Mitgemeint
Und täglich grüßt das Murmeltier
Dieser Tage bebt einmal wieder das Internet. Das Murmeltier lässt schön grüßen. Es geht um: Geschlechtergerechtigkeit in der Sprache. Welche Person Lust auf richtig Aufregung hat, die möge sich einmal für mehr Gerechtigkeit in der Sprache aussprechen. Ein großer Spaß für die ganze Familie – funktioniert auch in Zeiten von Corona, garantiert.
Anlass diesmal also: Ein Gesetz wurde anders formuliert als üblich. Das Ministerium von Bundesjustizministerin Lambrecht hat einen Referentenentwurf zur „Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)“ – horribile dictu! – im generischen Femininum formuliert. Das führt zu veritablem Zoff in der Koalition. Anstoß erregte aber nicht etwa der Titel des Gesetzes („Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz“), das auch den schönen Begriff „Absonderungsanwartschaften“ verwendet. Die Abweichung vom branchenüblichen generischen Maskulinum war es, die den Koalitionspartner aufbrachte.
Das Bundesinnenministerium, jener Hort der Geschlechtergerechtigkeit, hat den Entwurf offenbar sogleich gestoppt, „aus verfassungsrechtlichen Gründen“: Ein Gesetzentwurf “in ausschließlich weiblicher Begriffsform” gelte rechtlich gesehen möglicherweise nur für Frauen. Seufz. Wer sagt es ihnen?
Das generische Femininum
Als politische Strategie, das Absurde der aktuellen Situation omnipräsenter Verwendung des generischen Maskulinum in Rechtstexten ins grelle Scheinwerferlicht zu rücken, hat diese Aktion exzellent funktioniert. Schon in den 1980er Jahren hatte die bedeutende feministische Linguistin Luise F. Pusch sie angewandt und bei dieser Gelegenheit das generische Maskulinum überhaupt erfunden.
In diesem Beitrag soll es nicht um das Für und Wider des generischen Femininums gehen. Eine Asymmetrie durch eine andere zu ersetzen, die zudem das Problem nicht löst, dass es Menschen gibt, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen, scheint mir persönlich nicht gerade eine zukunftsträchtige Lösung zu sein für die Herausforderung, eine möglichst inklusive Sprachform zu ersinnen.
Ich möchte den aktuellen Vorstoß für eine Analyse wiederkehrender Argumente nutzen und auf einige eindrückliche historische Beobachtungen zum Wandel von Rechtssprache hinweisen, die in den aktuellen Debatten um geschlechtergerechte Rechtssprache praktischerweise „vergessen“ sind.
Genderwahnsinn
Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, der Volljurist Thorsten Frei, kritisierte im Tagesspiegel argumentativ stark: “Für diese Art von Genderwahnsinn fehlt mir jegliches Verständnis. Wir brauchen dieses Gesetz dringend, damit unsere Wirtschaft besser mit den COVID-19-Folgen umgehen kann.“ Der Koalitionspartner SPD riskiere Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren, „weil er ausgerechnet jetzt ideologische Grundsatzfragen meint ausfechten zu müssen”.
Dieser Einwurf ist interessant, weil er drei typische Reaktionsmuster zeigt, wenn es um Geschlechtergerechtigkeit geht, sei es in der Sprache oder in irgendeinem anderen gesellschaftlich relevanten Feld.
Erstens verwendete Frei mit dem Ausdruck „Genderwahnsinn“ eine in rechten politischen Kreisen verbreitete Ausdrucksweise (gerne auch in der Variante „Gendergaga“), deren Anliegen es ist, Geschlechtergerechtigkeit in jeder Schattierung von vornherein zu ridikülisieren. Er begibt sich damit in durchaus unappetitliche Gesellschaft. Vor allem ist es aber eine Ausweichstrategie, um sich nicht mit den zugrundeliegenden Gerechtigkeitsfragen auseinandersetzen zu müssen.
Zweitens folgt ein klassischer Whataboutism auf dem Fuße. COVID-19! Wirtschaftskrise! Viel wichtiger als popelige Sprachkritik sind jedenfalls andere Themen. Eine Abwandlung ist der temporale Whataboutism: „Ausgerechnet jetzt“ – zu einem anderen Zeitpunkt wäre es passender? Wer’s glaubt.
Drittens wird die Frage um Geschlechtergerechtigkeit (hier: in der Rechtssprache) als „ideologische Grundsatzfrage“ bezeichnet – und damit desavouiert. Ideologie suggeriert mangelnden Realismus, mangelnde Konsensbereitschaft, möglicherweise gar Koalitionsunfähigkeit. Wer bislang meinte, in der Politik gehe es doch im Grunde um solche ideologische Grundüberzeugungen, etwa in der Frage, was geschlechtergerecht ist, reibt sich verwundert die Augen ob dieser Abwertung genuin politischer Einstellung. Zugleich wird das Thema unverhandelbar: „Tja, bei ideologischen Grundsatzfragen, da können wir einfach nicht zusammenkommen, das ist halt Ideologie!“ Deswegen müssen wir dann auch nicht mehr über das sachliche Gerechtigkeitsanliegen sprechen.
„So haben wir das schon immer gemacht“
Geradezu putzig muten die angeblich sprachwissenschaftlichen Einwände an, die nun gegen diese Form einseitiger sprachlicher Bevorzugung von Frauen vorgebracht werden. Ohne weiteres müssten sie eigentlich den Kritisierenden als Argumente zugleich gegen das generische Maskulinum einleuchten. Der einzige Unterschied ist, dass die sprachliche Privilegierung der männlichen Form eben „schon immer so gemacht wurde“. Wo kommen wir denn da hin, das geht nun wirklich so nicht.
Wandel der Rechtssprache
Einmal tief Luft holen und in den beruhigend kühlen und tiefen Brunnen der Rechtsgeschichte steigen.
In der Geschichte der deutschen Rechts- und Gesetzessprache ist nur eines beständig: ihr Wandel1). Sie teilt damit das Schicksal von Sprache allgemein, auch der deutschen Sprache.2)
Es gibt in der Rechtssprache nicht nur die Gesetzessprache, sondern auch die Sprache der Verwaltung, der Rechtspflege und des Laienverkehrs sowie natürlich die Sprache der Verfassung. Es gibt zudem Spezialrechtssprachen in den verschiedenen Teildisziplinen der Rechtswissenschaft und Rechtspraxis, so die Sprache des Bürgerlichen und des Kartell-, Völker-, Straf- und Polizeirechts mit ihren je eigenen historischen Entwicklungen im Fachjargon.
In der rechtshistorischen Entwicklung zeigt sich ein Ringen um angemessene sprachliche Formen von Rechtstexten. Besonders eindrücklich ist dieses Ringen bei der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches Ende des 19. Jahrhunderts gewesen.3) Als Teil des Nationalbewusstseins wurde ganz genau auf Sprache geachtet, ja es kam zu einer „nie zuvor gekannten Sprachzucht“.4) Kritik am Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) war nachgerade eine Mode und changierte zwischen den beiden Polen der Forderung nach größerer juristischer Genauigkeit und nach mehr Volkstümlichkeit.5) Insbesondere der „Allgemeine deutsche Sprachverein“ wandte sich gegen Fremdworte und setzte sich für deutsche Rechtsbegriffe im neuen BGB ein.6) Insonders die „Eindeutschung von bisher unentbehrlich erschienenen Fremdwörtern“7) gelangte auf die politische Agenda.
Eine tabellarische Übersicht in Hattenhauers verdienstvoller Studie von 1987 vermittelt einen Eindruck davon, wie neu der Wortschatz des BGB war, wieviele Worte gänzlich neu erfunden werden mussten, um bis dato gebräuchliche juristische Fremdworte einzudeutschen:8)
Statt „Civilgesetzbuch“ hieß es nun „Bürgerliches Gesetzbuch“, „Zwangsvollstreckung“ ersetzte „Exekution“, „Fehlbetrag“ bezeichnete nun das vormalige „Defizit“, der heute absolut gebräuchliche „Erbschein“ war eine Erfindung des BGB, denn zuvor lautete der Fachbegriff „Erbeslegitimationsattest“. Die aus der römisch-rechtlichen Tradition des bürgerlichen Rechts herrührenden lateinischen Wurzeln der Rechtsbegriffe wurden ersetzt durch eingedeutschte sprachliche Neuschöpfungen.
Das Beispiel der Entstehung des BGB zeigt, dass außerrechtliche Gründe – konkret: die Entstehung der deutschen Nation und des politischen Nationalbewusstseins – Einfluss auf die sprachliche Gestaltung des Gesetzestextes gewannen. Die politisch motivierte Sprachkritik führte zur Schaffung einer gänzlich neuen, nunmehr eingedeutschten Rechtssprache. Diese Rechtssprache war Ende des 19. Jahrhunderts brandneu. Heute, 120 Jahre später, erscheinen uns die damals neu geschaffenen Worte ganz selbstverständlich, sie sind üblich und gebräuchlich.
Rechtstexte als politische Texte
Rechtstexte sind also Gegenstand politischen Gestaltungswillens, gestalten aber auch ihrerseits die gesellschaftliche und politische Wirklichkeit, nicht zuletzt sprachlich. Wie wenig Texte vermögen Rechtstexte wegen ihrer normativen Qualität Einfluss auf den allgemeinen Sprachgebrauch zu gewinnen, diesen zu prägen und zu wandeln.
Politische Einflussnahme auf die Sprache von Rechtstexten ist mithin kein unbekanntes Phänomen, sondern vielmehr Ausdruck der öffentlichen Deliberation über Form und Inhalte neu zu schaffenden Rechts. Da Rechtstexte das lebendige Kennzeichen und Resultat demokratischer Selbstregierung sind, kann es nicht überraschen, dass auch außerrechtliche politische Anliegen Eingang finden in die Gestaltung ebendieser Rechtstexte. Das gilt besonders für grundlegende Rechtstexte wie das Bürgerliche Gesetzbuch, das Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – oder Verfassungen.
Aber das, liebe Kinder, ist eine Diskussion für das nächste Mal…
References
↑1 | Grundlegend: H. Hattenhauer, Zur Geschichte der deutschen Rechts- und Gesetzessprache, 1987. |
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↑2 | A. Gardt, Die Deutschen und ihre Sprache, Jahrbuch der Göttinger Akademie der Wissenschaften 2016, S. 89 ff. |
↑3 | Dazu allgemein K. Kroeschell, Rechtsgeschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert, 1992, S. 11 ff.; speziell zur Sprache H. Hattenhauer, Zur Geschichte der deutschen Rechts- und Gesetzessprache, 1987, S. 79 ff. |
↑4 | H. Hattenhauer, Zur Geschichte der deutschen Rechts- und Gesetzessprache, 1987, S. 79. |
↑5 | H. Hattenhauer, Zur Geschichte der deutschen Rechts- und Gesetzessprache, 1987, S. 80. |
↑6 | H. Hattenhauer, Zur Geschichte der deutschen Rechts- und Gesetzessprache, 1987, S. 81. |
↑7 | H. Hattenhauer, Zur Geschichte der deutschen Rechts- und Gesetzessprache, 1987, S. 82. |
↑8 | Vgl. die Übersicht bei H. Hattenhauer, Zur Geschichte der deutschen Rechts- und Gesetzessprache, 1987, S. 83. |