23 August 2021

Listenplatz trotz Ämtersperre

Warum das Wahlrecht späte Listenänderungen zu Recht verhindert

Kurz vor der Bundestagswahl im September zwingt eine Affäre die AfD, vom Instrument der Ämtersperre Gebrauch zu machen. Wie vor kurzem bekannt wurde, hatte sich der stellvertretende Landesvorsitzende der nordrheinwestfälischen AfD, Matthias Helferich, bereits 2017 in einem privaten Chat selbst als das „freundliche gesicht des ns“ bezeichnet. Der aussichtsreiche Listenplatz 7 für die Bundestagswahl ist Helferich dennoch sicher, das Wahlrecht will es so. Dies mag im ersten Zugriff kontraintuitiv wirken, hat aber gute Gründe. Eine Streichung von der Landesliste wäre mit dem Bundeswahlgesetz und den zugrundeliegenden grundgesetzlichen Maßgaben nicht vereinbar. Denn das Gebot innerparteilicher Demokratie darf nicht vorschnell preisgegeben werden.

Was ist passiert?

Der Jurist Helferich, der neben seiner Position als Stellvertreter im nordrheinwestfälischen Landesvorstand der AfD auch im Arnsberger Bezirksvorstand der Partei sitzt, ist Spitzenkandidat der „Jungen Alternative“ Nordrhein-Westfalen für die diesjährige Bundestagswahl. In einem privaten Facebook-Chat mit einem Parteifreund hatte er 2017 unter anderem ein Bild von sich mit der Unterschrift „das freundliche gesicht des ns“ geteilt und sich in Anspielung auf den Vorsitzenden des NS-Volksgerichtshofs, der unter anderem die Todesurteile gegen Hans und Sophie Scholl sprach, „demokratischen Freisler“ genannt. Diese Aussagen, die sein Chatpartner nun wohl aufgrund innerparteilicher Animositäten publik machte, führten auch in der AfD zu einigem Unmut. Der Bundesvorstand beriet mehrfach über den Umgang mit der Affäre und einigte sich schließlich auf eine zweijährige Ämtersperre. Diese muss noch vom zuständigen Landesschiedsgericht der Partei bestätigt werden. Ein Antrag auf Parteiausschluss fand im Bundesvorstand dagegen keine Mehrheit. Helferich habe sich „rein privat“ geäußert, außerdem lägen die Aussagen schon vier Jahre zurück, so etwa der Ko-Parteivorsitzende im Bund, Timo Chrupalla. Helferich selbst behauptet, er habe Fremdzuschreibungen persifliert.

Was sagt das Wahlrecht?

Helferich wurde von der Landesdelegiertenversammlung auf seinen Listenplatz für die Wahl zum Deutschen Bundestag gewählt, §§ 27 Abs. 5, 21 Abs. 1 BWahlG. Diese Wahl musste dem Erfordernis eines freien und offenen Meinungsbildungsprozesses genügen. Das bedeutet insbesondere, dass jedem stimmberechtigten Mitglied dieser Versammlung ein Vorschlagsrecht zukam und es die Gelegenheit hatte, selbst zu kandidieren und sich und sein Programm dann in angemessener Zeit vorzustellen, §§ 27 Abs. 5, 21 Abs. 3 S. 2, 3 BWahlG. Die Wahl der Kandidatinnen und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Liste hatten geheim zu erfolgen, §§ 27 Abs. 5, 21 Abs. 3 S. 1 BWahlG, § 17 S. 1 PartG. Nach der Wahl wurde die Landesliste innerhalb der Frist des § 19 BWahlG beim Landeswahlleiter eingereicht, dann folgte als nächster Schritt die Zulassung der Liste, § 26 BWahlG.

Ist der Listenplatz einmal errungen, kommt sein Verlust nur unter besonders gelagerten Umständen in Betracht. Ist die Einreichungsfrist des § 19 BWahlG noch nicht abgelaufen, kommt ein neues Aufstellungsverfahren in Betracht, wie sich im Umkehrschluss aus § 24 S. 2 BWahlG ergibt. Das BWahlG sieht in seinen § 27 Abs. 5, 24 S. 1 für die Änderung der Landesliste nach Ablauf der Einreichungsfrist dann aber nur zwei Fälle vor: den Tod des Bewerbers oder den Verlust seiner Wählbarkeit. Ist die Landesliste aber einmal zugelassen, scheidet jede Änderung aus, §§ 24 S. 3, 27 Abs. 5, 28 BWahlG.

So liegt der Fall hier. Auch Disziplinarmaßnahmen gegen das Parteimitglied mit aussichtsreichem Listenplatz ändern hieran nichts. Weder die momentan angestrebte Ämtersperre noch ein Antrag auf Parteiausschluss hätten nach dem geltenden Wahlrecht einen Einfluss auf Helferichs Listenplatz. Für die Zeit vor der Zulassung der Landesliste ist dies in den Ländern teilweise anders geregelt. So kennt das Sächsische Landeswahlgesetz für Änderungen der Liste im Sinne einer Kandidatenauswechslung neben dem Tod oder dem Verlust der Wählbarkeit auch den Verlust der Parteizugehörigkeit, § 24 S. 1, 27 Abs. 5 SächsWahlG. Praktisch hat dies aber kaum Auswirkungen. Denn dieser weitere Änderungsgrund betrifft nur die elf Tage, die zwischen dem Ablauf der Einreichungsfrist und der Zulassungsentscheidung gesetzlich liegen. Relevant wird dies also praktisch nur beim freiwilligen Parteiaustritt, nicht aber beim hier in Rede stehenden Ausschlussverfahren, das wesentlich länger dauert. Selbst wenn sich der AfD-Bundesvorstand auf ein Ausschlussverfahren hätte einigen können, hätte Helferich nach dem geltenden Wahlrecht also seinen Listenplatz behalten.

Der Weg, den das einfachgesetzliche Wahlrecht an dieser Stelle geht, ist kein Irrweg. Auch wenn es auf den ersten Blick in der wehrhaften Demokratie des Grundgesetzes wenig konsequent erscheinen mag, dass aus einer parteienrechtlichen Ämtersperre wegen verfassungsfeindlicher Aussagen wahlrechtlich für die Listenaufstellung nichts folgt, entspricht dies bei näherer Betrachtung den grundgesetzlichen Anforderungen.

Grundgesetzliche Maßgaben für das Verfahren der Listenaufstellung

Die innere Ordnung der Parteien, so sieht es die Verfassung in Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG vor, muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Dieser Grundsatz der innerparteilichen Demokratie wird für das Verfahren der Listenaufstellung besonders virulent. Denn die Wahl der Kandidatinnen ist, so das Bundesverfassungsgericht, die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht.

Warum aber gebietet es die innerparteiliche Demokratie, einen Kandidaten, der aller Voraussicht nach in den nächsten beiden Jahren nicht einmal mehr sein Amt als Beisitzer im Bezirksvorstand der AfD Arnsberg ausüben darf, nicht schlicht von der Liste zur Bundestagswahl zu streichen? Zum einen ist die Aufstellung der Liste durch das zuständige Organ, eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, zentraler Bestandteil der innerparteilichen Demokratie. Ließe man Streichungen oder andere Veränderungen nach dem Aufstellungsverfahren zu, wäre ein Unterlaufen der innerparteilichen Demokratie ohne Weiteres möglich. Denn diese erfolgten dann durch den Vorstand oder die wahlrechtlichen Vertrauenspersonen – wie im Fall der AfD Sachsen vor der Landtagswahl 2014, als sie gesetzeswidrig einen Kandidaten von der Liste strichen (siehe hier). Zum anderen ist das Gebot innerparteilicher Demokratie bereits historisch als Bollwerk gegen oligarchische Tendenzen in Parteien zu sehen, also auch dagegen, dass ein kleiner Kreis führender Funktionäre die grundlegenden (Personal-) Entscheidungen anstelle der Parteimitglieder oder ihrer Delegierten trifft (Klein, in: Maunz/Dürig, GG, 94. EL Januar 2021, Art. 21 Rn. 331).

Veränderungen des Wahlvorschlags in letzter Minute sind verfassungsrechtlich auch aus weiteren Gründen abzulehnen. Denn der periodische demokratische Erneuerungsprozess, der durch regelmäßige Wahlen gewährleistet wird, darf nicht zur Disposition parteitaktischer Änderungen der Wahlvorschläge kurz vor dem Wahltag stehen. Jedenfalls mit der Zulassung der Wahlvorschläge muss auch feststehen, wer zur Wahl steht. Denn dies hat auch Einfluss auf die Rechtsstellung der Wahlbewerber, Art. 48 Abs. 1, 2 GG.

Es sprechen also gute Gründe dafür, späte Listenänderungen wahlrechtlich zu verhindern. Ob Kandidaten, denen wie Helferich eine Ämtersperre droht, mit einem Bundestagsmandat betraut werden sollte, obliegt so allein der Entscheidung der Wählerinnen und Wähler in Nordrhein-Westfalen.


SUGGESTED CITATION  Jung, Laura: Listenplatz trotz Ämtersperre: Warum das Wahlrecht späte Listenänderungen zu Recht verhindert, VerfBlog, 2021/8/23, https://verfassungsblog.de/listenplatz-trotz-aemtersperre/, DOI: 10.17176/20210823-233237-0.

3 Comments

  1. mq86mq Tue 24 Aug 2021 at 00:55 - Reply

    Allerdings würde auch eine Ämtersperre vor der Aufstellung nichts dran ändern, dass er als Kandidat zu allgemeinen Wahlen vorgeschlagen und gewählt werden kann (wie auch nach erfolgtem Parteiausschluss). Verfassungsrechtlich notwendig wär das alles freilich nicht, solang ein Ausschluss hinreichend begründet ist. Selbst bei der allgemeinen Wahl Gewählte können ihr Mandat durch Fehlverhalten verlieren, und im Fall eines Parteiverbots hat das sogar erst das BVerfG gegen die herrschende Meinung erzwungen.

  2. Dominic Schelling Thu 26 Aug 2021 at 23:27 - Reply

    In der Schweiz läuft das wesentlich einfacher, was wahrscheinlich so jeden deutschen Verfassungjuristen die Haare zu Berge steigen lassen. Hat ein Kanton z.B. zehn Sitze, ein Kanton ist jeweils ein Wahlkreis für den Nationalrat, könnten sich zehn Leute zusammentun, eine Liste erstellen, die dafür notwendigen Unterschriften sammeln, die einzelnen Kandidatinnen müssten dann noch schriftlich bestätigen, dass sie effektiv kandidieren möchten und fertig. So etwa sieht, natürlich sehr vereinfacht, das Aufstellen von Kandidaturen für den Nationalrat aus. Das hat damit zu tun, dass die Parteien in der Schweiz als Vereine organisiert sind und keine besondere verfassungsrechtliche Stellung besitzen wie in Deutschland und es keine Parteieigenschaft braucht, um an Wahlen teilzunehmen. Artikel 190 BV relativiert eh alles, was in der schweizerischen Bundesverfassung steht. Es kann aber schon gesagt werden, auch Vereine müssen sich demokratisch organisieren und die Parteien sind, wie erwähnt, durchgehend als Vereine organisiert. Somit unterscheidet sich de facto die Kandidatinnen Aufstellung in der Schweiz nicht wesentlich von der in Deutschland. Kantonale Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen der jeweiligen Parteien, nominieren in demokratischen Wahlen die Kandidatinnen und Kandidaten für die jeweiligen Nationalratslisten. Aber eben, auch eine Gruppe, wie oben erwähnt, kann eine Liste einreichen und wird zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, Unterschriften etc… In der Realität gab und gibt es kaum Mitglieder des Nationalrates, die auf solchen parteiungebundenen Listen gewählt wurden. Die Wahlen zum Ständerat, der auf keinen Fall mit dem deutschen Bundesrat verglichen werden kann eher mit dem US-Senat, sind kantonal geregelt und erfolgt in der Regel im Mehrheitswahlrecht. Aber auch im Ständerat dominieren überwiegend die etablierten Parteien und die Ständeratskanditaten werden ebenfalls von den jeweiligen kantonalen Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen der entsprechenden Parteien gewählt. Vorwahlen wie in den USA, haben in der Schweiz keine Tradition, es finden überwiegend die erwähnten Mitglieder- und Delegiertenversammlungen statt, die auch offene Wahlen kennen und somit bekannt ist, wer wie gewählt hat.

    • Dominic Schelling Fri 27 Aug 2021 at 19:59 - Reply

      Ich möchte noch ergänzen, ob es möglich ist, Kandidaturen kurz vor der Wahl zu streichen. Ich bin mir da nicht ganz sicher. Ist die Liste eingereicht und die Frist abgelaufen, sind keine Änderungen mehr möglich. Es besteht aber die geläufige Praxis, dass sich der jeweilige Parteivorstand von der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung bevollmächtigen lässt, kurzfristige Änderungen auf der Liste vornehmen zu können, wenn es nötig werden würde. Ich gehe davon aus, dass es keine gesicherte Rechtssprechung dazu gibt, wie weit diese delegierte Vollmacht/Kompetenz geht. In der Regel werden Beschlüsse von Mitglieder- und Delegiertenversammlungen aber respektiert. Ganz sicher kann aber geschrieben werden, dass es in Deutschland rechtlich strenger gehandhabt wird, der ganze Prozess muss Willkürfrei sein, in der Schweiz dürfte dies nicht immer gegeben sein.

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