04 June 2018

Grundrechte gegen jedermann: Direktwirkung von Unionsgrundrechten zwischen Privaten

Grundrechte bereiten deutschen Zivilrechtlern regelmäßig Probleme. Schon der Umgang mit Grundrechten des Grundgesetzes ist im Zivilrecht mühsam (dazu II.) – der Umgang mit Unionsgrundrechten (dazu III.) gleicht dem Umgang mit den Restprodukten ziviler Atomkraftnutzung: Man lässt am liebsten die Finger davon, muss aber dennoch darauf achtgeben, denn die Ausstrahlung ist durchdringend und kann weitreichende Folgen haben. Deshalb muss auch ein Zivilrechtler wissen, wie Unionsgrundrechte funktionieren, und ist es lobenswert, dass sich der neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gewandt hat. Dessen Entscheidung hat nun ein Generalanwalt mit Schlussanträgen vorbereitet. Anlass ist einmal mehr das Urlaubsgrundrecht – ja, das gibt es wirklich (Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta).

I. Ausgangsfälle: Urlaubsabgeltung für Hinterbliebene

In den Ausgangsverfahren klagen zwei Frauen die Urlaubsabgeltungsansprüche ihrer verstorbenen Ehemänner gegen deren frühere Arbeitgeber ein. Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, wandelt sich ein Resturlaubsanspruch des Arbeitnehmers in einen Geldzahlungsanspruch um (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz). Dieser Abgeltungsanspruch soll nach Auffassung des BAG nicht vererbbar sein. In der Tat kann bei den Erben die erholungsersetzende Funktion der Abgeltung nicht eintreten, doch ist das auch keine gesetzliche Voraussetzung.

Geld ist Geld und demgemäß hat der EuGH bereits 2014 einer »Erbsperre« für Urlaubsabgeltung eine Absage erteilt – allerdings unter Verweis auf Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, der den Urlaubsanspruch (knapp) regelt. Doch meint das BAG, das deutsche Recht nicht dementsprechend auslegen zu können. Das ist mangels entgegenstehender Normen grotesk (Zweifel meldet selbst der Generalanwalt in Rn. 42 seiner Schlussanträge an). Deshalb möchte das BAG wissen, ob Arbeitnehmer bzw. deren Witwen direkt aus dem Urlaubsgrundrecht einen Anspruch ableiten können, den es aus deutschem Recht nicht gebe. Dafür müsste allerdings das Grundrecht zwischen Privaten (Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. deren Witwen) anwendbar sein.

II. Grundrechtsakrobatik im deutschen Zivilrecht

Grundrechte sind nach deutscher Verfassungstradition Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Der Bürger kann sich gegen die Obrigkeit auf Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Berufsfreiheit etc. berufen, wenn er sich durch Verwaltung, Gesetze oder Gerichte in seinen Grundrechten beeinträchtigt sieht. Das steht in Art. 1 Abs. 3 GG: »Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.« Im Umkehrschluss binden also die Grundrechte des Grundgesetzes alle anderen Personen zumindest nicht als »unmittelbar geltendes Recht«. Die Abgrenzung der Freiheitsräume der Bürger untereinander nimmt vielmehr das einfache Zivilrecht vor.

Meint ein Arbeitnehmer, dass er seine Grundrechte im Rahmen des geltenden Zivilrechts nicht hinreichend gegenüber seinem Arbeitgeber ausleben kann, müsste ihn eigentlich der Arbeitsrichter an den Gesetzgeber oder Ersatzgesetzgeber (Bundesverfassungsgericht) verweisen. Doch ist eine formelle Gesetzesänderung mühsam und das Bundesverfassungsgericht befürchtet seine Überlastung und verlangt deshalb von den Fachgerichten grundrechtskonforme Gesetzesauslegung. Die Fachrichter müssen sich bemühen, unvollkommene Gesetze zu »retten«, indem sie jede vage Gesetzesformulierung als »Einbruchstelle« betrachten, um Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat auch dem einen Bürger (Arbeitnehmer) gegen einen anderen Bürger (Arbeitgeber) faktisch zuteilwerden zu lassen.

Nun ist des einen Freud bekanntlich des anderen Leid. Individuelle Rechte auf der einen Seite gehen mit Rücksichtnahmepflichten auf der anderen Seite einher. Wo es Grundrechtsberechtigte gibt, gibt es auch Grundrechtsverpflichtete, die auf fremde Grundrechte achtgeben müssen. Im Verhältnis zwischen Bürger und Staat ist die Grundrechtsverpflichtung des Staates kein Problem – sie steht in Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes und der Staat hat seinerseits keine Grundrechte. Doch wenn der faktisch Grundrechtsverpflichtete selber Grundrechtsberechtigter ist (Arbeitgeber genießen vor allem Schutz der unternehmerischen Freiheit), ist die Lage nicht mehr so klar. »Praktische Konkordanz« lautet hier die von Karlsruhe ausgegebene Devise, was heißt: Der Richter stellt sich (meist setzt er sich gleich) an die Stelle des Gesetzgebers und sagt, wie die Freiheit des einen mit der Freiheit des anderen auszugleichen ist, sprich: wie sehr Arbeitgeber auf die Grundrechte ihrer Arbeitnehmer achten müssen und wie viel umgekehrt von ihrer unternehmerischen Freiheit übrigbleibt.

Je weiter der Underdog-Effekt trägt, desto stärker müssen Arbeitgeber, Unternehmer, Vermieter oder Eigentümer eines öffentlich zugänglichen Grundstücks auf Arbeitnehmer, Verbraucher, Mieter und Demonstranten Rücksicht nehmen. Die Details füllen Bibliotheksregale.

III. Unionsgrundrechte als absolute Rechte

Der EuGH braucht solche Raffinessen nicht. Grundrechte sind im Recht der EU grundlegende Rechte – für jedermann und gegen jedermann (Staat, Kirche, Mitbürger etc.). Dementsprechend muss auch jedermann die Grundrechte anderer achten. Irgendwelche Generalklauseln, die als »Einbruchstellen« für eigentlich unanwendbares Recht herhalten müssen, braucht es nicht. Schon die Unterscheidung zwischen Bürger-Staat-Verhältnis einerseits (hierzulande Domäne des Öffentlichen Rechts) und Bürger-Bürger-Verhältnis andererseits (hierzulande Domäne des Zivilrechts) kennt das Unionsrecht nur rudimentär.

Für den EuGH sind Grundrechte viel mehr als nur Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, nämlich absolute Rechte gegen jedermann. Das legt Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Grundrechtecharta nicht unbedingt nahe: »Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union […] und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.« Von privaten Arbeitgebern, Unternehmern, Vermietern oder Eigentümern steht da nichts. Anstelle von Drittwirkungsakrobatik macht es sich der EuGH einfach: Die Grundrechte wären größtenteils wirkungslos, wenn sie nicht zwischen Privaten gelten würden. Deshalb gelten sie auch zwischen Privaten. Fertig. Solch offenherzige Argumentation vom Ergebnis her jagt hiesigen Dogmatikern Schauer über den Rücken, ist aber immerhin ehrlich.

IV. Zwei Schleifen

Unionsgrundrechte gelten also auch zwischen Privaten unmittelbar. So weit, so einfach. Zwei Schleifen müssen wir aber noch drehen:

1. Neben dem Urlaubsgrundrecht gibt es die Arbeitszeitrichtlinie, die in Art. 7 auch den Urlaubsanspruch regelt. Und es gibt Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU: »Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.« Insoweit nimmt selbst der EuGH Wortlaut und Gewaltenteilung ernst und erlaubt selbst dann nicht Bürger A, aus der Richtlinie einen Anspruch gegen Bürger B direkt abzuleiten, wenn die Richtlinie dem Bürger A individuelle Rechte verleihen soll (Verbot der Direktwirkung von Richtlinien zwischen Privaten). Es droht indes keine Direktwirkung der Arbeitszeitrichtlinie zwischen Privaten, wenn das Urlaubsgrundrecht selbst den Arbeitnehmern das gewünschte Recht verleiht.

2. Dafür müsste das Urlaubsgrundrecht freilich ein echtes Grundrecht sein und nicht nur ein Grundsatz. Bloß, weil etwas in der Grundrechtecharta steht, muss es kein Grundrecht sein. Es kann auch schlicht ein Programmsatz sein, der einen Normsetzungsauftrag an EU und Mitgliedstaaten richtet (vgl. Art. 52 Abs. 5 Grundrechtecharta). Während für das Grundgesetz mittlerweile geklärt ist, welche Artikel echte Grundrechte und welche nur Programmsätze (Staatszielbestimmungen) enthalten, steht die Ausdifferenzierung bei der Grundrechtecharta noch am Anfang. Die elementaren Menschenrechte (Art. 1-20 Grundrechtecharta) und die Justizgrundrechte (Art. 47-50 Grundrechtecharta) sind höchstwahrscheinlich echte Grundrechte, während unter den sozialen Grundrechten und Staatsbürgerrechten hauptsächlich Grundsätze sein werden. Da der EuGH allerdings schon mehrfach betont hat, dass in seinen Augen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein »besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union« ist, steht hier eine Degradierung zum Programmsatz (wie einst beim »Grundrecht« der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung) nicht zu befürchten.

V. Wie wird es ausgehen?

Man darf von EuGH-Richtern nicht so viel Kontinuitätsliebe erwarten wie von ihren deutschen Kollegen (die Gründe sind vielfältig). Luxemburger Überraschungsentscheidungen erschüttern immer wieder das hiesige Systemdenken, weswegen über anstehende EuGH-Entscheidungen eher wie über bevorstehende Vulkanausbrüche spekuliert wird. Hier scheint der Fall indes recht klar: Das Urlaubsgrundrecht gilt absolut – auch in Arbeitsverhältnissen zwischen Privaten. Der Generalanwalt hält das für »völlig unbestreitbar«.

Ob die Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen unbedingt grundrechtlich erforderlich ist, darf man allerdings bezweifeln. Der Generalanwalt überträgt die Vererbbarkeit der Urlaubsabgeltung einfach von der Arbeitszeitrichtlinie auf das Urlaubsgrundrecht. Der EuGH muss dem nicht folgen, denn grundlegende Rechte müssen nicht für solche Detailfragen herhalten. Dann gingen indes die Ausgangsfälle unterschiedlich aus: Wenn sich das BAG nicht doch noch einmal unbefangen den Gesetzestext ansieht, geht die Witwe, deren verstorbener Ehemann für einen privaten Arbeitgeber gearbeitet hat, leer aus (keine Direktwirkung von Richtlinien zwischen Privaten) und kann nur auf Staatshaftung hoffen. Die andere Witwe, deren früherer Ehemann für die Stadt Wuppertal (also den Staat) gearbeitet hat, kann sich unmittelbar auf Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie berufen und daraus Abgeltung erreichen. Das dürfte für den ergebnisfokussierten EuGH gegen eine inhaltliche Beschränkung des Urlaubsgrundrechts sprechen.


SUGGESTED CITATION  Latzel, Clemens: Grundrechte gegen jedermann: Direktwirkung von Unionsgrundrechten zwischen Privaten, VerfBlog, 2018/6/04, https://verfassungsblog.de/grundrechte-gegen-jedermann-direktwirkung-von-unionsgrundrechten-zwischen-privaten/, DOI: 10.17176/20180604-214030-0.

7 Comments

  1. Fabian Michl Mon 4 Jun 2018 at 23:03 - Reply

    Vielen Dank für den spannenden und sehr informativen Beitrag.

    Die Schlussanträge Bots lesen sich – auch in der teilweise etwas drastischen Wortwahl – ganz so, als wollte dieser zum Ende (?) seine Amtszeit noch einmal ein Zeichen setzen. Ob ihm der EuGH in allen seinen Begründungsschritten folgt, wage ich zu bezweifeln. Das war schon bei den ebenso vollmundigen Ausführungen Cruz Villalóns zu Art. 27 GRC in der Rechtssache AMS nicht so. Der Gerichtshof hat dort übrigens gerade nicht entschieden, dass Art. 27 GRC ein bloßer Programmsatz (= Grundsatz) ist (wie es Cruz Villalón vorgeschlagen hatte), sondern unter Verweis auf den Wortlaut eine nähere Konkretisierung des Grundrechts durch den Gesetzgeber verlangt, die in Frankreich damals gerade nicht existierte. Die Frage, ob Grundrecht oder Grundsatz, hat er überhaupt nicht thematisiert.

    Das führt mich zu meinem Einwand: Dass “unter den sozialen Grundrechten […] hauptsächlich Grundsätze sein werden”, ist ein Mythos, der mit erstaunlicher Beharrlichkeit gepflegt wird. Sieht man näher hin und berücksichtigt insbesondere auch die durchaus technische Verwendung des Begriffs “Grundsatz” in den (überarbeiteten) Erläuterungen, stellt sich rasch heraus, dass vieles, was – durch die deutsche Brille (?) – ein Grundsatz zu sein scheint, doch ein Recht ist. Das gilt für das Grundrecht auf Urlaub (Art. 31 Abs. 2 GRC) ebenso wie für die Garantien der Art.29, 30, 31 Abs. 1 GRC. Art. 23, 33 und 34 GRC sollen nach den Erläuterungen Elemente von Grundsatz und Recht enthalten. Und ziemlich unstreitig dürfte sein, dass Art. 28 GRC mit (i. W.) Streikrecht und Tarifautonomie ein veritables Grundrecht verbürgt. Letztlich wird man sich jede Bestimmung – auch in ihrer Entstehungsgeschichte im Konvent und mit Blick auf ihre Vorbilder – genau anzusehen haben. Das Etikett “soziales Grundrecht”, das im übrigen in der Charta keinen Anhalt findet (dort ist von “Solidarität” die Rede), hilft jedenfalls m. E. nicht weiter.

    Dass die Bürgerrechte nach Art. 39 bis 46 GRC (u.a. Wahlrecht, Petitionsrecht, Akteneinsicht) hauptsächlich Grundsätze sein sollen, erscheint mir noch viel unwahrscheinlicher, aber das ist im Kontext des Beitrags nebensächlich.

    Abgesehen von diesem Einwand bleibt die spannende Frage, ob und wie der Gerichtshof in dem Fall die (mögliche) Privatrechtswirkung von Art. 31 Abs. 2 GRC begründen und operationalisieren wird. Ich erwarte, wie wohl auch der Autor, eine pragmatisch wortkarge Begründung. Bot hat mit Art. 51 GRC freilich auf das (seine Wortwahl) “Hindernis” hingewiesen, das sich nicht so einfach (überzeugend) beseitigen lässt.

  2. Peter Camenzind Tue 5 Jun 2018 at 01:17 - Reply

    Es kann verhältnismäßige immanente Grundrechtsschranke sein, dass ein Erbe gegenüber einem Erblasser durch ein Erbe grundsätzlich nicht begünstigt sein kann. Wenn ein Erblasser die Entstehung eines Urlaubanspruches für dessen Vererbung erlebt haben muss, kann dies verhältnismäßige Konkretisierung solcher immanenten Grundrechtsschranke sein. Andernfalls kann ein Erbe gegenüber einem Erblasser begünstigt sein, indem für einen Anspruch des Erblassers die Anspruchsentstehung erlebt sein muss, für einen Anspruch der Erben dagegen nicht.
    Nationalen immanenten Grundrechtsschranken kann europäische Erheblichkeit zukommen. Insofern kann eines genügend rechtfertigenden Grundes bedürfen, solche immanente Grundrechtsbeschränkung europarechtlich uneingeschränkt klar zu überwinden. Ein solcher europarechtlicher Grund kann vorliegend unklar bleiben. Er kann kaum genügend allein in einem einseitigen Grundrechtsinteresse begründet liegen, soweit solches gerade immanent beschränkt sein kann.

  3. Jessica Lourdes Pearson Thu 7 Jun 2018 at 18:18 - Reply

    Ich wundere mich ein bisschen über die kategorische Aussage, Grundrechte seien für den EuGH Rechte gegen jedermann. Belege dafür werden hier jedenfalls nicht genannt.

    Nach meinem Verständnis geht die bisherige Rechtsprechung (siehe z.B. Egenberger) dahin, dass nationale Gerichte auch in einem Privatrechtsstreit ein nationales Gesetz unangewendet lassen müssen, das gegen die EU- Grundrechte verstößt. Darin liegt keine unmittelbare Privatwirkung von EU-Grundrechten, weil die direkten Grundrechtsadressaten die nationalen Gerichte bzw. Gesetzgeber bleiben. Zum Vergleich: In einem Privatrechtsstreit in D könnte sich eine Partei auch auf die Verfassungswidrigkeit einer ihr nachteiligen Gesetzesvorschrift berufen, die dann ggf. nach einer Richtervorlage vom BVerfG festgestellt werden könnte.

  4. Fabian Michl Thu 7 Jun 2018 at 20:43 - Reply

    @JLP

    Der EuGH behauptet das tatsächlich nicht. Ich vermute, der Autor meint eigentlich Generalanwalt Bot, der in seinem Schlussanträgen den Gerichtshof gerade davon überzeugen will, Private unmittelbar durch die Grundrechte in die Pflicht zu nehmen.

    Durch die Vorlage des BAG ist aber in der Tat die Frage aufgeworfen, ob sich unmittelbar aus einem Grundrecht ein Anspruch gegen einen Privaten ergeben kann. Denn das BAG ist ja gerade der Auffassung, dass es keine entsprechende gesetzliche Regelung gibt. Es geht daher nicht darum, grundrechtswidriges Gesetzesrecht unangewendet zu lassen. Das wäre in der Tat auch in der Dogmatik der Uniongrundrechte kein Problem. Denn auch der nationale Privatrechtsgesetzgeber ist im Anwendungsbereich der Charta grundrechtsgebunden. Vielmehr stellt das BAG den Fall so dar, dass es dem potentiell grundrechtlich Geforderten nicht auf der Grundlage des nationalen Rechts nachkommen kann. Es geht also letztlich um ein gesetzgeberisches Unterlassen, dass (potentiell) nur durch einen unmittelbaren Rückgriff auf das Grundrecht kompensiert werden kann. In diesem Fall würde aber das Grundrecht direkt gegen einen Privaten gerichtet und das ist mit Blick auf Art. 51 GRC keine Selbstverständlichkeit, ich würde sogar meinen, ausgeschlossen.

  5. Tatjana Ruf Wed 4 Jul 2018 at 13:42 - Reply

    Bürgerrechte,Menschenrechte,Grundrechte gibt es für mich in Deutschland nicht.Seit 4 Jahren Kämpfe ich mit AOK Krankenkasse,um mir gesetzlich zustehenden Krankengeld.In zwieschen wurde ich noch von 4 Rechtsanwälte belogen und betrogen.Welche ich aus meine Grundsicherungsbedarf finanziert habe.VDK hat mich auch betrogen.In den letzten 3 Jahren konnte ich dadurch nur 1 Euro für Ernährung ausgeben.Zur Zeit kämpfe ich ohne Rechtsanwälte weiter.Landessozialgericht wegen zuwenig Krankengeld,Betrugsanzeigen gegen AOK,VDK und 2 Rechtsanwälte.Und nur weiter hin muss ich noch zufrieden sein,dass ich meine 1 Euro täglich für Ernerung noch habe.Wegen Verletzung Menschenrechte habe ich auch bei Eoropäischegerichtshof geklagt.Was habe ich davon von mehreren Gesetzbücher?

  6. Dr. Monika Ende Frankfurt am Main Sat 1 Sep 2018 at 15:47 - Reply

    Ich denke, die Erläuterungen von Generalanwalt Yves Bot sind deshalb schwierig zu verstehen, weil er vom französischen Recht her argumentiert.
    Ein Problem, das ich, weil ich schon im fünften Semester mit dem Studium des Europarechts begonnen habe, nicht kenne.
    Wohl aber kenne ich sehr gut die Schwierigkeit dieses europarechtliche systematische Denken Rechtswissenschaftlern zu vermitteln, die vom deutschen Rechtsdenken her denken.
    Die Systemunterschiede sind gravierend.
    Yves Bot denkt vom Rechtsanspruch her.
    Unbestreitbar ist für ihn Art. 31.Abs. 2 der Europäischen Grundrechtscharta ein Arbeitnehmerrecht und daher ist es auch in der Rechtsbeziehung zwischen Privaten zu gewährleisten.
    Europarechtlich ist das völlig logisch.

  7. Anonymous Thu 25 Oct 2018 at 13:02 - Reply

    @ Maximilian Steinbeis

    Zensur

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