NPD darf am Holocaust-Gedenktag gegen Euro demonstrieren
Heute hat die NPD wirklich Grund zum Feiern. Nicht nur kommt sie am 25. Mai, Karlsruhe sei Dank, voraussichtlich ins Europaparlament. Auch beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sie heute einen schönen Erfolg erzielt. Gratuliere, hätte ich fast gesagt.
Es geht um eine geplante abendliche Mahnwache der NPD in Trier unter dem Motto „Von der Finanz- zur Eurokrise – zurück zur D-Mark heißt unsere Devise!“. Für diese Demo hatte sich die NPD als Termin ausgerechnet den 27. Januar 2012 ausgesucht – den Holocaust-Gedenktag.
Da kann man schon auf den Gedanken kommen, dass das provokant gemeint war: Wir schreiben einfach “Euro” drauf, aber an diesem Tag weiß eh jeder, was gemeint ist, wenn die NPD mit ihren Fahnen auf dem Platz steht, während die Trierer des Holocausts gedenken. Auf den Gedanken kamen auch das VG Trier und das OVG Koblenz und wiesen Klage bzw. Berufung gegen das Demonstrationsverbot ab.
Das geht dem BVerwG indessen zu weit.
An einem Tag von hoher und eindeutiger Symbolkraft wie dem Holocaust-Gedenktag, so das BVerwG, könne man eine Demonstration nur dann verbieten, wenn dadurch der Sinngehalt des Tages auf eine Weise angegriffen wird, “dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt würden”. Das sei nur dann der Fall, wenn
die Versammlung eine den Umständen nach eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken erkennen lässt, etwa weil sie die Sinnhaftigkeit oder die Wertigkeit des Gedenkens negiert oder in anderer Weise dem Anspruch der Mitbürger entgegenwirkt, sich ungestört dem Gedenken an diesem Tag widmen zu können.
Das dürfte auch im Grundsatz – und soweit man das nach der PM bereits beurteilen kann – auf der Linie der entsprechenden Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts liegen. Nach zwei Eilentscheidungen in der Vergangenheit, in denen Gefährdungen der öffentlichen Ordnung an den einschlägigen Gedenktagen durchaus für möglich gehalten wurden (u. a. eben auch zur hier streitgegenständlichen Demonstration in Trier) – übrigens stammt die Maßstabsbildung, die auch in der PM des Bundesverwaltungsgerichts Verwendung findet iirc wörtlich aus diesen Entscheidungen – , hat die zuständigen Kammer mit einer Entscheidung aus dem letzten Herbst (1 BvQ 52/13) noch einmal deutlich gemacht, dass diese Konstellation kein Selbstläufer ist und hat einem entsprechenden Eilantrag zu zwei Demonstrationen am 9. November stattgegeben, weil die Bezugnahme der (hypothetisch) angegriffenen Entscheidungen auf den zu schützenden Gedenktag zu pauschal gewesen war.