06 September 2010

Sarrazin aushalten

Thilo Sarrazin verbreitet kryptorassistischen Blödsinn. Er tourt damit durch Deutschland und lässt sich als “Volksheld” bejubeln. Er schließt die Dynamitblöcke Minderheiten, Bevölkerungspolitik und Vererbungslehre miteinander kurz, als hätte es Adolf Hitler nie gegeben, und freut sich, wenn es funkt und kracht und die Fetzen fliegen. Er faselt über ein “jüdisches Gen” und sagt danach flugs Tschuldigung, damit ihn niemand dafür zur Verantwortung zieht. Die Bildzeitung zitiert ihn auf Seite 1 damit, dass er einen jüdischen Fernsehmoderator ein “Arschloch” nennt.

Dass der Mann dem Ansehen der Institution schadet, für die er arbeitet, liegt auf der Hand. An guten, handfesten Gründen, ihn rauszuschmeißen, fehlt es bestimmt nicht. Man sollte es tun. Unbedingt.

Aber vielleicht geht das einfach nicht.

Entlassung nicht vorgesehen

Das Bundesbankgesetz sieht für den Fall, dass ein Bundesbankvorstand gegen seinen Willen entlassen werden soll, nirgends eine Regelung vor. Das ist wohl nicht bloß ein Redaktionsversehen: Die Unabhängigkeit des Vorstands gebietet, dass es niemand gibt, der seine Mitglieder entlassen kann, denn gäbe es so jemand, dann wären sie ja von dem jemand abhängig.

Mal angenommen, Sarrazin wäre nicht Bundesbankvorstand, sondern – sagen wir – Richter am Bundesverfassungsgericht?

Im Bundesverfassungsgerichtsgesetz gibt es, anders als im Bundesbankgesetz, eine Regelung, nämlich § 105 I:

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespräsidenten ermächtigen,

1. …

2. einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu entlassen, wenn er wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daß sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist.

Also im wesentlichen, wenn man ihn mit heruntergelassener Hose auf dem Spielplatz erwischt hat.

Was Sarrazin sich geleistet hat, ist – bei aller Liebe – von anderer Qualität.

Sarrazin’s day in court

Der Fall des Verfassungsrichters unterscheidet sich insofern, als seine Unabhängigkeit eine Sache der Gewaltenteilung ist, also etwas ganz Fundamentales, während die des Bundesbankers einem Zweck dient, nämlich zu verhindern, dass die Regierung die Geldpolitik für ihre Zwecke instrumentalisiert.

Aber was heißt das? Soll man die Unabhängigkeit der Bundesbank teleologisch reduzieren, um eine Regelungslücke zu erhalten, über die man dann irgendwelche abenteuerlichen Analogiekonstruktionen zimmert, um Sarrazin nach draußen befördern zu können?

Selbst wenn man das bejaht: Das Üble daran ist, dass man Sarrazin so his day in court verschafft. Aus dessen Sicht könnte ihm gar nichts schöneres passieren: Thilo, der “Volksheld”, bedrängt von politischen Finsterlingen, die ihn zum Schweigen bringen und vernichten wollen, zieht nach Karlsruhe, sich sein Recht zu holen!

Im Falle eines Rausschmisses droht ein Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

droht düster Klaus von Dohnanyi, der 82-jährige Ersatzweizsäcker der SPD,  in der SZ heute in einem Gastbeitrag, der ansonsten einen weniger selbstdisziplinierten Kommentator als mich womöglich zu altersdiskriminierenden Bemerkungen hinreißen könnte.

Und Sarrazins eigenes Wort vom “Schauprozess“, den der Bundespräsident ihm ja nicht machen solle, wenn er sich keine Klage einfangen wolle, verrät, wohin die Fantasie des Mannes züngelt.

Ein Job für den Bundespräsidenten

Für Bundespräsident Wulff ist das eigentlich eine Riesenchance. Er gilt als Gauck-Verhinderer und Machtapparatschik, und das ist noch nicht mal ungerecht. Jetzt könnte er Mut und Stehvermögen beweisen.

Er könnte Sarrazin im Amt lassen. Und gleichzeitig unmissverständlich klar stellen, dass er stinkt. Dass wir das aber, mit zugehaltener Nase, aushalten müssen.

Damit würde er Sarrazin die Schau stehlen, seinem Amt ein Stück seiner Würde zurück geben und seinem Land den Dienst einer klaren Ansage erweisen, wo der Unterschied liegt zwischen unbequemen Wahrheiten und ressentimentgetriebenen Falschheiten.

Ob er das Format dazu hat? Ich glaub’s ja nicht. Aber ich lasse mich gern überraschen.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Sarrazin aushalten, VerfBlog, 2010/9/06, https://verfassungsblog.de/sarrazin-aushalten/, DOI: 10.17176/20181008-132333-0.

9 Comments

  1. unbelievable Mon 6 Sep 2010 at 16:41 - Reply

    Lesen Sie am besten zuerst das Buch, dann erkennen Sie den Zusammenhang.
    Herr Sarrazin aht Recht.

  2. peter Mon 6 Sep 2010 at 17:27 - Reply

    ich glaube auch nicht daran, aber ich würde den “Gestank” gerne aushalten. Ich würde sogar zum Schnüffeln zur BuBa fahren … Und für Sie gibt es ein Fläschchen Prafum. Den Gestank der anderen Partei-Eliten ertragen Sie anscheinend ohne Probleme …

  3. Muriel Mon 6 Sep 2010 at 17:45 - Reply

    Ja. Bester Sarrazin-Beitrag, den ich bisher gelesen habe. Danke.

  4. Dirk Rauck Mon 6 Sep 2010 at 18:17 - Reply

    Also, ich finde es gut, dass es endlich mal jemanden gibt, der das in der Öffentlichkeit sagt, was sonst nur hinter der vorgehaltenen Hand gesagt wird.
    Viele Deutschen denken so wie er.
    Wieso steht denn keiner dazu?
    Was ist das denn für eine Nation, die sich im eigenen Land unterdrücken lässt?
    Und was ist das für eine Regierung, die das noch unterstützt?

    Ach ja, und was ist mit der Meinungsfreiheit???
    Ich glaube, die fiel mit der Mauer.

  5. Jens Mon 6 Sep 2010 at 20:05 - Reply

    “Die Bildzeitung zitiert ihn auf Seite 1 damit, dass er einen jüdischen Fernsehmoderator ein “Arschloch” nennt.”

    Ja und?

  6. Tomas Mon 6 Sep 2010 at 22:49 - Reply

    Sie waren doch schon nahe dran – mit der Feststellung nämlich, dass die Unabhängigkeit des Bundesbankers “einem Zweck dient, nämlich zu verhindern, dass die Regierung die Geldpolitik für ihre Zwecke instrumentalisiert.”

    Wenn ein Bundesbanker entlassen werden soll, weil er eine ressentimentgeladene Suada verfasst hat – d.h. weil er sich im Umgang mit mit bestimmten Migrantengruppen gezielt und ständig eines peiorativen Vokabulars bedient, weil er ganze Volksgruppen pauschal als geistig minderbemittelt, hoffnungslos rückständig und aggressiv diffamiert, weil es ihm ersichtlich darauf ankommt, negative Assoziationen zu wecken und Ängste zu schüren – , dann ist das nicht nur etwas ganz anderes, dann muss man im Gegenteil fragen, wie man auf die Idee kommen kann, so jemanden nicht zu entlassen.

  7. Matthias Koetter Tue 7 Sep 2010 at 18:44 - Reply

    Zwar sieht das Bundesbankgesetz keine Regelung fuer den Fall vor, dass ein Bundesbankvorstand gegen seinen Willen entlassen werden soll. Das heisst aber nicht, dass die Abberufung – oder gar die vollständige Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis – ausgeschlossen waeren und sich ein Bundesbankvorstand alles erlauben koennte. Die Vorstaende der Bundesbank stehen gem. § 7 IV BBankG in einem oeffentlich-rechtlichen Amtsverhaeltnis, sie sind also Beamte des Bundes.

    Bei regulaeren Beamten ist im Falle eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren durchzufuehren, an dessen Ende im schaerfsten Fall die Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis stehen kann (§ 30 Nr. 3 BBeamtenG, § 13 II BDisziplinarG). Zustaendige Disziplinarstelle ist der Dienstvorgesetzte. Die Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis ist gem. § 34 I BDisziplinarG nur im Wege der Disziplinarklage am Verwaltungsgericht moeglich.

    Ob bzw. in welchem Rahmen das Disziplinarrecht auch fuer Bundesbankvorstaende gilt und wer bzw. welches Gremium einen Bundesbankvorstand abberufen kann, das sind knifflige Rechtsfragen. Der Vorstand der Bundesbank hat gem. § 29 I BBankG die Stellung einer obersten Bundesbehoerde, steht also auf einer Ebene mit den Bundesministerien. Gem. § 31 II BBankG erennt der Präsident der Deutschen Bundesbank die Beamten der Bank und ist oberste Dienstbehörde. In dieser Stellung stehen ihm sämtliche Disziplinarbefugnisse zu, und er verhängt die Disziplinarmaßnahmen, soweit ihre Verhängung nicht den zuständigen Gerichten vorbehalten ist. Aus der Systematik des BBankG ergibt sich aber nicht eindeutig, dass davon auch die Vorstaende umfasst sein sollen. Dass der Bundespraesident, der die Vorstanede gem. § 7 III BBankG bestellt, diese auch wieder zu entlassen hat, leuchtet mir ein. Welche Rolle er dagegen bereits im Rahmen eines Disziplinaerverfahrens spielen soll und worauf sich eine inhaltiche Entscheidungskompetenz der Bundesregierung stuetzen koennte, ist mir dagegen nicht klar.

    Ganz unabhaengig von der Frage, wer die Entscheidung letztlich faellt, ergibt sich der Entscheidungsmaßstab aus dem Beamtenrecht. Zwar werden die Rechtsverhältnisse der BBank-Vorstaende gegenueber der Bank durch Verträge mit dem Vorstand geregelt, denen die Bundesregierung zustimmen muss. Nach § 7 IV BBankG enthalten sie insbesondere Regelungen ueber die Gehaelter, Ruhegehaelter und Hinterbliebenenbezuege. Diese Vertraege kennen wir nicht, moeglicherweise enthalten sie besondere Verpflichtungen hinsichtlich des oeffentlichen Auftritts eines Vorstandsmitglieds. Jedenfalls duerften sie noch einen Verweis auf den Verhaltenskodex der Bundesbank enthalten und zu seiner Einhaltung verpflichten.

    Im Uebrigen ergeben sich die Verhaltenspflichten der Bundesbeamten aus dem allgemeinen Beamtenrecht. Die Beamten stehen zu ihrem Dienstherrn in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis. Gem. § 60 I BBeamtenG haben sie die Pflicht, ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei der Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Und gem. § 60 II BBeamtenG haben sie bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

    Der Maßstab fuer die Verletzung der Treue- und Maessigungspflicht ist kein politischer, sondern ein rechtlicher. Bei der Bewertung einzelner Aussagen ist das Meinungsfreiheitsgrundrecht zu beachten, von dem auch Beamte jenseits ihrer dienstlichen Taetigkeit Gebrauch machen koennen. Einzelne, „politisch inkorrekte“ oder gar polemische Aeusserungen, selbst wenn sie auf der Behauptung objektiv unrichtiger Fakten beruhen, werden wohl nur ausnahmsweise als Pflichtverletzung in diesem Sinne anzusehen sein, etwa wenn unsachliche Kritik an den Bundesbankkollegen oder am Kurs der Bundesbank damit verbunden waere. Es duerfte schwer werden, die Abberufung im aktuelle Fall hierauf zu stuetzen.

    Gem. § 99 BBeamtenG besteht ausserdem die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung fuer eine außerdienstliche Nebenbeschaeftigung. Allerdings sind schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten gem. § 100 I BBeamtenG von dieser Pflicht ausgenommen. Auch hier gilt: schriftstellerisch, wissenschaftlich und kuenstlerisch sind eher formal und relativ weit zu verstehen, und die Uebergaenge sind fliessend, so dass auch politik-esoterische Schriften wie die derzeit diskutierten darunter fallen. Nur wenn diese Taetigkeiten entgeltlich ausgeuebt werden, unterliegen sie einer Anzeigepflicht. Dann koennen sie untersagt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Die Abberufung aus dem Amt wird eine Verletzung dieser Pflicht nicht nach sich ziehen.

    Es bleibt abzuwarten, welches Ziel der Bundesbankvorstand mit seinem Antrag beim Bundespraesidenten verfolgt, welche Gruende er dafuer angefuehrt hat und ob bzw. wie die Bundesregierung letztlich entscheiden wird. Aus rechtlicher Sicht ist das jedenfalls sehr spannend.

    Herzlichen Glueckwunsch zum Geburtstag, Max!!

  8. Obiter Dictum Tue 7 Sep 2010 at 19:34 - Reply

    Herr Steinbeis, Ihrer juristischen Bewertung folge ich, in einer anderen Hinsicht muss ich jedoch Kritik üben. Der Satz “Die Bildzeitung zitiert ihn auf Seite 1 damit, dass er einen jüdischen Fernsehmoderator ein “Arschloch” nennt” ist doch ein bisschen arg tendenzi