23 July 2026

Kriminelle Vereinigung, kriminelle Verteidigung

Anmerkungen zum Fall Inez Weski

Der Straftatbestand der Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB) erlebt in den letzten Jahren eine kleine Renaissance. Während der BGH die Anwendungsmöglichkeiten im Wirtschaftsstrafrecht betonte und die Einordnung der „Letzten Generation“ als kriminelle Vereinigung kontrovers diskutiert wird (allein auf dieser Seite findet sich eine Fülle entsprechender Beiträge, etwa von Wenglarczyk, Gärditz, Höffler, Kubiciel und Hawickhorst), lenkt ein Fall aus den Niederlanden den Blick auf eine fast vergessene Konstellation: die Strafbarkeit von Strafverteidigern wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung.

Der Fall ruft in Erinnerung, dass die entscheidende Grenze dort verläuft, wo berufstypische Verteidigung in die gezielte Förderung des Vereinigungszwecks umschlägt. Diese Schwelle sollte jedoch mit Blick auf legitime Geheimhaltungsinteressen und prozessuale Folgewirkungen eines Verdacht wegen § 129 StGB nicht vorschnell als überschritten angesehen werden.

Die Verurteilung Weskis

Die Rechtbank Rotterdam verurteilte die prominente Verteidigerin Inez Weski wegen Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung (nach Art. 140 des niederländischen Strafgesetzbuches „Wetboek van Strafrecht“). Anführer dieser Vereinigung war Weskis inhaftierter Mandant. Die von ihm mitgeleitete mafiöse Organisation operierte im Bereich des internationalen Drogenhandels, wobei Mitglieder der Vereinigung zahlreiche Gewalttaten und Tötungsdelikte verübten – auch im Rahmen des Prozesses kam es zu tödlichen Attentaten. Zuvor hatte ein Amsterdamer Gericht bereits einen anderen Anwalt – zugleich Cousin – des Mandanten wegen ähnlich gelagerter Vorwürfe verurteilt; ein weiterer wurde verhaftet.

Nach den Feststellungen des Gerichts fungierte die Rechtsanwältin als „Sprachrohr“: Sie nutzte ihre privilegierte Position als Strafverteidigerin, um die Sicherheitsvorkehrungen der Justizvollzugsanstalt zu umgehen und Nachrichten ihres Mandanten aus der Haft an Mitglieder der Organisation – den Sohn und die Schwester des Mandanten – weiterzuleiten und umgekehrt entsprechende Antworten zu überbringen. Allerdings führte Weski nicht nur Aufträge aus, sondern dachte mit und stellte Fragen. Inhaltlich bezog sich die Kommunikation – laut Gericht unmissverständlich – auf den Drogenhandel und den Fluss enormer Geldbeträge (hier und im Folgenden: Rn. 3.5.43 f.). Die Beteiligten kommunizierten seit Ende 2019 zunächst über den kryptoverschlüsselten Messengerdienst „SkyECC“. Das hierfür verwendete PGP-Telefon nutzte Weski nur zu Beginn in ihren Kanzleiräumen, später ausschließlich in der unmittelbaren Umgebung ihrer Wohnung. Nachdem im Juni 2020 bekannt wurde, dass ein vergleichbarer Messengerdienst („EncroChat“) von den Behörden infiltriert werden konnte, stimmte die Anwältin zu, künftig über präparierte USB-Sticks zu kommunizieren.

Das Gericht hebt zur Begründung der Vereinigungsstrafbarkeit hervor, dass Weski den Bereich der berufstypischen Unterstützung verlassen habe, indem sie den Austausch über Drogengeschäfte ermöglichte, und sich daran aktiv beteiligte. Einen entsprechenden Vorsatz Weskis bejaht das Gericht angesichts des eindeutigen Inhalts der Kommunikation, untermauert vom Kommunikationsweg über das PGP-Handy, und dessen Aufbewahrung in den Privaträumen der Anwältin. Nach dem Vorbringen ihrer Verteidiger war Weski selbst nie mit der Verteidigung hinsichtlich Drogendelikten, sondern ausschließlich von Gewalttaten befasst. Auch daraus schloss das Gericht, dass die Gespräche in keinem Zusammenhang mit Weskis Aufgaben als Rechtsbeistand gestanden hätten. Indem sie den Austausch aufrechterhielt, habe die Rechtsanwältin sichergestellt, dass die kriminellen Geschäfte und der internationale Drogenhandel der Organisation trotz der strengen Hochsicherheitsisolation des Anführers nahtlos fortgesetzt werden konnten. Das Gericht kommt also letztlich zutreffend zu dem Ergebnis, dass Weski den Bereich legitimen Verteidigungshandelns verlassen hat und die kriminelle Vereinigung ihres Mandanten in strafbarer Weise unterstützte.

Legitime Geheimhaltungsinteressen

Die Entscheidung sollte jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass schon die bloße Verwendung von kryptoverschlüsselter Kommunikationstechnik über die Grenzen zulässigen Verteidigerhandelns hinausgehe. Ein solches Verständnis entspräche der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von etwa „EncroChat“ oder „SkyECC“-Daten: Insofern begründeten schon Erwerb und Gebrauch der kostspieligen kryptoverschlüsselten Kommunikationskanäle die Vermutung einer kriminellen Zwecksetzung (siehe etwa BGH v. 2.3.2022 – 5 StR 457/21, Rn. 37; auch im vorliegenden Fall bemühte das Gericht diese Argumentation, Rn. 2.4.3.2.). An dieser Rechtsprechung wird zurecht kritisiert, dass sie legitime Geheimhaltungsinteressen unberücksichtigt lässt. Das gilt besonders für die Strafverteidigung. Denn Verteidigerkommunikation muss besonders vertraulich sein, um ein faires Verfahren, die Selbstbelastungsfreiheit und die anwaltliche Berufsfreiheit zu gewährleisten. Ausfluss dessen ist nicht zuletzt § 2 Abs. 2 BORA, der Rechtsanwälte dazu verpflichtet, „die zum Schutze des Mandatsgeheimnisses erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu ergreifen“. Zwar ist keine kryptoverschlüsselte Kommunikation nötig, um der Verschwiegenheitspflicht zu genügen. Die Norm erlaubt immerhin auch die Nutzung unverschlüsselter elektronischer Kommunikationswege, jedenfalls wenn der Mandant dem zustimmt (§ 2 Abs. 2 S. 5 BORA). Was aber, wenn der Mandant einen höheren Sicherheitsstandard einfordert? Wer bereits kryptoverschlüsselte Kommunikationswege nutzt, wird gerade im Austausch mit seinem Anwalt kaum auf eine weniger sichere Kommunikation ausweichen wollen. Dieses Schutzniveau zu gewährleisten ist legitimer Teil der Anwaltstätigkeit und kann nicht ohne weiteres zur Vermutung einer Strafbarkeit nach § 129 StGB führen.

Rückblick: Groenewold, Croissant, Ströbele

Abseits der Fragen moderner Verschlüsselungstechnik, veranlasst die niederländische Entscheidung dazu, einen Blick zurück in die nationale (Rechts-)Geschichte zu werfen: Auch die Verteidiger der führenden Mitglieder der ersten RAF-Generation wurden wegen Unterstützens einer kriminellen Vereinigung verurteilt. Wie im Fall Weski drehte sich der Vorwurf um Kommunikationsmöglichkeiten in der Haft. Die verurteilten Verteidiger (Groenewold, Croissant und Ströbele) hatten das sogenannte „Info-System“ aufgebaut, über das sich die Inhaftierten untereinander sowie mit ihrem Verteidigerkreis austauschten. Das OLG Hamburg (im Verfahren gegen Groenewold) betonte zwar, dass ein solches „Info-System“ im Rahmen der damals noch zulässigen – wenig später durch § 146 StPO verbotenen – gemeinschaftlichen Verteidigung grundsätzlich zulässig sei. Die Verurteilung begründete es indes damit, dass einzelne Beiträge „nicht mehr der Verteidigung, sondern der Aufrechterhaltung und Förderung der kriminellen Vereinigung“ gedient hätten. Dies gelte namentlich für Beiträge, die „auf die Zukunft gerichtet“ das ideologische Selbstbild stärken sollten (siehe OLG Hamburg v. 10.7.1978 – 1 StE 2/76, JZ 1979, 275, 276 sowie den Prozessbericht des SPIEGEL).

Sowohl der Fall Inez Weski als auch die Fälle aus dem RAF-Kontext zeigen also: Das Weiterleiten von Nachrichten zwischen Vereinigungsmitgliedern kann zum Einfallstor für die Strafbarkeit des Verteidigers selbst werden.

„Unterstützen“ und berufstypisches Verhalten

In den von der Terrorismusbekämpfung geprägten 1970er Jahren schärfte die Rechtsprechung jedoch zugleich die Grenzen, wann Verteidigerhandeln als strafbare Unterstützung anzusehen ist. Eine solche Begrenzung ist notwendig, weil das Tatbestandsmerkmal „Unterstützen“ derart weit gefasst ist, dass grundsätzlich jegliches Verteidigerhandeln darunter fallen könnte. So betonte der BGH „die Gefahr, daß eine erlaubte Verteidigertätigkeit in den Anwendungsbereich der Vorschriften fällt, wenn der Beschuldigte Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung ist“; denn Strafverteidigung wirke sich „ihrer Natur nach […] günstig auf den Fortbestand einer solchen Organisation aus“ (BGH v. 3.10.1979 – 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 102). Da das Unterstützungsmerkmal anerkanntermaßen eine „zur Täterschaft verselbstständigte“ Form der Beihilfe darstellt (BGH v. 30.10.1964 – 3 StR 45/64, BGHSt 20, 89, 89), ist eine Einschränkung letztlich anhand der Grundsätze zur Beihilfetauglichkeit von berufstypischem Verhalten vorzunehmen. Im Rahmen der „bewertenden Betrachtung im Einzelfall“ (BGH v. 21.12.2016 − 1 StR 112/16, Rn. 29) sind nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls alle prozessual zulässigen Verteidigungshandlungen von der Strafbarkeit auszuschließen (BGH v. 3.10.1979 – 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 105). Im Übrigen kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines Gehilfenvorsatzes an: Der Gehilfe muss die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennen und in dem Bewusstsein handeln, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern (BGH v. 1.8.2000 – BGH 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107). Auf die Vereinigung übertragen, muss der Unterstützer also die kriminelle Tätigkeit der Organisation kennen und gerade diese fördern.

Auch das niederländische Gericht stellt auf eben diese (fehlende) Berufstypik ab, wenn es erklärt, dass die Handlungen Weskis in keiner Weise zur normalen Aufgabenerfüllung einer Rechtsanwältin passten (Rn. 3.5.43 f.).

Prozessuale Eingriffsintensität

Fälle, in denen sich Verteidiger wegen des Unterstützens einer Vereinigung strafbar machen, sind selten. Dies ergibt sich schon aus den allgemein geringen Verurteilungszahlen nach § 129 StGB. Die seltene Anwendung darf aber nicht über das erhebliche Eingriffspotenzial eines solchen Verdachts hinwegtäuschen. Dieses liegt häufig weniger im materiellen Strafrecht als in seinen prozessualen Folgen. Denn neben dem Strafbarkeitsrisiko (und möglichen berufsrechtlichen Konsequenzen) kann ein Verdacht nach § 129 StGB die Überwachung von beruflichen und privaten Telefonanschlüssen sowie die Durchsuchung der Kanzleiräume legitimieren. Darüber hinaus kann es zum Ausschluss des Verteidigers von der Mitwirkung im Verfahren kommen (§ 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO).1)

Abschreckungseffekt

Angesichts solch weitreichender Maßnahmen ist ein Abschreckungseffekt zu befürchten: Wenn ein Vereinigungsvorwurf im Raum steht, könnten Verteidiger sich gegen die Annahme eines Mandats entscheiden oder dieses mit gemindertem Engagement führen, um nicht Gefahr zu laufen, dass eine Handlung als berufsuntypische Unterstützung gewertet wird.2) Auch Weskis Mandant hatte erhebliche Schwierigkeiten, einen neuen Verteidiger für das Berufungsverfahren zu finden (wobei auch die Gefahr gewaltsamer Übergriffe eine Rolle gespielt haben dürfte). Dies ist insbesondere mit Blick auf die effektive Gewährleistung des Rechts auf Hinzuziehung eines Verteidigers (§ 137 StPO) sowie die Verfahrensökonomie problematisch. Um derartigen Bedenken entgegenzuwirken, müssen an die Annahme einer strafbaren Unterstützungshandlung durch Verteidiger hohe Anforderungen gestellt werden. Die von den Gerichten praktizierte Zurückhaltung ist daher ausdrücklich zu begrüßen. Sie sollte auch im Lichte aktueller technischer Entwicklungen beibehalten werden – sofern nicht, wie im Fall Weski, ein berufsuntypisches Fördern des kriminellen Vereinigungszwecks festgestellt werden muss.

References

References
1 Zu einer gesetzlichen Regelung der Ausschließung (§§ 138a ff. StPO) kam es erst im Jahr 1975 (durch Gesetz v. 20.12.1974, BGBl. I, S. 3686). Die Gesetzesänderung war offensichtlich durch das bevorstehende Stammheimer Verfahren motiviert, weshalb sie gemeinhin als „Lex RAF“ betitelt wird. Kurz vor Prozessbeginn wurden die Verteidiger Croissant, Groenewold und Ströbele ausgeschlossen. Jedoch war es auch schon vor der gesetzlichen Normierung zur Ausschließung von Verteidigern wegen des Verdachts der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gekommen, etwa im Rahmen der der Kommunistenprozesse in Zeiten der Weimarer Republik (vgl. dazu Hannover, KJ 1974, 135, 135 ff.).
2 Mehlich, Der Verteidiger in den Strafprozessen gegen die Rote Armee Fraktion, 2012, sprach insofern von einem „erheblichen psychologischen Hemmschuh“ und einer Verteidigung „mit angezogener Handbremse“.

SUGGESTED CITATION  Danner, Lukas: Kriminelle Vereinigung, kriminelle Verteidigung: Anmerkungen zum Fall Inez Weski, VerfBlog, 2026/7/23, https://verfassungsblog.de/kriminelle-vereinigung-kriminelle-verteidigung/.

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