21 Januar 2017

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungs­gerichts im NPD-Verbotsverfahren – Kein Geld mehr für Verfassungsfeinde!?

Wie erwartet hat der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag den Antrag des Bundesrates, die NPD zu verbieten, einstimmig zurückgewiesen. Die Richter zeigten zugleich einen Weg auf, bestimmten Verfassungsfeinden dennoch den staatlichen Geldhahn abzudrehen. Alle Demokraten sollten sich diesen Weg genauer ansehen.

In ihrem Urteil stellten die Richter zunächst die Verfassungsfeindlichkeit der NPD fest. Deren politisches Konzept eines auf eine ethnische Volksgemeinschaft ausgerichteten autoritären Nationalstaates missachtet die Menschenwürde und ist mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar. Ein Verbot scheiterte jedoch an der fehlenden „Potentialität“, mit anderen Worten an der mangelnden Realisierungsmöglichkeit dieser verfassungsfeindlichen Ziele im politischen Wettbewerb. Ganz maßgeblich orientierten sich die Richter mit ihrem Grundsatzurteil am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der in seiner Rechtsprechung für ein Parteiverbot eine reale Chance zur Verwirklichung politischer Veränderungen fordert. Aus ebendieser Quelle stammt wohl auch der – nicht gerade versteckte – Appell der Richter an den verfassungsändernden Gesetzgeber, andere Sanktionsmöglichkeiten zu überdenken, die unterhalb der Ebene des Parteiverbots liegen. Das ist keine ganz neue Idee. In Deutschland kommt sie aus der Zeit nach dem ersten NPD-Verbotsverfahren und wird nun eine Wiederbelegung erfahren.

Das so genannte Parteienprivileg des Art. 21 GG entfaltet bisher eine doppelte Sperrwirkung. Ein Parteiverbot kann nur durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Anderweitige Sanktionen – wie beispielsweise die Streichung der staatlichen Parteienfinanzierung – sind solange untersagt, wie ein solches Verbot nicht ausgesprochen ist. Das muss nicht für immer so bleiben. Eine Kürzung oder Streichung finanzieller Mittel für verfassungsfeindliche, aber (noch) nicht verbotene Parteien ist zwar nach der geltenden Verfassungslage ausgeschlossen, könnte aber durch eine Verfassungsänderung möglich werden. Selbstverständlich wäre hier wie bei jeder Verfassungsänderung größte Sorgfalt geboten. Ein solcher, gangbarer Weg könnte – grob skizziert – wie folgt aussehen:

Neben dem Parteiverbot könnte in Art. 21 Abs. 2 GG, quasi als milderes Mittel, ein zweiter Fall geregelt werden. Für diesen wäre nicht erforderlich, dass eine als verfassungsfeindlich erkannte Partei eine reale Chance zur Verwirklichung ihrer Ziele (sog. Potentialität in der Sprache des Bundesverfassungsgerichts) hat. An dieser Voraussetzung scheiterte bekanntlich der letzte NPD-Verbotsantrag. Im Übrigen entsprächen die Kriterien des zweiten Falls denen des Parteiverbots. Seine rechtliche Folge wäre eine Streichung oder Kürzung der staatlichen Teilfinanzierung. Um dem politischen Missbrauch entzogen zu sein, müsste eine solche Entscheidung ebenfalls durch das Bundesverfassungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht getroffen werden.

Verfassungsrechtlich wäre ein solcher Weg wohl möglich. Das Grundgesetz billigt den Parteien einen Anspruch auf staatliche „Teilfinanzierung“, wie es im Fachjargon heißt, nicht zu. Im Gegenteil: Wie schon der Begriff „Teilfinanzierung“ aus dem Parteiengesetz verdeutlicht, müssen sich die Parteien ihren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren, sie müssen sich selbst (mit-)finanzieren. Das Grundgesetz hat ihnen das Risiko des Fehlschlagens eigener Bemühungen um ihre Finanzierung nicht abgenommen. Der Grundsatz der Staatsferne verlangt vielmehr, dass die Parteifinanzierung nicht zu einer Abhängigkeit vom Staat führt.

Die verfassungsrechtliche Frage ist im Kern eine Frage der Gleichbehandlung, die wegen des politischen Wettbewerbs in der Demokratie auch und insbesondere für Parteien gilt. Kann der Staat die Finanzierung einer verfassungsfeindlichen Partei, ohne dass sie verboten wäre, einstellen? Grundsätzlich „ja“, lautet die Antwort der Verfassungsrichter. Fragt sich „bloß“, welche Voraussetzungen eine solche Regelung berücksichtigen müsste.

Jedenfalls bedarf es für eine Ungleichbehandlung bei der staatlichen Parteienfinanzierung eines triftigen Grundes mit Verfassungsrang. Dieser läge in der höchstrichterlich festgestellten Verfassungsfeindlichkeit als Ausdruck einer wehrhaften Demokratie, die ihre Feinde zwar nicht unbedingt verbietet, sie aber auch nicht finanziert. Eine solche Regelung freilich, sie bedürfte als Verfassungsänderung einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat. Zeit für alle Demokraten, sich zusammenzuraufen.


SUGGESTED CITATION  Leutheusser-Schnarrenberger, Sabine: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungs­gerichts im NPD-Verbotsverfahren – Kein Geld mehr für Verfassungsfeinde!?, VerfBlog, 2017/1/21, https://verfassungsblog.de/nach-der-entscheidung-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-kein-geld-mehr-fuer-verfassungsfeinde/, DOI: 10.17176/20170123-095504.

23 Comments

  1. Wiss. Mit. Sa 21 Jan 2017 at 12:41 - Reply

    <>

    Sowas könnte man doch aber auch durch die Eröffnung des Rechtswegs, etwa durch einen noch zu schaffenden § 50 Abs. 1 Nr. 7 VwGO vermeiden? In einem neuen Art. 21 Abs. 2 (oder Abs. 3?) GG würde dann ein Passus aufgenommen werden wie „Näheres wird durch Gesetz geregelt“. Klar, in der Sache läuft es auf dasselbe heraus, dass ein Gericht wie das BVerwG oder das BVerfG das letzte Wort hat.

    Ich hielte sogar eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG für sinnvoll; wenn die betroffene Partei die Endentscheidung des BVerwG für unzutreffend hält, kann sie wegen behaupteter Verletzung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb sich immer noch ans BVerfG wenden.

  2. Hartmut Lau So 22 Jan 2017 at 14:59 - Reply

    Seit dem 18.7.1990 gibt es weder ein GG noch eine Verfassung.
    Demnach auch kein BVerfG.

    Ein illegales Staatssimulations Theater.
    Personen,freiwillig in der Ausuebung des Richter Berufs,wissendlich ohne Staatslegitimation, also sehr billig beauftagte Schauspieler.

    Welch eine Schande fuer die deutschen Voelker.

  3. Rn690 Mo 23 Jan 2017 at 07:19 - Reply

    „In ihrem Urteil stellten die Richter zunächst die Verfassungsfeindlichkeit der NPD fest. Deren politisches Konzept eines auf eine ethnische Volksgemeinschaft ausgerichteten autoritären Nationalstaates missachtet die Menschenwürde und ist mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar.“

    Das entspricht nicht den Tatsachen.

    Rn. 690:

    „Der von der Antragsgegnerin vertretene Volksbegriff ist verfassungsrechtlich unhaltbar. Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht.“

    Das ist m.M.n. was anderes!

  4. Harald Loch Mo 23 Jan 2017 at 13:51 - Reply

    Alle diese Fragen können am 24.1.2017 um 20 Uhr in einem Zaubefrberggespräch mit den beiden Verfassungsrechtlern Maximilian Steinbeis und Prof. Helmut Aust diskutiert werden.
    Ort: Buchhandlung DER ZAUBERBERG
    Bundesallee 133
    12161 Berlin-Friedenau
    Anmeldung unter 030.56 73 90 91 oder
    info@der-zauberberg.eu

  5. Staatssimulant Mo 23 Jan 2017 at 15:16 - Reply

    @Hartmut Lau: Ihre beeindruckend einfältige Verschwörungstheorie lässt wohl nur eine Frage offen: Woher nehmen Sie eigentlich – in Ermangelung einer gültigen Verfassung – die Meinungsfreiheit, einen solchen Mumpitz zu behaupten?

  6. Hans Reinwatz Mo 23 Jan 2017 at 15:51 - Reply

    @Rn690: Doch, das entspricht den Tatsachen. Vgl. Rn 635: „Das politische Konzept der Antragsgegnerin ist mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Sie akzeptiert die Würde des Menschen als obersten und zentralen Wert der Verfassung nicht, sondern bekennt sich zum Vorrang einer ethnisch definierten ‚Volksgemeinschaft‘.“ Vgl. weiter Rn 758: „Die Antragsgegnerin missachtet die freiheitliche demokratische Grundordnung auch mit Blick auf das Demokratieprinzip.“ Daraus folgt genau das bezeichnete Zitat. Es ist allerdings natürlich auch interessant, sich einfach eine von 1010 Randnummern zu nehmen, zu zeigen, dass dort etwas nicht drinsteht, und daraus zu schließen, dass es insgesamt im Urteil nicht steht.

  7. Rn690 Mo 23 Jan 2017 at 17:47 - Reply

    @Hans Reinwatz

    Damit haben sie wunderbar den Beweis erbracht das es nicht gegen die NPD geht sondern gegen das Volk!

    Die Mehrheit der Menschen, der Deutschen, Franzosen oder Russen sind der Meinung das ein Pass keine Volkszugehörigkeit ersetzt.

    Und genau das wird gemacht das Volk der Deutschen wird durch das Volk der Dahergelaufenen oder Zusammengekommenen ersetzt.
    Getreu den Wahlspruch was interessiert mich der Souverän ich mach mir einen neuen!

    Interessant ist doch auch welcher V-Mann den die Stellen im Programm geschrieben hat.
    Aber es muss sich natürlich auch lohnen das die Besetzung der Richterstellen im Hinterstübchen der Machteliten nach Parteienproporz ausgeklungen wird.
    Es lebe der Neofeudalismus.

  8. Matthias Di 24 Jan 2017 at 11:04 - Reply

    @Rn690: Was machen Sie denn da? Da behaupten Sie erst, die Behauptung der Referentin stimme nicht, weil sie sich aus Rn. 690 nicht ergebe. Dann erklärt Ihnen jemand, dass es ja sein kann, dass es gerade nicht in Rn. 690, sondern woanders steht. Und darauf schwenken Sie um und ertappen diesen bei, äh, bei – ja wobei denn eigentlich?

  9. Hans Reinwatz Di 24 Jan 2017 at 12:29 - Reply

    „Die Mehrheit der Menschen, der Deutschen, Franzosen oder Russen sind der Meinung das ein Pass keine Volkszugehörigkeit ersetzt.“
    Sie sollten sich das französische Staatsangehörigkeitssystem nochmal genau ansehen. Von der Arroganz, mit der Sie vermeintliche Mehrheiten für sich in Beschlag nehmen, ganz zu schweigen.

  10. The Populist Di 24 Jan 2017 at 21:37 - Reply

    Es ist für mich keine Frage, dass es Deutsche mit schwarzer Hautfarbe oder – man verzeihe mir die Umganssprache – „Schlitzaugen“ gibt, geben darf und geben soll.

    Allerdings stößt das BVerfG mit seinen Erläuterungen schon an die linguistische Zimmerdecke, wenn sie einen ausschließlich ethnischen Volksbegriff, als das, was im Grundgesetz gemeint ist, ablehnt und gleichzeitig „nur“ die Staatsbürgerschaft zum Kriterium erhebt ohne an die Staatsbürgerschaft Bedingungen zu knüpfen.

    Wäre es so gemeint gewesen, dann dürfte das Wort „Volk“ im Grundgesetz nicht vorkommen, weil es durch „Staatsbürger“ zu ersetzen ist.

    Ein Volk ist mehr als die Ansammlung beliebiger, austauschbarer Staatsbürger. Zu einem Volk gehören Neben der Abstammung kulturelle Gemeinsamkeiten und Werte, Möglichkeiten der Verständigung und eine gemeinsame Geschichte.

    Wer neu zu diesem Volk gehören will und dies wegen seiner Abstammung nicht tut, von dem darf erwartet werden, dass er die anderen Kriterien weitgehend erfüllt.

  11. RN690 Di 24 Jan 2017 at 23:38 - Reply

    @Matthias,

    Was ich mache? Ich lasse mich nicht aufs Glatteis führen.
    Sie sind doch lesemächtig, da steht „Das Grundgesetz kennt[!!] einen ausschließlich[!!!] an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht.“

    Das heißt, dass eine Formulierung „Wer als Deutscher geboren ist oder sich dem Deutschen Volk verdient gemacht hat … ist Deutscher oder kann Deutscher werden.“ im Staatsbürgerrecht formuliert, würde den Mangel beseitigen.

    Da steht nicht, dass man das nicht machen darf!

    Und da ist auch noch die nächste Spur, die zeigt, worum es geht. „Die Reform des von 1913 stammenden alten Staatsbürgerschaftsrechts […] und wurde 2000 von Rot-Grün umgesetzt…“
    Siehe hier: http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/dossier-migration/56483/einbuergerung?p=all

    Das heißt doch bis zu diesem Zeitpunkt eine Formulierung „Deutscher ist, wer als Deutscher geboren wird.“ Recht war!

    Rot-Grün das sind die Leute, die mit Plakaten auf den steht: „Deutschland du Stück scheiße“ oder „Nie wieder Deutschland!“ durch die Gegend rennen und heimlich träumen „Bomber Harris tu‘s noch einmal!“

    Was soll man also noch sagen, außer Neofeudalismus.
    Motto der sogenannten Elite „Der Staat sind wir!“
    Wenn das alte Volk nicht will, machen wir uns ein neues.

  12. Maximilian Steinbeis Mi 25 Jan 2017 at 00:11 - Reply

    @Populist: Das verstehe ich als Argument nicht. Wieso bringen Sie hier die Linguistik ins Spiel, wenn es um normative Rechtsbegriffe geht?

    @RN690: Sie haben vollkommen Recht. Das Volk als ethnische Kategorie, als Naturphänomen sozusagen, kann man nicht ohne Konflikt mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung mit dem Volk, von dem in Art. 20 II GG die Rede ist, gleichsetzen. Das ist genau der Punkt hier. Wenn Sie sagen, Deutsche erkennen wir so, wie wir Rotkehlchen oder Hainbuchen erkennen, anhand von faktischen, naturgegebenen Merkmalen, und wenn Sie auch das Merkmal der Abstammung von Deutschen als Naturmerkmal fassen, dann verlassen Sie den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Wer Deutscher ist, ist keine Frage der Natur, sondern eine Frage des Rechts. Keine Frage des Seins, sondern eine des Sollens.

    Natürlich kann das Recht sagen, wir wollen zu Deutschen nur Leute machen, die von Deutschen abstammen. Das war vor 2000 grosso modo so und ist überhaupt nicht das Problem. Das ist das gute alte Ius Sanguinis, nicht meine Lieblingsvariante im Staatsangehörigkeitsrecht, aber nicht das, was das BVerfG meint, wenn es von ethnischer Volksgemeinschaft spricht. Wenn man das jetzt wieder einführen würde, dann würden alle Kinder von eingebürgerten Türken Deutsche werden und bleiben können. Besorgen Sie sich eine parlamentarische Mehrheit und ändern Sie das Gesetz, können Sie jederzeit machen.

    Die freiheitlich-demokratische Grundordnung kommt dann ins Spiel, wenn Sie den Kindern der eingebürgerten Türken das Recht auf Staatsbürgerschaft absprächen, weil sie zwar von Deutschen, aber nicht von ethnisch Deutschen abstammen. Wenn Sie das tun, dann sind Sie draußen.

  13. RN690 Mi 25 Jan 2017 at 08:13 - Reply

    @Maximilian Steinbeis,
    Mit Demokratie hat das nichts mehr zu tun.
    Das ist der beschriebene Putsch der Neofeudalisten, die Abschaffung des Volk!

    Danke für Ihr Eingeständnis.

  14. Jessica Lourdes Pearson Mi 25 Jan 2017 at 10:37 - Reply

    @RN690: Nein! Sie kommen hier mit ihrem persönlich zusammengeschusterten Volksbegriff, der normativ dem Grundgesetz widerspricht, empirisch vor dem Hintergrund der mitteleuropäischen Geschichte geradezu lächerlich ist und im Übrigen von der weit überwiegenden Mehrheit der Deutschen nicht geteilt wird. Und wenn man Sie darauf hinweist, ziehen Sie sich in einen Opfermythos zurück. Dabei widersprechen Sie sich auch noch selbst, denn wenn sich – wie Sie offenbar meinen – das Volk nach bestimmten faktischen Eigenschaften definierte, dann könnte es wohl kaum – wie Sie befürchten – mit den Mitteln des Rechts abgeschafft werden. Was also wollen Sie – außer in allem eine Bestätigung Ihres imaginierten Putsches der Neofeudalisten zu sehen?

  15. RN690 Mi 25 Jan 2017 at 14:12 - Reply

    Hallo wehrte Dame,
    auch wenn ich eigentlich nicht will, und ihre Sätze nicht viel Sinn ergeben, bin ich höfflich und antwort