15 April 2010

Ossi-Urteil des ArbG Stuttgart: Eure Ethnie sei deutsch

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine abgelehnte Bewerberin aus Ostdeutschland sich auch dann nicht auf das Antidiskriminierungsgesetz berufen kann, wenn sie wegen ihrer Herkunft als “Ossi” abgelehnt wurde. Argument: Verboten sei nur eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft. Und die Ostdeutschen seien ja wohl keine eigene Ethnie, oder?

Auf den ersten Blick scheint das auf der Hand zu liegen: Wir sind doch alle Deutsche, ob aus Bayern oder aus Brandenburg. Das ist unsere ethnische Herkunft, was sonst.

Auf den zweiten dagegen deutlich weniger.

Was heißt überhaupt ethnisch?

Ethnische Herkunft ist kein einfacher Begriff. Was ist damit gemeint? Schon mal auf jeden Fall nicht Staatsangehörigkeit. Auch nicht Volkszugehörigkeit im rassistischen Sinne von Blutsverwandtschaft und Abstammungsgemeinschaft.

Ethnische Herkunft kann nur heißen, dass man einer Gruppe angehört, sich als zusammengehörig und von Anderen unterschieden empfindet.

Auf einer faktischen Ebene kann man darüber bestimmt streiten. Die Ossis, die ich kenne, empfinden sich, soweit ich weiß, im Regelfall nicht als besonders zusammengehörig durch ihre Herkunft.

Aber selbst wenn: Für das Arbeitsgericht kam es (soweit ich sehen kann; ich kenne nur den FAZ-Bericht dazu) darauf offenbar gar nicht an. Regionale Herkunft, so sein Argument, sei keine ethnische Herkunft. Das sei ganz etwas anderes, und nur die Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft sei verboten.

Die Unterscheidung leuchtet mir nun nicht besonders ein. Wie will man das denn auseinanderhalten?

Der Reflex, keine ethnische Binnendifferenzierung in Deutschland zuzulassen, und schon gar nicht zwischen Ost- und Westdeutschen, hat sicher seine guten historischen Gründe: Deutschland war bekanntlich ein ethnisches Gebilde, lange bevor es zu einem staatlichen wurde. Und ohne die ethnische Klammer, mit der das Grundgesetz über 40 Jahre Ost- und Westdeutsche in einer Verantwortungsgemeinschaft zusammenhielt, wäre es wohl nicht zur Wiedervereinigung gekommen.

Was sagt uns das heute?

Von Bayern und vielleicht Sachsen mal abgesehen, eine Länder-Ethnizität, die mehr als folkloristische Bedeutung hätte, gibt es doch längst nirgens mehr. Und die Klammer des Grundgesetzes in der Präambel und in Artikel 23 hat sich mit der Wiedervereinigung auch erledigt, vor mittlerweile doch immerhin 20 Jahren.

Ein Deutscher kann verbotenerweise als Deutscher diskriminiert werden, und ein Ostdeutscher als Ostdeutscher nicht? Ich kann dafür keinen vernünftigen Grund erkennen.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Ossi-Urteil des ArbG Stuttgart: Eure Ethnie sei deutsch, VerfBlog, 2010/4/15, https://verfassungsblog.de/ossiurteil-des-arbg-stuttgart-eure-ethnie-sei-deutsch/, DOI: 10.17176/20181008-141313-0.

8 Comments

  1. egal Thu 15 Apr 2010 at 15:50 - Reply

    Hm, da fragt man sich natürlich auch, ob sich zB Franzosen und Deutsche oder Polen und Deutsche überhaupt ethnisch unterscheiden. Ein Saarländer hat sicherlich viel mehr Zusammengehörigsgefühl mit den Franzosen als mit den Brandenburgern oder MeckPoms.
    Vielleicht ist ja dann Europäer eine Ethnie?

    Wenn man von der ursprünglichen Wortbedeutung als Beginn des Auslegungsvorgangs ausgeht, bedeutet Ethnos “Volk”. Das bringt einem aber auch nicht weiter, wenn man regionale Herkunft nicht als zulässig annehmen will. Setzt man hohe Maßstäbe, wie etwa die Anwendung konkreten Brauchtums, dürften ganze Nationen nicht mehr darunter fallen, Brauchtum ist ja nunmal nicht mehr so ganz modisch und die meisten Menschen leben ohne einen Bezug.

    Bei weit niedrigeren Maßstäben, wie etwa eigene Geschichte, eigene Sprache bzw. -sprechweisen, eigene kulturelle Identität oder Bewusstsein, kommt man schnell in die Beliebigkeit gerutscht. Kann man zB wirklich danach unterscheiden, ob Sachsen gegenüber Sorben eine eigene Ethnie oder eigenes Volk sind? Wohl kaum.

    Auf die Urteilsgründe bin ich gespannt (sofern es sie geben wird), aber es bewahrheitet sich wohl trotzdem, dass untere bzw. erste Instanzen nur selten über solche philosophischen Fragen entscheiden und eiskalt pragmatisch denken
    (der Amtsrichter-Effekt). Für die Kür soll sich ein LAG oder das BAG wohl finden, die verstünden wohl mehr davon, Rechtsgeschichte zu schreiben.

    Schließlich muss man sich ja auch klarmachen, was ein positives Urteil bedeuten könnte: Nachdem man schon Bedenken gegen Fotos, Geschlechtsangabe/Familienstand und Namensnennung haben könnte, käme dann noch die Herkunftsnennung hinzu. Löscht man diese Daten aus dem Lebenslauf, sähe dieser natürlich reichlich seltsam aus.

  2. Dietrich Herrmann Thu 15 Apr 2010 at 16:03 - Reply

    Ich finde Ihre Argumentation und diejenige des ArbG Stuttgart – soweit sie bekannt ist – nicht ganz überzeugend, wenngleich ich mir nicht sicher bin, ob ich IM ERGEBNIS zu einem anderen Urteil gefunden hätte.

    Nur so viel aus meinem früheren Leben als Migrationshistoriker: Deutschland war keineswegs eine ethnische Einheit vor der Staatsgründung (auch wenn man diese erst mit dem Bismarck-Reich 1871 ansetzt). Das ist in vieler Hinsicht eine retrospektive Konstruktion bzw. eine Konstruktion des Nationalismus des 19. Jh. (vgl. B. Anderson, Imagined Communities (dt.: Die Erfindung der Nation).
    Ethnie ist also in erster Linie ein soziales Konstrukt – vgl. das besonders augenfällige Beispiel der “Hispanics” in den USA.
    Auch Ossi ist ein soziales Konstrukt. Ethnien als soziale Konstrukte haben natürlich Bezüge zu Herkunft, Kultur, Identifikation, Konfession, die sich z.T. messbar bestimmen lassen.
    Das Problem fängt also im Grunde schon beim Antidiskriminierungsgesetz an, weil – da fehlt mir freilich ein Stück Film – dort wohl kaum ein sozialwissenschaftlich tragfähige und für Verwaltungen und Justiz operationalisierbare Definition von Ethnie gegeben werden kann.
    Als angelernter Ossi würde ich nach meiner lebensweltlichen Erfahrung sagen, dass die Identifikation als Ossi tatsächlich ambivalent ist: In mancher Hinsicht werden spezifische Eigenheiten erkannt, in anderen bestritten. Je nach Fragestellung könnten also bei Umfragen völlig entgegengesetzte Ergebnisse herauskommen.
    Das charakteristische an diesem Fall ist jedoch der Vergangenheitsbezug: die Frau war in der DDR aufgewachsen; es ging also um die Herkunft, vermutlich vielleicht noch mehr die spezifische Sozialisation (obwohl sie wohl JETZT in Stuttgart wohnt), weshalb der Arbeitgeber sie nicht wollte. Relevant ist für die Frage also die Vergangenheit, und da ist wohl kaum eine markante Differenz zu leugnen. Mit einer solchen Konstruktion könnte das ArbG auch die möglichen Folgen des Urteils zeitlich begrenzen – in zwanzig Jahren wird hoffentlich niemand mehr deswegen diskriminiert, weil sie aus einer bestimmten Himmelsrichtung der Republik stammt.

  3. Jens Thu 15 Apr 2010 at 16:04 - Reply

    Was sind eigentlich die “landsmannschaftlichen Verhältnisse” in Art. 36 II GG?

  4. nanu Thu 15 Apr 2010 at 16:06 - Reply

    Bei konsequenter Betrachtung mit der vom Gericht geäußerten Ansicht ist dann das AGG fast völlig überflüssig, da dann ein Großteil tatsächlicher Diskriminierungen, wie auch in diesem Fall, durch das Raster des Gesetzes fallen würden. Das war jedoch nicht die Intention des Gesetzes.

  5. fabiandjl Thu 15 Apr 2010 at 22:33 - Reply

    eine kleine namerkung zu nanus beitrag:
    prinzipiell kann es nur begrüßt werden, wenn das agg in seinem anwendungsberich nicht noch weiter ausgedehnt wird. hätte das gericht ossi unter ethnische herkunft subsumiert, dann müsste in zukunft zumindest jeder ostdeutsche arbeitgeber, der im zweifel den besser ausgebildeteten wessi einstellt, im streitfall darlegen, warum er nicht den ossi genommen hat (beweislastumkehr im agg). schon jetzt bereitet das auch handwerklich schlechte agg rechtsunsicherheit; die sollte nicht noch verstärkt werden!

  6. egal Thu 15 Apr 2010 at 22:59 - Reply

    Die taz hat einen guten Bericht über die Verhandlung verfasst:

    http://www.taz.de/1/leben/alltag/artikel/1/ossi-klage-abgewiesen/

    Wolf Reuter, der den AG vertreten hat, hält sich leider noch etwas bedeckt:

    http://www.reuter-arbeitsrecht.de/grundsatzliches/ostdeutsche-sind-keine-ethnie.html

  7. Max Steinbeis Fri 16 Apr 2010 at 09:51 - Reply

    @Dietrich Hermann: stimmt, ich habe mich unpräzise ausgedrückt. Ich wollte sagen, dass das soziale Konstrukt der deutschen Ethnizität zeitlich und gedanklich der Staatlichkeit Deutschlands vorangegangen ist, anders als zB in Frankreich, wo es umgekehrt war. Dass ich nicht für einen essenzialistischen Begriff von Ethnie bin, geht ja schon aus meinem Definitionsversuch hervor.
    Die Idee mit der Begrenzung finde ich spannend. Nach dem Taz-Artikel hat das ArbG ja auf diese zeitliche Dimension abgestellt und gefunden, 40 Jahre sei eine kurze Zeit – “nur etwas mehr als eine Generation”. Mir scheint, das kann man genauso gut oder besser auch umgekehrt sehen. Ein ganzes Lebensalter nicht ausreichen zu lassen, da steckt doch schon wieder so ein Moment von Abstammung drin (“über Generationen weitergegeben” etc.).
    Und die ethnische Herkunft dann eben auf die zu begrenzen, in deren Lebensspanne diese 40 Jahre ganz oder zu erheblichen Teilen fallen – das leuchtet mir ein.

    @Jens: Wow, das sind ja echt die Arkana des Grundgesetzes. Der Artikel ist mir noch nie begegnet. Hat der irgendeine praktische Bedeutung? Ich hab den Verdacht, das ist totes Verfassungsrecht – for some reason, wahrscheinlich.

  8. Matthias Kötter Fri 16 Apr 2010 at 10:57 - Reply

    Das AGG verbieten Differenzierung wegen der Zugehörigkeit bzw. der Zuschreibung zu einer sozialen Gruppe. Allerdings enthält es keine Generalklausel, sondern nennt ausdrücklich „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“.

    Der Begriff „ethnische Herkunft“ ist insofern ein wenig verwirrend als „Herkunft“ eher räumlich konnotiert ist, während „ethnisch“ auf die Abstammung und die Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder Gemeinschaft hindeutet. Dass hier die Abstammung iSd. Zugehörigkeit zu einer Gruppe gemeint ist, zeigt der Blick auf die hinter dem AGG stehende RL 2000/43/EG. Zwar spricht die deutsche Fassung der Richtlinie auch von „ethnischer Herkunft“; die Richtlinie hat insofern keinen über das AGG hinausgehenden Regelungsgehalt. In der englischen Fassung heißt es „ethnic origin“ und in der französische „origine éthnique“, das ethnisch-personale Element iSd. Abstammung steht hier deutlicher im Vordergrund.

    Zur Lösung des Falls stellt sich also tatsächlich die vom ArbG Stuttgart aufgeworfene Frage, inwieweit „Ossi“ eine ethnische Herkunft oder Abstammung ermöglichende Gruppe darstellt.

    Um eine „ethnische Minderheit“ in Deutschland (vgl. Erwägungspunkt 8 der Richtlinie: „Diskriminierungen bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, wie ethnischer Minderheiten“) dürfte es sich wohl kaum handeln. Diese Annahme dürfte auch für Bayern, Schwaben oder Sachsen gelten, bei denen die landsmannschaftliche Verbundenheit über einen sehr viel längeren Zeitraum gewachsen und entwickelt worden ist als bei der ¬historisch jungen Gemeinschaft der „Ossis“, die sich erst seit 1945 entwickeln konnte und schon seit 20 Jahren sehr starkem Diffusionsdruck ausgesetzt ist.

    Ein solches enges Verständnis der „ethnischen Herkunft“ wird dem Regelungsanliegen des AGG und der hinter ihm stehenden Richtlinien aber auch gar nicht gerecht. Denn dieses soll ja gerade Differenzierungen verhindern, die an die Zugehörigkeit zu historisch gewachsenen und gesellschaftlich relevanten Gruppe anknüpfen. Insofern heißt es in der Begründung zum AGG: „Diese auch in Artikel 13 des EG-Vertrags [jetzt Art. 19 AEUV] erwähnten Begriffe [Rasse bzw. ethnische Herkunft] sind EG-rechtlich in einem umfassenden Sinne zu verstehen, denn sie sollen einen möglichst lückenlosen Schutz vor ethnisch motivierter Benachteiligung gewährleisten“. Mit Blick auf den Schutz vor Diskriminierungen innerhalb der EU und die Arbeitnehmerfreizügigkeit wäre die Ablehnung einer Person als „Baske“ oder als „Nord-Ire“ ganz sicherlich als unzulässige Benachteiligung anzusehen. Und dafür, dass der Bundesgesetzgeber mit dem AGG hiervon eine Ausnahme für zulässige Benachteiligungen von innerhalb Deutschlands historisch gewachsenen Gruppen vorsehen wollte, spricht nun wirklich gar nichts.

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