrages stand. Es war nicht der “journalistische Rahmen”, sondern eindeutig das “Gedicht”. Wollte Böhmermann zeigen, was Schmähkritik ist, wäre es nicht nötig gewesen, den Vortrag vor einer türkischen Fahne zu halten, ihn mit leiser Musik zu unterlegen und ihn türkisch zu untertiteln. Hier steht eindeutig das Gedicht im Vordergrund und das Rahmenwerk dient als juristische Absicherung. Insoweit finde ich es richtig, dass die Bundeskanzlerin sich für ein Strafverfahren entschieden hat.

  175. Sacratti Sat 16 Apr 2016 at 09:39 - Reply

    Mischa T. Wie kann jemandem nach Art. 1 GG der BRD in der Türkei die “Menschenwürde” garantiert werden?
    Was hältst Du von Art. 18 GG:”Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1), Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Art. 8), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10), das Eigentum (Art. 14) oder das Asylrecht (Art. 16 Abs. 2) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte.
    §103 StGB: Kommentar Fischer: Der Betreffende “Staatsmann” muss sich in der BRD aufhalten!
    §185 StGB: Wie kann das StGB für die Türkei Gültigkeit haben? Das StGB gilt für den Boden der BRD, Erdwahn befand sich nicht auf dem Boden der BRD, als er angebl. beleidigt wurde. Dass es keine Beleidigung war, sondern ein Beispiel dafür, wie eine Beleidigung aussehen könnte/ müsste, um strafbar zu sein, hat Böhmi dargelegt, nicht mehr und nicht weniger. Dies ist keine “Auslegware” vom Teppichmarkt um die Ecke. Er wollte damit klar machen, dass die dipl. Einbestellung wegen eines anderen Beitrags “ein Witz” sei.(Belehrender Kontext)
    Und klar muss man jemanden “persönlich vorführen”, der ansonsten nach Schlechtdünken mordet, die Pressefreiheit abschafft und sogar das Verfassungsgericht bedroht. So jemand kann sich nicht auf die Verfassung der BRD und den Schutz seiner “Würde” berufen. wie es mit der Rechtsauffassung der “demokr. Türken”- graue Wölfe-in der BRD aussieht, demonstrierte sich in der Maischberger Sendung.”Wäre das Gericht nach Art.1 GG eingeschritten…….”,etc. Das GG ist ein Leitbild, das gegenüber den Bürgern einzuhalten ist, überwacht vom BVfG, das beurteilt, nicht verurteilt! Dazu müssen erst die übl. Rechtswege ausgeschöpft sein, dann wird über eine Verfassungsbeschwerde entschieden- oder auch nicht zur Entsch. angenommen, was üblich ist, bei 500 Beschw. täglich- d. h. das Gericht prüft nur, ob die Vorinstanz die Verfassungsrechte eingehalten und richtig beurteilt hat. Wenn nicht, wird das Verfahren zurückgegeben, nicht vom BVfG weitergeführt. Klagen kann man nur sehr eingeschränkt vor dem BVfG,

  176. Klaus Wenger Sat 16 Apr 2016 at 09:52 - Reply

    @Linus

    Es ist in sich widersprüchlich ein Verfahren nach einem Paragrafen loszutreten, dessen Abschaffung man in Aussicht stellt. Finde ich.

    Wenn das Verfahren nicht gerade im Schweinsgalopp durchgeprügelt wird, kann es nicht mit einer Verurteilung enden, denn wenn der Paragraf gestrichen wird kann man danach auch nicht mehr verurteilt werden.

    Der Widerspruch legt einen
    edukatorischen oder satirischen Ansatz Merkels nah.

  177. H. Meier Sat 16 Apr 2016 at 11:48 - Reply

    @Henning Ernst Müller

    Lieber Herr Müller, vielen Dank für die Rückmeldung.

    Dass Schrifttum und Protokolle nach der Wiedereinführung des § 103 StGB nach dem Kriege und Wiedererlangung strafrechtlicher Souveränität ziemlich eindeutig sind, das ist mir bekannt. Ob jedoch eine intensivere Auseinandersetzung mit den §§ einer für die Rechtspraxis selten vorkommenden Gemengelage geschuldet ist, wäre noch zu prüfen. Mit dem Hinweis auf die unterschiedliche Güterabwägung zu § 102 will ich das lediglich anstoßen und weg von dem allgemeinen banalen Diskurs führen.

    Ich bin im übrigen gegen eine Abschaffung des § 103 (als Strafverschärfung) und für eine Präzisierung (ausdrückliche Inlandsgeltung), die zudem auch den Umstand erfassen würde, dass das Rechtssystem des betreffenden ausländischen Staates dt Personen den gleichen Schutz gewährt (Gegenseitigkeit). Alles weitere mag wie bisher die Diplomatie lösen und nicht das Strafrecht. (Das empfinde ich als den Skandal in dieser Sache, auch im Hinblick auf das Verhalten der BReg. Das in die breite Öffentlichkeit zu tragen und mit der irrationalen Angst zu arbeiten, dass Erdogan den Pakt kündigen und uns neue Flüchtlinge bescheren könnte, ist absurd und verwerflich.)

    Das Verfahren soll jetzt nach § 103 laufen. Noch nicht klar ist mir, wie sich der im Ausland betroffene Ausländern Erdogan (neben § 103) auch auf die §§ 185 ff berufen kann. Geschützt ist das Individualrechtsgut Ehre. Diese ist hier in der Türkei verletzt. Anwendbarkeit von § 7 StGB?

    Wenn die Ehre Erdogans jedoch das sein soll, was wir alle Erdogan zuschreiben (Handlung und Erfolg in D), dann befänden wir uns durch die Causa Böhmermann in seiner Wirkung für uns alle eher im Bereich des § 130. Dann wären die §§ 185 ff gar nicht einschlägig, oder?

    Besten Gruß!

  178. Wolfgang B. Sat 16 Apr 2016 at 12:55 - Reply

    Auf den nachfolgenden Link in Sachen Papamobil-Urteil im Zusammenhang mit dem CSD München möchte ich noch hinweisen:
    http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/09a01102u.pdf
    Es kommt eben stark auf den Kontext an.
    Wäre der Beitrag (oder auch der Wagen) zusammenhanglos in der Tagesschau gesendet worden, wäre er demnach m. E. strafbar. Eingebettet in eine offensichtlich satirische Sendung wohl eher nicht.

  179. rené zimmermann Sat 16 Apr 2016 at 13:55 - Reply

    @Alexander Thiele

    Sehr traurig, dass Sie sich durch Löschen von Beiträgen gegen Kritik zur Wehr setzen.

    Meinungsfreiheit und Diskurs enden in einem privaten Blog?

    Ich fasse aber gern nochmals zusammen. Die angeführten Paragrafen finden von Anfang an keine Anwendung im Fall Böhmermann.

    §103 bezieht sich nur auf ausländische Würdenträger die sich im Inland, d.h. Deutschland, befinden. 104a auf dem die Bundesregierung meinte agieren zu müssen, bezieht sich auf §104. In 104 geht es aber nicht um die Beleidigung von Staatsoberhäuptern ect., sondern um “… öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht …” auch das ist doch nicht der Fall bei Böhmermann gewesen, oder?

    Ich würde mich freuen, wenn Sie darauf eingehen, statt Kritik einfach zu löschen!

  180. Alexander Thiele Sat 16 Apr 2016 at 14:35 - Reply

    @René Zimmermann
    Den Vorwurf des Löschens weise ich aufs ausdrücklich zurück. Nichts wurde von mir gelöscht. Ich könnte das auch gar nicht.
    Inhaltlich antworte ich gern, wenngleich Ihre Anmerkungen sich geklärt hätten, wenn Sie die Diskussion verfolgt hätten. Aber gern noch mal: Für Staatsoberhäupter gilt § 103 absolut. Diese sind also nach dem Normtext auch dann geschützt, wenn sie sich im Ausland aufhalten.
    § 104a setzt eine Ermächtigung auch bei § 103 voraus, da § 104a den gesamten Abschnitt und damit auch § 103 erfasst.
    Zuletzt noch ein Hinweis: Die Tatsache, dass Ihr Kommentar möglicherweise vom Betreiber des Blogs gelöscht wurde, dürfte am bemerkenswert geringen sachlichen Niveau desselben liegen. Aber dessen sind Sie sich gewiss bewusst – insbesondere Ihre letzte Bemerkung zu meinen Lehrfähigkeiten spricht angesichts Ihrer eigenen Ahnungslosigkeit Bände…

  181. Georg Zoche Sat 16 Apr 2016 at 14:53 - Reply

    Das Verwaltungsgericht Berlin zitiert Ihren Beitrag in seinem Beschluss vom 14. April:

    “Danach stellt die vom Antragsteller beabsichtigte Zitierung des Gedichts von J… B… eine Beleidigung dar. Hierbei bleibt ausdrücklich offen, ob die von J… B… selbst getätigten Äußerungen ihrerseits einen Straftatbestand erfüllen oder wegen ihres Kontextes noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Entscheidend dürfte insoweit der Umstand sein, dass B… sein Gedicht in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext einbettet-, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen (Thiele in: https://verfassungsblog.de/erlaubte-schmaehkritik-die-verfassungsrechtliche-dimension-der-causa-jan-boehmermann/).”

    http://openjur.de/u/882545.html

  182. Rolf Meier Sat 16 Apr 2016 at 16:10 - Reply

    Sehr geehrter Herr Thiele,
    ich habe gerade Ihre Ausführungen zu B gelesen und finde sie als Nicht-Jurist sehr scchlüssig. Danke dafür! Die gestrige Entscheidung der Kanzlerin erweist sich damit als “ohne Not” getroffen, wie es der Anwalt von B ausgedrückt hat. Meine Frage: In ihrer Bgründung für die Entscheidung hat Merkel ja darauf verweisen, dass die Justiz entscheiden müsse, und man als Bundesregierung den Weg dafür frei machen müsse. Als juristischer Laie ist mir diese Begründung unbegreiflich, da die Justiz ja ohnehin qausi automatisch am Zuge ist, da Erdogan privat geklagt hat. Hat also der Anwalt von B recht, wenn er sagt, was er gesagt hat?
    Danke für eine Antwort
    Rolf Meier

  183. Analysator-Laie Sat 16 Apr 2016 at 18:15 - Reply

    Bei der Betrachtung des Für & Wider zur Erteilung der Ermächtigung könnte man die Betrachtung des bekannten Glases Wasser anführen, doch die von der Kanzlerin angeführte Begründung bedeutet faktisch bereits die Abschaffung des §104a bei (vorläufig) weiterer Geltung von §103. Bildlich gesprochen hat m.E. die Kanzlerin das im §104a zur Wirkungsentfaltung von §103 vorgesehene Primat der Politik mit einem völlig falschen Argument abgeschafft. Wenn die Kanzlerin ihre Begründung Zuende denkt, kann die aktuelle! Regierung kein begründetes ausländisches Strafbegehren mehr ablehnen. Damit kann die Türkei in Person des Präsidenten grundsätzlich nun m.E. auch gegen das bekannte Satirelied von Xtra3 eine Strafverfolgung beantragen wie gegen jede andere von ihr vermutete Verunglimpfung. Die Regierung ist einbahnstraßenmäßig in eine Sackstraße gefahren.

  184. Analysator-Laie Sat 16 Apr 2016 at 23:47 - Reply

    Mal wird zum Thema Ermächtigung in Diskussionen und Berichterstattung! der Begriff (Straf)Ermittlung und andermal Strafverfolgung verwendet. Im §104a steht (nur) Letzterer. Gibt es da einen jur. Unterschied, wennn ja welchen?

  185. Andreas Hoffmann Sun 17 Apr 2016 at 03:33 - Reply

    Herr Thiele,

    Frau Merkel, unserer Regierung, steht es m.E. frei nach dem Paragraphen der “Majestätsbeleidigung” ein Strafverfolgung freizugeben oder abzulehnen, sie muss ihn “nur” im politischen Sinne anwenden. Sprich sie hat die Rechtsprechung der Verfassung auf ihrer Seite. Also eine politische Entscheidung “aus dem Bauch heraus” wäre zulässig. Die Abschaffung/Änderung der Majestätsbeleidigung hätte spâter erfolgen können. Eine Erwähnung wäre nicht notwendig gewesen. Das entspricht unserer Rechtssprechung.

    Hätte nicht sogar auch der Bundesjustizminister als Sprecher die Ablehnung der Freigabe verkünden können? Zumindest nicht die Kanzlerin? Damit hätte sie sich keiner Kritik ausgesetzt, hätte sie sich damit also quasi aus der Entscheidung herausgehalten. Im Sinne von “Befangen” durch die bisherige Äußerung “bewußt verletzend” der Eindruck “zuvor im vorauseilendem Gehorsam gehandelt zu haben entstanden sei”. Auch hier hätte die Abschaffung/Änderung der Majestätsbeleidigung spâter erfolgen können. Eine Erwähnung wäre nicht notwendig gewesen.

    Die Ablehnung der Freigabe zur Rechtsverfolgung der “Majestätsbeleidigung” mit Hinweis, Herr Erdogan fühle sich persönlich verletzt und hätte bereits privat bereits eine Anzeige in Mainz erstattet hat. Es ist schießlich eine Sache der Rechtssprechung und nicht der Politik darüber zu entscheiden. Ein “Staat Türkei” selbst ist kein Organ. Auch dies wird durch den Paragraphen “Majestatsbeleidigung” geregelt, da er keine rechtliche Entscheidung voraussetzt (dafür ein rechtliches Gutachten erstellen zu m. E. nach grober Unfug und nur schädliches Schmierentheater. Kann bei einer evtl stattfindenden Verhandlung gar durch eine der Parteien Einsicht erzwungen werden oder wg. “Staatsgeheimnis” verwehrt werden?)

    Damit wäre Herr Erdogan zu seinem Recht gekommen, Rechtssprechung zu erfahren.

    Unsere Kanzlerin, Regierung, hat m.E. nach erneut einen politischen und sogar rechtlichen Fehler begangen! Sie har ihre verfassungsrechtliche gegebene politische Macht nicht genutzt, eine Rechtsverfolgung (evtl. Schaden) im Sinne der “Majestätsbeleidigubg” von Herrn Böhmermann abzuwenden, da Herr Erdgan privat bereits einen Strafantrag gestellt hat, den die Staatsanwaltschaft auf die Frage der Beleidigung – ohne möglichen Eingriff von Frau Merkel – prüfen muß!

    Der Paragraph “Majestatsbeleidigung” ist ein rechtlich ein rein polisches Werkzeug und wurde von Frau Merkel falsch angewandt! Jegliche Kritik Herrn Erdogan wäre an Teflon abgeperlt.

  186. Philipp Tomalak Sun 17 Apr 2016 at 12:06 - Reply

    Man sieht an den ganzen Kommentaren alleine schon, dass man die Frage, ob sich Böhmermann strafbar gemacht haben könnte kontrovers diskutiert wird. Unstreitig ist wohl, dass der bloße Inhalt des Gedichts beleidigend ist. Fraglich ist bloß, ob der Kontext der Darstellung (mittels “Disclaimer”) ausreicht um strafrechtlich zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

    Bei einem eindeutigen Fall (wie etwa beim Lied von extra3) wäre es wohl richtig eine Ermächtigung durch die Bundesregierung zu verweigern. Hier liegt die Sache aber anders. Es ist absolut richtig, dass die Bundesregierung in einem Fall wie diesem, der juristisch schwer einzuordnen ist, die Genehmigung im Zweifel erteilt. Wie unterschiedlich diese Sache rechtlich bewertet werden kann, sieht man an diesem Blog und der lebhaften Diskussion die allenthalben darüber gerade entbrannt ist. Wie schon von Anderen ausgeführt bedeutet dies keineswegs die Vorwegnahme eines Urteils. Die Gewaltenteilung bleibt damit aber gewahrt. Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung komplexe judikative Aufgaben zu übernehmen.

    Gerade weil die Rechtsstaatlichkeit in der Türkei den Zankapfel darstellt, sollte Deutschland mit gutem Beispiel voran gehen. Ob Erdogan es auch so versteht, erwartet wohl kaum jemand. Es spielt auch keine Rolle.

  187. Andreas Hoffmann Sun 17 Apr 2016 at 12:55 - Reply

    Im “Zweifel für den Angeklagten”. Die Entscheidung der Freigabe zur Strafverfolgung wurde auf politische Ebene mit 50:50 abgestimmt. Die Frage, ob Frau Merkel wissentlich nun durch ihre “ausschlaggebene Stimme” sogar die “Majestätsbeleidigung” für ihre Ziele instrumentalisiert hat, insbesondere um ihre Aussage “bewußt verletzend” gegenüber Böhmermann zu rechtfertigen ist doch aufzuwerfen. Zudem stört Böhmermann empfindlich ihre Deals mit der Türkei und Libyen!
    Die zeitgleiche Erwähnung daß die “Majestätsbeleidigung” nicht mehr zeitgemäß ist und eine Abschaffen/Änderung ankündigt wird wirft weitere Zweifel an Merkels Handeln auf.

    In erster Linie ist sie dem deutschen Volke verpflichtet und muß Schaden von Einzelpersonen abhalten. Ob Böhmermann eine Beleidigung ausgesprochen hat ist doch selbst unter Juristen strittig!

    Würde Frau Merkel zudem hinter unsere Demokratie und Rechtssprechung stehen, warum mus Herrn Erdogan das noch bewiesen werden. Herr Erdogan erkenbt doch nachweislich sein eigenes Rechtssystem nicht an. Frau Merkel tut es im moralisch dadurch nach. Damit fügt sie unserem Rechtsstaat sgar Schaden zu!

    Unter Betrachtung mit den geplanten Verhandlungen der Fluchtlingsrückführung Libyen (keine demokratisch gewahlte Regierung) stellt Frau Merkel unsere Rechtstaatlichkeit und Demokratie sogar selbst in Frage.

    Frau Merkels Schmutzige Deals:
    http://www1.wdr.de/daserste/monitor/videos/video-schmutzige-deals—nach-der-tuerkei-jetzt-libyen-100.html

    Herr Bohmermanns Schmahgedicht ist schon lange nicht mehr nur eine Rechtssache. Es geht um mehr als Rechtssprechung. Es geht um Moral und Ethik.

  188. Erwin Rieger Sun 17 Apr 2016 at 13:55 - Reply

    Herr Thiele,

    erst mal ganz herzlichen Dank für dieses informative Forum.

    Zwei kurze Fragen zu Ihrem Text:

    1. Viele deutsche Polizisten kennen die leidvolle Alltagserfahrung im Konfliktfall auf der Strasse von heranwachsenden Jugendlichen als “Du Mutterficker” bezeichnet zu werden.

    Sollte in Abgrenzung dazu die Satire des Herrn B., um als “edukatorisch” gelten zu dürfen, nicht die Möglichkeitsform (Konjunktiv) oder die indirekte Rede benutzt haben müssen?

    Wenn also B. gesagt hätte: “Schaut her liebe Türken, verboten wäre es in Deutschland, zu sagen, – Herr Erdogan SEI ein Ziegenficker -“, dann wäre die erzieherische Absicht deutlich herausgearbeitet worden.

    Dass B. diese Form nicht gewählt hat, deutet für mich – neben den von anderen Kommentatoren bereits genannten Indizien – auf einen bewusst gewählten Trick hin, um vermeintlich straffrei beleidigen zu dürfen.

    2. Denn, blieben die drastischen persönlichen Beleidigungen dieser Sendung letztendlich straffrei, dürften dann nicht künftig Komiker mit Bezug hierauf nach Herzenslust diffamieren, sofern und solange sie dabei stets im Kontext die beiden Stilmittel Satire und edukatorisches Framing verwendendeten?

    Ich weiss, dass dies eine überspitzte Fragestellung ist und wünsche uns allen dennoch, dass mit diesem Vorgang der tendenziell umsichgreifenden Respektlosigkeit im Umgang miteinander nicht weiter Vorschub geleistet werden möge.

  189. Andreas Hoffmann Sun 17 Apr 2016 at 15:05 - Reply

    Forumsbeitrag zu ” Diese Liebe war nur eine Illusion
    Eine Kolumne von Georg Diez” auf Spiegel.de
    Quelle:
    http://m.spiegel.de/kultur/gesellschaft/a-1087542.html

    Forumsbeitrag #92 von
    “derpif”, 17.04.2016, 13:04 Uhr:

    “Grandioser Artikel, vielen Dank. Erst jetzt erkenne ich in der Böhmermann Aktion Level, die mir vorher vorschlossen waren, was an der oberflächlichen Interpretation meinerseits lag, bzw. daran das die Tiefe nicht da liegt wo ich sie vermutete. Böhmermanns Gedicht war kein platter Angriff, sondern Verteidigung. Die gewählten Stilmittel drastisch aber nötig um den Angriff Erdogans abzuwenden, und klar zu machen:”Versuch das nie wieder”. Die Sprache legitim, die Message musste unmissverständlich und so hart wie nur irgend möglich sein:”Keinen Schritt weiter!”. In diesem Licht betrachtet muss ich mich entschuldigen für meine Äußerungen der vergangenen Tage, und gestehe ein, ich schäme mich nicht nur ein ganz kleines bischen. Die Tragweite der Regierungsentscheidung(die ich zwar für falsch hielt, aber aus anderen Gründen) wird mir jetzt erst klar, und wie dramatisch diese ist. Es war ein komisches Gefühl Sympathien Merkel zu entwickeln, es fühlte sich von Anfang an so falsch an. Es würde mich nicht wundern wenn Merkel heute so über den Moment denkt als sie Menschlichkeit zeigte. Endlich bin ich wieder zu Hause, ich hatte mich verlaufen. Danke für den Lift her Diez, vielen Dank.”

  190. Liane Sun 17 Apr 2016 at 19:50 - Reply

    Nicht nur ich sehe die verlo(r)(g)ene Doppelmoral Merkels. Mit den beiden pastoralen ExDDRlern hat sich die Demokratie keinen Gefallen getan!

    !*http://norberthaering.de
    * Merkel ignoriert im Fall Böhmermann das Recht, ihre Begründung ist heuchlerisch – http://p.feedblitz.com/r3.asp?l=104778402&f=936462&u=44906433&c=5151455

  191. VOLKER BREINS Sun 17 Apr 2016 at 20:50 - Reply

    Danke für den guten Artikel.
    Ich unterschreibe fast jede Ihrer Aussagen.
    Bis auf die eine: “Die Bundesregierung ist daher verfassungsrechtlich gehalten, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu verweigern.”
    Diese “Schlussfolgerung” ist m.E. nicht nur juristisch falsch, sondern nicht einmal politisch zwingend.
    Die Ermächtigung ist letztlich nur eine politische Entscheidung, bei der es letztlich kein “richtig” oder “falsch” gibt.
    Und was ist im übrigen an der Entscheidung “falsch”, wenn sie doch “nur” dazu führt, die “Causa Böhmermann” einer rein juristischen Prüfung zuuzuführen (eine Prüfung, die doch aufgrund des Strafantrages nach § 185 StGB sowieso erfolgt – (unabhängig von der Ermächtigung der Bundesregierung !) ?
    Und der Staatsanwalt wird alles das juristisch zu werten haben, was Sie oben schon im einzelnen zutreffend hergeleitet haben. Und er wird m.E. keine andere Wahl haben, als das Verfahren einzustellen.
    Ob im Wege der Privatklage dann doch wieder alles auf den Tisch kommt ist eine andere Frage. Bereits mit einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft wird Erdogan bis auf die Knochen blamiert. Und dies hat sich Erdogan mit seinem Strafantrag selbst zuzuschreiben. Andere Potentaten waren da in der Vergangenheit etwas klüger.
    Und Jan Böhmermann führt Erdogan weiter am Nasenring durch die Manege eines Rechtsstaates.
    Und mit was ? Mit Recht !

  192. Harald Huesch Sun 17 Apr 2016 at 22:23 - Reply
  193. Herholtz Sun 17 Apr 2016 at 23:58 - Reply

    Ging es Böhmermann tatsächlich um den “edukatorischen Kontext”?
    Oder hatten die Begleitexte nur eine Alibifunktion?
    Auf mich wirken eher die Zwischentexte wie Satire und wie ein Transportmittel für die Beleidigungen.
    Warum musste die “Rote Fahne mit dem Mondstern” den Hintergrund bilden? Steht die für Erdogen? Oder das Präsidentenamt?
    Oder doch eher für die Nation Türkei?

  194. Thilo Knoch Mon 18 Apr 2016 at 02:20 - Reply

    Hallo Herr Thiele,

    eigentlich war ich nur auf der Suche nach einem Beispiel für den “edukativen Kontext”,
    den Sie im Interview mit dem Deuschlandfunk erwähnt hatten.
    Mir war nur “Helmut Qualtinger liest ‘Mein Kampf'” eingefallen. Zugegebenermaßen anders gelagert. Hier wäre es ohne den edukativen Kontext eher Volksverhetzung.
    Und dann hatte ich mich noch gefragt, ob Herr Böhmermann in früheren Zeiten auch Festungshaft hätte bekommen können.
    So als Kuriosum.
    Ich habe da noch eine DDR-Ausgabe des StGB von 1958.
    In der sind §§110/111 noch “Aufforderung zu …” und §§185-200 die Beleidigungsparagraphen.
    Also noch vor der Umstrukturierung von 1968. Recht nah am Original.
    Und da gibt es noch “Forstwiderstand” und “Festungshaft” (okay, “Festungshaft” war schon kursiv gesetzt).
    Bei §102,103 ist da nur “… Anm.: §§102 und 103 sind durch KRG Nr. 11 aufgehoben worden.”
    KRG, was ist denn das. Kein Abkürzungsverzeichnis in der Ausgabe.
    Hmm, Wikipedia.
    https://de.wikipedia.org/wiki/Kontrollratsgesetz_Nr._11
    Der Alliierte Kontrollrat hatte den §103 im Jahr 1946 aufgehoben.
    Und wahrscheinlich durch bestimmte personelle “Kontinuitäten” ist der 1955 wieder in Kraft getreten.
    Damit bemühen sich jetzt also verschiedene Abgeordnete um die zweite Aufhebung des §103.

    Mit freundlichen Grüßen

    T. Knoch

    P.S. Ich der Meinung, daß Herr Erdogan besser nach dem Spruch handeln sollte:
    “Was stört es eine (…) Eiche, wenn sich ein Eber an ihr scheuert.”

  195. Hella Mon 18 Apr 2016 at 06:09 - Reply

    In diesem Zusammenhand weise ich auf folgende Entscheidung des VG Berlin hin, das pro Beleidigung urteilt: https://openjur.de/u/882545.html

  196. Analysator-Laie Mon 18 Apr 2016 at 09:25 - Reply

    1) Vorausgesetzt daß die Rahmensicherung (Kontext) zur Satireeigenschaft hält, muß zur 100%-igen Übertretungsklarheit des Gedichts die eingebettete Schmähung m.E. drastisch, also überzogen sein; Und dies sowohl jeweils in Wort, Bild und Länge! Also ein “positiver” Irrtum ausgeschlossen sein, das ist ihm m.E. gelungen und damit zwangsläufig zum eindeutigen Rechtsproblem geworden.

    2) Das Kunstwerk wurde ja (vorläufig) gelöscht. Wo können es denn nun die, zur Bewertung der in Frage stehenden Zulässigkeit hier Diskutierenden das Gesamtwerk, also mit dem oben genannten wichtigen KontextRahmen “besichtigen”? Auf Youtube sehe ich nur den Gedichtteil;-) der ja das rechtliche Problem ist. Gesamtheitlich, also im Kontext, wäre es zumindest hier im Diskussionsforum tolerierbarer als lediglich das Gedicht isoliert, und damit als Schmähung auf dem Jahrmarkt. Die andernorts Böhmermann oft zustimmenden Wertungen sind daher umso erstaunlicher.

    3) Das ZDF hat mit der Löschung m.E. nicht unbedingt die richtige Entscheidung getroffen. Es verhindert damit die fundierte breite gesellschaftliche Diskussion zur event. Grenze von Freiheitswerten. Förderung des gesellschaftlichen Diskurses ist aber ein Teilauftrag des ÖRR. Und die genannte Qualitätsbegründung leuchtet sicher jedem sofort ein, denn nach Bekundung der Rechtskonformität würde das ZDF es wegen eines möglichen Rechtsverstoßes niemals im vorauseilenden Gehorsam zensieren, konkret löschen, denn nach eigener Aussage hat das ZDF ja bei diesen (Sende)Formaten “breite Schultern”, Realsatire, diesmal ohne (Rechts;)Zweifel.

  197. Analysator-Laie Mon 18 Apr 2016 at 11:46 - Reply

    Nachtrag zum obigen Punkt 3)
    In der Regierungs-PK v.4.4.16 hat Reg.Sprecher Seibert bekanntgegeben: “… daß es sich dabei um einen bewußt verletzenden Text handele und die Bundeskanzlerin verwies auf die Konsequenzen, die der ausstrahlende Sender bereits gezogen hat”. Damit hat das ZDF mit der Aussage der mangelnden Qualität des Beitrags als Begründung für die Löschung bewußt mehrmals die Unwahrheit verbreitet. Nun haben die Lügennpresseschreier bzgl. des ÖRR die amtliche Bestätigung erhalten. Die Glaubwürdigkeit der ÖRR-Medien wird mit etwa gleicher Geschwindigkeit sinken wie die der angeschlagenden B.Kanzlerin.

    Im Beitrag 644542 vom Sa.16.Apr.2016 um 23:47 hatte ich um Aufklärung zum Unterschieds der Begriffe (Straf)Ermittlung und Strafverfolgung gebeten. Eine naheliegende Vermutung habe ich natürlich, aber Rechtssicherheit ist bekanntermaßen besser. Ist die Antwort dazu nun zu schwierig 😉 oder die Frage einfach banal? 🙁
    Auf jedenfall schon mal meinen Dank hierfür.

  198. Thomas Schmitz Mon 18 Apr 2016 at 13:03 - Reply

    Zunächst auch von mir herzlichen Dank für die Ausarbeitung.

    Folgende Fragen:
    – Für mich muss sich Herr Böhmermann als Journalist im Klaren gewesen sein, dass sich der Adressat beleidigt fühlt. Steht nicht seine eigene Meinung (auch wenn sie von der Mehrheit der Deutschen getragen sein mag) demgegenüber zurück?
    – Gegen welches Verfassungsrecht verstößt die Bundesregierung, wenn sie zur Einschätzung gelangt, dass bewusst gegen §103 verstoßen wurde – mit der Folge, das diese Einschätzung lediglich eine Freigabe zur Strafermittlung auslöst? Hierdurch wird doch weder eine Vorverurteilung ausgelöst noch überhaupt in juristische Abläufe eingegriffen.
    – Das BVerfG hat in früheren Fällen Beispiele genannt, bei denen es sich tatsächlich um von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckte Beleidigung handelt. Zumindest ein für mich weniger drastisches Beispiel belegt doch, dass noch längst nicht entschieden ist, ob es sich nicht doch um Beleidigung handelt. Wie sieht dies der Auto dieses Beitrags?

  199. Torben S. Mon 18 Apr 2016 at 14:44 - Reply

    Hallo Herr Thiele,
    diese Argumentation ist nicht schlüssig. Bei jedem ihrer Argumentationspunkte muss man beide Augen zudrücken und zudem noch ein Anhänger Böhmermanns sein.Denn: Es ist offensichtlich, dass es Böhmermann nicht um eine Information an sein Publikum ging. Erklären tut man die Gesetzeslage und die Grenzen der Meinungsfreiheit wie sie es getan haben. Um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu erklären, muss ich sie nicht selbst ausführen. Und genauso wenig kann ich unter dem Deckmantel der Bildung eine Schmähkritik üben. So dreist ist nicht mal Böhmermann selbst, dass er diese Position ernsthaft aufrecht erhält. Zumindest weiß ich davon nichts. Ihre weitere Argumentation, ob des gewählten Exempels ist also nicht mehr relevant.

    Außerdem ist es deutlich im erwähnten Gesamtkontext zu erkennen, dass es Böhmermann eben doch um die ausschließliche Beleidigung und Erniedrigung des Staatsoberhaupts ging. Das negative Image des Politikers versuchte Böhmermann hier zu nutzen um sich ein weiteres Mal klamaukig zur Politik a la Varoufakis zu äußern.

  200. Torben S. Mon 18 Apr 2016 at 14:50 - Reply

    Ist also ab heute jegliche Schmähkritik erlaubt, wenn sie “edukativen Zwecken” dient?
    Das finde ich etwas dürftig und als Jurist muss man doch wohl auch einen gewissen Bezug zur Rechtslage empfinden. Mich würde interessieren was sie bewegt so zu argumentieren.

  201. Andreas Ellinger Mon 18 Apr 2016 at 15:46 - Reply

    @Torben S.
    Woher kommt Ihre Wut und Empörung?
    Sie gehen viel zu emotional und zu wenig sachlich auf die Sache ein.
    “Denn: Es ist offensichtlich, dass es Böhmermann nicht um eine Information an sein Publikum ging.”
    Wieso ist das offensichtlich? Waren Sie in Böhmermanns Kopf?
    Zieht man die reinen Fakten heran ist an der Argumentation von Herrn Thiele doch nichts auszusetzen.
    Und nicht vergessen: Im Zweifel für den …
    Was Sie zu wissen glauben, darf auf sachlicher Ebene keine Rolle spielen.

  202. Andreas Ellinger Mon 18 Apr 2016 at 15:56 - Reply

    @Analysator-Laie
    “Nun haben die Lügennpresseschreier bzgl. des ÖRR die amtliche Bestätigung erhalten. ”

    Schade, mit diesem einen Satz haben Sie sich m.E. als ernst zu nehmender Diskussionspartner disqualifiziert!

    Ich kann es einfach nicht mehr hören! Wieso, weshalb, warum? Alles Lügenpresse? So einfach? Wenn einem der Inhalt nicht passt, dann: Lügenpresse? Wo steckt denn hier die Lüge?

  203. Andreas Hoffmann Mon 18 Apr 2016 at 21:22 - Reply

    Hella, schrieb am
    Mo 18 Apr 2016 / 06:09:
    “In diesem Zusammenhand weise ich auf folgende Entscheidung des VG Berlin hin, das pro Beleidigung urteilt: https://openjur.de/u/882545.html

    Dem kann ich Ihnen nicht zustimmen, Ihre Schlussfolgerung: “Pro Beleidigung” ist nicht korrekt.

    Begründung: Bei der Demo ging es darum die “Gedicht” alleingestellt, bzw. Teile aus dem “Gedicht” auf Tafeln wieder zu geben.

    Es ist unstrittig, daß das Gedicht alleine gestellt ist “bewußt beleidigend”!

    Stichworte: Edukativ und Kontext,…

  204. Kathrin Fuchs Mon 18 Apr 2016 at 22:01 - Reply

    Ich bin zwar Juristin und finde die causa Böhmermann verfassungsrechtlich höchst spannend. Bei näherer Beschäftigung mit der Sache darf ich auf die Zeile “Recep Fritzl Priklopil” hinweisen. Heftig. Schimpfwörter mit inkludierten Tatsachenbehauptungen sind ja das eine, aber ein Tatsachenvergleich mit verurteilten Kindesmissbrauchstätern sehe ich vorsichtig ausgedrückt als problematisch an. Was ist mit deren Opfern? Also selbst wenn man der Argumentation folgt – Einbettung einer verbotenen Schmähkritik in einen entsprechend deutlich gemachten Rahmen mit entsprechender Distanzierung vom Inhalt – wird man dann jede Art der verbotenen Schmähkritik zulassen (also auch die typischen Hitlervergleiche oder gar antisemitische Äußerungen etc.) oder bedarf es nicht doch einer Grenzziehung? Das dürfte kaum möglich sein. Ich halte diese Öffnung jedenfalls für nicht ganz ungefährlich.

  205. Analysator-Laie Tue 19 Apr 2016 at 03:42 - Reply

    (Mal so zwischen meinen Schlafphasen)
    @Andreas Ellinger
    Ihre, aus dem zitierten Satz, erachtete Qualifizierung meiner Person weise ich als unzutreffend zurück und erläutere gern hier, wie ich dazu komme, daß es sich zur m.E. bereits in der Rhetorik der stattfindenden öffentl. politischen Auseinandersetzung niederschlägt. Merkels Aussage “bewußt verletzend”, die Reg.Sprecher Seibert am 11.4.16 noch erläuterte, zeigt in Richtung Beleidigungsthematik und nicht in Richtung der handwerklichen, journalistischen Qualität, ist also nach Merkels Empfinden eine Beleidigung und nicht eine schlecht gemachte Satire. Sie äußert sich doch nicht zum Qualitätsanspruch des ZDF. Aus Seiberts Hinweis der bereits getroffenen Konsequenz, also der Löschung, ist doch nicht der (sonst übliche,) “hohe Anspruch” des ZDFs gemeint, dem der Beitrag nicht genügte. Dies aber ließ es als Begründung verbreiten. Vielleicht täuscht mich ja mein Verstand und beides ist miteinander vereinbar. Wenn nicht, dann ist mein Hinweis zur Konsequenz der quasi amtl. Bestätigung und damit zu den “Lügenpresse”-Schreiern m.E. nicht “an den Haaren herbeigezogen”. Ich will nicht bestreiten, daß es auch genügend Leute gibt, die lediglich wegen des i.M.n. “unpassenden” Inhalts “Lügenpresse” schreien (oder ihrem Herdentrieb folgen?).

    Wird denn meine Einschätzung im Beitrag 644512 (Sa.16.Apr.2016 / 18:15) geteilt oder ist die Schlußfolgerung zum künftigen Entscheidungsrahmen der Regierung (§104a) zu weit gegriffen?

  206. Alexander Thiele Tue 19 Apr 2016 at 11:59 - Reply

    An dieser Stelle, sicherlich etwas verspätet, noch einmal der Dank an alle Kommentatoren, die die Diskussio, wie ich finde, sehr bereichern. Auf alle Fragen kann ich erneut nicht eingehen, daher vielleicht nur soviel:

    @Erwin Rieger
    Auf die Verwendung des Konjunktivs kommt es aus meiner Sicht nicht an, da die Distanzierung vom Inhalt auch auf anderem Wege hier deutlich genug wird. Ein Freibrief für Schmähungen jeder Art wird dadurch im Übrigen nicht begründet, da sich der personale Kontext (hier also bzgl. Erdogan) nicht einfach herstellen lässt. Hier war das ja nur möglich, weil Herr Erdogan die gesamte Debatte durch sein seltsames Verhalten angestoßen hat.

    @Volker Breins
    Bei einem Grenzfall wie diesem hier bin ich ganz bei Ihnen, dass die Bundesregierung die Ermächtigung letztlich erteilen durfte. Alles weitere habe ich bereits oben bei einem meiner ersten Kommentare dargelegt.

    @Harald Huesch @Hella
    Das VG Berlin hat sich zur Strafbarkeit des Gedichts ohne “quasi-edukatorischen Gesamtkontext” geäußert. Jedenfalls wenn dieser fehlt, ist danach von einer Strafbarkeit auszugehen. Direkt zur Strafbarkeit Böhmermanns hat es sich daher nicht geäußert. Es macht aber deutlich, dass der “quasi-edukatorische Gesamtkontext” zu einer anderen Bewertung führen kann und m.E. dann ja auch führt. Für die Bewertung in der Sache Böhmermann lassen sich dem VG-Berlin Urteil daher nur mittelbare Folgerungen ableiten, die aber jedenfalls in die Richtung einer allenfalls geringen oder gar gänzlich fehlenden Strafbarkeit gehen.

  207. Peter A. Tue 19 Apr 2016 at 12:23 - Reply

    Vornweg: Ich bin kein Jurist.

    @Volker Breins
    “Die Ermächtigung ist letztlich nur eine politische Entscheidung, bei der es letztlich kein „richtig“ oder „falsch“ gibt.”
    Es freut mich sehr, dies auch aus anderem Munde zu hören. Genau so sehe ich es auch, dass diese Entscheidung gerade nicht nach rein objektiven Kriterien erfolgen kann, da “objektiv” in diesem Zusammenhang juristisch bedeuten würde und damit nicht Aufgabe der Bundesregierung wäre.

    @Alexander Thiele
    Ihre Einschätzungen der Strafbarkeit teile ich gleichermaßen. Die Schlussfolgerung “Die Bundesregierung ist daher verfassungsrechtlich gehalten, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu verweigern.” jedoch nicht, da m. E. der Fall Böhmermann uneindeutig genug ist, um zu sagen, dass diese schwierige juristische Entscheidung zu treffen nicht Aufgabe der Bundesregierung ist, sondern der Justiz, gemäß dem Prinzip der Gewaltenteilung.

    Aber (und um das Folgende geht es mir in meinem Kommentar): Da der Weg der Strafverfolgung gemäß §185 StGB Herrn Erdogan offen stand und er am 11. April 2016 diesen genutzt und Strafanzeige erstattet hat, hatte die Justiz die Ermittlungen ohnehin bereits begonnen und hätte diese nicht eingestellt, wenn die Bundesregierung die Ermächtigung nicht erteilt hätte. In diesem Sinne betrachte ich die Entscheidung der Bundesregierung nur in Bezug auf das erhöhte Strafmaß gemäß §103 StGB gegenüber §185 StGB als relevant.

    Für mich ist dies der eigentliche Kritikpunkt an der Bundesregierung und besonders interessant, da sich hier die Argumentation auf der Basis der Gewaltenteilung gerade umkehrt: Die Bundesregierung hat zugelassen, dass im vorliegenden Fall für die Beleidigung an einem Staatsoberhaupt ein höheres maximal anwendbares Strafmaß angesetzt wird als für die Beleidigung an einem jeden Menschen. Interessant ist dabei, dass gerade wegen der Gewaltenteilung die Gerichte nicht befugt sind über das maximal anwendbare Strafmaß zu entscheiden. Auch die Legislative ist bei einem geltenden Gesetz hierzu im Sinne der Gewaltenteilung nicht befugt. Nur die Bundesregierung hatte in diesem Fall dank §104a StGB explizit diesen Entscheidungsspielraum und hat ihn nicht zugunsten der Gleichheit genutzt, was meiner Meinung nach zwar nicht ein Muss, aber dennoch die schützende Pflicht der Bundesregierung gewesen wäre. Dieser Blickwinkel mit Fokus auf Gleichheit und Umkehr der Argumentation auf der Basis der Gewaltenteilung wurde in diesem Forum noch nicht erörtert.

    Diese Kritik an der Bundesregierung hat auch dann Bestand, wenn wie im vorliegenden Fall abzusehen ist, dass – falls es überhaupt zu einer Verurteilung kommen sollte – sich das Strafmaß voraussichtlich am unteren Rand bewegen wird, d. h. das maximal anwendbare Strafmaß nicht von praktischer Relevanz sein wird. Die Einschätzung des Strafmaßes durch die Bundesregierung sollte wohl kaum maßgeblich bei der Entscheidungsfindung sein.

    Meine Frage ist nun: Wäre die Argumentation auf der Basis der Wahrung der Gleichheit gemäß Grundgesetz als Grundlage für die Nicht-Erteilung der Ermächtigung zulässig gewesen? Ich konnte keine gesetzlichen Bestimmungen dazu finden, nach welchen Kriterien die Entscheidung bzgl. der Ermächtigung zu erfolgen hat. Ich bin mir dessen bewusst, dass eine Entscheidungsgrundlage auf der Basis der Gleichheit gemäß Grundgesetz ebenfalls eine juristische Argumentation ist, jedoch interessanterweise die Gerichte in diesem Fall meinem Verständnis nach gerade nicht befugt sind das Gleichheitsprinzip bei der eventuellen Findung des Strafmaßes zu berücksichtigen, wenn über das Delikt gemäß §103 StGB zu entscheiden ist. Meiner Meinung nach wäre gerade diese Argumentation ein Paradebeispiel für den Sinn des Entscheidungsspielraums der Bundesregierung gemäß §104a.

    Sollte ich einen Denkfehler begangen haben, dann würde ich mich über entsprechende Hinweise und Korrekturen freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    P. A.

  208. Andreas Hoffmann Tue 19 Apr 2016 at 12:39 - Reply

    Alfred J. Noll, Rechtsanwalt (Wien) spezialisiert auf Medien- und Urheberrecht:

    Zitat:
    (…) Die Bundesregierung muss sich nach Maßgabe ihrer politischen (und nicht ihrer rechtlichen!) Einschätzung entscheiden, ob ihr zur Wahrung und Sicherung ihrer außenpolitischen Ambitionen eine Strafverfolgung opportun erscheint. Gibt sie die Ermächtigung und zeigt sich damit fügsam gegenüber dem türkischen Bestrafungswillen, dann hat dies mit Rechtsgründen nichts zu tun – sie demonstriert damit lediglich eine situative Willfährigkeit, die überaus beredter Ausdruck ihrer außenpolitischen Schwäche ist, aber mit Kunst- und Meinungsfreiheit nichts zu tun hat. Das immerhin hat Merkel deutlich zum Ausdruck gebracht: Die Regierung entscheidet nicht über das erlaubte Ausmaß der Kunst- und Satirefreiheit.

    Sie macht etwas viel Schlimmeres: Mit der nun erteilten Ermächtigung bringt sie zum Ausdruck, dass sie eine Verfolgung von Böhmermann will, ja sogar politisch für notwendig hält! Die gegen Merkel gerichtete Kritik ist vielerorts viel zu sanft und unbedarft: Gerade weil die Erteilung der Ermächtigung von Rechts wegen der Bundesregierung vollständig freisteht, sie mit dieser Erteilung also ausschließlich ihren autonomen (wahren) politischen Willen bekundet, (…)”

    Quelle:
    http://text.derstandard.at/2000035056573/Opportunismus-Rechtsstaat-und-Angela-Merkel

  209. Alexander Thiele Tue 19 Apr 2016 at 12:49 - Reply

    @Peter A.
    Ein Gleichheitsproblem stellt sich hier m.E. nicht. Der § 103 StGB gilt nur für Staatsoberhäupter, sieht dann in der Tat ein höheres Strafmaß vor, aber eben nur dann, wenn auch ein Staatsoberhaupt betroffen ist. § 185 regelt einen anderen Fall, nämlich die Beleidigung der Privatperson Erdogan. In beiden Fällen wird die Gleihheit jeweils gewahrt, so dass eine mit Gleichheitsaspekten begründete Nichtermächtigung durch die Bundesregierung verfehlt wäre.

  210. Andreas Hoffmann Tue 19 Apr 2016 at 12:52 - Reply

    Mein Deutschland: “Dieser unverschämte Mann”, Zhang Danhong, Kolumne DW

    (…)
    “Klassisches Dilemma

    Nun steckt die Bundeskanzlerin in einem Dilemma. Da sie das Schmähgedicht bereits als nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt erklärt hat, wäre es folgerichtig, das von der Türkei geforderte Strafverfahren zuzulassen. Dann muss sie jedoch mit einer großen Empörungswelle hierzulande rechnen. Wie kann Deutschland in Zukunft andere Länder wegen fehlender Meinungsfreiheit kritisieren, wenn es vor dem Druck der Türkei einknickt? Und was für ein Signal sendet die Bundesregierung an die Journalisten hierzulande? Sollen sie in Zukunft besser die Klappe halten, wenn ihre Meinung dem Staatsinteresse schaden könnte? Ein Kotau vor Ankara würde wahrscheinlich viele Satiriker zu Nachahmungstaten provozieren. Dann könnte Botschafter Erdmann direkt ein Zelt vor dem türkischen Außenministerium aufschlagen. (…)”

    Quelle:
    http://m.dw.com/de/mein-deutschland-dieser-unversch%C3%A4mte-mann/a-19183254

  211. Peter A. Tue 19 Apr 2016 at 13:00 - Reply

    @Alexander Thiele
    Auch wenn ich mich mit dieser Frage als Nicht-Jurist auf absolutem Glatteis bewege, wage ich es trotzdem: Würde Ihre Argumentation nicht jegliche Ungleichbehandlung per Gesetz verschiedener Personengruppen (in diesem Fall Staatsoberhäupter und Nicht-Staatsoberhäupter) legitimisieren, sofern die Gleichheit innerhalb der Personengruppen gewahrt bleibt?

  212. Sebastian L. Tue 19 Apr 2016 at 13:20 - Reply

    Das Gedicht für sich gesehen ist bewusst verletzend. Daran besteht für mich kein Zweifel. Die Frage ist doch, wie es unter Würdigung aller Umstände (d.h. Vorgeschichte, Art der Darbietung und Kommentare) strafrechtlich bzw verfassungsrechtlich einzuordnen ist. Anders gesagt: Wieviel Ehrverletzung darf Satire in besonderen Situationen begehen, um trotzdem verfassungsrechtlich geschützt zu sein?

    Und nein: Wenn Böhmermann hierbei straffrei ausgeht, dann ist dies kein Freibrief dafür, jeden x-beliebigen Menschen beleidigen zu dürfen, sobald man es Satire nennt. Denn es spielt eine ganz besondere Rolle, warum Erdogan und nicht Liselotte Müller ausgewählt wurde.

    Die Würde des Menschen ist in Ausnahmefällen eben doch antastbar, wenn gute Gründe dafür vorliegen. Gerade für Politiker haben die Gerichte in der Vergangenheit oft andere Maßstäbe als für Privatpersonen gesetzt.

    Ich bin jedenfalls sehr gespannt, wie dieses Verfahren ausgeht und hoffe, dass die richterliche Entscheidung nicht allzu sehr von der Meinung Außenstehender beeinflusst wird.

  213. Alexander Thiele Tue 19 Apr 2016 at 14:08 - Reply

    @Sebastian L.
    Jede Ungleichbehandlung bedarf eines sachlichen Grundes. Sofern ein solcher gegeben ist, ist eine Ungleichbehandlung in Ordnung. Ohne darauf näher eingehen zu wollen bzw. zu können: Wir werden ständig und überall ungleich behandelt – aber eben aufgrund eines sachlichen Grundes. Näheres dazu gern in meiner oder jeder anderen Vorlesung zu den Grundrechten 😉

  214. Alexander Thiele Tue 19 Apr 2016 at 14:09 - Reply

    @Peter A. war natürlich gemeint..entschuldigung

  215. Peter A. Tue 19 Apr 2016 at 14:12 - Reply

    @Alexander Thiele
    Vielen Dank für die Erklärung. Und werde gerne bei Gelegenheit auf Ihr Angebot zurückkommen. 😉

  216. Henning Ernst Müller Tue 19 Apr 2016 at 15:34 - Reply

    Laut Abschnittsüberschrift im StGB behandelt § 103 StGB gar nicht die Privatperson Erdogan, sondern das Staatsoberhaupt. Es handelt sich um ein Delikt gegen die Staatsehre, und das ist in Deutschland deshalb strafwürig, weil dadurch die außenpolitischen Beziehungen gefährdet werden könnten. Es geht also um Diplomatie und daher ist auch die Ermächtigung der Bundesregierung nötig. Der Staat Bundesrepublik Deutschland will sich nicht vorwerfen lassen, man lasse es zu, dass die eigenen Bürger den anderen Staat (indirekt über deren Staatsoberhaupt, Regierungsmitglieder, Flaggen, Hoheitszeichen) beleidigen. So jedenfalls die Theorie. Es geht also gar nicht um einen Fall der ungleichen Behandlung von Einzelpersonen, denn beim Präsidenten der türkischen Republik geht es um seine Funktion als Staatsoberhaupt, nicht um seine persönliche Ehre.

  217. Alexander Thiele Tue 19 Apr 2016 at 16:12 - Reply

    @Henning Ernst Müller
    Das ist natürlich völlig richtig. Insofern liegt hier eigentlich kein wirkliches Gleichheitsproblem vor. Mir war es nur wichtig, deutlich zu machen, dass Ungleichbehandlung eher die Regel, denn die Ausnahme darstellt, diese aber zumeist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Frage der Gleichbehandlung ist mir jedenfalls auch außerhalb dieses Blogs immer wieder gestellt worden. Vielleicht ist dies dann auch nur aus einer wirklich juristischen Perspektive so offenkundig kein Gleichheitsproblem.

  218. Peter A. Tue 19 Apr 2016 at 16:19 - Reply

    @Henning Ernst Müller
    Vielen Dank für die Erklärung, die mir einleuchtet, aber auf die ich als Nicht-Jurist nicht von selbst gekommen wäre. Wenn ich es richtig verstehe, handelt es sich also um zwei unterschiedliche Delikte, die entsprechend getrennter Strafverfolgung bedürfen. Insofern würde ich meine ursprüngliche Meinung ändern und sagen, die Entscheidung der Bundesregierung war richtig. Man bedenke den nicht 100%ig ausgeschlossenen Fall, dass es bzgl. der persönlichen Beleidigung zu einer höchstrichterlichen Verurteilung gemäß § 185 StGB kommt und die Bundesregierung hätte die Ermächtigung nicht erteilt. Das wäre dann politisch vermutlich problematisch. Wäre dies auch Ihre Einschätzung?

    Ungeachtet dessen glaube und hoffe ich, dass es zu keiner Verurteilung kommen wird.

  219. Harald Huesch Tue 19 Apr 2016 at 18:24 - Reply

    @Henning Ernst Müller
    Verdeutlichen Sie das doch bitte mal den Vertretern der sogenannten Qualitätspresse und Trittbrettfahrern wie Oppermann, Hofreiter usw., die unisono nur von “Majestätsbeleidigung” sprechen, ohne die Hintergründe der Norm aufzuzeigen. Dass Umfragen in der Öffentlichkeit solche Ergebnisse zeitigen, verwundert dann natürlich nicht.

  220. H. Meier Wed 20 Apr 2016 at 12:35 - Reply

    @Henning Ernst Müller

    Mit dem Begriff “Staatsehre” kann ich aus heutiger Sicht (noch) nicht viel anfangen. Die §§ 102-104a StGB sehen eine Strafverschärfung gegenüber den §§ 185 vor, weil Staatsoberhaupt usw. für besonders schützenswerte Personen gehalten werden.

    In einer zunehmend globalisierten medialen Welt stellt sich die Frage des Geltungsbereichs dt Strafrechts in anderer Weise als zum Zeitpunkt der Entstehung des § 103 – und die Frage nach der Anwendbarkeit dt Strafrechts in diesem Falle ist für mich noch nicht geklärt, da Erdogan als Ausländer im Ausland betroffen ist und eine womögliche Ehrverletzung auch vor tk Gerichten gelten machen kann.

    Warum sollte ihm hier strafrechtlicher Schutz vor dt Gerichten gewährt werden? Außer politischen Gründen (die i.ü. absurd sind, weil Erdogan den Pakt aus pekuniären Gründen nicht kündigen wird und die Grenzen zudem gesichert sind) fällt mir da nichts ein. Das liegt auch daran, dass der Diskurs vordringlich auf materieller Ebene geführt wird und formelle Fragen leider zu wenig Berücksichtigung finden.

    Greift dt Strafrecht hier überhaupt?

  221. Peter A. Wed 20 Apr 2016 at 21:20 - Reply

    @Henning Ernst Müller

    Ich habe erst jetzt ihren älteren Kommentar gelesen, in dem Sie schreiben:
    “Als zweites sollte die Bundesregierung zeitnah darauf hinwirken, § 103 StGB aus dem Gesetz zu streichen. Es gibt in einer Demokratie mit Meinungsfreiheit als konstituierendem Element überhaupt keinen Grund, Staatschefs anderer Nationen (einschließlich undemokratisch agierender Diktatoren) vor Beleidigungen besser zu schützen als jeden anderen Menschen.”

    Und zuletzt schreiben Sie:
    “Es geht also gar nicht um einen Fall der ungleichen Behandlung von Einzelpersonen, denn beim Präsidenten der türkischen Republik geht es um seine Funktion als Staatsoberhaupt, nicht um seine persönliche Ehre.”

    Wenn auch nicht juristisch, aber praktisch dürfte das für viele Menschen widersprüchlich klingen. Denn auch wenn Sie im zuerst zitierten Kommentar das Wort “gleich” bzw. “Gleichheit” nicht verwenden und, wie ich nun gelernt habe, Artikel 3 des Grundgesetzes hier nicht anwendbar ist, so bringen Sie doch letztlich klar und deutlich zum Ausdruck, dass es keinen Grund für einen besseren (also ungleichen) Schutz vor Beleidigungen eines Staatsoberhaupts im Vergleich zu jedem anderen Menschen gibt.

    Und genau das meinte ich. Wäre diese Argumentation keine legitime Begründung für die Nicht-Erteilung der Ermächtigung gemäß § 104a StGB? Und wieso wäre es eine bessere “Variante” darauf hinzuwirken, dass § 103 so zeitnah abgeschafft wird, dass er im Fall Böhmermann bei der Entscheidung nicht mehr angewandt werden kann? Ich denke, diese Vorgehensweise dürfte bei der Bevölkerung eher als Willkür und fragwürdige Umgehung der Gewaltenteilung wahrgenommen werden als eine Nutzung des gemäß § 104a explizit gewährten Entscheidungsspielraums mit entsprechender Begründung.

  222. Maximilian Frischmuth Thu 21 Apr 2016 at 02:57 - Reply

    Nach Betrachten der Sendung Maischberger vom 20.04.2016 folgende Fragen:

    1. Wäre die Ehre der Türkei, die der AKP-Berater so nachdrücklich verletzt gesehen hat, nicht genauso verletzt gewesen, wenn sich Böhmermann als Objekt des Schmähgedichtes den Ministerpräsidenten herausgesucht hätte? Warum würde § 103 den dann eigentlich nicht schützen?
    2. Warum hat der ZDF-“Lektor” Böhmermann nicht veranlasst, das Schmähgedicht an Nordkoreas Kim Jong Un zu adressieren? Der “edukatorische” Zweck wäre genauso erfüllt worden, und kein Hahn hätte danach gekräht.
    3. Hat sich jetzt auch Sandra Maischberger der Sultansbeleidigung schuldig gemacht, nachdem sie das Schmähgedicht wörtlich vorgeführt hat?

  223. Peter A. Thu 21 Apr 2016 at 08:46 - Reply

    Zu 2.: Teil des Kontextes und insoweit auch des edukatorischen Zwecks ist auch die Reaktion Erdogans auf den extra3 Beitrag. Böhmermann wollte vor allem auch aufzeigen, wie absurd Erdogans Reaktion darauf war (Einbestellung des deutschen Botschafters), und was alles passieren muss, dass man sich der Beleidigung strafbar macht – oder durch Einbettung möglicherweise eben auch nicht, insofern im Falle eines Freispruchs mehrfach edukatorisch.

  224. naundob Thu 21 Apr 2016 at 09:30 - Reply

    Hätte B. die Gefahr einer Strafverfolgung / Verurteilung durch einen einzigen Satz eliminieren oder zumindest deutlich reduzieren können? Z.B.”Ich zitiere ein Schmähgedicht, dass uns anonym zugeschickt wurde und dessen Inhalt ich mir ausdrücklich nicht zu eigen mache.”

  225. Henning Ernst Müller Thu 21 Apr 2016 at 10:00 - Reply

    @Peter A.: Ich räume ohne weiteres ein, dass man in den beiden Kommentaren, die Sie zitieren, einen Widerspruch erkennen kann. Auch als Blogkommentator lernt man dazu und das Medium Blog lädt dazu ein, etwas schneller zu formulieren als etwa in einem gedruckten Kommentar zum StGB (auch dort ist trotz aller Bemühungen nicht immer alles widerspruchs- und fehlerfrei). Aber im Ergebnis (nicht in der damaligen Begründung) lassen sich für mich beide Kommentare durchaus vereinbaren und ich stehe dazu: Der erste Kommentar gibt meine rechtspolitische Meinung wieder, dass man eine Beleidigung des Staatsoberhaupts eines anderen Staates durch eine Privatperson nicht strafrechtlich als Angriff auf einen ausl. Staat verstehen “sollte” und deshalb § 103 StGB abgeschafft gehört. Der zweite Kommentar ist einer zur derzeitigen Ist-Lage, nach der die beiden Normen eben unterschiedliche Rechtsgüter schützen, nämlich in dem einen Fall die außenpolitischen Beziehungen, in dem anderen die persönliche Ehre.

  226. Henning Ernst Müller Thu 21 Apr 2016 at 10:20 - Reply

    @H. Meier,
    Sie schreiben:
    die Frage nach der Anwendbarkeit dt Strafrechts in diesem Falle ist für mich noch nicht geklärt, da Erdogan als Ausländer im Ausland betroffen ist und eine womögliche Ehrverletzung auch vor tk Gerichten gelten machen kann. Warum sollte ihm hier strafrechtlicher Schutz vor dt Gerichten gewährt werden?
    Ganz einfach: Das steht so im Gesetz. § 3 StGB: Für Inlandstaten gilt das deutsche Strafrecht, § 9 StGB: Die Tat ist jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat.
    Die Frage der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ist in diesem Fall völlig unstreitig. Dass J.B. möglicherweise auch in der Türkei vor Gericht gestellt werden könnte, hat damit nichts zu tun. Es wird im Strafrecht auch nichts “geltend gemacht”.

  227. H. Meier Thu 21 Apr 2016 at 12:37 - Reply

    @Henning Ernst Müller

    Zur Zeit wird heftig darüber gestritten, was das geschützte Rechtsgut des § 103 StGB ist. Persönlich tendiere ich eher zur einer qualifizierten persönlichen Ehre.

    Ganz praktisch frage ich einmal, wo diese Ehre ist. Erdogan war nicht in Deutschland. Dass er ein großes Ego hat, das ist uns allen bekannt – aber reicht das bis nach D?

    Wo ist der Erfolg der Ehrverletzung eingetreten? Aus der Verfolgung von ausländischen Internetstraftätern ist bekannt, dass es z.B. auf die Abrufbarkeit hier in D für den Erfolg der Ehrverletzung (Volksverhetzung) ankommt. Danach wäre der Erfolg von Böhmermanns vermeintlicher Tat nicht im Inland, sondern im Ausland eingetreten. Kann § 9 StGB die §§ 5-7 StGB aushebeln.

    Anwendbarkeit dt Strafrechts? Verstehen Sie mich nicht falsch, mir geht es hier lediglich um die formale systematische Begründung der Anwendbarkeit dt Strafrechts im Falle der Ehrverletzung eines Ausländers im Ausland und ob wir uns in der Causa Böhmermann – sofern man im § 103 StGB über die persönliche (qualifizierte) Ehrverletzung hinaus ein anderes Rechtsgut wie z.B. die staatliche Ehre geschützt sieht – nicht eher im Bereich des § 130 StGB befinden.

  228. Henning Ernst Müller Thu 21 Apr 2016 at 13:45 - Reply

    @H. Meier,
    selbst wenn man als Rechtsgut die “Ehre” des Staatsoberhaupts annimmt, ändert sich nichts an der Anwendbarkeit des dt. Strafrechts in diesem Fall. Ausschlaggebend ist nämlich nicht der Erfolgsort, sondern der Handlungsort.
    Für Inlandstaten gelten die §§ 5 – 7 StGB nicht. Was eine Inlandstat ist, steht in § 9 StGB: Bei Distanzdelikten (Handlungsort und Erfolgsort fallen auseinander) gilt der Ort der Handlung als ausschlaggebend. Der dürfte hier eindeutig in Deutschland liegen.
    Die formale systematische Begründung lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig herleiten.
    (Bei Internetdelikten ist es häufig, so dass diese vom Ausland aus begangen werden [Serverstandort], weshalb bei diesen Delikten der Erfolgsort eine Rolle spielen kann. Hier aber liegt kein Internetdelikt vor, der Handlungsort ist ein Mainzer Fernsehstudio)

  229. H. Meier Thu 21 Apr 2016 at 15:05 - Reply

    @Henning Ernst Müller

    Ach, Herr Müller, jetzt wird es ein wenig spannend. Danke für die Rückmeldung!

    Die Mainzer mögen uns bisweilen wie Hinterwäldler vorkommen, aber sie sind keine einsamen Rufer im Wald. Denn wären sie es, dann hatte Erdogan die womögliche Ehrverletzung mangels eigener Anwesenheit gar nicht wahrnehmen können. Auch die Mainzer nutzten ein Medium, welches – sei es nun Terrestrik, Kabel, Satellit oder eben das Internet (Mediathek) – der Argumentation bei Internetdelikten vergleichbar ist: Im Falle der Mediathek hätten wir den Serverstandort Deutschland, Erfolgsort wäre die Türkei. Und dann wäre die Frage, mit welchem Recht die dt Strafgerichtsbarkeit das Verfahren hinsichtlich einer Ehrverletzung an sich zieht und nicht auf die türkische Gerichtsbarkeit verweist. (mir ist der politische Wille in der Causa bewusst, jedoch noch nicht die saubere juristische Begründung hinsichtlich des Territorialprinzips und ob – wenn überhaupt – nicht eher § 130 StGB zu prüfen wäre)

  230. Andreas Hoffmann Fri 22 Apr 2016 at 07:48 - Reply

    Herr H. Meier, Herr Müller,

    bei einem Internetdelikt wie einem Hackerangriff sitzen sie psychisch z.B. in Australien, führen sie aber physikalisch die Aktion z.B. in Deutschland aus.

    Bei einem Verfassen eines satirischen Beitrages sitzen sie physikalisch in Deutschland führen aber in Australien psychisch eine Aktion aus.

    In beiden Fällen ist das Übertragungsmedium, hier Internet, das gleiche.

  231. Erich Virch Fri 22 Apr 2016 at 15:19 - Reply

    Ich gestehe, daß ich die zahlreichen Kommentare nur stichprobenhaft gelesen habe. Nach wie vor scheint mir eine unsinnige Fokussierung auf den Kontext zu herrschen (ich kann mich irren). Die Verse selbst sind nun einmal der Stein des Anstoßes und entsprechend zu würdigen – dies allerdings im großen Zusammenhang.

    https://virchblog.wordpress.com/2016/04/20/blue-comedy/

  232. Andreas Hoffmann Fri 22 Apr 2016 at 18:45 - Reply

    Herr Erich Virch,

    “Nach wie vor scheint mir eine unsinnige Fokussierung auf den Kontext zu herrschen”

    Der Kontext ist ein Elemente einer Kommunikationssituation, die das Verständnis einer Äußerung bestimmen.

    “Die Verse selbst sind nun einmal der Stein des Anstoßes und entsprechend zu würdigen”

    Dann sage Ihnen, daß es keinen Gott gibt: “Es gibt keinen Gott!” Denn so steht es in der Bibel. Vor jedem Gericht, selbst vor dem Papst sage ich das.

    Damit begehe ich im Vatkan Gotteslästerung. Oder doch nicht?

    ” – dies allerdings im großen Zusammenhang.”

    Aha, der Kontext!

  233. Peter E. Sat 23 Apr 2016 at 00:21 - Reply

    @Erich Virch:

    – Ohne Kontext: “Max Mustermann hat Geschlechtsverkehr mit Ziegen.”

    – Mit Kontext auf Ebene 1: “Herr Max Mustermann, ich habe eine Frage an Sie: Wenn ich sagte ‘Max Mustermann hat Geschlechtsverkehr mit Ziegen.’, wären Sie dann beleidigt?”

    – Mit Kontext auf Ebene 2: “Herr Erich Virch, angenommen ich fragte Herrn Max Mustermann, ob er beleidigt wäre, wenn ich sagte ‘Max Mustermann hat Geschlechtsverkehr mit Ziegen.’. Hätte ich mich mit dieser Frage strafbar gemacht?”

    – Mit Kontext auf Ebene 3: Das o.g. Beispiel mit Kontext auf Ebene 2, betrachtet im Gesamtkontext dieses Blogs.

    Die Beispiele mit Kontext auf Ebene 1 und 2 nutzen zwar den Konjunktiv, zeigen aber dadurch umso klarer, dass es vielmehr unsinnig wäre den Kontext zu ignorieren.

  234. Erich Virch Sun 24 Apr 2016 at 10:54 - Reply

    Lieber Herr Hoffmann, das Wort Kontext wird allgemein gern für jede schwammige Art von Zusammenhang hergenommen. Ich wähle es dagegen lieber für konkret umgebenden Text und unterscheide es von großen Zusammenhängen, die andere vielleicht als historischen, gesellschaftlichen oder zwischenstaatlichen “Kontext“ bezeichnen würden. Wie ich deutlich gezeigt habe, ist der große Zusammenhang hier zum einen ein sprachgeschichtlicher (ich hätte statt Eric Idle auch Shakespeare oder Horaz anführen können), zum anderen ein politischer. Es geht nämlich nicht um Herrn Mustermann und auch nicht um den Vatikan, sondern um einen ausländischen Despoten, der die Rechte Deutscher zu beschneiden versucht. Im übrigen mißbillige ich nicht die Beachtung des Kontextes (s. o.), sondern die Mißachtung des Textes.

  235. Peter A. Mon 25 Apr 2016 at 13:36 - Reply

    @Erich Virch

    Ich habe den Eintrag aus Ihrem Blog gelesen. Meiner Meinung nach zeigen die von Ihnen angeführten Vergleiche und Parallelen, dass Sie die Intension und den eigentlichen Witz des Gesamtvortrags von Böhmermann nicht so richtig verstanden haben. Ich teile daher Ihre Auffassung des “großen Zusammenhangs” nicht. Wie gesagt, meine Meinung.

    Ihre Verwendung des Wortes “Kontext” scheint mir etwas eigenwillig (“Ich wähle es dagegen lieber für konkret umgebenden Text”), da sie sich nur auf eine der Bedeutungen dieses Wortes beschränkt. Aber gut, Sie sagen ja selbst, Sie machen es halt lieber so.

    “Max Mustermann” können Sie gerne durch “Erdogan” ersetzen. Ich wüsste nicht, was das ändern sollte.

    Im Übrigen glaube ich kaum, dass hier jemand den Text missachtet. Jedoch scheinen sich die Juristen einig, dass eine Verurteilung gewiss wäre, wenn Böhmermann das Gedicht solitär vorgetragen hätte (trotz des von Ihnen gesehenen “großen Zusammenhangs”).

  236. Stefanieschmidtm@gmail.com Thu 9 Jun 2016 at 14:31 - Reply

    Ich finde es gut, dass die Meinungsfreiheit hochgehalten wird.

    Die gibt es oft in Deutschland nicht mehr.

    Man darf nicht mal einen Richter kritisieren, wenn er unerlaubte Hilfe in Steuersachen als nicht pflichtwidrig ansieht.

    Das ist laut Staatsanwalt Beleidigung und Nötigung.

    Nicht genug – auch der Ehemann wird mit Strafverfolgt! Weil VERMUTET wird, dass er KENNTNIS hatte von der Email mit der Kritik.

    Danke Herr Böhmermann, dass Sie die Meinungsfreiheit provokant ins Visier rückten!

  237. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Thu 26 Jan 2017 at 09:43 - Reply

    Ich versuche zu erklären, wie die drei Begriffe

    “Meinungsfreiheit”
    “Persönliches Risiko” und
    “Machthaber”

    zusammenhängen. Ich nehme dazu im folgenden drei Personen mit ihren drei Berufen: 

    I. Asli Erdogan, Beruf: Schriftstellerin

    Lesen Sie dazu in der Print-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 22.1.2017 auf Seite 44 das Interview mit Asli Erdogan (übrigens n.v.u.n.v. mit R.T. Erdogan). Ich fasse kurz zusammen:  

    Asli Erdogan war 132 Tage in einem türkischen Gefängnis gesessen. Ihr “Verbrechen” bestand darin, für die kurdische Zeitung “Özgür Gündem” eine Kolumne verfasst zu haben. “Kolumnen verfassen” gehört dabei durchaus zum Berufsbild einer Schriftstellerin. Asli Erdogan steht eine Anklage nach Art. 302 des türkischen StGB ins Haus. Jetzt untersuchen wir doch mal diesen Sachverhalt anhand der Parameter

    “Meinungsfreiheit”
    “Persönliches Risiko” und
    “Machthaber”

    Als Schrifttstellerin, die eine Zeitungs-Kolumne verfasst, geniest Asli Erdogan das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Sie geht dabei, wie ihre 132-tägige Inhaftierung und die drohende Strafanklage nach Art. 302 zeigen, ein sehr hohes persönliches Risiko ein. Und, vor allem, sie bietet dem türkischen Machthaber R.T. Erdogan die Stirn, dem Machthaber ihres eigenen Landes, dem sie – so wie die Dinge z.Z. in der Türkei liegen – hilflos ausgeliefert ist.   

    II. Jan Böhmermann, Beruf: Witzchen-Macher

    In einer Schaukeltheorie-Klausur an der Uni machen Jura-Studenten jetzt bei Art. 5 GG ein Pluszeichen. Aber wie steht es um den Parameter “Persönliches Risiko”? Bö ist beim ZDF angestellt. Das ZDF hat, so darf ich annehmen, eine funktionierende Presserechts-Abteilung. Bö ist also ein, sagen wir mal, überschaubares persönliches Risiko eingegangen. Die Rechnung mit der beschränkten Haftung ging auch tadellos auf, das Ermittlungsverfahren wg. § 185 StGB wurde schneller eingestellt, als man schauen konnte. Und der “Machthaber” im Stück? Der sitzt weit weg in einem anderen Land, ist sowieso der Buhmann und sowieso zum Abschuss in Deutschland freigegeben.     

    III. Alexander Würdinger, Beruf: Rechtsanwalt

    Meinungsfreiheit?
    Eigentlich habe ich nur meinen Job gemacht. Eigentlich habe ich nur einen Schriftsatz verfasst, in dem ich nochmal meine Argumente zusammengefasst habe und mir schließlich – gegen Ende des Schriftsatzes – in Richtung Richterbank eine spitze Bemerkung erlaubt. Nebenbei bemerkt haben diese Bemerkung seinerzeit auch nur die unmittelbar Verfahrensbeteiligten gelesen, ich bin damit nicht hausieren gegangen. Allein schon das reicht nach der Rspr. des EGMR ohne weiteres zum Freispruch.   

    Persönliches Risiko?
    Ich habe am 30. November vergangenen Jahres die inzwischen vierte Gerichtsverhandlung als “Angeklagter” auf der Anklagebank zugebracht. Sich stundenlang als “Angeklagter” dafür rechtfertigen zu sollen, warum man einen Anwalts-Schriftsatz so und nicht anders formuliert hat, das muss man mögen. Im Moment bin ich zu 60 Tagessätzen wegen “Beleidigung” verurteilt. Das Schöffengericht, das mich zuletzt wegen einer “Straftat” verurteilte, bestand aus zwei Hausfrauen und einem gelernten Juristen. Es muss also zumindest eine der beiden Hausfrauen für eine Verurteilung wegen “Beleidigung” gestimmt haben. Oder die beiden Hausfrauen haben den gelernten Juristen überstimmt. Wie auch immer.  

    “Machthaber”? 
    Soll ich Ihnen jetzt von meinen beruflichen Erfahrungen mit der bayerischen Justiz aus den letzten fünfundzwanzig Jahren Anwaltstätigkeit berichten? Soll ich Ihnen etwas über die politischen Machtverhältnisse in Bayern und über den politischen Trimm der bayerischen Justiz erzählen? Es sind ja in meinem Fall zwei Faktoren, die zusammenkommen: Zum einen der Faktor, dass die Justiz über ihr eigenes Fehlverhalten urteilen soll. Zum anderen der Faktor, dass der Fall im Bundesland Bayern und in keinem anderen Bundesland spielt. Der Justiz welchen Bundeslandes würden Sie denn die meiste Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität etc. etc. zutrauen?      

  238. webmaster Mon 11 Dec 2017 at 23:24 - Reply

    „Es ist ein nie dagewesener Skandal am Amtsgericht Worms, der durch den Direktor und gleichzeitig Richter Thomas Bergmann und der Staatsanwältin Alexandra Ernst von der Staatsanwaltschaft Mainz angeführt wird.“

    Das Amtsgericht Worms führt ein Scheinverfahren nachdem der Zuständige Richter einen Befangenheitsantrag nicht zur Entscheidung angenommen bzw. nicht bearbeitet hat. Obwohl es eine handlungssperre gegen Richter Thomas Bergmann gab, erließ dieser Richter Haftbefehle, Durchsuchungsbeschlüsse.

    Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wegen Rechtsbeugung die Angelegenheit zur Entscheidung angenommen.

    http://blog.rechtsbeugungen.org/2017/08/30/bundesverfassungsgericht-prueft-justizposse-des-ag-worms

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