29 September 2019

Rechte und Rechtswissenschaft

Die Rechte drängt in die gesellschaftliche Mitte. Diese Entwicklung macht vor Recht und Rechtswissenschaft nicht Halt, erfährt aber bislang zu wenig Beachtung. Das ist gefährlich, denn längst sind rechte Netzwerke am Werk, die ihr Weltbild ins Recht und in die Rechtswissenschaft hineintragen. Für die Rechtswissenschaft ist es dringend nötig, sich der Mechanismen bewusst zu werden, über die der rechte Zugriff erfolgt, weil sie nur dann den autoritären Manövern begegnen und ihre Freiheitlichkeit gewährleisten kann.

Rechts-Walhalla

Einen ersten systematisierenden Versuch, die Dispositionen rechter Wissenschaft zu analysieren, hat die myops 2018 gestartet. Als Reaktion auf den Bedeutungszuwachs rechten Rechts gibt es in der Zeitschrift nunmehr eine Rubrik, die die Redaktion Walhalla nennt; eine feinsinnige Umschreibung des Ortes, an dem dreimal jährlich rechte Rechtswissenschaft seziert wird, um das „alte Denken der neuen Rechten“ (Micha Brumlik) bloß zu stellen.

Das ist einerseits verdienstvoll. Denn auf diese Weise können die Verdächtigen – die letzte Walhalla in Heft 36/2019 war Karl-Albrecht Schachtschneider gewidmet – auf Ewiggestriges abgeklopft werden. Auf der anderen Seite macht dies aber letztlich doch nur das Offensichtliche offensichtlich – dass nämlich rechte Rechtswissenschaft ins Rampenlicht drängt: Dietrich Murswiek breitet im Jahrbuch des öffentlichen Rechts 2018 seine kruden Auffassungen zum ethnischen Volksbegriff des Grundgesetzes aus; Ralph Weber tritt dem Gender-Wahnsinn entgegen; Thomas Rauscher wettert in seinem Familienrechtslehrbuch gegen moderne Familienpolitik, an deren Ende „die Unfreiheit einer Bevormundung durch den ‚modernen‘ Staat“ stehe (2. Aufl, S. 28); Johann Braun äußert sich homophob und fordert „familienrechtliche Konzepte, welche die wirklichen Probleme der modernen Gesellschaft angehen. Zu diesen Problemen gehört, woher das Volk kommen soll“.

Wen aber wundert es tatsächlich, dass sich rechte Familien- und Staatsverständnisse auch in rechtswissenschaftlichen Publikationen widerspiegeln? Wen überrascht es, wenn im Staatspolitischen Handbuch Bd. 5 („Deutsche Daten“) des rechtsradikalen „Instituts für Staatspolitik“ in Schnellroda, das in einer, die eigene Einfallslosigkeit demonstrierenden Mimikry das Logo IfS des gerade gegen Rechtsradikalität sich richtenden Frankfurter Instituts für Sozialforschung plagiiert hat, Adolf Hitler neben Napoleon Bonaparte der Indexeintrag mit den meisten Erwähnungen ist? Wen irritiert es, in Publikationen des Hofjuristen dieses „Instituts“ Thor v. Waldstein zu lesen, dass die „demokratische Entrechtung der Deutschen in existenzgefährdender Weise“, dass „Singlekult statt Familienzusammengehörigkeit, Greisenatmosphäre statt jugendlichen Aufbruchs, political correctness statt Freiheit der Andersdenkenden, Justizerledigungssystem statt Rechtsstaat“ die zentralen Probleme unserer Zeit seien, die dem Autor wiederum Anlass zur Hoffnung auf den Untergang dieser vermeintlich maroden Ordnung geben?

Legendenbildung

Wer meint, dass die in der Walhalla der myops intellektuell Bestatteten eine reale Bedrohung für die freiheitliche Gesellschaft und ihr Recht darstellen, ist myopisch. Die Gefahren für Recht und Gesellschaft gehen nicht von wissenschaftlich isolierten Sonderlingen und auch nicht von einem pseudo-intellektuellen Zentrum in Schnellroda aus. Nein. Die reale Gefahr für Recht und Gesellschaft lauert da, wo rechte Praxen in den Apparaten, in der Justiz, in den Sicherheitsbehörden, in der Gesellschaft, in der Rechtswissenschaft Anschluss finden, wo rechte Ideologie salonfähig wird, wo rechtes Recht sich in konkreten juristischen Aktionen zur herrschenden Meinung formen kann.

Ein nachdrückliches Beispiel für die Virulenz dieses Problems ist die Legende von der „Herrschaft des Unrechts“ in der Flüchtlingskrise, deren Emergenz in den Zitationskartellen des Rechts im Zauberlehrlingsbuch von Maximilian Steinbeis und Stephan Detjen so akribisch nachgezeichnet wird.

Ein anderes, bislang zu wenig beachtetes Beispiel ist die Legende von der Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit durch die vermeintliche political correctness des Mainstreams. Hier geriert sich rechte Wissenschaft als Opfer einer (linken) Meinungsdiktatur und versucht, Kritikerinnen und Kritiker unter Berufung auf die Wissenschafts- und Meinungsfreiheit mundtot zu machen.

Kristallationspunkt Baberowski

Ein Kristallationspunkt in dieser Debatte ist der Fall des Historikers Jörg Baberowski, der zunächst 2017 erfolglos versuchte, Studierenden gerichtlich zu untersagen ihn als rechtsradikal zu bezeichnen, und der zuletzt mit dem Bemühen gescheitert ist, an der Humboldt Universität in Berlin ein interdisziplinäres Zentrum für Diktaturforschung zu errichten. Zwar gab es im Antragsverfahren für dieses Zentrum negative Fachgutachten (u.a. von Ulrich Herbert aus Freiburg), statusgruppenübergreifende Kritik im Akademischen Senat der HU an diesem Projekt und auch die juristische Fakultät hat ihre ursprüngliche Beteiligungszusage zurückgezogen; allesamt Ereignisse, die es durchaus nahelegen anzunehmen, dass das Scheitern vielleicht auch wissenschaftliche Gründe haben könnte. Jörg Baberowski gelang es aber, sein 2017 in Auseinandersetzung mit kritischen Studierenden entwickeltes Narrativ der eigenen Ausgrenzung fortzuschreiben und für seine These, dass die Ablehnung Folge einer Diffamierungskampagne gegen ihn als Wissenschaftler sei, Unterstützung in der Tagespresse zu finden.

In diesem Streit, der als Streit um wissenschaftliche Streitkultur gerahmt wird, hat zuletzt der Präsident des Deutschen Hochschullehrerverbandes (DHV) Bernhard Kempen für Baberowski Partei ergriffen und den Historiker – in unmittelbarer Übernahme der von Baberowski bemühten Begrifflichkeiten – in einem Interview mit 3sat als Opfer einer „Rufmordkampagne“, die eine „trotzkistische Sekte“ gegen ihn führe, bezeichnet. Kempen behauptet, dass die Freiheit der Wissenschaft in Gefahr sei.

Freilich bleibt er dabei jeden Nachweis schuldig. Die von Baberowski skandalisierten 2017er Ereignisse um das Urteil des Kölner Landgerichts erschöpfen sich darin, dass Studierende unter Inanspruchnahme ihrer Meinungsfreiheit anlässlich einer Veranstaltung der Konrad Adenauer Stiftung mit Baberowski zu Angela Merkels Flüchtlingspolitik ein kritisches Flugblatt verteilten, in dem sie sich u.a. gegen Baberowskis geschichtsrevisionistische Äußerungen, seine Behauptung, dass Hitler „nicht grausam gewesen“ sei, und seine Gewaltphantasien im Kontext der Flüchtlingskrise („Wer keine andere Sprache als die Gewalt versteht, soll sie auch zu spüren bekommen.“) verwehren. Baberowski hat hierbei den ihm gemachten Vorwurf, „rechtsradikale“ Positionen zu vertreten, zum Anlass genommen, eine Unterlassungsverfügung beim LG Köln zu beantragen. In erster Instanz obsiegte er (LG Köln, Urteil v. 15.3.2017, 28 O 324/16), in zweiter Instanz aber sah das OLG Köln in der mündlichen Verhandlung die kritischen Äußerungen der Studierenden von der Meinungsfreiheit gedeckt an, weshalb Baberowski seinen Antrag zurückzog, um das nicht in Urteilsform lesen zu müssen.

Was bleibt? – Ein Rechtsverfahren, das Baberowski verloren hat und nach dem es als festgestellt gelten kann, dass die Kritik an ihm als „rechtsradikal“ von der Meinungsfreiheit gedeckt ist; die Verteilung eines kritischen Flugblatts, wobei das Flugblatt nur bei böswilliger Lektüre als Aufruf zum Protest verstanden werden kann – und selbst das ist noch eine Lektüre, die außer acht lässt, dass es auch meinungsfreiheitskonforme Interpretationsmöglichkeiten des Flugblatts gibt. Mehr ist zum 2017er „Vorfall“, den Baberowski zum Anlass seines letztinstanzlich erfolglosen Antrags auf Unterlassung beim LG Köln genommen hat, nicht zu sagen: „Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit“? – Fehlanzeige.

Der Vorgang macht aber ein Muster deutlich, das die vermeintlichen Diffamierungen Baberowskis als „Unperson“ verbindet: Vom gesicherten Staatsbeamten-Katheder aus schießt er scharf und ergießt sich in Larmoyanz über das Echo. Sein Belastungseifer ist gepaart mit geringem Faktenvortrag. Weder 2017 noch 2019 hat ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit von Baberowski stattgefunden. Ein Popanz wird zum Faktum aufgebauscht – und der Präsident des DHV tappt in die rechte Falle.

Streit um die Streitkultur

So nachvollziehbar es ist, dass sich Bernhard Kempen als Vorsitzender des einschlägigen Interessenverbandes schützend vor den Hochschullehrer stellt, so sehr irritiert es zugleich, wie undifferenziert dies geschieht. Kempen setzt sich dabei mit seiner Intervention ganz offensichtlich in Widerspruch nicht nur zu den Fakten, sondern auch zu einer Resolution des DHV aus dem April 2019 zur Debattenkultur an Universitäten – hatte der Verband doch da noch zutreffend betont, dass die freie Rede an den Universitäten nicht eingeschränkt werden dürfe und dass dieses Recht für alle Statusgruppen gelten müsse.

Die Umsetzung dieser zunächst einmal abstrakt begrüßenswerten Resolution gerinnt nun aber in den Interventionen Kempens zur Kumpanei mit rechter Wissenschaft. Davon zeugt nicht nur sein 3sat-Interview, sondern auch seine Publikation, in dem 2019 von Wilhelm Hopf – gegen dessen Unterzeichnung der „Erklärung 2018“ es breite Proteste gab – herausgegebenen Buch zur „Freiheit der Wissenschaft und ihren ‚Feinden‚“. Das Buch, das schon im Titel von Schmittianischen Freund/Feind-Kategorisierungen durchsetzt ist, verzeichnet nach einer erratischen Einleitung durch den herausgebenden Verleger (des LIT-Verlages, in dem der Band auch erscheint) und dem Wiederabdruck einiger von ihm für einschlägig gehaltener Texte verschiedene „Vorfälle“ an Universitäten – darunter den Fall Baberowski. In diesen „Vorfällen“ werde, so meint Hopf, sichtbar, dass eine (linke) Meinungsdiktatur die Wissenschaftsfreiheit gefährde.

Verfassungsimmanente Grenzen oder Gebote der Political Correctness?

Hopfs editorischer Kniff liegt darin, dem Buch einerseits das Vorwort Kempens und andererseits dreizehn Thesen Friedhelm Hufens zur Wissenschaftsfreiheit voranzustellen. Die exponierte Stellung der beiden Texte im Buch (und die Erwähnung der beiden Texte auf dem Cover) suggeriert, dass die von Hopf zusammengestellten Fälle eine juristische Relevanz haben (die sie nicht haben), dass hier zwei Rechtswissenschaftler, einer noch dazu der Präsident des DHV, die im Buch genannten Akte der Debatteneinschränkung kritisieren, weil (so Bernhard Kempen im Vorwort) dort der Pflicht der Universitäten, „unkonventionellen, unbequemen, unliebsamen Meinungen ein Forum zu bieten“, zuwider gehandelt wird.

Die von Hopf verteidigten rechtsradikalen Positionen sind nicht lediglich „unbequeme Meinungen“. Sie wenden sich gegen Grundwerte des Grundgesetztes. Daher ist es auch unzutreffend, diese Positionen als rebellische Akte des Widerstands gegen eine (linke) „Meinungspolizei“ und ihre Vorstellungen von political correctness zu bagatellisieren – so wie es Friedhelm Hufens Beitrag im Hopf-Buch insinuiert, wenn er schreibt: „Die Wissenschaftsfreiheit kennt keinen Vorbehalt der politischen Korrektheit, etwa in Bezug auf Gender, Rasse, sexuelle Präferenzen, Religion, Friedensgebot usw.“ So gefasst würden Grundentscheidungen der Verfassung zu Geboten der political correctness kleingeredet. Das widerspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, denn na-tür-lich auferlegt das Grundgesetz der Wissenschaftsfreiheit verfassungsimmanente Grenzen.

Was als Plädoyer für die Verteidigung der Freiheit der Wissenschaft begann, entpuppt sich als Versuch, die Wissenschaft zur verfassungsfreien Zone zu erklären. Wenn Wissenschaft so frei ist, dass sie auch frei von den verfassungsrechtlichen Zumutungen des Friedensgebots, des Diskriminierungsverbots, der Rassismusächtung ist, dann degeneriert die Wissenschaft vom Ort freier Rede zum Hort verfassungswidriger Umtriebe.

Tabuisierung der Kritik

Selbst wenn man diese Beschreibung für eine Dramatisierung hält: Gerade der Fall Baberowski zeigt, wie der Streit um die vermeintlich nicht bestehende Wissenschaftsfreiheit an den Universitäten als Vehikel dafür dient, die autoritäre Wende an den Universitäten zu vollziehen und wie die autoritäre Zielrichtung dieser Wende Errungenschaften der Öffnung der Universitäten für Kritik in den 68er Jahren niederreißen möchte, zu denen maßgeblich die Enttabuisierung studentischer Kritik an universitären Verhältnissen gehört.

Die Realisierung einer solchen Wende würde zu eklatanten Freiheitsverlusten durch eine falsch verstandene Wissenschaftsfreiheit führen, die den wissenschaftlichen Streit im Namen der Wissenschaftsfreiheit zu unterbinden sucht. So ist denn auch Kempens Plädoyer für eine Streitkultur der Universität wertlos, wenn diese Streitkultur darauf hinausläuft, dass Ordinarien zwar kritisieren, aber nicht kritisiert werden dürfen. Und gerade dieser autoritäre Zug vermeintlich freiheitsverteidigender Wissenschaft offenbart sich im Fall Baberowski: Der Historiker hat seine studentischen Kritikerinnen und Kritiker bedroht, verklagt und diffamiert. Warum schweigt Bernhard Kempen dazu in seiner Verteidigung?

Kempens Apologie rechter Wissenschaft widerspricht sich selbst, wenn sie einen offenen Diskurs einfordert, dessen Austragung aber geradezu desavouiert, indem sie stumm bleibt, wenn studentische Kritikerinnen und Kritiker von den kritisierten Ordinarien – in gar nicht herrschaftsfreien Diskursen – mundtot gemacht werden. Wenn man aber auf diese Weise rechte Wissenschaft unter den Artenschutz der Diversität stellt, wenn man es unter dem Vorwand, dass Personen nicht zu Unpersonen erklärt werden dürfen, verbietet, dass die Dinge beim Namen (rechtsradikal) genannt werden, dann verkennt man die gesellschaftliche Lage, in der wir sind: Rechtsradikale beanspruchen für sich das Attribut „bürgerlich“; in Sachsen werden „national befreite Zonen“ errichtet; rechte Todeslisten werden erstellt; AFD-Funktionstragende und -Sympathisierende sitzen nicht nur als „Volks“wirte in Talkshows, sondern betreiben konkrete Rechtspolitik, um ihre gestrig-völkischen Vorstellungen rechtlich auf Dauer zu stellen.

Falsch verstandene Liberalität

Diese Entwicklungen werden an Dramatik zunehmen und die Universitäten erfassen, wenn die autoritäre Wende weiter dadurch Vorschub erhält, dass eine falsch verstandene Liberalität die Vulnerabilität von rechtsradikaler Wissenschaft und LGBTIQ*-Forschung auf eine Stufe stellt.

Dagegen gilt es, sich zu wehren; nicht mit neuerlichen Radikalenerlassen, für die beispielsweise Philipp Ruch in seinem Buch „Schluss mit der Geduld“ wirbt, aber mit der von Adorno im Vortrag zu den „Aspekten des neuen Rechtsradikalismus“ geforderten offensiven Auseinandersetzung: Die Dinge beim Namen zu nennen, das ist die Aufgabe der Wissenschaft. Und darum muss wehrhafte Demokratie an den Universitäten bedeuten, dass wir es nicht zulassen, dass autoritäre Ordinarien unter dem Deckmantel der Verteidigung der Wissenschaftsfreiheit ihre autoritären Vorstellungen einer Tabuisierung von Kritik durchsetzen.

Wissenschaft lebt von der Kritik, ist Kritik. Auseinandersetzungen in der Wissenschaft müssen führbar sein, ohne dass eine Partei – wie es Baberowski getan hat – gegen Kritik den Klageweg beschreitet, Rachedrohungen ausspricht, studentische Kritik als „grenzenlose Dummheit“ bezichtigt und die Kritisierenden als „bösartige Psychopathen“ diffamiert. Wer, wie Bernhard Kempen, solcherlei Gebaren verteidigt, widerspricht dem eigenen Anspruch, den offenen Streit um Meinungen an der Universität zuzulassen; ja, schlimmer noch: Wer solche Praktiken wissenschaftlicher Streitkultur stillschweigend rechtfertigt, leistet Beihilfe dazu, dass die Unfreiheit im Namen der Freiheit an den Universitäten Einzug halten wird, dass freie Rede und Kritik eingeschränkt werden, weil sie den Kritisierten vermeintlich demütigen und an den Pranger stellen.

Es ist Zeit, Baberowskis Ankündigung, die er auf Facebook gegen seine Kritikerinnen und Kritiker richtet, ernst zu nehmen: „Die Gedemütigten und Ausgeschlossenen werden sich daran erinnern, wer sie an den Pranger gestellt hat.“ Denn da zeigt sie sich ganz deutlich: die hässliche Fratze rechter Wissenschaft, die uns im wahrsten Sinne des Wortes droht, wenn wir der rechten Rede an den Universitäten nicht entschlossen entgegentreten.


SUGGESTED CITATION  Fischer-Lescano, Andreas: Rechte und Rechtswissenschaft, VerfBlog, 2019/9/29, https://verfassungsblog.de/rechte-und-rechtswissenschaft/, DOI: 10.17176/20190929-232454-0.

22 Comments

  1. Weichtier So 29 Sep 2019 at 13:58 - Reply

    Ich hadere etwas mit dem Beitrag. Auf der positiven Seite steht jedenfalls, dass ich meinen restringierten Sprachcode etwas ausbauen konnte. Ich glaube jetzt zu wissen, dass „myopisch“ „kurzsichtig“ bedeutet.

    „….., sondern auch seine Publikation, in dem 2019 von Wilhelm Hopf – gegen dessen Unterzeichnung der „Erklärung 2018“ es breite Proteste gab – herausgegebenen Buch zur „Freiheit der Wissenschaft und ihren ‚Feinden'“. Das Buch, das schon im Titel von Schmittianischen Freund/Feind-Kategorisierungen durchsetzt ist, ….“

    Und wie sieht es mit Karl Poppers „Die offene Gesellschaft und ihre Feinde“ aus? Ist hier auch schon der Titel mit Schmittianischen Freund/Feind-Kategorisierungen durchsetzt? Und was würde dies über das Buch aussagen.

    Und dann gibt es Ausführungen zu den „Grundwerte des Grundgesetztes(!)“ und den „Grundentscheidungen der Verfassung“.

    Abgesehen davon, dass es nicht auch eine Nummer kleiner („Werte“, „Entscheidungen“) geht, sprechen diese Ausführungen für eine gewisse Geschichtsvergessenheit hinsichtlich des eigenen Faches. Das BVerfG wies 1957 die Verfassungsbeschwerde gegen §§ 175 und 176 StGB zurück (1 BvR 550/52). Die beiden Strafbestimmungen seien „formell ordnungsgemäß erlassen“ worden und „nicht in dem Maße ‚nationalsozialistisch geprägtes Recht‘“, dass ihnen „in einem freiheitlich-demokratischen Staate die Geltung versagt werden müsse“. Die unterschiedliche Behandlung männlicher und weiblicher Homosexualität wurde auf biologische Gegebenheiten und das „hemmungslose Sexualbedürfnis“ des homosexuellen Mannes zurückgeführt. Als zu schützendes Rechtsgut wurden „die sittlichen Anschauungen des Volkes“ genannt, die sich maßgeblich aus den Lehren der „beiden großen christlichen Konfessionen“ speisten.

    Die „Grundwerte“ und „Grundentscheidungen“ entwickeln sich im Zeitablauf. Die Vorstellung, dass jetzt hinsichtlich der „Grundwerte“ und „Grundentscheidungen“ ein Fundament vorliegen würde, dessen Infragestellung den Fragesteller per se diskreditieren würde, kommt mit recht unhistorisch vor.

  2. Gutachtenstaat So 29 Sep 2019 at 22:05 - Reply

    Lieber Herr Fischer-Lescano,

    danke, dass Sie einige (durchaus zu recht) als beunruhigend empfundene Publikationen und ihre Urheber beim Namen nennen.Das gesellschaftliche Bewusstsein dafür, dass – gerade die medienwirksamen – Beiträge der deutschen Rechtswissenschaft zum öffentlichen Diskurs oftmals mit einer politischen Orientierung verstrickt sind, ist in Deutschland immer noch unterentwickelt. Ändern können dies aber wohl nur entlarvende Vorhaltungen von Diskurteilnehmer aus anderen gesellschaftlichen Lagern.

  3. Isabell Schwiering Mo 30 Sep 2019 at 08:43 - Reply

    So wichtige Beiträge müssen in einer Sprache verfasst sein, die man leicht versteht. Mit diesen exotischen Vokabeln und seltsam verklausulierten Sätzen, bauchpinselt sich der Autor nur selbst. Aber genauso habe ich ihn auch schon im Hörsaal erlebt.

    Schade.

  4. Helmut Mo 30 Sep 2019 at 10:21 - Reply

    Fischer-Lescano verweist zu Recht auf das Problem, unter dem Mantel „Bedrohung der Freiheit von Wissenschaft“ werde versucht, rechtslastiges Gedankengut als Rettung von Grundwerten der Verfassung in den Meinungsbildungsprozess der Menschen und damit der Gesellschaft hochzuloben. Das Gegenteil aber ist der Fall, wenn gleichzeitig abweichende Ansichten und ihre Vertreter diffamiert, mit Prozessen u.a. überzogen werden.Dies ist ersichtlich von Übel!
    Eines allerdings blendet Fischer- Lescano völlig aus: Linkslastige Autoren und Agierende nutzen dieselben Mittel der Anfeindungen und Diffamierungen gegen Andersdenkende, versuchen auf dieselbe -heftig abzulehnende- Art und Weise den Meinungsbildungsprozess der Menschen manipulativ zu beeinflussen. Sandra Kostner legt dies überzeugend dar in dem lesenswerten Debattenbeitrag „Identitätslinke Läuterungsagenda“( dankenswerter Weise mit kritischen Beiträgen zu ihren Thesen).
    Ein Mäßigungsappell an beide Seiten wird verhallen.Bleibt nur der Hinweis an die Menschen: Kritisches Lesen rechter und linker Debattenbeiträge zu der Verfassung der Gesellschaft und ihrer Grundwerte, kritische Beobachtung des Agierens beteiligter Gruppen eröffnet dem/der Einzelnen die Möglichkeit zur nicht manipulierten Meinungsbildung und hieran ausgerichteter Tätigkeit in der und für die Gesellschaft.

  5. RA Kelle Mo 30 Sep 2019 at 11:06 - Reply

    Im politischen Meinungskampf ist sicher manche Vergröberung erlaubt, auch eine Polemik, wie die hier vorliegende. Aber wenn man von anderen Juristen ernst genommen werden möchte, sollte man sich sachlicher Argumentation bedienen, nicht wutschnaubender Empörung.

    • Gruberhill Mi 6 Nov 2019 at 11:10 - Reply

      wo genau ist hier die Wut versteckt? Stört sie eine Interpretation des GG als einem GG des Friedensgebots, des Diskriminierungsverbots, der Rassismusächtung?