Mehr Schein als Schutz
Eine feministische Analyse des Koalitionsvertrags im Bereich des Strafrechts
Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD wird unter dem Stichwort Maßnahmen gegen Gewalt an Frauen angekündigt: „Wir wollen Gewaltkriminalität bekämpfen und insbesondere Frauen besser schützen.“ Die Koalition plant unter anderem ein Digitales Gewaltschutzgesetz, die Verschärfung von Stalking-Tatbeständen, elektronische Aufenthaltsüberwachung für Gefährder sowie einen nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention.
Damit bekennt sich die neue Regierung zu einer Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt und setzt dabei vor allem auf strafrechtliche und sicherheitspolitische Instrumente, um den steigenden Fallzahlen, insbesondere in digitalen Räumen, zu begegnen.
Das Strafrecht ist ein mächtiges Instrument des Staates, das nicht nur Schutz verspricht, sondern auch kontrollieren, stigmatisieren und gesellschaftliche Ausgrenzung bewirken kann. Feministische Perspektiven tragen dazu dabei, dieses Spannungsverhältnis sichtbar zu machen, indem sie staatliches Handeln kritisch hinterfragen – insbesondere im Hinblick darauf, gegen wen es sich richtet, mit welchen Mitteln es erfolgt und inwieweit strukturelle Verzerrungen dabei reproduziert werden. Zentral ist auch die Frage, ob gesetzgeberische Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, gesellschaftlich tief verankerte Ungleichheiten nachhaltig abzubauen oder ob sie lediglich auf punktuell Symptome einzelner Gewaltformen reagieren, ohne deren Ursachen anzugehen.
Eine feministische Analyse der im Koalitionsvertrag geplanten Maßnahmen zeigt, dass diese kaum an den grundlegenden Ursachen von Geschlechterungleichheit ansetzen und die Vorschläge im Koalitionsvertrag vielfach unkonkret bleiben.
Gewalt gegen Frauen: Zwischen Schutzversprechen und Strafverschärfung
Der Koalitionsvertrag widmet mit seinen knapp 150 Seiten dem Thema Gewalt gegen Frauen gerade einmal eine Seite. Trotz des ersten Lageberichts des BKA zu geschlechtsspezifischen Straftaten, der die Problematik als strukturell und zugleich akut beschreibt, wird ihr damit nur eine geringe politische Bedeutung zugemessen. Bereits die Einleitung des Abschnitts zur Gewalt gegen Frauen beginnt mit der zurückhaltenden Formulierung „wir wollen“ – im Gegensatz zu deutlich entschlosseneren Aussagen wie „wir werden“, die in anderen Bereichen des Koalitionsvertrags zu finden sind. Auch die angekündigten Maßnahmen erscheinen wenig ambitioniert und erschöpfen sich bislang in allgemeinen Absichtserklärungen.
Neues Qualifikationsmerkmal bei Mord
Konkret sieht der Koalitionsvertrag unter anderem vor, den Mordtatbestand um ein neues Qualifikationsmerkmal zu ergänzen. Zudem soll geprüft werden, ob eine entsprechende Erweiterung auch für die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung und des schweren Raubs in Betracht kommt. Bezugspunkt dürfte dabei ein Gesetzesentwurf der CDU/CSU aus dem Jahr 2024 sein, der die Einführung des Mordmerkmals der Tötung „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ vorsah. Dieser Vorschlag eröffnet jedoch einen Wertungsspielraum, der anfällig für subjektive Deutungen und stereotype Zuschreibungen ist (vgl. ausführlich Gmelin).
Entscheidend ist jedoch vor allem, dass ein ausschließlich repressiver Ansatz die strukturellen Ursachen geschlechtsspezifischer Gewalt verkennt. Solche Gewalt ist Ausdruck tief verwurzelter patriarchaler Machtverhältnisse und erfordert daher einen umfassenden gesellschaftlichen und institutionellen Ansatz zu ihrer wirksamen Bekämpfung. So müssen insbesondere Polizei und Justiz einbezogen werden, denn Geschlechterstereotype, die in der Gesellschaft derart verankert sind, setzen sich auch im strafrechtlichen Umgang mit Gewalt fort. Um dem entgegenzuwirken, braucht es gezielte Fortbildungen und Schulungskonzepte, die ein Verständnis für die strukturellen Dimensionen geschlechtsspezifischer Gewalt vermitteln. So kann idealerweise gewährleistet werden, dass die Arbeit von Ermittlungsbehörden weniger von geschlechtsspezifischen Stereotypen beeinflusst wird und staatsanwaltschaftliche sowie gerichtliche Entscheidungen auf einem fundierten Verständnis der strukturellen Dynamiken beruhen. (vgl. etwa BGH, Urt. v. 7.5.2019 – 1 StR 150/19, Rn. 8). Zudem bedarf es frühzeitiger Unterstützung für potenziell gefährdete Frauen, etwa durch den flächendeckenden Ausbau von Frauenhäusern, in denen in Deutschland aktuell tausende Plätze fehlen (vgl. GREVIO-Evaluationsbericht, S. 59 ff.). Mit dem Gewalthilfegesetz besteht zwar erstmals ein einzelfallunabhängiger Anspruch auf Schutzunterbringung, doch sowohl die Finanzierung als auch die praktische Umsetzung sind bislang ungeklärt, was zentrale Versorgungsdefizite fortbestehen lässt (zur Kritik: Gumnior). Noch darüber hinaus braucht es eine Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Bedingungen, unter denen geschlechtsspezifische Gewalt entsteht, insbesondere durch Bildungsarbeit, die patriarchale Denk- und Rollenmuster infrage stellt. Studien zeigen, dass rund ein Drittel junger Männer in Deutschland Gewalt in Partnerschaften für legitimierbar hält – eine alarmierende Zahl für die Notwendigkeit frühzeitiger und nachhaltiger Gegenstrategien.
Stalking
Daneben kündigt die Regierung im aktuellen Koalitionsvertrag eine Verschärfung des Stalking-Tatbestands (§ 238 StGB) an, darunter höhere Strafen für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen, elektronische Aufenthaltsüberwachung (sog. “Fußfessel” nach dem „spanischen Modell“) und verpflichtende Anti-Gewalt-Trainings für Täter.
Das “spanische Modell” der elektronischen Fußfessel unterscheidet sich wesentlich von bisherigen Ansätzen in Deutschland. In Spanien tragen sowohl der Täter als auch das Opfer GPS-Geräte, die ihre Positionen in Echtzeit überwachen. Ein Alarm wird ausgelöst, sobald der Täter eine festgelegte Mindestdistanz zum Opfer unterschreitet, wodurch dieses auch außerhalb fester Verbotszonen geschützt wird. Seit seiner Einführung in Spanien im Jahr 2009 gab es dort keinen Femizid – also keine vorsätzliche Tötung einer Frau aus männlichem Macht‑ und Kontrollanspruch – an einer durch dieses System geschützten Person . Dieses dynamische Überwachungssystem wurde erstmals im Januar 2025 auchin Sachsen angewandt.
Trotz der positiven Bilanz darf nicht übersehen werden, dass auch das “spanische Modell” die Bewegungsfreiheit der Opfer erheblich einschränkt. Das dauerhafte Tragen eines GPS-Geräts kann im Alltag belastend sein und durch die ständige Alarmbereitschaft auch psychisches Leid verursachen. Aus feministischer Sicht bleibt außerdem der Fokus des Entwurfs auf repressive Maßnahmen problematisch, während präventive Ansätze wie flächendeckende Beratung, technische Schutztools oder Schulungen für Polizei und Justiz weitgehend vernachlässigt werden. Ebenso unklar bleiben die Details zu den geplanten Anti-Gewalt-Trainings, insbesondere hinsichtlich Zielgruppen, Inhalte und Qualitätsstandards.
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die unzureichende Klarheit in Bezug auf die konsequente Durchsetzung von Schutzanordnungen, was auch der GREVIO-Bericht scharf bemängelt (vgl. GREVIO-Evaluationsbericht, S. 58 ff.). Zwar belegen die Zahlen aus Spanien die Wirksamkeit der Fußfessel als Einzelmaßnahme, doch ohne begleitende Prävention, abgestimmte Interventionsketten und geschultes Personal werden nur Symptome behandelt, nicht aber die tieferliegenden Vollzugsdefizite behoben. Ein umfassender Ansatz ist hier notwendig, damit staatliches Eingreifen nicht erst bei eskalierten Gefährdungslagen einsetzt.
Vergewaltigung / Sexualisierte Gewalt
Ein weiterer Punkt im Koalitionsvertrag betrifft die beabsichtigte Strafrahmenerhöhung bei “Gruppenvergewaltigungen”, insbesondere bei gemeinschaftlicher Tatbegehung, Vergewaltigung und Herbeiführung einer Schwangerschaft: Bereits diese Formulierung ist erklärungsbedürftig, da eine Gruppenvergewaltigung per Definition sowohl gemeinsames Handeln als auch eine Vergewaltigung voraussetzt.
Für die Strafrahmenerhöhung bei der Herbeiführung einer Schwangerschaft bleibt jedoch vor allem problematisch, dass der Koalitionsvertrag sich ausschließlich auf die Sanktionierung des (männlichen) Täters fokussiert, ohne gleichzeitig auch die reproduktiven Rechte von Frauen mitzudenken. Während die – grundsätzlich begrüßenswerte – Strafschärfung erfolgt, bleibt § 218a StGB allerdings im gleichen Atemzug weiterhin bestehen. Darüber hinaus birgt die Regelung das Risiko eines unangemessenen Ergebnisses, da sie von Faktoren abhängt, die außerhalb der Kontrolle des Täters und in der Sphäre des Opfers liegen, etwa wenn das Opfer verhütet oder aus biologischen Gründen nicht schwanger werden kann.
Der Koalitionsvertrag versäumt zudem, sich näher mit der grundlegenden Frage der sexuellen Selbstbestimmung auseinanderzusetzen. Das deutsche Recht folgt nach wie vor dem „Nein heißt Nein“-Ansatz. Der Übergang zu einem „Nur Ja heißt Ja“-Modell würde die sexuelle Selbstbestimmung deutlich verstärken, indem jede sexuelle Handlung mit ausdrücklicher Zustimmung legitimiert wird. Insbesondere in Fällen, in denen Betroffene aufgrund von Schockstarre ihren Willen nicht äußern können, bleibt die derzeitige Gesetzeslage oft unklar. In einem konsensbasierten Modell wären diese Fälle eindeutig als Übergriffe zu werten, wie es in vielen anderen europäischen Ländern bereits der Fall ist.
Digitale Gewalt
Der Koalitionsvertrag verspricht mit dem „Digitalen Gewaltschutzgesetz“ eine Stärkung zivilrechtlicher Abwehrinstrumente, wie etwa erleichterte Auskunftsansprüche gegenüber Plattformbetreibenden, basierend auf dem Referentenentwurf des BMJ aus 2023. Eine erkennbare feministische Perspektive oder strukturelle Lösung fehlen jedoch. Obwohl digitale Gewalt vor allem Frauen, queere Personen und rassifizierte Gruppen betrifft (vgl. bff, Geschlechtsspezifische Gewalt in Zeiten der Digitalisierung, S. 122 ff.), bleibt die gesetzgeberische Reaktion unzureichend. Besonders bildbasierte sexualisierte Gewalt, bei der intime Bilder oder Videos ohne Einwilligung verbreitet oder veröffentlicht werden, wird häufig von Mobbing oder Machtverhältnissen begleitet. Betroffene bleiben in vielen Fällen mit der Last der Beweissicherung und der Prozessführung allein.
Die Fokussierung auf private Ansprüche entlässt den Staat aus seiner Schutzverantwortung und ignoriert sowohl gesellschaftliche Ungleichgewichte als auch die Dimension digitaler Gewalt. Die Verantwortung wird vielmehr auf die betroffenen Personen verlagert, während Plattformbetreiber kaum zur Verantwortung gezogen werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur schnellen Löschung und Sanktionierung wäre entscheidend, um sekundäre Viktimisierung zu verhindern und den Schutz sexueller Selbstbestimmung zu gewährleisten.
Diese Kritik wurde bereits im GREVIO-Evaluierungsbericht 2022 zur Umsetzung der Istanbul-Konvention, die auch digitale Gewalt umfasst, deutlich: Diese wird nicht als eigenständige Gewaltform anerkannt oder systematisch erfasst.
Der Gesetzentwurf setzt auch hier ausschließlich auf Einzelfallinstrumente. Aus feministischer Perspektive bleibt er damit in seiner Wirkung begrenzt. Zwar kann der zivilrechtliche Auskunftsanspruch dabei helfen, Täter zu identifizieren, vielmehr bedarf es allerdings klarerer behördlicher Zuständigkeiten, verpflichtender Regulierung von Plattformen und gezielter Präventionsarbeit. Der Entwurf verkennt die Notwendigkeit eines umfassenden institutionellen Gewaltschutzes und bleibt der Logik individueller Rechtsdurchsetzung verhaftet.
Geschlechtsspezifische Gewalt und intersektionale Leerstellen
Geschlechtsspezifische Gewalt bezeichnet Gewalt, die sich gegen eine Person richtet, weil sie eine bestimmte Geschlechtszugehörigkeit hat oder dieser zugeschrieben wird – Frauen und Mädchen sind überproportional betroffen. Die Kategorie “Frau” ist jedoch unbestimmt, da Frauen keine homogene Gruppe darstellen. Vielmehr können weitere Diskriminierungsmerkmale – etwa aufgrund von Herkunft, Klasse, Behinderung oder sexueller Identität – hinzukommen, die sich im Kontext geschlechtsspezifischer Gewalt überlagern und verstärken. Diese Mehrfachdiskriminierungen müssen durch eine intersektionale Perspektive in Schutzkonzepten berücksichtigt werden.
Die im Koalitionsvertrag dargelegten Ansätze greifen zu kurz, da sie ein eindimensionales Geschlechterverständnis zugrunde legen und die vielfältige Gewaltbetroffenheit entlang mehrerer Diskriminierungsachsen außer Acht lassen. Konkrete Zusagen zu intersektionalen Schutzbedarfen, differenzierten Datenerhebungen oder barrierefreien sowie kultursensiblen Beratungsangeboten fehlen. Ohne die Berücksichtigung dieser Perspektiven bleibt der Vertrag oberflächlich und unvollständig. Er übersieht insbesondere die Erfahrungen mehrfachdiskriminierter Frauen. Ein wirksamer Gewaltschutz muss die unterschiedlichen Ausschlusserfahrungen marginalisierter Gruppen stärker in den Fokus rücken.
Reproduktive Rechte: Fortschritt ohne Entkriminalisierung?
Im Koalitionsvertrag unbeachtet bleibt außerdem die Frage des Schwangerschaftsabbruchs. Nachdem die Vorgängerregierung eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung eingesetzt hatte, empfahl deren Abschlussbericht im April 2024, den Schwangerschaftsabbruch aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Diese Forderung fand Unterstützung in einem Gesetzentwurf einer fraktionsübergreifenden Gruppe von Abgeordneten, die für eine Regelung plädierten, bei der ein Abbruch innerhalb der ersten zwölf Wochen als rechtmäßig eingestuft werden sollte (vgl. zur aktuellen Debatte u. a. Degener/Bliecke und Klein). Vor diesem Hintergrund fällt umso mehr ins Gewicht, dass der neue Koalitionsvertrag – trotz der politischen und gesellschaftlichen Brisanz des Themas – mit keinem Wort auf die laufende Debatte eingeht, was angesichts der parteipolitischen Konstellation aber kaum überrascht. Stattdessen beschränkt sich der Vertrag auf allgemeine Versprechen, wie eine Verbesserung der medizinischen Versorgung, eine erweiterte Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen und eine verstärkte Förderung im Bereich der medizinischen Weiterbildung. Zudem wird angeführt, Frauen in Konfliktsituationen unterstützen zu wollen, „um das ungeborene Leben bestmöglich zu schützen“. Diese Formulierung verdeutlicht die Schwerpunktsetzung der zukünftigen Koalitionsparteien: Nicht die reproduktive Autonomie der Frau, sondern der Schutz des Embryos stehen im Mittelpunkt.
Mit dieser Haltung ignoriert der Koalitionsvertrag nicht nur die Empfehlungen einer Expertenkommission, sondern auch die breite gesellschaftliche Unterstützung von 75% der deutschen Bevölkerung, die einer Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs zustimmen.
Fazit
Der Koalitionsvertrag 2025 erkennt geschlechtsspezifische Gewalt als politisch relevantes Handlungsfeld an und setzt damit ein wichtiges Zeichen. Einzelne Maßnahmen, wie etwa die beabsichtigten Reformen im Bereich Stalking, digitale Gewalt oder reproduktive Versorgung, greifen Problemlagen auf, die über Jahre hinweg marginalisiert und ignoriert wurden. Die geplante Einführung eines Digitalen Gewaltschutzgesetzes und bundeseinheitlicher Anti-Gewalt-Trainings stellen erste, wenn auch zaghafte, Schritte in Richtung institutioneller Reformen dar. Damit wird formal jedenfalls ein Schutzanspruch anerkannt, der in vergangenen Legislaturperioden kaum Beachtung fand.
Dennoch bleibt der Koalitionsvertrag insgesamt weit hinter den Anforderungen einer umfassenden, strukturellen und insbesondere intersektionalen Gleichstellungspolitik zurück. Die Reformen sind punktuell, erschöpfen sich oftmals in repressiven Maßnahmen und verkennen die tieferliegenden Ursachen geschlechtsspezifischer Gewalt. Weil es an Prävention, niedrigschwelligen Schutzangeboten und einer rechtlichen Anerkennung der reproduktiven Selbstbestimmung fehlt, bleiben die Ansätze weitgehend unvollständig.
Insbesondere ist bedenklich, dass die völkerrechtlich verbindlichen Vorgaben der Istanbul-Konvention nur unzureichend umgesetzt werden. Zahlreiche Kritikpunkte des GREVIO-Berichts finden keine erkennbare Berücksichtigung – ein Umstand, der sich auch im Zusammenhang mit dem Gewalthilfegesetz zeigt. Trotz klarer Verpflichtungen mangelt es nach wie vor an verbindlichen Standards, gesicherter Finanzierung und flächendeckend verfügbaren Hilfestrukturen.
Feministische Rechtspolitik muss mehr leisten als Strafverschärfung und Anspruchsgewährung. Sie erfordert einen strukturellen Anspruch, die Berücksichtigung intersektionaler Perspektiven und vor allem den Mut, tatsächliche Machtverhältnisse in Frage zu stellen und zu verändern.