08 February 2019

Parité-Gesetz in Brandenburg – Kein Sieg für die Demokratie

Der brandenburgische Landtag hat nach einer kontroversen Diskussion mit den Stimmen der rot-roten Regierungskoalition und der Grünen am 31. Januar 2019 das erste Parité-Gesetz in Deutschland angenommen.

Das Gesetz, das im Jahr 2020 (also erst nach der nächsten Parlamentswahl in Brandenburg) in Kraft treten soll, sieht im Wesentlichen paritätische Landeslisten vor. Die Entscheidung darüber, ob ein Mann oder eine Frau den ersten Listenplatz belegt, wird dabei den Parteien selbst überlassen. Die Kernregelung befindet sich in dem neugefassten Abs. 3 von § 25 des brandenburgischen Landeswahlgesetzes. Dieser wird neu gefasst und lautet nunmehr:

Frauen und Männer sollen gleichermaßen bei der Aufstellung der Landesliste berücksichtigt werden. Hierzu bestimmt die Landesversammlung

1. die Liste der Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die für Frauen reservierten Listenplätze der Landesliste,

2. die Liste der Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die für Männer reservierten Listenplätze

der Landesliste und

3. aus welcher der beiden Listen der erste Listenplatz der Landesliste besetzt wird.

Die geschlechterparitätische Landesliste wird abwechselnd unter Berücksichtigung der Entscheidung für den ersten Listenplatz und der von der Landesversammlung bestimmten Reihenfolge aus den beiden Listen (Satz 3 Nummer 1 und 2) gebildet.“

Weiterhin ist vorgesehen, dass Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, selbst entscheiden, ob sie sich um einen Listenplatz auf der Männer- oder Frauenliste bewerben wollen. Schließlich gilt die soeben dargestellte Regelung nicht für Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen, die nach ihren internen Regelungen nur ein Geschlecht aufnehmen und vertreten wollen.

Listen, die nicht geschlechterparitätisch besetzt sind oder keine alternierende Reihenfolge aufweisen, sind vom Landeswahlausschuss im Grundsatz zurückzuweisen (Siehe S. 4 der Drucksache 6/10466). Damit wurde eine mildere Fassung angenommen, als ursprünglich von den der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgeschlagen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte eine noch strengere Quotenregelung vorgesehen und für die Direktwahl ein Wahlkreisduo bestehend aus einem Mann und einer Frau.

Begründung

Eine Begründung des Gesetzes fehlt weitgehend. Der letztendlich angenommene gemeinsame Änderungsantrag der Regierungskoalition stellt maßgeblich auf Art. 12 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung ab. Der verfassungsrechtliche Auftrag zur Gleichstellung von Mann und Frau rechtfertigte das Gesetz und die damit verbundenen Eingriffe in die Parteifreiheit und die Wahlrechtsgrundsätze (siehe hierzu hier (Anlage 3)).

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Grünen hatte das Parité-Gesetz auch mit dem Demokratieprinzip gerechtfertigt. Dort hieß es, dass die Unterrepräsentanz von Frauen im brandenburgischen Parlament gegen des Demokratieprinzip in Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 LV Bbg verstoße, weil (Wahl-)Bürgerinnen „nicht angemessen gespiegelt“ würden (S. 1 des Gesetzesentwurfs). Die Regelung sei erforderlich, „um den aus Bürgerinnen und Bürgern bestehendem Volk in Brandenburg durch den Wahlakt einen gleichberechtigten, effektiven Einfluss auf die Staatsorgane zu ermöglichen “ (ebd.) und eine seit 28 Jahre bestehende Verletzung des Demokratieprinzips zu beenden (ebd., S. 2).

Parité-Gesetz und Grundgesetz

Im Kern stellen sich drei verfassungsrechtliche Problemkreise. Zum einen ist fraglich, ob die mit dem Gesetz vorgenommene Beeinträchtigung der Parteienfreiheit in Art. 21 GG und den Wahlrechtsgrundsätzen gem. Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG aufgrund des staatlichen Auftrags zur Förderung der Gleichberechtigung gem. Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG bzw. Art. 12 Abs. 3 Satz der brandenburgischen Landesverfassung gerechtfertigt werden kann. Das gleiche gilt im Wesentlichen für Grundrechtseingriffe in die Rechte der Kandidaten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG (siehe hierzu insbesondere Morlok/Hobusch, DÖV 2019, 14 und hier).

Ein weiterer Problemkreis sind die derzeitigen Regeln hinsichtlich solcher Personen, die dem dritten Geschlecht zuzuordnen sind. Die Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit Art. 3 GG scheint sehr zweifelhaft. Das Parité-Gesetz bevorzugt und benachteiligt zugleich Angehörige des dritten Geschlechts. Es bevorzugt sie, da sie sich aussuchen können, ob sie auf einem „weiblichen“ oder „männlichen“ Listenplatz kandidieren wollen. Eine solche Wahlmöglichkeit besteht für die anderen Geschlechter nicht. Allerdings werden Angehörige des dritten Geschlechts durch die derzeitige Regelung auch benachteiligt. Denn es gibt keine Quote für das dritte Geschlecht. Sie haben kein Recht, auf jeden Fall auf den Listen vertreten zu sein. Schließlich fehlt auch das explizite Recht als drittes Geschlecht kandidieren zu können.

Das verfassungsrechtliche Hauptproblem des Parité-Gesetzes ist jedoch das mit dem Gesetz verfolgte neue Leitbild der Demokratie. Dieses neue Demokratieverständnis verstößt dabei gegen die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze des Demokratieprinzips, indem es das Prinzip der Volkssouveränität durch eine geschlechtsbezogene Gruppensouveränität ablöst. Das Gesetz ist daher nicht nur verfassungswidrig, sondern auch – in der Terminologie des Bundesverfassungsgerichts – verfassungsidentitätswidrig. Dies führt dazu, dass das Gesetz einen Verstoß gegen das Homogenitätsgebot des Artikel 28 Abs. 1 S. 1 GG darstellt.

Das Parité-Gesetz beruht, wie insbesondere Di Fabio schon treffend festgestellt hat, im Kern auf Ideen, die Ständeversammlungen zu Grunde liegen. Genau wie bei der Einrichtung von Ständeversammlungen des 19. Jahrhundert wird das Volk nicht als Einheit von Freien und Gleichen gedacht. Es wird stattdessen in verschiedene Bevölkerungsgruppen unterteilt. Das brandenburgische Gesetz teilt das Staatsvolk in zwei Gruppen auf. Es gibt nicht mehr das brandenburgische Staatsvolk als solches, sondern zwei Volksgruppen, die nach ihrem Geschlecht (Mann oder Frau) voneinander unterschieden werden. Diese können in Parteien, die jeweils nur ein Geschlecht zulassen gegeneinander antreten oder müssen in allen anderen Parteien paritätisch aufgestellt werden. Dahinter steckt die Idee, dass die jeweilige Gruppe einen Anspruch auf 50% der Sitze des Parlaments hat. Es zeigt sich hier ein identitäres Demokratieverständnis (siehe hierzu ausführlich Gärditz). Der hinter dem Gesetz stehende Gedanke scheint auch zu sein, dass ein Parlament, das nicht zu 50% aus Frauen bestehe, auch keine hinreichende demokratische Legitimation habe. Dies zeigt sich deutlich in den Worten der brandenburgerischen Parlamentspräsidentin Britta Starck (SPD) nach Verabschiedung des Parité-Gesetzes. Sie beschreibt das Gesetz als einen großen Sieg für die Demokratie und wird mit den Worten zitiert: “Es geht nicht um ein Frauenthema, sondern um das Ganze. Ich spreche nicht von einer Quote, sondern von Demokratie. Frauen haben Anspruch auf die Hälfte der Macht – ohne sie ist kein Staat zu machen.”

Durch diesen Ansatz der geschlechtsbezogenen Repräsentation wird jedoch das im Grundgesetz verankerte Demokratieprinzip in seinen Grundfesten verletzt. Das Grundgesetz behandelt das Volk gem. Art. 20 Abs. 2 als eine einheitliche Gruppe von freien und gleichen Bürgern, die sich ihre Abgeordneten durch unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen wählt. Das Mandat des Abgeordneten ist dabei frei. Er wird in Art. 38 Abs. 2 S. 1 GG als Vertreter des ganzen Volkes angesehen. Er ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen. Die Idee, dass eine Gruppe als solche im Parlament vertreten und repräsentiert werden muss, ist dem Grundgesetz vollkommen fremd (vgl. auch Morlok/Hobusch, DÖV 2019, 14 (17)).

Das Grundgesetz kennt nur die Repräsentation des Volkes als einheitliche Gruppe durch das Parlament und seine Abgeordneten. Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. So schreibt das Bundesverfassungsgericht beispielsweise in der Entscheidung BVerfGE 93, 37 (66): „In der freiheitlichen Demokratie geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen (…) ausgeübt (…). Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG gestaltet den Grundsatz der Volkssouveränität aus. Er legt fest, daß das Volk die Staatsgewalt, deren Träger es ist, außer durch Wahlen und Abstimmungen durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausübt. Das setzt voraus, daß das Volk einen effektiven Einfluß auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat. Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden. Dieser Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird vor allem durch die Wahl des Parlaments, (…) hergestellt.“(vgl. auch z.B.: BVerfGE 107, 59 (87) oder das Urteil zum NPD-Verbotsverfahren, Rn. 543-547).

Ein Recht auf Umwandlung dieses Demokratieverständnisses kann auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG abgeleitet werden. Dies folgt zunächst daraus, dass sich der in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG kodifizierte Verfassungsauftrag nach zutreffender Auffassung ohnehin nur auf die Herstellung von Chancen – aber nicht Ergebnisgleichheit bezieht (so z.B.: Langenfeld, in: Maunz/Dürig, Art. 3 Abs. 2 GG, Rn. 101). Weiterhin erlaubt Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG keinesfalls eine Umgestaltung des demokratischen Systems wie es in Art. 20 Abs. 1, 2 GG kodifiziert ist und soweit es dem Schutz von Art. 79 Abs. 3 GG unterliegt. Denn Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG ist kein ursprüngliches Verfassungsrecht, sondern wurde erst im Jahr 1994 durch eine Verfassungsänderung eingefügt und kann daher als nachkonstitutionelles Verfassungsrecht die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze nicht verändern.

Schließlich öffnet ein solches Gesetz das Tor zu einer schleichenden vollständigen Abschaffung des Demokratieprinzips. Auch aufgrund dieses zwingenden revolutionären Charakters stellt das Gesetz einen Verstoß gegen die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze der Demokratie dar. Der revolutionäre Kern des Gesetzes liegt in der dahinterstehenden Idee (wie es auch in dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Grünen zum Ausdruck kommt), dass das Parlament ein angemessenes Spiegelbild der Bevölkerungsgruppen darstellen solle. Dieser Ansatz verstößt gegen die Grundsätze des Demokratieprinzips des Grundgesetzes. Denn wenn man diesen Ansatz ernst nimmt, sind weitere Kategorien von Bevölkerungsgruppen als Männer und Frauen möglich. Die Bevölkerung könnte in weitere Gruppen aufgeteilt werden. Mögliche Aufteilungen wären z.B.: Religionszugehörigkeit, Verdienst, Alter, sexuelle Orientierung, Rasse, Herkunft etc. Eine Grenzziehung bei Anwendung des Spiegelbildgedankens scheint dabei schwierig.

Weiterhin gilt, dass wenn man die Idee der spiegelbildlichen Repräsentanz bis zum Ende denkt, das Ergebnis die vollständige Abschaffung der Demokratie ist. Denn dann muss man den Bundestag als Organ denken, in dem sich die gesellschaftliche Zusammensetzung des Volkes spiegeln muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind freie Wahlen nicht tauglich, da dann die Gefahr besteht, dass im Ergebnis keine Spiegelung besteht. In letzter Konsequenz dieses Gedankens, müsste daher die Zusammensetzung des Bundestags von Computerprogrammen bestimmt werden, die festlegen, welche Bürger Abgeordnete werden müssen, um dem Spiegelbild der Gesellschaft gerecht zu werden. Daher ist der Idee der spiegelbildlichen Repräsentation bereits in ihren Anfängen eine klare Absage zu erteilen.

Damit gilt, dass Parité-Gesetze mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar sind.


SUGGESTED CITATION  Polzin, Monika: Parité-Gesetz in Brandenburg – Kein Sieg für die Demokratie, VerfBlog, 2019/2/08, https://verfassungsblog.de/parite-gesetz-in-brandenburg-kein-sieg-fuer-die-demokratie/, DOI: 10.17176/20190211-212411-0.

17 Comments

  1. Frank Brennecke Fri 8 Feb 2019 at 15:47 - Reply

    Ich gehe konform mit der Autorin, halte aber in diesem Fall die Verabschiedung des Gesetzes für tolerabel – weil sich sowieso eine verfassungsrechtliche Prüfung anschließt, die uns dann genaue Hinweise darauf geben wird, wie weit eine Gleichberechtigung in eine Gleichbehandlung umgewandelt werden darf. Das erste wird im GG verlangt, das zweite ist das, was das Gesetz erreichen möchte.

    Angesichts reihenweise verfassungsrechtlich fragwürdiger Polizeigesetze der Länder (auch Brandenburg hat eins in vorbereitung) ist der Schaden dieses einen Gesetzes absehbar – eine verfassungsrechtliche Beurteilung wird erfolgen, lange bevor es bei der nächsten Landtagswahl Wirkung zeigt. Das gilt für die Polizeigesetze leider nicht.

    • Jherek Carnelian Sat 9 Feb 2019 at 07:09 - Reply

      Es gibt hier aber auch keine Gleichbehandlung. Schon allein das Problem des 1. Listenplatzes schließt eine Gleichbehandlung aus, weil hier immer die eine Liste, nämlich jene, die nicht den 1. Platz stellt, benachteiligt sein wird.
      Der 1. Listenplatz kann nur dann gleichberechtigt behandelt werden, wenn aus den Kandidaten in gleicher und freier Wahl die Plätze gewählt werden. Eine automatische Vergabe des Platzes an das eine oder andere Geschlecht ist nicht Gleichbehandlung.

      Die Handhabe des sogn. 3. Geschlechtes ist ebenfalls ein Verstoß gegen Gleichbehandlung. Zunächst einmal muss die Liste, für welche sich 3.-Geschlechter entscheiden (wohl meistens werden dies die Frauenlisten sein, denn da sind die Chancen auf einen guten Platz besser, da in jeder Partei weniger Frauen als Männer sind, weshalb es taktisch günstiger ist, sich für die Frauenliste zu entscheiden) damit eine faktische Verringerung der verfügbaren Plätze hinnehmen. 3.-Geschlechter haben hier immer die Möglichkeit einer taktischen Listenteilnahme, welche den anderen beiden Geschlechtern verwehrt wird.

      Darüber hinaus wurde aber gerade auch durchgesetzt, dass 3.-Geschlechter sich eben nicht mehr für ein Geschlecht entscheiden müssen, dass ihnen kein Zwang mehr auferlegt werden darf, sich als männlich oder weiblich zu identifizieren. Wenn sie hier im Wahlrecht wieder dazu gezwungen werden, ist das wieder ein Verstoß gegen diesen neuerlichen Grundsatz, zumal das Parité-Gesetz ja mit der Behauptung begründet wurde, dass nur Frauen Politik für Frauen machen könnten, wodurch im Umkehrschluss von einem 3.-Geschlecht abverlangt wird, sich für eine Geschlechtsidentität zu entscheiden und dann entsprechend für diese Geschlechtsidentität stellvertretend Politik zu machen. Wenn das aber ein 3.-Geschlecht kann, warum soll das nicht auch eine Frau oder ein Mann entsprechend auch können?

      Das ganze Ding funktioniert hinten und vorne nicht.

      • mq86mq Sat 9 Feb 2019 at 15:24 - Reply

        An sich wär der 1. Listenplatz kein Problem, weil die Listenplätze völlig egal sind – bis auf den letzten, auf den ein Sitz entfällt (und wegen der Sperrklausel ist das in der Regel nicht der 1.). Und den Vorteil des letzten Sitz bei ungerader Sitzzahl kann man bei hinreichender Sitzzahl praktisch zufällig machen, indem man bei fortlaufenden Paaren jeweils die Reihenfolge wechselt (also MFFMMFFM… oder FMMFFMMF…). Mit der Anrechnung der Direktmandate sind halt solche Details eh ziemlich vernachlässigbar.

  2. pseudonym Fri 8 Feb 2019 at 15:47 - Reply

    Eine sprachliche Anmerkung: Neulich habe ich ein Interview mit Hrn. Kirchhoff gehört. Ich meine mich zu erinnern, dass er großen Wert darauf gelegt hat, dass das BVerfG nicht über ein drittes Geschlecht, sondern über eine dritte Option entschieden hat.

  3. logicorum Fri 8 Feb 2019 at 17:07 - Reply

    @Brennecke

    Das mag tolerabel erscheinen, spiegelt aber ebenso wie das Polizeigesetz die Einstellung bzw. die Gewichtung derjenigen wieder welche es beschlossen haben. Dies bereitet mir im gesamten viel größere Sorgen als alles andere. Das deutsche Grundgesetz ist seit Jahren einem Trommelfeuer aus Berlin ausgesetzt und wird offenbar mehr oder weniger im Kern, und nicht etwa in der Peripherie, als verhandelbar angesehen.

  4. DAVID BLAKE Fri 8 Feb 2019 at 18:26 - Reply

    Sehr gut.

  5. Velo Fisch Fri 8 Feb 2019 at 19:30 - Reply

    Die Begründung ist auch deshalb sehr dünn, weil aktuell 40% Frauen im Landesparlament sind.
    Wo aber gar keine deutliche Unterrepräsentation besteht, kann man sich die ganze Abwägung sparen, ob die Unterrepräsentation den massiven Eingriff in die bzw. den Umbau der Demokratie rechtfertigt.
    Brandenburg sollte als Testballon für den Bund fungieren. Das sollte zu denken geben.

    • Jherek Carnelian Sat 9 Feb 2019 at 07:23 - Reply

      Zumal in den Parteien durchschnittlich gar nich 40% weibliche Mitglieder sind sondern gerade einmal 30. Besonders in den Linken Parteien sind Frauen bereits Überrepräsentiert.

      Wenn dieses durch freie und gleiche Wahlen zustande kommt, ist das durchaus demokratisch und legitim. Wenn eine Partei 2 Listenplätze hat und 2 weibliche Mitglieder und die Partei gerade diese beiden Mitglieder auf die 2 Plätze wählt, ist das legitim und durchaus im Sinne des Erfinders, solange alle Mitglieder ihr passives und aktives Wahlrecht gleichberechtigt ausüben durften.

      Wird diese hypothetische Partei aus diesem plakativen Extrembeispiel jetzt zur Parität gezwungen, ergibt sich immer eine Benachteiligung von jeder Seite:
      1. Die Partei wird gezwungen, einen Mann zu wählen, obwohl sie das vielleicht gar nicht wollte.
      2. Die 2. Frau würde um ihren Platz gebracht werden, obwohl sie in einer freien Wahl einen Platz bekommen würde.
      3. Gleichzeitig müssten alle männlichen Mitglieder miteinander konkurrieren, während die beiden weiblichen Mitglieder nur mit sich selbst in Konkurrenz stehen.
      Je nach Betrachtungsweise ergeben sich für die eine sowie die andere Gruppe immer Nachteile aus einem solchen Gesetz.

  6. Anna v. Notz Fri 8 Feb 2019 at 22:30 - Reply

    Vielen Dank für den Beitrag! Bezüglich Art. 79 III stellt sich mir allerdings die Frage, ob bei einer Frauenquote tatsächlich schon von einem “Berühren” i.S.d. BVerfG gesprochen werden kann, was ja bekanntlich nicht gegeben ist, wenn den Grundsätzen (hier der Volkssouveränität) im Allgemeinen Rechnung getragen wird. Ein Parité-Gesetz, das auf die gleiche Vertretung von Frauen und Männern im Parlament hinwirken möchte, scheint mir dann doch etwas anderes zu sein als ein Gesetz, das auf vollständige Spiegelbildlichkeit zielt. Ich teile die Skepsis gegenüber dem Gesetz aus vielen Gründen, aber bei Art. 79 III scheint mir ein bisschen mehr Zurückhaltung angebracht.

  7. logicorum Sat 9 Feb 2019 at 09:55 - Reply

    @Anna v Notz

    Jutzi sieht den Art.79 potentiell tangiert.
    https://www.landtag.rlp.de/landtag/vorlagen/2-32-16.pdf

  8. Dr. Monika Ende Goethe Universität Frankfurt am Main Sun 10 Feb 2019 at 17:31 - Reply

    Frau von Notz hat zurecht darauf hingewiesen, dass ein Unterschied zwischen der Verwirklichung des Gleichstellungsauftrages Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und einer spiegelbildlichen Gruppenrepräsentation besteht.
    Es mag Meinungen geben, die auch in der Verwirklichung des Gleichstellungsauftrages Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG einen Eingriff in den Bereich des Art. 79 Abs. 3 GG sehen, der sich schleichend und unklug von der Ewigkeitstheorie entfernt gedacht ins vage auszudehnen scheint, wo er seinem Verfassungsauftrag nicht mehr gerecht werden kann. Der Verfassungsauftrag der Ewigkeitstheorie Art. 79 Abs. 3 GG besteht darin, die Wiederholung der NS Diktatur und des dadurch verursachten unsäglichen Leides zu verhindern. In Zeiten der Gefährdung durch Autokratien sicher aktueller denn je.
    Es stellt sich aber die Frage ist Frauen Parität auf Wahllisten der Anfang oder das Ende von Gruppen Parität oder nichts davon, weil hier ein EU Individualrecht auf Diskriminierungsfreiheit beim Berufszugang/-Aufstieg, wozu auch Parlamentarier*in gehört, verwirklicht wird.

  9. Stefan Engeln Sun 10 Feb 2019 at 19:51 - Reply

    Ich nehme an, dass die Ausnahme im Parité-Gesetz hinsichtlich solcher Parteien, die satzungsgemäß ausschließlich ein Geschlecht aufnehmen und vertreten wollen, der Rücksichtnahme des Landesgesetzgebers auf die Stellung von Parteien nach Art. 21 GG geschuldet ist.

    Bereits hier hätte ich Fragen im Hinblick auf Art. 21 GG insofern als Parteien, insbesondere für konkrete Wahlen, ihre inhaltlichen Ziele regelmäßig durch Partei- oder Wahlprogramme festlegen, selten aber über eine Organisationssatzung. Im Übrigen kann man sich die Frage stellen, was die Rechtfertigung dafür sein soll, dass solche Parteien nur ein Geschlecht “aufnehmen und vertreten” können sollen. Weshalb sollte sich z.B. eine feministische Partei, die nur die Interessen von Frauen vertreten möchte, sich satzungsgemäß der Aufnahme von mit diesem Anliegen sich solidarisierenden Männern verschließen müssen?

    Der zweite Punkt ist, dass eigentlich (mir jedenfalls) keine Ratio ersichtlich ist, weshalb Parteien sich hier nur für eine “Ganz oder gar nicht”-Lösung entscheiden müssen. Weshalb sollte es eigentlich nicht dann auch in der Logik der (berechtigten und zwingenden) Ausnahme von der Parität möglich sein, sich als Partei zu entscheiden “überwiegend” die Interessen eines Geschlechts verfolgen zu wollen, also sagen wir z.B. zu etwa 60%. Welche ratio legis will man dafür geltend machen, dass Parteien wohl zwar nur ein Geschlecht aufnehmen und vertreten dürfen (oder eben Parität), nicht aber auch Abstufungen dazwischen.

    • mq86mq Mon 11 Feb 2019 at 15:51 - Reply

      Tatsächlich schließt die real existierende “Feministische Partei Die Frauen” Männer nicht von einer Mitgliedschaft aus, sondern ist grundsätzlich für alle “natürlichen Personen” offen, “die sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennen”. Bei einer satzungsmäßigen Beschränkung auf nur 1 Geschlecht könnte es sich auch um eine verbotene Aufnahmesperre im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 3 PartG handeln.

      • Stefan Engeln Wed 13 Feb 2019 at 10:08 - Reply

        Danke für den Hinweis aus 10 ParteienG.

  10. Albert Veiglhuber Mon 11 Feb 2019 at 14:55 - Reply

    “die Liste der Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die für Frauen reservierten Listenplätze der Landesliste,”
    Vom Recht zur Sprache:
    Gesetze müssen in deutscher Sprache geschrieben sein. In schöner Sprache? In verständlicher? In grammatikalisch richtiger? Wen oder was bewerben denn die auf der Liste stehenden Personen? Produkte von Müller Milch? Abtreibungsärzte?
    Oder bewerben Sie sich?
    Dann sind es entweder Bewerber, Berwerber/innen oder sich Bewerbende. Aber auf gar keinen Fall Bewerbende.

  11. Liberaler Tue 19 Feb 2019 at 19:16 - Reply

    Danke für dieser zutreffende Analyse.

    Ich würde noch einen weiteren Verstoß gegen Artikel 3 GG hinzu fügen: Durch eine paritätische Zusammensetzung der Listen wird in Parteien mit ungleichen Geschlechterverhältnissen jeweils das mehrheitlich vertretene Geschlecht benachteiligt. Wenn sich z.B. in einer Partei zu 2/3 Frauen und 1/3 Männer politisch engagieren haben bei einer paritätischen Liste Männer eine doppelt so hohe Chance auf einen Listenplatz wie Frauen. Ein Gesetz im Sinne von Artikel 3 (2), Satz 2 GG würde Parteien vorschreiben, ihre Listen proportional zu den Mitgliedern zusammen zu stellen.

  12. Dr. Monika Ende Goethe Universität Frankfurt am Main Tue 26 Feb 2019 at 09:23 - Reply

    @ Monika Polzin

    Frau sein ist zwar ein Kriterium, aber kein Beruf.
    So wie ich derzeit die Diskussion in den sozialen Medien erlebe, wird die Gefahr für die Demokratie durch Veränderung der Wahlkriterien nicht allgemein verstanden.
    Dadurch wird diese zum Schlagwort, was verfassungsdogmatisch nicht wünschenswert ist.
    Vielleicht könnten Sie diese durchaus berechtigten Bedenken losgelöst von der Frage des Berufszuganges als Parlamentarier*in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Gleichstellungsgebot nocheinmal auf den Punkt bringen?

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