Keine Rückführung, sondern eine Entführung
Am 17. Juni 2026 hat das Europäische Parlament mit den Stimmen der konservativen und rechtsextremen Fraktionen der neuen sogenannten Rückführungsverordnung zugestimmt. Nun steht nur noch die finale Annahme im Rat aus. Nach der Verordnung können Menschen gegen ihren Willen in ein Land verbracht werden, das sie weder kennen noch jemals betreten haben. Nach allgemeinem Verständnis hat das mit einer Rückführung nichts zu tun. Es passt eher zu dem, was man unter einer Entführung versteht.
Die Verordnung enthält mehrere Verschärfungen. Bernd Parusel hatte den Entwurf bereits im Februar hier diskutiert und kritisiert. Dass nach der Abstimmung im Europäischen Parlament ein hooliganhaftes Gegröle mit „send them back“-Gesängen ausbrach, spiegelt, wie sehr die Migrationspolitik inzwischen von Gewaltfantasien und Ressentiments beherrscht wird. Ich möchte mich hier auf einen Aspekt der Verordnung konzentrieren, der euphemistisch als „Abschaffung des Verbindungskriteriums“ bezeichnet wird.
Die Entleerung des Begriffs Rückkehr
Die Verordnung definiert in Art. 4 Abs. 3 das „Land der Rückkehr“ (country of return). Dieses kann demnach nicht nur das Land der Staatsangehörigkeit oder des früheren gewöhnlichen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen sein, sondern auch ein Staat, durch den die Person durchgereist ist. Nach Art. 4 Abs. 3 lit. g kann es auch ein Land sein, mit dem ein Abkommen oder Arrangement besteht, auf dessen Grundlage der Drittstaatsangehörige dort aufgenommen wird. In diesem Fall muss also weder eine Verbindung irgendeiner Art zu dem Land bestehen noch eine freiwillige Entscheidung des Drittstaatsangehörigen vorliegen.
Niemand würde unter Rückkehr nach einem üblichen Gebrauch des Wortes die Verbringung in ein völlig neues, unbekanntes Land verstehen. Es widerspricht dem Wortlaut von „Rückkehr“, der eindeutig ein „zurück“, also ein „bereits gewesen sein“, voraussetzt. Auf diesen Widerspruch zur Bezeichnung hinzuweisen, ist keine Spitzfindigkeit. Erstens ist das Festhalten an der Bezeichnung „Rückkehr“ eine Camouflage der Menschenverachtung, die in dieser Regelung steckt. Es ist eine Verordnung zur Entfernung von Menschen. Zweitens ist es notwendig, die Regelung beim Namen zu nennen, um zu beschreiben, wie sie grundlegenden Freiheitsrechten widerspricht.
Es steckt darin eine erhebliche Veränderung gegenüber der bisherigen Regelung in Art. 3 der Rückführungsrichtlinie (2008), die unter Rückkehr die Rückreise oder erzwungene Rückführung entweder in das Herkunftsland, oder in ein Transitland, oder aber in einen Drittstaat, sofern dies freiwillig geschieht, versteht. Der EuGH hatte mit einer Entscheidung im Jahr 2020 festgehalten, dass die Durchreise allein noch keine Verbindung begründe, wie sie Art. 38 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie für das Konzept des sicheren Drittstaats vorsah.
Die neue gesetzliche Regelung verzichtet nicht nur auf diese anspruchsvollere Verbindungsanforderung, sondern geht deutlich weiter. Der Art. 4 Abs. 3 lit. g erweitert das Land der Rückkehr ins Unbestimmte, als einzige Bedingung wird auf Art. 17 der Verordnung verwiesen, der die Abkommen mit Drittstaaten über die Aufnahme von Personen betrifft. Dieser hält fest, dass solche Abkommen nur mit Staaten geschlossen werden dürfen, die internationale Menschenrechtsstandards und -prinzipien, einschließlich des Prinzips des Non-Refoulement, beachten.
Verbindungslose Verbringung
Tatsächlich wurde in Bezug auf die Verbringung von Personen in ihnen völlig unbekannte Staaten vor allem die unsichere Menschenrechtslage in solchen Staaten diskutiert. Das war Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzes durch den EGMR in Bezug auf die Vorhaben Großbritanniens, Menschen nach Ruanda zu verbringen. In einer ähnlichen Frage vor dem US Supreme Court lag der Fokus auch in der abweichenden Meinung von Justice Sotomayor ganz auf Verfahrensrechten und den drohenden Rechtsverletzungen bei Verbringung in den unbekannten Drittstaat.
Doch bevor über die mangelnde Bereitschaft von Drittstaaten, sich auf solche Abkommen einzulassen, oder unzureichende menschenrechtliche Standards gesprochen wird, muss nochmals grundsätzlich die Frage gestellt werden, ob es akzeptabel ist, Menschen gegen ihren Willen an einen Ort zu verbringen. Dass es kein ausdrückliches Verbot einer solchen Regelung gibt, ist als Rechtfertigung ziemlich dünn, denn es geht um eine wesentliche Freiheitsposition.
Eine der frühesten Errungenschaften in der Anerkennung von Grundrechten war die englische Habeas-Corpus-Akte von 1679. Das Prinzip des habeas corpus, also die Verfügungsgewalt über den eigenen Körper, richtete sich ursprünglich gegen willkürliche Inhaftierung; heute steht es vor allem für das Recht auf zügige Haftüberprüfung. Dass Menschen die Verfügungsgewalt über ihren eigenen Körper haben, ist eines der zentralen Freiheitsrechte. Es ist ein starker Eingriff in diese Verfügungsgewalt über den eigenen Körper, jemanden unfreiwillig an einen völlig unbekannten Ort zu verbringen, von dem er sich nicht ohne weiteres wieder entfernen kann. Der Eingriff, der damit einhergeht, ist mit der Ausweisung in einen Staat, aus dem die Person kommt oder durch den sie hindurchgereist ist, nicht vergleichbar. Gegen eine solche Ausweisung können gewichtige Gründe sprechen, aufgrund der drohenden Behandlung in dem Staat, in den zurückgewiesen wird, oder aufgrund der Verankerung einer Person in dem Staat, der sie ausweisen möchte. Aber in jedem Fall liegt dabei eine noch in gewissem Maße freie Entscheidung des Individuums zugrunde, weil die vorherige Bewegung umgekehrt wird. Man kann mit guten Gründen bestreiten – wie es der EuGH 2020 getan hat –, dass die frühere Durchreise genügt, um daran eine Rückkehr des Individuums zu knüpfen. Doch die Verbringung in einen Staat, in dem die betreffende Person niemals war, zu dem keine biografische oder sonstige Verbindung besteht, hat eine andere Dimension.
Habeas Corpus
Es ist eine Grundfreiheit, über den eigenen Körper auch bezüglich seines Aufenthaltsorts zu verfügen. Das bedeutet kein universelles Recht auf Bewegungsfreiheit in dem Sinne, dass es die Einreise überall erlauben würde. Aber es ist eine wesentliche Freiheit, sich im Rahmen der verfügbaren Wege zu bewegen, und dass nicht andere über den Aufenthaltsort entscheiden. Das spiegelt sich in den Garantien zu innerstaatlicher Freizügigkeit, im Recht der Ausreisefreiheit und in den strengen Anforderungen an Haft. Dass keine expliziten rechtlichen Garantien der Verschleppung von Personen in einen ihnen unbekannten Drittstaat entgegenstehen, macht diese nicht akzeptabel. Die Kodifikation von Menschenrechten reagiert auf Erfahrungen mit Unrecht; nicht ohne Grund unterliegen diese einer allmählichen Weiterentwicklung, weil manche Regelungsnotwendigkeiten sich erst mit der Zeit zeigen.
Dass zukünftig Menschen, die in Europa Schutz suchen und deren Asylantrag abgelehnt wird, in ein beliebiges Drittland verbracht werden könnten, ist ein Hohn. Die EU schafft die Grundlage, um staatliche Entführungen durchzuführen, mit dem erklärten Ziel, dadurch Angst unter Migrant:innen zu erzeugen und sie davon abzuhalten, überhaupt Schutz in Europa zu suchen („Abschreckung“). Es wurde unter Gegröle beschlossen, Menschen verschleppen zu können, um bei anderen Angst zu erzeugen. Sind das diese europäischen Werte?



