10 January 2021

Muss der Staat die künstliche Fortpflanzung verbieten?

1. Der beklagenswerte Zustand des deutschen Fortpflanzungsmedizinrechts

In Deutschland werden pro Jahr etwa 100.000 assistierte Befruchtungen (In-Vitro-Fertilisationen – IVF) durchgeführt; etwa 3% aller in Deutschland geborenen Kinder kommen im Wege der künstlichen Fortpflanzung zur Welt. In diametralem Gegensatz zu ihrer Bedeutung stehen die rechtlichen Grundlagen der Fortpflanzungsmedizin). Das deutsche Fortpflanzungsmedizinrecht befindet sich in einem geradezu erbärmlichen Zustand: Das aus dem Jahr 1990 stammende Embryonenschutzgesetz (ESchG) ist – auch im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt – veraltet, als Strafgesetz von repressivem Charakter und in Teilen verfassungsrechtlich nicht haltbar. Politik und Gesetzgeber weigern sich beharrlich, dem dringenden Desiderat nach einem modernen, dem Stand der Medizin angemessenen Fortpflanzungsmedizingesetz Rechnung zu tragen. Kürzlich haben die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina und die Union der Deutschen Akademien der Wissenschaften rechtspolitische Vorschläge unter dem Titel „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“ vorgelegt. Die Wissenschaft hat Gesetzentwürfe erarbeitet (vgl. Gassner et al., Fortpflanzungsmedizingesetz – Augsburg-Münchner-Entwurf, 2013) – keine Reaktion der Politik! Diese begnügt sich damit, die betroffenen Menschen auf kostenträchtige Angebote im Ausland zu verweisen („foreign shopping“; zum „free rider“-Problem der deutschen Gesundheitspolitik s. Lindner, Merkur 852/2020, S. 91 ff.). 

2. Ein Grundrecht auf reproduktive Selbstbestimmung

Rechtsfragen betreffend Anfang und Ende des Lebens sind immer und vornehmlich Verfassungsrechtsfragen. So hat das Bundesverfassungsgericht den quälend langen Streit um die Sterbehilfe in Deutschland mit einem wuchtigen Urteil beendet, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben abgeleitet und § 217 StGB, der die geschäftsmäßige Hilfe zur Selbsttötung unter Strafe stellte, für nichtig erklärt (Urt. vom 26.2.2020 – 2 BvE 2347/15). Wenn aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben ableitbar ist, so müsste man doch – erst recht – gewissermaßen als „Gegenstück“ auch für den Beginn des Lebens ein Grundrecht auf Fortpflanzung oder reproduktive Selbstbestimmung annehmen können, an deren Maßstab dann die rigiden Verbote des ESchG (Verbot und Strafbarkeit des Einzellspende, der post mortem-Befruchtung, der „Leihmutterschaft“, des single-embryo-Transfer etc.) auf ihre Grundrechtskonformität überprüfbar wären. Blickt man in die medizin- und verfassungsrechtliche Literatur, wird ein solches Grundrecht tatsächlich weitgehend anerkannt, sei aus Art. 6 GG, sei es aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das BVerfG hatte bislang leider und erstaunlicherweise noch keine Gelegenheit, dazu grundsätzlich Stellung zu nehmen.

3. Verstoß der künstlichen Fortpflanzung gegen die Menschenwürde?

Alle Versuche einer grundrechtlichen Fundierung der Fortpflanzung und die damit verbundene Hoffnung auf eine (zumindest vorsichtige) Liberalisierung des festbetonierten Embryonenschutzgesetzes sind indes Schall und Rauch, wenn man der Auffassung ist, ein entsprechendes Recht verstoße gegen die Menschenwürde. Solche Fundamentalkritik wurde und wird insbesondere von Kirchen vorgebracht. Nun hat ein derart rigide Haltung Unterstützung aus der deutschen Staatsrechtslehre erhalten. Ute Sacksofsky hat soeben eine grundsätzliche Kritik an einem Recht auf Fortpflanzung vorgelegt („Über ein Recht auf Fortpflanzung“, in: merkur Nr. 859/2020, S. 32 ff.). Nicht nur gebe es kein Grundrecht auf Fortpflanzung, ein solches könne vielmehr vor dem Hintergrund der Menschenwürde keinen Bestand haben. Denn ein solches Recht impliziere eine „Instrumentalisierung einer anderen Person“, nämlich des aus einer künstlichen Befruchtung hervorgegangenen Kindes. Die Eltern würden zu ihrer eigenen Selbstentfaltung über eine andere Person, nämlich das spätere Kind, verfügen. In diesen Formulierungen klingt nicht nur die Dürig’sche Objektformel an, der Bezug zur Menschenwürde wird vielmehr ausdrücklich hergestellt: „ … dienen die Kinder der Persönlichkeitsentwicklung der Eltern – eine Instrumentalisierung einer anderen Person, die mit unserem Begriff der Menschenwürde nicht vereinbar ist“ (Sacksofsky, aaO, S. 35).

Dieses Argument ist schon deswegen fragwürdig, weil es das Kind, das durch die künstliche Fortpflanzung geboren wird und dessen Menschenwürde durch die Instrumentalisierung zur Selbstverwirklichung der Eltern angeblich verletzt sein soll, ohne die künstliche Befruchtung gar nicht gäbe. Die Alternative heißt also: entweder Verletzung der Menschenwürde oder Nichtexistenz. Und müsste man nicht jede Form der Fortpflanzung, also auch die auf natürlichem Wege, für problematisch erachten. Auch hier ist ja häufig ein Kinderwunsch vorhanden, zu deren Erfüllung das Kind dann „instrumentalisiert“ wird. Zu Ende gedacht würde das bedeuten: Nur im Falle einer ungewollten oder zumindest unbeabsichtigten Schwangerschaft wäre die Menschenwürde des Kindes nicht tangiert, da nur in einem solchen Fall keine Instrumentalisierung vorläge. Ein absurdes Ergebnis!

4. Verbot der Fortpflanzung zum Schutz der Menschenwürde des Kindes?

Verneint man mit der Berufung auf die Menschenwürde des Kindes ein Recht der Eltern auf künstliche Fortpflanzung oder gar auf Fortpflanzung überhaupt, so könnte der Staat konsequenterweise den Eltern auch die tatsächliche Inanspruchnahme eines solchen (nicht existenten) Rechts verbieten. Denn nicht nur ein Recht auf (künstliche) Fortpflanzung verletzte ja die Menschenwürde des Kindes, sondern natürlich auch die Realisierung des Kinderwunsches durch Inanspruchnahme eines solchen Rechts. Der Staat könnte per Gesetz die (künstliche) Fortpflanzung einschränken oder gar untersagen, ohne dass die Betroffenen dagegen eine grundrechtliche Position erfolgreich entgegenhalten könnten.

Selbst wenn man insoweit die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) aktivieren würde, was Sacksofsky immerhin annimmt, aber ihrer eigenen Instrumentalisierungsthese widerspricht (aaO, S. 33), ließe sich deren Beschränkung leicht mit der Pflicht des Staates zum Schutz der Menschenwürde des instrumentalisierten Kindes rechtfertigen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG). So ließe sich unter Berufung auf die Menschenwürde des Kindes sogar eine rigide staatliche Bevölkerungspolitik betreiben und verfassungsrechtlich rechtfertigen.

Nimmt man den Gedanken der Menschenwürdeverletzung durch (künstliche) Fortpflanzung ernst, liegt auch die Annahme einer Pflicht des Staates zum Verbot der medizinisch assistierten Reproduktion nahe. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Staat, die Menschenwürde nicht nur zu achten, sondern auch, sie zu schützen. Und wie anders als durch ein Verbot sollte man die (potenziellen) Kinder vor einer Instrumentalisierung durch ihre Eltern schützen? Alles freilich um den Preis ihrer Existenz. Was würden die Millionen von Menschen, die ihr Leben der Fortpflanzungsmedizin und ihren Eltern verdanken, die sich für diesen Weg entschieden haben, davon halten?


SUGGESTED CITATION  Lindner, Josef Franz: Muss der Staat die künstliche Fortpflanzung verbieten?, VerfBlog, 2021/1/10, https://verfassungsblog.de/muss-der-staat-die-kunstliche-fortpflanzung-verbieten/, DOI: 10.17176/20210110-181752-0.

3 Comments

  1. CJ Tue 12 Jan 2021 at 12:12 - Reply

    Ein sehr interessanter Artikel über ein wichtiges Thema.

    Ich denke, über den Ansatz, dass künstliche Fortpflanzung die Menschenwürde verletzen könnte, sollte ernsthaft nachgedacht werden. M.E. ist nicht so sehr problematisch, dass sich die Eltern ihren Kinderwunsch erfüllen wollen, sondern die Art und Weise, wie dies geschieht.

    Bei der natürlichen Fortpflanzung ist das Kind Frucht der gegenseitigen Hingabe, die im besten Falle Ausdruck tiefer emotionaler Verbundenheit ist, und einer gehörigen Portion Glück. Das Kind ist damit ein “Geschenk” und Manifestation der Verbindung zweier Liebenden (davon spricht schon die Bibel mit ihrem Verweis darauf, dass Mann und Frau “Ein Fleisch” werden).

    Bei der künstlichen Fortpflanzung hingegen wird das Kind gleichsam zum bestellten “Produkt”. Man hat einen entsprechenden Vertrag geschlossen, den der Reproduktionsmediziner schlicht erfüllt. Zugespitzt könnte man das Kind so als “Ware” ansehen, die produziert und geliefert werden soll. Darin sehe ich eher den Verstoß gegen die Objekt-Formel.

    Zudem wird dadurch das Risiko eines “Ausortierens”, etwa im Falle der PID, erhöht. Das kann aber zu der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen führen. Ferner besteht auch das Problem der “verwaisten” Embyonen und die Gefahr deren verbrauchenden Instrumentalisierung durch die Wissenschaft.

    Es bestehen daher viele Problemlagen, die einer Liberalisierung durchaus entgegengehalten werden können.

    Beste Grüße

  2. Anna Leisner-Egensperger Sat 16 Jan 2021 at 09:04 - Reply

    Lieber Herr Lindner, herzlichen Dank für diesen wichtigen Vorstoß! Der Gedanke der Instrumentalisierung einer anderen Person stellt in der Tat jede Form der Fortpflanzung auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand. Die Absurdität dieses Ergebnisses, die Sie zurecht herausstellen, zeigt unter verfassungsdogmatischem Blickwinkel aber auch, dass die Fortpflanzungsfreiheit nicht einem “Grundrecht auf reproduktive Selbstbestimmung” aus Art. 2 Abs. 1 GG entspringt – als Aspekt des Gedankens, dass jeder tun und lassen kann, was er will. Ich teile die Ansicht von Ute Sacksofsky nicht. Doch hat sie immerhin das weit verbreitete Vorurteil auf den Punkt gebracht, dass es Eltern bei künstlichen Befruchtungen – mehr als bei natürlichen – um die Verwirklichung egoistischer Interessen geht. Verkannt wird dabei jedoch, dass Aspekte einer Selbstentfaltung bei jeder Familiengründung seit jeher eine Rolle spielen: Früher diente der Nachwuchs der elterlichen Versorgung, heute verheißt er ein (kinder-)reiches und damit erfülltes Leben. Dass aber in der Fortpflanzung gerade nicht die Instrumentalisierung eines Reproduktionsprodukts liegt, sondern eine notwendige Bedingung der fortlaufenden Erneuerung des Gemeinwesens, ist die Kernaussage des Art. 6 Abs. 1 GG. Damit schützt dieses Grundrecht nicht nur die Entscheidung zur Familiengründung, sondern auch den Akt der Familiengründung selbst, gleichgültig, ob er auf natürlichem Wege erfolgt, durch Adoption oder durch assistierte Reproduktion. Verfassungsrechtlich gewährleistet ist insbesondere die heterologe Eizellspende. Der Schutz der Menschenwürde kann allenfalls Selektionen im Rahmen der PID entgegengehalten werden (vgl. Leisner-Egensperger, in: Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 6 Rn. 156, 161 ff.).
    Herzliche Grüße
    Anna Leisner-Egensperger

    • CJ Wed 20 Jan 2021 at 11:50 - Reply

      Sehr geehrte Frau Leisner-Egensperger,

      mit Ihrer zutreffenden Kernaussage gehe ich vollständig konform. Durch die Reproduktion an sich erfolgt keine Würdeverletzung. Denn erstens muss ein jeder Mensch irgendwie “entstehen” und das setzt nunmal Fortpflanzung voraus; zum anderen ist die Fortpflanzung Existenzvoraussetzung auch der menschlichen Spezies insgesamt. Darum ist die Familiengründung völlig zurecht im individuellen und im allgemeinen Interesse über Art. 6 Abs. 1 GG umfassend geschützt.

      Sie verkennen aber, dass die abstrakte Bewertung eines Aktes noch nichts über die Zulässigkeit einer konkreten Art und Weise, wie dieser Akt umgesetzt wird, aussagt. Im Gegenteil, gerade in der konkreten Umsetzung muss stets ein schonender Ausgleich im Sinne praktischer Konkordanz hergestellt werden.

      Deshalb müssen die Auswirkungen der jeweiligen konkreten Handlungen in den Blick genommen werden. An diesem Punkt ist auf meinen vorgegangenen Kommentar vom 12.01 zu verweisen.

      Daraus folgt, dass eine restriktive Einhegung der reproduktiven Freiheit durchaus zu rechtfertigen ist.

      Beste Grüße

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