09 February 2013

“Not universal, but all over the place”: Zur Globalität der Geschichte des Völkerrechts

Eine Weltgeschichte des Völkerrechts: Da steckt gleich eine Handvoll höchst spannungsvoller Differenzen drin – global/eurozentrisch, universal/partikulär, Recht/Geschichte, normativ/faktisch, rationalistisch/empirisch, you name it. An Spannung hat es denn auch nicht gefehlt beim jüngsten Rechtskulturen-Workshop anlässlich der Veröffentlichung des von Anne Peters und Bardo Faßbender herausgegebenen Oxford Handbook of the History of International Law. Einig waren sich alle, dass es ein höchst lobenswertes Unterfangen ist, die Völkerrechtsgeschichte aus ihrer eurozentrischen Perspektive befreien zu wollen. Aber das war es dann auch schon wieder mit der Einigkeit.

Was ist das Völkerrecht? Ist das die große universelle Über-Rechtsordnung, die das friedliche Miteinander der vielen partikularen Rechtsordnungen auf dem Globus wenn schon nicht regelt, so doch regeln sollte? Oder ist diese Vorstellung mitsamt der damit implizierten souveränen Gleichheit der Nationen selbst schon ein Produkt einer ganz bestimmten partikularen Rechtskultur, nämlich der westlich-europäischen? Wie schreibt man eine globale, mit der eurozentrischen Perspektive entschlossen brechende Geschichte des Völkerrechts, wenn dieses Völkerrecht womöglich von vornherein eine zutiefst eurozentrische Angelegenheit war?

Wie vertrackt dieses Projekt ist, wurde spätestens im ersten Panel mit dem Statement von Lydia Liu klar. Das Völkerrecht, sagte die New Yorker Kulturwissenschaftlerin, sei selbst ein Produkt der westlich-europäischen Kultur. Man solle nicht versuchen, in chinesischen oder indischen Quellen nach einem Spiegelbild dieser Ordnungsidee souveräner und gleicher Nationen zu suchen. Auch Jane Burbank, Historikerin und Russlandexpertin von der New York University, und Sebastian Conrad, Global-History-Pionier von der FU Berlin, gaben den Völkerrechtlern harte Nüsse zu knacken. Wer das Völkerrecht und das darin implizierte Staatensystem als inhärent rational betrachte und seine Ausbreitung als das Werk von Überzeugungsarbeit, so Conrad, der ignoriere, dass ohne Kapitalismus, Imperialismus und harte ökonomische und politische Interessen das Völkerrecht sich niemals über den ganzen Erdball ausgebreitet hätte. Dass das Völkerrecht „all over the place“ sei, mache es noch nicht universell.

Soweit die Historiker. Juristen, sagte Anne-Charlotte Martineau, verfolgen indessen ein anderes Projekt als Historiker, ein normatives Projekt (und seien sowieso überzeugt davon, dass Nicht-Juristen das Völkerrecht überhaupt nicht verstünden).

An dieser Differenz krachte es dann auch gehörig, ausgelöst durch eine ganz beiläufige Bemerkung von Rose Parfitt. Die Wissenschaftlerin von der American University of Cairo hat ein höchst spannendes Stück Völkerrechtsgeschichte erforscht, nämlich Italiens Annexion des äthiopischen Kaiserreichs 1935. Das gilt als Paradebeispiel eines Falls, bei dem ein mächtiges Land ein schwächeres brutalisiert und dabei das Völkerrecht mit Füßen tritt. Tatsächlich, so Rose Parfitt, sei die Lage viel komplizierter, das Völkerbundsmitglied Äthiopien keineswegs nur wehrloses Opfer und die anderen europäischen Mächte keineswegs nur entsetzte Zeugen eines Rechtsbruchs. Als nächstes, kündigte Parfitt fröhlich an, wolle sie das faschistische Völkerrecht erforschen.

Das kam bei manchen der anwesenden Völkerrechtlern, meist solchen der älteren Generation, überhaupt nicht gut an. Faschismus sei die Negation des Völkerrechts, erregte sich der Gießener Emeritus Heinhard Steiger. Es gebe überhaupt kein faschistisches Völkerrecht! Woher er das wisse, gab Parfitt zurück. Das faschistische Italien habe schließlich jede Menge internationaler Abkommen geschlossen – was das denn dann sei? Ebrahim Afsah sprang Steiger zur Seite und erinnerte auf die berühmte Kontroverse zwischen H.L.A Hart und Lon Fuller: Recht setze ein Minimum an Konsistenz voraus. Christian Tomuschat wiederum bestand darauf, dass Völkerrecht das Anerkenntnis wechselseitiger Gleichrangigkeit voraussetze, sonst sei es bloß imperiales nationales Recht und kein Völkerrecht.

Damit war an ganz unerwarteter Stelle die Frage aufgeworfen, die sich durch die ganze Veranstaltung zog: Was ist da, wo das Völkerrecht nicht ist? Ist da die Erde wüst und leer und eine Aufforderung, sie sich untertan zu machen? Oder stoßen wir in Wahrheit auf andere Dinge, unvertraut und unter anderem Namen, funktional äquivalent oder jedenfalls auf dem Weg dahin, eine Art Proto-Völkerrecht, oder sogar vielleicht partiell überlegen und etwas, wovon unser Völkerrecht lernen kann? Oder stehen wir im Gegenteil vor etwas kategorial Anderem, Nicht-Völkerrecht,  Völker-Unrecht womöglich? Oder sind wir mit unserem „wir“ schon von vornherein auf ganz falscher Fährte und brauchen überhaupt nicht weiterzufragen, bevor wir uns nicht über die Wurzeln und Limitationen dieser „wir“-Perspektive klar geworden sind?

„Wir“ Juristen bekamen bei der Tagung viel Gelegenheit, über die Limitationen unserer Perspektive auf das Recht nachzudenken: Wie affirmativ wir denken, wie leicht wir die geltende Ordnung als Resultat purer Vernunft akzeptieren, wie blind wir oft sind für die Machtstrukturen und ökonomische Interessen, die sie tatsächlich schaffen und gestalten. Aber auch die Historiker und Soziologen sind hoffentlich nicht ohne Food for Thought nach Hause gegangen: Wie steht es um ihr Gefühl für die Differenz zwischen Recht und Unrecht? Ist für sie alles irgendwie Recht, sind sie ihrerseits blind für die Normativität von Recht und für sein Potenzial, kulturelle Differenzen zu managen und im Gleichgewicht zu halten?

Anne Peters brachte es in ihrem Schlusswort auf den Punkt: So sehr sie die Kritik am Eurozentrismus teile – sie spüre einen gewissen Widerstand in sich, das „Killer-Argument“ zu akzeptieren, es gehe immer nur um Hegemonie. „Dann ist alles hegemonial, und damit nichts hegemonial.“


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: “Not universal, but all over the place”: Zur Globalität der Geschichte des Völkerrechts, VerfBlog, 2013/2/09, https://verfassungsblog.de/not-universal-but-all-over-the-place-zur-globalitat-der-geschichte-des-volkerrechts/, DOI: 10.17176/20170208-104448.

6 Comments

  1. Mark Swatek-Evenstein Sat 9 Feb 2013 at 18:51 - Reply

    In der kurzen Kontroverse zwischen Tomuschat/Steiger und Parfitt kam nicht nur ein Perspektivenkonflikt, sondern auch ein Generationenkonflikt zum Ausdruck. Tomuschat und Steiger gehören einer Generation deutscher Völkerrechtler an, die Völkerrecht noch bei Völkerrechtlern studiert haben, die im 3. Reich bereits Völkerrecht “gemacht” haben, Steiger hat bspw. bei Scupin studiert, der wiederum sich als Assistent von Axel von Freytagh-Loringhoven 1938 habilitierte. Dass Freytagh-Loringhoven “nationalsozialistisches Völkerrecht” gemacht hat, kann man eigentlich nicht bestreiten. Und die ZaöRV erschien eben zwischen 1933 und 1945 auch weiter, wenn auch ein bisschen unregelmäßig. Bilfinger, Parteimitglied seit 1933 und nach 1949 Lehrstuhlinhaber für Völkerrecht in Heidelberg, erklärt darin 1940, dass die “Kriegserklärungen der Westmächte” gegen Deutschland völkerrechtswidrig gewesen seien. Man kann es sich natürlich leicht machen, und das für reine NS-Propaganda halten (Bilfingers Artikel fußt natürlich u.a. auf der “bewiesenen” polnischen Schuld am Krieg), aber es ist eben andererseits, schaut man sich den Aufsatz (http://www.zaoerv.de/10_1940/10_1940_1_4_a_1_23.pdf) an, doch offensichtlich, dass hier mit völkerrechtlichen Argumenten operiert wird. Das Problem im deutschen “Völkerrechtsmainstream” ist nach meinem Eindruck immer noch (wenn auch vielleicht inzwischen in abgeschwächter Weise), dass die Außenansicht darauf, wie sich Völkerrecht und Völkerrechtslehre insbesondere in Deutschland entwickelt haben, in ihrer Bedeutung für die Grundfragen der Disziplin (u.a. des Verhältnisses von Völkerrecht und “Gerechtigkeit”) eher im Fußnotenbereich, denn im Grundlagenbereich abgehandelt werden.

  2. Maximilian Steinbeis Sat 9 Feb 2013 at 19:08 - Reply

    ?? Das ist ja alles höchst wissenswert, aber was hat das mit der Kontroverse hier zu tun? Steiger und Tomuschat finden, dass faschistisches bzw. NS-Völkerrecht eine contradiction in terms ist. Wieso kennzeichnet sie das als Enkelschüler von NS-Völkerrechtlern?

  3. Mark Swatek-Evenstein Sat 9 Feb 2013 at 19:16 - Reply

    Das kennzeichnet sie nicht als “Enkelschüler” von “NS-Völkerrechtlern”, sondern es trägt meiner Ansicht nach dazu bei, zu erklären, warum sie so strikt der Ansicht sind, “faschistisches Völkerrecht” könne es nicht geben – weil sie eben einer Generation von Völkerrechtlern angehören, in der -zumal in Deutschland – die kritische Sicht auf die eigene Disziplin nicht unbedingt selbstverständlich ist.

  4. Andreas Paulus Sun 10 Feb 2013 at 00:00 - Reply

    Das “völkerrechtliche Projekt” besteht darin, zwischen und vielleicht sogar über den Staaten zunächst einmal einen Rechtszustand zu schaffen und dieses Recht auch dann durchzusetzen, wenn es nicht dem Optimum entspricht. Recht ist zunächst einmal besser als Nicht-Recht. Kant hat das Wesentliche dazu gesagt. Das ist das Projekt, für das sich Steiger und Tomuschat einsetzen.
    Aber das heißt nicht, die dunkle Seite zu verschweigen, die Recht wie allem Menschlichen anhaften kann. Recht kann auch ungerechte Zustände stabilisieren, zu imperialen Zwecken und zur Unterdrückung anderer missbraucht werden. Diese dunkle Seite auch und vielleicht gerade des Völkerrechts als Recht der internationalen “Ungesellschaft” (Allott) zu erforschen, ist eine zentrale Aufgabe einer kritischen Rechtsgeschichte und Völkerrechtswissenschaft.
    Besteht darin ein Widerspruch? Ich glaube nicht. Wer die dunklen Seiten der Völkerrechtsgeschichte beleuchtet, setzt sich damit implizit für ein besseres Völkerrecht ein. Wer allerdings aus ihnen den Schluss zieht, dass das Völkerrecht wertlos ist, der sollte eine Alternative präsentieren. Ich jedenfalls vermag eine solche nicht zu erkennen.
    Schließlich: ist schlechtes und grob unmoralisches Recht Recht? Das ist eine normative, aber auch eine terminologische Frage, letztlich aber wohl nicht entscheidend. Solange das Studium des “faschistischen Völkerrechts” nicht dazu führt, die Sinnhaftigkeit eines Völkerrechts überhaupt zu bestreiten, dann kann man es auch so nennen. Allerdings sollte dann auch die Inkonsistenz aufgedeckt werden, die darin besteht, ein Recht des Stärkeren zu schaffen, bei dem sich der Mächtige selbst binden will, er sich aber vorbehält, das Recht zu brechen, wann immer es ihm nicht mehr in den Kram passt. Recht, das die anderen bindet, nicht aber einen selbst. Ein performativer Widerspruch liegt darin schon – allerdings natürlich bei den Proponenten des “faschistischen Völkerrechts”, nicht bei deren Erforschern.

  5. Manuel Müller Sun 10 Feb 2013 at 02:13 - Reply

    Ich bin mir nicht sicher, ob der scharfe Wortwechsel über das “faschistische Völkerrecht” tatsächlich vor allem an einem sachlichen Gegensatz lag oder eher an einer Art emotionalen Reflex. Auf jeden Fall aber scheint mir, dass sich die Kontroverse als ein Beispiel für den Unterschied zwischen der historischen und der juristischen Perspektive heranziehen lässt, um den ein guter Teil des Workshops kreiste: Etwas zugespitzt ist das die Frage, ob es “Recht” als solches überhaupt gibt.

    Ein Jurist wird kaum anders können, als diese Frage zu bejahen. Auch wenn das philosophische Problem, was Recht ist, nicht so ohne Weiteres zu beantworten ist, muss es doch irgendetwas geben, was man als solches bezeichnen kann – und sei es nur, weil sonst die Rechtsprechung ihren Maßstab und die Rechtswissenschaft ihr Objekt verlöre. Der Jurist wird deshalb nicht umhin kommen, nach definitorischen Merkmalen zu suchen, die das Recht vom Nicht-Recht abgrenzen, und es auf diese Weise mit einem materiellen Inhalt zu versehen: zum Beispiel eben jenes “Anerkenntnis wechselseitiger Gleichrangigkeit”, ohne das das Völkerrecht kein Völkerrecht sein könne. Zudem wird der Jurist auch geneigt sein, sich die von ihm betrachtete Rechtsordnung als eine Einheit vorzustellen: Es mag mehrere vertretbare Auslegungen davon geben, aber letztlich ist die gesamte rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung und auch jedes gerichtliche Verfahren nur dann sinnvoll, wenn man annimmt, dass all diese Auslegungen doch nur verschiedene Sichtweisen auf dasselbe Recht sind.

    Anders der Historiker, der mit einem solch abstrakten Begriff als Analysekategorie erst einmal wenig anfangen wird. Wovon er ausgeht, ist vielmehr die Konkretion: das Reden und Handeln von Menschen in der Vergangenheit. “Recht” ist aus dieser Perspektive erst einmal nicht mehr als der (im Foucaultschen Sinn) Diskurs über das Recht: das, was an einem bestimmten Ort, zu einer bestimmten Zeit, von einem bestimmten Akteur als Recht bezeichnet wird. Aus diesen Redeweisen können sich dann bestimmte gesellschaftlich verbreitete Sinnzuschreibungen und soziale Praktiken (wie Rechtswissenschaft und Rechtsprechung) entwickeln. Als Diskurse sind sie jedoch immer diskontinuierlich, sodass aus dieser Sicht auch kaum von einer übergreifenden Einheit der Rechtsordnung die Rede sein kann: Recht entsteht vielmehr jedes Mal neu, wenn über Recht gesprochen wird, und die Art dieses Über-Recht-Sprechens ist historisch kontingent und einem ständigen Wandel unterworfen. Auch ein “faschistisches Völkerrecht” ist für den Historiker somit eindeutig kein Oxymoron; es käme lediglich darauf an, zunächst das Völkerrechtskonzept der Faschisten zu rekonstruieren (welches sich freilich von den unter heutigen Völkerrechtlern gängigen Diskursen in manch wesentlicher Hinsicht unterscheiden mag).

    Von diesen unterschiedlichen Perspektiven ist natürlich keine besser oder schlechter als die andere; sie entsprechen nur den unterschiedlichen Erkenntnisinteressen der beiden Disziplinen. Aber es scheinen noch eine ganze Menge gemeinsame Tagungen nötig zu sein, bis beide Seiten endgültig verinnerlicht haben, ihre eigene Sichtweise nicht für absolut zu setzen, und lernen, die dem jeweils anderen Fach zugrunde liegende Eigenlogik, deren Nutzen und deren Grenzen zu verstehen. (Oder, um Kurt Tucholsky zu zitieren: “An der Geschichtswissenschaft ist nichts dran, was nicht an ihr dran ist.” Und dasselbe gilt natürlich auch für die Juristerei.)

  6. Mark Swatek-Evenstein Sun 10 Feb 2013 at 10:53 - Reply

    Die Frage ist für mich – als Jurist – eben, ob das “Anerkenntnis wechselseitiger Gleichrangigkeit” als Vorbedingung für das Nachdenken über Völkerrecht bzw. im Völkerrecht nicht den Blick auf völkerrechtsimmanente Spannungsfelder verstellt. Es ist zugegebenermaßen eher eine These, denn Ergebnis empirischer Forschung, aber mein Eindruck ist es schon, dass in deutscher Völkerrechtstradition diese Vorbedingung absoluter gesetzt wird, als im internationalen Bereich.

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