28 March 2012

Racial Profiling: VG Koblenz kann beim besten Willen kein Problem entdecken

Darf der Staat sagen: Du siehst aus wie ein Ausländer, zeig mal deine Papiere? Darf er seine Bürger nach ihrer Hautfarbe diskriminieren? Darf er nach Kriterien handeln, die man schwer als etwas anderes als rassistisch bezeichnen kann?

Klar, sagt das Verwaltungsgericht Koblenz. Überhaupt kein Problem. Alles total rechtmäßig.

Gestern hatte das VG über die Klage eines Mannes zu entscheiden, der von Bundespolizisten in einem Zug nach seinen Papieren gefragt worden war. Aus der dürren Pressemitteilung geht nur so viel hervor, dass es zum Streit kam. Die Grenzschützer durchsuchten seinen Rucksack und nahmen ihn mit auf die Wache, und jetzt hat er ein Strafverfahren wegen Beleidigung an der Hacke.

Man kann sich vorstellen, was sich da wohl abgespielt hat: Der Mann sitzt im Zug und denkt an nichts Böses. Die Tür geht auf, zwei stramme Uniformierte betreten den Waggon und lassen ihre Blicke schweifen. Er bleibt an unserem Mann hängen: Der da, der Dunkle. Der ganze Waggon folgt ihren Blicken: Aha. Den da suchen sie. Was der wohl ausgefressen hat?

Sie treten auf ihn zu, bauen sich auf vor ihm: Ihre Papiere, bitte. Der Mann, beschämt und gedemütigt, begehrt auf. Warum schon wieder ich? Warum lassen sie all die Rosafarbenen im Waggon in Ruhe und behelligen ausgerechnet mich? Er spürt, dass die beiden Uniformierten nur darauf warten, dass er renitent wird, aber er kann nicht anders. Er will sich nicht demütigen lassen. Und schwups, findet er sich auf der Wache wieder, und anschließend vor dem Strafrichter. Hat er wirklich “Ihr Rassistenschweine!” geschrien, als sie ihn packten und aus dem Waggon zerrten? Er weiß es nicht mehr. Aber es könnte schon sein.

So stelle ich mir das vor. Vielleicht war es anders. Vielleicht nicht.

Die Pressemitteilung lässt nicht erkennen, ob sich die Koblenzer Verwaltungsrichter mit Art. 3 III GG auseinandergesetzt haben. Dort heißt es lapidar:

Die einschlägigen Vorschriften verpflichteten die Beamten der Bundespolizei, bei einer Kontrolle entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige grenzpolizeiliche Erfahrung zugrunde zu legen. Hierdurch werde willkürliches Vorgehen ausgeschlossen. Nach den polizeilichen Erkenntnissen würden die Nahverkehrszüge auf der Strecke, die der Kläger gefahren sei, für die unerlaubte Einreise und zu Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz genutzt. Dies berechtige die Bundespolizei dazu, die in den Zügen befindlichen Personen verdachtsunabhängig zu kontrollieren. Aus Gründen der Kapazität und Effizienz sei die Bundespolizei auf Stichprobenkontrollen beschränkt. Deswegen dürften deren Beamte die Auswahl der anzusprechenden Personen auch nach dem äußeren Erscheinungsbild vornehmen.

In Staaten mit längerer Erfahrung als Einwanderungsländer gehört Racial Profiling zu den heißesten Grundrechtseisen überhaupt. In den USA tobt derzeit ein Streit um ein Gesetz des Staates Arizona, das es erlaubt, jeden Beliebigen zu kontrollieren, ob er oder sie ein illegaler Einwanderer ist – eine Einladung, Hispanics zu schikanieren.

Frankreich bekam im Januar von Human Rights Watch vordekliniert, welche Folgen die Praxis der französischen Polizei hat, permanent schwarze und arabische Jugendliche in den Banlieues zu kontrollieren, ganz egal, ob sie etwas getan haben oder nicht.

Ich hoffe, dass der Kläger aus Koblenz die Mittel dazu hat, seinen Fall bis vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. Das würde mich wirklich interessieren, was Karlsruhe zu dem Thema zu sagen hat.

Foto: Vic Bonilla, Flickr Creative Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Racial Profiling: VG Koblenz kann beim besten Willen kein Problem entdecken, VerfBlog, 2012/3/28, https://verfassungsblog.de/racial-profiling-vg-koblenz-kann-beim-besten-willen-kein-problem-entdecken/, DOI: 10.17176/20181008-102933-0.

15 Comments

  1. Andreas Moser Wed 28 Mar 2012 at 07:45 - Reply

    Ich sehe den Zusammenhang nicht zwischen der Hautfarbe und der Staatsangehörigkeit und noch weniger zwischen der Hautfarbe und der Frage, ob jemand ein Visum hat oder nicht. Viele Farbige sind EU-Bürger und viele Weiße sind keine.
    Unsere Polizei ist nicht nur rassistisch, sondern auch noch doof.

    Jedem Bahnvielfahrer wird dies keine neue Erkenntnis sein. Wie oft saß ich schon in einem Abteil und wurde als einziger Fahrgast nicht kontrolliert, weil ich einen Anzug trug, am Laptop arbeitete oder die SZ las. Traurig, traurig.

    Hier die 10 Regeln, die man zu befolgen hat, wenn man diesen “Stichprobenkontrollen” entgehen will: http://andreasmoser.wordpress.com/2012/03/27/german-court-allows-racial-profiling/

  2. Keller Wed 28 Mar 2012 at 08:10 - Reply

    Bei der Ausreise in die Schweiz oder nach Luxemburg ist es übrigens umgekehrt. Dort kontrolliert der Zoll auf der Suche nach Schwarzgeld ausschließlich weiße Mercedes-Fahrer.

    Am Grenzbahnhof Bad Bentheim (Bahnstrecke Amsterdam – Berlin) werden bei der Einreise dagegen nur Leute unter 35 mit kleinem Gepäck und glasigen Augen kontrolliert.

    Racial Profiling?

  3. Gast Wed 28 Mar 2012 at 08:16 - Reply

    Man muss doch auch berücksichtigen, dass es um nicht mehr geht als das Vorzeigen von Ausweispapieren. Zu fordern, die Bundespolizei müsse ihre Zeit damit verplempern, Identitätskontrollen bei älteren Damen mit Einkaufstasche und regionaltypischem Habitus vorzunehmen, ist doch albern.

  4. Seb Wed 28 Mar 2012 at 09:35 - Reply

    Wäre es nicht Willkür, wenn die Polizei ohne irgendwelche Anzeichen wild kontolliert? Dann würden sich auch wieder alle aufregen…
    Der Kern ist doch, dass niemand die faktische Grudnlage der “einschlägigen grenzpolizeilichen Erfahrungen” anzweifelt, oder sehe ich das falsch? Klar kann man sagen, dass man diesen Erfahrungswerten nicht nachgehen will, aber wäre das nicht noch absurder?

  5. Pascal Wed 28 Mar 2012 at 09:52 - Reply

    Gast: Es geht aber nicht “nur” um das einmalige Vorzeigen von Ausweispapieren.

    Der Mensch ist ja auch morgen noch dunkelhäutig. Wenn also morgen nochmal eine Kontrolle stattfindet: Wer wird dann nach “kriminalistischer Erfahrung” zur VERDACHTSUNABHÄNGIGEN Kontrolle gebeten? Und bei der nächsten Kontrolle zwei Wochen später?

    Das führt einerseits dazu, dass sich dieser Mensch aufgrund seiner Hautfarbe (massiv) gegängelt fühlt. Er hat den Eindruck, er hat nicht das selbe Recht, vom Staat in Ruhe gelassen zu werden wie seine anderen unbescholtenen Mitbürger*innen mit heller Haut.

    Die andere Folge ist: Wenn fast nur dunkelhäutige Menschen kontrolliert werden, dann werden auch fast nur dunkelhäutige Täter entdeckt. Damit sind die “unverdächtig aussehenden” Täter*innen außen vor, und die kriminalistische Erfahrung sagt weiterhin “dunkelhäutige Menschen neigen dazu, Straftäter zu sein”.

    Und nachdem die dicken Fische auch von der “kriminalistischen Erfahrung” wissen, werden sie unverdächtige Menschen vorschicken, z.B. Touristinnen, die Drogen über die Grenze schmuggeln.

  6. Berta Wed 28 Mar 2012 at 10:33 - Reply

    Vielen Dank für diesen sehr guten Kommentar.
    Es hat lange gedauert, bis Deutschland sich bequemt hat, auch nicht-weißen Neugeborenen die Staatsbürgerschaft zu eröffnen, wenngleich nur in Form eines späteren Loyalitätstests, der immer eine Entscheidung gegen jede andere Staatsbürgerschaft sein muss. Diese Menschen bleiben aber Staatsbürger und Staatsbürgerinnen zweiter Klasse, wenn ihnen auf jeder U-Bahn-Fahrt und an jedem “gefährlichen Ort” unterstellt werden darf, dass sie ohne Papiere hier sind, dass sie Drogen verkaufen oder mit Menschen handeln. Ein weißer Mercedesfahrer geht dagegen weitgehend unbehelligt durch sein restliches Leben.
    Auch ich hoffe sehr, dass der Erste Senat hier klare Worte finden wird, denn rassistische Kriterien – das sagt uns Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG – sind willkürliche Kriterien.

  7. Max Steinbeis Wed 28 Mar 2012 at 12:13 - Reply

    Es heißt doch “verdachtsunabhängige” Kontrollen. Das heißt, dass das Recht sich vor seiner Aufgabe drückt, abstrakt-generell Kriterien festzulegen, unter welchen Bedingungen man den Grundrechtseingriff der Identitätskontrolle (alles andere als eine Bagatelle übrigens, @Gast) hinzunehmen hat. Das heißt weiter, dass wenn die Polizei entweder randomisierte Stichprobenkontrollen machen muss, Handtaschentantchen eingeschlossen, oder sich auf die “einschlägige grenzpolizeiliche Erfahrung” stützt, mit anderen Worten: Wir wissen schon, wie so ein typischer Asylbetrüger aussieht, wir kontrollieren die schließlich jeden Tag.
    Nein, je länger ich drüber nachdenken, desto mehr verschlägt mir dieses Urteil den Atem. Man soll ja vorsichtig sein, vielleicht ist der Volltext dann doch besser, als die PM vermuten lässt. Aber auf jetzigem Erkenntnisstand halte ich das für einen richtigen Skandal.

  8. Maba Wed 28 Mar 2012 at 13:30 - Reply

    Ich halte die reine Identitätsfeststellung durch Anhalten und Befragen schon für einen wenig intensiven Grundrechtseingriff, nicht mehr allerdings die Sistierung oder Durchsuchung des Betroffenen. Das ist aber nicht der entscheidende Punkt, weil auch wenig intensive Grundrechtseingriffe gerechtfertigt werden müssen.

    Eine aleatorische Kontrolle auch von Handtaschentantchen kommt im Sonderfall der bundespolizeilichen Schleierfahndung nicht in Betracht, wenn überhaupt keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betroffene unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist ist oder sonst die Grenze verletzt hat oder verletzen will (und nur darum geht es nach § 23 I Nr. 3 BPolG). Der Eingriff wäre ungeeignet und schon darum unverhältnismäßig. Insoweit liegt es anders als bei landesgesetzlich vorgesehenen Schleierfahndungen zur Bekämpfung der allgemeinen grenzüberschreitenden Kriminalität, an der prinzipiell jedermann beteiligt sein kann; da mag eine Kontrolle nach dem Zufallsprinzip von der Ermächtigung gedeckt sein.

    Wenn man den Eingriffstatbestand rein final formuliert, wie in dieser Norm geschehen, lässt sich racial profiling auf der einfachgesetzlichen Ebene nicht mehr einfangen. Dass die statistische Wahrscheinlichkeit unerlaubter Einreise bei einer PoC höher ist als bei einer weißen Person, dürfte sich leicht belegen lassen. Verfahrensvorkehrungen wie die von Möllers einmal vorgeschlagene Konzeptpflicht bringen da rein gar nichts, weil sie das Fehlen materieller Maßstäbe nicht kompensieren können. Wenn einfach nur ein Konzept verlangt wird, ohne Anforderungen an den Inhalt zu stellen, dann schreibt man eben in das Konzept, dass PoC bevorzugt zu kontrollieren sind. Man muss die Norm schon durch Grundrechte materiell aufladen, um entweder einen materiellen Eingriffsanlass zu konstruieren oder bestimmte – statistisch durchaus fundierte, aber unerwünschte – Kontrollkonzepte auszuschließen. Oder sie für verfassungswidrig halten, weil sich solche Vorgaben im Normtext nicht finden.

    Auf einer grundsätzlicheren Ebene zeigt die Debatte um Schleierfahndungen exemplarisch, dass Diskriminierung der blinde Fleck der sicherheitsrechtlichen Diskussion in Deutschland ist. Probleme werden unabhängig von Eigenschaften des Betroffenen ausschließlich über die verschiedenen Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts abgearbeitet und so farbenblind gestellt. Beispielsweise erwähnt auch der Rasterfahndungsbeschluss des BVerfG Diskriminierung als Problem mit keinem Wort, obwohl sich das aufgedrängt hätte (und vorher in einem Aufsatz des Berichterstatters Hoffmann-Riem auch angesprochen worden war). Wenn allein Persönlichkeitsrechte herangezogen werden, um das Spektrum zulässiger Eingriffstatbestände zu verengen – so die Strategie v.a. des Ersten Senats des BVerfG -, wird Diskriminierung vielleicht reflexhaft vermindert, aber nicht gezielt abgebaut.

  9. Quark Wed 28 Mar 2012 at 14:52 - Reply

    Auf der einen Seite haben wir die Polizei die gerne möglichst effizient ihren Aufgaben nachgehen möchte – ob die Aufgabe an dieser Stelle _sinnvoll_ ist, sei mal dahingestellt – auf der anderen Seite, den von der Maßnahme Betroffen, der, wie alle Menschen, das Recht hat, _nicht_ von der Polizei belästigt zu werden.

    Dass die Methode der Polizei nur, ausländisch aussehende Leute (was dann ja wohl bedeutet, stammt von außerhalb des Schengenraums) zu kontrollieren zur Effizienzsteigerung der Maßnahme “Auffinden von evtl. Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht” führt, dürfte kaum jemand bestreiten.
    Schon alleine weil die meisten “Weißen” gar keine Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht begehen können, da sie in der Regel entweder Deutsche, Bürger eines Schengenstaates (gibt es schon die Wortschöpfung Schengen-Ausländer?) oder eines Staates mit vergleichbarer Privilegierung sind.

    Daher ist ist der Fall leider ungeeignet um die Frage zu klären, ob die gleiche Methode bei der Suche nach, sagen wir, Drogen rechtens ist, weshalb auch die Vergleiche zu eben diesen Kontrollen irgendwie hinken. (Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Drogendelikte nur von Ausländern begangen werden, (Hypothese!) ist das Merkmal Hautfarbe bei diesen Kontrollen ungeeignet…)

    Aber selbst bei diesem Spezialfall, wo man ja eine Diskriminierung evtl. noch rechtfertigen kann, bleibt es trotzdem bei der Frage, ob bei den Aufenthaltsdelikten (OMG, _die_ Gefahr für den Rechtsstaat…) die Hautfarbe mit in die Merkmale einfließen darf.

    Und wenn man bei dieser Feststellung angekommen ist, läuft es dann eigentlich zwingend auf Art. 3 III GG hinaus.

    Man kann dann sicherlich zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen ob und wie eine solche Kontrolle mit dem GG-Artikel vereinbar ist, aber auseinandersetzen muss man sich damit ja wohl.
    Dass es der Bundespolizei, aus Kapazitätsgründen, nicht zuzumuten ist, in einem Zugabteil alle Reisenden zu kontrollieren, halte ich ja übrigens für Blödsinn. Das Vorzeigen und Kontrollieren des (Personal)Ausweises dauert ja nun auch nicht länger, als das Vorzeigen und Kontrollieren des Bahntickets und ein DB-Schaffner schafft durchaus ein Abteil innerhalb von 5 Minuten.

    Ob es den anderen Reisenden zuzumuten ist, sich einer Ausweiskontrolle auszusetzen, nur damit die Kontrolle diskriminierungsfrei abläuft, wäre auch so eine Frage, mit der sich das Gericht auseinandersetzen hätte können. Schließlich haben solche Grundrechtseingriffe eigentlich möglichst minimalinvasiv zu erfolgen. Was nun schwerer wiegt, die Diskriminierung eines einzelnen oder die Verdächtigung vieler, darüber sollte ein Richter eines Rechtsstaats eigentlich eine Antwort parat haben.

    Ich kann mit eigentlich nicht vorstellen, dass das Gericht das nicht getan hat. So grundrechtsblind kann man doch gar nicht sein.
    Ich hoffe, dass die Pressemitteilung das Urteil des Gerichts nur unzulässig verkürzt hat. Dass das Hautfarben-Kriterium vom Polizisten stammt und sich das Gericht wohl generell auf “äußeres Erscheinungsbild” beschränkt ist für mich ein Indiz dafür.

    Man kann nur hoffen, dass das Verfahren weiter bis zum BVerwG bzw. BVerfG geht, damit das mal höchstrichterlich geklärt wird.

    Lange Rede, Kurzer Sinn:

    Nicht jede Maßnahme zu Effizienzsteigerung der Polizei ist erlaubt und das Urteil will ich erst im Volltext haben, bevor ich bei der Richterschelte mit einsteige.

  10. Susanne Stetter Wed 28 Mar 2012 at 15:41 - Reply

    Sehr befremdlich, die Gerichtsentscheidung.

    Personenkontrolle, Identitätsfeststellung im Umfeld eines konkreten Falls von Verbrechen/Vergehen wird man hinnehmen müssen und auch erwarten dürfen.

    Aber: Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen können nur Nicht-Deutsche begehen, also sind nicht-deutsch Aussehende auszumachen, zu kontrollieren und dingfest zu machen, impliziert einerseits, es sei möglich, dies anhand optischer Merkmale erkennen zu können und übersieht glatt, dass solche “Auswahlstichproben” allenfalls solche Verstößler zu erfassen vermag, die “aufenthaltskriminell” aussehen, nicht die die es auch sein können. Solches Ermittlungsverfahren verfälscht “Erfolgsstatistiken”.

  11. Susanne Stetter Wed 28 Mar 2012 at 15:52 - Reply

    Wie passt das eigentlich “verdachtsunabhängige Kontrolle” und nach polizeilichen Erkenntnissen würden die Nahverkehrszüge genutzt für … ?

  12. Quark Wed 28 Mar 2012 at 17:46 - Reply

    @Susanne Stetter
    “verdachtsunabhängig” bezieht sich hier darauf, dass gegen den Betroffenen kein Verdacht vorlag.

  13. Philipp Angermeyer Thu 29 Mar 2012 at 02:00 - Reply

    Wozu das führt, wenn die Hautfarbe als Verdachtsmoment hinreicht, sehen ja gerade im Fall Trayvon Martin in Florida.

  14. Susanne Stetter Thu 29 Mar 2012 at 10:45 - Reply

    “59 Lifeguard meint: (27.3.2012 um 19:12)

    Stellen Sie sich vor, eine Urne mit 1000 Kugeln. 750 schwarze, und 250 rote. Alle Kugeln sind gleich schwer. 100 Kugeln seien mit Gold gefüllt, (50 schwarze, 50 rote). Sie bekommen nun zufällig 50 Kugeln und eine Säge, mit der Sie 10 Kugeln öffnen dürfen. Wie gehen Sie vor?

    Nun werfen Sie einen Blick in die Kriminalitätsstatistik, und vergleichen dies mit der Zusammensetzung der Bevölkerung. Die Polizei hat nicht die Kapazität alle zu Prüfen, warum machen sie denen also den vorwurf gemäß Wahrscheinlichkeiten vorzugehen?

    Würden sie ohne Beachtung der Farbe die Kugeln öffnen, wäre im Schnitt jede 10 Kugel mit Gold gefüllt. Würden Sie nur Rote öffnen, wäre es jede 5te, bei nur Schwarz jede 15te. Wenn sie also 10 öffnen dürfen, ist es wahrscheinlich, daß Sie ohne Beachten der Farbe eine Goldene bekommen, bei den Roten 2, und bei nur schwarz haben Sie eine Wahrscheinlichkeit von 66% das in den 10 eine goldene dabei ist.” (Quelle: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/03/27/der-neger-ist-verdchtig/#comments )

    Wie war das noch mal, (Individual-)Grundrechte sind (Minderheiten-)Schutzrechte, die auch gegen Diskriminierung wirken sollen. Die Logik der Statistik ist doch gerade durch die Grundrechte außer Kraft gesetzt. (Wie konnte man die Gesetzesgrundlage “verdachtsunabhängige” Kontrollbefugnis der Bundespolizei nur durchgehen lassen?)

  15. […] hatten sie das VG Koblenz noch überzeugt, welches allerdings in geradezu grotesker Ignoranz das eigentliche Problem des Falles mit keinem Wort…. Stattdessen hatten die Richter sich in ihrem lapidaren Urteil vom 28.2.2012 (Az. 5 K 1026/11.KO) […]

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