Klimanotstand über Gewaltenteilung?
Zur Annahme eines rechtfertigenden Notstandes aufgrund der Klimakrise durch das Amtsgericht Flensburg
„Das magische Baumhaus“ ist eine Kinderbuchreihe, in der Kinder mittels eines verzauberten Baumhauses an jeden Ort und in jede Zeit reisen können. Die meisten Kinder, die in den 90er Jahren mit diesen Büchern aufgewachsen sind, würden sich wohl am liebsten in eine Welt wünschen, in der ihre Zukunft nicht von einer stetig schlimmer werdenden Klimakatastrophe bedroht ist. Die einzigen Baumhäuser, die Klimaaktivist*innen und -Aktivisten jedoch im Kampf gegen den Klimawandel zur Verfügung stehen, sind selbstgebaute Baumhäuser in Wäldern, die vor der Rodung stehen. Bereits vor einigen Wochen wurde bekannt, dass das Amtsgericht Flensburg einen Klimaaktivisten freigesprochen hatte, der einen Baum auf einem Privatgrundstück besetzt hatte.1) Der Baum – genauer: der Wald – sollte auf Grundlage einer Baugenehmigung gerodet werden, gegen die auch eine verwaltungsgerichtliche Klage eingereicht worden war. Nun ist die Urteilbegründung veröffentlicht: Das Gericht sah § 123 StGB – Hausfriedensbruch – zwar tatbestandlich erfüllt, jedoch aufgrund von § 34 StGB in einer Art „Klimanotstand“2) gerechtfertigt.
Diese Annahme wird im vorliegenden Beitrag kritisch hinterfragt – strafrechtlich, aber vor allem verfassungsrechtlich und demokratietheoretisch. Dabei ist mir wichtig zu betonen, dass ich grundlegende Sympathie für die Berücksichtigung von Klimabelangen in der Rechtsprechung habe.3) Dies gilt jedenfalls, soweit diese Berücksichtigung im Rahmen methodisch nachvollziehbarer Interpretation stattfindet, was vorliegend nicht der Fall ist. Dies wirft die Frage auf, ob es sich um einen Akt richterlichen Aktivismus handelt, und wie dieser zu bewerten ist.
Einschätzung des Urteils
Im Fokus des Urteils steht § 34 StGB, der einen Rechtfertigungsgrund für die Abwehr gegenwärtiger, nicht anders abwendbarer Gefahren für ein notstandsfähiges Rechtsgut gewährt, sofern eine Interessenabwägung zugunsten des geschützten Rechtsguts ausfällt und die Tat insgesamt angemessen ist. Die folgende Einschätzung der Entscheidung beschränkt sich auf drei Punkte: Die Geeignetheit der Baumbesetzung zur Abwehr einer Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut, die Erforderlichkeit dieser Handlung und schließlich die Bedeutung der vom Gericht bemühten verfassungskonformen Auslegung.
Den Baum vor lauter Wäldern nicht gesehen
Das Urteil stellt auf den Klimaschutz als gefährdetes Rechtsgut ab. Die grundlegende Annahme – Klimaschutz ist ein notstandsfähiges Rechtsgut – steht nicht in Frage; sie wird im Urteil ausführlich herausgearbeitet (S. 5f.) und wurde zuletzt auch von Jana Wolf auf diesem Blog erläutert. Mit seiner Aktion verhinderte der Demonstrant kurzzeitig die Abholzung eines Baumes. Dass sein Protest dem (Fern-)Ziel des Klimaschutzes dienen sollte, darf man wohl unterstellen. Insofern ist es aber wichtig zu betonen, dass nicht der Protest als solcher – also etwa Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 8 Abs. 1 GG – im Mittelpunkt der gerichtlichen Argumentation steht, sondern der Klimaschutz als solcher; aber ist dieser überhaupt gefährdet? Um dies zu belegen, verweist das Gericht auf allgemein unzureichende Klimaschutzbemühungen Deutschlands und insbesondere die wichtige Rolle der Wälder für den Klimaschutz (S. 9). Die allgemeinen Klimaschutzbemühungen konnte der Protest im Baum aber nicht beschützen – alles was beschützt werden konnte, war der einzelne Baum. Dieser mag für den Aktivisten stellvertretend für den Klimaschutz stehen, im Rahmen des § 34 StGB kann dies aber nicht überzeugen. Zum Schutz des Baumes war die Protestaktion sicherlich geeignet; der einzelne Baum dürfte allerdings kaum notstandsfähiges Rechtsgut sein. Andersherum ist zwar der Klimaschutz notstandsfähiges Rechtsgut, der Schutz des einzelnen Baumes zu diesem Zweck aber nicht im strafrechtlichen Sinne geeignet: Geeignet ist eine Notstandshandlung jedenfalls nicht, wenn sie die Chance zur Gefahrabwehr nicht oder nur ganz geringfügig erhöht.4) Zur Einordnung: Ein Baum bindet etwa 10kg CO2 im Jahr, die CO2 Emissionen Deutschlands lagen 2021 bei etwa 765 Mrd. kg. Bei einem Beitrag dieser Größenordnung kann bereits hinterfragt werden, ob die Chance zur Gefahrabwehr überhaupt messbar erhöht wird; jedenfalls aber ist der Beitrag unwesentlich und damit zum Schutz des gesamten Klimas ungeeignet. Selbst wenn man dies annehmen sollte, scheint jedoch die Erforderlichkeit gegen die Rechtfertigung zu sprechen:
Gerichtsverfahren als milderes Mittel?
Auf Ebene der Erforderlichkeit müsste dargelegt werden, dass kein milderes, ebenso effektives Mittel zur Gefahrabwehr zur Verfügung stand. Nach Ansicht des Gerichts war dies der Fall, insbesondere sei „die Einschätzung des Angeklagten, dass staatliche Klimaschutzmaßnahmen aktuell für sich genommen keine gleich geeignete Handlungsalternative zur Gefahrenabwehr darstellen, als so hinreichend vertretbar anzusehen, dass vorliegend die Erforderlichkeit des Handelns des Angeklagten zur Gefahrenabwehr bejaht werden kann.“ (S. 15). Das Gericht geht dabei auf die Argumentation des BVerfG5) ein und legt dar, dass staatliche Klimaschutzmaßnahmen hinter den maßgeblichen Klimazielen zurückbleiben. Spätestens hier steht nicht mehr der einzelne Baum im Fokus der gerichtlichen Argumentation. Welche staatlichen Klimaschutzmaßnahmen sind außerdem gemeint? Klimaschutzgesetze? Die Rolle der Judikative im staatlichen Klimaschutz erkennt das Gericht offenbar an, wie aus den Verweisen auf das BVerfG deutlich wird. Dann muss aber zumindest erläutert werden, warum die konkret in Frage stehenden staatlichen Maßnahmen, namentlich das behördliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Schleswig, keine gleich geeignete mildere Handlungsalternative darstellten. In dieser Hinsicht bleiben die Ausführungen des Gerichts zu generell: Zwar verweist das Gericht darauf, dass behördliche Hilfe nicht abgewartet werden muss, wenn diese offensichtlich aussichtslos ist. In den vom Gericht zitierten Konstellationen hatte es allerdings jeweils Anhaltspunkte für die Aussichtslosigkeit behördlichen Einschreitens gegeben.6) Behörden als auch Gerichte dagegen unter den allgemeinen Generalverdacht zu stellen, dass ihre Entscheidungen in Klimafragen zur Gefahrabwehr nicht geeignet sind, erscheint vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips nicht tragbar. Insofern ist bemerkenswert, dass die Argumentation sich nicht darauf stützt, dass die Rodung in jedem Fall rechtswidrig wäre, sondern dass ein Rodungsstopp nicht in jedem Fall das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wäre. Das hätte zur Konsequenz, dass auch ein in der Sache korrektes verwaltungsgerichtliches Urteil zur Gefahrabwehr nicht geeignet sein könnte. Sofern die Erforderlichkeit sich allein aus diesem Umstand ergeben sollte, scheint die Argumentation zwar konsequent; dann muss sich allerdings spätestens auf Ebene der Angemessenheit intensiver mit dem laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschäftigt werden7):
Die scheinbar verfassungskonforme Auslegung
Nach Auffassung des Gerichts ist Art. 20a GG nicht nur bei der Auslegung der Merkmale der Geeignetheit und Erforderlichkeit zu beachten, sondern hilft auch über die Hürden der Abwägung und der Angemessenheit (S. 15, 18f.). Spätestens hier muss die Notstandsprüfung allerdings zulasten des Angeklagten ausfallen.
Ein solcher (Aggressiv-)Notstand könnte nur bei einem wesentlichen Überwiegen des Gefahrenabwehrinteresses rechtmäßig sein. Hier ist allerdings nicht nur die abstrakte Gewichtung der einzelnen Rechtsgüter entscheidend, sondern vielmehr eine umfassende Interessenabwägung; auch hier ist also der Umstand, dass nicht das gesamte Klima gerettet wird, sondern nur ein einzelner Baum, zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite greift die Berücksichtigung des Art. 14 GG – der, entgegen der Ansicht des Gerichts (S. 16), ausschließlich auf Seite des Grundstücksinhabers berücksichtigt werden sollte8) – zu kurz: Warum soll ein Privater den Eingriff in seine Rechte hinnehmen müssen, nachdem die Rechtmäßigkeit seines Handelns Gegenstand eines behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war?
Noch deutlicher wird die Interessenlage im Rahmen der Angemessenheitsprüfung. Insofern gilt eine Notstandshandlung als angemessen, wenn sie „nach anerkannten Wertmaßstäben als tragbar anzusehen“ ist9), wobei insbesondere übergeordnete, verfassungsrechtliche Wertungen zu berücksichtigen sind10). Dies ist nicht der Fall – gerade im Gegenteil protestiert der Baumbesetzer doch eher gegen die anerkannten Wertmaßstäbe, die nach seinem Dafürhalten den Klimaschutz nicht hoch genug gewichten. Auch sprechen verfassungsrechtliche Wertungen gegen diese Lösung: Nicht nur hat die Stadt Flensburg eine Baugenehmigung erteilt, diese Baugenehmigung war auch Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dies ist die dem Recht entsprechende Lösung der Konfliktlage. Sie garantiert keine materiell richtige Entscheidung, verdankt ihre Legitimität aber dem Verfahren, aus dem diese Entscheidung entspringt.11) Insbesondere verdeutlicht dies, dass bei der verfassungskonformen Auslegung neben Art. 20a GG andere verfassungsrechtliche Normen und Wertungen stärker hätten berücksichtigt werden müssen: Für den Einzelnen streitet Art. 14 GG, für die Allgemeinheit neben dem Klimaschutzgebot das Rechtsstaatsprinzip und das Gewaltmonopol des Staates. Eine Hilfe zur Auflösung dieser Interessenkollision bietet Art. 79 Abs. 3 GG, der den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit höher gewichtet als den Klimaschutz. Auch die Wertung des Art. 20 Abs. 4 GG kann berücksichtigt werden: Der Einzelne ist nicht unter allen Umständen zum Rechtsgehorsam verpflichtet, aber die Voraussetzungen dieses Notrechts sind eng gefasst – es muss ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung stattfinden. Dies war nicht der Fall, vielmehr ergibt eine Gesamtschau dieser verfassungsmäßigen Ordnung, dass die Baumbesetzung auch unangemessen war.
Richterlicher Aktivismus?
Aufgrund dieser zahlreichen Bedenken wird man vom Erfolg der Revision ausgehen müssen. Angesichts dessen muss die Frage erlaubt sein, ob das Gericht tatsächlich von der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung überzeugt war oder ob es sich nicht eher um einen Akt richterlichen Aktivismus handelt, der selbst einen Beitrag zum Klimaschutz darstellen soll. Die generellen Argumente gegen richterlichen Aktivismus sind bekannt: Dieser ist aus demokratischer Perspektive zumindest problematisch, läuft er doch grundlegenden Wertungen der Gewaltenteilung zuwider, indem Richter*innen die ihnen zugedachten institutionellen Rollen überschreiten. Hier könnte nun hinterfragt werden, ob im Strafrecht ein anderer Maßstab angelegt werden könnte – schließlich kommt der Aktivismus hier dem Angeklagten zugute, ein Umstand, der auch sonst eine Überschreitung der Auslegungsgrenzen rechtfertigt. Insofern ist aber zu beachten, dass die Kehrseite der Rechtfertigung vorliegend eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers ist, der Aktivismus also nicht allein zugunsten des Angeklagten wirkt. Interessengerechter – wenn auch nicht zwingend überzeugender – wäre insofern eine (analoge) Anwendung eines Entschuldigungsgrundes oder eine Berücksichtigung der Klimakrise auf Ebene der Strafzumessung gewesen. Dies hätte es erlaubt, die sicherlich ehrenwerten Motive des Angeklagten zu berücksichtigen, ohne das Gewaltmonopol des Staates in Frage zu stellen. Die vom Gericht bemühte „verfassungskonforme“ Auslegung ist jedoch weder überzeugend noch verallgemeinerungsfähig, schadet dem Ansehen der Judikative und schafft einen Anreiz für zukünftiges rechtswidriges Verhalten. Insgesamt wird der Gesellschaft so ein Bärendienst erwiesen.
Fazit: Kein Klimanotstand für richterlichen Aktivismus
Klimaschutz ist wichtig und Protest gegen fehlende Klimaschutzbemühungen lobenswert. Dass dieser Protest notwendigerweise Regeln brechen muss, um wirksam zu sein, mag sein. Er darf dann aber nicht erwarten, dass dieser Regelbruch ungeahndet bleibt. Gerade wo staatliche Hilfe bereitsteht – insbesondere in Form gerichtlicher Verfahren – kann Selbstjustiz nicht toleriert werden. Insofern überwiegen die rechtsstaatlichen Bedenken gegenüber denen des Klimaschutzes, was sich auch aus Art 79 Abs. 3 GG ergibt, der das Rechtsstaatsprinzip auf der grundgesetzlichen Normhierarchie eine Stufe über dem Klimaschutz ansiedelt. Diese grundgesetzliche Wertentscheidung mag und muss nicht allen gefallen und dagegen kann selbstverständlich protestiert werden. Wo dieser Protest strafrechtliche Regeln bricht, hilft allerdings kein Klimanotstand – weder dem Aktivisten noch der Richterin.
References
↑1 | AG Flensburg, Urt. v. 06.12.2022, 440 Cs 107 Js 7252/22. |
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↑2 | S. die Besprechung Jana Wolf https://verfassungsblog.de/klimaschutz-als-rechtfertigender-notstand/, die interessanterweise im Urteil zitiert wird. |
↑3 | Die ich auch an anderer Stelle betont habe, vgl. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/shell-klima-prozess-den-haag-verpflichtung-reduzierung-co2-emissionen-unternehmen-menschenrechte/. |
↑4 | OLG Naumburg, Beschl. v. 24.4.2013 – 2 Ss 8/12, Rn. 25. |
↑5 | BVerfG, Beschluss v. 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18. |
↑6 | OLG Naumburg, Beschl. v. 24.4.2013 – 2 Ss 8/12, NStZ 2013, 718, 720 und OLG Naumburg, Urt. v. 22.2.2018 – 2 Rv 157/17, NJW 2018, 2064, 2065. |
↑7 | Hinterfragen ließe sich auch, ob von einer rechtmäßigen Baugenehmigung überhaupt eine Gefahr ausgehen kann. Der Beitrag folgt in der Argumentationsstruktur allerdings weiterhin der des Urteils und behandelt die Frage auf Ebene der Angemessenheit. |
↑8 | Zwar betrifft der Klimawandel grundsätzlich die Eigentumsfreiheit (BVerfG, Beschluss v. 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18, Rn. 100, 171 f.), daraus leitet sich aber ein Anspruch auf staatlichen Schutz ab und nicht darauf, in fremdes Eigentum eingreifen zu dürfen. |
↑9 | Rosenau, in: Satzger/Schluckebier, StGB, 5. Aufl. 2021, § 34, Rn. 32. |
↑10 | SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl. 2017, § 34, Rn. 94. |
↑11 | Vgl. Pawlik, Der rechtfertigende Notstand (2002), S. 226ff. |
Kann man nicht vielleicht auch die Auffassung vertreten, dass ein genehmigtes Vorhaben oder eine genehmigte Anlage, die im Rahmen der Genehmigung und der gesetzlichen Vorschriften umgesetzt bzw. betrieben werden, gar keine Gefahr i.S.v. § 34 StGB begründen können, also schon keine Notstandslage besteht?
Das ist m.E. sogar zwingend. Die Berufung auf § 34 ist nur möglich, wenn die Gefahr, die mir droht, nicht rechtmäßig ist, andernfalls muss ich sie dulden (ganz gleich, ob man das im Begriff der Gefahr verortet oder in der Güterabwägung). Wäre das anders, könnte ich mich mit § 34 auch als Angreifer gegen Notwehrhandlungen wehren.
Ist die Genehmigung sogar bestandskräftig, kommt es auf die Frage ihrer Rechtmäßigkeit nicht einmal mehr an. Gegen bestandskräftige Verwaltungsakte steht mir weder ein Notwehr- noch ein Notstandsrecht zu, solange sie nicht nichtig sind.
Daran ändert i.Ü. auch das Klimaschutz-Urteil des BVerfG nichts. Der Umstand, dass die Bemühungen der Bundesregierung in Sachen Klimaschutz unzureichend sind und das verfassungsrechtlich gebotene Untermaß unterschreiten, führt nicht dazu, dass auf einmal jede Rodungsgenehmigung o.ä. rechtswidrig wäre.
Lieber Philipp Mützel,
ich denke schon, siehe Fußnote 7. Es ließe sich sicherlich argumentieren, dass in einem solchen Fall kein Schaden droht oder eventuell im Einzelfall kein rechtlich geschütztes Interesse vorliegt, da das Recht hier die Rodung erlaubt. Rechtswidrigkeit ist aber im Gegensatz zu 32 StGB keine eindeutige Voraussetzung der Notstandslage, sodass eine Berücksichtigung auf Ebene der Erforderlichkeit oder spätestens im Rahmen der Angemessenheit auch sinnvoll erscheint.
Viele Grüße
Rouven Diekjobst
Dankeschön!
Das Urteil ist eine ziemlich gute Illustration dessen, was passiert, wenn man ein Dworkin-eskes Rechtsverständnis abseits allgemein gehaltener, theoretischer Floskeln in die praktische Rechtsanwendung umsetzt.
Ergänzungsbedürftig finde ich die Einordnung der Flensburger Entscheidung als Aktivismus. Klar dürfte sie mit der Einstellung des Gerichts zur Klimakrise zusammenhängen.
Das trifft aber auch auf Urteile zu, die den rechtfertigenden Klimanotstand ablehnen. Bei der Verteidigung von Klimaaktivisten erlebe ich es immer wieder, dass Gerichte meine diesbezügliche Argumentation (HRRS 2021, 164) als fernliegend abtun, ohne sich mit ihr ernsthaft auseinanderzusetzen. Das hat nichts mit juristischer Dogmatik zu tun. Die meisten wollen sich wohl politisch nicht einmischen.
Damit senden sie jedoch das politische Signal, dass die Klimakrise ein Thema wie andere ist und wir “normal” weitermachen können.
Die globale Erwärmung kann aber dazu führen, dass unsere Zivilisation zusammenbricht und damit auch die verfassungsgemäße Ordnung in Deutschland beseitigt wird. Hält der Autor angesichts einer solchen Bedrohung eine Rechtfertigung tatsächlich für fernliegend?
Gibt es zur Fußnote 7 eine Literaturquelle, die bereits das Vorliegen einer Gefahr durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt (Bau- bzw. Baumfällgenehmigung) ablehnt?