Gelungene Änderungen und verpasste Chancen
Zur Reform des deutschen Völkerstrafrechts
Am 6. Juni 2024 hat der Deutsche Bundestag nach einer letzten Aussprache das Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts verabschiedet (BTag Drs. 20/9471, 20/10015, 20/10131 Nr. 1.21, in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung, 20/11661). Das Gesetzgebungsverfahren angestoßen hatte am 23. Februar 2023 Justizminister Marco Buschmann mit einem Eckpunktepapier zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts. Erklärte Ziele der Gesetzesänderungen sind „Strafbarkeitslücken zu schließen, Opferrechte zu stärken und die Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Urteile zu verbessern“. Die nun erfolgte Völkerstrafrechtsreform setzt breit an. Wichtige Änderungen betreffen sowohl materiell-rechtliche als auch prozessuale Aspekte, reformiert werden Vorschriften des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB), des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO), des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie des Bundeskriminalamtsgesetzes.
Die Reform war lange überfällig. Das Völkerstrafgesetzbuch ist nunmehr seit mehr als 20 Jahren in Kraft und nach Jahren ohne Anwendung hat sich zuletzt eine – auch international bedeutsame – Rechtspraxis entwickelt. Deutsche Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben mit erfolgreichen Verfahren wegen syrischer Staatsfolter und IS-Verbrechen Rechtsgeschichte geschrieben. Zugleich hat die Praxis auch gezeigt: Der bisherige Rechtsrahmen weist Lücken auf. Völkerstrafrechtswissenschaftler*innen und zivilgesellschaftliche Organisationen haben sich vor diesem Hintergrund seit Jahren für eine Überarbeitung eingesetzt.
Die Reform führt im Sinne der erklärten Ziele tatsächlich zur Schließung von Strafbarkeitslücken. Inwiefern Völkerstrafverfahren für die Überlebenden selbst und für die Zivilgesellschaften der Tatortstaaten langfristig zugänglicher werden, liegt nun allerdings im Ermessen der Gerichte und bleibt abzuwarten.
Two steps forward: Strafbarkeitslücken schließen und Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Urteile verbessern
Durch eine Reihe von begrüßenswerten Änderungen der Rechtsgrundlagen für die strafrechtliche Verfolgung völkerrechtlicher Verbrechen werden Strafbarkeitslücken geschlossen. Insbesondere die Ergänzungen und Änderungen der Tatbestände zur Ahndung sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt sind positiv hervorzuheben. Zum einen werden die Vorschriften, die sexualisierte Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 VStGB n.F.) oder als Kriegsverbrechen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 VStGB n.F.) unter Strafe stellen, an die Maßstäbe des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) angepasst. Sexuelle Sklaverei steht nun gesondert unter Strafe und auch das Gefangenhalten eines unter Anwendung von Zwang geschwängerten Menschen ist nicht mehr nur dann strafbar, wenn es in der Absicht geschieht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, sondern auch dann, wenn es zur Begehung anderer Völkerstraftaten geschieht. Nicht zuletzt das Urteil des IStGH gegen den wegen erzwungener Schwangerschaft verurteilten Rebellenführer Dominic Ongwen, der schwangere Frauen gefangen hielt, um sie zu einem Leben als seine „Ehefrauen“ zu zwingen und weiter vergewaltigen, foltern und sexuell versklaven zu können, illustriert, dass ohne diese Tatbestandsalternative Strafbarkeitslücken entstehen (zu weiteren Beispielen ECCHR, S. 19). Indem der selbst im deutschen Strafrecht längst überholte Begriff der „sexuellen Nötigung“ durch den „sexuellen Übergriff“ ersetzt – und damit auf den entgegenstehenden Willen der Betroffenen anstelle eines Zwangselements abgestellt wird – vollzieht der Gesetzgeber einen wichtigen Schritt hin zu einem modernen, menschenrechtlichen Verständnis des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung (so auch Leonie Steinl/Tanja Altunjan). So können nun auch Fälle sexualisierter Gewalt erfasst werden, die unter den im Rom-Statut vorgesehenen Auffangtatbestand („jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere“, Art. 7 Abs. 1(g), Abs. 2(f), Art. 8(2)(b)(xxii)) fallen. Dies bestätigt auch die Begründung des Rechtsausschusses zur geänderten Gesetzesfassung in begrüßenswerter Klarheit, indem sie auf die 2023 verabschiedete Policy on Gender-Based Crimes des IStGH-Chefanklägers Bezug nimmt und die kontext-sensible und völkerrechtskonforme Auslegung der Vorschrift vorsieht. Demnach können nun beispielsweise auch erzwungene Nacktheit oder das erzwungene Ablegen eines Kopftuches eine Strafbarkeit begründen (Begründung des Rechtsausschusses, S. 15). Ein Meilenstein ist schließlich auch die klarstellende Aufnahme der Verfolgung aus Gründen der sexuellen Orientierung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB n.F.) und die Forderung nach einem intersektionalen Ansatz bei der Auslegung der Vorschrift (Begründung des Rechtsausschusses, S. 15). Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Reformen zukünftig auch in der Praxis der Strafverfolgungsbehörden niederschlagen werden (dazu bezüglich des Verfahrens wegen Genozids zulasten der Jesid*innen vor dem OLG Frankfurt kritisch Alexandra Lily Kather/Alexander Schwarz).
Ebenfalls überfällig waren die Reformen zum Verbrechen des Verschwindenlassens, die – endlich – wenigstens teilweise Deutschlands Verpflichtungen aus dem Internationalen Abkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen umsetzen (siehe die diesbezügliche Rüge des UN Committee on Enforced Disappearances). Hinsichtlich des Verschwindenlassens als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 7(a) VStGB n.F.) erfolgte die Streichung der Voraussetzung einer – häufig höchst riskanten und sinnlosen – Nachfrage der Bezugsperson nach dem Verbleib der Verschwundenen. Diese Reform wurde von der Zivilgesellschaft bereits seit Jahren gefordert. Im vom ECCHR begleiteten Al-Khatib-Verfahren führte das Nachfrageerfordernis etwa dazu, dass eine Verurteilung wegen Verschwindenlassens als Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht möglich war, obwohl es sich dabei um ein charakteristisches Verbrechen des syrischen Regimes handelt (ECCHR, Das Al-Khatib-Verfahren in Koblenz, S. 104). Dasselbe gilt für die Ersetzung der Absicht, die Betroffenen „für längere Zeit“ dem Schutz des Gesetzes zu entziehen. Hierfür reicht nun die Absicht, dies „nicht nur kurzzeitig“ zu tun. Dadurch soll klargestellt werden, dass keine bestimmte Dauer des Verschwindenlassens beabsichtigt werden muss (Begründung des Rechtsausschusses, S. 15). Schließlich wird auch durch die Einführung eines eigenständigen Tatbestands des Verschwindenlassens in § 234b StGB, der das spezifische Unrecht dieses Verbrechens abbildet, der deutsche Rechtsrahmen an internationale Standards angeglichen (dazu auch Kai Ambos). § 7 Abs. 1 Nr. 7(a) VStGB sieht allerdings weiterhin das Erfordernis einer Freiheitsberaubung „in schwerwiegender Weise“ vor, was den deutschen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen widerspricht (dazu auch Deutsches Institut für Menschenrechte, S. 5). Warum vor dieser Änderung Halt gemacht wurde, ist nicht nachvollziehbar – zumal aus einem abgelehnten Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion hervorgeht, dass die Streichung Gegenstand der Diskussion gewesen sein dürfte (BT Drs. 20/11668).
Durch eine Anpassung in letzter Minute hat der Gesetzgeber ferner klargestellt, dass Funktionsträger*innen anderer Staaten, egal welchen Ranges, sich vor deutschen Gerichten in Verfahren wegen Völkerstraftaten nicht auf funktionelle Immunität berufen können (§ 20 Abs. 2 GVG n.F.; dazu auf dem Verfassungsblog und in der Sachverständigenanhörung Kai Ambos sowie Claus Kreß). Zwar galt dies bereits nach der bisherigen Rechtslage (vgl. BGH Beschluss v. 21. Februar 2024, Az. AK 4/24, Rn. 53; so beispielsweise auch der Paris Cour d’Appell am 6. Juni 2024). Es oblag aber den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, diesen völkergewohnheitsrechtlich etablierten Umstand zu begründen. Die Anerkennung durch den Gesetzgeber führt daher zu Rechtsklarheit – und hoffentlich auch dazu, dass die Bundesregierung sich international eindeutiger gegen funktionelle Immunität bei internationalen Verbrechen einsetzen wird als bisher (kritisch zu der deutschen Position bezüglich der ILC Draft Articles on Immunity of State Officials siehe ECCHR, Keine Immunität für Völkerstraftaten und Kai Ambos).
Eine ebenfalls erst zuletzt aufgenommene Änderung betrifft Kriegsverbrechen gegen die Umwelt. Militärische Angriffe, bezüglich derer der Täter sicher erwartet, dass sie weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen werden, die zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil außer Verhältnis stehen , werden nunmehr auch im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt unter Strafe gestellt (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 VStGB n.F.). Die Ausweitung des Anwendungsbereichs kann allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen so hoch, unklar und zudem mit derartigen Beweisschwierigkeiten verbunden sind, dass eine Strafverfolgung nur im Ausnahmefall möglich erscheint (dazu Anne Dienelt). Der Tatbestand beruht dabei auf der im Rom-Statut enthaltenen Regelung (Art. 8(2)(b)(iv)). Die Anregung an die Bundesregierung, mit IStGH-Vertragsstaaten auf eine Änderung dieser Vorschrift hinzuarbeiten (Begründung des Rechtsausschusses, S. 16), ist daher nachdrücklich zu unterstützen, um so auch eine solide Rechtsgrundlage für die Absenkung der Strafbarkeitsvoraussetzungen nach nationalem Recht zu schaffen.
Zwei weitere Änderungen, die gerade in Völkerstrafverfahren von großer Bedeutung sind, betreffen die Dokumentation und die Ermöglichung sprachlicher Teilhabe. Verfahren wegen internationaler Verbrechen, die Grundwerte der internationalen Gemeinschaft verletzen, haben Bedeutung über Deutschland hinaus. Es ist daher zentral, diese festzuhalten und international zugänglich zu machen – gerade auch den Angehörigen der Zivilgesellschaft des Tatortstaates, in dem durch die rechtliche Aufarbeitung politische und gesellschaftliche Transformationsprozesse unterstützt werden können. Vor diesem Hintergrund wird zum einen in § 169 Abs. 2 S. 1 n.F. GVG klargestellt, dass Gerichte Aufnahmen von Verfahren von „herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung” zu historischen und wissenschaftlichen Zwecken zulassen können, ohne dass dabei ein Bezug zu Deutschland bestehen muss. Zum anderen dürfen sich Medienvertreter*innen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, einer Verdolmetschung bedienen und das Gericht kann ihnen eine vorhandene Verdolmetschung zur Verfügung stellen (§ 185 Abs. 4 GVG n.F.). Damit wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Al-Khatib-Verfahren zu Staatsfolter in Syrien Rechnung getragen, wonach ein Recht auf gleichberechtigte reelle Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten zu berücksichtigen ist (Beschl. v. 18. August 2020, 1 BvR 1918/20, Rn. 11). Ob von diesen Neuerungen Gebrauch gemacht wird, ist in das Ermessen des Gerichts gestellt, wobei der Gesetzgeber in der Begründung klarstellt, dass dies regelmäßig geschehen soll, sofern keine gewichtigen Gründe entgegenstehen (Begründung des Rechtsausschusses, S. 19, 21). Auch die vom Bundesministerium der Justiz angekündigte Übersetzung von Urteilen in die englische Sprache unterstützt diese Zielsetzung und sollte auf Pressemitteilungen zu anderen prozessualen Entwicklungen von Öffentlichkeitsinteresse erstreckt werden (ECCHR, S. 26).
One step forward, half a step back: Betroffenenrechte stärken?
Einen maßgeblichen Schritt zur Stärkung der Teilhabemöglichkeiten von Überlebenden an Völkerstrafverfahren stellt die Einführung einer Nebenklagebefugnis dar. Nach § 395 Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 4a StPO n.F. können sich Personen einem Strafverfahren anschließen, die durch Taten nach §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB verletzt wurden. Hierunter fallen Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und eine Vielzahl an Kriegsverbrechenstatbeständen. Aus der Nebenklagebefugnis ergeben sich auch Ansprüche auf anwaltlichen Beistand (§ 397a StPO) sowie auf psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406g Abs. 3 S. 1 StPO). Auch diese Änderung ist seit langem gefordert worden und dringend nötig, um den Überlebenden von Makroverbrechen von besonderer Schwere die Möglichkeit zu geben, zur Aufarbeitung aktiv beizutragen und einer Sekundärviktimisierung entgegenzuwirken. Durch die Einführung der Nebenklagebefugnis können auch bizarre Situationen wie im Verfahren gegen die IS-Rückkehrerin Jennifer W. vor dem OLG München vermieden werden. In diesem Verfahren wurde die Beihilfe zum Völkermord an den Jesid*innen gem. § 154a StPO ausgeschieden, wozu sich die Nebenklägerin trotz der zentralen Bedeutung dieses Anklagepunktes für ihr Genugtuungsinteresse nicht äußern konnte, weil sie in Bezug auf diesen Tatbestand nicht nebenklagebefugt war.
Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Nebenklagebefugnis bei Völkerstrafverfahren allerdings einige Beschränkungen aufgenommen, die weder erforderlich noch rechtspolitisch nachvollziehbar sind. Dies gilt zunächst in Bezug auf den Umstand, dass Betroffenen von Kriegsverbrechen gegen das Eigentum (§ 9 VStGB) der Zugang zur Nebenklage verwehrt bleibt, obwohl dieser Tatbestand etwa in Verfahren gegen IS-Rückkehrer*innen bereits mehrfach angeklagt wurde, also von praktischer Relevanz ist und beisp