23 July 2025

Eine Republik wird „neutralisiert“

Auf der Suche nach einem parlamentarischen Neutralitätsbegriff

Dem Schutz der Bundestagspräsident:in anvertraut sind die Einhaltung der Geschäftsordnung, die Fairness der Debatten und die Ordnung des Hohen Hauses schlechthin. Außerdem hat sie „die Würde und die Rechte des Bundestages“ zu wahren (§ 7 Abs. 1 S. 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags). Der Präsidentin Klöckner reichten diese Schutzgüter dennoch nicht aus. Letztlich nahm sie ein weiteres in Anspruch – die politische Neutralität. Diese hat freilich einen politisch vergifteten Kontext.

Julia Klöckners Gespür für Neutralität

Julia Klöckner, zunächst Abgeordnete, dann Ministerin, ist seit der Bundestagswahl 2025 Präsident:in des Deutschen Bundestages. Als solche spielt sie eine beachtliche Rolle im parlamentarischen System der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist nicht nur ranghöchste Repräsentant:in des Parlaments, sondern auch – in der protokollarischen Rangfolge – nach der Bundespräsident:in das zweithöchste Staatsorgan der Republik. Ihr obliegt von Amts wegen, die Sitzungen des Bundestags zu leiten (§§ 22 ff. GOBT), darauf zu achten, dass dessen Geschäftsordnung gewahrt wird, und als oberste Dienstherrin die Verwaltung des Bundestags zu leiten (§ 7 Abs. 4 GOBT). Daneben kommen ihr weitere Obliegenheiten zu, wie etwa bestimmte Aspekte der Abgeordnetentätigkeit zu regeln, vor allem Entschädigung, Nebentätigkeiten, Offenlegungspflichten und Immunität, sodann gemeinsam mit dem Ältestenrat Vorschläge für die Tagesordnung zu erarbeiten und natürlich Verfahren zu leiten, insbesondere die Wahlen innerhalb des Bundestags (Art. 63 GG, § 4 GOBT) und die Wahlprüfung (Art. 41 GG).

Zur Erledigung ihrer Aufgaben kann sich die Bundestagspräsident:in auf Weisungsbefugnisse (gegenüber Abgeordneten, Besucher:innen und Verwaltung) stützen und Sanktionen verhängen, um Beeinträchtigungen der parlamentarischen Arbeit abzuwehren. Allgemein stehen ihr Hausrecht und Polizeigewalt zu Gebote (Art. 40 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 2 GOBT). Ausgelöst werden ihre Kann-, Soll- und Muss-Maßnahmen1)– je nach Intensität der Verfehlung – durch „Abschweifen vom Verhandlungsgegenstand“ (§ 36 Abs. 1 GOBT) oder „Überschreiten der Rededauer“ (§ 35 Abs. 3 GOBT)2); „Beifall“, „Missbilligung oder „störende Unruhe“ (§§ 40, 41 GOBT); eine „nicht nur geringfügige“ oder aber „gröbliche Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages“ (§§ 37, 38 Abs. 2 GOBT).

Nach letztem Stand hat sie in letzter Zeit Verstöße gegen die Neutralität des Bundestags oder dessen Geschäftsordnung gerügt. Zwei davon werden hier vorgetragen. Erstens untersagte sie, dass die Bundestagsverwaltung am Christopher Street Day (CSD) die Regenbogenflagge hisst. Ihre Begründung: die Verwaltung müsse unbedingt neutral bleiben und dürfe sich nicht an politischen Demonstrationen beteiligen. „[G]rundsätzlich und unabhängig von der konkreten Symbolik“ sei auch das Anbringen von Flaggen, einschließlich der Regenbogenflagge – selbst in den Büros der Abgeordneten – nach Maßgabe der Hausordnung3) nicht gestattet. Gleichzeitig führte sie aus, die Regenbogenflagge werde nur einmal jährlich am 17. Mai (dem Tag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transphobie) gehisst, um ein neutral-staatliches Flaggenbild am Parlament zu wahren. Im Übrigen fiel ihr dazu ein: „Die meist verfolgte Gruppe weltweit sind übrigens Christen. Dann müsste ich auch an einem Tag im Jahr zum Beispiel die Vatikanflagge hissen.“ Insofern konsequent wird den Beamt:innen der Verwaltung nicht gestattet, als Gruppe an der Christopher-Street-Day Parade teilzunehmen.

Zweitens setzte die Präsidentin die ihr vorschwebende Kleider- und Hausordnung wiederholt mit „Neutralitätsgründen“ durch. Des Saales verwies sie Abgeordnete wegen Regelverstößen, wie etwa des Tragens einer Baskenmütze, eines „Palestine“-Shirt, eines Halstuchs (Kufiya) oder der Regenbogenfarben (Anlass war hierzu eine Debatte im Bundestag zu queerfeindlicher Hasskriminalität). Sie sah jeweils die Würde des Hauses durch die Kleidung verletzt und bemerkte dazu:

„Wir haben […] vereinbart, und das sind die klaren Regeln des Hauses, dass weder Aufkleber noch sonstige Bekenntnisse auf T-Shirts eine Rolle spielen.“

Und:

„[E]s gibt ein paar Regeln, die wir uns auch selbst gegeben haben. Und da ging es eben darum, wenn der eine eine Mütze anziehen dürfte, dann kommt der andere mit dem Stahlhelm und das wollen wir eben auch nicht.“

Ihr ist zugutezuhalten, dass sie im Bundestag nie eine Mütze tragen würde.

Daraufhin übten die Oppositionsparteien Die Linke und Die Grünen ihrerseits Kritik an Klöckners (nicht neutraler) Amtsführung. Selektive Neutralität im Bundestag oder jedenfalls ihrer Präsidentin?

Was heißt hier Neutralität?

Zur vermeintlichen Neutralität (auch des Bundestages oder des parlamentarischen Raumes) findet sich im Grundgesetz oder in der GOBT kein Wort. Auch das Völkerrecht leistet Julia Klöckner weder Rechts- noch Deutungshilfe. Dort gilt Neutralität als ein Rechtsverhältnis, das bestimmte Rechte und Pflichten der kriegführenden und neutralen Staaten in ihrer gegenseitigen Beziehung zum Inhalt hat.4) Die Kriegführung – oder beispielhaft die neutrale Praxis der Schweiz auf dem Welttheater der Kriege – dürfte Julia Klöckner derzeit noch nicht als Bezugsgröße ihrer Neutralitätsinterventionen vor Augen gehabt haben.

Also ist innerstaatlich weiter zu suchen: im Grundgesetz. Es hält Abstand zum Begriff, bietet jedoch im Begriffsumfeld verschiedene Konkretisierungen der Pflicht staatlicher Organe an, sich im Verhältnis zu nichtstaatlichen Rechtssubjekten unparteiisch zu verhalten. Genauer: Als Inhaber des Gewaltmonopols soll der Staat seiner Friedensfunktion dadurch gerecht werden, dass seine Gewalten, Behörden und Amtsträger:innen sich nicht vorab mit einer bestimmten, gesellschaftlichen Position identifizieren. Diese Pflicht betrifft zum einen die Aufgabenstellung staatlicher Institutionen (zu denken wäre an eine Neutralität-als-Unparteilichkeit der Staatsorgane gegenüber politischen Parteien und arbeitsrechtlichen Koalitionen), zum anderen das konkrete Amtshandeln von Beamt:innen (Art. 33 Abs. 5 GG) und Richter:innen (Art. 97 Abs. 1 GG).5)

Neutralität-als-Unparteilichkeit umschreibt traditionell das Verbot staatlicher Parteinahme.6) Sie betraf historisch in erster Linie das Verhältnis des Staates zu Kirchen und Religionsgemeinschaften in Fragen des Glaubens und der Weltanschauung: „Es besteht keine Staatskirche“ (Art. 137 Abs. 1 WRV). Der Genuss der Grundrechte und der „Zugang zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig vom religiösen Bekenntnis“ (Art. 136 Abs. 2 WRV). Dieses Verhältnis gründet in Distanz. Distanzwahrung soll Vertrauen schützen, indem ein Interventions- mit einem Identifikationsverbot kombiniert wird. Auf diese Weise sollen (die lästigen religiösen) Streitigkeiten vermieden und soll die Beziehung zwischen säkularer und klerikaler Macht ruhiggestellt werden. Einerseits wird staatliche Macht auf das Säkulare begrenzt, andererseits werden kirchliche, wie überhaupt gesellschaftliche Kräfte in ihrer Einflussnahme auf den Staat eingeschränkt. Beide Stoßrichtungen sind freilich für die hier strittigen innerparlamentarischen Kontroversen ohne Belang, wenn nicht gerade die Besoldung der Bischöfe oder die Kirchensteuer auf der Tagesordnung stehen.7)

Julia Klöckners Gespür für Neutralität könnte allerdings durch ein Verbot (partei)politischer Parteinahme angestachelt worden sein. Im parlamentarischen Kontext, den, wie sie weiß, unvermeidlich die Fraktionen der Parteien mit ihrer Präsenz, Rede und Gegenrede beleben, wäre ein (partei)politisches Neutralitätsgebot schlechterdings absurd.

Politische Neutralität – allgemein?

In der Argumentationsnot des Konkreten weicht Jurisprudenz (und in ihrem Fahrwasser: häufig auch Politik) gern aufs Allgemeine aus. Hier sucht sie also nach einem allgemeinen Begriff der Neutralität. Er müsste wohl (oder übel) dem Grundgesetz „vorausliegen“, wie der Trost auf dieser Suche gern heißt.

Wenn das semantische Abstandsgebot zur Unparteilichkeit (im Übrigen auch zur politischen Mäßigung) gewahrt und die Verbindung zum Gleichheitsgebot8) gehalten werden sollen, wäre ein freistehender, allgemeiner Begriff, wenn überhaupt, nur auf langen Deutungswegen zu erreichen. Das hat die Lebenswelt des Vorkonstitutionellen so an sich. Freilich laufen diese Wege Gefahr, sich im Vagen der Grundgesetzferne zu verlieren. Um das zu verhindern, ist daher auch eine allgemein gefasste „Neutralität“, so die wohl überwiegende Auffassung, aus der Verfassung selbst zu „entfalten“. Eine solche „Entfaltung“ setzt erhebliche Arbeit am Begriff voraus: Methodisch wäre eine Herleitung zu erwarten, die am Ende in eine Definition mündet, die wiederum die Anwendung anleitet, soll es nicht bei einer bloßen Paraphrase der Unparteilichkeit bleiben.

Das BVerfG hat sich wiederholt daran versucht, mitunter im metaphorischen Bezug auf den „Staat als Heimstatt aller Staatsbürger“9) − im Ergebnis, ist man versucht zu bilanzieren: ohne durchschlagenden Erfolg.10) Auffällig verwechseln die Entscheidungen zum Verbot des Kopftuchs in der Schule und im Rechtsreferendariat Neutralität mit Normalität.11) Davon abgesehen ersetzte das BVerfG im Kern die Herleitung durch eine schlanke Behauptung:

„Als Verfassungsgut, das hier einen Eingriff in die Religionsfreiheit rechtfertigen kann, kommt zunächst der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität in Betracht.“12)

Folglich war das Verfassungsgut Neutralität weder allgemein (kaprizierte sich vielmehr aufs Säkulare) noch freistehend (legte sich an die einschlägige staatskirchenrechtliche Normenkette13)). Letztlich folgte das BVerfG dem ausgetretenen Pfad des Beamtenrechts (§ 45 HBG, § 33 BeamtenstatusG), wonach Beamt:innen sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten haben. Neutralität, folgerte das Gericht, sei nicht als eine nur „distanzierende“, sondern zugleich als „offene und übergreifende […] Haltung“ zu verstehen (Rn. 88).14) Hierauf, möchte man der Bundestagspräsident:in raten, sollte sie sich nun wirklich nicht berufen.

Ergiebiger, weil nahe am parlamentarischen Konfliktgeschehen gelegen, sind jedenfalls im Ansatz verfassungsrechtliche Überlegungen und verfassungsgerichtliche Entscheidungen, die politische Neutralität als Bewertungs– bzw. Einwirkungsverbot definieren und auf Ämter und Amtsträger:innen beziehen. Sie stehen dann im Dienst der Gefahrenabwehr oder der sorgsamen Nutzung staatlicher Ressourcen, oder – wirklich allgemein, wenngleich blass – einer Gemeinwohlverpflichtung. Neutralität fungierte letztlich als „Diskursregel“, die etwa im politischen Wettbewerb für Chancengleichheit sorgen soll.15) Diesbezüglich kontrovers sind in aller Regel Äußerungsbefugnisse top down bei der staatlichen Informationsvorsorge oder Darstellungen von Politik sowie Stellungnahmen in gerichtlichen oder administrativen Verfahren. Der Grund: Regelmäßig bedürfen die Reichweite der Amtsautorität,16) Gebote der Demokratie und Gemeinwohlverpflichtung, der Grundsatz der „Staatsfreiheit“ und, wie genannt, der freie Wettbewerb und die freie Meinungsbildung (bottom up) der Konkretisierung und Konkordanz.

In der parteienstaatlichen Demokratie, das unterscheidet sie von Weinfesten und der Schweiz, ist der Platz für politische Neutralität, wenn überhaupt geöffnet, zumindest umstritten.17) Parteienstaatlich heißt dem Grunde nach, dass Regierungsparteien in ihrer Selbstdarstellung sehr wohl ihre Programmatik aufzeigen dürfen. In ihrer Öffentlichkeitsarbeit sollte Sachbezogenheit in Führung gehen, nicht Neutralität, jedenfalls außerhalb des Kontexts von Wahlkämpfen (die h.M. sieht das wohl anders).18) In der Amtsausführung der Regierung und Mandatspraxis der Parlamentarier dürfen Ecken und Kanten der von ihnen repräsentierten Partei(en) sichtbar sein. Neutralität wäre dagegen in einer Expertokratie zu erwarten, in der Demokratie also eher ein Fremdkörper, wenn nicht ein Krisenphänomen.19)

Daraus folgt: die Bundestagspräsident:in sollte sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Fairness der Debatten konzentrieren und Wettbewerbsverzerrungen bei der Zuteilung der Rederechte vermeiden. Die „Würde des Hauses“ wahren? Gewiss. Aber nicht mit unbestimmten „Neutralitätsgründen“, sondern bei „gröblichen“ Verletzungen der Ordnung oder Würde (§ 38 GOBT).20) Seit dem Einzug der AfD in den Bundestag ist eine beachtliche Verletzungsdichte zu notieren.21)

Neutralität als Argument im „Kulturkampf von rechts“

Julia Klöckners oben geschilderten Neutralitätsinterventionen ließen sich als Anekdoten ihrer Suche nach einer angemessen präsidialen Rolle abtun, prägten nicht allfällige Neutralitätsforderungen im außerparlamentarischen Kraft- und Kampffeld die politische Situation der Zeit. Vor allem die AfD hat die Forderung nach „politischer Neutralität“ in ihren „Kulturkampf von rechts“ und ihr Netzwerk des Lügens22) eingestellt. Die strategische Konzeption hat unter anderem Alain de Benoist durch die instrumentelle Umdeutung des Konzepts von Antonio Gramsci für die rechtsextreme Bewegung erschlossen. Gestützt auf Netzwerke von Akteuren und Organisationen der extremistischen Neuen Rechten, wie dem Institut für Staatspolitik, ihrem „Pilgerort“, werden die „Neutralisierungsangriffe“ im Verbund mit der AfD vorgetragen und die autoritäre Kampfzone ausgeweitet.

Ebenso unbestimmt wie einst die Forderung nach „Ausgewogenheit“23), aber maßloser, ausgreifender und aggressiver in der Zielsetzung, wird „Neutralität“ – neben dem an Amtsträger:innen und Institutionen gerichteten Begleitvorwurf des „Rechtsmissbrauchs“24) – nunmehr im Kulturbereich25), in Schulen und Bildungsreinrichtungen26), von den Medien27), und auch im parlamentarischen Betrieb eingefordert. Während „Ausgewogenheit“ das Verhältnis von Aussagen (meist in Publikationen oder Sendungen) zueinander betrifft und sich „Objektivität“ auf das Verhältnis zwischen Aussagen und Ereignis bezieht,28) fungiert „Neutralität“, eingebettet in Verschwörungsnarrative, als Waffe im Kampf um die kulturelle und politische Hegemonie. Sie wird eingesetzt, um Institutionen – nicht etwa zur Wahrung von Pluralismus oder Sachbezogenheit anzuhalten, sondern – zu delegitimieren und zu destabilisieren. Das heißt allemal: Erwartungsunsicherheit zu verbreiten. All das wurde und wird dem Publikum derzeit bei der Kampagne gegen die Kandidatin für das Bundesverfassungsgericht, Frauke Brosius-Gersdorf, von rechtsextremen Plattformen (NIUS) und ihren „Echoloten“ im Parlament und in den Medien vor Augen geführt.

Nachwort

Vor jeder weiteren Äußerung von „Neutralitätsgründen“ sollte sich eine Präsident:in des Bundestages, zumal während ihrer Einarbeitungszeit, nicht nur ihrer Aufgaben und der Grenzen ihrer Befugnisse vergewissern, sondern sich – sehr intensiv – auch mit dem Kulturkampf der Neuen Rechten und deren Sinn für eine durch und durch toxische „Neutralität“ vertraut machen. Dann erschließt sich ihr zwanglos: Der Bundestag ist nicht die Schweiz, „Neutralität“ ist nicht neutral.

References

References
1 Zur Unterscheidung siehe §§ 36 Abs. 1, 37, 38 Abs. 1 und 2, 40 und 41 Abs. 2 GOBT („kann“); § 35 Abs. 3 GOBT („soll“); § 36 Abs. 2, 38 Abs. 1 GOBT („muss“).
2 Die Regelredezeit, von der Ausnahmen vereinbart werden können, ist 15 Minuten (§35 GOBT).
3 § 4 HausO-BT: „Das Anbringen von Aushängen, insbesondere von Plakaten, Postern, Schildern und Aufklebern an Türen, Wänden oder Fenstern in den allgemein zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages sowie an Fenstern und Fassaden dieser Gebäude, die von außen sichtbar sind, ist ausnahmslos nicht gestattet.“
4 Dazu Erik Castrén, The Present Law of War and Neutrality, 1954, S. 421 ff.; K. Ipsen, “Neutralitätsrecht”, in: ders. (Hg.), Völkerrecht, 7. Aufl. 2018, § 66.
5 Dazu auch E.-W. Böckenförde, „Kreuze (Kruzifixe) in Gerichtssälen?“, in: ZevKR 20/1–2 (1975), 119–147.
6 BVerfGE 19,206 [216].
7 Seit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 werden die Bischöfe werden „mit staatlichen Leistungen“ alimentiert. Die Kirchensteuer darf von den Religionsgemeinschaften erhoben werden (Art. 40 GG iVm Art. 36 VI WRV), der Staat steht ihnen dabei als „Erheber“ zur Seite.
8 BVerfG v. 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02, Rn. 42.
9 Ebd. und Beschl. v. 14.01. 2020 – 2 BvR 1333/17, Rn. 87.
10 Als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin im Verfahren zum Kopftuch im Rechtsreferendariat ist der Autor schwerlich unbefangen in seinem Urteil zu dieser Entscheidung.
11 Der Ludin-Entscheidung ist zugutezuhalten, dass sie einen pluralistischen Akzent enthält.
12 BVerfG Beschl. v. 14.01. 2020 – 2 BvR 1333/17 -; vgl. auch BVerfG Urteil v. 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02.
13 Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 i. V. m. Art. 136 Abs. 1 und 4 sowie Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV.
14 Und kam zum Nachteil der Rechtsreferendarin zu dem erwarteten, wenngleich nicht überzeugenden Schluss: „Aus Sicht des objektiven Betrachters kann insofern das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Richterin oder eine Staatsanwältin während der Verhandlung als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden.“ (Rn. 90).
15 Aufschlussreich Tristan Barczak, „Die parteipolitische Äußerungsbefugnis von Amtsträgern“, NVwZ 2015, 1017 ff.; Malte Stemkowitz, „Politisches Neutralitätsgebot im Bundestag“, DÖV 2025, 589 ff. und Christian Neumeier, „Das Verbot politischer Sprechakte der Regierung“, AöR 149 (2024), 1 ff. – beide mit umfangreichen Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur.
16 Hannah Arendt, „Was ist Autorität?“, Der Monat 89 (1956), 29 ff.; Günter Frankenberg, Autoritarismus – Verfassungstheoretische Perspektiven, Berlin 2020, 55 ff. m.w.Nachw.
17 Nicht nur politisch sympathisch, sonders besonders informativ hierzu BVerfGE 44, 124/181 ff. (abw. Votum des Richters Rottmann); 161, 207/277 ff. (abw. Votum der Richterin Wallrabenstein). Vgl. BVerfG Urteil v. 27.02. 2018 – 2 BvE 1/16.
18 Vgl. Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste, „Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit von Regierungen in zeitlicher Nähe zu Wahlterminen“, WD 3 – 453/07 (07.12. 2007) m.w.Nachw.; und id., „Neutralitätspflicht von Regierungsmitgliedern und Parlamentarischen Staatssekretären“, WD 3 – 3000 – 029/21 (03.02. 2021).
19 Vgl. Wolfgang Sofsky/Reiner Paris, Figurationen sozialer Macht: Autorität – Stellvertretung – Koalition, 1991, 20 ff.; Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, 2005, 691 ff.
20 Der höchst unbestimmte Rechtsbegriff wird in der GOBT nicht näher definiert. Er wäre wohl in der Nähe der verleumderischen Beleidigung aufzusuchen (§ 187 StGB). Ausführlicher dazu Günter Frankenberg, „Delegitimierung und Destabilisierung von Institutionen. Zum Verhältnis von Stabilität, Vertrauen und Kritik“, in: Günter Frankenberg/Wilhelm Heitmeyer (Hg.) Autoritäre Treiber eines Systemwechsels. Zur Destabilisierung von Institutionen durch die AfD, Frankfurt am Main 2025 (im Erscheinen), 53 ff.
21 Ausführlich zu Zahl und Anlass der Ordnungsrufe: Frankenberg, „Delegitimierung und Destabilisierung von Institutionen“, in: Frankenberg/Heitmeyer, a.a.O.,70-78.
22 Zu einem ähnlichen Konzept Naomi Oreskes/Erik M. Conway, Die Machiavellis der Wissenschaft. Das Netzwerk des Leugnens, Weinheim 2014.
23 Vgl.  § 12 RStV und BVerfGE 73, 118/162.
24 Dazu Klaus Günther, “Wer missbraucht Recht, Macht und Institutionen – and what does it all mean?“, in: Frankenberg/Heitmeyer, a.a.O., 91 ff.
25 Ausführlich dazu Frankenberg/Heitmeyer/Tiedtke, „Kultur als Kampfzone autoritärer Identitätsbildung“, a.a.O.
26 Dazu Thomas Krüger, „Übernahmeschlacht im Bildungssektor. Wie der Autoritäre Nationalradikalismus die politische Bildung instrumentalisiert“, in: Frankenberg/Heitmeyer, a.a.O., 317 ff.
27 Tanjev Schultz, „Getrieben von der AfD. Journalismus und Medien in Zeiten des Autoritären Nationalradikalismus“, in: Frankenberg/Heitmeyer, a.a.O., 273 ff.
28 Siegfried J. Schmidt/Siegfried Weischenberg, „Mediengattungen, Berichterstattungsmuster, Darstellungsformen“, in: Klaus Merten/Siegfried J. Schmidt/Siegfried Weischenberg, Die Wirklichkeit der Medien, Wiesbaden 1994, 212 ff.

SUGGESTED CITATION  Frankenberg, Günter: Eine Republik wird „neutralisiert“: Auf der Suche nach einem parlamentarischen Neutralitätsbegriff, VerfBlog, 2025/7/23, https://verfassungsblog.de/neutralitat-klockner-bundestag/.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.